Urteil
1 U 165/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:0915.1U165.14.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30. September 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 57,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30. September 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 57,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Sie machen zu Recht geltend, dass die Anspruchsberechtigung des Klägers wegen des Unfallereignisses vom 30. November 2012 auf dem Parkplatzgelände des A.s in B.-Stadt nicht über die Quote von 50 % seiner materiellen Schäden hinaus geht. Nach Maßgabe dieser Quote hatte die Beklagten zu 3) vorprozessual die Schadensangelegenheit bereits reguliert. Die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge die Beklagten in Höhe von 75 % der Vermögenseinbußen des Klägers einstandspflichtig sein sollen, wird dem Umfang der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nicht gerecht. Der Vorfahrtverletzung des Beklagten zu 1) steht eine massive Überschreitung der auf dem Parkplatzgelände zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger gegenüber. Die dem Kläger entstandenen Schäden sind in der Berufungsinstanz unstreitig. Die dem Kläger danach zustehende Summe von 5.295,32 € hat die Beklagte zu 3) vorprozessual zur Anweisung gebracht. Offen ist nur noch eine geringfügige Differenz von 57,24 € wegen der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Allein in Bezug auf diesen begründeten Teil der klägerischen Nebenforderung ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: I. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall bezüglich der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung dem Grunde nach gegeben. Korrekturbedürftig ist die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagten im Umfang von 75 % der Unfallschäden des Klägers ersatzpflichtig sein sollen. Sie beanstanden mit ihrem Rechtsmittel zu Recht, dass die Quotierung nicht in der erforderlichen Weise die Tatsache berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund seiner mit ca. 200 % übersetzten Annäherungsgeschwindigkeit mindestens ebenso schuldhaft zu der Entstehung des Zusammenstoßes beitragen hat wie der Beklagte zu 1) wegen der ihm anzulastenden Vorfahrtverletzung. Im Ergebnis kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahinstehen, ob dem Kläger nicht sogar der überwiegende Haftungsanteil zuzuweisen ist. Jedenfalls geht seine Anspruchsberechtigung keinesfalls über die seitens der Beklagten hingenommene und mit ihrer Berufung weiter verfolgte Quotierung von 50 % hinaus. Keine Richtigkeitszweifel ergeben sich allerdings in Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe der in der Hauptsache ersatzfähigen Schadenspostionen. Diese sind nunmehr in der Berufungsinstanz einschließlich der dem Kläger zustehenden Mietwagenkosten unstreitig. Etwas anderes gilt lediglich hinsichtlich der Nebenforderung, die sich auf die ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten bezieht. Die insoweit durch die Beklagte zu 3) vorprozessual in Höhe von 489,45 € erbrachte Überweisung ist um 57,24 € zu gering ausgefallen. Deshalb kann entgegen dem Berufungsantrag der Beklagten keine vollständige Klageabweisung tenoriert werden. II. 1 ) Die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach steht auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG außer Streit. 