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Urteil

I-2 U 19/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0211.I2U19.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung gegen das am 22. Januar 2015 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I.1. des Tenors folgende Fassung erhält: … 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Anschlussstücke für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane, - wobei das Anschlussstück zum Bestücken von Anhänger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt ist, um die Übertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden, - wobei die Aufwickelwelle einen Ankopplungsbereich an der Außenwand enthält, der dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, - wobei das Anschlussstück ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der Übertragungswelle zusammenwirkt - und das Anschlussstück ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt - und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Ankupplungbereich der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, - bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisförmigem Profil komplementär zur Außenwand des Endes der Aufwickelwelle ist, - um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle auf die Aufwickelwelle übertragen wird, - wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Ankopplungsbereich der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, - wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen, - und der Vorsprung aus Vollmaterial fest mit der Innenwand verbunden und über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts vorgesehen ist - und der Vorsprung ein zum Ankopplungsbereich an der Außenwand der Aufwickelwelle komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweist - und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisförmigen Abschnitt und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst, dessen große Grundseite am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist. II. Auf die Anschlussberufung wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. April 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Menge der erhaltenen Erzeugnisse und der Einkaufspreise. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. IV. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 760.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 378 385 B2 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch. 4 Das Klagepatent wurde am 13. Juni 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 1. Juli 2002 in französischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 7. Januar 2004. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. April 2010 veröffentlicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlichte die Patentansprüche am 15. Juli 2004 unter der Nr. DE 03 370 022 T1 in deutscher Sprache (Anlage K 4). 5 Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde unter anderem von der Beklagten am 21. Januar 2011 Einspruch eingelegt. Das Europäische Patentamt hat das Klagepatent mit einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Juni 2013, deren vollständiger Inhalt sich den Anlagen rop 1 und rop 2 entnehmen lässt, beschränkt aufrecht erhalten. Eine durch die S. N. G. & C. K. mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 eingereichte Nichtigkeitsklage ist bislang noch nicht zugestellt, weil die Nichtigkeitsklägerin den vom Bundespatentgericht nach Streitwertfestsetzung angeforderten Gerichtskostenvorschuss noch nicht eingezahlt hat. Unter dem 26.01.2016 hat die Beklagte Einwendungen Dritter im Nichtigkeitsverfahren vorgebracht. 6 Das Klagepatent betrifft unter anderem ein „Endstück für die Aufrollvorrichtung von Wickelgut wie Planen oder Ähnlichem, speziell für Kraftfahrzeuge“ („Embout pour dispositif d’enroulement d’un élément enroulable tel que bâche ou similaire, notamment d’un véhicule“). Sein durch das Europäische Patentamt aufrecht erhaltener Patentanspruch 1 lautet: 7 „ Embout pour dispositif d’enroulement d’un élément enroulable sous forme d’une bâche de véhicule, ledit embout étant destiné à équiper des caisses de remorques ou de camion pour assurer la liaison entre l’axe de transmission (4) dudit dispositif d’enroulement et l’arbre d’enroulement (2), ledit arbre d’enroulement (4) comportant une partie d’accrochage (11) sur la paroi extérieure (9) destinée a agripper l’élément enroulable, ledit embout (1) comprenant une première extrémité (3), coopérant avec l’extrémité de l’axe de transmission (4), et une seconde extrémité (5), coopérant avec l’extrémité dudit arbre d’enroulement (2), ladite seconde extrémité (5) comportant une protubérance (10) coopérant avec la partie d’accrochage (11) de la paroi extérieure (9) de l’extrémité de l’arbre d’enroulement (2) caractérisé en ce que ladite seconde extrémité (5) comprend des moyens de liaison (6), constitués d’une partie creuse (7), dont la paroi intérieure (8), de profil circulaire, est complémentaire de la paroi extérieure (9) de la extrémité dudit arbre d’enroulement, pour enchâsser l’extrémité dudit arbre d’enroulement (2), de manière à transmettre le mouvement de rotation dudit axe de transmission (4) audit arbre d’enroulement (2), la paroi intérieure (8) comportant ladite protubérance (10) correspondant à la partie d’accrochage (11) de la paroi extérieure (9) de l’extrémité dudit arbre d’enroulement (2), destinée à agripper l’élément enroulable, ladite protubérance (10) permetant d’assurer l’entraînement en rotation dudit arbre d’enroulement (2), ladite protubérance étant pleine, solidaire de ladite paroi intérieure, ménagée sur toute la hauteur de ladite partie creuse (7), ladite protubérance présentant un profil en trou de serrure, complémentaire à ladite partie d’accrochage (11) sur la paroi extérieure (9) de l’arbre d’enroulement (2), ladite protubérance comportant en vue de profil une partie circulaire et une partie en forme de trapèze dont la grande base est assujettie la partie circulaire de ladite paroi intérieure (8).” 8 In der eingetragenen deutschen Übersetzung ist Patentanspruch 1 wie folgt gefasst: 9 „Anschlussstück für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane, wobei das Anschlussstück zum Bestücken von Anhänger- oder LKW-Aufbauten bestimmt ist, um die Übertragungswelle (4) der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle (2) miteinander zu verbinden, wobei die Aufwickelwelle (2) ein Kupplungsteil (11) an der Außenwand (9) enthält, das dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, und das Anschlussstück (1) ein erstes Ende (3), das mit dem Ende der Übertragungswelle (4) zusammenwirkt, und ein zweites Ende (5), das mit dem Ende der Aufwickelwelle (2) zusammenwirkt, umfasst, und das zweite Ende (5) einen Vorsprung (10) umfasst, der mit dem Kupplungsteil (11) der Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Ende (5) Verbindungsmittel (6) umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt (7) bestehen, dessen Innenwand (8) mit kreisförmigem Profil komplementär zur Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle ist, um das Ende der Aufwickelwelle (2) so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle (4) auf die Aufwickelwelle (2) übertragen wird, wobei die Innenwand (8), die den Vorsprung (10) umfasst, der dem Kupplungsteil (11) der Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, wobei der Vorsprung (10) es erlaubt, die Aufwickelwelle (2) zum Drehen zu bringen, und der Vorsprung aus Vollmaterial, fest mit der Innenwand (8) verbunden, und über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts (7) vorgesehen ist, und der Vorsprung ein zum Kupplungsteil (11) an der Außenwand (9) der Aufwickelwelle (2) komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweist, und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisförmigen Abschnitt und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst, dessen Grundseite am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand (8) befestigt ist.