1.Die Angeklagte S. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte O. wird wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 2.Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: 1. bezüglich der Angeklagten S. :§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1, § 53 Abs. 1 StGB. 2. bezüglich des Angeklagten O. :§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1, § 53 Abs. 1 StGB. Gründe Vorbemerkung Die Angeklagte S. entstammt einem katholischen Elternhaus. Nach ihrer Konversion zum Islam heiratete sie im Mai 2011 nach islamischem Ritus den deutschen und algerischen Staatsangehörigen G1 T2. Zusammen mit ihm, dem im Oktober 2012 geborenen gemeinsamen Sohn M1 T3 und ihrem ebenfalls zum Islam konvertierten Bruder N1 S2 reiste sie im Mai 2013 nach Syrien. Während G1 T2 und N1 S2 sich dort zunächst der terroristischen Organisation „Junud al-Sham“ anschlossen, kehrten die Angeklagte und ihr Sohn im Juli 2013 nach Deutschland zurück. Hier beschaffte sie Ausrüstungsgegenstände und Geld für G1 T2 und weitere Angehörige der Gruppierung in Syrien. Der Angeklagte N. und seine Frau nach islamischem Ritus, die gesondert verfolgte N2, halfen ihr dabei. Mitte Oktober 2013 reiste die Angeklagte zu G1 T2 nach Syrien. Noch von Deutschland aus schickte sie ihm ein Paket mit Elektronikartikeln. Bei ihrer Ausreise führte sie neben 5.150,00 EUR Bargeld drei Helm- und Brillenkameras mit sich, die für G1 T2 bestimmt waren, der sie ebenso wie die versandten Elektronikartikel zur Dokumentation von Kampfhandlungen und Herstellung von Propagandavideos nutzen wollte. Die Angeklagte kehrte im Dezember 2013 nach Deutschland zurück und überwies G1 T2 von hier aus 1.200,00 EUR. G1 T2, der sich inzwischen der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ angeschlossen hatte, wurde Anfang Januar 2014 mit anderen „ISIG“-Angehörigen von der „Freien Syrischen Armee“ festgenommen. Dabei wurde ihnen die gesamte Ausrüstung abgenommen. Als G1 T2 am 2. Februar 2014 freikam, teilte er der Angeklagten mit, er benötige für die Beschaffung neuer Ausrüstung und Waffen für sich und sieben weitere Männer insgesamt rund 12.000,00 bis 13.000,00 EUR. Die Angeklagte überwies ihm im Februar 2014 in fünf Fällen über einen Mittelsmann der Organisation in der Türkei Geldbeträge zwischen 300,00 EUR und 1.597,30 EUR, insgesamt 5.097,30 EUR. In zwei dieser Fälle wirkte der Angeklagte N. in Kenntnis des Verwendungszwecks an den Geldüberweisungen mit. Die Angeklagte wurde am 31. März 2014 festgenommen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung auf die festgestellten fünf Fälle der Unterstützung des „ISIG“ im Februar 2014 beschränkt. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zu Grunde. A. Feststellungen I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Die Angeklagte S. Die Angeklagte S. wurde am 26. März 1989 als ältestes Kind polnischer Eheleute in Wejherowo (Neustadt/Pommern) in Polen geboren. Ihr Bruder N1 S2 kam im Mai 1994 in Bonn zur Welt. Sie hat die polnische und seit ihrer Einbürgerung im Mai 1995 auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Von 1995 bis 2006 durchlief sie in Bonn die Grund- und Realschule, woran sich bis 2008 der Besuch einer Abendrealschule anschloss. Anschließend wechselte sie auf eine berufsbildende Schule, an der sie im Juni 2011 im Bildungsgang Erzieherin/ AHR mit einem Notendurchschnitt von 3,5 die Allgemeine Hochschulreife erlangte. Die in den Klassen 11 und 12 parallel begonnene Ausbildung zur Erzieherin führte sie nicht fort, da sie nach dem Abitur statt des erforderlichen Berufspraktikums eine Au-pair-Stelle in Marokko antreten wollte; hiervon sah sie allerdings wegen einer Erkrankung ihres Vaters ab. Die Angeklagte spricht Englisch und Polnisch fließend, als weitere Fremdsprache hat sie in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 Spanisch gelernt. Die Angeklagte war während ihrer Schulzeit eine ruhige, unauffällige Schülerin mit einer fröhlichen Ausstrahlung, die gerne am Unterricht teilnahm und in den Klassenverband integriert war. Sie kleidete sich westlich modisch und schminkte sich. In ihrer Freizeit traf sie sich mit Freundinnen, mit denen sie Partys in Kölner und Bonner Clubs besuchte; dabei trank sie regelmäßig Alkohol. Einen festen Freund hatte sie nicht. Im Elternhaus der Angeklagten wurde der katholische Glaube gelebt. Die Angeklagte nahm am sonntäglichen Kirchbesuch mit der Familie teil, besuchte in der Schule den katholischen Religionsunterricht und wählte Religion als drittes Abiturfach. Etwa ab 2009 entwickelte die Angeklagte Interesse am Islam. Sie las viel im Koran und fand nach dem Tod ihres in Polen lebenden Großvaters, zu dem sie engen Kontakt unterhalten hatte, Halt im islamischen Glauben. Im September 2010 konvertierte sie zum Islam. Nach der Konversion änderte sie ihr Verhalten erst allmählich. Zunächst rauchte sie weiter, trank bei besonderen Anlässen wie einem Besuch in Polen Alkohol und beteiligte sich während der Schulabschlussfahrt an sämtlichen Aktivitäten der Klasse. Nach und nach entwickelte sie sich aber zu einer strenggläubigen Muslimin. Sie verrichtete das Gebet in der Schule und erschien entsprechend ihrer vorherigen Ankündigung zunächst mit einem Kopftuch, später einer Vollverschleierung zum Unterricht. Sie versuchte, Frauen in ihrem Umfeld den islamischen Glauben nahezubringen und zum Tragen eines Schleiers zu veranlassen. Die Angeklagte besuchte regelmäßig eine Bonner Moschee, in der sie auch am Koranunterricht teilnahm. Hier wurde ihr der deutsche und algerische Staatsangehörige G1 T2 als Ehemann vermittelt. Er kündigte der Angeklagten in einem Ehegespräch an, dass er auch eine Zweitfrau wolle, was sie zunächst nicht allzu ernst nahm. Bei der im Mai 2011 nach islamischem Ritus vollzogenen Hochzeit trat ihr ebenfalls zum Islam konvertierter Bruder N1 S2 als ihr Heiratsvormund und einer von zwei männlichen Zeugen der Eheschließung auf. Ihre Eltern waren nicht anwesend; eine Hochzeitsfeier fand nicht statt. Nach der Heirat wohnten die Angeklagte und G1 T2 zunächst bei den Eltern der Angeklagten. Im März 2012 bezogen sie im selben Haus eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung, für die das Sozialamt die Miete zahlte. Ihre weiteren Kenntnisse über den Islam und dessen Ausübung erlangte die Angeklagte durch Bücher, Internetrecherchen und insbesondere von G1 T2, der einen starken Einfluss auf sie ausübte. Er achtete darauf, dass sie alle Glaubensregeln strikt einhielt. Auch hatte sie ihn in Glaubensfragen um Rat zu fragen. Am 2. Oktober 2012 wurde der gemeinsame Sohn M1 T3 geboren. G1 T2 verbot ihr danach, mit dem Kind die Wohnung ihrer Eltern aufzusuchen, weil dort Alkohol vorrätig sei. Als die Zeugin T4 B1-G2, eine Freundin der Angeklagten, ihn deshalb kritisierte, untersagte G1 T2 der Angeklagten den weiteren Kontakt. Die Zeugin B2 B3-G3 durfte die Angeklagte nur zu Hause besuchen. Weil die Zeugin westlich gekleidet und nicht verschleiert war, wollte G1 T2 nicht, dass die Frauen zusammen das Haus verließen. Dies durfte die Angeklagte schließlich nur noch mit seiner Erlaubnis und vollständig bedeckt. Auch verbot er ihr, mit seiner Schwester an einem Frauenschwimmen in einem Kölner Schwimmbad teilzunehmen, falls sich dort nicht ausschließlich muslimische Frauen, sondern auch „Ungläubige“ aufhalten sollten. Diese strenge Reglementierung hatte zur Folge, dass die Angeklagte schließlich nur noch Kontakt zu zwei Freundinnen hatte. Im Verlauf des Zusammenlebens mit G1 T2 radikalisierte sich die Angeklagte. Sie verschaffte sich Schriften des in Deutschland verbotenen Vereins „Millatu Ibrahim“ sowie der „Al Qaida“, in denen zum Jihad aufgerufen wird. Auf ihrem Computer speicherte sie Dateien mit Büchern von Al-Maqdisi, einem der bedeutendsten jihadistischen Ideologen, sowie Schriften bekannter Jihad-Befürworter wie die von Al-Awlaqi. Sie gab radikal-islamische Texte an Dritte weiter, in denen in hetzerischer Weise zu Gewalt gegen „Ungläubige“ aufgerufen sowie der Jihad verherrlicht und mit Koransuren religiös begründet wird. In Gesprächen mit G1 T2 war der Bürgerkrieg in Syrien immer wieder ein Thema. G1 T2, der den Jihad befürwortet, schlug vor, gemeinsam nach Syrien zu gehen. Nach anfänglicher Weigerung beugte sich die Angeklagte seinem Ansinnen. Um in Syrien nicht allein zu sein, fragte sie ihre langjährige Freundin O. E., ob sie als Zweitfrau des G1 T2 mitkommen wolle. Die Zeugin, die Anfang 2013 unter dem Einfluss der Angeklagten ebenfalls vom Christentum zum Islam konvertiert und strenggläubig war, lebte zu diesem Zeitpunkt kurzzeitig mit in der Wohnung der Angeklagten. Die Zeugin nahm das Angebot der Mehrehe an und erklärte sich zur Mitreise bereit, da sie vor Ort den vom Bürgerkrieg bedrohten Menschen helfen wollte und als Frau nicht allein hätte nach Syrien reisen können. Wenige Tage später – im März oder April 2013 – kam es zur Hochzeit nach islamischem Ritus. Bereits am folgenden Tag teilte G1 T2 der Zeugin E. auf Betreiben der eifersüchtig gewordenen Angeklagten mit, die Ehe sei beendet. Beide beschuldigten die Zeugin der „Magie“. Sie musste die Wohnung noch am gleichen Abend verlassen. Am 9. Mai 2013 reisten die Angeklagte, ihr Sohn M1, ihr Bruder N1 S2 und G1 T2 von Deutschland über die Türkei nach Syrien. Die Angeklagte kehrte mit ihrem Sohn am 16. Juli 2013 zunächst nach Deutschland zurück. Ab Mitte August 2013 trat sie ein Anerkennungspraktikum in einer Kindertagesstätte in Bonn an, in der sie von den Kindern aufgrund ihrer zurückhaltenden und freundlichen Art trotz ihrer Verschleierung akzeptiert wurde. Allerdings erwies sie sich als nicht teamfähig; sie war unpünktlich und es fehlte ihr an der Bereitschaft, sich zu integrieren. Als sie erfuhr, dass G1 T2 über das Internet eine Zweitfrau geheiratet hatte, die sich auf dem Weg zu ihm befand, wollte sie wieder zu ihm nach Syrien. Deshalb ließ sie sich Mitte September 2013 krankschreiben und kündigte das Praktikumsverhältnis zum 31. Oktober 2013. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erschien sie nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz. In der Zeit vom 17. Oktober bis zum 20. Dezember 2013 unternahm sie ihre zweite Reise nach Syrien. Die Angeklagte befürwortete mittlerweile den Kampf und die Ziele der radikal-fundamentalistischen sunnitischen Kämpfer in Syrien, insbesondere des „ISIG“. Sie billigte deren Vorgehen, auch die Tötung von Andersgläubigen. In einem Bericht über ihren Aufenthalt in Syrien rief sie muslimische Frauen in Deutschland dazu auf, „ das System der Demokratie und des Kufrs zu verlassen- den Rufen des verpflichteten Jihads zu folgen … es zu genießen unter der Herrschaft der schwarzen Flaggen zu leben- unter der Flagge des Islams “. Für die Zeit ihres Praktikums (August bis Oktober 2013) erhielt sie von der Stadtkasse Bonn 2.476,10 EUR Lohn- und Lohnersatzleistungen. Zudem bekam sie seit der Geburt ihres Sohnes monatlich 184,00 EUR Kindergeld sowie für ein Jahr monatlich 300,00 EUR Elterngeld. Ab Januar 2014 wurden ihr des Weiteren Leistungen der Bundesagentur für Arbeit überwiesen; für den Monat Januar standen ihr damit 1.259,22 EUR zur Verfügung. Am 31. März 2014 wurde die Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes festgenommen. Sie befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, wo sie die Möglichkeit hat, ihren Sohn bei sich zu haben. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte N. Der Angeklagte N. wurde am O. März OOOO als Sohn somalischer Eltern in Troisdorf geboren. Von 1999 bis 2009 besuchte er die Grund- und Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (Sekundarabschluss I) verließ. Eine Ausbildung zum Fachlageristen brach er im Jahr 2011 ab. Danach war er zeitweise als Produktionshelfer tätig. Seither ist er ohne Beschäftigung. Der Angeklagte ist seit dem 1. Juni 2013 unter der Anschrift Hein-Moeller-Straße 5 in Bonn gemeldet. Er lebt dort mit der gesondert verfolgten K. W. N3, mit der er nach islamischem Ritus verheiratet ist. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die am 5. November 2012 geboren ist. Die Geburt eines zweiten Kindes wird für Anfang Juli 2015 erwartet. Der Angeklagte vertritt eine radikal-fundamentalistische Glaubensausrichtung des Islam und befürwortet den bewaffneten Kampf in Syrien. In einem Amateurvideo aus dem Jahre 2010 unter dem Titel „ Macht euch gefasst jetzt kommen die Mujahiden – Mujahiden Troisdorf “ wird er als einer von mehreren Personen gezeigt. Das Video endet mit dem Hinweis „ Troisdorfer jungs “, Standbildern verschiedener Personen und dem Schlusstitel: „ Das waren die schuhada:) “ (Märtyrer). Am 5. Mai 2012 beteiligte sich der Angeklagte N. in Bonn an gewalttätigenAngriffen auf Polizeikräfte, die zum Schutz einer Wahlkampfveranstaltung der Partei Pro NRW eingesetzt waren. Als dort die sogenannte Westergaard-Karikatur gezeigt wurde, kam es aus einer größeren Gruppe von Gegendemonstranten zu Angriffen auf Polizisten und Teilnehmer der Veranstaltung, die mit Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen beworfen wurden. Zu den Werfern gehörte auch der Angeklagte N., der zweimal einen Gegenstand in Richtung der Polizeibeamten warf. G1 T2, der mindestens zweimal eine Handvoll etwa daumengroßer Kieselsteine und jedenfalls einen faustgroßen Stein in Richtung der Beamten und dahinter stehenden Mitgliedern der Partei Pro NRW schleuderte, traf zwei Polizeibeamte an Helm und Oberkörper. Das Amtsgericht Bonn verurteilte G1 T2 am 21. März 2013 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten N. ist bei der Staatsanwaltschaft Bonn anhängig. Der Angeklagte N. ist nicht vorbestraft. II. Die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“, seit 29. Juni 2014 auftretend unter „Islamischer Staat“ Die Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (im Folgenden „ISIG“), die seit Juni 2014 unter dem Namen „Islamischer Staat“ (im Folgenden „IS“) auftritt, hat eine militant-fundamentalistische islamische Ausrichtung und verfolgt das Ziel, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ zu errichten. Wer sich ihren Ansprüchen entgegensetzt, wird als „Feind des Islam“ diffamiert. Die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hält die Organisation für ein legitimes Mittel des Kampfes und setzt sie entsprechend um. Die Vereinigung geht zurück auf die von dem Jordanier Abu Musab az-ZarqawiAnfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete„Ja-ma'at at-Tauhid wal-Jihad“ („Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes“). Im Oktober 2004 leistete az-Zarqawi den Treueeid auf Osama bin Laden und dessen „Al Qaida“, worauf sich die Gruppierung umbenannte in „Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain“ („Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland“) und bekannt wurde als „Al Qaida im Irak“ (im Folgenden „AQI“). Osama bin Laden ernannte im Dezember 2005 Abu Musab az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die „AQI“ trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und – auf sodann verbreitetenVideofilmen festgehaltenen – Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien. Anfang 2006 schloss sich die „AQI“ zunächst unter der Dachorganisation „Schura-Rat der Mujahedin im Irak“ mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach az-Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub al-Masri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in „ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" („Islamischer Staat im Irak“, im Folgenden „ISI“). Die von den USA gegen den „ISI“ ins Leben gerufene und mit Waffen ausgerüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende „Erweckungsbewegung“ führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des „ISI“ im Irak allein im Jahr 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 tötete die Organisation bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte insgesamt etwa 3.000 Menschen. Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr al-Baghdadi.Unter dessen Führung beteiligte sich der „ISI“ am syrischen Bürgerkrieg, nachdemAiman az-Zawahiri als Anführer der „Al Qaida“ am 11. Februar 2012 einen Aufruf an die Muslime des Nahen Ostens veröffentlicht hatte, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen. Dabei kooperierte der „ISI“ unter anderem mit der 2011 als Arm von „Al Qaida“ in Syrien gegründeten und von dem Syrer Abu Muhammadal-Jawlani angeführten Kämpfergruppe „Jabhat an-Nusra li Ahl ash-Sham“ („Hilfsfront für das syrische Volk“, im Folgenden „Nusra-Front“)“, deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im Laufe des Jahres 2012 entwickelte sich die „Nusra-Front“ zur wichtigsten jihadistischen Gruppierung im syrischen Bürgerkrieg. An den seit Februar 2011 währenden bewaffneten Auseinandersetzungen sind unterschiedlich große und mächtige Gruppierungen beteiligt, die miteinander wechselnde Bündnisse eingehen und von denen sich immer wieder kleinere Teile oder auch einzelne Kämpfer abspalten. Zu diesen Gruppierungen zählen neben dem „ISI/ISIG“ und der „Nusra-Front“ unter anderem die „Freie Syrische Armee“ (im Folgenden „FSA“), deren Führungspersönlichkeiten säkularistische Offiziere sind, und die stark salafistisch und nationalistisch eingestellten „Ahrar ash-Sham“ („Die Freien Männer Syriens“) sowie weitere islamistische bzw. salafistische Vereinigungen wie die „Suqur ash-Sham“ („Falken Syriens“) und die „Junud al-Sham“ („Soldaten Syriens“). Im April 2013 verkündete Abu Bakr al-Baghdadi die Vereinigung von „ISI“ und „Nusra-Front“ zum „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham“ („ISIG/DAAISH“). Dem widersprach Abu Muhammadal-Jawlani und leistete seinerseits den Treueeid auf Aiman az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung – „ISIG“ im Irak, „Nusra-Front“ in Syrien – aufrief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit der „Al Qaida“ als auch mit der „Nusra-Front“. In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az-Zawahiri die „Heiligsprechung“ des Sykes-Picot-Abkommens von 1916 vor, mit dem nach der Zerschlagung des Osmanischen Reiches die Regierungen Großbritanniens und Frankreichs ihre kolonialen Interessengebiete im Nahen Osten festgelegt und dabei den Irak sowie Syrien jeweils einem von ihnen zugesprochenhatten, und erklärte die „Nusra-Front“ zum Teil des „ISIG“ sowie al-Jawlani zum„Abtrünnigen“. Az-Zawahiri erklärte daraufhin im Januar 2014 den Ausschluss des „ISIG“ aus der „Al Qaida“. Dem „ISIG“ gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die eigene Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des „ISIG“ in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Angriffen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des „ISIG“ zu Massakern an der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgruppen ist die Organisation wegen ihrer brutalen und kompromisslosen Vorgehensweise zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den „ISIG“ gewannen andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand. Auch „Al Qaida“ distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des „ISIG“. Wegen der Parteinahme der libanesischen „Hizbollah“ für das Assad-Regime verübte der „ISIG“ am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 Personen verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einem Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern. In der Folge verlagerte der „ISIG“ seine Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 unter anderem gelang, die Provinzhauptstadt Mossul und weite Teile des Nordwestirak unter seine Gewalt zu bringen. Seit Juni/Juli 2014 kontrolliert der „ISIG/IS“ die aneinander grenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestirak und bemüht sich dort um den Aufbau quasi-staatlicher Strukturen. Dazu zählt die Einrichtung von Scharia-Gerichten, Polizeistationen, Verwaltungsgebäuden, Gefängnissen und Kommandozentralen. Der Bevölkerung werden Verhaltensregeln auferlegt, die der Koran- bzw. Schariaauslegung des „ISIG“ entsprechen, beispielsweise striktes Rauchverbot, der Zwang zur Teilnahme an Gebeten oder die Verschleierung von Frauen. Zugleich ist der „ISIG/IS“ in seinem Einflussbereich in Syrien bemüht, die Versorgung der Bevölkerung, beispielsweise durch Hilfslieferungen, zumindest rudimentär sicherzustellen. Durch die ab August/September 2014 von den USAgemeinsam mit Verbündeten geführten Luftangriffe gegen den „IS“ im Irak und inSyrien geriet die Organisation zunächst wieder unter wachsenden Druck. Die Führung des „ISIG/IS“ besteht aus dem „Emir“ Abu Bakr al-Baghdadi, demMinister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt sind, unter anderem ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Der Führungsebene zugeordnet sind beratende „Shura-Räte“ sowie „Gerichte“, die über die Einhaltung der Regeln der Scharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung „Al-Furqan“ professionell produziert und über die Medienstelle „al-I'tisam“ verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“, einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah - Rasul - Muhammad“, auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Es wird dabei sowohl mit dem Zusatz „Islamischer Staat Irak“, seit der Umbenennung im Jahr 2013 „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“, als auch ohne einen solchen Namenszusatz verwendet. Die Kämpfer – überwiegend sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein – sind dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Für die Verübung der Anschläge sind einzelne Zellen zuständig, die unter der Leitung regionaler „Emire“ agieren. Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des „ISIG“, Abu Muhammad al-Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des „Emirs“ Abu Bakr al-Baghdadi zum „Kalifen“ (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des „ISIG“ in „IS“. Dies verdeutlicht – unter Beibehaltung der ideologischen Ausrichtung – eine Abkehr von derregionalen Selbstbeschränkung auf ein „Großsyrien“ und die Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte „Haus des Islam“.Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von „Räten“ für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und dieEinrichtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Der „ISIG/IS“ steht für einen ausgeprägten Schiitenhass (der auch die syrischen Alawiten einschließt), für besonders brutale terroristische Attentate, ein drakonisches Regiment in den von ihm kontrollierten Gebieten und für das Ziel eines baldigen Kampfes gegen Israel bis zu dessen Vernichtung. Diese Ausrichtung schien für viele Kämpfer anderer Gruppierungen in Syrien attraktiv, so dass sich ab April 2014 viele von ihnen dem „ISIG/IS“ anschlossen. Dies gilt insbesondere für die ausländischen Kämpfer. Groben Schätzungen zufolge sollen sie im syrischen Teil der Organisation etwa 30 bis 60 Prozent der Kämpfer stellen. Die Gesamtzahl der Kämpfer des „ISIG/IS“ wurde Ende 2014 mit ca. 20.000 bis 30.000 angenommen; inzwischen sollen es deutlich mehr sein. Die Organisation finanziert sich durch den Verkauf von Erdöl und Erdgas, lokale Steuern und Schutzgelder, Zölle, Kriegsbeute, Lösegelder sowie Spenden aus dem Ausland. III. G1 T2 1. Mitgliedschaftliche Betätigung für die „Junud al-Sham“ G1 T2 alias „B4 M2“, „B10 B11“ und „B4 M2 al-Almani“ verließ Deutschland am 9. Mai 2013 zusammen mit der Angeklagten S., dem gemeinsamen Säugling und dem Bruder der Angeklagten N1 S2. Spätestens im August 2013 schloss er sich in Syrien der auf Seiten der Aufständischen kämpfenden jihadistischen Organisation „Junud aI-Sham“ an. Er erhielt eine Schusswaffe und trug diese regelmäßig, wenn er sich in der Öffentlichkeit bewegte. Bei der „Junud al-Sham“ („Soldaten Syriens“) handelt es sich um eine Terrororganisation, die im syrischen Bürgerkrieg auf Seiten der islamistischen Gegner des Assad-Regimes steht. Medial trat sie erstmals im August 2013 in Erscheinung. Ihr Video- und Bildmaterial wird seitdem in erster Linie von der deutschsprachigen jihadistischen Medienstelle ShamCenter veröffentlicht. Angeführt wird die „Junudal-Sham“ von dem Tschetschenen Muslim Margoshvili alias „Muslim“, „Muslim Abu Waleed Shishani“, „Abu Waleed“ oder „Abu as-Walid“ (im Folgenden Abu Walid), der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt. Im Jahr 2012 hatte er sich zusammen mit einem Teil seiner überwiegend tschetschenischen Kämpfer zur Auswanderung nach Syrien entschlossen. Dort betreibt er unter anderem ein Ausbildungslager für Mujahedin. Trotz gemeinsamer Aktionen mit anderen Gruppierungen wie etwa der „Nusra-Front“ und dem „ISIG“ behielt die „Junudal-Sham“ ihre Selbständigkeit. Ziel der „Junud al-Sham“ ist der Kampf gegen die „Ungläubigen“ in Syrien und darüber hinaus die Errichtung eines radikal-islamischen Gottesstaates. Die genaue Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt. Die Anzahl der Kämpfer wird auf bis zu 1.500 geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung an Kämpfen gegen die Regie-rungstruppen um die Hügelkette von Durin in der gleichnamigen syrischen Küsten-provinz nahe Latakia, wobei sie unter anderem an einer groß angelegten Offensive gegen alawitische Dörfer mitwirkte. G1 T2 nahm als Kämpfer der „Junud al-Sham“ an diesen Gefechten teil. Er trat in Propagandavideos der „Junud aI-Sham“ mit den Titeln „ Die Mujahidin führen eine Operation in Latakia durch “ und „ Ein Vortrag von Abu Talha al-Almani – Urlaubsgrüße “ auf. Diese Videos wurden Ende August 2013 im Internet veröffentlicht. Ziel und Zweck der Videos war es, neue Mitglieder und Unterstützer für die Vereinigung zu gewinnen. 2. Wechsel zum „ISIG“ und mitgliedschaftliche Betätigung Im Herbst 2013 verließ G1 T2 die „Junud al-Sham“. Ob er unmittelbar zum „ISIG“ wechselte oder kurzzeitig noch Mitglied einer der vielen weiteren jihadistischen Gruppierungen war, konnte der Senat nicht feststellen. Jedenfalls schloss er sich kurze Zeit später – noch im Herbst 2013 – dem „ISIG“ an. Anfang November 2013 erschien G1 T2 mehrfach als Werber des „ISIG“ in dem sogenannten Deutschen Haus der „Junud al-Sham“ in der Provinz Latakia, um neue Mitglieder für die Organisation zu gewinnen. In diesem Haus, das sich südlich von Rabia befindet, hielten sich viele deutsche Mitglieder der „Junud al-Sham“ auf, unter ihnen der Zeuge I2 Q. In Rabia leistete G1 T2 darüber hinausgemeinsam mit anderen Personen, darunter N1 S2, Wachdienste an einem Checkpoint des „ISIG“. Anfang Januar 2014 geriet G1 T2 mit anderen Mitgliedern des „ISIG“ in Gefangenschaft der „FSA“. Hierbei wurden ihm seine gesamte Ausrüstung, Schusswaffe, Mobiltelefon, Geld und weitere Gegenstände abgenommen. Am 2. Februar 2014 kam er aus der Gefangenschaft frei. Anschließend hielt er sich vom 3. bis zum 20. Februar 2014 in der Türkei auf, wo er sich und seine Gruppe mit Geld versorgte, das ihm die Angeklagte verschaffte (vgl. A.IV.2). Um den 20. Februar 2014 kehrte G1 T2 nach Syrien zurück und setzte dortseine Aktivitäten für den „ISIG“ fort. Er übernahm wieder Wachdienste und beteiligte sich an Kampfhandlungen des „ISIG“. Im Internet verherrlichte er das Vorgehen der Organisation, berichtete über die Kämpfe und forderte dazu auf, nach Syrien zu kommen und sich der Organisation als Kämpfer anzuschließen. Hierzu nutzte er insbesondere den Internetbilderdienst Instagram. Am 17. Juli 2014 – nach der Inhaftierung der Angeklagten – war G1 T2 mitE1 D. und weiteren Kämpfern des „ISIG“ an dem Angriff auf die Gasförderanlage in Sha’ar in der Nähe von Homs beteiligt. Bei den Kämpfen wurden mindestens 90 Menschen getötet, darunter zivile Angestellte des Betreibers der Anlage. Die Einstellung von G1 T2 und E1 D. gegenüber den gegnerischen Opfern war von extremer Verachtung gekennzeichnet. Die beiden äußerten sich vor laufender Kamera zynisch über ihre Opfer und schändeten deren Leichname. Dabei erklärte G1 T2: „ Die Khanazir (Schweine), die Haywanat (Tiere) haben wir geschlachtet “. Es werden weitere Leichen gezeigt, die G1 T2 mit den Worten „Dreck“ und „Najis“ (Schmutz) verhöhnte. Er stieg über mehrere Leichen und stieß mit dem Schuh gegen den Kopf eines Leichnams; was er mit „ Ups, Entschuldigung “ kommentierte. In einer weiteren Sequenz, in der mehrere nebeneinander liegende Leichen zu