2 ) Darüber hinaus ziehen die Beklagten nicht die Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts in Zweifel, dass dem Beklagten zu 1) nach den unfallanalytischen Erkenntnissen des gerichtlich bestellen Sachverständigen, des C., eine Missachtung des Vorfahrtsrechtes des Klägers nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO als Unfallursache anzulasten ist. a ) Die Einzelheiten des Schadensereignisses zwischen dem durch den Kläger gesteuerten Pkw D. und dem Pkw E. der Beklagten zu 2) ergeben sich anschaulich aus der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen mit der grafischen Weg/Zeit-Analyse als Anlage zu seinem Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Bl. 117 d.A.). Danach stieß der Beklagte zu 1) nach dem durch die Unfallzeugin F. beobachteten Zwischenstopp am Ende der ersten Parkplatzgasse hinter dem Hauptgebäude des A.s nach einer Anfahrstrecke von fünf Metern mit einer Geschwindigkeit von 16 km/h mit der vorderen rechten Fahrzeugseite gegen die linke vordere Seite des klägerischen Wagens. Dieser hatte sich von rechts mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 31 km/h auf der langgezogenen Parkplatzzuwegung genähert. b ) Diese läuft tangential an der Vielzahl der Parkplatzgassen vorbei. Sie vermittelt in Fahrtrichtung des Klägers die Anbindung an die Ausfahrt zur G.-Straße sowie in der Gegenrichtung der Zeugin F. die Anbindung zu einer auf dem Supermarktgelände hinter dem Hauptgebäude gelegenen Tankstelle. Die Örtlichkeiten sind in der Fotoanlage zum Gutachten des Sachverständigen (Bl. 110 ff. d.A) sowie auf den Lichtbildern anschaulich wiedergegeben, welche der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 25. Juni 2013 vor dem Landgericht zu den Akten gereicht hat (Bl. 57 d.A). c ) Nach der weiteren durch das Landgericht übernommenen Unfallanalyse des Sachverständigen befand sich der Pkw D. zum Zeitpunkt des Anfahrbeginns des Beklagten zu 1) in dessen Sichtbereich – und zwar in einer Entfernung von 18,4 Meter zum späteren Kollisionsort. Der Beklagte zu 1) hätte somit zwangslos das Schadensereignis vermeiden können, wenn er seiner Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 Ziff. 2 StVO Genüge getan hätte (Bl. 6 UA, Bl. 165 R. d.A.; Bl. 106 d.A.). Die Augenzeugin F., die den Kläger aus der Gegenrichtung wahrgenommen hatte, sah den Zusammenstoß förmlich kommen („ Der E. stoppte zunächst und ist dann wieder angefahren, dieses auch recht flott. Ich sagte noch zu meinem Mann insoweit, was macht der denn für einen Scheiß.“ Bl. 17 d.A.). 3 ) Darüber hinaus steht der Unfallanalyse des Sachverständigen gemäß außer Zweifel, dass auch der Kläger den Kollisionskontakt räumlich hätte vermeiden können, wenn er auf der Zuwegung zum Parkplatzgelände nicht mit der überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit von 31 km/h angefahren gekommen wäre, sondern er sich nicht schneller als mit 24 km/h angenähert hätte (Bl. 6,7 UA; Bl. 167 R.; Bl. 108 d.A.). Nach einer Gefahrenbremsung des Klägers betrug die Kollisionsgeschwindigkeit seines Pkw D. immer noch 21 km/h (Bl. 105 d.A.). Diese Erkenntnisse des Sachverständigen werden von den Parteien ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. III. Das Vorbringen des Klägers in seiner Berufungserwiderung, ein Ausgangstempo von 31 km/h sei nach den örtlichen Verhältnissen mehr als angemessen gewesen (Bl. 204 d.A.), lässt erkennen, dass er die Verkehrssituation am Unfallort in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig falsch einschätzt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO hätte er entsprechend der Feststellungen des Landgerichts (Bl. 7 UA; Bl. 166 d.A.) die Zuwegung nur mit einem Ausgangstempo in der Größenordnung von 10 km/h befahren dürfen. Er hat bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 25. Juni 2013 eingeräumt, dass ihm als Mitarbeiter des A.s die entsprechende Tempolimitierung bekannt gewesen sei. In tatsächlicher Hinsicht verfehlt ist die durch den Kläger in seiner Klagebegründung aufgestellte Behauptung, die durch ihn befahrene Zuwegung sei als Zufahrtstraße zum A. und zu der dahinter liegenden Tankstelle als öffentliche Straße deklariert und gehöre nicht zum eigentlichen Parkplatzgelände des Marktgrundstücks (Bl. 3 d.A.). Die durch ihn vertretene Ansicht, er sei als Benutzer einer öffentlichen Straße uneingeschränkt vorfahrtberechtigt gewesen und sei ohne jedes Eigenverschulden mit dem Beklagten zu 1) als dem unachtsamen Parkplatzausfahrer kollidiert, ist rechtsirrig. 