Urteil
I-24 U 190/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2016:0126.I24U190.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.09.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48.750,59 € nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.116,90 € vom 23.01.2013 bis zum 18.12.2013 und aus 48.750,59 € ab dem 19.12.2013 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten iHvon 892,44 € nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83%. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHvon 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Vertretung in einem Scheidungsverfahren nebst Folgesachen geltend. Die Beklagten hatten im Auftrag der Klägerin mehrere Titel gegen deren vormaligen Ehemann erstritten. Die Beklagten erwirkten am 23.10.2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; gepfändet wurde die Forderung des geschiedenen Ehemannes aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der H. Lebensversicherungs AG, allerdings nur wegen des rückständigen und bereits fälligen Trennungsunterhalts, der im Vergleich des AG Mönchen-gladbach 30 F 26/02 vom 06.11.2002 (B1= GA 38) und im Urteil des AG Mönchen-gladbach vom 15.08.2003, 30 F 6/03 (B2= GA 41ff) tituliert war. Weitergehende Pfändungen, insbesondere eine Dauerpfändung wegen der ebenfalls titulierten, zukünftig fällig werdenden Ansprüche auf Trennungsunterhalt erwirkten die Beklagen hingegen nicht. Dies hatte zur Folge, dass das Guthaben aus der Lebensversicherung iHvon insgesamt € 87.948,25 nur iHvon € 28.875,60 zugunsten der Klägerin und im Übrigen iHvon € 59.072,65 an die Lebensgefährtin des geschiedenen Ehemannes, Frau T., ausgezahlt wurde. 4 Die Klägerin hat geltend gemacht, bei pflichtgemäßer Vertretung hätten die Beklagten aufgrund der übrigen Titel eine weitergehende Pfändung und Überweisung der Ansprüche aus der Lebensversicherung erwirken müssen. Da dies nicht geschehen sei, schuldeten die Beklagten den „entgangenen“ Betrag aus der Lebensversicherung von € 59.072,65 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten iHvon € 892,44, jeweils nebst Zinsen als Schadensersatz. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils GA 244 bis 251 Bezug genommen. 6 Das Landgericht hat die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von € 48.803,61 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten iHvon € 892,44 nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Unabhängig vom Umfang des erteilten Mandats, seien die Beklagten auch bei einem nur eingeschränkten Mandat jedenfalls verpflichtet gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren und erkennbare Vollstreckungsmöglichkeiten aufzuweisen. In diesem Zuge hätten sie die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass der wesentliche Vermögenswert des Schuldners, namentlich die Lebensversicherung, auch für eine Vollstreckung aus anderen Titeln herhalten könne. Ebenso hätten die Beklagten auf die mehrfachen Nachfragen der Drittschuldnerin (H. Lebensversicherungs AG) die ihnen bekannten weiteren offenen Forderungen mitteilen müssen. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin sich beratungsgerecht verhalten und den Beklagten einen einschränkungslosen (Voraus-)Pfändungsauftrag erteilt hätte. 7 Zu ersetzen sei der Schaden, der der Klägerin infolge der nicht rechtzeitig ausgebrachten Pfändung entstanden sei; dieser bestehe in denjenigen Forderungen, welche die Klägerin zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme an Frau T. gegen ihren geschiedenen Ehemann hatte. Mit diesem Zeitpunkt sei die letzte Möglichkeit der Pfändung entfallen und die Forderung infolge der nachfolgenden Privatinsolvenz des Ehemannes wirtschaftlich wertlos geworden. Die Forderungen seien in der Aufstellung GA 125 - 129 nachvollziehbar dargelegt; das Bestreiten der Beklagten sei demgegenüber unbeachtlich. Soweit die Unterhaltsforderungen zum Teil Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt umfassten, sei entgegen der Auffassung der Beklagten kein Nachweis zu fordern, dass der Unterhalt entsprechend verbraucht wurde. 