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Urteil

I-24 U 70/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:1201.I24U70.15.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. März 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. März 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft auf Zahlung rückständiger Leasingraten sowie auf Ersatz eines ihr kündigungsbedingt entstandenen Schadens in Anspruch. Die F. GmbH beabsichtigte im Jahre 2011, den Kaufpreis von insgesamt 140 Navigationsgeräten der Marke T., Typ Work Pro 7100, nebst 40 Halterungen des Typs Work fixed Cradle Pro 7100, und 50 Geräten zur eigenständigen Stromversorgung der Marke T., Typ Link 310, in Höhe von insgesamt € 55.000,00 netto durch die Klägerin zu finanzieren. Unter dem 20. Juli 2011 unterzeichnete der Beklagte in seiner Funktion als Geschäftsführer der F. GmbH das auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Formular. Auf dem Leasingvertragsformular unterzeichnete der Beklagte persönlich am 20. Juli 2011 ferner folgende in einem Kasten hervorgehobene Erklärung: „ Selbstschuldnerische Bürgschaft Für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der SL (einschließlich aus Rückgewähr und aus Schadenersatz) gegenüber dem Kunden aus diesem Leasingvertrag übernehme ich die selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Bürgschaftsvertrag kommt ohne Zugang der Annahmeerklärung zustande; die Frist der Ziffer 1 Abs. (1) der Allgemeinen Leasingbedingungen gilt nicht. Datum/Bürge “. Auch unterzeichnete der Beklagte am 20. Juli 2011 ein mit „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ überschriebenes weiteres Formular, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, sowie das Formular „Widerrufsbelehrung für den Bürgen“, in dem es wörtlich heißt: „ Widerrufsbelehrung für den Bürgen Kunde F. GmbH (…) Leasing-/Mietkaufvertrag Nr. Kunden-Nr. 6122338/1 81428 Bürge Sch. (…) Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und • eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag, oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Vertrags. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden wir die mit der widerrufenen Vertragserklärung bestellte Sicherheit zurückgewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herausgeben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen wir innerhalb von 30 Tagen erfüllen; diese Frist beginnt für uns mit dem Empfang Ihrer Widerrufserklärung.“. Das auf den Abschluss eines Leasingvertrages gerichtete unterzeichnete Antragsformular, die unterzeichnete Bürgschaftserklärung und die unterzeichnete Widerrufsbelehrung sandte die F. GmbH der Klägerin am Tag der Unterzeichnung, am 20. Juli 2011 zurück. Mit Schreiben vom 19. August 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten wörtlich mit: „Ihre selbstschuldnerische Bürgschaft haben wir dankend erhalten. Anbei senden wir Ihnen eine Ausfertigung des Leasingvertrages und der Leasingabrechnung. Wir weisen darauf hin, dass die in der Leasingabrechnung enthaltenen Daten maßgeblich für den Haftungsumfang der Bürgschaft sind.“. Dem Schreiben waren eine Ausfertigung des Leasingvertrages und die Leasingabrechnung beigefügt. In der Folgezeit wurden die Navigationsgeräte an die F. GmbH ausgeliefert. Die F. GmbH entrichtete die Leasingrate für den Monat April in Höhe von € 1.484,56 zuzüglich 19% Mehrwertsteuer nicht. Auf den Antrag des Beklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer der F. GmbH vom 26. März 2013 eröffnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 1. Juni 2013, Az. 72 IN 126/13, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH. Die F. GmbH entrichtete in der Folge auch die Leasingraten für den Monat Juli 2013 nicht. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 erklärte die Klägerin die außerordentliche und fristlose Kündigung des Leasingvertrages, setzte den Beklagten mit Schreiben gleichen Datums von der Kündigung des Leasingvertrages in Kenntnis und forderte ihn unter Fristsetzung zum 2. August 2013 zur Zahlung von € 31.403,40 einschließlich Zinsen auf. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Widerruf seiner Bürgschaftserklärung vom 20. Juli 2011. Hinsichtlich der Berechnung der von der Klägerin nunmehr begehrten Schadenersatzforderung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Anspruchsbegründung vom 21. August 2014, dort auf den Seiten 4 bis 8, Bezug genommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der seitens des Beklagten erklärte Widerruf seiner Bürgschaftserklärung sei unwirksam, da verspätet. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 30.238,48 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbanken aus € 29.944,30 seit 21.05.2014 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, aus Anlass der beabsichtigten Finanzierung des Kaufs der Navigationsgeräte durch die Klägerin sei es im Juli 2011 in den Geschäftsräumen der F. GmbH zu einem gemeinsamen Gespräch gekommen, was auf Seiten der F. GmbH nicht von ihm, dem Beklagten, sondern den für die F. GmbH tätigen kaufmännischen Mitarbeitern Sch. und S und Mitarbeitern des für die Klägerin in Köln zuständigen Vertriebspartners FM. GmbH geführt worden sei. Die FM. GmbH habe den Herren Sch. und S. in diesem Gespräch Mitte Juli 2011 Vertragsformulare über das Leasing für die Navigationsgeräte und gleichzeitig eine Bürgschaftserklärung überlassen, die von ihm als seinerzeitigem Geschäftsführer der F. GmbH zu unterzeichnen gewesen seien. Die FM. GmbH habe diese Unterlagen in den Geschäftsräumen der F. GmbH mit der Bitte hinterlassen, diese zu unterzeichnen und an die Klägerin zurückzusenden. Nach Rücksendung der unterzeichneten Bürgschaftserklärung am 20. Juli 2011 habe er nichts mehr in Bezug auf die Bürgschaft von der Klägerin gehört. Er habe von der Klägerin keine der in der Widerrufsbelehrung bezeichneten Unterlagen erhalten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihm stünde im Hinblick auf seine Bürgschaftserklärung ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB zu. Da er die in der Widerrufsbelehrung im Einzelnen aufgeführten Unterlagen nicht erhalten habe, sei die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs auch noch nicht abgelaufen gewesen. Eine wirksame Widerrufsbelehrung sei wegen eines Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot nicht gegeben. Eine Berufung auf § 355 Abs. 3 BGB sei der Klägerin versagt, denn zum einen enthalte die Widerrufsbelehrung keinen entsprechenden Hinweis hierauf und zum anderen habe die Klägerin ihm durch die Beifügung der Widerrufsbelehrung und den darin enthaltenen Hinweis auf das Widerrufsrecht ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, was eben nicht die Löschung des Widerrufsrechts nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss vorsehe. Mit Urteil vom 26. März 2015 hat das Landgericht Düsseldorf den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne den Beklagten aus Bürgschaft gemäß § 765 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Der Beklagte habe sich wirksam für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Leasingvertrag verbürgt. Die auf den Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichtete Willenserklärung habe der Beklagte nicht wirksam gemäß § 355 Abs. 1 BGB widerrufen. § 355 Abs. 1 BGB finde hier gemäß § 312g Abs. 1 BGB Anwendung. Der Bürgschaftsvertrag sei ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, der Beklagte sei Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und der Bürgschaftsvertrag sei auch eine Vereinbarung über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB. Der Vertrag sei unstreitig außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB geschlossen worden. Die vom Beklagten am 20. Juli 2011 unterzeichnete Widerrufsbelehrung werde der von § 356 Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB geforderten Unterrichtung gerecht. Auch habe der Beklagte diese Belehrung im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 1 BGB erhalten. Der Begriff des „Erhaltens“ sei gleichbedeutend mit dem Begriff des Zugangs. Da der Beklagte den Zugang des von ihm zudem unterzeichneten Schriftstücks K2 nicht bestreite, sei davon auszugehen, dass er es im vorgenannten Sinn erhalten habe. Durch seine Unterschrift habe der Beklagte die Widerrufsbelehrung als an ihn als Bürgen adressiert akzeptiert. Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung sei insbesondere die Höhe des erzielten Verwertungserlöses streitig. Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe die zurückgegebenen Geräte mit € 1.000,00 unter Wert veräußert, sei unsubstantiiert und habe keinen Erfolg. Der Beklagte habe selbst nur ein geringfügig höheres Angebot unterbreitet. Hierdurch habe er zum Ausdruck gebracht, selbst davon auszugehen, dass die Geräte nur einen geringen Restwert hätten. Wenn nach dem Vortrag des Beklagten bereits neun Monate zu einem massiven Wertverlust führen sollten, dann müsse dieser Wertverlust bereits vor der Freigabe durch den Insolvenzverwalter eingetreten sein. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte die pauschale und offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, für die Geräte seien € 32.000,00 erzielbar gewesen, durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zum Marktwert darlegen müssen. Soweit der Beklagte die Schadensberechnung pauschal angegriffen habe, sei dies unsubstantiiert. Die Schadensberechnung sei rechnerisch nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Klägerin den Schaden durch Vorlage von Anlage K12 weiter substantiiert. Gegen das ihm am 27. März 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 10. April 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. April 2015 Berufung eingelegt und diese mit am 15. Mai 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. Mai 2015 begründet. Er wendet ein, das Landgericht Düsseldorf gehe zu Unrecht davon aus, dass der von ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2014 erklärte Widerruf seiner Bürgschaftserklärung unwirksam sei. Ausweislich