Beschluss
III-3 AR 15/15 – Strafrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:1214.III3AR15.15.00
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Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten an die griechische Regierung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichts Athen vom 13. Oktober 2014 bzw. 17. Dezember 2014 aufgeführten Straftaten ist unzulässig.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29. Januar 2015 und der Senatsbeschluss vom 18. März 2015, durch den der Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist, werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten an die griechische Regierung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichts Athen vom 13. Oktober 2014 bzw. 17. Dezember 2014 aufgeführten Straftaten ist unzulässig. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29. Januar 2015 und der Senatsbeschluss vom 18. März 2015, durch den der Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist, werden aufgehoben. Gründe A. I. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 hat der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die griechische Regierung zur Strafverfolgung angeordnet. Den Vollzug der Auslieferungshaft hat der Senat durch Beschluss vom 18. März 2015 unter Erteilung von Weisungen ausgesetzt. Das Auslieferungsersuchen der griechischen Justizbehörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Athen vom 13. Oktober 2014 bzw. 17. Dezember 2014 (Az.: FE 7350), dem wiederum die Haftbefehle Nr. 21 vom 4. Juli 2014 und Nr. 5 vom 17. März 2014 des Untersuchungsrichters des Landgerichts Athen zu Grunde liegen, durch welche die Festnahme des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung, Betruges und Urkundenfälschung gesichert werden soll. In dem Europäischen Haftbefehl wird dem Verfolgten Folgendes zur Last gelegt: 1. (Ziffer E 1.A des Europäischen Haftbefehls) Der Verfolgte war Vorstandsvorsitzender und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Gesellschaft „V.“ mit Sitz in A. sowie der von dieser betriebenen Niederlassung in Deutschland. In dieser Funktion veranlasste er in den Jahren 2002 bis 2007 sowie im Jahre 2009 den gesondert verfolgten C. und im Jahre 2008 den gesondert verfolgten E. – jeweils Beamte und vereidigte Buchprüfer – in Athen dazu, wider besseres Wissen zu bestätigen, dass die Bilanzen der Gesellschaft für die genannten Geschäftsjahre ordnungsgemäß erstellt worden seien und sie die tatsächliche Vermögenslage der Gesellschaft zutreffend wiederspiegelten, was indes nicht der Fall war. Die beiden gesondert Verfolgten bestätigten wider besseres Wissen u.a., dass bei der Prüfung der Bilanzen die jeweils geltenden internationalen und nationalen (griechischen) Bestimmungen beachtet worden seien und dass die Gesellschaft durch einen bei einem Kreditinstitut (Deutsche Bank) hinterlegten Betrag i.H.v. 42.032.182,64 Euro über eine entsprechende Kapitalausstattung verfüge, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Der Verfolgte handelte, um der Gesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der jedenfalls 120.000,00 Euro überstieg. 2. (Ziffer E 1.B bzw. 2.B des Europäischen Haftbefehls) In seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der vorgenannten Gesellschaft und Niederlassung täuschte ergemeinschaftlich handelnd mit N., G., P., A., E. und S. in den Filialen der Gesellschaft in A. sowie in den Filialen der Gesellschaft in Deutschland in den Jahren 2002 bis 2010 jeweils über die zuständigen Filialmitarbeiter zahlreiche Versicherungsnehmer durch die wider besseres Wissen getätigte Angabe, die Gesellschaft verfüge über eine Kapitalausstattung i.H.v. 85 % der gegenüber den Versicherungsnehmern insgesamt übernommenen Verpflichtungen (Anleihe i.H.v. 42.032.182,64 Euro, Aktien und Fonds-Beteiligungen, jeweils unter Verwaltung der Deutschen Bank). Durch die falschen Angaben wurde eine Vielzahl von Versicherungsnehmern zum Abschluss entsprechender Versicherungsverträge mit der vorgenannten Gesellschaft bestimmt. Tatsächlich verfügte die Gesellschaft zum 31. August 2009 und 17. September 2010 bei der Deutschen Bank lediglich über ein Guthaben in Höhe von 13.922,27 Euro. Der Verfolgte, der wusste, dass seine Gesellschaft nicht über die entsprechende Kapitalausstattung