“ 10 In den nachfolgend eingeblendeten (mit zusätzlichen Beschriftungen versehenen) Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift ist ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Figur 1 zeigt in einer perspektivischen Ansicht ein erfindungsgemäßes Anschlussstück, das mit einer an dieses Anschlussstück angepassten Aufwickelwelle verbunden ist. Bei Figur 2 handelt es sich um eine radiale Schnittansicht in Höhe der Verbindung zwischen der Aufwickelwelle (2) und dem Anschlussstück (1). 11 12 Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt dort unter anderem über ihre Internetseite „www.m..de“ unter den ProduktnummernXXX, XXX, XXX, XXX sowie XXX Adapter für Aluminium-Rundprofile (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), wobei die Adapter ausweislich der Informationen auf der vorgenannten Internetseite auf die ebenfalls auf der Homepage zu findenden Alu-Rundprofile RX (Produktnummern: XXX, XXX und XXX) bzw. auf das Alu-Rundprofil RX (Produktnummern: XXX, XXX und XXX) passen. 13 Nachfolgend eingeblendet sind der Klageerwiderung entnommene, verkleinerte Draufsichten auf das durch die Klage beanstandete Anschlussstück mit Blick auf sein Ende mit den Verbindungsmitteln (Abbildung 1) und auf die Querschnittsfläche eines Abschnittes einer Aufwickelwelle (Abbildung 2), für die das Anschlussstück vorgesehen ist. 14 15 16 Abbildung 1 Abbildung 2 17 Abbildung 3 zeigt schließlich – verkleinert – das angegriffene Anschlusstück mit einem darin eingesetzten Abschnitt einer Aufwickelwelle. 18 19 Abbildung 3 20 Die Klägerin sieht in der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb dieser Anschlussstücke in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. 21 Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Ausführungsform verfüge weder über einen Vorsprung mit einem trapezförmigen Abschnitt noch sei das Kupplungsteil der Aufwickelwelle komplementär zur Geometrie des Vorsprungs ausgeführt. Darüber hinaus sei das Kupplungsteil der Aufwickelwelle auch nicht schlüssellochförmig und verfüge erst recht nicht über einen zu einem trapezförmigen Abschnitt (des Vorsprungs) komplementären Abschnitt. Soweit der streitgegenständliche Patentanspruch von einem komplementären, schlüssellochförmigen Profil spreche, sei dies so zu verstehen, dass sich die Geometrien des Kupplungsteils der Aufwickelwelle und des Profils des Vorsprungs zueinander spiegelbildlich (gegeneinander formausfüllend), also wie eine Positivform zu einer Negativform, verhalten müssten, wie dies in den Figuren der B2-Schrift gezeigt werde. Bei einem trapezförmigen Abschnitt seien, anders als bei einem Quadrat oder Rechteck, zudem lediglich zwei Seiten parallel (Grundseiten), wobei eine davon („la grande base“) länger als die andere sei, so dass die Schenkel des Trapezes einander zugeneigt seien. All das sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gegeben. 22 Durch Urteil vom 22. Januar 2015 hat das Landgericht Düsseldorf eine Patentverletz-ung bejaht und wie folgt erkannt: 23 24 I. Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, 25 26 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, 27 Anschlussstücke für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane 28 - wobei das Anschlussstück zum Bestücken von Anhänger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt ist, um die Übertragungswelle der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle miteinander zu verbinden, 29 - wobei die Aufwickelwelle ein Kupplungsteil an der Außenwand enthält, das dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, 30 - wobei das Anschlussstück ein erstes Ende umfasst, das mit dem Ende der Übertragungswelle zusammenwirkt, 31 - und das Anschlussstück ein zweites Ende umfasst, das mit dem Ende der Aufwickelwelle zusammenwirkt, 32 - und das zweite Ende einen Vorsprung umfasst, der mit dem Kupplungsteil der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle zusammenwirkt 33 in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, 34 - bei denen das zweite Ende Verbindungsmittel umfasst, die aus einem hohlen Abschnitt bestehen, dessen Innenwand mit kreisförmigem Profil komplementär zur Außenwand des Endes der Aufwickelwelle ist, 35 - um das Ende der Aufwickelwelle so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle auf die Aufwickelwelle übertragen wird, 36 - wobei die Innenwand, die den Vorsprung umfasst, der dem Kupplungsteil der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht, dazu bestimmt ist, das aufwickelbare Element zu ergreifen, 37 - wobei der besagte Vorsprung es erlaubt, die Aufwickelwelle zum Drehen zu bringen, 38 - und der Vorsprung aus Vollmaterial, fest mit der Innenwand verbunden, und über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts vorgesehen ist, 39 - und der Vorsprung ein zum Kupplungsteil an der Außenwand der Aufwickelwelle komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweist, 40 - und der Vorsprung in Profilansicht einen kreisförmigen Abschnitt und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst, dessen Grundseite am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt ist; 41 42 2. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung hinsichtlich der Angaben zu I.1. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. August 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe 43 a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, 44 b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 45 c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen auf die Domain und der Schaltungszeiträume jeder Werbung, 46 d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, 47 wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, 48 wobei die Angaben nach Ziffer I.2.d) ab dem 21. Mai 2010 zu machen sind; 49 50 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder – nach ihrer Wahl – an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben; 51 52 4. die unter I.1. bezeichneten, seit dem 21. Mai 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 4c O 18/14) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. 53 54 II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 55 56 1. der Klägerin für die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15. August 2004 bis 20. Mai 2010 einschließlich begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sowie 57 58 2. der Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit ab dem 21. Mai 2010 begangenen Handlungen allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist und noch entstehen wird. 59 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Vorsprung (10) nach der technischen Lehre des Klagepatents an der Innenwand des hohlen Abschnitts am zweiten Ende des Anschlussstücks ein zum Kupplungsteil (11) an der Außenwand (9) der Aufwickelwelle (2) komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweisen solle, sei dies für den Fachmann so zu verstehen, dass der innerhalb des hohlen Abschnitts ausgebildete Vorsprung am zweiten Ende des Anschlussstücks ein schlüssellochförmiges Profil haben müsse und dass dieses schlüssellochförmige Profil komplementär zur Form der Außenwand des Kupplungsteils sei. Das schlüssellochförmige Profil müsse mithin im Wesentlichen der Form der Außenwand (11) des Kupplungsteils entsprechen, so dass ein Formschluss zwischen dem Profil des Vorsprungs des Anschlussstücks