8 Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Er unterliege zwar der dreijährigen kenntnisunabhängigen Verjährung gem. § 51b BRAO, Art. 229 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 iVmit S. 2 EGBGB. Die Verjährungsfrist beginne aber erst zu laufen mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Schaden entstehe, sobald sich die Vermögenslage objektiv verschlechtere; eine solche Verschlechterung sei nicht bereits mit der eingeschränkten Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eingetreten, sondern erst mit der versäumten „Nachmeldung“ der Forderungen und Auskehrung der restlichen Lebensversicherungssumme an Frau T. im März 2011. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils GA 251 bis 259 Bezug genommen. 10 Gegen das ihnen am 19.09.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 13.10.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17.11.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie tragen im Wesentlichen vor: Es werde nicht mehr in Frage gestellt, dass die Beklagten verpflichtet waren, im Hinblick auf die zukünftig fällig werdenden Trennungsunterhaltsansprüche iHvon € 93.152,- eine Dauerpfändung auszubringen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte aber wegen der weiteren Titel eine Pfändung nicht bewirkt werden können, weil zum Zeitpunkt der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 05.09.2003 die Titel noch nicht vorlagen und eine spätere Pfändung weder beauftragt noch wirtschaftlich vernünftig war. 11 Zu Unrecht habe das Landgericht die Verjährung verneint und angenommen, der Schaden sei erst im März 2011 eingetreten. Vielmehr sei der Schaden bereits mit der ersten gerichtlichen Entscheidung, namentlich dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im September 2003, eingetreten oder aber mit dem sukzessiven Fälligwerden der (künftigen) Unterhaltsansprüche für Oktober 2003 bis Januar 2006, weil mit dem monatlichen Fälligwerden der Unterhaltsansprüche nicht zugleich ein Pfändungspfandrecht entstanden sei. Damit sei spätestens im Januar 2009 Verjährung eingetreten. Auch sei im Jahre 2010 oder 2011 weder eine „Nachmeldung“ von Unterhaltsansprüchen noch eine erneute Pfändung möglich gewesen. Auch ein Sekundäranspruch sei 6 Jahre nachdem das Pfändungspfandrecht nicht entstanden war, mithin spätestens im Januar 2012 verjährt. 12 Zu Unrecht habe das Landgericht darauf abgestellt, mit welchen Forderungen die Klägerin gegen ihren früheren Ehemann ausgefallen sei. Es hätte richtigerweise die tatsächliche mit der hypothetischen Vermögenslage vergleichen müssen, die die Klägerin nicht dargetan habe. Auch habe das Landgericht unzutreffenderweise einen Anspruch iHdes Vorsorgeunterhalts zugestanden; dieser bestehe nur, wenn die Klägerin nachweise, dass sie im Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2006 tatsächlich Kosten in dieser Höhe aufwenden musste. 13 Die Beklagten beantragen, 14 das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.09.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweist insbesondere darauf, dass neues Verjährungsrecht anwendbar sei, wonach die Forderung nicht verjährt sei, und dass der Schaden ausreichend dargelegt sei. 18 Nach Hinweis des Senats in der Sitzung vom 16.06.2015, wonach es für die haftungsausfüllende Kausalität und die Verjährungsfrage darauf ankomme, wann der geschiedene Ehemann die Versicherungsansprüche an seine Lebensgefährtin abgetreten habe (GA 312), hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vorgetragen, dass - wie sie erst durch Schreiben des Insolvenzverwalters des geschiedenen Ehemannes, Rechtsanwalt Q., vom 07.07.2015 (GA 348) in Erfahrung habe bringen können - die Auszahlung an die Lebensgefährtin Frau T. nicht aufgrund einer Abtretung, sondern aufgrund einer Anweisung des geschiedenen Ehemannes vom 25.03.2011 erfolgt sei (GA 342f). Dies haben die Beklagten nicht in Frage gestellt (GA 375). 19 Aufgrund dieses neuen Vorbringens hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2015 die mündliche Verhandlung wiedereröffnet (GA 356). 20 Mit - zum Schriftsatz der Gegenseite vom 27.11.2015 (GA 452ff) - nachgelassenem (GA 456) Schriftsatz vom 22.12.2015 trägt die Klägerin unter Vorlage der Vollmacht vom 07.12.2011 erstmals vor, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten erst unter diesem Datum das Mandat erteilt habe (GA 466, 470). 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 22 II. 23 Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.09.2014 ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil, namentlich iHvon € 53,02 begründet. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg. 24 1. 25 Die Beklagten stellen mit ihrer Berufung nicht mehr in Frage, dass sie verpflichtet waren, nicht nur wegen des rückständigen und bereits fälligen Trennungsunterhalts (gem. Vergleich des AG Mönchengladbach 30 F 26/02 vom 06.11.2002, B1= GA 38, und Urteil des AG Mönchengladbach vom 15.08.2003, 30 F 6/03, B2= GA 41ff) eine Forderungspfändung auszubringen, sondern der Klägerin auch die Durchführung einer Dauerpfändung im Hinblick auf die aufgrund des Vergleichs vom 06.11.2002 künftig fällig werdenden Trennungsunterhaltsansprüche zu empfehlen und diese Dauerpfändung zu bewirken. Ferner gehen sie davon aus, dass bei pflichtgemäß ausgebrachter Pfändung die zu pfändende Forderung gegen die H. Lebensversicherungs AG unter Berücksichtigung des bis zur Rechtskraft der Scheidung am 04.02.2006 zu zahlenden Trennungsunterhalts iHvon insgesamt € 122.027,60 belastet gewesen wäre, so dass die Klägerin weitergehende Befriedigung ihrer titulierten Forderung aus der Lebensversicherung hätte erlangen können. 26 Die Beklagten waren darüber hinaus auch verpflichtet, jeweils aufgrund der nachfolgend erlangten Titel - namentlich des Anwaltsvergleichs vom 18.09.2003, GA 202ff, der mit Beschluss des AG Mönchengladbach vom 16.10.2003, 29 AR 10/03, GA 206ff, für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des AG Mönchengladbach vom 29.10.2003, 30 F 6/03, GA 204f und des rechtskräftigen Berufungsurteils vom 20.09.2006, II-5 UF 240/05, GA 169ff - eine weitere Pfändung der Lebensversicherung auszubringen. 27 Demgegenüber können sich die Beklagten - wie auch das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht mit Erfolg auf ein nur beschränktes Mandat, namentlich im Hinblick auf die Pfändung der bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 05.09.2003 fälligen Ansprüche auf Unterhalt berufen. Auch bei einem nur beschränkten Mandat obliegt einem Anwalt gem. § 242 BGB die Nebenpflicht zur Warnung seines Auftraggebers vor Gefahren außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstandes, soweit diese dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen, und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr nicht bewusst ist (Vill in Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rn. 553). Entsprechendes wäre hier anzunehmen, da die Beklagten auftragsgemäß mehrere Titel für die Klägerin erstritten hatten und ihnen aufgrund der Zwangsvollstreckung wegen zweier Titel bekannt war, dass ein werthaltiger Vermögensgegenstand (Lebensversicherung) auch für die Befriedigung aus den übrigen Titeln zur Verfügung stand. Entsprechend hätten sie die Klägerin auch auf die weitergehende Vollstreckungsmöglichkeit hinweisen müssen. Diese Pflicht entstand unverzüglich nach Vorliegen der fraglichen weiteren vollstreckungsfähigen Titel in den Jahren 2003 bzw. 2006. Mithin können die Beklagten auch nicht mit Erfolg einwenden, sie seien seit mindestens 2008 nicht mehr beauftragt gewesen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszuführen, bzw. die vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien erst in den Jahren 2010 oder 2011 erfolgt und daher gar nicht streitgegenständlich (GA 377, 453). 28 2. 29 Die haftungsausfüllende Kausalität ist gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei pflichtgemäßem Hinweis der Beklagten deren Hinweisen gefolgt und die Beklagten - sofern noch nicht geschehen - mit einer weitergehenden Pfändung des Anspruchs aus der Lebensversicherung beauftragt hätten. Insoweit gilt die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens, wenn – wie hier - bei vernünftiger Betrachtung aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. G. Fischer in Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab aaO, Rn. 1115). 30 Zu den Zeitpunkten, als die weiteren Titel erstritten worden waren und eine Vollstreckung aus diesen möglich gewesen wäre, hätte eine weitere Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auch zu einer weitergehenden Befriedigung der Klägerin wegen der titulierten Ansprüche führen können. 