sehen sind, rief er: „… ist nicht viel, wir brauchen mehr von denen … hier liegen noch ein paar Schweine rum “. Die Videos wurden später als Propaganda für den „IS“ verbreitet. IV. Die Unterstützungshandlungen der Angeklagten 1. Vortatgeschehen a) Erste Reise nach Syrien, Rückkehr und Vorbereitung der zweiten Reise Die Angeklagte hatte G1 T2 mit dem gemeinsamen, damals sieben Monatealten Sohn im Mai 2013 nach Nordsyrien begleitet. G1 T2 hatte ihr verboten, über das Reiseziel zu sprechen. Ihren Eltern hatte sie erklärt, sie reise in die Türkei, um dort mit ihrem Mann und Kind Urlaub zu machen. Ihr Bruder N1 S2, der zu dieser Zeit schon zum Islam konvertiert war, hatte sich zur Freude der Angeklagten spontan entschieden mitzugehen. Sie flogen am 9. Mai 2013 zunächst über Belgien nach Istanbul und von dort nach Hatay, wo die Angeklagte mit ihrem Sohn bei einer türkischen Familie blieb, während G1 T2 und ihr Bruder weiter nach Syrien fuhren und sie einige Tage später nachholten. Nach einer Taxifahrt bis an einen Fluss, den sie in großen Bottichen überquerten, kamen sie nach ein- bis zweistündiger Fahrt in das syrische Dorf Rihaniye in der Nähe von Rabia in der Provinz Latakia. Dort blieben sie für zwei bis drei Wochen in einem von seinen Bewohnern verlassenen Haus, bevor sie in das rund 10 Kilometer nördlich von Rabia gelegene Dorf Attera wechselten. Hier bewohnten sie wiederum ein Haus, in dem die Angeklagte den Haushalt besorgte. Sie freundete sich mit einer spanischen Ärztin an, die später vom syrischen Regime gefangengenommen wurde. Ihren Lebensunterhalt finanzierten sie mit Geld, das sie aus Deutschland mitgebracht hatten. G1 T2 und N1 S2 fuhren von Attera wiederholt in das ca. 40 km entfernte Al-Najeya, eine größere Stadt, die dem„ISIG“ als Stützpunkt diente. Die Angeklagte wusste, dass G1 T2 und ihr Bruder sich einer tschetschenischen Gruppierung, der „Junud al-Sham“, angeschlossen hatten und auch an Kämpfen teilnehmen sollten. Nachdem die Angeklagte etwa einen Monat in Attera verbracht hatte, entschloss sie sich, zunächst nach Deutschland zurückzukehren. G1 T2 war damit nicht einverstanden, zwang sie aber nicht zum Bleiben. Auf der Rückreise wurde die Angeklagte jedenfalls bis in die Türkei von T5 P., der Ehefrau nach islamischem Ritus des E1 D., begleitet. Am 16. Juli 2013 flog die Angeklagte mit ihrem Kind von Hatay über Istanbul zurück nach Deutschland. Mit G1 T2, ihrem Bruder und weiteren Personen in Syrien stand sie regelmäßig über den Internetkommunikationsdienst Skype in Kontakt und informierte sich im Internet über die Lage in Syrien. Sie wusste, dass G1 T2 und ihr Bruder nunmehr für die „Junud al-Sham“ an den Kampfhandlungen um die Hügelkette von Durin in der Provinz Latakia beteiligt waren. Als sie einige Zeit nichts von G1 T2 gehört hatte und sich aufgrund heftiger Kämpfe in der Region Latakia um ihn sorgte, nahm sie am 15. August 2013 mit der Medienstelle der „Junud al-Sham“, dem ShamCenter, über Skype Kontakt auf. Man versicherte ihr, B4 M2 (G1 T2)gehe es gut. Am 9. September 2013 wurde sie von Mitarbeitern des ShamCenters gebeten, im Auftrag des G1 T2 eine Überweisung mittels Paypal vorzunehmen. Trotz detaillierter Anweisungen, die sie zu befolgen suchte, gelang es ihr weder mit ihrem Mobiltelefon noch bei einem weiteren Versuch mit ihrem Computer, die Überweisungabzuschließen. Sie wurde letztlich gebeten, den Zeugen Turgut einzuschalten, was sie auch tat. Die Angeklagte besorgte ferner Ausrüstungsgegenstände für G1 T2 und seine „Brüder“ in Syrien. Sie hatte eine Liste mit Gegenständen, die diese benötigten, zum Beispiel ein Zelt, Knieschoner, Schuhe, Schlafsäcke, Armeehosen, Rucksäcke und Batterien eines bestimmten Typs. Die gesondert verfolgte N2 und der Angeklagte N. halfen ihr bei der Beschaffung. Für die Aufbewahrung der Sachen bis zuderen Transport nach Syrien stellte die Angeklagte ihre leerstehende Wohnung in Bonn zur Verfügung. Die gesondert verfolgte N2 kümmerte sich zudem mit dem Angeklagten N. um die Sammlung und Weiterleitung von Geldspenden. Am 17. und 18. September 2013 bestellte die Angeklagte über das Amazon-Konto ihrer Mutter einen Teil der verlangten Ausrüstungsgegenstände, darunter Knieschützer, Ellenbogenschützer, Kälteschutz Fleece, Thermo-Unterwäsche, eine Regenjacke und Regenhose – sämtlich olivfarben –, ferner einen Militär-Rucksack, eine Isomatte, einen Radiator, Laufschuhe, eine Reisetasche sowie diverse Trecking- und Wollsocken. Wegen der von G1 T2 verlangten Batterien besuchte sie am 23. September 2013 eine Filiale von Conrad Electronic, entschied sich dann jedoch für den Kauf wiederaufladbarer Akkus. Die Angeklagte verpackte die Ausrüstungsgegenstände für G1 T2 und seine „Brüder“, darunter warme Winterbekleidung, in mehrere Pakete, die von einem Kurier zum Transport nach Syrien abgeholt wurden. Da sich der Transport verzögerte, wurden die Sachen zurückgebracht und wieder in der Wohnung der Angeklagten zwischengelagert. b) Zweite Reise nach Syrien und erneute Rückkehr nach Deutschland Die Angeklagte hatte schon bei ihrer Rückkehr nach Deutschland vor, wieder zu ihrem Mann nach Syrien zu reisen, ohne dabei schon einen bestimmten Zeitpunkt vor Augen zu haben. Als sie etwa im September 2013 von G1 T2 erfuhr, dass er über das Internet T6 D1 als Zweitfrau geheiratet hatte und diese aus Deutschland bereits auf dem Weg zu ihm war, wollte sie so schnell wie möglich nach Syrien, um den Bestand dieser Zweitehe möglichst zu verhindern. In einem Telefonat am 2. Oktober 2013 kündigte sie G1 T2 an, wieder zu ihm nach Syrien zu kommen. Vor Antritt der Reise erwarb die Angeklagte im Auftrag von G1 T2 zusätzlich zu den wiederaufladbaren Akkus zwei Helmkameras und eine Brillenkamera, mit denen er Kampfhandlungen dokumentieren und Propagandavideos erstellen wollte. Am 16. Oktober 2013 – einen Tag vor ihrem Abflug – versandte sie ein 26,2 kg schweres Paket, das unter anderem Elektronikartikel im Wert von ca. 1.100,00 EUR enthielt und für G1 T2 bestimmt war, an einen S3 N3 I3 in Yayladagi, einer in der türkischen Provinz Hatay gelegenen Stadt nahe der türkisch-syrischen Grenze. I3 war ihr von G1 T2 als Mittelsmann benannt worden. Das Paket erreichte G1 T2 im November 2013, als die Angeklagte sich bei ihm befand. Am 17. Oktober 2013 verließ die Angeklagte mit ihrem Kind Deutschland über den Flughafen Köln/Bonn. Im Gepäck führte sie die Helm- und Brillenkameras mit. Außerdem trug sie 5.150,00 EUR Bargeld bei sich. Über Istanbul flogen sie weiter nach Hatay, wo sie von G1 T2 und dem Bruder der Angeklagten abgeholt wurden. G1 T2´s neue Zweitfrau war ebenfalls dort. Gemeinsam gelangte die Gruppe nach Attera. Die Angeklagte wohnte mit ihrem Sohn und G1 T2 wieder in dem Haus in Attera, in dem sie bereits beim ersten Aufenthalt gelebt hatten. T6 D1 wohnte zunächst bei Nachbarn, bis G1 T2 ihr ein eigenes Haus verschaffte. Er hielt sich abwechselnd bei den beiden Frauen auf. Nachdem die Angeklagte ihm erklärt hatte, sie könne das nicht ertragen, zog T6 D1 im November 2013 zunächst in das von der Angeklagten bewohnte Haus. Da G1 T2 und T1 D6 sich nicht verstanden, was die Angeklagte freute, sprach G1 T2 schließlich die Scheidung aus und T6 D1 musste das Dorf verlassen. Anders als bei ihrem ersten Aufenthalt, als sich hauptsächlich Tschetschenen in dem Dorf befanden, hatte nunmehr der „ISIG“ dort das Sagen. Die Angeklagte konnte sich frei bewegen. Sie übernahm das Pferd der festgenommenen spanischen Ärztin, war mit ihrem Sohn unterwegs und knüpfte Kontakte mit anderen Frauen. G1 T2 war in unregelmäßigen Abständen als Wachposten des „ISIG“ eingesetzt. Zu seiner Bewaffnung gehörte ein automatisches Gewehr (Nachbau des Typs AK-47, „Kalaschnikow“). Er und N1 S2 trugen Flecktarnkleidung und führten regelmäßig ihre Waffen bei sich. Beide fuhren wiederholt in die Stadt Al-Najeya, eine Basis des „ISIG“. Trotz ihrer positiven Einstellung zu ihrem Leben nach strengen islamischen Regeln in Syrien vermisste die Angeklagte ihre Eltern. Als es in ihrem Haus in Attera zu einem Brand kam, entschloss sie sich, nach Deutschland zurückzukehren. Eine Woche nach ihrer Rückkehr nach Bonn überwies sie am 27. Dezember 2013 durch den Finanzdienstleister Western Union Bank 1.040,00 EUR an eine Person mit Namen B5 B6 in die türkische Stadt Hatay. Die Überweisung war absprachegemäß für G1 T2 bestimmt. Der Betrag wurde am 3. Januar 2014 an B5 B6 ausgezahlt, der das Geld G1 T2 übergab. Soweit der Generalbundesanwalt der Angeklagten wegen des Paketversands vom 16. Oktober 2013, der Mitnahme der Kameras am 17. Oktober 2013 und der Überweisung vom 27. Dezember 2013 die Unterstützung des „ISIG“ in drei Fällen zur Last gelegt hat, hat der Senat das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft nach § 154 StPO im Hinblick auf die wegen der nachfolgend geschilderten Unterstützungshandlungen zu erwartende Strafe eingestellt und die Verfolgung dieser Taten auf den Vorwurf der Unterstützung nach den §§ 129a, 129b StGB beschränkt. 2. Tatgeschehen Ab Anfang Januar 2014 befand sich G1 T2 als Mitglied des „ISIG" zusammen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung mehrere Wochen in Gefangenschaft der „FSA“. Spätestens ab dieser Zeit war der Angeklagten bewusst, dass er Mitglied des „ISIG“ war. Sie wusste auch, dass es sich dabei um eine terroristische Vereinigung handelt, die Andersgläubige und „Abtrünnige“ tötet, um einen Scharia-Staat zuerrichten. Während der Gefangenschaft des G1 T2 beklagte sie sich mehrfach darüber, dass der „ISIG“ („Dawla“) anders als die „Nusra-Front“ nichts für seineMitglieder unternehme. G1 T2 kam am 2. Februar 2014 frei und nahm noch am selben Tag telefonisch Kontakt zur Angeklagten auf. Er schilderte die Lage vor Ort und forderte dringend Geld, um neue Ausrüstung für sich und sieben deutsche „Brüder" zu beschaffen, die mit ihm befreit worden waren. Er erklärte, ihnen sei alles weggenommen worden, Waffen, Geld, Handys und die komplette Ausrüstung. Nach seiner Freilassung begab er sich mit seinen „Brüdern“ für ca. zwei Wochen zu seinem Vertrauten I4 K1 alias B8 L6 in die türkische Grenzstadt Hatay, um dort von der Angeklagten organisierte Gelder für eine Neuausrüstung in Empfang zu nehmen. Die Angeklagte veranlasste die nachfolgend geschilderten fünf Überweisungen.Dabei kam es ihr in allen Fällen darauf an, G1 T2 und die weiteren sieben Mitglieder seiner Gruppe mit den erforderlichen Geldmitteln zu versorgen, damit sie sich neu ausrüsten und so ihre Aktivitäten für den „ISIG“ fortsetzen konnten. a) Fall 1: Überweisung von 1.000,00 EUR am 4. Februar 2014 Am 4. Februar 2014 überwies die Angeklagte in der Filiale der Western Union Bank in der Wenzelsgasse 35 in Bonn 1.000,00 EUR an den ihr von G1 T2 benannten Zahlungsempfänger I4 K1. Dieser nahm den Betrag absprachegemäß am 5. Februar 2014 in der türkischen Stadt Hatay in Empfang und gab ihn an G1 T2 weiter. b) Fall 2: Überweisung von 1.000,00 EUR am 6. Februar 2014 Die Angeklagte sprach mit der gesondert verfolgten N2 ab, gemeinsam mit dem Angeklagten N. für G1 T2 und seine Mitkämpfer vom „ISIG" Gelder unter Glaubensbrüdern und -schwestern zu sammeln. N2 und N. sammelten bis zum 6. Februar 2014 einen Betrag von 1.000,00 EUR. Die Angeklagte erklärte der gesondert verfolgten N2, der Angeklagte N. solle das Geld mit Western Union an I4 K1 in die türkische Stadt Hatay überweisen, und ließ ihm die dazu erforderlichen Daten des Zahlungsempfängerszukommen. Dementsprechend überwies der Angeklagte N. die gesammelten 1.000,00 EUR am 6. Februar 2014 wiederum von der Filiale der Western Union Bank in der Wenzelsgasse an I4 K1 in Hatay. Dieser ließ sich das Geld am 7. Februar 2014 auszahlen und gab es an G1 T2 weiter. Der Angeklagte N. handelte dabei in dem Wissen, dass das Geld dazu bestimmt war, Kämpfern des „ISIG“ neue Ausrüstung zu verschaffen. Er wusste auch, dass es sich dabei um eine terroristische Vereinigung handelt. c) Fall 3: Überweisung von 300,00 EUR am 13. Februar 2014 In den folgenden Tagen entschied sich die Angeklagte, G1 T2 und seinen Mitkämpfern vom „ISIG" weitere 300,00 EUR zukommen zu lassen. Um nicht selbst als Anweisende in Erscheinung zu treten und so möglicherweise in Verdacht zu geraten, bat sie ihren Vater M3 S4, das Geld für ihren Ehemann an I4 K1 zu übermitteln, und gab ihm die Daten des Empfängers. Ihr Vater zahlte die 300,00 EUR am 13. Februar 2014 in der Bonner Filiale der Western Union Bank in der Wenzelsgasse ein. I4 K1 holte das Geld am 14. Februar 2014 in Hatay für G1 T2 ab und gab es an ihn weiter. M3 S4 wusste nicht, wofür das Geld bestimmt war. d) Fall 4: Überweisung von 1.597,30 EUR am 17. Februar 2014 Bis Mitte Februar sammelten die Angeklagten und die gesondert verfolgte N2 weitere ca. 1.600,00 EUR, die sie G1 T2 möglichst schnell zukommen lassen wollten. Hierzu bemühte sich die gesondert verfolgte N2 vergeblich, eine Person für die Überweisung zu finden, weil sie und die Angeklagten nicht als Überweisende in Erscheinung treten wollten. Die Angeklagte rief deshalb am 17. Februar 2014 ihre ehemalige Freundin A1 A2 an, zu der sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr gehabt hatte und bat sie nach kurzem Gespräch um einen Gefallen. Sie berichtete von einer türkischen Familie in Not, die dringend Geld benötige, und erklärte, sie selbst dürfe nichts mehr in die Türkei überweisen. Unter diesem Vorwand übergab sie der Zeugin A2 einen Umschlag mit 1.630,00 EUR und veranlasste sie, das Geld noch am gleichen Tag mit den von ihr genannten Daten an I4 K1 zu überweisen. Die Zeugin A2 zahlte das Geld in der Bonner Filiale der Western Union Bank in der Wenzelsgasse ein. Die Western Union Bank überwies nach Abzug der Transaktionsgebühr 1.597,30 EUR an I4 K1, der das Geld am 19. Februar 2014 in Hatay abholte und an G1 T2 weitergab. Ihre Hilfsbereitschaft hatte für die ahnungslose Zeugin A2 zur Folge, dass sie sich nach der Festnahme der Angeklagten strafprozessualen Maßnahmen (Durchsuchung und Vernehmung) ausgesetzt sah. e) Fall 5: Überweisung von 1.200,00 EUR am 17./19. Februar 2014 Der Angeklagte N. und die gesondert verfolgte N2 sammelten in Absprache mit der Angeklagten S. für G1 T2 und seine Mitkämpfer des „ISIG“ weitere 1.200,00 EUR. Der Angeklagte N. zahlte das Geld am 17. Februar 2014 in der Filiale der Western Union Bank in der Wenzelsgasse in Bonn ein. Die Transaktion scheiterte jedoch. In einem Telefonat am 19. Februar 2014 um 10:35 Uhr berichtete die gesondert verfolgte N2 der Angeklagten, sie habe gerade mit ihrem Mann gesprochen. Er habe das Geld vorgestern geschickt, es sei aber nicht angekommen. Am selben Tag um 11:56 Uhr erklärte G1 T2 der Angeklagten, das müsse geklärt werden, er müsse wahrscheinlich um drei Uhr aufbrechen. Hiervon unterrichtete die Angeklagtesogleich die gesondert verfolgte N2, die es dem Angeklagten N. mitteilte. Um G1 T2 das Geld noch rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, ging der Angeklagte N. am Mittag des 19. Februar 2014 erneut in die genannte Filiale der Western Union Bank, ließ den Betrag zurückbuchen und überwies ihn sogleicherneut an I4 K1. Auch diese Überweisung nahm der Angeklagte N2 der gemeinsamen Planung mit der Angeklagten und der gesondert verfolgten N2 folgend vor, um den Kämpfern des „ISIG“ Geld für neue Ausrüstung zu verschaffen. Da das Geld am 20. Februar 2014 in der Türkei noch nicht verfügbar war und G1 T2 den Geldeingang nicht mehr abwarten konnte, weil er schon früher mit den übrigen Kämpfern des „ISIG“ nach Syrien zurückkehren musste, stellte I4 K1 ihm in Erwartung des vom Angeklagten N. angewiesenen Betrages 1.200,00 EUR Bargeld zur Verfügung. I4 K1 ließ sich das Geld am 24. Februar 2014 in Hatay auszahlen. 