und dem Kupplungsteil der Aufwickelwelle ermöglicht werde und dieser ohne „Wackeln“ bzw. „Schwingen“ stabil bleibe. Eine exakte und vollständige Formentsprechung werde somit nicht vorausgesetzt. Das „komplementäre Profil“ des Anschlussstücks solle entsprechend dem „Schloss/Schlüssel“-Prinzip an das Ende des Kupplungsteils am Ende der Aufwickelwelle angepasst sein, so dass hierdurch eine Kraftübertragung über das Anschlussstück vermittelt auf die Aufwickelwelle stattfinden könne. Dies setze indes nicht voraus, dass das schlüssellochförmige Profi form- und millimetergenau an dem Kupplungsteil der Aufwickelwelle wiedergegeben sein müsse. Vielmehr reiche es aus, wenn die Formen des Vorsprungs des Anschlussstücks und das Kupplungsteil der Aufwickelwelle angepasst seien und sich im Wesentlichen entsprechen, damit der technische Sinn und Zweck - formschlüssige Verbindung zum Zwecke der Übertragung des Drehmoments - erfüllt sei. Dass der Vorsprung anspruchsgemäß in Profilansicht einen kreisförmigen und einen trapezförmigen Abschnitt umfassen solle, wobei die Grundseite des trapezförmigen Abschnitts am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt sei, verstehe der Fachmann dahingehend, dass der Vorsprung in der Profilansicht die Form eines Schlüssellochs aufweisen müsse, wobei das längliche Ende des Schlüssellochs mit der Innenwand verbunden sein solle und das Schlüsselloch aus einem - im Wesentlichen - kreisförmigen Teil und einem trapezförmigen Teil gebildet werde. Bei den Begriffen „kreisförmig“ und „trapezförmig“ handele es sich nicht um genaue geometrische Angaben, sondern um die Beschreibung der klassischen Schlüssellochform. Die Klagepatentschrift selbst mache keine weiteren Vorgaben dazu, wie der kreisförmige und der trapezförmige Teil ausgebildet sein sollen. Auch der Entscheidung der Einspruchsabteilung seien keine Ausführungen zu den Anforderungen an die Form des kreisförmigen und des trapezförmigen Teils zu entnehmen. 60 Ausgehend von dem vorstehenden Verständnis mache die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Daher stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Entschädigung sowie Vernichtung und Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände zu. Soweit die Klägerin im Rahmen der gemäß § 259 BGB bestehenden Rechnungslegungspflicht die Vorlage von Belegen begehrt habe, sei dem nicht nachzukommen, da die Klägerin für deren Üblichkeit weder konkrete Tatsachen vorgetragen habe noch Entsprechendes ersichtlich sei. Über den Rückruf hinausgehende Entfernungsmaßnahmen seien durch die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrages nicht konkret benannt worden, so dass die Klage insoweit abzuweisen gewesen sei. 61 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Das Landgericht habe den Begriff „komplementär“ falsch ausgelegt. Daraus, dass der in das Kupplungsteil eingreifende Vorsprung mit seinem schlüsselförmigen Profil komplementär zum Kupplungsteil sein müsse, schließe der Fachmann, dass auch das Kupplungsteil ein schlüssellochförmiges Profil mit einer entsprechenden Geometrie habe. Da der Vorsprung dem Kupplungsteil anspruchsgemäß auch entspreche, verstehe der Fachmann den Begriff der „Komplementarität“ dahingehend, dass Vorsprung und Kupplungsteil einander wie Positiv und Negativ entsprechen. Die Komplementarität diene dabei der durch das Klagepatent angestrebten homogenen Verteilung der Kraft, die von dem Anschlussstück auf die Aufwickelwelle übertragen werde. 62 Zudem gehe das Landgericht von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffes „trapezförmiger Abschnitt“ aus. Dieser verfüge anspruchsgemäß über eine „große Grundseite“ (frz.: „la grande base“). Gebe es eine „große Grundseite“, müsse es folglich auch eine „kleine Grundseite“ geben. Davon ausgehend falle nur eine solche Trapezform unter den Anspruch, bei der eine der Grundseiten länger als die andere sei, wodurch die Schenkel des Trapezes einander zugeneigt seien. Eine solche Ausgestaltung des trapezförmigen Abschnittes des Vorsprungs begünstige eine homogene Kraftverteilung, da die Kraft durch das flächige Aneinanderliegen über die Kontaktflächen von dem einen Teil in das andere Teil eingeleitet werde, so dass die pro Flächeneinheit aufzunehmende Spannung entsprechend gering sei. 63 Vor dem Hintergrund dieser Auslegung mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere sei der Abschnitt des Vorsprungs zwischen dem kreisförmigen Abschnitt und der Innenwand des hohlen Abschnitts des zweiten Endes der angegriffenen Ausführungsform nicht trapezförmig. Zudem erreiche die angegriffene Ausführungsform aufgrund ihrer nicht patentgemäßen räumlich-geometrischen Ausgestaltung auch nicht die mit dem Klagepatent angestrebte „homogene Verteilung der Kraft“. Da Vorsprung und Kupplungsteil unterschiedliche räumlich-geometrische Ausgestaltungen aufwiesen und sich dementsprechend nicht wie Positiv und Negativ verhalten würden, werde das Drehmoment vom Anschlussstück in die Aufwickelwelle nicht auf der ganzen Fläche, sondern nur punktuell mittels der sich verkantenden Berührungslinie zwischen Vorsprung und Kupplungsteil übertragen. Die parallele Ausrichtung der Seiten dieses Abschnittes führe außerdem dazu, dass die für die Kraftübertragung ausgebildeten Flächen des Vorsprungs und des Kupplungsteils nicht orthogonal zur Drehbewegung des Anschlussstücks angeordnet seien. Der dadurch bedingte größere Winkel zur Rotationsbewegung führe zu Kraftverlusten. Schließlich vergrößere sich die Querschnittsgeometrie des Vorsprungs bei der angegriffenen Ausführungsform von seinem zur Aufwickelwelle weisenden Abschluss zum Boden hin. Diese zum äußeren Abschluss des Vorsprungs hin erfolgende Verjüngung werde durch das Kupplungsteil der Aufwickelwelle nicht kompensiert. Somit sei auch in längsaxialer Richtung keine Komplementarität zwischen dem Vorsprung des Anschlussstücks und dem Kupplungsteil der Aufwickelwelle gegeben. 64 Die Beklagte beantragt , 65 66 I. die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen; 67 II. hilfsweise , den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen. 68 Die Klägerin beantragt , 69 I. die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Ziffer I.1. des Urteils im zweiten Spiegelstrich des Oberbegriffs die Worte „ein Kupplungsteil“ durch „einen Ankopplungsbereich“, im fünften Spiegelstrich des Oberbegriffs die Worte „dem Kupplungsteil“ durch die Worte „dem Ankopplungsbereich“, im dritten Spiegelstrich des Kennzeichenteils die Worte „dem Kupplungsteil“ durch die Worte „dem Ankopplungsbereich“ und im sechsten Spiegelstrich des Kennzeichenteils die Worte „zum Kupplungsteil“ durch die Worte „zum Ankopplungsbereich“ ersetzt werden; 70 II. die Beklagte im Wege der Klageerweiterung dazu zu verurteilen, ihr (der Klägerin) für den Zeitraum seit dem 30. April 2006 Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie die Menge der erhaltenen Erzeugnisse und die Einkaufspreise zu erteilen. 71 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Zum einen verknüpfe die Beklagte in unzulässiger Weise die in der Beschreibung des Klagepatents als Vorteil der Erfindung avisierte homogene Kraftverteilung mit der konkreten Ausgestaltung des schlüssellochförmigen Vorsprungs und insbesondere des trapezförmigen Abschnittes. Zum anderen stelle die Aufnahme der konkreten Form des Schlüssellochs in Gestalt des Vorhandenseins eines kreisförmigen und eines trapezförmigen Abschnittes lediglich eine Klarstellung dar, die verdeutliche, dass mit einem „Schlüsselloch“ ein „traditionelles Schlüsselloch“ gemeint sei. 72 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 73 II. 74 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung (§ 9 Nr. 1 PatG) zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und zum Rückruf verurteilt und die Schadenersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten festgestellt. Die aus Ziffer I.1. des Tenors ersichtlichen Maßgaben haben lediglich deklaratorischen Charakter. Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten für die Zeit ab dem 30. April 2006 auch Auskunft über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie die Menge der erhaltenen Erzeugnisse und die Einkaufspreise verlangen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG. 75 1. 76 Da die Klägerin die vorgenannte Auskunft erstmalig in der Berufungsinstanz verlangt, richtet sich die Zulässigkeit der damit verbundenen Klageerweiterung nach § 533 ZPO. Dessen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat der Klageerweiterung zwar nicht zugestimmt. Der Senat hält sie jedoch für sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO, weil durch die Einbeziehung der nunmehr zusätzlich geltend gemachten Auskunftsansprüche ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit vermieden wird und der bisherige Streitstoff erster Instanz bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin auch diese Ansprüche zustehen, vollumfänglich verwertet werden kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 1, 2 – Haubenstretchautomat). Darüber hinaus kann die erweiterte Klage auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat nach § 529 ZPO ohnehin berücksichtigen muss (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO). 77 Der Einbeziehung der erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung in den vorliegenden Rechtsstreit steht auch nicht entgegen, dass die Berufung durch die Beklagte eingelegt wurde, denn die Klägerin hat die die Klageerweiterung beinhaltende Berufungserwiderung innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zur Akte gereicht und damit die Frist für eine Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 ZPO) gewahrt (vgl. hierzu: BGH, NJW 2008, 1953 Rz. 11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2014, Az.: I-15 U 27/14; BeckOK ZPO/Bacher, 18. Edition, Stand: 01.09.2015, § 263 Rz. 11). 78 2. 79 Das Klagepatent betrifft ein Anschlussstück für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, bei dem es sich beispielsweise um die Schutzplane eines für den Gütertransport eingesetzten Lkw`s handeln kann. 80 Um das Be- und Entladen von Gütern zu erleichtern, werden bei derartigen Lkw`s üblicherweise bewegliche Planen eingesetzt, die rasch angebracht oder entfernt werden können. Hierfür sind im Stand der Technik verschiedene Vorrichtungen bekannt. Eine dieser Lösungen arbeitet mit einer Aufrollvorrichtung, die eine Übertragungswelle, ein Anschlussstück für die Aufrollvorrichtung sowie eine Welle zum Aufwickeln des aufwickelbaren Elements (Plane) umfasst. Dabei gewährleistet das im Allgemeinen aus einem einzigen Block bestehende Anschlussstück, welches an seinen beiden Enden Mittel zur Verbindung mit der Übertragungswelle bzw. mit der Aufwickelwelle aufweist, die Verbindung zwischen der Übertragungswelle der Aufrollvorrichtung und der Aufwickelwelle für die Plane. Die Verbindungsmittel zwischen Anschlussstück und Aufwickelwelle bestehen aus einem oder mehreren Stiften, die an der Oberfläche des Anschlussstücks befestigt sind und unter Krafteinwirkung in einen über die gesamte Länge der Aufwickelwelle angelegten hohlen Teil eingreifen(Abs. [0002] bis [0006]; vgl. auch die Abbildungen auf Seite 19). 81 Ein solches Anschlussstück ist mit verschiedenen Nachteilen verbunden. Da in der Aufwickelwelle ein hohler Teil vorhanden sein muss, verringert sich deren Steifigkeit. Des Weiteren können mit Blick auf die starken Beanspruchungen, die bei der Drehung des Anschlussstücks entstehen und die im Wesentlichen auf die Enden des Stifts sowie auf die Ränder des hohlen Teils mit halbmondförmigem Profil wirken, Verformungs- und Bruchprobleme auftreten, die das Auf- und/oder Abwickeln des aufwickelbaren Elements behindern können (Abs. [0007]). 82 An der aus der FR 1.477.239 bekannten demontierbaren Kupplung, die dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen zwei koaxialen Wellen mit zylinderbogenförmigem Profil herzustellen, kritisiert das Klagepatent, dass dadurch nicht das Problem der Verbindung zwischen der Übertragungswelle einer Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements und der Aufwickelwelle gelöst werde. Die demontierbare Kupplung weise für jede Welle einen hohlen Teil auf, dessen Innenwand komplementär zur Außenwand mit zykloidenbogenförmigem Profil des Endes der Übertragungswelle sei (Abs. [0008] bis [0010]). 83 Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die vorgenannten Nachteile zu beseitigen und eine homogene Verteilung der Kraft zu ermöglichen, die von dem Anschlussstück auf die Aufwickelwelle ausgeübt wird. Daneben soll ein Anschlussstück für die Aufrollvorrichtung eines aufwickelbaren Elements (wie einer Plane) bereitgestellt werden, das eine rasche Verbindung zwischen diesen beiden Elementen und eine Reduzierung oder den Wegfall des innerhalb der Aufwickelwelle befindlichen hohlen Teils erlaubt (Abs. [0011] bis [0013]). 84 Zur Lösung dieser Problemstellungen sieht Patentanspruch 1 in der durch das Europäische Patentamt aufrecht erhaltenen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor: 85 86 1. Anschlussstück für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements, wie eine Fahrzeugplane. 87 88 2. Das Anschlussstück ist zum Bestücken von Anhänger- oder Lkw-Aufbauten bestimmt, 89 2.1. um die Übertragungswelle (4) der Aufwickelvorrichtung und die Aufwickelwelle (2) miteinander zu verbinden. 90 91 3. Die Aufwickelwelle (2) enthält ein Kupplungsteil (11) an der Außenwand (9). 92 3.1. Das Kupplungsteil (11) ist dazu bestimmt, das aufwickelbare Element zu ergreifen. 93 94 4. Das Anschlussstück (1) umfasst ein erstes Ende (3) und ein zweites Ende (5). 95 4.1. Das erste Ende (3) wirkt mit dem Ende der Übertragungswelle (4) zusammen. 96 4.2. Das zweite Ende (5) 97 a) wirkt mit dem Ende der Aufwickelwelle (2) zusammen; 98 b) umfasst Verbindungsmittel (6), die aus einem hohlen Abschnitt (7) bestehen; 99 (1) Die Innenwand (8) des hohlen Abschnitts (7) 100 (a) ist kreisförmig und komplementär zur Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle, um das Ende der Aufwickelwelle (2) so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle (4) auf die Aufwickelwelle (2) übertragen wird; 101 (b) umfasst den Vorsprung (10) aus Vollmaterial, der 102 (b1) es erlaubt, die Aufwickelwelle (2) zum Drehen zu bringen; 103 (b2) fest mit der Innenwand (8) verbunden ist; 104 (b3) über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts (7) vorgesehen ist; 105 (b4) dem Kupplungsteil (11) der Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) entspricht und mit diesem zusammenwirkt, 106 (b5) ein zum Kupplungsteil (11) an der Außenwand (9) der Aufwickelwelle (2) komplementäres, schlüssellochförmiges Profil aufweist; 107 (b6) in Profilansicht einen kreisförmigen Abschnitt und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst. 108 (α) Die große Grundseite des trapezförmigen Abschnitts ist am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand (8) befestigt. 109 Soweit die Klägerin den in der maßgeblichen französischen Anspruchsfassung zu findenden Begriff „partie d’accrochage (11)“ erstmalig in der Berufungsinstanz anstelle mit „Kupplungsteil (11)“ mit „Ankopplungsbereich (11)“ übersetzt, ist damit nach Auffassung des Senats keine inhaltliche Änderung verbunden, so dass die Begriffe im Folgenden synonym verwendet werden. 110 3. 