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Beschluss

I-6 W 99/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0223.I6W99.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kläger vom 14.12.2015 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit der bislang nicht zugestellten Klage begehren die Kläger wegen der Rückabwicklung eines von ihnen widerrufenen Annuitätendarlehens neben der Feststellung des Annahmeverzugs und des Ersatzes ihrer vorgerichtlichen Kosten die Beklagten zu verurteilen, die zur Sicherung des Darlehens bestellte Grundschuld über nominal € 130.000,- zu löschen und € 17.790,02 nebst Zinsen zu zahlen, Letzteres Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von ursprünglich € 97.439,04, der um die seit dem 31.03.2014 von den Klägern monatlich gezahlten Darlehensraten zu vermindern ist. 4 Mit Beschluss vom 05.10.2015 hat das Landgericht den Streitwert für das Hauptsacheverfahren vorläufig auf bis zu € 155.000,- festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 haben die Kläger gegen den Streitwertbeschluss vom 05.10.2015 „Erinnerung“ eingelegt und dazu ausgeführt, auf Wunsch ihrer Rechtsschutzversicherung möge der Streitwert lediglich nach der Summe bemessen werden, die sich aus dem 3,5 fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen und 20 % des Nominalwerts der Grundschuld zusammensetze. Zugleich haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger bemerkt, sie hielten jedoch eine Festsetzung in Höhe der Summe aus dem Nominalbetrag der Grundschuld und des von der Beklagten im Rahmen der Ablösung zu zahlenden Betrags für gerechtfertigt. 5 Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.11.2015 die Zustellung der Klageschrift von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von € 4.158,00 abhängig gemacht und zur Begründung angeführt, dieser Betrag ergebe sich aus der vorläufigen Streitwertfestsetzung von € 155.000,-. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14.12.2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde haben die Kläger auf ihren Schriftsatz vom 18.11.2015 verwiesen. 6 Mit Beschluss vom 15.12.2015 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 7 II. 8 Die von den Klägern eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. 9 10 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil mit dem Beschluss des Landgerichts die Zustellung der Klageschrift vom 25.09.2015 von einer Vorschussleistung abhängig gemacht worden ist. Die Kläger sind durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert, weil sie meinen, der vorläufige Streitwert und damit auch der Kostenvorschuss seien zu hoch festgesetzt worden. Eine Mindestbeschwer ist nicht erforderlich, weil gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Beschwerde gegen die Anordnung eines Vorschusses „stets“ stattfindet (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage, § 67 GKG Rz. 8). Ebenso wenig muss eine bestimmte Frist eingehalten werden (Zimmermann, a.a.O.). 11 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Zustellung der Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG zu Recht von der Leistung eines Vorschusses abhängig gemacht, den das Landgericht zutreffend gemäß Nr. 1210 KV GKG mit dem Dreifachen des gemäß der Anlage 2 zum GKG für einen Streitwert von bis zu € 155.000,- geltenden Gebührensatzes von € 1.386,-, d.h. mit € 4.158,- angesetzt hat. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Streitwerte für mehrere Klageanträge zusammengerechnet. In diese Berechnung fließen die Einzelstreitwerte des Klageantrags zu 1 a)) mit € 130.000,- und des Klageantrags zu 1 b)) mit € 17.790,02 ein, nicht jedoch die der Klageanträge zu 2) und 3): 12 a) Der Einzelstreitwert für den Klageantrag zu 1 a) wird gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 6 Satz 1 ZPO nach dem Nominalbetrag der zu löschenden Grundschuld bestimmt, der € 130.000,- beträgt. Entgegen der Meinung der Beschwerde muss die auf den Nominalwert des Sicherungsmittels abstellende Vorschrift des § 6 Satz 1 ZPO zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht stets einschränkend ausgelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 16.11.1999 – 1 BvR 1821/94, Rz. 18). Eine solche verfassungskonforme Auslegung von § 6 Satz 1 ZPO ist vielmehr nur geboten, wenn aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass für einen Kläger der wirtschaftliche Wert des Verfahrens weit unter dem festgesetzten Streitwert liegt. Eine solche Ausnahmesituation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil nach dem eigenen Vorbringen der Kläger die Grundschuld noch mit rund 75 % (= € 97.439,04 von € 130.000,-) valutiert. 13 b) Der Einzelstreitwert für den Klageantrag zu 2) beträgt gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO € 17.790,02. Bei Zug-um-Zug-Leistungen bleibt der Wert der Gegenleistung unberücksichtigt (Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 3 Rz. 16, Stichtwort „Zug-um-Zug-Leistungen“). Für den Streitwert des Klageantrags zu 2) kommt es daher allein darauf an, dass die Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 17.790,02 beantragen. Entgegen der Meinung der Beschwerde ist für diesen Antrag nicht der 3,5 fache Jahreswert der ausstehenden Vertragszinsen anzusetzen. Zwar ist der Streitwert einer Feststellungsklage, mit der festgestellt werden soll, dass ein Darlehensvertragsverhältnis durch einen Widerruf beendet worden ist, gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 Satz 1 ZPO nach der auf den 3,5 fachen Jahresbetrag begrenzten Summe der noch ausstehenden Vertragszinsen zu berechnen, weil das wirtschaftliche Interesse des Widerrufenden in der Regel dahin geht, sich von der Verpflichtung zur Zahlung von Vertragszinsen für die Zeit nach der Rückabwicklung zu befreien (Beschluss des Senats vom 10.11.2015 – I-6 U 296/14, Rz. 3). Dieses wirtschaftliche Interesse verfolgt der Kläger jedoch nicht mit seinem Klageantrag zu 1 b). Vielmehr macht er mit diesem Zahlungsantrag die seiner Meinung nach bestehende Rückgewährverpflichtung zum Gegenstand des Rechtsstreits. 14 c) Der Klageantrag zu 2), mit dem die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt wird, bleibt wegen der wirtschaftlichen Identität mit dem Klageantrag zu 1) außer Betracht. 15 d) Der Klageantrag zu 3) bleibt gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, weil mit ihm als Nebenforderung zu dem Klageantrag zu 1) der Ersatz vorgerichtlicher Kosten verlangt wird. 16 III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.