3. Nachtatgeschehen G1 T2 und die weiteren Gruppenmitglieder des „ISIG" verwendeten die Gelder dazu, neue Ausrüstungsgegenstände sowie Verpflegung und Kampfmittel zubeschaffen. Mit einem Teil des Geldes kauften sie mehrere Schafe, um mit dem Fleisch andere „Brüder“ des „ISIG“ zu versorgen. Am 23. Februar 2014 teilte G1 T2 der Angeklagten mit, er befinde sich mit einem Pick-up auf dem Weg nach Raqqa. Er kündigte an, zwei, drei Schafe zu schlachten, um damit „Brüder“ zu speisen. Dazu wolle er ein Video aufzeichnen und nach Deutschland schicken, damit zu sehen sei, was mit dem Geld passiere. Am 1. März 2014 beluden G1 T2 und seine „Brüder“ einen Kleintransporter mit offener Ladefläche mit Töpfen, Obst und Getränkeflaschen und fuhren zu einem Gebäude, an dessen Haupteingang schwarze Flaggen mit der Aufschrift in Arabisch „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ angebracht waren. Von der Ladefläche verteilten sie Reis und Fleisch an „ISIG“-Kämpfer. Ein von G1 T2 unter anderem mit den Worten „ Allah hat uns erlaubt heute, inshallah, die Mujaheddin zu versorgen von Dawla al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham …“ und „… die Mujaheddin bedanken sich recht herzlich bei euch. “ kommentiertes dreiteiliges Video über diese Propagandaaktion sandte er der Angeklagten am selben Tag. Sie verfasste dazu in seinem Auftrag einen Dankestext, in dem sie den Spendern im Namen von G1 T2 mitteilte, er habe mit dem Geld „ Brüder gekleidet “, sie mit „ granatenbeschenkt “ und „ 150 mujahideen eine freude gemacht und gespeist, getränkt und früchte gegeben “. Den ersten Teil (2:26 Minuten) des dreiteiligen Videos und den Dankestext sandte die Angeklagte an die gesondert verfolgte N2, die beides dem Angeklagten N. weiterleitete. Der Angeklagte N. erhielt auch die beiden weiteren Teile des Videos. In Bonn bemühte sich die Angeklagte am 24. März 2014, weitere Gelder für G1 T2 und seine „Brüder“ zu sammeln. Ende März 2014 stellte sie mehrere Pakete mit Kleidung und anderen Gegenständen für G1 T2 und andere Personen zusammen. Die Pakete, die von ihr mit der Aufschrift „B4 M2“ gekennzeichnetwaren, übergab sie der Zeugin B2 B3-G3. Die Pakete sollten von dem in Bonn ansässigen Verein „Medizin ohne Grenzen e.V.“ nach Syrien gebracht werden.Ob es hierzu kam und die Pakete G1 T2 und N1 S2 erreichten, konnte nicht geklärt werden. Für April/Mai 2014 plante die Angeklagte eine erneute Reise mit ihrem Sohn über die Türkei nach Syrien, zu der es aufgrund ihrer Festnahme nicht mehr kam. V. Verfolgungsermächtigung Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ liegt seit dem 6. Januar 2014 vor. B. Beweiswürdigung Die Angeklagte S. hat am 22. Hauptverhandlungstag durch ihren Verteidiger eine schriftliche Einlassung verlesen lassen, die sie sich zu Eigen gemacht hat. Fragen der Verfahrensbeteiligten zur Sache hat sie sich ab dem 30. Hauptverhandlungstag gestellt. Dabei hat sie ihre schriftliche Einlassung ergänzt und in Teilenberichtigt. Ihre Einlassung enthält hinsichtlich der zur Verurteilung gelangten Taten ein nahezu umfassendes Geständnis. Auf einzelne Abweichungen von den getroffenen Feststellungen wird im Folgenden zu den entsprechenden Gliederungspunkten eingegangen. Der Angeklagte N. hat am 32. Hauptverhandlungstag durch seinen Verteidiger eine schriftliche Erklärung zu den Tatvorwürfen verlesen lassen, die er sich zu Eigen gemacht hat. Fragen hierzu hat er nicht beantwortet. In der Erklärung hat der Angeklagte N. den äußeren Hergang seiner Beteiligung in den Fällen 2 und 5 eingeräumt, jedoch in Abrede gestellt, den Verwendungszweck der Gelder gekannt zuhaben. I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Die Angeklagte S. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur Radikalisierung der Angeklagten S. beruhen im Wesentlichen auf ihrer glaubhaften Einlassung. Zu den Gründen ihrer Konversion und zu den strikten Vorgaben des G1 T2 in Glaubensfragen hat sie keine Angaben gemacht. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sie sich eingelassen, ihr sei die radikale Einstellung ihres Mannes nicht bewusst gewesen. Sie könne sich heute auch nicht erklären, wie es zu ihren radikalen Äußerungen in der überwachten Kommunikation gekommen sei. Assad sei für sie ein Tyrann, der die Gläubigen unterdrücke. Ursprünglich hätten G1 T2 und sie die Absicht gehabt, den Menschen in Syrien zu helfen, damit das Assad-Regime die Leute nicht mehr angreife. Das habe sie unter Jihad verstanden. Von Kämpfen in der Gegend um Attera habe sie nichts mitbekommen. Von Folter und Gräueltaten habe sie nichts gewusst. Damals habe sie gedacht, Muslime würden in Syrien wegen ihrer Überzeugung verfolgt. Heute wisse sie, dass dort Muslime andere Muslime niedermetzelten. Sie wolle sich auf keine Seite schlagen. Die Gewalt dort widere sie an. Was G1 T2 im Internet von sich gebe, habe sie erst im Laufe der Hauptverhandlung erfahren. Als eine Beamtin des Bundeskriminalamtes (im Folgenden BKA) ihr Fotos habe zeigen wollen, habe sie diese nicht sehen wollen. Als die Beamtin beschrieben habe, was auf den Fotos zu sehen sei, sei sie schockiert gewesen. Es sei, als habe die Beamtin von einer anderen Person berichtet. Die Videos im Internet seien aussagekräftig. Für sie sei die Ehe und ihre Beziehung zu G1 T2 beendet. Soweit die Angeklagte damit ihre Radikalisierung in Abrede stellen möchte, ist diese wie folgt bewiesen: Die Feststellungen zu ihrer Sammlung radikal-islamischer und jihadistischer Schriften beruhen auf dem Vermerk des BKA (KOK C3) vom 22. Juli 2014 zur Auswertung des sichergestellten Computers (Asservat 3.2.1.4). Die Zuordnung des Computers, auf dem die radikal-islamischen Dokumente gefunden wurden, ist von der Angeklagten zugestanden und ergibt sich aus darauf gespeicherten persönlichen Dokumenten wie einem Lebenslauf, Bewerbungsschreiben und zwei Kontoeröffnungsanträgen der Angeklagten. Die Feststellungen zur Weitergabe radikal-islamischer Schriften beruhen auf denAngaben der Zeugin O. E., die bekundet hat, sie habe von der Angeklagten über 50 Dateien über den Islam erhalten, darunter auch radikal-islamische wie zur Frage der Enteignung von „Kuffar“ (Ungläubigen). Aus dem Vermerk des BKA (KOK T7) vom 22. Juli 2014 zur Auswertung der auf dem Mobiltelefon der Zeugin enthaltenen Daten folgt, dass darauf neben allgemein-religiösen Schriften in Dateiform ein Schriftstück der salafistischen Gruppe „Millatu-Ibrahim“ mit dem Titel „Reise der Akhirah“ gespeichert ist, ein 605-seitiges deutschsprachiges Dokument „al wala wal bara“ des Muhammad Saeed Al-Qahtani, eines populären Hasspredigers, ein radikal-islamischer Text „Das-Hukm-über-Blut-Besitz-und-Ehre-der-Kuffar“, in dem in hetzerischer Art jegliche Gewalt gegen die „Kuffar“ verherrlicht wird, ein Text „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb“ von Anwar Al-Awlaqi, in dem den Mujahidin zur Finanzierung ihres Jihad betrügerische Handlungen oder Inbesitznahmen von Staatseigentum, Banken, Weltkonzernen oder „Ungläubigen“ empfohlen werden, sowie ein Text „EinAufrufAnDieUmmah.pdf“ von Aiman az-Zawahiri, der Handlungsanweisungen zum Jihad enthält. Der Besitz der vorgenannten Schriften belegt die radikal-islamische Haltung derAngeklagten. Ihre befürwortende Einstellung zum Kampf und zu den Zielen der radikal-fundamentalistischen sunnitischen Kämpfer in Syrien, insbesondere zum „ISIG“, und die Billigung seines Vorgehens werden zudem durch die überwachte Kommunikation der Angeklagten und ein von ihr verfasstes Dokument belegt: In dem Vermerk des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014, Anlage 1 zur Auswertung der Skype-Kommunikation aus dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1), ist ein Skype-Chat dokumentiert, den die Angeklagte am 19. August 2013 unter ihrem Profil muslima_123456 mit einer muslimischen Frau in Syrien führte. Diese teilte der Angeklagten zum aktuellen Stand der dortigen bewaffneten Kämpfe mit, sie hätten alle Positionen wieder verloren. Die Angeklagte erwiderte darauf um 17:10 Uhr: „Den erfolg kann man nicht an unseren Positionen bemessen. Siegen werden wir so oder so mit Allah s erlaubnis ... auch wenn wir nur ein dorf für uns hätten ...“ In dem auf ihrem Computer gesicherten Aufruf an muslimische Frauen (Datei mit der Bezeichnung „dukuhijra,rtf“), dessen Urheberschaft die Angeklagte bestätigt hat, schrieb sie: „ … Diejenigen, die glauben und auswandern und mit ihrem Gut und ihrem Blut für Allahs Sache kämpfen, nehmen den höchsten Rang bei Allah ein; und sie sind es, die gewinnen werden. … diesen Text fasse ich für meinen lieben Schwestern zusammen, die sich noch in Deutschland befinden und sich aber auf den Weg machen wollen in Dar ul Jihad, zum gesegneten Boden in Sham und denjenigen, die aus persönlichen Gründen diesen Schritt nicht wagen können. Ich möchte den Schwestern Mut machen, das Land des Kuffr zu verlassen und nach Allahs Zufriedenheit zu streben und die Hijra fisabilillah zu vollziehen. Es zu genießen unter der Herrschaft der schwarzen Flaggen zu leben- unter der Flagge des Islams… Ich bin im vergangenem Jahr 2013 mit meinem Mann und Sohn nach Sham ausgewandert- Alhamdulillah. Nun möchte ich euch meine Geschichte erzählen, um euch diesen Weg einfacher zu machen, denn ich habe mir damals gewünscht, dass mir eine Schwester über ihre Erfahrungen dort berichtet, damit man sich besser vorbereiten kann… Was würde uns erwarten? Viele Fragen und Bilder die man aus den Medien kennt liefen durch meinen Kopf. Je näher der Tag der Abreise rückte, desto mehr hegte ich Zweifel in mir. Shaytan möchte den Diener Allahs von der Höchsten Stufe des Islams abhalten. Denn welch ein Erfolg es doch ist, die Dunya und das System der Demokratie und des Kufrs zu verlassen- den Rufen des verpflichteten Jihads zu folgen… … Es war so schön. Man war jeden Tag in der Gemeinschaft, mit Schwestern und sah keine Kuffar mehr, kein Kuffr mehr! Unsere Kinder dürfen unter Mujahideen aufwachsen, sie lernen den Islam nicht nur aus Büchern kennen, sondern aus dem täglichen Leben. Sie haben ihn direkt vor Augen. Den reinen Islam. Sie hören den Adhan und besuchen Unterrichte in der Moschee, die von Mujahideen geführt werden. Sie lernen den Quran auswendig und vertreiben ihre Zeit nicht mehr mit sinnlosen TV gucken oder ähnlichem. Auf den Straßen hörst du Rufe von Kindern, die Takbir schreien und den Jihad verherrlichen. Subhanaallah. Hier ist es uns erlaubt, die wahre Religion Allahs auszuüben ohne ins Gefängnis gesteckt zu werden, verurteilt oder diskriminiert zu werden… Möge Allah den Muslimen helfen, die unter den Kuffar leben, ihre Häuser zu verlassen und ihrer Pflicht- der Hijra- nach zu kommen…“ In einem WhatsApp-Chat mit der gesondert verfolgten N2, der im Vermerk des BKA (KK I5) vom 18. Juli 2014, Anlage 6 zur Auswertung der WhatsApp-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1), dokumentiert ist, äußerte die Angeklagte am 4. Februar 2014, der „ISIG“ sei im Recht („ dawla ist auf haqq“) und schrieb weiter: „Echt ekelhaft dass manche geschwister so schlecht über die reden ..nichts für islam tun ..zu hause hocken und über die urteilen … Die dawl. Ist die einzige gruppe die richtig al baraa wal bara verstanden hat und praktiziert Und du weißt. .diese werden am meisten bekämpft“. Al baraa wal bara bedeutet nach den Ausführungen des Sprachsachverständigen T8 die Loyalität zu den Muslimen und Lossagung von den „Ungläubigen“. In einem Telefonat am 7. Februar 2014 gegen 23:21 Uhr (Prod.-Nr. 172066 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794 in der Wohnung der Eltern der Angeklagten) erkundigte sich die Angeklagte bei G1 T2: „ Hast du mir das erzählt, dass Daula eh Frauen, die mit Hosen rumlaufen dort, mit schwarzer Farbe besprüht?