verfügte, um den Versicherungsnehmern bei Fälligkeit die vertraglich vorgesehene Versicherungssumme auszahlen zu können, handelte in der Absicht, der Gesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insgesamt wurde ein Schaden in Höhe von 35.758.816,00 Euro verursacht. Mit Beschluss Nr. 192/1 vom 30. September 2010 des Ausschusses für die Privatversicherungsaufsicht (EPEIA) wurde das Vermögen der Gesellschaft „eingefroren“ und mit Beschluss Nr. 2 vom 5. Januar 2011 des Ausschusses für Finanz- und Versicherungsthemen der Bank von Griechenland die der Gesellschaft erteilte Betriebsgenehmigung endgültig widerrufen und die Gesellschaft unter Liquidation gestellt. 3. (Ziffer E 2.A des Europäischen Haftbefehls) In der Zeit vom 30. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2010 erstellte der Verfolgte inseiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der „VDV Leben International A.E.A.Z.“ in Athen gemeinschaftlich handelnd mit den bereits unter 2. genannten Personen angeblich von der Deutschen Bank ausgestellte gefälschte Bescheinigungen vom 30. August 2001, 19. August 2002, 18. August 2003, 1. Juli 2004, 26. Juli 2004, 28. Juni 2005, 12. September 2005, 18. Juli 2006, 5. Juli 2007, 10. Juli 2008, 31. März 2009, 31. August 2009, 31. Dezember 2009 sowie 31. März 2010, aus denen fälschlicherweise hervorging, dass die vorgenannte Gesellschaft über eine entsprechende, sichere Kapitalanlage bei der Deutschen Bank in Deutschland verfüge. Sodann legte er die ersten neun der genannten Bescheinigungen dem griechischen Entwicklungsministerium (Direktion für Versicherungsunternehmen Versicherungsmathematik, YPAN) und die letzten fünf der genannten Bescheinigungen dem Ausschuss für die Privatversicherungsaufsicht (EPEIA) vor. Ihm ging es darum, die Betriebsgenehmigung für die Gesellschaft (aufrecht-) zu erhalten, obwohl diese nicht über die erforderliche Kapitalausstattung verfügte. Dabei handelte er in der Absicht, der Gesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der 120.000,00 Euro jedenfalls übersteigt. Der Verfolgte hat sich nicht mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt. Auch hat er nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. II. In einem anderen, beim Senat anhängigen Verfahren (III-3 AR 55/14), in welchem ebenfalls über die Auslieferung eines Verfolgten an die griechische Regierung zum Zweck der Strafverfolgung zu befinden ist, hat der Senat – nachdem konkrete Einwände bezüglich der Zustände in griechischen Haftanstalten erhoben worden waren – gemäß Beschluss vom 30. Januar 2015 das Auswärtige Amt der Bundesregierung um Auskunft zu folgenden Fragen gebeten: a) Über welche aktuellen Erkenntnisse verfügt das Auswärtige Amt zu der Frage der Haftbedingungen im griechischen Strafvollzug – auch im Hinblick auf Untersuchungshäftlinge? b) Sind insbesondere aktuelle Erkenntnisse dazu vorhanden, dass die Haftbedingungen in griechischen Haftanstalten – im Allgemeinen oder in einzelnen Einrichtungen – nicht den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13. Mai 1977) und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen (v.a. hinsichtlich der Belegungsdichte, der ausreichenden Versorgung, auch mit Frischluft und Tageslicht, der Gesundheitsversorgung sowie der Behandlung durch das Anstaltspersonal). Das Auswärtige Amt übermittelte seine Antworten mit Schreiben vom 12. März 2015. Darin führte es aus: „Die Haftbedingungen in griechischen Untersuchungsgefängnissen und Justizvollzugsanstalten im Allgemeinen sind derzeit von Defiziten geprägt, insbesondere von Überbelegung mit Häftlingen, inadäquater Ausstattung mit Justizvollzugspersonal sowie unzureichenden materiellen Bedingungen. … … Die landesweite Verteilung der Häftlinge ist ungleichmäßig, sodass einzelne Haftanstalten erheblich überbelegt sind, während andere ihre Kapazitätsgrenzen nicht ausschöpfen. … Von den Auslandsvertretungen in Griechenland betreute Straf- und Untersuchungshäftlinge beklagten die Überfüllung der Justizvollzugsanstalten, das Fehlen adäquater Bekleidung für die Häftlinge, mangelhafte hygienische Zustände (insbesondere zu wenige und unzureichend gepflegte sanitäre Anlagen) und nicht ausreichende Beheizung in den Wintermonaten. In Einzelfällen wurde auch geltend gemacht, es gebe keine hinreichende Anzahl an