Beschluss
23 U 21/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:1022.23U21.15.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.02.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.11.2015.
Der Verhandlungstermin vom 15.12.2015 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 05.02.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.11.2015 . Der Verhandlungstermin vom 15.12.2015 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht Schadensersatz wegen von ihr an eine ihrer Versicherten erbrachter Leistungen aus einem Krankenversicherungsvertrag. Die zwischenzeitlich verstorbene Versicherte war seit dem 01.02.2007 in einer von der Beklagten betriebenen Pflegeeinrichtung aufgrund eines entsprechenden Vertrags untergebracht. Am 23.05.2011 kam es dort bei einem von einer Pflegekraft begleiteten Duschvorgang zu einem Sturz der Versicherten, als diese versuchte, aus dem Toilettenstuhl, in den sie für den Duschvorgang verbracht worden war, aufzustehen. Die Versicherte zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur links zu. Wegen der für die Heilbehandlung und notwendige Transporte aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 9.263,12 Euro, die die Klägerin mit der Klage erstattet verlangt, wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 4, 5 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.02.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 05.02.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg – 4 O 214/14 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.263,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Unfallgeschehens keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 276, 278 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem mit der Versicherten über deren Pflege geschlossenen Vertrag verletzt hat. Allerdings war die Beklagte aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der in ihrer Obhut befindlichen Versicherten verpflichtet. Die Pflichten des Trägers einer Pflegeeinrichtung, wie es die Beklagte ist, sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind das Erforderliche und das für die Bewohner der Einrichtung und das Pflegepersonal Zumutbare. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 28.04.2005 – III ZR 399/04, NJW 2005, 1937, 1938; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.03.2008 – 24 U 166/07, BeckRS 2008, 10021; Urteil v. 11.11.2008 – 24 U 165/07, BeckRS 2009, 88383; Hinweisbeschluss v. 16.02.2010 – 24 U 141/09, NJW-RR 2010, 1533; Hinweisbeschluss v. 13.07.2010 – 24 U 16/10, NJOZ 2011, 1042, 1043; Urteil v. 16.12.2014 – I-24 U 77/14, BeckRS 2015, 12967; OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 05.01.2015 – 5 U 124/14, BeckRS 2015, 06834; jew. m.w.Nw.). Entgegen der Berufung, kann das Vorliegen eines Pflichtenverstoßes in einer irgendwie gearteten Form nicht bereits deshalb unterstellt werden, weil es bei dem Duschvorgang überhaupt zu einer Verletzung der Versicherten gekommen ist. Denn es gibt keinen typischen Kausalverlauf, der einen Schluss vom Unfallgeschehen auf dessen Ursache rechtfertigen würde. Menschliches Verhalten ist vielmehr unberechenbar. Im vorliegenden Fall sind sowohl ein Fehlverhalten der Pflegekraft, als auch der Geschädigten selbst und nicht zuletzt unglückliche Umstände denkbar, die zu dem Unfall geführt haben können. Unstreitig ist der Unfall dadurch ausgelöst worden, dass die Versicherte aus dem Toilettenstuhl, in den sie für den Duschvorgang verbracht worden war, aufzustehen versuchte und von der Pflegekraft nicht gehalten bzw. aufgefangen werden konnte. Dies ergibt sich aus dem Sturzprotokoll (Anlage K3), ist von der Klägerin so vorgetragen (S. 3 der Klageschrift) und seitens der Beklagten nicht bestritten worden und entspricht letztendlich auch den Schilderungen der erstinstanzlich zum Unfallhergang als Zeugin vernommenen Pflegekraft (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 15.01.2015, Bl. 66 d.A.). Anhaltspunkte, dass die Beklagte mit dem Verhalten der Versicherten zu rechnen und deshalb besondere Vorkehrungen zur Verhinderung eines Sturzes zu treffen hatte, gibt es nicht. Allerdings kommt der Klägerin an dieser Stelle die Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, auch was den objektiven Tatbestand der Pflichtverletzung betrifft, zugute. Zwar führt der Umstand, dass eine pflegebedürftige Person im Organisations- und Herrschaftsbereich der Pflegeeinrichtung zu Schaden kommt, für sich besehen die Beweislastumkehr nicht herbei, weil der normale alltägliche Gefahrenbereich grundsätzlich in der Risikosphäre des Pflegebedürftigen verbleibt. Anders ist dies aber, wenn sich der Unfall in einer konkreten Gefahrensituation ereignet, deren Beherrschung einer speziell hierfür eingesetzten Pflegeperson anvertraut