“ Als er das bestätigte, erklärte sie zustimmend: „ Voll cool “. In einem Skype-Chat vom 16. Februar 2014, der im Vermerk des BKA (KOK T9) vom 24. Juli 2014, Anlage 1 zur Auswertung der Skype-Chats aus dem Tablet Samsung Galaxy Tab 3 der Angeklagten (Asservat 3.2.4.3.1), dokumentiert ist, berichtete die Angeklagte ihrem Bruder N1 S2 von der Gefangenschaft des G1 T2 bei der „FSA“ unter anderem, er habe dort erlebt, wie Angehörige der „FSA“ einen Gefangenen schlugen. Die Angeklagte erklärte dazu: „Und dann haben die Brüder gefragt warum schlägt ihr den Dann meinten die der hat geklaut. Schlagen ist immerhin besser als hand abhacken Und die meinten die sind für shariah die Heuchler Und dann sagen die sowas und klaue den besitz der muslime was haram ist. Der besitz der muslime ist geschützt. .ihre worte und taten sinf zwei verschiedene welten Sie sagen etwas was sie niht tuen“ Diese Aussagen zeigen, dass die Angeklagte die Angehörigen der „FSA“ für „Heuchler“ hielt, weil sie das aus der Scharia abgeleitete Recht – Ahndung des Diebstahls durch Abhacken einer Hand – nicht konsequent anwendeten. Dass der „ISIG“ inihren Augen die einzige Organisation war, die die Gesetze des Islam richtig anwendete und deshalb im Recht war, verdeutlicht auch die nachfolgende Kommunikation: In einem Telegram-Chat mit einer I6 am 23. März 2014 (aufgeführt im Vermerk des BKA (KOK T9) vom 24. Juli 2014, Anlage 1 zur Auswertung der Telegram-Chats aus dem Tablet Asservat 3.2.4.3.1), teilte die Angeklagte mit, G1 T2 sei beim „ISIG“ („Der ist beu dawla“ ), und äußerte mit Bezug auf die Organisation: „Die kämpfen für shariah. Haben schon sharia städte aufgebsut Die regieren nur mit sharia Sie sind die einzigen die das durchsetzen….das volk welch3 dawla nicht haben wollen ist weil sie ihren nafs folgen. Sie wollen rauchen etc.“ Auf den Einwand ihrer Chat-Partnerin: „ Die dawla Leute machen takfir auf bin laden wusstest du das? “, entgegnete die Angeklagte: „Hehe das ist ne Lüge die extra in die welt gesetzt wurde ... dszu wurde schon stellung genommen … Die meisten lügen wurdrn schon aufgedeckt … Das sind verleumdungen … Dawla ist auf haqq. Und dafür kämpfen die auch alhamdulillah…“ Auf die Frage ihrer Chat-Partnerin: „ Was hat das mit haqq zutun, wenn man jemanden niedermetzelt, das nicht weiss wieviel rak3a das fajir Gebet hat!!!!! Kannst du mir das erklären?“, erklärte die Angeklagte: „Sie richten navh Allahs gesetzen. Sie töten diejenigen die getötet werden müssen. Die murtadin. Ja fu meintest was hat das mit haqq zu tun wemm man nicht weiß wie man fajr betet und ich habe davor über dawla gesprochen… Auf den Einwand ihrer Chat-Partnerin, sie finde, dass „ die dawla Leute zu schnell … richten “, ihr käme es vor, „ als kämen die von ihrem blutrausch nicht weg!!! “, erwiderte die Angeklagte: „Ich weiß nicht, die haben ja ein sharia gericht. Vlt ist die story schon alt... keien ahnung..weiß nicht was da war. Sie töten halt alle murtadin und alle, die getötet werden müssen laut sharia. Sie ziehen es wenigstens durch und richten mach der sharia. Kämpfen ni ht mit murtadin wie die anderen gruppen es tun. Deshalb wird auch viel schlecht geredet über sie. Diese gruppen versuchen lügen über dawla zu erzählen um sie schwach zu machen aber immer mehr gruppen, Stämme und mujahideen aus anderen grupprn geben die bayaa an dawla“ In einem weiteren Telegram-Chat mit G1 T2 am 25. März 2014 gegen 20:37 Uhr, aufgeführt im Vermerk des BKA (KOK T9) vom 25. Juli 2014, Anlage 3 zur Auswertung der Telegram-Chats aus dem Tablet Asservat 3.2.4.3.1, teilte die Angeklagte mit: „Die pkk hund3 habrn vorgestern nen lager von daula überfallen und 25 Brüder im schlaf überrascht und getötet in tel ab. Haben die ganzen fotos von den getotetetn gezeigt… War so traurig. Möge Allah sie vernichten amin!,!“ In einem ebenfalls in dem vorgenannten Vermerk dokumentierten Chat vom 27. März 2014 gegen 20:03 Uhr fragte die Angeklagte G1 T2, ob es dort, wo er sich aufhalte, gefährlich sei, da sie von Luftangriffen durch MIGs gehört habe. G1 T2 entgegnete, die „Brüder“ hätten schon mehrmals welche abgeschossen. Auf die Frage der Angeklagten, ob sie „ den Piloten lebend bekommen “ hätten, antwortete er: „ Tot bi ibnillah “, worauf die Angeklagte erklärte: „ Noch besser. “ Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf folgenden Beweismitteln, die ihre Einlassung bestätigen, soweit sie hierzu Angaben gemacht hat: Die schulische und berufliche Ausbildung der Angeklagten hat der Senat diversen Urkunden entnommen, dazu gehören der Vermerk des Polizeipräsidiums Bonn (KHK C.) vom 4. Februar 2014 zu den personellen Daten der Familie S./S2, die Übersetzung der Geburtsurkunde, ein von der Angeklagten erstellter Personalbogen vom 7. Mai 2013, ein von ihr verfasster Lebenslauf vom 21. Dezember 2012 und ihr Abiturzeugnis vom 17. Juni 2011. Die Feststellungen zu ihrer schulischen und begleitenden praktischen Ausbildung zur Erzieherin sowie ihrem Verhalten und Auftreten in der Klassengemeinschaft beruhen auf den Bekundungen der Zeugin H2 L3, die die Angeklagte während der Zeit auf dem Robert-Wetzlar-Berufskolleg in Bonn als Lehrerin begleitet hat, und der Zeugin K2 C2, ihrer Religionslehrerin ab 2009. Beide haben dieKonversion der Angeklagten zum Islam in der Schulzeit und damit einhergegangene äußerliche Veränderungen bis hin zum Tragen der Vollverschleierung beschrieben. Die Zeugin H2 L3 hat die Gründe geschildert, warum die Angeklagte im Anschluss an das Abitur nicht die Klasse 14 mit dem Berufspraktikum besucht hat. Die mit der Mutter der Angeklagten seit 20 Jahren befreundete Zeugin K3 L4 hat bekundet, der katholische Glauben sei in der Familie der Angeklagten praktiziert worden. Vor vier bis fünf Jahren habe sie von der Mutter der Angeklagten erfahren, dass die Angeklagte begonnen habe, sich für den Koran zu interessieren. Die Auseinandersetzung der Angeklagten mit der Religion, ihre Hinwendung zum Islam und ihre Identifikation mit dieser Religion nach dem Tod ihres Großvaters hat auch ihre Schulfreundin D2 N4 bestätigt. Die Änderungen im Erscheinungsbild der Angeklagten, ihr Auftreten und ihr Freizeitverhalten vor und nach der Konversion haben ihre Freundinnen, die Zeuginnen M4 N5, D2 N4, B2 B3-G3, A1 A2 und T10 F1beschrieben. Die Zeuginnen M4 N5 und D2 N4 haben im Einklang mit den Bekundungen der Lehrerinnen H2 L3 und K2 C2 den allmählich vollzogenen äußeren und inneren Wandel der Angeklagten als Folge ihrer Konversion geschildert. Die Zeugin M4 N5 hat bekundet, die Angeklagte habe ihrberichtet, G1 T2 sei ihr in der Moschee als Ehemann vermittelt worden. Sie hat ebenso wie die Zeuginnen B2 B3-G3 und K3 L4 bekundet, die Angeklagte habe vorher keinen Freund gehabt. Die Teilnahme der Angeklagten am Koranunterricht in einer Bonner Moschee hat die zum Islam konvertierte Zeugin H3 U. bestätigt. Die Feststellungen zur Hochzeit der Angeklagten mit G1 T2 beruhen auf den Angaben der Zeugin T4 B1-G2, in deren Wohnung die Zeremonie stattfand. Die Feststellungen zu dem Mietverhältnis Hochkreuzallee 42 in Bonn beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK C. zu seinen Ermittlungen bei der Hausverwaltung des Objekts. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten hat der Senat den Vermerken des BKA (KOKin X1) vom 21. März und 25. April 2014 zuFinanzermittlungen entnommen. Die Autorität des G1 T2 für die Angeklagte in allen Glaubensfragen haben die Zeuginnen B2 B3-G3 und O. E. beschrieben. Die Zeugin B2 B3-G3 hat bekundet, sie habe aufgrund ihrer westlichen Kleidung und Aufmachung nicht mit der Angeklagten die Wohnung verlassen dürfen. Die Zeuginnen T4 B1-G2, A1 A2 und T10 F1 haben von den Kontaktverboten und Verhaltensregeln berichtet, die G1 T2 für die Angeklagte aufgestellt habe. Die Zeugin T4 B1-G2 hat ferner geschildert, wie die Angeklagte sich bei allen Fragen an G1 T2 habe wenden müssen, der sich wie ein Imam aufgespielt habe. Er habe der Angeklagten verboten, die Wohnung ihrer Eltern aufzusuchen, weil es dort Alkohol gegeben habe. Als sie, die Zeugin, ihn deswegen kritisiert habe, habe er derAngeklagten den Kontakt zu ihr verboten. Die strikte Reglementierung der Angeklagten durch G1 T2 ist auch zwei in der Hauptverhandlung verlesenen Briefen zu entnehmen, die er nach dem Vermerk des BKA (KOK C3) vom 24. April 2014 zur Auswertung dieser Asservate im September 2011 während seiner Inhaftierung in der JVA Büren an die Angeklagte geschrieben hat. In dem einen Brief (Asservat 3.2.4.8.1) heißt es: „… Erzähl mal wie geht es dir und deiner Familie? Hast du auch alle Regel eingehalten? Fastest du Mo. und Do.? …“ In dem anderen Brief (Asservat 3.2.4.8.2) schrieb er unter dem 4. September 2011: „… ALLAH ist mit denjenigen, die geduldig/standhaften sind. Also daher befolge einfache das was dir erlaubt ist und halte dich vom Verbotenem fern, denn das ist wahrlich besser für Leute die nachdenken…“ Das von G1 T2 ausgesprochene Verbot, mit seiner Schwester zu einem Frauenschwimmen zu gehen, falls dort auch „Ungläubige“ seien, belegt ein überwachtes Telefonat am 4. Februar 2014 gegen 22:03 Uhr (Prod.-Nr. 139153 der TKÜ desAnschlusses 0228/219794). Die Zeugin O. E. hat geschildert, wie ihr Kontakt zur Angeklagten nach ihrer eigenen, von der Angeklagten veranlassten Konversion im Januar 2013 enger wurde und es dann auf Wunsch der Angeklagten zur Zweitehe mit G1 T2 und der späteren Annullierung kam. Die Feststellungen zu den Daten der ersten Syrien-Reise vom 9. Mai bis 16. Juli 2013 sind durch die am Atatürk Flughafen in Istanbul erteilten Ein- und Ausreisestempel der Republik Türkei in dem Reisepass der Angeklagten belegt. Die Feststellungen zu ihrem in der Kindertageseinrichtung Zwergenland in Bonn begonnenen Anerkennungsjahr und ihrem Verhalten in der Einrichtung beruhen auf den Bekundungen der Mitarbeiterinnen der Einrichtung, D3 N6 und B7 G4, Gesprächsprotokollen vom 29. August, 6. und 12. September 2013, einer E‑Mail des Personalamtes der Stadt Bonn vom 15. April 2014 und dem Kündigungsschreiben der Angeklagten vom 18. Oktober 2013. Die Feststellungen zu den Daten der zweiten Syrien-Reise vom 17. Oktober bis 20. Dezember 2013 beruhen auf den Bekundungen der Zeugin ZOSin C4, die die Ausreisekontrolle der Angeklagten am Flughafen Köln/Bonn am 17. Oktober 2013 vorgenommen hat, dem Notizzettel über Flugverbindungen am 19. und 20. Dezember 2013 von Hatay über Istanbul nach Deutschland (Asservat 3.2.1.1.3), der Rechnung der Fa. Reiseladen in Bonn-Poppelsdorf vom 19. Dezember 2013 über eine Flugbuchung für die Angeklagte und ihren Sohn M1 am 20. Dezember 2013 von Hatay nach Istanbul und von dort nach Köln sowie dem Bericht der Bundespolizeiinspektion Flughafen Köln-Bonn (POM H5) vom 20. Dezember 2013 über die Einreisekontrolle der Angeklagten und ihres Sohnes. 2. Der Angeklagte N. Der Angeklagte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Die Personaldaten, die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen und seinem Aufenthaltsort beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK C. und den in seinem Vermerk vom 4. März 2014 niedergelegten Personenerkenntnissen. Die Feststellungen zu seiner schulischen Bildung beruhen auf dem Vermerk des BKA (KHKin Q1) vom 21. Juli 2014 zur Auswertung des in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten USB-Sticks (Asservat 5.2.4.2.1.4.2) und darauf gespeicherten Dokumenten, von denen der Senat einen Lebenslauf des Angeklagten und das Abschlusszeugnis der Gemeinschaftshauptschule Troisdorf urkundlich verwertet hat. Die Feststellungen zu der Sammlung radikal-islamischer und jihadistischer Audio- und Videodateien beruhen auf den Vermerken des BKA (KK U3) vom 21. Juli 2014 zur Auswertung des Mobiltelefons iPhone 5 des Angeklagten (Asservat 5.2.4.3.3) und (KOK C3) vom 15. Juli 2014 zur Auswertung der Speicherkarte SanDisk (Asservat 5.2.4.1.2.2.4) sowie (KHKin Q1) vom 21. Juli 2014 zur Auswertung des USB-Sticks (Asservat 5.2.4.2.1.4.2). Danach befanden sich auf dem iPhone zahlreiche Dateien mit islamistischen Inhalten. Mehrere Bilddateien zeigten bewaffnete und maskierte Personen sowie Waffen. Teilweise waren die Abbildungen mit Aufrufen zum Jihad verbunden. In verschiedenen Videodateien fanden sich Passagen, die bewaffnete Kämpfer im Zusammenhang mit Aufrufen zum Kampf zeigten. Es fanden sich weiterhin drei ältere Propagandavideos der verbotenen Gruppierung „Millatu-Ibrahim“: „ Abu Azzam Al-Almani - Wir werden siegen ", „ Ex Rapper Deso Dogg, Abu Talha Al-Almani - Wohin wollen wir gehen (Ein Nasheed für Syrien) " und „ Abu Sayfullah Al-Almani - Wir wollen die Shahadah ". Der USB-Stick enthielt eine Vielzahl jihadistischer Audio- und Videodateien, vor allem mit Bezug zum Syrienkonflikt, Schriften und Predigten verschiedener jihadistischer Ideologen wie Al-Maqdisi und Al-Awlaki sowie deutschsprachiges Propagandamaterial von E1 D., N7 N8 und Z. D4, das inhaltliche Bezüge zum Jihad aufwies. Unter anderem handelte es sich um bereits bekannte Publikationen, in denen E1 D. die Muslime dazu aufrief, ihre „Glaubensbrüder“ in Syrien zu unterstützen oder selbst nach Syrien auszureisen. Auf der Speicherkarte befand sich die Videodatei „Tro mu.3gp“ mit dem Titel „Macht euch gefasst jetzt kommen die Mujahiden – Mujahiden troisdorf“. Der 1:32 Minuten lange Film stellt nacheinander in sekundenlangen Sequenzen verschiedene Personen vor, die sich im selben Raum befinden. Eine dieser Personen ist der Angeklagte. Das Video endet mit dem Hinweis „ Troisdorfer jungs “, dem Standbilder verschiedener Personen folgen, und dem Schlusstitel: „ Das waren die schuhada:) “. Shuhada bedeutet nach den Ausführungen des Sprachsachverständigen T8 die Märtyrer. Die Feststellungen zur Teilnahme des Angeklagten N. an den gewalttätigen Auseinandersetzungen am 5. Mai 2012 in Bonn ergeben sich aus dem Vermerk des Polizeipräsidiums Bonn (PDir X2) vom 18. Juli 2012 zum Einsatzablauf, dem Vermerk des Polizeipräsidiums Bonn vom 30. Mai 2012 zur Beweissicherung, der Lichtbildmappe zu dem Einsatz vom 5. Mai 2012 – unbekannter Tatverdächtiger TV 23 –, den beiden Videos (TV_23mpeg2.mpg und 5.BPH_1.mpg) vom 5. Mai 2012 und den vier Lichtbildern des Angeklagten von diesem Tag (IMG_0051.doc; IMG_0136.doc, IMG_0145.doc und IMG_0146.doc). Der Senat hat den Angeklagten auf den Lichtbildern und in den Polizeivideos zu den Vorfällen erkannt. Diese Feststellung wird durch das Behördengutachten des BKA (EKHKin Q2) vom 13. April 2015 bestätigt, wonach ein Vergleich der Aufnahmen mit ed-Aufnahmen vom 31. März 2014 sowie Passaufnahmen aus dem Personalausweis und dem Reisepass des Angeklagten N. ergeben hat, dass es sich mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ um ein und dieselbe Person handelt. Die Teilnahme des G1 T2 an den gewalttätigen Auseinandersetzungen ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils des AG Bonn vom 21. März 2013 (82 Ds-555 Js 417/12-500/12), der Lichtbildmappe zu dem Einsatz vom 5. Mai 2012 – G1 T2 TV9 – und sechs Lichtbildern des G1 T2 von