Betten, sodass Inhaftierte auf nur zu Nachtzeiten auf dem Boden ausgelegten Matratzen schlafen müssten. Diese Klagen konnten nicht in allen Fällen von den Auslandvertretungen verifiziert werden, entsprechen jedoch den Untersuchungsergebnissen internationaler Organisationen. Einzelne Inhaftierte machten gegenüber der Botschaft in der Vergangenheit in einigen Fällen geltend, sie würden nicht ihrer Behandlungsbedürftigkeit entsprechend medizinisch versorgt. … Aus den o.g. Ausgangsbedingungen ergeben sich Zustände, die es derzeit in einzelnen Haftanstalten nicht durchgehend gewährleistet erscheinen lassen, dass die Haftbedingungen den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bez. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13. Mai 1977) und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen.“ Diese Auskunft des Auswärtigen Amtes, die auf dem offiziellen Geschäftsweg angefordert worden war, überreichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 9. Oktober 2015 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen um eine Zusicherung, dass der Verfolgte nach einer Bewilligung seiner Auslieferung an die griechische Regierung zum Zwecke der Strafverfolgung für den Fall der weiteren Inhaftierung, sei es zum Zwecke der Untersuchungshaft, sei es – im Falle einer Verurteilung – zum Zwecke der Strafhaft, in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der durchgehend gewährleistet ist, dass die Haftbedingungen den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13. Mai 1977) und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen. In Beantwortung des v.g. Ersuchens teilte das griechische Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte unter dem 4. November 2015 Folgendes mit: „Das Ministerium … wird die oben angegebene Person (den Verfolgten) in einer Justizvollzugsanstalt inhaftieren, in welcher die Haftumstände dessen Würde und dessen Menschrechte beachten und schützen werden. In der griechischen Verfassung ist das Verbot der Folterung verankert (Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung). Die Folterung von Personen wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 137A des griechischen Strafgesetzbuchs strafrechtlich verfolgt. Des Weiteren hat Griechenland die Abkommen bezüglich der Menschenrechte und gegen die Folterung im Rahmen der Vereinten Nationen (U.N.) und des Europäischen Rates unterzeichnet, es respektiert diese Abkommen und ist Folgendem verpflichtet: a) Internationales Abkommen über die bürgerlichen und politischen Rechte, welches in unserem Land mittels des Gesetzes 2462/1997 ratifiziert wurde, b) Internationales Abkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, welches am 10.12.1984 in New York unterzeichnet und in unserem Land mittels des Gesetzes 1782/1988 ratifiziert wurde, und c) das freiwillige Protokoll zum Abkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Generalversammlung der Vereinten Nationen, welches in unserem Land mittels des Gesetzes 42281/2014 ratifiziert wurde. Demzufolge erfolgt die Inhaftierung von Personen in unserem Land mit Respekt gegenüber deren Rechten sowohl als Menschen als auch als inhaftierte Personen.“ Die Generalstaatsanwaltschaft hat der Erklärung des griechischen Justizministeriums die Zusicherung entnommen, dass die Abkommen des Europarates bezüglich der Menschenrechte respektiert würden. Damit sei der erbetenen Zusicherung Genüge getan. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten hinsichtlich der in dem Europäischen Haftbefehl bezeichneten Straftaten zu 1 B bzw. 2 B und 2 A für zulässig zu erklären. B. Die Auslieferung ist unzulässig. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 MRK entgegen. Hiernach ist eine Auslieferung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig, durch die gegen die in Art. 6 des EUVtr enthaltenen Grundsätze verstoßen würde. Zu diesen Grundsätzen gehören gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 EUVtr die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten normierten Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts. Art. 3 MRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2015, [4] 151 AuslA 33/15 <juris>; OLG München, Beschluss vom 27.10.2015, 1 AR 392/15 <juris>; OLG Bremen, Beschluss vom 23.07.2015, 1 AuslA 3/15 <juris>; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2014, 1 Ausl 33/14 <juris>). Vorliegend besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in Griechenland in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. I. Im Ausgangspunkt gründet sich diese Besorgnis auf den veröffentlichten Bericht des Komitees des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 16. Oktober 2014 (CPT/Inf [2014] 26). Während seines Aufenthalts in Griechenland vom 4. bis 16. April 2013 hat das CPT sieben Justizvollzugsanstalten besucht. Es gelangte dabei zu der Erkenntnis, dass das griechische Gefängnissystem weiterhin an fundamentalen Mängeln – wie sie schon bei dem vorangegangenen Besuch im Januar 2011 festgestellt worden waren – leidet. Diese Defizite resultieren aus einer schweren Überbelegung der Anstalten mit Gefangenen, welche mit einem erheblichen Mangel an Justizvollzugspersonal einhergeht. Aus diesen beiden Umständen ergeben sich weitere Probleme wie ein Mangel an Hygiene, Gewalt unter den Gefangenen, unzureichende medizinische Versorgung und fehlende sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeiten für die Insassen. Nach den Angaben des griechischen Justizministeriums gegenüber dem CPT waren im Februar 2013 bei einer Gesamtkapazität von 10.286 Haftplätzen 12.759 Personen inhaftiert. Jedoch sind die Gefangenen sehr ungleichmäßig auf die Haftanstalten des Landes verteilt. Während manche Anstalten ihre Kapazität nicht ausschöpfen, sind andere bis zu 300% oder mehr überbelegt. Wegen des Personalmangels waren Gewalt und Einschüchterungen unter den Gefangenen in allen vom CPT aufgesuchten Anstalten ein ernstes Problem. In der Männer-Haftanstalt von Korydallos waren gewöhnlich nur ein bis zwei Beamte für die Beaufsichtigung von etwa 400 Insassen eines Gefängnisflügels zuständig. Dort steht nicht für jeden Gefangenen ein eigenes Bett zur Verfügung. Teilweise müssen sie als Schlafstatt mit verdreckten Matten, die nachts auf dem Betonboden der Zellen ausgelegt werden, vorlieb nehmen. Dies ist auch in den jeweils zu mehr als 300% überbelegten Haftanstalten Ioannina und Komotini der Fall, wo sie sich sogar zu zweit ein Bett teilen müssen. In allen inspizierten Gefängnissen ist der Delegation des CPT ein ernster Mangel an Hygiene aufgefallen, der sich unter anderem in einem Insektenbefall durchKakerlaken und Läuse zeigt. Dies ist maßgeblich auf den im griechischen Gefängnissystem weitverbreiteten Mangel an warmem Wasser zurückzuführen, welches zum Beispiel in dem Gefängnis von Ioannina täglich nur für 20 Minuten verfügbar ist. Hinzu kommt, dass eine Beheizung der Räumlichkeiten in den Wintermonaten entweder vollständig fehlt, wie in dem Gefängnis von Kordyallos, oder nur während kurzer Zeiträume und in weitgehend unzureichendem Ausmaß stattfindet, wie in dem Gefängnis von Larissa. Es war dem CPT ein besonderes Anliegen, die Gesundheitsvorsorge in den besuchten Gefängnissen allgemein zu kritisieren. In den Gefängnissen von Kordyallos und Diavata hat sich die Situation insoweit seit dem vorangegangenen Besuch im Jahr 2011 sogar signifikant verschlechtert. In vielen Gefängnissen fehlt es an medizinischem Personal. Insbesondere ist eine unzureichende – oft nur stundenweise – Anwesenheit von Allgemeinärzten festzustellen. Das CPT bewertet die Zustände in den besuchten Haftanstalten generell als sehr schlecht. Die Überbelegung mancher Gefängnisse erreicht extreme Ausmaße. Die Vorschriften des griechischen Strafvollzugsgesetzes betreffend die Unterbringung, Gesundheit und Hygiene der Insassen sind immer noch weit davon entfernt, befolgt zu werden. Die vorgefundenen Zustände können nach der Bewertung des CPT ohne weiteres als inhumane und entwürdigende Behandlung bezeichnet werden. II. Der Senat sieht keine Veranlassung, die in dem Bericht des CPT niedergelegten Zustandsbeschreibungen anzuzweifeln, zumal diese durch die behördliche Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 vollumfänglich bestätigt werden. Dessen Erkenntnisse beruhen auf den Wahrnehmungen der deutschen Botschaft – und der diplomatischen Vertretungen anderer Staaten – bei der Betreuung ihrer in griechischen Gefängnissen inhaftierten Staatsangehörigen. Nach dieser – oben bereits im Wortlaut wiedergegebenen Auskunft – sind bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Häftlinge