111 Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf vor allem die Merkmalsgruppe 4.2. näherer Erläuterung. 112 a) 113 Gegenstand des streitgegenständlichen Patentanspruchs ist ein Anschlussstück für eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines aufwickelbaren Elements (Plane), wobei das Anschlussstück dazu bestimmt ist, die Übertragungswelle der Aufwickelvorrichtung einerseits und die Aufwickelwelle für die Plane andererseits miteinander zu verbinden (Merkmalsgruppen 1 und 2, vgl. auch Absätze [0001], [0007] und [0018] der Klagepatentschrift). Nicht vom Schutzbereich umfasst ist die Aufwickelwelle selbst, die erst als Bestandteil der im Unteranspruch 3 beschriebenen, einen Antriebsmechanismus, eine Übertragungswelle, eine Aufwickelwelle und ein Anschlussstück umfassenden Vorrichtung zum Auf-/Abwickeln geschützt ist. Außerhalb des Erfindungsgegenstandes nach Anspruch 1 liegt ebenso die Aufwickelvorrichtung mit ihrer Übertragungswelle. Beide Gegenstände – das Kupplungsteil der Aufwickelwelle und die Übertragungswelle – sind im Rahmen von Anspruch 1 des Klagepatents nur insofern rechtlich bedeutsam, als ihre im Patentanspruch 1 vorausgesetzte Beschaffenheit Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Anschlussstücks zulässt, das mit dem Kupplungsstück der Aufwickelwelle und mit der Übertragungswelle der Aufwickelvorrichtung zusammenwirken soll. Keinesfalls stellt es jedoch eine Bedingung für den Benutzungstatbestand dar, dass eine anspruchsgemäße Aufwickel- und Übertragungswelle tatsächlich existiert oder dass die im Markt existierenden oder sogar die zur Verwendung mit dem Anschlussstück vorgesehenen Wellen den Anforderungen des Patentanspruchs 1 genügen. Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbeiten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 – I-2 U 41/08). 114 b) 115 Während die technische Gestaltung des ersten Endes des Anschlussstücks, welches mit dem Ende der Übertragungswelle (4) zusammenwirkt, weitgehend in das Belieben des Fachmanns gestellt ist, ist die technische Gestaltung des zweiten, mit der Aufwickelwelle (2) zusammenwirkenden Endes des Anschlussstücks im Patentanspruch 1 im Einzelnen beschrieben (Merkmalsgruppe 4.2.). Anspruchsgemäß soll das zweite Ende (5) Verbindungsmittel (6) umfassen, die aus einem hohlen Abschnitt (7) bestehen, dessen Innenwand (8) ein kreisförmiges Profil komplementär zur Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle aufweist, um das Ende der Aufwickelwelle (2) so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle (4) auf die Aufwickelwelle (2) übertragen wird (Merkmale 4.2. b) (1) (a)). Mit anderen Worten soll die Aufwickelwelle in den hohlen Abschnitt des anspruchsgemäßen Anschlussstücks hineingesteckt werden können, wobei der hohle Bereich des Anschlussstücks so an die Aufwickelwelle angepasst ist, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle mittels des Vorsprungs an die Aufwickelwelle vermittelt werden kann (vgl. Absatz [0022]). Davon abgesehen stellt der streitgegenständliche Patentanspruch die konkreten Maße der Innenwand (8) in das Belieben des Fachmanns. Soweit im Absatz [0027] vorgeschlagen wird, die Maße der Innenwand des zweiten Endes (5) des Anschlussstücks (1) identisch oder minimal größer als die der Außenwand (9) der Aufwickelwelle (2) zu wählen, so dass jede Schwingung zwischen dem Anschlussstück (1) und der Aufwickelwelle (2) anlässlich des Drehantriebs vermieden wird, handelt es sich um ein lediglich bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Es dient der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlaubt mit diesem Inhalt grundsätzlich keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; Senat, Urt. v. 20.01.2011, Az.: I-2 U 92/09). 116 c) 117 Um die Drehmomentübertragung auf die Aufwickelwelle (2) sicherzustellen (vgl. Merkmal 4.2. b) (1) (b) (b1)), ist an der Innenwand des hohlen Abschnitts (7) des Anschlussstücks ein Vorsprung (10) vorgesehen, der es erlaubt, die Aufwickelwelle (2) zum Drehen zu bringen (Merkmal (b1)). Damit der Vorsprung seine ihm zugedachte Mitnehmer-Funktion für die Aufwickelwelle wahrnehmen kann, darf er sich weder verformen noch darf er sonst beschädigt oder zerstört werden, weshalb der Vorsprung nicht nur aus Vollmaterial ausgebildet, sondern auch über die ganze Höhe (= axiale Tiefe) des hohlen Abschnitts (7) vorgesehen ist (Merkmale 4.2. b) (1) (b) (b3)), vgl. auch Absätze [0028] f.). Durch die besagte Erstreckung des Vorsprungs ist sichergestellt, dass die Drehmomentübertragung nicht nur in einem kleinen Bereich oder bloß linienförmig, sondern prinzipiell flächenmäßig über die gesamte Tiefe des hohlen Abschnitts erfolgt, was eine vergleichmäßigte, die Bauteile schonende Kraftübertragung zur Folge hat. Hinsichtlich der technischen Gestaltung des Vorsprungs (10) entnimmt der Fachmann dem streitgegenständlichen Patentanspruch die weitere Vorgabe, dass dieser ein zum Kupplungsteil (11) an der Außenwand (9) der Aufwickelwelle (2) komplementäres schlüssellochförmiges Profil aufweisen soll, das in Profilansicht einen kreisförmigen und einen trapezförmigen Abschnitt umfasst, wobei die große Grundseite des trapezförmigen Abschnitts am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand (8) befestigt ist (Merkmalsgruppe 4.2. a.E.). Eine mögliche Gestaltung des anspruchsgemäßen Vorsprungs ist in den Figuren 1 und 2 des Klagepatents nebst der zugehörigen Beschreibung (vgl. insbes. Absätze [0030] bis [0032]) gezeigt. Bei ihr verfügt der trapezförmige Abschnitt über zwei, einander zur Mitte des hohlen Abschnitts hin zugeneigte Schenkel und zwei unterschiedlich lange Grundseiten, wobei sich an die kurze Grundseite der kreisförmige Teil des schlüssellochförmigen Profils anschließt, während die lange Grundseite an der Innenwand des hohlen Abschnitts befestigt ist. 118 Bei der vorstehend beschriebenen Gestaltung handelt es sich wiederum um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, das als solches - wie bereits ausgeführt - keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Anspruchsmerkmals erlaubt (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht keine Veranlassung, die im streitgegenständlichen Patentanspruch durch das Vorhandensein eines kreisförmigen und eines trapezförmigen Abschnitts charakterisierte Schlüssellochform dahingehend einschränkend zu verstehen, dass der trapezförmige Teil zwingend über zwei unterschiedlich lange Grundseiten verfügen muss, so dass die übrigen Schenkel aufeinander zu laufen. 119 aa) 120 Wie die nachfolgenden Abbildungen der Klägerin zu einer möglichen Ausgestaltung eines Schlüssellochs belegen, verlangt der Begriff „ Schlüsselloch form“ nach allgemeinem Sprachverständnis keinen trapezförmigen Bestandteil mit unterschiedlich langen Grundseiten und (dadurch bedingt) zueinander geneigten Seitenwänden. 121 122 Die Bezugnahme auf eine Schlüssellochform lässt desweiteren einen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick darauf zu, wie der kreisförmige Teil und der trapezförmige Teil des Schlüssellochs im Verhältnis zueinander dimensioniert sind. Der Patentanspruch verhält sich hierzu nicht limitierend. Jedenfalls in gewissen Grenzen kann der obere, runde Teil deshalb größer ausfallen als der untere, trapezförmige Teil, solange insgesamt die Form eines Schlüssellochs [und die technische Wirkung ihrer Bestandteile (Stützung der Aufwickelwelle, Anschlag- und Mitnahmefunktion)] nicht verloren geht. 123 Nach allgemeinem geometrischen Sprachgebrauch ist unter einem „Trapez“ ein ebenes Viereck mit zwei parallel zueinander liegenden Seiten zu verstehen, wobei die parallelen Seiten des Trapezes auch als „Grundseiten“ bezeichnet werden (vgl. den als Anlage rop 5 vorgelegten Auszug aus Wikipedia). Nach dieser Definition ist eine unterschiedliche Länge der Grundseiten keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Trapezes. Somit können die Grundseiten gleich lang sein, so dass es sich auch bei jedem Parallelogramm oder - wenn die Innenwinkel alle rechtwinklig sind - bei jedem Rechteck um ein Trapez handelt. Die letztgenannte Variante (Rechteck) wird „rechtwinkliges Trapez“ genannt. Soweit der streitgegenständliche Patentanspruch verlangt, dass das schlüssellochförmige Profil einen trapezförmigen Abschnitt haben soll, bedeutet dies somit nur, dass zumindest zwei Seiten dieses Abschnitts zueinander parallel sein müssen. 