31 Zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Anwaltsvergleich vom 18.09.2003 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.10.2003 lag die bei Ablauf am 01.12.2010 zu erwartende Versicherungssumme von (tatsächlich) € 87.948,25 (€ 28.875,60 an die Klägerin ausgezahlt, GA 133, + € 59.072,65 an Frau Topp ausgezahlt, B7= GA 107) weit über den bereits fälligen, titulierten Forderungen. Tituliert war bislang rückständiger Trennungsunterhalt von Mai bis September 2002 iHvon € 15.377,40 (Urteil vom 15.08.2003) und laufender Trennungsunterhalt ab Oktober 2002 iHvon monatlich € 2.328,80 (Vergleich vom 06.11.2002). Unter diesen Umständen war eine weitere Pfändung wirtschaftlich geboten, weil nicht abzusehen war, inwieweit der Unterhaltspflichtige seiner mit dem Vergleich vom 06.11.2002 titulierten Pflicht zu Zahlung künftigen Trennungsunterhalts nachkommen würde. 32 Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Berufungsurteil vom 20.09.2006. Auch hier war eine weitere Pfändung wirtschaftlich angezeigt. Der zu erwartende Betrag der Lebensversicherung zum Ablauf am 01.12.2010 war durch die erfolgten Pfändungen noch nicht vollständig ausgeschöpft. Gegenüber dem letztlich zu erwartenden (tatsächlich ausgezahlten) Lebensversicherungsguthaben von € 87.948,25 betrug die offene Forderung aus den bereits in 2003 erwirkten Titeln zum 04.02.2006 nur € 62.259,11 (vgl. Forderungsaufstellung der Klägerin GA 127). 33 Dass eine weitere Pfändung nicht möglich gewesen wäre, weil die weitergehenden Ansprüche aus der Versicherungsleistung zum Zeitpunkt des gebotenen Handelns bereits an Frau T. abgetreten worden waren, kann - unstreitig - nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10.07.2015 vorgetragen, dass die am 25.03.2011 erfolgte Auszahlung an die Lebensgefährtin Frau T. nicht aufgrund einer Abtretung, sondern aufgrund einer Anweisung des geschiedenen Ehemannes vom selben Tage erfolgt sei (GA 342f). Dies haben die Beklagten nicht in Frage gestellt (GA 375). 34 Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) einwenden, weil die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Schaden dadurch hätten abwenden bzw. mindern können, dass sie der Klägerin im Jahr 2010 oder 2011 zur einer erneuten Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung rieten (GA 378, 453). Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.12.2015 vorgetragen, dass ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten erstmals unter dem 07.12.2011 von der Kläger in der Familienangelegenheit D ./. D mandatiert worden waren, und dies durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht belegt (GA 466, 470). Die Mandatierung erfolgte damit unstreitig nach der anweisungsgemäßen Auszahlung der restlichen Versicherungssumme an Frau T. am 25.03.2011; mithin hätten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine weitergehende Befriedigung aus der Lebensversicherung nicht mehr bewirken können. 35 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2015 (GA 474ff) gibt demgegenüber keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Darin wird nicht bestritten, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten erstmals mit Datum vom 07.12.2011 ein Mandat in Bezug auf die Streitigkeiten zwischen den geschiedenen Eheleuten erteilt hatte. Auch aus dem vorgelegten Schreiben der Stadt M. vom 22.03.2011 (GA 473) geht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hervor, dass die Klägerin diesbezüglich schon zu einem früheren Zeitpunkt ein Mandat erteilt hatte; das Schreiben verhält sich über die Grundsicherungsangelegenheit der Klägerin gegen die Stadt M. und damit über ein ganz anderes Mandat. 36 2. 37 Auf die Verjährungseinrede können sich die Beklagten - entgegen ihren Ausführungen - nicht mit Erfolg berufen. Die Schadensersatzforderung der Klägerin wegen anwaltlicher Pflichtverletzung der Beklagten verjährt gem. § 199 Abs. 1 BGB, der einen kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn bestimmt. Auf Verjährungsfragen im Zusammenhang mit der zu § 51b BRAO entwickelten Sekundärhaftung des Rechtsanwalts (vgl. Chab in Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, aaO, Rn. 1279, 1375ff) kommt es damit nicht an. 38 Die nach altem Recht geltende Verjährungsvorschrift des § 51b BRAO, die einen kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn vorsah, wurde mit Wirkung zum 15.12.2004 außer Kraft gesetzt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 1 EGBGB ist Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden. Danach richtet sich die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, deren Verjährungsfrist vor dem 15.12.2004 angelaufen ist, nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht; ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen hingegen nach altem Recht noch nicht angelaufen, so ist diese ausschließlich nach neuem Recht zu berechnen (Chab in Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, aaO, Rn. 1275ff mwN). 