1 ) Eingangs der Sachverhaltsschilderung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ist in Übereinstimmung mit dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial ausgeführt, bei der Unfallörtlichkeit handele es sich um den Parkplatz der Firma A. in B.-Stadt (Bl. 4 d.A.). Die durch den Kläger befahrene Zuwegung hat keinen Straßennamen. Das Fotomaterial verdeutlicht in Verbindung mit einer durch den Senat verwerteten Luftbildaufnahme (Quelle: www.00000.de ), dass die in Rede stehende Wegstrecke gänzlich auf dem Betriebsgelände der Firma A. gelegen ist und tangential an den – aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen – linksseitig einmündenden Parkplatzgassen vorbeigeht. Die Zuwegung läuft in südlicher Richtung am Hauptgebäude des A.s vorbei und stellt die Verbindung zwischen einer am westlichen Ende des Betriebsgeländes gelegenen Tankstelle mit dem sich östlich an das Hauptgebäude anschließenden ParkplatzaA. einschließlich der Ein- und Ausfahrt G.-Straße her. Auch nach der amtlichen Auskunft der Stadt B. vom 3. Juli 2014 ist die Unfallstelle auf dem Parkplatz des A.s und damit auf einem Privatgelände gelegen, das sich jedoch als öffentlicher Verkehrsraum darstellt (Bl. 135 d.A.). 2 ) Nach den örtlichen Verhältnissen hat die durch den Kläger befahrene Zuwegung zwar Durchgangsstraßencharakter. Andererseits steht außer Zweifel, dass sie integraler Bestandteil des Parkplatzgeländes des A.s ist. Die Tatsachenfrage, ob ein von einem Unfallbeteiligten befahrener Weg als Teil der Parkplatzfläche angesehen werden muss oder als eine von diesem abgegrenzte, berechtigte Straße, hängt von dem äußeren Erscheinungsbild ab (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 30. September 2013, Az: 15 S 145/13; DAR 2014, 290, 391). Das äußere Erscheinungsbild des AA.s lässt nur den Rückschluss darauf zu, dass der Kläger sich nicht auf einem gesonderten Straßenverlauf außerhalb des Parkplatzgeländes des A.s fortbewegte, sondern am Rande des Parkplatzes. a ) Die Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen verdeutlicht, dass die seitlich einmündenden Parkplatzgassen in etwa die gleiche Straßenbreite aufweisen wie die durch den Kläger befahrene Zuwegung (Bl. 117 d.A.). An der Unfallstelle, an welcher die erste Gasse vor dem Hauptgebäude auf die Zuwegung stößt, ist die Oberfläche beider Verkehrswege mit einem durchgehenden Asphaltbelag einheitlich gestaltet. Am Kollisionsort finden sich noch keine Fahrbahnmarkierungen, wie sich aus dem Lichtbild 1 zum Gutachten C. vom 2. Dezember 2013 ergibt (Bl. 109 d.A.). Die unterbrochene Mittellinie der Zuwegung setzt erst mit deutlichem Abstand etwa in Höhe der Einmündung der zweiten Parkplatzgasse ein. Aus dem durch den Sachverständigen gefertigten Lichtbild 2 (Bl. 109 d.A.) geht darüber hinaus hervor, dass aus der Fahrtrichtung der Zeugin F. die in Höhe der jeweiligen rechtsseitigen Einmündungen der Parkplatzgassen gelegene Stellplätze von der Zuwegung aus unmittelbar angefahren werden können – und zwar ohne dass wegen des spitzwinkligen Verlaufs der Einmündungen ein Parkplatzsuchender einem großen Abbiegebogen in die Gasse hinein folgen muss b ) Dass der Verkehr auf der in Rede stehenden Zuwegung nicht isoliert von den Bewegungsabläufen auf dem Parkplatzgelände gesehen werden kann, ergibt sich mit aller Deutlichkeit auch aus den Bekundungen der Augenzeugin F. Sie wollte in Gegenrichtung zu der Annäherung des Klägers von der Zuwegung nach rechts auf den Parkplatz fahren. Sie konnte ihren Weg dorthin jedoch nicht fortsetzen, weil sie den Einparkvorgang wegen eines anderen Verkehrsteilnehmers vor ihr zunächst noch abwarten musste – und zwar in Höhe der „letzten Parkplatzreihe, direkt vorm Eingang“ (Bl. 69, 70 d.A.). Aus dieser Warteposition heraus sah sie dann „von rechts einen E. kommen, der kurz stoppte und sodann in ziemlich hohem Tempo weiterfuhr‘‘, bevor „es dann schepperte“ (Bl. 69 d.A.). Das Unfallgeschehen ereignete