124 Dass nach der Formulierung des Patentanspruchs die große Grundseite („la grande base“) des trapezförmigen Abschnitts am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt sein soll, rechtfertigt kein anderes Verständnis. Soweit die Beklagte herzuleiten versucht, dass, wenn im Patentanspruch von einer „großen“ Grundseite die Rede sei, es notwendigerweise auch eine kleine Grundseite geben müsse, woraus wiederum zu folgern sei, dass die Grundseiten des Trapezes unterschiedlich lang zu sein hätten, wird verkannt, dass der Patentanspruch gerade nicht von einer „größeren“, sondern bloß von einer „großen“ Grundseite spricht. Das Prädikat „groß“ verdient bei einem rechtwinkligen Trapez mit gleich langen Grundseiten jede von ihnen und bei einem nicht rechtwinkligen Trapez mit unterschiedlich langen Grundseiten die längere von ihnen. Der Patentanspruch gibt dem Durchschnittsfachmann so gesehen die Anweisung, am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand die große Grundseite des Trapezes anzuordnen, nämlich eine von zwei gleich langen Grundseiten bzw. die längere von zwei unterschiedlich lang dimensionierten Grundseiten. 125 bb) 126 Bei dieser rein philologischen Betrachtung bleibt der Fachmann freilich nicht stehen. Denn für die Auslegung eines Patentanspruchs ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (vgl. BGH, GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze; GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die Einzelmerkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (vgl. BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 Ziehmaschinenzugeinheit I). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1122 Palettenbehälter III; BGH, Urt. v. 13.10.2015, Az. X ZR 74/14 = BeckRS 2015, 19864). 127 Wie der Fachmann dem Absatz [0006] der Klagepatentbeschreibung entnimmt, bestanden die im Stand der Technik bekannten Verbindungsmittel zwischen Anschlussstück und Aufwickelwelle aus einem oder mehreren Stiften, die an der Oberfläche des Anschlussstücks befestigt waren und unter Krafteinwirkung in einen hohlen Teil eingriffen, der über die gesamte Länge der genannten Aufwickelwelle angelegt war. Zur Illustration dieses Standes der Technik hat die Klägerin - von der Beklagten unbeanstandet - als Anlage K 7 das auch im Einspruchsverfahren (dort Anlage D 17) diskutierte Dokument „C8/1 Teile für Nutzfahrzeuge P. S.“ vom September 2001 vorgelegt, in dem sich unter anderem die nachfolgend eingeblendete Aufwickelwelle und das nachfolgend gezeigte Anschlussstück finden (vgl. auch Absatz [0034] der Klagepatentbeschreibung, wo der in der nachstehend rechts eingeblendeten Abbildung oben zu sehende halbmondförmige Abschnitt bei der patentgemäßen Lösung lediglich fakultativ zur Gewichtsersparnis vorgesehen werden kann). 128 129 Anschlussstück Aufwickelwelle 130 An dieser Lösung kritisiert das Klagepatent im Absatz [0007], dass in der Aufwickelwelle zwingend ein hohler Teil vorhanden sein müsse, wodurch ihre Steifigkeit verringert werde. Zudem würden diese Vorrichtungen mit Blick auf die starken Beanspruchungen, die bei der Drehung des Anschlussstücks entstehen und die im Wesentlichen auf die Enden des Stifts und die Ränder des hohlen Teils mit halbmondförmigem Profil wirken, Verformungs- und Bruchprobleme aufweisen. 131 Vor diesem Hintergrund ist dem Fachmann klar, weshalb der Vorsprung nach der beanspruchten Lehre einen trapezförmigen und einen kreisförmigen Abschnitt aufweisen soll. Denn durch die so definierte Gestaltung des Vorsprungs wird dieser an die Rille einer gegebenen Antriebswelle angepasst (so auch die Einspruchsabteilung, deren Auffassung der Senat als fachkundige Stellungnahme zu berücksichtigen hat, Anlage rop 2, Seite 11 unten). Indem das Anschlussstück einen kreisförmigen Vorsprung aufweist, der über die ganze Höhe des hohlen Abschnitts vorgesehen ist, wird der bei der als gegeben vorausgesetzten Aufwickelwelle vorhandene Hohlraum, der in seinem weiteren Verlauf der Aufnahme der Haltestange dient (vgl. Absatz [0032], „barre d’accrochage“), ausgefüllt, so dass der Hohlraum innerhalb der Aufwickelwelle zumindest reduziert wird (vgl. Absatz [0013]), wodurch die Verformung des in den hohlen Teil (7) der Innenwand (8) des Anschlussstücks hineinragenden Bereichs (11) verhindert wird (vgl. Absatz [0026]). Der trapezförmige Abschnitt dient demgegenüber der Verbindung des den Hohlraum ausfüllenden kreisförmigen Abschnitts und der Innenwand des hohlen Abschnitts (7) des Anschlussstücks. Es ist der trapezförmige Teil des Vorsprungs, der den Mitnehmer für die Aufwickelwelle bereitstellt, indem er dafür sorgt, dass das Anschlussstück bei seiner ihm durch die Übertragungswelle aufgezwungenen Rotation die Aufwickelwelle mitnehmend in Drehung versetzt. Dass es hierfür zwingend zweier, in Richtung der Mitte des hohlen Abschnitts (7) des Anschlussstücks (1) aufeinander zu laufender Schenkel des Trapezes bedarf, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. An keiner Stelle befasst sich die Klagepatentschrift damit, dass die Drehbewegung mithilfe des Vorsprungs möglichst rechtwinklig in die korrespondierende Gegen-Fläche des Kupplungsteils eingeleitet werden muss. Eine dahingehende Anordnung und Gestaltung mag kräftemäßig besonders vorteilhaft sein, weil die gesamte vom angetriebenen Anschlussstück aufgebrachte Kraft auf der Seite der Aufwickelwelle in ein wirksames Drehmoment umgesetzt wird; dass aber genau dies ein Anliegen der Erfindung sein soll, ist nicht zu erkennen. 132 cc) 133 Dass die Einspruchsabteilung das Klagepatent im Einspruchsverfahren lediglich beschränkt und unter der Voraussetzung, dass die Schlüssellochform auf eine Gestaltung mit einem trapez- und einem kreisförmigen Abschnitt konkretisiert ist, aufrecht erhalten hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. 134 Zwar treten bei einer beschränkten Aufrechterhaltung des Klagepatents die die Abweichung behandelnden Entscheidungsgründe an die Stelle der Patentbeschreibung oder neben sie und binden das Verletzungsgericht (vgl. BGH, GRUR 1979, 308, 309 – Auspuffkanal für Schaltgase; GRUR 1992, 839, 840 – Linsenschleifmaschine; Senat, InstGE 5, 183 – Ziehmaschine; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Abschnitt A, Rz. 75). Jedoch lässt sich auch der Einspruchsentscheidung kein Hinweis auf ein eingeschränktes Verständnis des Begriffes „trapezförmig“ entnehmen. Anlass für die bloß teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents war die im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D 1 diskutierte WO 00/47908 (vgl. Anlage rop 3), in der sich unter anderem die nachfolgend eingeblendeten Figuren finden. 