ist, wie dies bei der hier in Rede stehenden pflegerischen Maßnahme des Duschens der Fall war (vgl. BGH, Urteil v. 28.04.2005 – III ZR 399/04, a.a.O.; Urteil v. 14.07.2005 – III ZR 391/04, NJW 2005, 2613, 2614; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.03.2008 – 24 U 166/07, a.a.O.; Hinweisbeschluss v. 13.07.2010 – 24 U 16/10, a.a.O.; Urteil v. 16.12.2014 – I-24 U 77/14, a.a.O.; OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 05.01.2015 – 5 U 124/14, a.a.O.; jew. m.w.Nw.). Anlass für Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung, dass der Sturz der Versicherten ein nicht zu erwartendes und nicht vorhersehbares Ereignis darstellte, bestehen jedoch nicht. Das Landgericht hat die Feststellung auf Grundlage der Aussage der für den Duschvorgang verantwortlichen Pflegekraft getroffen, die bekundet hat, dass die Versicherte plötzlich vom Stuhl aufgestanden sei, was in der Vergangenheit noch nie vorgekommen sei. Soweit das Landgericht diese Aussage als glaubhaft beurteilt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar ist – wie die Berufung zu Recht geltend macht – nicht zu verkennen, dass die Zeugin als in der Gefahrensituation für den Zustand der Versicherten verantwortliche Person die Tendenz haben könnte, ein eigenes Fehlverhalten zu verbergen. Ihre Aussage war aber ausweislich des Protokolls nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie steht darüber hinaus im Einklang mit dem Umstand, dass vergleichbare Vorfälle aus der Vergangenheit nicht bekannt sind. Soweit die Klägerin auf einen Vorsturz vom 15.10.2010 verweist, erfolgte dieser unstreitig nicht bei einem Duschvorgang und auch nicht bei einer sonstigen pflegerischen Maßnahme, vielmehr war die Versicherte in der Nacht in ihrem Zimmer aus ungeklärter Ursache zu Fall gekommen. Die Beklagte war schließlich nicht bereits aus grundsätzlichen Erwägungen verpflichtet, eine zweite Pflegekraft für den Duschvorgang abzustellen und/oder die Versicherte auf dem für das Duschen verwandten Stuhl anzugurten. Dass die Versicherte aufgrund eines Erbrechens am Vortag – wie die Klägerin geltend macht - geschwächt war, machte solche Maßnahmen nicht erforderlich. Die Geschädigte ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht infolge einer Schwäche aus dem Stuhl gekippt, sondern bei dem Versuch aufzustehen; die angeblich angeschlagene Gesundheitszustand der Geschädigten ließ ein Aufstehen vom Stuhl gerade nicht erwarten. Allein der Umstand, dass die Geschädigte dement war, rechtfertigt für sich besehen die in Rede stehenden Maßnahmen ebenfalls nicht. Zwar geht aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI (vgl. Anlage K1) hervor, dass bei der Körperpflege teilweise zwei Pflegekräfte als erforderlich erachtet werden (S. 8 des Gutachtens). Dieses Erfordernis bezieht sich aber ausdrücklich nicht auf den gesamten Bereich der Körperpflege und betrifft, wie sich aus den allgemeinen Ausführungen des Gutachtens ergibt (S. 5, 6), insbesondere die Inkontinenzversorgung und die im Zusammenhang mit der Körperpflege vorzunehmenden Transfers. Die Notwendigkeit einer durchgängigen Versorgung der Versicherten durch zwei Pflegekräfte lag danach für die Beklagte weder auf der Hand, noch war ihr dies mangels gleichgelagerter Vorfälle aus der Vergangenheit zuzumuten. Das Angurten der Versicherten auf einem Toilettenstuhl als grundsätzliche Sicherungsmaßnahme hätte letztendlich ihre Würde und ihr auch in ihrer gesundheitlichen Situation zu wahrendes und förderndes Selbstbestimmungsrecht (s.o.) beeinträchtigt. Die Einholung eines Pflegesachverständigengutachtens zu den Beweisfragen 2) und 3) des Beweisbeschlusses vom 15.10.2014 war entbehrlich. Der Träger einer Pflegeeinrichtung ist nämlich nicht gehalten, jedwedes Lebensrisiko der in seiner Obhut befindlichen Personen auszuschließen. Die Beweiserhebung hätte sich angesichts der allgemeinen Fassung der Beweisfragen als Ausforschung dargestellt. Ein Gericht ist durch den Erlass eines Beweisbeschlusses nicht zur Beweiserhebung verpflichtet und kann von deren Durchführung ganz oder teilweise absehen (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 360 Rdnr. 1 m.w.Nw.). Soweit die erste Instanz die Parteien hierzu nicht angehört hat, handelt es sich um einen Verfahrensfehler, der sich bei der Entscheidung nicht ausgewirkt hat. Auch die Berufung, die sich auf formale Bedenken beschränkt, legt nicht dar, zu welchen entscheidungserheblichen Erkenntnissen das Pflegesachverständigengutachten hätte führen können. III. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Termin vom 15.12.2015 wird deshalb aufgehoben. Düsseldorf, 22.10.2015 23. Zivilsenat … Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht … Richter am Oberlandesgericht … Richterin am Oberlandesgericht