sich an einem Freitagabend, nämlich am 00. November 2012 gegen 19.00 Uhr. Erfahrungsgemäß herrscht zu diesem Zeitpunkt wegen der Wochenend- und Vorweihnachtseinkäufe auf dem Parkplatzgelände eines großen Verbrauchermarkts reger Betrieb. IV. 1 ) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Privat- oder Firmenparkplätze, die ausdrücklich oder stillschweigend für jedermann zugelassen sind und tatsächlich so genutzt werden, öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts (Urteil vom 29. Juni 2010, Az: I – 1 U 240/09; Urteil vom 23. März 2010, Az: I – 1 U 165/09 mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die Geltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf allgemein zugänglichen Parkplatzen wird von der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen (Übersicht bei Splitter, ZfS 2000, 236). Zwei der Lichtbilder, welche der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 25. Juni 2013 zu den Akten gereicht hat, zeigen zwei auf dem Parkplatzgelände des A.s aufgestellte runde und weiß-rote Schilder mit der Aufschrift, dass auf dem AA. die Regeln der Straßenverkehrsordnung Geltung haben sollen. Als einem Marktbeschäftigten war dem Kläger dieser Hinweis bekannt. 2 ) Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel „rechts vor links“ in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn die „Fahrbahnen“ der einzelnen Abstellreihen – wie hier – den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (Senat, Urteil vom 29. Juni 2010, Az: I – 1 U 240/09, Orientierungssatz 1 – zitiert nach juris). 3 ) Allerdings ist der Kläger mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass sein Vorfahrtrecht auf der durch ihn befahrenen tangentialen Zuwegung nicht uneingeschränkt galt. a ) Der Verkehr auf Parkplätzen dient maßgeblich dem ruhenden Verkehr, nämlich dem Aufsuchen und dem vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen, um sie alsbald wieder in Betrieb zu nehmen. Er unterscheidet sich damit grundlegend vom fließenden Verkehr. Anders als der im Vertrauen auf einen weitgehend ungestörten Verkehrsfluss fahrende Teilnehmer des fließenden Verkehrs ist die Aufmerksamkeit der Benutzer von Parkplätzen in erster Linie auf die Parkplatzsuche und auf das vorsichtige Rangieren beim Ein- und Ausparken gerichtet. Auch müssen motorisierte Parkplatzbenutzer vermehrt mit Fußgängerverkehr – auf Supermarktparkplätzen zudem mit Ein- und Ausladevorgängen an den Fahrzeugen – rechnen. Ein Vertrauen des Parkplatznutzers auf einen störungsfreien Verkehrsfluss besteht gerade nicht (Freymann, DAR 2013, 73, 77). b ) Auch nach der Rechtsprechung des Senats obliegen auf öffentlichen Parkplätzen wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge jedem Kraftfahrer besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtpflichten, so dass das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO gilt (Senat a.a.O., Rdnr. 14 – zitiert nach juris). Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren (Senat, Urteil vom 23. März 2010, Az: I – 1 U 156/09, Rdnr. 28; OLG Köln, VersR 1993, 589; OLG Celle, DAR 2000, 216; OLG Oldenburg VersR 63, 99; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO; Rdnr. 31 a; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Vorbem. zu Rdnr. 273). Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 69 m.w.N.). c ) Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung ist die Streitfrage der Relevanz des von der Firma A. in der Nähe des Kollisionsortes aufgestellten Verkehrszeichens mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h. Diese ist dem Zeichen Nr. 274 der lfd. Nr. 49 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung nachempfunden. Dieses Zeichen zeigt ebenso wie die anderen identischen Schilder am rechten Rand der Zuwegung in Richtung der Parkgassen, so dass es dem Verkehr aus der Annäherungsrichtung des Klägers nicht ins Auge fällt. Nach der Auskunft der Stadt B. vom 3. Juli 2014 sind die Zeichen „offensichtlich fehlerhaft aufgestellt oder verdreht worden, so dass nicht erkennbar ist, für welchen Bereich sie gelten sollen“ (Bl. 206 d.A.). Diese Tatsachenfrage ist indes nicht weiter aufklärungsbedürftig. Zum einen gilt nach den obigen Ausführungen auf Parkplätzen generell das Gebot der Einhaltung einer sehr langsamen Geschwindigkeit bei stetiger Bremsbereitschaft. Darüber hinaus hat der Kläger bei seiner informatorischen Befragung zugestanden, dass er als Angestellter der Firma A. Kenntnis davon hatte, dass man im Bereich der Unfallstelle „nur 10 km/h fahren darf“ (Bl. 53 d.A.). d ) Der Senat misst allerdings der auf dem Gelände des A.-Parkplatzes durch Schilder angeordneten Tempobegrenzung insoweit eine rechtliche Bedeutung bei, als die für die Annäherung des Klägers geboten gewesene Geschwindigkeit nicht mit einem Schritttempo von bis zu 7 km/h gleich zu setzen ist, sondern mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h. Mit dem festgestellten Ausgangstempo von 31 km/h hat der Kläger somit das maßgebliche Geschwindigkeitslimit um 200 % überschritten. 4 ) Im Zwischenergebnis ist somit die Feststellung zu treffen, dass der Kläger wegen seines völlig überhöhten Annäherungstempos das Gebot erhöhter Vorsicht und Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO auf dem Parkplatzgelände in grober Weise missachtet hat. Wegen seiner zu schnellen Annäherung wurde er erst spät für den wartepflichtig gewesenen Beklagten zu 1) sichtbar. Dies nach der Analyse des Sachverständigen erst auf die Distanz von 18,4 Meter zu dem späteren Kollisionsort. Die Entfernung hätte er bei einer ungebremsten Weiterfahrt mit 31 km/h in weniger als 2,2 Sekunden zurückgelegt. Anschaulich hat die Zeugin F. geschildert, dass es kurz nach der durch sie beobachteten Anfahrt des Pkw E. auch schon „gescheppert“ habe (Bl. 69 d.A.). Ein Vorfahrtberechtigter, der – wie hier der Kläger – davon ausgehen muss, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, ist zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet; er muss damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht missachtet wird und muss seine Fahrweise darauf einstellen (BGH, Urteil vom 20. November 2007, Az: VI ZR 8/07, Rdnr. 16 – zitiert nach juris). 5 ) Die dem Kläger anzulastende Pflichtwidrigkeit wird nicht durch den Umstand relativiert, dass die durch ihn befahrene Zuwegung auf dem Betriebsgelände des A.s nicht nur der Anbindung der Parkplatzgassen dient, sondern auch dem Durchgangsverkehr von dem westlichen Tankstellenbereich zu der östlichen Ein- und Ausfahrt. Denn die Fotodokumentation des Sachverständigen (Bl. 111, 112 d.A.) verdeutlicht, dass der Kläger aus seiner Annäherungsperspektive wegen eines rechtskurvenförmigen Verlaufs der Zuwegung in Verbindung mit einem deutlichen Niveauunterschied zwischen dem niedrigeren Streckenabschnitt im Bereich des Hauptgebäudes einerseits und des Abschnitts im Bereich der Unfallstelle andererseits die Verkehrssituation im Bereich des Parkplatzgeländes erst spät einsehen konnte. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass er sich dem Kollisionsort in der Dunkelheit näherte. Als ein mit den örtlichen Verhältnissen vertrauter Angestellter musste er aus den dargelegten Gründen mit einem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem Wegenetz des Parkplatzgeländes zum Unfallzeitpunkt rechnen. Die Gesamtumstände vermitteln die Erkenntnis, dass der Kläger das nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVO geboten gewesene verhaltene Annäherungstempo bei gleichzeitiger Bremsbereitschaft grob fahrlässig missachtet hat. V. Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind (BGH NJW 2007, 506). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus welchen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231). Diese Abwägung kann entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht überwiegend zu Lasten der Beklagten ausfallen. 