135 136 Die Einspruchsabteilung hat die Entgegenhaltung gegenüber dem ursprünglich nur allgemein auf einen schlüssellochförmigen Vorsprung abstellenden Hauptantrag im Einspruchsverfahren als neuheitsschädlich angesehen und dabei die Auffassung vertreten, bei dem in der vorstehenden Abbildung mit der Bezugsziffer (30) gekennzeichneten quadratischen Profil handele es sich um einen Vorsprung (10) im Sinne des Klagepatents (vgl. Anlage rop 2, S. 9 unten). In der letztlich aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents ist die Schlüssellochform deswegen dahingehend näher konkretisiert, dass der Vorsprung in der Profilansicht einen kreisförmigen und einen trapezförmigen Abschnitt aufweist, dessen große Grundseite am kreisförmigen Abschnitt der Innenwand befestigt sein soll (vgl. Anlage rop 2, S. 11). Dass der Vorsprung in Profilansicht zweiteilig ausgebildet sein und neben dem trapezförmigen Abschnitt auch einen kreisförmigen Abschnitt aufweisen soll, diente mithin der Abgrenzung zu einer rein quadratischen Gestaltung des Vorsprungs, welche die Einspruchsabteilung bereits als „schlüssellochförmig“ angesehen hat. Vor dem Hintergrund des im Einspruchsverfahren diskutierten Standes der Technik hat die Einspruchsabteilung im Rahmen der Begründung der eingeschränkten Aufrechterhaltung des Klagepatents mithin entscheidend darauf abgestellt, dass der Vorsprung aus einem kreisförmigen und einem trapezförmigen Abschnitt besteht (und damit nicht allein quadratisch ist), ohne jedoch auf die nähere Gestaltung des trapezförmigen Abschnitts einzugehen (vgl. Anlage rop 2, S. 11 – 13). 137 d) 138 Soweit sich der streitgegenständliche Patentanspruch 1 zur Aufwickelwelle verhält (indem verlangt wird, dass der Vorsprung (10) dem Kupplungsteil (11) der Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) entspricht, indem gefordert wird, dass das schlüssellochförmige Profil zum Kupplungsteil (11) der Aufwickelwelle (2) komplementär sein soll, und indem gesagt wird, dass das Kupplungsteil der Aufwickelwelle die Plane ergreifen soll), ist – wie bereits dargelegt – zu beachten, dass der streitgegenständliche Patentanspruch ausschließlich das Anschlussstück und nicht die Aufwickelwelle betrifft. Dies hat zur Folge, dass eine bestimmte Gestaltung der Aufwickelwelle den Schutzbereich des streitgegenständlichen Patentanspruchs nur insoweit einschränken kann, wie sich daraus mittelbare Folgen für die Gestaltung des beanspruchten Anschlussstücks ergeben. 139 Davon ausgehend lassen sich die Merkmale (b4) und (b5) der obigen Merkmalsgliederung nur so verstehen, dass der Vorsprung (10) so gestaltet sein muss, dass er in der Lage ist, mit dem Kupplungsteil (11) der Aufwickelwelle (2) derart zusammenzuwirken, dass das Drehmoment auf die Aufwickelwelle übertragen werden kann. Der Vorsprung muss demnach ein schlüssellochförmiges, d.h. aus einem kreisförmigen und einem trapezförmigen Abschnitt bestehendes Profil aufweisen, welches an die Form der Rille der Aufwickelwelle angepasst ist (so auch die Einspruchsabteilung, Anlage rop 2, S. 11). Ob die Aufwickelwelle demgegenüber ebenfalls ein schlüssellochförmiges Profil mit einem kreisförmigen und einem trapezförmigen Abschnitt aufweist, so dass Vorsprung und Aufwickelwelle wie ein Positiv und ein Negativ zusammenwirken, ist für die Beurteilung der Verletzungsfrage ohne Belang. Insbesondere führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn die Aufwickelwelle kein schlüssellochförmiges Profil im vorgenannten Sinne aufweist, so dass der Vorsprung und die Antriebswelle nicht im Sinne von Positiv und Negativ kooperieren. Denn nicht die Aufwickelwelle soll an die Form des Vorsprungs angepasst sein, sondern der Vorsprung soll dem Kupplungsteil der Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle (2) entsprechen und das schlüssellochförmige Profil des Vorsprungs soll zum Kupplungsteil (11) der Aufwickelwelle komplementär sein. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin stets die technische Gestaltung des zweiten Endes des Anschlussstücks und nicht die außerhalb des Schutzumfangs des Patentanspruchs liegende Aufwickelwelle. 140 e) 141 Ein engeres Verständnis ist nicht aus funktionalen Gründen gerechtfertigt. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass mit dem beanspruchten Anschlussstück auch eine homogene Kraftverteilung ermöglicht werden soll (vgl. Absatz [0011]). Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der in Absatz [0007] geäußerten Kritik am Stand der Technik zu sehen, wonach die bekannte Lösung mit dem Nachteil verbunden war, dass die Beanspruchungen im Wesentlichen auf die Enden des Stifts sowie auf die Ränder des hohlen Teils mit halbmondförmigem Profil wirken. Um diese Nachteile zu beseitigen, sieht die durch das Klagepatent beanspruchte Lösung nunmehr vor, Anschlussstück und Aufwickelwelle nicht mehr allein durch an der Oberfläche des Anschlussstücks befindliche, in Hohlräume der Aufwickelwelle eingreifende Stifte zu verbinden (vgl. Absatz [0006]), sondern am Anschlussstück Verbindungsmittel vorzusehen, die aus einem kreisförmigen hohlen Abschnitt (7) mit einem im Einzelnen näher beschriebenen Vorsprung (10) bestehen, so dass die Aufwickelwelle in den hohlen Abschnitt (7) des Anschlussstücks gesteckt und die Drehbewegung über den Vorsprung (10) auf die Aufwickelwelle (7) übertragen werden kann. Um die anvisierte homogene Kraftverteilung zu erreichen, ist somit eine Vielzahl von Maßnahmen vorgesehen. Ein Hinweis darauf, dass die homogene Kraftverteilung gerade durch das Aufeinanderliegen der Schenkel des trapezförmigen Abschnitts des Vorsprungs (10) und entsprechend spiegelbildlich gestalteter Flächen an der Aufwickelwelle (2) erreicht werden soll, findet sich in der Klagepatentschrift, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, das gerade ein Aufeinanderliegen der Flächen zeigt, nicht. Im Gegenteil spricht Absatz [0026] ausdrücklich davon, dass über die Verbindungsmittel (6) eine Rotationskraft auf den gesamten Bereich (11) des Anschlussstücks ausgeübt wird. Bei den Verbindungsmitteln (6) handelt es sich nach dem streitgegenständlichen Patentanspruch um den hohlen Abschnitt (7), dessen den Vorsprung (10) aufweisende Innenwand (8) mit kreisförmigem Profil komplementär zur Außenwand (9) des Endes der Aufwickelwelle ist, um das Ende der Aufwickelwelle (2) so zu fassen, dass die Drehbewegung der Übertragungswelle (4) auf die Aufwickelwelle (2) übertragen wird. 142 Soweit die Beklagte auf eine Selbstjustierung der Welle in der Kupplung abhebt, ist auch davon in der gesamten Patentschrift nirgends die Rede, weswegen der besagte Effekt auch nicht für das Verständnis dessen herangezogen werden kann, was mit der vom Klagepatent geforderten Komplementarität von Kupplungsteil und Vorsprung gemeint ist. 143 4. 144 Ausgehend von diesen Überlegungen macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zu Recht ist dies im Hinblick auf die Merkmalsgruppen 1 - 4.2 b) (2) (b3) zwischen den Parteien nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. 145 a) 146 Dass das angegriffene Anschlussstück darüber hinaus über einen Vorsprung mit einem schlüssellochförmigen Profil im Sinne der Merkmale (b5) und (b6) verfügt, lässt sich der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ohne Weiteres entnehmen. Trotz der zugegebenermaßen großen Dimensionierung des kreisrunden oberen Teils bleibt die Anlehnung an die Gestalt eines Schlüssellochs deutlich erhalten. 147 148 Wie der Senat im Rahmen der Auslegung von Patentanspruch 1 ausgeführt hat, steht es einer Verwirklichung von dessen technischer Lehre nicht entgegen, dass der zwischen der Außenwand des hohlen Abschnitts und dem kreisförmigen Abschnitt befindliche Bereich rechteckig ausgebildet ist. Auch bei einer solchen Gestaltung handelt es sich um eine Trapezform im Sinne des Klagepatents. 149 b) 150 Darüber hinaus weist der Vorsprung bei der angegriffenen Ausführungsform ein zum Kupplungsteil an der Außenwand der Aufwickelwelle komplementäres schlüssellochförmiges Profil auf, wobei der Vorsprung dem Kupplungsteil der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht (Merkmal (b4)). 