diesem Tag (TV9_1.bmp, TV9_2.bmp, TV9_3.bmp, TV9_4.bmp, TV9_5.bmp, TV9_6.bmp). II. Der „Islamische Staat im Irak und in Großsyrien“ („ISIG“) als terroristische Vereinigung im Ausland Die Feststellungen zur Entstehung und Zielsetzung des „ISIG“ sowie zu dessen Strukturen, Führungskadern und den ihm zuzurechnenden Anschlägen beruhen,soweit sie nicht allgemeinkundig sind, auf dem Gutachten des Sachverständigen T11 und den zur Struktur der Organisation in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Dazu gehören der Beitrag des Sachverständigen „Die neuen'Löwen Syriens'“ in SWP-Aktuell 18 – April 2014, Lageberichte und Auswertevermerke des BKA zur Terrorgruppierung „ISIG“, Behördenerklärungen des Bundesnachrichtendienstes (im Folgenden BND), das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2014 gegen L4 C5 (5 – 2 StE 5/14 – 3 – 1/14) und der Beschluss des BGH vom 2. Juli 2014 (StB 8/14) in dem Ermittlungsverfahren gegen L5. Die Beschreibung des Sachverständigen zur Entwicklung der Organisation von „AQI“ über „ISI“ zum „ISIG“ und „IS“ unter Beibehaltung ihrer Identität wird gestützt durch die Behördenerklärungen des BND vom 19. September 2012 und 8. April 2014. Seine Ausführungen zu Zielen, Struktur der Organisation und aktueller Lage in Irak und Syrien stehen in Einklang mit der Analyse des BND vom 7. August 2014. Die festgestellten Anschläge und terroristischen Aktivitäten des „ISIG“ im Irak und in Syrien sowie im Libanon hat der Senat den Aufstellungen in den Anlagen 3 und 4 zum Auswertebericht des BKA (KKin A3, KK W1) vom 6. März 2014 zum „ISIG“ entnommen. Der von Abu Bakr al-Baghdadi verkündete Zusammenschluss von „ISI“ und „Nusra-Front“ sowie die Reaktionen von Abu Muhammad al-Jawlani und Kern-Al-Qaida werden in den Vermerken des BKA vom 17. Mai und 28. Juni 2013 sowie vom 12. Februar 2014 dargestellt. Die Feststellungen zur Ausrufung eines Kalifats und Ernennung von Abu Bakr al-Baghdadi zum „Kalifen“ sowie die Umbenennung des „ISIG“ in „IS“ beruhen neben den Ausführungen des Sachverständigen auf den in dem Vermerk des BKA vom 14. Juli 2014 hierzu niedergelegten Erkenntnissen. III. G1 T2 1. Mitgliedschaftliche Betätigung für die „Junud al-Sham“ Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des G1 T2 in der „Junud al-Sham“ beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die mit weiteren Beweismitteln in Einklang stehen. Ihre Angaben zur Ausreise der Gruppe um G1 T2 am 9. Mai 2013 über die Türkei nach Syrien werden hinsichtlich des Datums durch den türkischen Einreisestempel in ihrem Reisepass von diesem Tage sowie den Vermerk des BKA-Verbindungsbeamten (KHK T12) in Ankara vom 3. Juli 2014 zur Einreise von G1 T2 und N1 S2 in die Türkei bestätigt. Die Alias-Namen des G1 T2 sind durch den Vermerk des BKA (KKin I7) vom 21. November 2013 zu Erkenntnissen zur Person G1 T2, sein Instagram-Profil „B4_M2“, die Angaben des Zeugen I8 Q3 und das überwachte Telefonat der Angeklagten vom 23. Januar 2014 (Prod.-Nr. 674 der TKÜ desMobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten) belegt, in dem sie sich bei einer unbekannnten Frau nach dem Verbleib ihres Mannes erkundigte, den sie „B4 M2“ nannte. Die Feststellungen zur terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ und ihrer Medienstelle (ShamCenter) beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen T11, seinem Beitrag „Eine tschetschenische al-Qaida?“ in SWP-Aktuell 40 – Juni 2014, den Vermerken des BKA (IssWissin Förster) vom 31. Januar 2014 und 22. November 2013, dem Beschluss des BGH vom 2. Juli 2014 (StB 8/14) in dem Ermittlungsverfahren gegen L5, dem Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH in dem Ermittlungsverfahren gegen E1 D. vom 14. Mai 2014 (2 BGs 184/14) sowie dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH gegen G1 T2 vom 8. August 2014 (2 BGs 280/14). Dass es sich um eine eigenständige Organisation handelt, ergibt sich ferner aus der am 30. Juni 2014 im Videoportal YouTube eingestellten Audiobotschaft des AbuWalid „Die Weisheit macht Pause“, deren deutsche Übersetzung ausweislich des Sicherungsvermerks des BKA (KOK T13) vom 25. Juli 2014 am 14. Juli 2014 in dem Internetforum ahlusunna.com veröffentlicht wurde. In der Rede stellte Abu Walid klar, dass er keiner Gruppe angehöre, sondern „Amir“ einer eigenen Gruppe mit dem Namen „Junud al-Sham“ sei. Er erläuterte, dass und warum er sich nicht dem „ISIG“ anschließe. Die Eigenständigkeit der „Junud al-Sham“ hat der Zeuge I2 Q. bestätigt, der nach eigenem Bekunden Mitglied dieser Organisation war. Die Beteiligung der „Junud al-Sham“ an Kämpfen gegen syrische Regierungstruppen in der syrischen Küstenprovinz Durin im August 2013 und an einer groß angelegten Offensive gegen alawitische Dörfer im Küstengebirge ergibt sich aus dem Vermerk des BKA (IssWissin G5) vom 13. Dezember 2013 zur Auswertung eines Videos mit dem Titel „Syrien Latakia Bergkuppe/Gipfel Durin“, in dem Abu Walid über Operationen in der Nähe von Latakia berichtete, dem Gutachten des Sachverständigen T11, seinem Beitrag „Eine tschetschenische al-Qaida?“ in SWP-Aktuell 40 – Juni 2014 sowie dem Beschluss des BGH vom 2. Juli 2014 (StB 8/14) in dem Ermittlungsverfahren gegen L5. Die Angeklagte hat die Mitgliedschaft des G1 T2 in der „Junud al-Sham“ bestätigt. G1 T2 Teilnahme an Kämpfen der „Junud al-Sham“ im August 2013 ergibt sich aus Videos der Organisation mit den Titeln „ Die Mujahidin führen eine Operation in Latakia durch “ und „ Ein Vortrag von Abu Talha al-Almani – Urlaubsgrüße “, die ausweislich des Vermerks des BKA (KKin I7) vom 21. November 2013 EndeAugust 2013 im Internet veröffentlicht wurden. Im erstgenannten Video sind mehrere männliche Personen überwiegend in Flecktarnkleidung und mit teilweise abgestellter Bewaffnung zu sehen, die sich vor einem Gebäude befinden, unter ihnen G1 T2. Dieser unterhält sich mit einer Person über einen geplanten Selbstmordanschlag mittels eines mit Sprengstoff präparierten Fahrzeugs. In dem zweitgenannten Video ist G1 T2 maskiert in der Anfangsszene und später als neunte Person einer sich hintereinander bewegenden Gruppe von bewaffneten und größtenteils vermummten Kämpfern zu sehen, die von E1 D. angeführt wird. Die Identität des G1 T2 wird durch den Vermerk des BKA (KKin I7) vom 21. November 2013 zu seiner Identifizierung bestätigt, wonach mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von seiner Identität auszugehen sei. Dies bestätigt auch der im Vermerk des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014, Anlage 1 zur Auswertung der Skype-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1), dokumentierte Skype-Chat zwischen der Angeklagten (muslima_123456) und einer unbekannten weiblichen Person (no.name3213). Darin teilte die Angeklagte am 22. August 2013 mit: „ Hab die videos gesehen ”. Im weiteren Verlauf der Unterhaltung über die Videos und deren Nutzung zur Erstellung von Bildern für facebook durch einige „Schwestern” erklärte no.name3213: „ Das mit deinem m. ist so lustig die haben gelacht miteinander man erkennt ihn trotz maske total ne? hihhihi findest du nicht? ”. Die Angeklagte antwortete: „ Jaa vooll hehe ”. Die Feststellungen zur Beteiligung des G1 T2 an den Kämpfen im August 2013 beruhen darüber hinaus auf dem Vermerk des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014 zur Auswertung der Skype-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1) nebst Anlage 1 zu dieser Auswertung. Danach erfuhr dieAngeklagte am 10. August 2013 von ihrer Chat-Partnerin no.name3213 von heftigen Bombardements durch syrische Regierungstruppen. Auf die Bemerkung von no.name3213: „ Meinst du dein mann ist mit? aber warte der muss mit sein die waren alle in einem auto… “, entgegnete die Angeklagte: „ Ja mein Mann ist zum ribat aber von da aus bestimmt “. Auf die Frage der Angeklagten am 18. August 2013: „ Unsere Männer sind abwechselnd dort oder? Weißt du vlt wo meiner ist? … Der hat sich auch nicht mehr gemeldet und bin jetzt beunruihgt “, erklärte no.name3213: „ Das hat seit der op (gemeint Operation) zugenommen würde es ja auf der seite stehen wenn ihm was passiert wär ich werd jetzt nicht rausfinden können leider wo er ist … aber fakt ist sie sind fast jeden tag an der fr (gemeint Front) das wird sich glaub ich so schnell nicht ändern “. Die Kommunikation der Angeklagten über Skype mit dem ShamCenter belegt ebenfalls, dass G1 T2 in dieser Zeit der „Junud al-Sham“ angehörte. Die Angeklagte hat in ihrer Einlassung angegeben, sie habe sich große Sorgen um G1 T2gemacht, als der Kontakt für eine gewisse Zeit abgebrochen sei. Im Zuge ihrerRecherchen habe sie auch Kontakt zum ShamCenter aufgenommen. Aus dem Vermerk des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014, Anlage 5 zur Auswertung der Skype-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1), folgt, dass das ShamCenter auf die am 15. August 2013 um 09:17 Uhr (UTC) gestellte Chat-Anfrage der Angeklagten nach dem Befinden von B4 M2 (G1 T2) antwortete, es gehe ihm gut, man habe ihn am Vortag bei der Beerdigung eines schahid (Märtyrer) gesehen. Außerdem wurde die Angeklagte ausweislich desvorgenannten Vermerks am 9. September 2013 vom ShamCenter im Auftrag des G1 T2 zur Hilfe bei der Abwicklung einer PayPal-Zahlung aufgefordert. 2. Wechsel zum „ISIG“ und mitgliedschaftliche Betätigung Die Einlassung der Angeklagten, G1 T2 habe die „Junud al-Sham“ im Herbst 2013 verlassen, steht in Einklang mit einem Telefonat zwischen der Angeklagten und der Zeugin B2 B3-G3 am 24. September 2013 gegen 21:08 Uhr, das an dem von der Angeklagten genutzten Mobilfunkanschluss 01522/8694306 überwacht wurde (G-10-TKÜ Nr. 66192377). Darin sprachen sie über den Transport gesammelter Sachspenden nach Syrien, darunter solchen, die für G1 T2 und N1 S2 bestimmt waren. Auf den Hinweis der Zeugin, dass die Leute, die den Transport durchführen, die Sachen nicht selbst verteilen, sondern bei einem nicht näher bezeichneten Emir abgeben, erklärte die Angeklagte, ihr Mann sei „ jetzt woanders “, er sei „ nicht mehr da bei dem alten Emir “. In einem weiteren Telefonat am 27. September 2013 gegen 12:05 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 66540766) teilte die Angeklagte der Mutter des G1 T2 mit, dieser bekomme jetzt monatlich auch immer Geld. Diese Telefonate belegen den Wechsel zu einer anderen Organisation. Ob sich G1 T2 nach dem Verlassen der „Junud al-Sham“ unmittelbar dem „ISIG“ anschloss oder – so die Einlassung der Angeklagten – zunächst zu einer anderen Gruppierung wechselte, vermochte der Senat nicht festzustellen. Die Angeklagte hat sich eingelassen, G1 T2 sei zunächst bei einer neuen kleineren Gruppe gewesen, die ihm jeden Monat Geld gegeben habe, allein davon hätten sie aber nicht leben können. Der Name der Gruppe sei ihr nicht bekannt, sie wisse nur, dass ihr Mann schnell mit ihr unzufrieden gewesen sei. Erst nach seinerGefangenschaft bei der „FSA“ im Januar 2014 habe er ihr am 2. Februar 2014 angekündigt, er wolle zu „Dawla“ gehen. Demgegenüber ist der Senat aufgrund folgender Umstände davon überzeugt, dass sich G1 T2 noch im Herbst 2013 dem „ISIG“ anschloss: Der Zeuge I2 Q. hat bekundet, er habe bei seinem ersten Syrienaufenthalt in der Provinz Latakia von Ende September bis Mitte November 2013 G1 T2 im sogenannten Deutschen Haus in Latakia angetroffen. G1 T2 sei zu dieser Zeit Mitglied des „ISIG“ gewesen. Der Zeuge hat detailliert und widerspruchsfrei geschildert, unter welchen Umständen er G1 T2 in Syrien getroffen hat. Bei dem ersten Treffen im Deutschen Haus habe er noch nicht gewusst, um wen es sich handelte. Er habe aufgrund telefonischer Kontakte eine Person namens B4 M2 gekannt, weil er von Deutschland aus an der Vermittlung dessen Zweitfrau T6 D1 beteiligt gewesen sei und anlässlich seiner eigenen Schleusung nach Syrien mit diesem in Kontakt gestanden habe. Erst auf seine Nachfrage bei L8 U4, dem „Chef“ des Deutschen Hauses, habe er erfahren, dass es sich bei dem Besucher um G1 T2 handele. Von L8 U4 habe er auch erfahren, dass B4 M2 von der „Junud al-Sham“ zum „IS“ gewechselt war. Der Zeuge hat weiter bekundet, während seines Aufenthalts im Deutschen Haus bis Mitte November 2013 sei B4 M2 dort erschienen, weil er Leute für den „IS“ habe anwerben wollen. Er habe damit geworben, dass es mehr Kampfhandlungen gebe sowie finanzielle und materielle Unterstützung sonstiger Art, etwa eine eigene Wohnung, Kleidung und Lebensmittel. „Dawla“, so der Zeuge, sei in dieser Hinsicht besser organisiert gewesen als „Junud al-Sham“. L8 U4 habe nicht die Autorität besessen, die Abwerbungsversuche zu unterbinden. Außerdem habe es zu dieser Zeit einen Streit wegen eines Videos des Abu Walid, dem Anführer der „Junud al-Sham“, gegeben. In der Folge seien alle Deutschen zum „IS“ gewechselt. Er selbst sei zusammen mit L8 U4 zunächst im Deutschen Haus verblieben. Nach dem Wechsel aller Deutschen zum „IS“ habe er B4 M2 an einem rund 45 Minuten Fahrtzeit entfernten Checkpoint des „IS“ in der Nähe einer Moschee in Rabia aufgesucht, weil dieser für ihn „erster Ansprechpartner in Fragen des IS“ gewesen sei. Dies sei nach dem Streit wegen des Videos von Abu Walid gewesen. Er habe mit B4 M2 klären wollen, ob er ebenfalls zum „IS“ gehen solle. Zur zeitlichen Einordnung hat der Zeuge glaubhaft bekundet, die geschilderten Treffen hätten vor seiner Rückreise in die Türkei Mitte November 2013 stattgefunden.Er sei seinerzeit über Adana mit dem Bus weiter nach Antalya gefahren. MitteDezember 2013 sei er von Antalya wieder nach Adana geflogen und von dort erneut nach Syrien gegangen. Diese Angaben stehen in Einklang mit der vom Senaturkundlich verwerteten Bordkarte seines Fluges von Antalya (AYT) nach Adana (ADA), die als Datum den „8.12.