des Textes der Widerrufsbelehrung habe ihm zum Ingangsetzen der Widerrufsfrist ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde sowie sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift dieser Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Unstreitig seien ihm persönlich diese Dokumente nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Annahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich seiner Bürgschaftserklärung sei ihm unstreitig auch nicht als Geschäftsführer der F. GmbH zugegangen. Das nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung geschuldete „zur Verfügung stellen“ sei nicht mit dem Rechtsbegriff des Zugangs gleichzusetzen. Seien Informationen „zur Verfügung zu stellen“, müsse der Absender sicherstellen, dass der Empfänger Kenntnis von dieser Information nehmen könne. Dass er von den erheblichen Dokumenten Kenntnis habe nehmen können, sei alleine durch eine Zusendung an ihn persönlich unter seiner Privatanschrift sicherzustellen gewesen. Die Annahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich des Bürgschaftsvertrages sei nicht einmal versandt worden. Sämtliche vom Beklagten persönlich und als Geschäftsführer der F. GmbH am 20. Juli 2011 unterzeichneten Unterlagen hätten lediglich Angebote auf den Abschluss des Leasing- bzw. des Bürgschaftsvertrages beinhaltet. Wann die Angebote durch die Klägerin angenommen worden seien und damit der jeweilige Vertrag zustande gekommen sei, sei ihm nicht bekannt. Er habe keine Kenntnis vom Beginn der Widerrufsfrist gehabt. Die problemlose Erkennbarkeit des Fristbeginns sei aber zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Selbst wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht bestünde, stünde ihm jedenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch der Frage nach dem tatsächlichen Wert der Navigationsgeräte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiter nach. Das Landgericht habe insoweit Beweis erheben müssen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.03.2015 (1 O 230/14) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fänden die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes bzw. Nachfolgeregelungen für die Bürgschaft keine Anwendung. Für das gesetzliche Widerrufsrecht komme es darauf an, ob der Bürge Verbraucher sei und entweder eine Haustürsituation oder ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Bei richtiger Auslegung des § 312 BGB fielen Bürgschaften von Verbrauchern nicht in den Anwendungsbereich des § 312 BGB bzw. der §§ 312b und 312d BGB. Das Landgericht Düsseldorf habe fälschlicherweise die ab 13. Juni 2014 gültige Neufassung des § 312b Abs. 2 BGB angewandt. Selbst wenn man dem Beklagten zugestehen wollte, dass er bei Verzicht auf den Zugang ihrer Annahmeerklärung bezüglich des Bürgschaftsvertrages nicht habe erkennen können, wann sie den Vertrag angenommen habe, sei dies nur solange richtig, bis ihm seine eigene Bürgschaftserklärung durch Übersendung der Vertragsunterlagen mit Schreiben vom 19. August 2011 zur Verfügung gestellt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 und 520 ZPO). Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg. Die auf Zahlung rückständiger Leasingraten sowie auf Ersatz eines der Klägerin kündigungsbedingt entstandenen Schadens gerichtete Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann den Beklagten als Bürgen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 535 Abs. 2, 546a BGB und Ziff. 11 Abs. 4 ihrer Allgemeinen Leasingbedingungen auf Begleichung der Klageforderung in Anspruch nehmen. Denn der Beklagte hat seine auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichtete Willenserklärung vom 20. Juli 2011 entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung mit Schreiben vom 20. Mai 2014 wirksam widerrufen. 1. Am 20. Juli 2011 hat der Beklagte sowohl die in einem Kasten auf dem Leasingvertragsantragsformular unter der Überschrift „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ vorgesehene, auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages gerichtete Erklärung als auch das separate, ebenfalls mit „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ überschriebene Formular als Privatperson handelnd unterzeichnet. Auch wenn der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft durch seine Unterschriften tatsächlich zweifach erklärt hat, handelt es sich um eine einheitliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages. 2. Diese auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages gerichtete Willenserklärung hat der Beklagte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 20. Mai 2014 wirksam widerrufen. a) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung erfolgte nicht nach Maßgabe von §§ 312 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Denn das gesetzliche Widerrufsrecht stand dem Beklagten nicht zu. aa) Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB ist der Entscheidung § 312 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Denn der Bürgschaftsvertrag