151 aa) 152 Dass dem so ist, beweist bereits diejenige Aufwickelwelle, für die das streitbefangene Anschlussstück tatsächlich vorgesehen ist; die nachfolgend wiedergegebene, der Klageerwiderung entnommene Abbildung belegt dies. 153 154 Die Abbildung verdeutlicht, dass die nicht vom Schutzumfang des streitgegenständlichen Patentanspruchs umfasste Aufwickelwelle bei der angegriffenen Ausführungsform in den hohlen Abschnitt des Anschlussstücks gesteckt werden kann. Dementsprechend ist die Innenwand des hohlen Abschnitts komplementär zur Außenwand der Aufwickelwelle. Des Weiteren passt der kreisförmige, vorstehend mit einem „M“ gekennzeichnete Abschnitt des Vorsprungs in den Kederkanal der Aufwickelwelle, während der rechteckige und damit trapezförmige Bereich zwischen den aufeinander zu laufenden Enden der Aufwickelwelle angeordnet ist. Das schlüssellochförmige Profil des Vorsprungs ist demnach komplementär zum Kupplungsteil der Aufwickelwelle, so dass der Vorsprung zugleich auch dem Kupplungsteil der Außenwand des Endes der Aufwickelwelle entspricht. Eines Aufeinanderliegens zweier Flächen des trapezförmigen Abschnitts bedarf es dafür, wie bereits ausgeführt, nicht. 155 Dass der Vorsprung des Anschlussstücks und das Kupplungsteil der Aufwickelwelle keine solche räumlich-geometrische Ausgestaltung haben, dass die Flächen des trapezförmigen Abschnitts auf entsprechenden Flächen des Kupplungsteils der Aufwickelwelle aufliegen, so dass das Drehmoment möglicherweise nicht über eine ganze Fläche, sondern nur punktuell mittels der sich verkantenden Berührungslinie zwischen Vorsprung und Kupplungsteil übertragen wird, führt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Gleiches gilt, soweit sich die Querschnittsgeometrie des Vorsprungs von seinem zur Aufwickelwelle weisenden Abschluss zum Boden hin verjüngt, ohne dass dies durch das Kupplungsteil der Aufwickelwelle kompensiert würde. Zwar ist es eine Aufgabe des Klagepatents, eine homogene Kraftverteilung zu ermöglichen. Wie der Senat im Rahmen der Auslegung des Klagepatents im Einzelnen ausgeführt hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass die homogene Kraftverteilung gerade dadurch realisiert werden muss, dass sich das schlüssellochförmige Profil des Vorsprungs (10) und das Kupplungsteil (11) wie ein Positiv und ein Negativ verhalten, so dass die Außenfläche des trapezförmigen Abschnitts des Vorsprungs (vollständig) auf einer spiegelbildlichen Fläche des Kupplungsteils aufliegt. Es mag sein, dass es dadurch, dass die für die Kraftübertragung ausgebildeten Flächen des Vorsprungs im Kupplungsteil nicht orthogonal zur Drehbewegung des Anschlussstücks angeordnet sind und der dadurch bedingte größere Winkel zur Rotationsbewegung zu Kraftverlusten führen kann. Rechtlich hat dies keine Konsequenzen, weil eine bestmögliche (= orthogonale) Krafteinleitung nicht notwendiger, sondern allenfalls fakultativer Inhalt der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 ist. Selbst wenn die angegriffene Ausführungsform die Vorteile des Patents nur unvollständig verwirklichen würde, wäre im Übrigen gleichwohl eine Patentverletzung gegeben, wenn sie – wie hier – sämtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngemäß erfüllt (BGH, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 22/14; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Abschnitt A, Rz. 173). 156 Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass patentgemäße Anschlussstücke üblicherweise aus Guß gefertigt werden, was es technisch (zum Zwecke des Entformens) erzwingt, dass der Vorsprung über seine Höhe eine minimale Konizität (von ca. 1 °) besitzt. Da anderes technisch mit vernünftigem Aufwand nicht zu bewerkstelligen ist und das Klagepatent die nun einmal gegebenen technischen Möglichkeiten hinzunehmen hat, kann eine derartige geringe Konizität, weil sie unvermeidlich ist, nicht schutzbereichsrelevant sein. Der vorderste Bereich, der eine Einfädelhilfe beim Aufstecken des Anschlussstücks auf die Aufwickelwelle bereit stellt, besitzt zwar ein größeres Maß an Abschrägung, er ist jedoch schon von seiner Ausdehnung her äußerst klein, deshalb für die Zwecke der Drehmomentübertragung völlig untergeordnet und damit patentrechtlich unbeachtlich. 157 bb) 158 Auf die vorstehenden Ausführungen kommt es aber nicht einmal entscheidend an. Wie dargelegt, hat der eigenständige Sachschutz für das Anschlussstück zur Folge, dass lediglich eine zu ihm komplementäre Aufwickelwelle denkbar sein muss, mit der zusammen sich sämtliche Anspruchsmerkmale verwirklichen lassen. Sie muss nicht tatsächlich existieren und erst recht nicht zusammen mit dem angegriffenen Anschlussstück zum Einsatz kommen, sondern sich bloß konstruieren und herstellen lassen. Dies ist ohne weiteres der Fall. Selbstverständlich kann eine Aufwickelwelle so gebaut werden, dass sie ein der Kontur des schlüssellochförmigen Vorsprungs exakt nachgebildetes, ebenfalls schlüssellochartiges Kupplungsteil besitzt, so dass es zwischen Kupplungsteil und Vorsprung zu einer vollflächigen Anlage kommt, wie sie von der Beklagten propagiert wird. 159 5. 160 Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz und zur Entschädigung verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr eine Berechnung ihrer Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Klägerin darüber hinaus nunmehr auch Auskunft über die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie die Menge der erhaltenen Erzeugnisse und der Einkaufspreise begehrt, steht ihr ein solcher Anspruch für die Zeit ab dem 30. April 2006 aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 3 PatG zu. 161 III. 162 Anlass, den Rechtsstreit einstweilen auszusetzen, besteht nicht. Mangels Zahlung des vom BPatG angeforderten Gerichtskostenvorschusses ist die seit Monaten anhängige Nichtigkeitsklage immer noch nicht zugestellt. Auf eine solche Nichtigkeitsklage muss sich die Klägerin nicht sachlich einlassen. Selbst wenn eine Abschrift der Nichtigkeitsklage im Verletzungsprozess vorgelegt wird, so dass der Verletzungskläger unabhängig vom Stand des Rechtsbestandsverfahrens von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen und sich mit ihr auseinandersetzen kann, verbietet sich eine Aussetzungsanordnung ohne Sachprüfung in aller Regel allein deshalb, weil sie ein Verletzer nicht verdient hat, der das Rechtsbestandsverfahren selbst schuldhaft derart zögerlich betreibt. Wenn die Nichtigkeitsklägerin schon über Monate hinweg der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist, besteht kein Grund für die Annahme, sie werde dem in nächster Zeit nachgekommen. Eine Aussetzung hätte deshalb zur Folge, dass die Durchsetzung des Klagepatents auf unabsehbare Zeit blockiert wäre, ohne dass im Rechtsbestandsverfahren irgendein Fortschritt erzielt würde. Das ist nicht akzeptabel. Die gegebene Konstellation ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln, als wenn die Nichtigkeitsklage erst verspätet, z.B. kurz vor dem Verhandlungstermin, eingereicht worden wäre. Soweit sich die Beklagte auf ihre Einwendungen Dritter beruft, gilt für sie dasselbe; sie sind ohne Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren überdies prozessual unzulässig und auch deswegen unbeachtlich. Die zweite Nichtigkeitsklage vermag ebenfalls keine Aussetzung zu rechtfertigen, weil für sie wiederum nur Gerichtskosten nach dem unzureichenden Streitwert von 100.000,- € eingezahlt sind. 163 IV. 164 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. 165 Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. 166 Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO). 167 Dr. K. F. Dr. B.