“ ausweist. Der Senat hält den Zeugen für glaubwürdig. Zwar hat er am Ende seiner Vernehmung erklärt, er stehe dem Salafismus und seiner Ideologie heute feindselig gegenüber und wolle jeden seiner Anhänger „fertig machen“. Der Zeuge hat aber glaubhaft versichert, er wolle dazu nur aufzeigen, was objektiv in Syrien passiere. Eine Tendenz zur Belastung der Angeklagten oder des G1 T2 hat sich in der Vernehmung nicht gezeigt. Vielmehr hat der Zeuge geschildert, G1 T2 sei überwiegend zu Hause gewesen und habe zu der Zeit nicht an Kampfhandlungen teilgenommen. Der Zeuge hat eingeräumt, dass er anlässlich einer Vernehmung durch das BKA nach finanziellen Vergünstigungen für die Preisgabe von Informationen zu Finanziers der „Junud al-Sham“ aus Deutschland gefragt habe; dies ohne Erfolg. Der Senat verkennt nicht, dass die Aussage des Zeugen auch deshalb einer besonders kritischen Würdigung bedarf, weil er wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, versuchter Anstiftung zum Mord und Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat angeklagt ist. Seine Angaben stehen aber in Einklang mit weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln, so dass an ihrer Richtigkeit letztlich keine Zweifel bestehen. Seine Schilderungen zu Orten wie Rabia und Al-Najeya als „IS“-Basen, dem sogenannten Deutschen Haus in unmittelbarer Nähe eines im Bau befindlichen Staudammes rund 10 km südöstlich von Rabia und Fahrtstrecken wie von der „IS“-Basis in Al-Najeya über die Autobahn M4 zum Deutschen Haus und von dort zu dem von G1 T2 bewohnten Haus an der Straße nach Kasab ließen sich anhand vonSatellitenaufnahmen (google earth) nachvollziehen. Der vom Zeugen bekundete Wechsel von Kämpfern der „Junud al-Sham“ zum „ISIG“ war ausweislich des Vermerks des BKA vom 26. November 2013 Gegenstand einer arabischsprachigen Internetverlautbarung. Der in dem jihadistischen Forum http://www.alfida.biz am 19. November 2013 eingestellte Beitrag lautet in der Übersetzung: „ Gott sei gelobt! Mehr als 25 Brüder der Brigade JUNUD AL-SHAM haben dem IStIGS den Treueeid geschworen “. Auf den Wechsel des G1 T2 zum „ISIG“ deutet darüber hinaus ein von ihm am 3. Oktober 2013 gegen 18:54 Uhr mit der Angeklagten S. geführtes Telefonat (G-10-TKÜ Nr. 67464720), in dem beide über eine von syrischen Regierungstruppen gefangene „spanische Schwester“ sprachen. G1 T2 berichtete, seine Vereinigung wolle sie befreien. Er bat die Angeklagte im Auftrag seines Emirs, ihm den Link zu einem aus Kreisen des syrischen Regimes stammenden Video zu schicken, in dem die Gefangene interviewt werde. Auf den Einwand der Angeklagten, das Interview sei in spanischer Sprache geführt, erwiderte G1 T2: „ Kein Problem, wirhaben alles, hamdulillah. [...] Wir haben ja hier über 100 Sprachen. " Auch dieseÄußerung spricht für seine Mitgliedschaft in einer großen Vereinigung wie dem „ISIG“ mit einer Vielzahl von Mitgliedern aus unterschiedlichen Herkunftsländern, wogegen die „Junud al-Sham“ überwiegend aus Tschetschenen bestand. Für den Wechsel des G1 T2 zum „ISIG“ spricht zudem, dass sein enger Weggefährte in Syrien, E1 D., spätestens Anfang Oktober 2013 zum „ISIG“gewechselt war. Die enge Verbundenheit von E1 D. und G1 T2 ist durch zahlreiche veröffentlichte Videos und Lichtbilder belegt, die beide gemeinsam in Syrien zeigen. Mit E1 D. zusammen trat G1 T2 schon in dem vom ShamCenter im August 2013 veröffentlichten Video „ Ein Vortrag von Abu Talha al-Almani – Urlaubsgrüße “ auf (vgl. B.III.1) und im Jahr 2014 in mehreren Propagandavideos des „ISIG“. Ihre Ehefrauen nach islamischem Ritus, die Angeklagte und T5 P., waren im Juli 2013 zusammen aus Syrien in die Türkei zurückgekehrt. Für den Wechsel des E1 D. zum „ISIG“ vor dem 7. Oktober 2013 spricht dessen Kurznachricht von diesem Tage gegen 23:25 Uhr an T5 P. (Prod.-Nr. 374 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 0176/93832094 der T5 P.): "Geld wallah bekomm ich von islamischem Stadt muss nur sagen hir…". In Anlehnung an dessen Ideologie kündigte E1 D. in einer weiteren Kurznachricht an den Mobilfunkanschluss der T5 P. am 20. Oktober 2013 gegen 22:55 Uhr (Prod.-Nr. 1448) an, den Jihad im Irak weiterzuführen. Der Irak ist nach den Ausführungen des Sachverständigen T11 das Ursprungsland des „ISIG“. Ferner gab E1 D. an, in der Organisationshierarchie aufsteigen zu wollen: „…ich mache mein jihad weiter und zwar im Irak ..., jetzt Steige ich noch eine Etage höher, ...“ Am 31. Oktober 2013 gegen 09:48 Uhr teilte er T5 P. in einer weiteren Kurznachricht (Prod.-Nr. 2326) mit: „… ich lebe in einem islamischen Staat ich verstehe nicht dein denken, ich denke wie ein Muslim lebe wie ein Muslim und muss mich nicht für Allahs Gesetze oder der suna des Propheten schämen. leb dein leben wenn du denkst das du im recht bist weiter da bei dem kuffaar ich bleibe und lebe bei den Muslimen“ Die enge Anbindung des G1 T2 an E1 D., die sich auch später in dem gemeinsamen Auftritt bei dem Angriff des „ISIG“ am 17. Juli 2014 auf die Gasförderanlage in Sha’ar in der Nähe von Homs zeigt, spricht für einen gemeinsamen Wechsel zum „ISIG“. Der Senat ist im Ergebnis einer Gesamtschau der vorgenannten Beweismittel und Beweisanzeichen davon überzeugt, dass G1 T2 sich bereits im Herbst 2013, mutmaßlich im Oktober, spätestens aber Anfang November 2013, dem „ISIG“anschloss. Dies wird auch nicht durch eine Äußerung des G1 T2 nach seiner Freilassung in einem überwachten Telefonat vom 7. Februar 2014 gegen 00:22 Uhr (Prod.-Nr. 159630 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794) in Frage gestellt. In dem Telefonat berichtete G1 T2 der Angeklagten von einem Streit mit seinem Schwager bei einem vorangegangenen Telefonat, dieser habe ihn als „Kafir“ (Ungläubiger) und die ganze „Dawla“, mithin den „ISIG“, wegen ihres Vorgehens kritisiert und alle als „Kufar“ (Ungläubige) bezeichnet. Im weiteren Verlauf des Telefonats kam es zufolgendem Dialog: T2: „Dein Bruder hat Baya (Treueeid) gegeben." Angeklagte: „Jaja, hat er gesagt." T2: "Er hat Istikhara (Gebet, um eine wichtige Entscheidung zu treffen) gemacht. Er hat angenommen." Angeklagte: „Du hast auch vor dir Istikhara, ne?“ T2: „Ja wahrscheinlich. Ich will auf jeden Fall zu DAULA gehen. Desto mehr die mich fertig machen, desto mehr bin ich heiß drauf, Baya zu geben“. Die Schlussfolgerung der Verteidigung aus diesem Gespräch, G1 T2 habe sich nach seiner Befreiung aus der Gefangenschaft erst dem „ISIG“ anschließen wollen, zieht der Senat nicht. Die Äußerung ist vielmehr dahin zu verstehen, dass G1 T2 ungeachtet der erhobenen Vorwürfe seines Schwagers gegen den „ISIG“ zu dieser Organisation nach Syrien zurückkehren wollte. Er befand sich zu dieser Zeit in der Türkei, um zu diesem Zweck eine neue Ausrüstung für sich und seine „Brüder“ zu beschaffen (vgl. B.III.2) Für die Richtigkeit dieser Interpretation spricht ein weiteres Telefonat vom 14. Februar 2014 gegen 22:41 Uhr (Prod.-Nr. 26 des von G1 T2 genutzten Anschlusses 0090/5350393526), das G1 T2 mit einer unbekannten männlichen Person führte. Darin erklärte er: „Ach Bruder, ich will nur so schnell wie möglich zurück zu den Brüdern. Ich will sofort die Baya (Treueeid) geben sofort. Ich will nicht eine Sekunde zögern. […] Du weißt gar nicht wie horny (wild, heiß) ich bin auf diese Baya. Das ist das Schönste, dieser Name.“ Der Hinweis, er wolle zurück zu den Brüdern, verdeutlicht, dass er sich schon bei der Gruppe, dem „ISIG“, befunden hatte und sich ihm nicht erstmals anschließen wollte. Der Äußerung ist zwar zu entnehmen, dass G1 T2 zu diesem Zeitpunkt noch keinen Treueeid abgelegt hatte. Dies steht aber einem vorangegangenen Wechsel zum „ISIG“ nicht entgegen. Der Treueeid wird, wie der Sachverständige T11 ausgeführt hat, regelmäßig nicht schon zu Beginn, sondern erst nach einer Einführungs- und Erprobungszeit abgegeben. Diese Darstellung des Sachverständigen steht in Einklang mit den Erkenntnissen zu dem anderweitig verfolgten E1 D.. Wie oben dargelegt, wechselte er bereits vor dem 7. Oktober 2013 zum „ISIG“. Nach den Erkenntnissen aus dem gegen ihn geführten Verfahren leistete er seinen Treueeid erst am 10. April 2014, wozu dieVideobotschaft „ Abu Talha Al-Almani: Mein Treueeid an den Islamischen Staat “ vom 11. April 2014 veröffentlicht wurde (Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2014 – 2 BGs 184/14). Die weiteren Feststellungen zur Gefangenschaft des G1 T2 durch Angehörige der „FSA“ und seinen Betätigungen für den „ISIG“ beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sie hierzu Angaben gemacht hat, sowie folgenden Beweismitteln: In einem Telefonat am 8. Januar 2014 gegen 11:25 Uhr (Prod.-Nr. 4654 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 0176/93832094 der T5 P.) berichtete E1 D., die Lage sei außer Kontrolle und mehrere Deutsche seien durch die „FSA“ gefangengenommen. Am 14. Januar 2014 gegen 20:55 Uhr teilte E1 D. in mehreren Kurznachrichten an den Mobilfunkanschluss der T5 P. (Prod.-Nrn. 4717, 4719, 4720 und 4737) mit, dass der „ Mann von umm M1 “ von der „ FSA “ gefangen wurde und er damit rechne, dass sie ihn töten werden. In einem weiteren Telefonat am 16. Januar 2014 gegen 19:51 Uhr (Prod.-Nr. 17649 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01573/7749522) berichtete ein „B13 T15“ dem Nutzer des überwachten Anschlusses, Herrn K4, die „FSA“ habe einen Bruder aus Bonn und ein paar Brüder aus Dinslaken gefangen genommen. Der Bonner Bruder sei derjenige, der im Video „ Urlaubsgrüße aus Sham “ am Anfang das Shahada-Zeichen gemacht habe. Bei der in der Anfangssequenz gezeigten Person handelt es sich um G1 T2 (vgl. B.III.1). Das Ende seiner Gefangenschaft am 2. Februar 2014 teilte G1 T2 der Angeklagten an diesem Tag in einem Telefonat gegen 16:20 Uhr (Prod.-Nr. 120466 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794) mit. Er berichtete, er sei heute aus demGefängnis gekommen, nachdem er dort einen Monat gewesen sei. Auf Frage der Angeklagten, ob sie gehen gelassen oder freigekauft wurden, erklärte er: „ Ne wir wurden getauscht. “ In weiteren Telefonaten an dem überwachten Anschluss 0228/219794 berichtete er der Angeklagten am 3. Februar 2014 gegen 13:20 Uhr und gegen 22:12 Uhr sowie am 4. Februar 2014 gegen 22:03 Uhr Einzelheiten über seine Gefangenschaft bei der „FSA“. In dem zuletzt genannten Telefonat (Prod.-Nr. 139153) erzählte er ihr, die meisten aus seiner Gruppe seien gefangen worden. Die Feststellungen zum Verlust der gesamten Ausrüstung, Waffen und Kleidung als Folge der Gefangennahme durch die „FSA“ beruhen auf dem Inhalt von Telefonaten des G1 T2 mit der Angeklagten, die an dem Anschluss 0228/219794 in der Wohnung der Eltern der Angeklagten überwacht wurden: In zwei Telefonaten am 2. Februar 2014 berichtete er ihr von den erlittenen Verlusten. Gegen 16:20 Uhr (Prod.-Nr. 120466) schilderte er: „Ich hab gar kein Geld. Die haben uns alles weggenommen, die Feinde Allahs. Unsre Wa ... unsre Ausrüstung, unser Geld, unsere Handys. Alles haben sie uns weggenommen, unser Geld, komplett alles. Die haben uns komplett ausgezogen, die haben uns alles genommen was wir hatten, alles was wir besitzthaben.“ „…nur die Klamotten haben wir noch, aber wir haben kein Geld, wir haben nichts" In einem weiteren Telefonat gegen 17:05 Uhr (Prod.-Nr. 121353) erklärte G1 T2 der Angeklagten, sie solle dem Bruder, der „ 2.600 “ gegeben habe, sagen, er solle ein bisschen Geld schicken, er müsse das tun, dies sei seine Pflicht. Sie seien acht deutsche Brüder, denen alles genommen wurde. In dem Telefonat am 4. Februar 2014 gegen 22:03 Uhr (Prod.-Nr. 139153) sprachen die Angeklagte und G1 T2 über den Geldbedarf für die Beschaffung einer neuen Ausrüstung: S.: „Ja, und jetzt hab ich euch ja die 1.000 geschickt, mh ja.“ T2: „Wir brauchen ungefähr 12.000, 13.000.“ … S.: „Aber eure Arbeitswerkzeug kriegt ihr doch von denen?“ T2: „Wir reden nicht nur von Arbeitszeugen.“ S.: „Sondern?“ T2: „Komplett, komplette Ausrüstung, Kleider, alles alles wurdegenommen. Elektronische Sachen, womit die Brüder gearbeitet haben. Kleidungen, Ausrüstung, alles.“ S.: „Krass. Sind das, die anderen sind das auch deutsche Brüder?“ T2: „Ja ja.“ S.: „Ja gut, dass ich weiss, weil äh Dj hat mich heut gefragt, wieviel ungefähr man braucht. Ich konnte ihr nichts sagen, weil ich das nicht wusste.“ Die Feststellungen zum anschließenden Aufenthalt des G1 T2 in der Türkei bei B8 L6 alias I4 K1 in der Zeit vom 3. bis zum 20. Februar 2014beruhen auf dem Inhalt einer Reihe überwachter Telefonate: In dem bereits erwähnten Telefonat nach seiner Freilassung am 2. Februar 2014gegen 16:20 Uhr (Prod.-Nr. 120466, TKÜ 0228/219794) erklärte G1 T2 derAngeklagten, er brauche „ dringend die Nummer von B8 L6 “. Es sei „ sehr sehr wichtig … Wir können nicht hier bleiben, wir müssen raus “ (aus Syrien). Ausweislich des Vermerks des BKA (KK F1) vom 3. November 2014 zur Unterstützung des in der Türkei inhaftierten „ISIG“-Mitgliedes "B11 L6" (Ermittlungsverfahren gegen C6 V. u.a.) handelt es sich bei B8 L6 um einen dem „ISIG“ nahestehenden Schleuser in der Türkei. Gegen 17:05 Uhr am selben Tage (Prod.-Nr. 121353, TKÜ 0228/219794) teilte die Angeklagte G1 T2 die Rufnummer des B8 L6 mit. Auf ihre Frage bestätigte er, dass sie in Sicherheit seien. Ihre weitere Frage, ob sie „ in T “ (gemeint Türkei) gehen und ob er „ heute noch “ rübergehe, verneinte er und erklärte: „ Wahrscheinlich morgen oder übermorgen. “ Am Abend des 3. Februar 2014 gegen 22:12 Uhr (Prod.-Nr. 129944, TKÜ 0228/ 219794) berichtete G1 T2 der Angeklagten, er sei gut angekommen, er befinde sich jetzt bei B8 L6. In einem weiteren Telefonat mit der Angeklagten am 4. Februar 2014 gegen 22:03 Uhr (Prod.-Nr. 139153, TKÜ 0228/219794) wiederholte er, dass er bei B8 L6 sei. Die Angeklagte bestätigte in einem übersetzten Telefonat mit einer Umm Muslim am 10. Februar 2014 gegen 16:59 Uhr (Prod.-Nr. 6551, TKÜ 01522/8694306), ihr Mann halte sich ebenfalls in der Türkei auf. Am 19. Februar 2014 gegen 11:10 Uhr (Prod.-Nr. 253210, TKÜ 0228/219794) teilte G1 T2 der Angeklagten telefonisch mit: T2: „Guck mal eh, ich bin, ich muss um drei Uhr wahrscheinlich los, das heißt das muss geklärt werden, schon damit ich es nehmen kann.“ S.: „Ja, ok.“ T2: „Das muss echt jetzt schnell gehen, weil ich hau jetzt ab.“ S.: „Ja, ok. Ok, ich sag Bescheid ja.“ Am 21. Februar 2014 gegen 17:30 Uhr (Prod.-Nr. 264244, TKÜ 0228/219794) erklärte G1 T2 dem Vater der Angeklagten, M3 S4, in einem Telefonat, er befinde sich auf dem Weg zu dessen Sohn N1 S2. Am 22. Februar 2014 gegen 19:29 Uhr (Prod.