ist unzweifelhaft im Jahre 2011 und damit vor dem 13. Juni 2014 zustande gekommen. bb) Gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Vertrag mit einem Unternehmer, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nur zu, wenn er zum Abschluss des Vertrages durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist. Zwar handelt es sich bei einem Bürgschaftsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um einen Vertrag über eine entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998, Az. IX ZR 56/95, NJW 1998, 2356, 2356, Bezug nehmend auf EuGH, Urteil vom 17. März 1998, Az. Rd. C-45-96, NJW 1998, 1295, 1296 Rdnr. 23; BGH, Urteil vom 10. Januar 2006, Az. XI ZR 169/05, NJW 2006, 845, 845 f.; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2015, Az. VI U (Kart) 19/14, zitiert nach juris Rdnr. 26, und Urteil vom 25. September 2012, Az. 24 U 4/12, zitiert nach juris Rdnr. 30). Auch ist der Beklagte als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, der F. GmbH, Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2011, Az. XI ZR 34/05, NJW 2006, 431, 432 m. eingehender Begründung; so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2015, Az. VI U (Kart) 19/14, zitiert nach juris Rdnr. 26). Indes hat die von § 312 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Haustürsituation hier tatsächlich nicht bestanden. Das in § 312 BGB geregelte Widerrufsrecht steht dem Bürgen nur zu, wenn für seine Erklärung auch die entsprechenden situationsbedingten Voraussetzungen vorliegen. Hier kommt allein die Bestimmung zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages durch eine mündliche Verhandlung am Arbeitsplatz in Betracht. Eine Bestimmung des Verbrauchers liegt vor, wenn ein Überrumpelungstatbestand des § 312 Abs. 1 BGB nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für den Vertragsschluss war, der Vertrag sonst also nicht mit diesem Inhalt oder zu dieser Zeit zustande gekommen wäre. Mündliche Verhandlung bedeutet das Stattfinden zumindest einer Besprechung in persönlicher Gegenwart beider Parteien oder ihrer Vertreter (Maume in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2014, § 312 BGB Rdnr. 12 und 14; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 BGB Rdnr. 36 f.). Auf Seiten des Verbrauchers ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er aufgrund der Verhandlung seine Willenserklärung abgibt. Unerheblich ist, wo das geschieht. Er kann die Erklärung auch später in Abwesenheit des Unternehmers oder dessen Vertreters oder sogar in dessen Geschäftsraum abgeben (Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 312 BGB Rdnr. 12). Entscheidender Beweggrund für die Abgabe der Erklärung des Verbrauchers muss die Haustürsituation sein. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Dabei hat der Verbraucher alle Tatbestandsmerkmale des § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB einschließlich des Vorliegens einer Haustürsituation sowie deren Kausalität für den Abschluss des Vertrages darzulegen und zu beweisen (BGH, Beschluss vom 22. September 2008, Az. II ZR 257/07, NJW 2009, 431, 432 m. w. Nachw.; vgl. auch Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 BGB Rdnr. 40). Der ihm insoweit obliegenden Darlegungslast hat der Beklagte nicht entsprochen. Vielmehr ist unter Zugrundelegung seines erst- und zweitinstanzlichen Vortrags davon auszugehen, dass eine Haustürsituation im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in Bezug auf die Abgabe der Bürgschaftserklärung gerade nicht vorgelegen hat. Der Beklagte hat erstinstanzlich vortragen lassen, aus Anlass der beabsichtigten Finanzierung des Kaufs der Navigationsgeräte durch die Klägerin sei es im Juli 2011 in den Geschäftsräumen der F. GmbH zu einem gemeinsamen Gespräch gekommen, das auf Seiten der F. GmbH nicht von ihm, dem Beklagten, sondern von den für die F. GmbH tätigen kaufmännischen Mitarbeitern Sch. und S. und Mitarbeitern des für die Klägerin in Köln zuständigen Vertriebspartners FM. GmbH geführt worden sei. Die FM. GmbH habe den Herren Sch. und S. in diesem Gespräch Mitte Juli 2011 Vertragsformulare über das Leasing für die Navigationsgeräte und gleichzeitig eine Bürgschaftserklärung überlassen, die von ihm als seinerzeitigem Geschäftsführer der F. GmbH zu unterzeichnen gewesen seien. Die FM. GmbH habe diese Unterlagen in den Geschäftsräumen der F. GmbH mit der Bitte hinterlassen, diese zu unterzeichnen und an die Klägerin zurückzusenden. In der Berufungsinstanz hält der Beklagte an diesem Vortrag ausdrücklich fest und lässt in der Berufungsbegründung vortragen, bei dem Gespräch mit der FM. GmbH Mitte Juli 2011 nicht anwesend gewesen zu sein. Bei den überlassenen Vertragsformularen habe es sich um einen Leasingvertrag inklusive Bürgschaftserklärung, die Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin, eine weitere Bürgschaftserklärung und eine Widerrufsbelehrung für den Bürgen gehandelt. Bei der wie vorstehend geschilderten Sachlage ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Beklagte durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss des streitgegenständlichen Bürgschaftsvertrages bestimmt worden ist. Unmittelbare Verhandlungen mit ihm über den Bürgschaftsvertrag haben unter Zugrundelegung der eigenen Darlegungen des Beklagten vielmehr gar nicht stattgefunden. Auf seine Entschlussfreiheit ist nicht in relevanter Weise eingewirkt worden. Zwar genügt es auf Seiten des Verbrauchers, dass der Wille eines rechtsgeschäftlich für ihn handelnden Vertreters beeinflusst wird (vgl. Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 BGB Rdnr. 39). Doch haben die an den Vertragsverhandlungen für die F. GmbH beteiligten kaufmännischen Mitarbeiter Sch. und S. hier nicht als Vertreter des Beklagten gehandelt. Vielmehr hat der Beklagte die Bürgschaftserklärung persönlich unterzeichnet. cc) Das gesetzliche Widerrufsrecht nach Maßgabe von §§ 312 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 BGB in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung stand dem Beklagten nach alledem nicht zu. b) Doch hat der Beklagte die auf den Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe des ihm vertraglich eingeräumten, voraussetzungslosen Widerrufsrechts mit Schreiben vom 20. Mai 2014 wirksam widerrufen. aa) Die Parteien haben in Form der am 20. Juli 2011 vom Beklagten unterschriebenen Widerrufsbelehrung ein sogenanntes voraussetzungsloses Widerrufsrecht vertraglich vereinbart. (1) Nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (Müller-Christmann in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 355 BGB Rdnr. 6; Fritsche in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 355 BGB Rdnr. 22; Stadler in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 355 BGB Rdnr. 4; Ebnet in: NJW 2011, 1029, 1031; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009, Az. 27 U 5/09, zitiert nach juris Rdnr. 25; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009, Az. 11 U 210/06, zitiert nach juris Rdnr. 121 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. XI ZR 442/10, zitiert nach juris Rdnr. 22 m. w. Nachw.; Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 11 m. w. Nachw.). (2) Die sich hier stellende Frage, ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht tatsächlich nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, bzw. unter welchen Voraussetzungen die Belehrung ein Vertragsangebot beinhalten kann, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1980 gerade offen gelassen, ob die bei unklarer Rechtslage in einen (Bierlieferungs-)Vertrag aufgenommene „Belehrung über das Widerrufsrecht“ als Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980, Az. VIII ZR 192/79, zitiert nach juris Rdnr. 16). In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 1982 hat der Bundesgerichtshof angenommen, aus dem in einem auf Bargeschäfte zugeschnittenen Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit nach dem Abzahlungsgesetz ergebe sich für den Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht (BGH, Urteil vom 30. Juni 1982, Az. VIII ZR 115/81, zitiert nach juris Rdnr. 19 ff.). Aus dieser Entscheidung wird im Schrifttum gefolgert, durch die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Vertragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zustehe, werde im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründet (Ebnet in: NJW 2011, 1029, 1030 f.; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 360 Rdnr. 15; Kolbe in: JZ 2013, 441, 444 m. umfangreichen Nachweisen in Fn.1; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. XI ZR 442/10, zitiert nach juris Rdnr. 23 m. w. Nachw.). In seinen Entscheidung vom 6. Dezember 2011 (Az. XI ZR 442/10) und vom 22. Mai 2012 (Az. II ZR 88/11) hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrrufsrecht tatsächlich nicht besteht, der bloßen Erteilung einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Wiederrufsrechts entnommen werden kann, ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. XI ZR 442/10, zitiert nach juris Rdnr. 24; Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, zitiert nach juris Rdnr. 12). Wörtlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2011 (Az. XI ZR 442/10) ausgeführt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. XI ZR 442/10, zitiert nach juris Rdnr. 24): „Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.