1 ) Einerseits muss ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, damit rechnen, dass der Berechtigte schneller als erlaubt fährt (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 53). Unter Umständen müssen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Größenordnung von 100 % in Rechnung gestellt werden (Hentschel/König/Dauer a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 1962). Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger indes mit dem Zweifachen des zulässigen Höchsttempos der Unfallstelle angenähert. Grundsätzlich darf aber der Wartepflichtige darauf vertrauen, dass sich kein Vorfahrtberechtigter aus nicht einsehbarer Position mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit annähert (Hentschel/König/Dauer a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1966, 936 und weiteren Nachweisen). Wie bereits ausgeführt, war nach den örtlichen Verhältnissen wegen des kurvenförmigen Verlaufs der Zuwegung und wegen des Niveauunterschiedes in Verbindung mit dem Sichthindernis durch das Hauptgebäude des A.s das Herannahen des Pkw D. für den Beklagten zu 1) erst auf die Distanz von 18,4 Metern erkennbar, die mit Rücksicht auf das Ausgangstempo des Klägers von 31 km/h schnell überwunden war. 2 ) Andererseits ist dem Kläger anzulasten, als ein mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut gewesener Verkehrsteilnehmer das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme im Bereich des Parkplatzgeländes in einem blinden Vertrauen auf ein vermeintlich uneingeschränktes Vorfahrtrecht gröblich missachtet zu haben. Bei einer Überschreitung des zulässigen Ausgangstempos in der Größenordnung von 50 % mit einer Toleranz von bis zu 10 % nach oben kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Mithaftungsquote des Vorfahrtberechtigten von 50 % in Betracht (zuletzt Urteil vom 7. Juli 2015, Az. I – 1 U 155/14; Senat, Urteil vom 5. Juni 2012, Az: I – 1 U 164/11; Senat, Urteil vom 8. Juni 2009, Az: I – 1 U 160/08; so auch OLG Köln, OLGR 1996, 210; OLG Sachsen-Anhalt, DAR 215, 146; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Grüneberg a.a.O., Rdnr. 17). Mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger eine Überschreitung des auf dem Parkplatzgelände zulässigen Höchsttempos gleich um 200 % anzulasten ist, bestehen im Ergebnis keine Bedenken dagegen, für die Haftungsverteilung die durch die Beklagten geltend gemachte jeweils hälftige Quotierung in Ansatz zu bringen. VI. Die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers sind in der Berufungsinstanz nunmehr durchgehend unstreitig. Sie setzen sich wie folgt zusammen: Auf den Fahrzeugschaden entfällt ein Reparaturkostenanteil von 8.276,64 €. Die Wertminderung ist laut Gutachten mit 1.000,-- € in Ansatz zu bringen. Für die Einholung des Kfz-Schadensgutachtens hat der Kläger 869,-- € aufgewandt. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens sind nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts mit insgesamt 420,-- € auszuweisen. Unter Hinzurechnung der Kostenpauschale von 25,-- € stellt sich die Schadenssumme auf den Ausgangsbetrag von 10.590,64 €. Der davon dem Kläger zustehende hälftige Anteil macht den Saldo von 5.295,32 € aus, den die Beklagten zu 3) vorprozessual bereits zur Anweisung gebracht hat. Dieser Betrag ist auch der maßgebliche Gegenstandswert für die Erstattung der dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Darauf bezogen ergibt die 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG den Gebührensatz von 439,40 €. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 20,-- € (Nr. 7002 VV RVG) und der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % macht der Ersatzbetrag die Summe von 546,69 € aus. Da die Beklagte zu 3) bisher auf die Anwaltskosten lediglich 489,45 € gezahlt hat, ist dem Kläger noch ein Restbetrag von 57,24 € zu zuerkennen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 2.647,66 €. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. … … …