39 Die Verjährung für den klageweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch begann nicht vor dem 15.12.2004 zu laufen. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 51 b BRAO zu laufen mit der Entstehung des Anspruchs. Die Berufung geht hier irrigerweise davon aus, dass der Schaden - ebenso wie mit einer ersten negativen Gerichtsentscheidung - bereit mit Erlass des unzureichenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Jahre 2003 entstanden sei, und dass der Schaden darin liege, dass die weiteren titulierten künftigen Unterhaltsansprüche nicht sukzessive mit deren Fälligwerden durch ein Pfändungspfandrecht gesichert worden wären. 40 Zu einem Schadensersatzanspruch gehört auch der Eintritt eines Schadens. Nach der zu § 51b BRAO entwickelten Rechtsprechung entsteht ein Schaden erst dann, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die Höhe des Schadens muss noch nicht beziffert werden können und es muss auch noch nicht feststehen, dass der Schaden bestehen bleibt und somit endgültig wird (BGH v. 20.10.2005, IX ZR 147/02, Rn. 5 mwN, juris). Das bloße Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung genügt indes nicht; solange sich das Risiko nicht verwirklicht hat, liegt bei wertender Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vor, die noch nicht einem Schaden gleich steht (Chab in Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, aaO, Rn. 1353 mwN). 41 Nach diesen Grundsätzen kann - entgegen der Auffassung der Berufung - nicht festgestellt werden, dass der durch die unterlassene Pfändungsmaßnahme entstandene Schaden bereits vor dem 15.12.2004 eingetreten war. Die Vermögenslage der Klägerin verschlechterte sich nicht schon dadurch, dass die Beklagten weitere Pfändungen wegen der zugunsten der Klägerin titulierten Forderungen unterließen. Dieses Unterlassen begründete im fraglichen Zeitraum allenfalls eine Vermögensgefährdung, weil noch nicht feststand, dass die Klägerin ihre titulierte Forderung nicht würde realisieren können. Auch ist - nachdem unstreitig zu keinem Zeitpunkt eine Abtretung an Frau T. stattgefunden hat - davon auszugehen, dass eine weitere Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung im hier fraglichen Zeitraum bis zum 15.12.2004 auf jeden Fall möglich war. Bei einer unterlassenen Pfändungsmaßnahme tritt ein Schaden des Auftraggebers aber erst ein, wenn eine Pfändung nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden kann (vgl. BGH v. 20.10.2005, IX ZR 147/02, Rn. 6). 42 Die Verjährungsfrist ist auch nicht etwa gem. § 51b BRAO - unabhängig vom Eintritt eines Schadens - spätestens drei Jahre nach der Beendigung des Auftrags verjährt. Selbst wenn man von einem beschränkten vollstreckungsrechtlichen Mandat ausgeht, war dieses erst mit der Auskehrung des Erlöses aus der gepfändeten Lebensversicherung an die Klägerin abgeschlossen (arg. e § Abs. 1 Nr. 1 RVG). 43 Nach den anzuwendenden neuen Verjährungsvorschriften setzt der Beginn der Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch Kenntnis bzw. Kennenmüssen der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände, mithin auch des Schadenseintritts voraus. Ob eine solche Kenntnis/Kennenmüssen bereits aus dem Schreiben der H. Lebensversicherungs AG vom 11.05.2011 (GA 77) folgen könnte - worin diese mitteilt, dass weitere Auszahlungen nicht erfolgen würden - mag ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob dieses Schreiben der Klägerin überhaupt vor den Nachforschungen ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, welche mit Schreiben vom 12.12.2011 (GA 113) und vom 20.02.2013 (Anl. B7 = 21=107=206) beantwortet wurden, zur Kenntnis gelangt ist. Jedenfalls wäre die vor Ablauf des Jahres 2013 erhobene Klage noch rechtzeitig vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt. 44 3. 