“. (3) Die seitens des Bundesgerichtshofes angemeldeten Zweifel sind berechtigt, wollte man ein vertragliches Widerrufsrecht aus jeder Belehrung über ein gesetzlich nicht bestehendes Widerrufsrecht herleiten (so auch OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. November 2013, Az. 5 W 42/13, zitiert nach juris Rdnr. 7). Indes hindern sie nach Auffassung des Senats nicht eine einzelfallbezogene Betrachtung. (a) Hier durfte der Beklagte die Erteilung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung für ein nach § 312 Abs. 1 BGB tatsächlich nicht bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht unter Anwendung von §§ 133, 157 BGB als Angebot der Klägerin zur Einräumung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstehen. Funktional soll die Widerrufsbelehrung im Verbraucherschutzrecht Informationsasymmetrien ausgleichen, um dem Verbraucher eine informierte rechtsgeschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Sie zielt demgemäß auf die Aufklärung der typisiert unterlegenen Vertragspartei durch die typisiert überlegene Vertragspartei und damit vorrangig auf die Kundgabe überlegenen Wissens (vgl. Kolb in: JZ 2013, 441, 445). Ist das Verbraucherschutzrecht mangels Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen indes nicht eröffnet, ist der Erklärungsgehalt der Widerrufsbelehrung nicht zwingend auf die Weitergabe überlegenen Wissens beschränkt. Ob die empfangsbedürftige Widerrufsbelehrung außerhalb des Verbraucherschutzrechts eine Willenserklärung beinhaltet, ist vielmehr anhand §§ 133, 157 BGB zu entscheiden. Diese für die Rechtsgeschäftslehre zentralen Vorschriften über die Auslegung jeglicher Erklärungen regeln nicht nur, wie der Erklärungsinhalt zu ermitteln ist, sondern legen auch die Maßstäbe fest, anhand derer die Frage nach dem „Ob“ einer Erklärung, also insbesondere die Frage nach dem Rechtsbindungswillen zu beantworten ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1956, Az. I ZR 198/54, zitiert nach juris Rdnr. 14). Wie empfangsbedürfte Willenserklärungen zu interpretieren sind, bestimmt sich regelmäßig nach der normativen Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont. Es kommt darauf an, wie der Angesprochene die Erklärung im Sinne des § 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Mit Blick auf die Abgrenzung von Wissens- und Willenserklärung geht die normativ entscheidende Frage dahin, ob in der Erklärung der Wille des Erklärenden hervortritt, sich an den Inhalt der Erklärung rechtsgeschäftlich binden zu wollen (Kolbe in: JZ 2013, 441, 442 f.). Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 hierzu die Auffassung vertreten, selbst aus einer „laienhaften Sicht“ müsse sich dem durch eine Widerrufsbelehrung Unterrichteten geradezu aufdrängen, dass sein Vertragspartner einen gerade geschlossenen Vertrag nicht aus freien Stücken wieder zur Disposition stellen wolle, sondern „lediglich einer (vermeintlich) bestehenden gesetzlichen Pflicht“ nachkomme (OLG München, Urteil vom 28. Juni 2001, Az. 24 U 129/00, zitiert nach juris Rdnr. 47). Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Im Rahmen der normativen Auslegung ist nämlich nur auf solche Aspekte abzustellen, die der Empfänger nach Treu und Glauben erkennen und berücksichtigen musste. Dass ein nicht an Sachgründe gebundenes Widerrufsrecht einen im Rechtsverkehr außergewöhnlichen Vorteil bietet, muss jedem klar sein. Demgegenüber darf dem Kunden nicht ohne weiteres die Kenntnis des gesetzlichen Widerrufsrechts und der damit einhergehenden Informationspflicht unterstellt werden. Vielmehr soll er hierüber ja gerade belehrt werden. Es kommt also ganz wesentlich darauf an, ob der über das Widerrufsrecht belehrende Unternehmer Aufklärungsarbeit betrieben und seinen Kunden auf die vermeintliche gesetzliche Grundlage des Widerrufsrechts hingewiesen hat bzw. ob die Belehrung sichtbar auf ein gesetzliches Widerrufsrecht bezogen ist (so auch Kolbe in: JZ 2013, 441, 443 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Die hier im Streit stehende Widerrufsbelehrung enthält in ihrem Text keinen Hinweis auf konkrete gesetzliche Normen. Zwar mag die Formulierung der Widerrufsbelehrung an die gesetzlichen Anforderungen des § 360 BGB in der hier maßgeblichen Fassung angelehnt sein bzw. ihnen sogar entsprechen. Dies indes ist nicht ausreichend. Schließlich soll mit der Belehrung ja gerade ein regelmäßig bestehendes Informationsdefizit ausgeglichen werden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Erklärungsempfänger die Anlehnung an die gesetzliche Norm des § 360 BGB erkennt. Der Bezug zu einem gesetzlichen Widerrufsrecht wird hier nicht transparent. Die Widerrufsbelehrung beinhaltet nicht einmal den einschränkenden Hinweis, dass das Widerrufsrecht nur Verbrauchern zusteht. Wenn dem potentiellen Kunden mitgeteilt wird, er könne seine Vertragserklärung widerrufen, darf er vorbehaltlich besonderer Umstände, die hier gerade nicht erkennbar sind, davon ausgehen, dass ihm diese Möglichkeit später nicht verwehrt wird (Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB. 6. Aufl. 2012, § 360 BGB Rdnr. 15; Ebnet in: NJW 2011, 1029, 1031). Für ihn stellt ein augenscheinlich voraussetzungsloses Widerrufsrecht einen Anreiz dar, einen Vertrag ohne Risiko abzuschließen. Ein Unternehmer, der „nach dem Gießkannenprinzip“ belehrt, hat es demgegenüber selbst zu verantworten, wenn der Text der Widerrufsbelehrung falsch verstanden wird. (b) Dieses Auslegungsergebnis wird letztlich auch durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getragen. Der Bundesgerichtshof hat Widerrufsbelehrungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingestuft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710; anders