Urteil
18 U 60/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2016:0113.18U60.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.751,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.751,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin (§ 398 BGB) sowie gemäß § 86 Abs. 1 VVG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19.751,04 € wegen des Verlustes des Transportguts nach Art. 3, 17 Abs. 1, 23 Abs. 2, 29 CMR zu. 1. Zunächst ist die Klägerin aktivlegitimiert. Dass die Klägerin als Transportversicherer den geltend gemachten Schaden in Höhe von 19.500,00 € gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin reguliert hat, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten. Die Aktivlegitimation folgt deshalb insoweit aus § 86 Abs. 1 VVG. In Bezug auf eine Abtretung (§ 398 BGB) eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 500,00 € rügt die Beklagte mit ihrer Berufung lediglich, dass die Klägerin zur Überlassung von Schadensunterlagen bislang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Dies war indes auch nicht erforderlich, weil die Klägerin durch Vorlage der Abtretungserklärung (Anlage K 2) vom 04.04.2014 substantiiert die Abtretung behauptet und – bereits erstinstanzlich – ergänzend vorgetragen hat, dass diese Abtretungserklärung vom Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin unterzeichnet worden sei. Dem ist die Beklagte schon erstinstanzlich nicht mehr entgegengetreten. Auf den von der Beklagten für unzureichend erachteten Vortrag der Klägerin zur Überlassung von Schadensunterlagen, die lediglich für die Annahme eines konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhaltens in Bezug auf eine Abtretung von Ersatzansprüchen von Bedeutung sind, kommt es daher nicht an. 2. Die Klägerin hat auch bewiesen, dass sich in der verloren gegangenen Sendung der von ihr behauptete Inhalt befunden hat. Zutreffend hat das Landgericht insoweit nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH unterliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verloren gegangenen Sendung sprechen, stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO, ohne dass auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 14/11, zit. nach Juris Rn. 19). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass sich in dem Paket die in den Anlagen K 6 bis K 14 aufgeführten Artikel befunden haben. Hierfür spricht zunächst, dass der Inhalt der Lieferscheine Nr. 2013-4661 und 2013-4663 sowie 2013-4664 (jeweils vom 12.12.2013) mit den Rechnungen 2013-4249 und 2013-4253 (jeweils vom 13.12.2013) übereinstimmt. Die Rüge der Beklagten, dass eine der beiden Rechnungen erst nach dem Transport erstellt worden sei (tatsächlich sind beide Rechnungen am Folgetag erstellt worden), spricht nicht gegen den Vortrag der Klägerin. Denn die Rechnungen sind derart zeitnah nach der Übergabe der Lieferung erstellt worden, dass die Versicherungsnehmerin noch keine Kenntnis vom Verlust der Sendung gehabt hat; weder hat die Beklagte dies behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Aus Anlage B 2 ergibt sich vielmehr, dass der Paketverlust erst am 16.12.2013 bemerkt worden ist. Im Übrigen hat der gem. § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vorbereitend geladene Zeuge A… die Behauptung der Klägerin in Bezug auf den Inhalt, das Gewicht und die Versandkostenberechnung bestätigt. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin für ihre Kundin, die B… in C…, die Artikel, die in den Rechnungen 2013-4253 und 2013-4249 aufgeführt sind, maßangefertigt und bei der Beklagten in Versand gegeben habe. Der Zeuge A… hat unter Zuhilfenahme seiner damaligen Aufzeichnungen – die 30 Jahre aufbewahrt werden müssten – ferner bekundet, dass das Gewicht der Sendung 7,87421 kg betragen habe. Unter weiterer Berücksichtigung des gesamten Verpackungsmaterials habe dies ein Gewicht von unter 9 kg ergeben. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, das Gewicht habe mindestens 15 kg betragen und deshalb sei – wenn überhaupt – nicht die gesamte Sendung verloren gegangen, nicht zutrifft. 3. Die Beklagte haftet nach Art. 29 CMR aufgrund qualifizierten Verschuldens ihrerseits unbeschränkt. a) Es kann dahinstehen, ob der Beklagten – wie das Landgericht meint – der Vorwurf qualifizierten Verschuldens aufgrund einer unzureichenden Erfüllung ihrer Einlassungsobliegenheit zu machen ist. Denn die Beklagte trifft der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens jedenfalls deshalb, weil es in ihrem Center („HUB“) in D… an einer wirksamen Eingangskontrolle fehlte. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich beim Umschlag von Transportgütern um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel der Eingang und der Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können; dem folgt der Senat. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfassten Ware erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht eingegrenzt werden können. Deshalb kann von einem grob fahrlässigen Verschulden ausgegangen werden, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGHZ 129, 345, 351; 149, 337, 347 f.; 158, 322 ff., zit. nach Juris Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.12.2013, I – 18 U 106/13, zit. nach Juris Rn. 36). Die Beklagte hat vorgetragen, dass das diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Paket nach der Abholung bei der Versenderin am 12.12.2013 noch am selben Tage ins Abholcenter E… verbracht und dort um 16.59 Uhr physikalisch gescannt worden sei, als es in den Container KRBX 2 E gelegt worden sei. Mit diesem – verplombten – Container sei es in das Center D… befördert worden. Schäden an der Plombe habe es nicht gegeben. Den nächsten physikalischen Scan hätte das Paket im Center D… beim Verladen in den für das Zustellcenter F… (Österreich) bestimmten Container erhalten müssen. Aufgrund dieses fehlenden Scans ergebe sich, so die Beklagte, dass das Paket nicht in den für F… bestimmten Container verladen worden, sondern im Center D… außer Kontrolle geraten sei. Dem weiteren Beklagtenvorbringen ist zu entnehmen, dass die physikalischen Scans der einzelnen Pakete ausschließlich beim Einladen in die zur Weiterbeförderung bestimmten Container vorgenommen werden. Neben dieser Ausgangskontrolle nimmt die Beklagte keine Eingangskontrollen vor. Daraus folgt für den Senat, dass die Beklagte lediglich annehmen kann, dass das Paket in ihrem Center D… verloren gegangen ist. Weiter eingrenzen kann sie den Schadensbereich allerdings – mangels Eingangskontrolle – weder in zeitlicher, räumlicher noch in personeller Hinsicht. Damit erfüllt sie die vom BGH geforderten Voraussetzungen an eine Betriebsorganisation eines Spediteurs und Frachtführers nicht. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und ihm folgend des Senats müssen die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen zwar nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen, um den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen effektiv entgegenzuwirken. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und ihre Intensität nachvollzogen werden können (Senat, Urteil vom 18.12.2013, I – 18 U 106/13, zit. nach Juris Rn. 37 m.w.N.). Die Beklagte, die aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten diese Rechtsprechung kennt und daher keines richterlichen Hinweises bedarf, hat zu etwaigen Stichprobenkontrollen nichts vorgetragen und sich nicht auf die fehlende Notwendigkeit einer lückenlosen Kontrolle berufen. c) Die Beklagte haftet deshalb nach Art. 29 CMR unbeschränkt. Entgegen ihrer Auffassung kommt es nicht darauf an, ob das Paket – wie von der Klägerin für möglich gehalten – gestohlen worden ist. 4. Die Beklagte haftet gem. Art. 23 Abs. 2 CMR für den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung, wobei sich der Wert – in Ermangelung eines Börsenpreises – nach dem Marktpreis bestimmt. Zwar wendet die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht ein, dass das Landgericht bei der Wertbestimmung § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB angewandt hat. Diese Bestimmung findet bei – wie hier – grenzüberschreitenden Transporten keine Anwendung. Bei der statt dessen nach Art. 23 Abs. 2 CMR vorzunehmenden Wertermittlung ist, wenn es – wie hier bei maßangefertigten Gegenständen – an einem Börsenpreis fehlt, der Verkaufswert am Ort und zu der Zeit der Übernahme entscheidend, und zwar in der Absatzstufe des Vertrags, der mit dem Transport erfüllt werden sollte (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Boesche, HGB, Kom. 3. Aufl., Art. 23 CMR Rn. 5). Teil dieses Verkaufswertes ist auch die Gewinnspanne des Verkäufers. Mithin ist bei der Wertermittlung – insoweit im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Landgericht – auf die Rechnungen der Versicherungsnehmerin abzustellen. Denn dass es sich bei diesen Rechnungen lediglich um eine „pro forma-Rechnungen“ handelte, behauptet die Beklagte nicht. Neben den Positionen „MAIN BEARING HOUSING ASSEMBLY”, Orbiting Scroll (3 Stück) und Fixed Scroll (3 Stück) ist auch die orbitierende und ortsfeste Scrollscheibe unter Einschluss des Arbeitslohns („vermessen nach Zeichnung“) zu ersetzen. Denn bei dieser Arbeitsleistung handelt es sich um eine Leistung, die nur an dem betreffenden Produkt erbracht worden ist und mit dessen Verlust wertlos wird. Dagegen sind die einmaligen Programmkosten in Höhe von 3.500,00 € nicht zu ersetzen, weil diese Programmierung bei der Ersatzlieferung an die Kundin der Versicherungsnehmerin verwendet werden konnte; zulasten der Beklagten kann es nicht gehen, wenn diese Kosten der Kundin eventuell nicht in Rechnung gestellt worden sind. Schließlich sind auch die tatsächlich angefallenen – inzwischen unstreitig gewordenen – Versandkosten zu ersetzen, die sich nach Abzug des von der Beklagten gewährten Rabatts auf 139,04 € belaufen. Hieraus ergibt sich folgende Schadenssumme: 7.600,00 € gemäß Rechnung 2013-4249 11.562,00 € gemäß Rechnung 2013-4253 450,00 € gemäß Rechnung 2013-4253 139,04 € Versandkosten____________ 19.751,04 € Gesamt 5. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fällt der Versicherungsnehmerin kein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB zur Last, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsste. a) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Es kann dahinstehen, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt. Jedenfalls kann der Frachtführer im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR einwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste und der Frachtführer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen. Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 01.12.2005, I ZR 265/03, zit. nach Juris Rn. 15/16 m.w.N.). b) Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin kommt zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH gerät ein Absender in einen unter dem Aspekt des Mitverschuldens beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (u.a. BGHZ 167, 73 ff., zit. nach Juris Rn. 29 m.w.N.). Dabei ist ein Mitverschulden dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urteil vom 19.01.2006, I ZR 80/03, zit. nach Juris Rn. 21). Unstreitig hat die Versicherungsnehmerin auf eine Wertdeklaration des in Verlust gegangenen Paketes verzichtet. Indes ist diese Wertdeklaration für den Schadenseintritt nicht ursächlich gewesen. Die Klägerin beruft sich – ohne dass die Beklagte dem in rechtserheblicher Weise entgegentritt – darauf, dass die Beklagte die Sendung im Falle einer Wertdeklaration in derselben Weise wie Standardpakete befördert und dabei nicht mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, als wenn die Versicherungsnehmerin deren Inhalt der Beklagten offengelegt hätte. So verzichte die Beklagte bei Auslandstransporten auf den High Value Report sowie den High Value Alert . Die Beklagte schließe in ihren Beförderungsbestimmungen lediglich den Transport von Paketen aus, deren Gegenwert 50.000 US-Dollar überschreitet. Diesem Vortrag fehlender höherer Sicherheitsstandards bei CMR-Auslandstransporten von Wertpaketen ist die Beklagte erstinstanzlich nicht mehr entgegengetreten. Soweit sie im Rahmen ihrer Berufung ausführt, dass im Auslandsverkehr die Erstellung eines sog. Presheets nicht vorgesehen sei und dies deshalb nicht zum völligen Fortfall des Mitverschuldens führe, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und wäre im Übrigen auch verspätet. c) Der Versicherungsnehmerin der Klägerin fällt auch kein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen des Unterlassens eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert bei der in Verlust geratenen Sendung zur Last. Nach der BGH-Rechtsprechung liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich dabei nicht in einem bestimmten Betrag oder einer bestimmten Wertrelation angeben, sondern kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 01.12.2005, I – ZR 265/03, zit. nach Juris Rn. 20). Der BGH hat es dabei für naheliegend erachtet, die Gefahr eines besonders hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000,00 € und damit den 10fachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten übersteigt. Dennoch liegt hier ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht vor. Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt zwar nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Wertsachen generell sicherer befördert. Indes ist die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verneinen, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen getroffen hätte (BGH, Urteil vom 01.12.2005, I ZR 265/03, zit. nach Juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass sie bei grenzüberschreitenden Werttransporten generell keine höheren Sicherheitsmaßnahmen anwendet als bei Standardtransporten. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie zumindest aufgrund eines Hinweises auf den möglicherweise ungewöhnlich hohen Schaden anders verfahren wäre. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Sämtliche hier relevanten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Von der Rechtsprechung des BGH weicht der Senat dabei nicht ab. Streitwert: 20.000,00 €.