eine erhebliche Überbelegung einzelner Haftanstalten und eine unzureichende Ausstattung mit Justizvollzugspersonal zu verzeichnen. Diese Situation geht einher mit den auch vom CPT festgestellten Mängeln bei der Hygiene, der Bekleidung und den Schlafgelegenheiten der Gefangenen. Auch das Auswärtige Amt berichtet von einer in den Wintermonaten unzureichenden Beheizung der Hafträume. In einigen Fällen haben Inhaftierte über eine unzureichende ärztliche Versorgung geklagt. Nach der Bewertung des Auswärtigen Amtes sind die Haftbedingungen in griechischen Gefängnissen im Allgemeinen derzeit von Defiziten geprägt. Daher erscheint es nicht durchgehend gewährleistet, dass die Haftbedingungen den Anforderungen der MRK bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13. Mai 1977) und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen. III. Diese aus dem allgemein desolaten Zustand des griechischen Gefängnissystems sich ergebenden Bedenken des Senats konnten durch die Erklärung des griechischen Ministeriums für Justiz, Transparenz und Menschenrechte vom 4. November 2015 hinsichtlich der Haftbedingungen, die der Verfolgte in Griechenland konkret zu erwarten hätte, nicht entkräftet werden. Fraglich erscheint bereits, ob es sich bei der oben dargestellten Erklärung des griechischen Ministeriums vom 4. November 2015 überhaupt um eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung handelt. Nur eine solche vermag dem Senat eine hinreichende Gewissheit hinsichtlich der Belastbarkeit der abgegebenen Erklärungen zu vermitteln. Obwohl die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrem Ersuchen vom 9. Oktober 2015 ausdrücklich die Abgabe einer „Zusicherung“ erbeten hatte, wird der Begriff „Zusicherung“ in dem Antwortschreiben an keiner Stelle verwendet. Stattdessen wählt das griechische Ministerium die unverbindliche Formulierung, es wolle auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft „Folgendes mitteilen“. Auch inhaltlich entspricht die Erklärung vom 4. November 2015 nicht der erbetenen Zusage. Die Generalstaatsanwaltschaft hat um die Zusicherung ersucht, dass die Haftbedingungen des Verfolgten durchgehend den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13. Mai 1977) und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen. Auf die Beachtung dieser explizit angesprochenen Regelwerke ist das griechische Justizministerium in seiner Antwort nicht erkennbar eingegangen. Das Antwortschreiben vom 4. November 2015 erschöpft sich in der pauschalen Mitteilung, der Verfolgte werde in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden, in welcher die Haftumstände dessen Würde und Menschenrechte beachten und schützen würden. Eine Zusage konkreter – gegebenenfalls nachprüfbarer Haftumstände – ist damit nicht verbunden. Eine solche ist auch nicht den Hinweisen auf das in der griechischen Verfassung und in dem Strafgesetzbuch verankerte Verbot der Folterung von Personen zu entnehmen. Dies gilt ebenso bezüglich der Gültigkeit diverser sonstiger von der griechischen Regierung ratifizierter internationaler Abkommen gegen Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Diese Ausführungen sind nicht auf die konkrete Haftsituation des Verfolgten bezogen. Sie enthalten lediglich eine Schilderung der griechischen innerstaatlichen Rechtslage, die der Erreichung akzeptabler Haftbedingungen dienen soll. Dem aktuellen Bericht des CPT und der amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes ist anschaulich zu entnehmen, dass diese Zielvorgabe durch das griechische Gefängnissystem allgemein bislang bei Weitem nicht erreicht worden ist. Die deshalb zu fordernde völkerrechtlich verbindliche Zusicherung, dass jedenfalls dem Verfolgten bei einer Inhaftierung in Griechenland grundrechtskonforme Haftbedingungen zuteilwürden, enthält die Erklärung des griechischen Justizministeriums vom 4. November 2015 nicht. IV. Die konkret bestehende Gefahr, dass der Verfolgte in Griechenland menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte, schließt seine Auslieferung aus. Sie war daher für unzulässig zu erklären. Demzufolge waren auch der Auslieferungshaftbefehl vom 29. Januar 2015 und der den Vollzug dieses Haftbefehls aussetzende Senatsbeschluss vom 18. März 2015 gemäß § 78 Abs. 1, § 24 Abs. 1 IRG aufzuheben.