in der Anmerkung zu diesem Urteil Corzelius in: EWiR 2009, 243, 244). Vorformulierte Vertragsbedingungen werden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB ausgelegt, sondern „objektiv“, also so, „wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden“. Maßstab sind insoweit die Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden; auf den konkreten Erklärungsempfänger kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011, Az. XI ZR 401/10, NJW 2012, 1066, 1068). Auch insoweit kommt es mithin maßgeblich darauf an, ob dem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden der Zusammenhang zwischen Belehrung und gesetzlicher Informationspflicht erkennbar wird. Dies ist hier - wie vorstehend aufgezeigt - zu verneinen. Lassen sich Auslegungszweifel mit den anerkannten Auslegungsmethoden nicht beseitigen, geht dieser Restzweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, hier der Klägerin. Dies gilt auch und gerade dann, wenn der Rechtsbindungswille des Verwenders zweifelhaft ist, weil eben auch dieser Wille im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (Kolbe in: JZ 2013, 441, 446). (4) Mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung hat der Beklagte das klägerische Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung zu einem voraussetzungslosen Widerrufsrecht angenommen. bb) Mit seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. Mai 2014 hat der Beklagte das ihm vertraglich eingeräumte, voraussetzungslose Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat. Insbesondere war der mit dem Schreiben erklärte Widerruf nicht verfristet. (1) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Denn den Formulierungen der Widerrufsbelehrung lässt sich im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Klägerin habe dem Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 14 und 17 mit eingehender Begründung; so auch OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009, Az. 11 U 210/06, zitiert nach juris Rdnr. 122). Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes „pacta sunt servanda“ darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (vgl. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an. Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, etwa weil der Vertragsschluss - wie hier - außerhalb einer sogenannte Haustürsituation erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 16). Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen – so etwa der Haustürsituation – unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht – hier nach Maßgabe von §§ 312, 355 BGB in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung – entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 17). Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich und werden auch mit der Berufung nicht vorgebracht. Es reicht nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigt haben wird, im Fall des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein möglicherweise vertragliches Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können (vgl. zu dieser Argumentation BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. II ZR 88/11, BeckRS 2012, 16122 Rdnr. 19). (2) Wie der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zu entnehmen ist, sollte die Frist zum Widerruf der auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung beginnen, einen Tag nachdem ihm „• ein Exemplar dieser Wiederrufsbelehrung und • eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag, oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Vertrags.“. Jedenfalls die Widerrufsbelehrung ist dem Beklagten nicht in die Widerrufsfrist in Gang setzender Weise „zur Verfügung gestellt“ worden. Natürlich hat der Beklagte sämtliche Unterlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung in den Händen und in diesem Sinne zur Verfügung gehabt. Dies allein reicht indes nicht aus. Insofern kann auf die Rechtsprechung zu § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zurückgegriffen werden. Denn die Formulierung der Belehrung zur Widerrufsfrist ist ersichtlich an die gesetzliche Regelung des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. angelehnt. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a. F. verlangte, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird, damit er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen kann. Dies setzte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes voraus, dass der Verbraucher den Bezugsgegenstand seiner Überlegungen in den Händen hält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, Az. XI ZR 188/08, NJW-RR 2009, 709, 710), ihm die maßgeblichen Unterlagen zum dauerhaften Verbleib ausgehändigt wurden (vgl. Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 355 BGB Rdnr. 60). Bereits § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG bestimmte in seiner damaligen Fassung, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher "ausgehändigt" werden musste. Der Verbraucher sollte "Schwarz auf Weiß" und dauerhaft in Händen halten, welche gesetzlichen Rechte ihm zustehen. Die Prüfungs- und Überlegungsmöglichkeiten eines Verbrauchers werden ausgehöhlt, wenn ihm die schriftliche Widerrufsbelehrung unmittelbar nach der Unterzeichnung wieder abgenommen wird und er daher außerstande ist, sich innerhalb der Widerrufsfrist nochmals zweifelsfrei anhand der schriftlichen Belehrung zu vergewissern, welche gesetzlichen Rechte ihm zustehen (OLG Koblenz, Urteil vom 5. September 2002, Az. 5 U 1886/01, zitiert nach juris Rn. 55). Nach der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages und der Widerrufsbelehrung durch den Bürgen hat die F. GmbH zunächst sämtliche Unterlagen an die Klägerin zurückgesandt. Mit dem klägerischen Schreiben vom 19. August 2011 hat der Beklagte eine „Ausfertigung des Leasingvertrages und der Leasingabrechnung“ erhalten. Das Leasingvertragsformular beinhaltete zwar in einem Kasten die selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung des Beklagten. Dass damit dem Beklagten eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags im Sinne der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden ist, ist zweifelhaft. Denn der Beklagte hat am 20. Juli 2011 neben der vorbezeichneten Bürgschaftserklärung ferner das vom Leasingvertragsformular getrennte, mit „Selbstschuldnerische Bürgschaft“ überschriebene Vertragsformular unterzeichnet, in dem die konkrete Ausgestaltung der Bürgenhaftung des Beklagten im Einzelnen geregelt ist. Dass dem Beklagten auch eine Ausfertigung dieser Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, ist nicht vorgetragen. Der Frage, ob dies erforderlich war, muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn jedenfalls die auf dauerhaften Verbleib beim Beklagten gerichtete Aushändigung der Widerrufsbelehrung hat die insoweit belastete Klägerin nicht dargelegt. Auch ist die Aushändigung der Widerrufsbelehrung nicht unstreitig. Vielmehr hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, eine „Durchschrift der Widerrufsbelehrung“ von der Klägerin nicht erhalten zu haben. Nachfolgend hat die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass der Beklagte „eine Ausfertigung des Leasingvertrages und damit auch seine auf dem Leasingvertrag abgegebene Bürgschaftserklärung mit dem als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben vom 19.08.2011 erhalten“ habe. Auch das Landgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt, hat es das Landgericht als ausreichend erachtet, dass der Beklagte die Widerrufsbelehrung im Zeitpunkt der Unterzeichnung derselben erhalten habe und von ihrem Inhalt habe Kenntnis nehmen können. Dies indes genügt gerade nicht. (3) Wurde die vereinbarte Frist zum Widerruf der auf Abschluss des Bürgschaftsvertrages gerichteten Willenserklärung demgemäß nicht in Gang gesetzt, weil dem Beklagten jedenfalls die Widerrufsbelehrung nach Unterzeichnung nicht zur Verfügung gestellt worden ist, erweist sich der mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2014 erklärte Widerruf der Bürgschaftserklärung als nicht verfristet. Der Beklagte hat seine Bürgschaftserklärung wirksam widerrufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird zugelassen. Denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofes erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004, Az. XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222, 2223). Dies ist etwa der Fall, wenn es – wie hier – um die Auslegung typischer Vertragsklauseln bzw. Erklärungen geht (vgl. Ackermann in: ZPO, 6. Aufl. 2014, § 543 ZPO Rdnr. 12). Die bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits relevante Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Belehrung über ein nach dem Gesetz tatsächlich nicht bestehendes Widerrufsrecht ein Vertragsangebot gerichtet auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts beinhalten kann, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Rechtsfrage kann sich aber in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, nämlich immer dann stellen, wenn Unternehmer aufgrund einer Verunsicherung über das tatsächliche Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts quasi vorbeugend flächendeckend Widerrufsbelehrungen erteilen, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht tatsächlich nicht besteht. Dass es sich nicht um einen unbedeutenden Einzelfall handelt, belegen die diversen in diesem Zusammenhang bereits ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009, Az. 27 U 5/09, zitiert nach juris Rdnr. 22 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 6. April 2011, Az. 7 U 137/10, zitiert nach juris Rdnr. 26 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009, Az. 11 U 210/06, zitiert nach juris Rdnr. 121; OLG München, Urteil vom28. Juni 2001, Az. 24 U 129/00, zitiert nach juris Rdnr. 47; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. November 2013, Az. 5 W 42/13, zitiert nach juris Rdnr. 7 f.). Vor diesem Hintergrund ist eine Befassung des Bundesgerichtshofes mit dieser Rechtsfrage angezeigt. Streitwert: € 30.238,48