45 Der Höhe nach bemisst sich der von den Beklagten zu ersetzende Schaden nach dem Betrag, in dessen Höhe die titulierten Forderungen der Klägerin infolge der unterlassenen Pfändungen aus der Lebensversicherung nicht befriedigt werden konnten. Insoweit hat die Klägerin mit ihrer Forderungsaufstellung im Schriftsatz vom 01.08.2014, S. 6ff, GA 125ff, im Einzelnen dargelegt, wie sich die titulierten Forderungen gegen die Klägerin unter Berücksichtigung von Zinsen und Zahlungen Dritter aufsummierten. Insbesondere geht hieraus hervor, welche Zahlungen ihr Ehemann auf den Trennungsunterhalt Oktober 2003 bis Januar 2006 geleistet hat. 46 Es ist nicht zu beanstanden, dass in der Forderungsaufstellung alle titulierten Forderungen berücksichtigt sind. Wie dargelegt, hätten die Beklagten bezüglich aller in der Forderungsaufstellung aufgeführten titulierten Forderungen eine Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung der Lebensversicherung empfehlen müssen. Eine nähere Darlegung, auf welche der titulierten Forderung die jeweiligen Zahlungen verrechnet wurden, war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. 47 Soweit hier Zahlungen auf Kosten und Zinsen verrechnet wurden, ist dies aus der Forderungsaufstellung ebenfalls ersichtlich. Eine Angabe, ob Zahlungen auf Elementarunterhalt oder Vorsorgeunterhalt verrechnet wurden, war nicht erforderlich. Die Unterhaltsansprüche der Klägerin auf Vorsorgeunterhalt waren tituliert und damit auch durchsetzbar, ohne dass über die Verwendung ein Nachweis zu führen war. Dementsprechend können auch die Beklagten die Leistung von Schadensersatz nicht von einem Verwendungsnachweis abhängig machen. 48 Der ersatzfähige Schaden ist nicht um den Betrag des Vorsorgeunterhalts zu kürzen, weil die Klägerin ausweislich des Schreibens der Stadt M. vom 26.04.2011 (B5= GA 57) im Zeitraum 01.10.2008 bis 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB VII in dem aus der Forderungsaufstellung (B6 = GA 58) ersichtlichen Umfang von € 4.580,15 bezogen hatte. Soweit Sozialleistungen bezogen wurden, hat die Klägerin diese - bis auf eine geringfügige Differenz - von der Schadensberechnung in Abzug gebracht. Die sich aus der Forderungsberechnung der Stadt M. (B6= GA 58) ergebenden Einzelbeträge sind entsprechend in der Forderungsaufstellung der Klägerin GA 125ff als „Zahlung/Gutschrift Stadt“ aufgeführt, lediglich mit folgenden, geringen Abweichungen: 49 Leistungszeit Aufstellung Stadt Aufstellung Klägerin Okt 2008 281,97 214,77 März 2010 -67,20 0,00 Aug 2010 100,17 99,93 Okt 2010 100,36 101,56 Nov. 2010 100,36 57,45 Dez. 2010 99,46 88,39 615,12 562,10 50 Danach sind in der Forderungsaufstellung der Klägerin Zahlungen der Stadt M. iHvon € 53,02 nicht berücksichtigt. Diese sind mithin von dem ausgeurteilten Betrag in Abzug zu bringen. 51 Dass Aufwendungen für Krankenvorsorge überhaupt nicht angefallen seien, weil die Kosten für die Krankenbehandlung vom Sozialhilfeträger oder einer Krankenkasse übernommen worden seien, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Sozialhilfeträger im Rahmen der Grundsicherung die Beiträge zur Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen haben sollte (vgl. hierzu: BSG v. 10.11.2011, B 8 SO 21/10 R, juris, Rn. 14), wäre ein entsprechender Anspruch zwar auf diesen übergegangen, was die Klägerin aber nicht gehindert hätte, diesen gelten zu machen (vgl. BGH v. 08.11.2001, IX ZR 64/01, Rn. 24, juris) . 52 Weitergehende, nicht berücksichtigte Zahlungen durch den Unterhaltspflichtigen oder seitens Dritter machen die Beklagten nicht geltend. 53 Mangels substantiierter Einwände gegen die Forderungsaufstellung der Klägerin ist mithin von einer offenen Forderung im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme am 28.03.2011 von € 77.679,21 - € 53,02 auszugehen, so dass nach Abzug der an die Klägerin ausgezahlten Lebensversicherungsleistung von € 28.875,60 noch die vom Landgericht ausgeurteilten € 48.803,61 - € 53,02 = € 48.750,59 als zu ersetzender Schaden verbleiben. 54 Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 bzw. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 55 III. 56 Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO, für die zweite Instanz aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 57 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.