-Nr. 271156, TKÜ 0228/219794) teilte G1 T2 der Angeklagten schließlich telefonisch seine Ankunft in Syrien mit: „ Ich bin jetzt Hochburg von uns. “ Er berichtete, er sei beim Überqueren der türkisch-syrischen Grenze von der türkischen Armee beschossen worden. Die Frage derAngeklagten, ob er in „ R Punkt “ (gemeint Raqqa) angekommen sei, bejahte er. Der Aufenthalt des G1 T2 am 6. und 26. März 2014 in der syrischen Stadt Al-Tabqah in der Nähe von Raqqa ergibt sich aus Chat-Kommunikationen der Angeklagten mit G1 T2 und mit N1 S2, die in den Vermerken des BKA zum Asservat 3.2.4.3.1 (Tablet der Angeklagten) vom 28. Juli 2014 (KOK T9) zu Telegram-Chats und vom 29. Juli 2014 (KOK T9) zu Skype-Chats ausgewertet sind. Die Feststellungen zu den weiteren mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen des G1 T2 für den „ISIG“ nach seiner Rückkehr nach Syrien nach dem 19. Februar 2014 ergeben sich aus überwachten Telefonaten, Videos und Instagram-Veröffentlichungen durch G1 T2: Am 25. März 2014 gegen 19:26 Uhr (Prod.-Nr. 107, TKÜ 0090/5350393526) teilte G1 T2 der Angeklagten mit, er befinde sich auf Wache. Während des Telefonats nahm er seinen Wachauftrag weiter wahr, indem er ein anderes Mitglied des Wachpostens zur Kontrolle einer männlichen Person aufforderte. In einem Telefonat am 16. Juni 2014 gegen 11:01 Uhr (Prod.-Nr. 27, TKÜ 0096/3949661391) berichtete G1 T2 einer unbekannt gebliebenen männlichen Person, die er mit „Sabri“ ansprach, er kämpfe für den „ISIG“ und befinde sich auf Wache. Er beklagte sich darüber, dass der „ISIG“ von allen, auch von der Kern-Al Qaida und deren Führer Aiman az-Zawahiri angefeindet und bekämpft werde. Die Zugehörigkeit des G1 T2 zum „ISIG“, seine Bewaffnung, seine Teilnahme an Kämpfen und weitere mitgliedschaftliche Handlungen wie die Herstellung von Propagandavideos sind auch durch die vom Senat in Augenschein genommenen und urkundlich verwerteten Veröffentlichungen auf seinem Instagram-Profil bewiesen, dessen Sicherung und Auswertung sich aus den Vermerken des BKA (KOK C3) vom 16. Juni und 7. Juli 2014, dem Vermerk des BKA (KKin I7) vom 18. Juli 2014 und dem Sicherungsvermerk des BKA (EKHK X3) vom 16. Juli 2014 ergeben. Die von G1 T2 auf dem Instagram-Profil eingestellten Lichtbilder und Kommentare belegen, dass er das Vorgehen der Organisation verherrlichte, von den Kämpfen berichtete und seinen Adressatenkreis aufforderte, nach Syrien zu kommen, um sich der Organisation als Kämpfer anzuschließen. Hierfür drei Beispiele: Im Mai 2014 veröffentlichte er ein in der Anlage zum Vermerk des BKA (KOK C3) vom 16. Juni 2014 dokumentiertes Lichtbild, das eine Gruppe bewaffneter und größtenteils vermummter jihadistischer Kämpfer zeigt. Das Bild kommentierte er mit der Frage: „ Bereit für den Tod?" . Auf die Frage eines Nutzers: „ Akhi, was für eine Jihaad Gruppe ist das?“, antwortete er: „A khi wir sind der islamische staat der im irak und in shaam existiert und dort führen wir auch unseren hauptkampf … jeder den den jihad folgt weiss dass der islamische staat im irak und shaam schon seit ca 11 jahren die schiiten schlachten in irak und wir der größte alptraum sind für die schiiten und jeder der unsere videos kennt sieht wie wir sie schlachten …2tens die gelehrten des jihads haben über die märtyrer operationen gesprochen dass dies der größte und beste ist an operationen im jihad …" Zu einem Lichtbild, das eine Pistole Glock mit Magazin sowie ein Messer des Herstellers Gerber zeigt, Sicherungsvermerk des BKA (EKHK X3) vom 16. Juli 2014, Lichtbild 140715_instagram.com_p_pms3lFyVOP.png, schrieb er: „ Boah ich liebe diese pistole ma sha ALLAH“. Auf den Kommentar eines Nutzers zu diesem Bild antwortete er: „Bruder du weisst gar nicht der jihad ist sooo schön auf panzer zu fahren auf pick ups die gerüstet sind mit schweren waffen dadurch durch die gegend zu cruisen. Auf feinde Allah’s zu schießen dieses geräusch. Dass in der Nachtanschleichen an den feind und ihr betet fajr und dann greift ihr an. Allahu akbar. Dass sich in der nacht anschleichen an den feind bis auf 20-30 meter und dann ausspionieren was sie haben damit man einen angriff besser planen kann“. Ein weiteres Lichtbild, das ihn und E1 D. mit Schnellfeuergewehren bewaffnet zeigt, Sicherungsvermerk des BKA (EKHK X3) vom 16. Juli 2014, Lichtbild 140715_instagram.com_p_qKc-VISVFy.png, kommentierte er mit den Worten: „ Mein edler Bruder B14 U5 B15 B16 bei mir zu Besuch. der Bruder B14 U5 B15 B16 richtet eine nasiha an seine geliebten geschwister und an diejenigen, die uns nicht mögen und die zurückgeblieben sind und ihre Pflichten vernachlässigten. während wir uns hier im islamischen staat befinden und ihn unterstützen und zwischen bomben und Granaten Allah’s gedenken sitzen einige unser sogenannten geschwister in ihren schönen Wohnzimmer … einen schönen Gruß vom Staat der ehre… eure brüder B14 U5 B15 B16 und B4 M2 B15 B16.“ Die Feststellungen zu der Teilnahme von G1 T2 und E1 D. an Kampfhandlungen in der Provinz Homs, hier dem Angriff auf die Gasförderanlage in Sha’ar in der Nähe von Homs am 17. Juli 2014, beruhen auf dem entsprechenden Vermerk des BKA (KOK E2) vom 31. Juli 2014, dem Vermerk des BKA vom 24. Juli 2014 zur Auswertung von drei Videos sowie der Inaugenscheinnahme der Videos durch den Senat. Das erste Video (pUbIUV8_zLI.mp4) hat eine Länge von 1:50 Minuten. Es zeigt G1 T2, wie er an einem kleinen Geröllwall hockt. Vor ihm liegen in Form eines Halbkreises zahlreiche männliche Leichen dicht aneinander. Nach einer religiösen Einleitung dankt G1 T2 Allah, dass er ihnen diesen Sieg gewährt habe. So sei der Sieg nicht auf „ unsere Waffen, … unser Talent, unsere Anzahl… “ zurückzuführen, sondern allein auf Allah. Weiter erklärt er: „ Und wie ihr sehen könnt,... die Khanazir (Schweine), die Haywanat (Tiere) haben wir geschlachtet… .“ Weiterhin: „… sind wir losgezogen. Es war gegen 19 Uhr abends. Und jetzt haben wir 15 Uhr nachmittags… wir haben gekämpft… und Allah hat uns diesen Sieg gewährt. Guckt euch diese verfluchten Kinder der Zeitehen an. Möge Gott sie verfluchen. Wir bitten Allah …, sie in tiefste Stufe von jehenem (Hölle) zu stecken. Wir bitten Allah …, uns in die höchste Stufe des Paradieses zu stecken. “ Das zweite Video (Video_2_im_Beitrag_h7q6XWXze0o.mp4) hat eine Länge von 3:36 Minuten. Gezeigt werden in Großaufnahme männliche Leichen. Zu Beginn des Videos ruft E1 D. in arabischer Sprache nach einem B17 K5, während er mit einem Schuh zweimal auf den Kopf eines Getöteten schlägt. Es werden weitere Leichen gezeigt, die G1 T2 mit den Worten „ Dreck “ und „ Najis “ (Schmutz) verhöhnt. G1 T2 steigt über mehrere Leichen, wobei er mit dem Schuh gegen den Kopf eines Leichnams stößt und dies sarkastisch mit den Worten „ Ups, Entschuldigung “ kommentiert. In einer weiteren Sequenz, in der mehrere nebeneinanderliegende Leichen zu sehen sind, ruft er: „… ist nicht viel, wir brauchen mehr vondenen … hier liegen noch ein paar Schweine rum “. Das dritte Video (Video_3_aus_Kommentar_jPwQZUKmST4.mp4) hat eine Länge von 2:57 Minuten. Gezeigt werden bei der Anfahrt auf die Gasförderanlage Aufnahmen, die aus einem fahrenden Auto heraus aufgenommen wurden und unter anderem erbeutete Panzer zeigen. Mehrere Personen, die nicht zu sehen sind, sitzen im Auto und unterhalten sich, darunter G1 T2 und E1 D.. Zudem sindwiederholt Stimmen aus einem Funkgerät zu hören. G1 T2 erklärt, sie hätten mit der Hilfe Allahs „ alles erobert “. E1 D. sagt: „ Beute auf dem Weg Allahs “,„ Allah hat die Mujahidin mit Waffen versorgt… die Armee … die Armee des Kalifatsstaats “ und „ Gott ist größer, Islamischer Staat im Irak “. IV. Die Unterstützungshandlungen der Angeklagten 1. Vortatgeschehen a) Erste Reise nach Syrien, Rückkehr und Vorbereitung der zweiten Reise Die Feststellungen zu den Umständen der ersten Syrienreise der Angeklagten, ihrem dortigen Aufenthalt und den Gründen ihrer Rückkehr nach Bonn sowie den Umständen ihres dortigen Aufenthalts und der Absicht einer erneuten Reise zu G1 T2 beruhen auf den Angaben der Angeklagten, denen der Senat insoweit gefolgt ist. Die Angeklagte hat auch die Begleitung auf ihrer Rückreise im Juli 2013 durch T5 P., die Ehefrau nach islamischem Ritus des E1 D., bestätigt. Ihre Einlassung steht insoweit in Einklang mit Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung zur Rückreise der T5 P.. In einem Telefonat am 5. August 2013 gegen 21:21 Uhr (Prod.-Nr. 3719 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 0157/31679480 der T5 P.) berichtete T5 P. ihrer Gesprächspartnerin N9 K5 von ihrer Rückkehr nach Deutschland und dass „ noch eine Schwester “ mit ihr zurückgekommen sei, „ Umm M2… von B4 M2 die Frau, … die polnische mit dem Sohn, … die seit zwei, drei Monaten schon da (gewesen sei), aus Bonn oder so “. In einem weiteren Telefonat am 28. September 2013 gegen 18:32 Uhr (Prod.-Nr. 8469 der vorgenannten TKÜ) berichtete T5 P. ihren Gesprächspartnerinnen über ihre Rückkehr nach Deutschland und die Begleitung durch Umm M1. Die Feststellung, dass die Angeklagte mit G1 T2 und ihrem Bruder von Deutschland aus über verschiedene Kommunikationskanäle regelmäßig in Kontakt stand, beruht auf ihrer Einlassung und den Vermerken des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014, Anlagen 1 und 2 zur Auswertung der Skype-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1). Die Kontaktaufnahme mit dem ShamCenter, um sich nach ihrem Mann zu erkundigen, hat die Angeklagte zugestanden. Die Feststellungen hierzu und zu ihrenBemühungen um eine PayPal-Überweisung im Auftrag des ShamCenters beruhen des Weiteren auf den Vermerken des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014, Anlagen 1 und 2 zur Auswertung der Skype-Kommunikation aus ihrem Mobiltelefon (vgl. B.III.1). Die Feststellungen zu den von der Angeklagten entfalteten Aktivitäten zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für G1 T2 und andere Mitglieder seiner Gruppe beruhen auf dem Vermerk des BKA (KOK T7) vom 30. Oktober 2014 zur Auswertung von Amazon-Konten, den Inhalten der vom Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden BfV) im September 2013 nach dem G-10-Gesetz überwachten Telefonate sowie dem Vermerk des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014,Anlage 1 zur Auswertung der Skype-Kommunikation aus dem Mobiltelefon derAngeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1): Die Angeklagte forderte am 23. August 2013 ihre Chat-Partnerin no.name3213 über Skype auf: „ Schreib mir bitte auf was du oder dein mann braucht weil wir jetzt am sammeln und organisieren sind “. In einem Telefonat der Angeklagten mit der Zeugin B2 B3-G3 am 17. September 2013 gegen 18:05 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 64966259) teilte die Zeugin mit, der „Spendenbruder“ wolle am Wochenende die bereits bei allen Geschwistern gesammelten Spenden abholen. Auf die Frage der Zeugin, ob der Bruder am Wochenende auch die Sachen der Angeklagten abholen könne oder noch Zeit brauche, erklärte diese, sie müsse noch ein paar Sachen holen. Sie wolle es versuchen, die Sachen am Wochenende fertig zu machen und B1-G2 noch mal Bescheid sagen; ansonsten sei sie bis zum nächsten Wochenende fertig. Auf weitere Frage der Zeugin, was sie so gemacht habe, man habe lange nicht telefoniert, erklärte die Angeklagte: „ Ja, ich erledige die ganze Zeit die Sachen, Klamotten und so ...“. Mit der gesondert verfolgten N3 unterhielt sich die Angeklagte in einem Telefonat am 18. September 2013 gegen 12:41 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 65102433) über die Finanzierung und Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen. Dabei gab die Angeklagte an, sie habe ein bisschen Geld gehabt, was sie ausgeben könne. Sie habe jetzt auch schon einen Teil geholt, so die Outdoor-Schuhe. Ein Zelt werde sie auch noch von ihrem eigenen Geld holen, das koste nur 50,00 EUR. Sie wolle über das Amazon-Konto ihrer Mutter bestellen, weil die Sachen dann noch diese Woche ankämen und sie diese dem „Bruder“ dann mitgeben könne. Ihrer Mutter müsse das vorgestreckte Geld später zurückgegeben werden. Im weiteren Gesprächsverlauf unterhielten sich die Angeklagte und die gesondert verfolgte N2 darüber, welche Gegenstände die Angeklagte bestellen sollte und welche von der gesondert verfolgten N2 oderDritten besorgt werden sollten. Dabei orientierten sich beide an einer Liste, die der gesondert verfolgten N2 vorlag. Die Angeklagte wies in dem Gespräch daraufhin: „ Das sind jetzt nicht nur Sachen für meinen Mann, das ist auch für andere “. Die Feststellungen zum Kauf von Ausrüstungsgegenständen am 17. und 18. September 2013 über das Amazon-Konto der Mutter der Angeklagten und dem Erwerb von Akkus und Winterkleidung beruhen auf dem Vermerk des BKA (KOK T7) vom 30. Oktober 2014 zur Auswertung von Amazon-Konten sowie dem Inhalt überwachter Telefonate der Angeklagten mit der gesondert verfolgten N2 am 23. September 2013 gegen 10:56 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 65920720) zum Kauf der Akkus und am 24. September 2013 gegen 10:58 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 66059282) zum Kauf derWinterbekleidung. Dass die für G1 T2 und seine Brüder bestimmten Pakete aus der Wohnung der Angeklagten abgeholt und später wieder zurückgebracht wurden, ergibt sich aus dem Inhalt überwachter Telefonate der Angeklagten mit der Zeugin B2 B3-G3 am 24. September 2013 gegen 19:43 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 66165986), 20:26 Uhr(G-10-TKÜ Nr. 66181005) und 20:32 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 66182739). Im ersten Telefonat bat die Angeklagte die Zeugin, dem „ Bruder “ zu schreiben, die Sachen sollten zu „ Abu L “ und ihrem Bruder gebracht werden. Diese sollten die für sie bestimmten Sachen herausnehmen; der Rest könne verteilt werden. Nachdem die Angeklagte in dem zweiten Telefonat erfahren hatte, dass sich der Transport verzögern werde, bot sie im dritten Telefonat an, die Sachen in ihrer Wohnung zu lagern. In einem Telefonat am 5. Oktober 2013 gegen 11:55 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 67717825) teilte die Angeklagte G1 T2 mit, sie habe viele Sachen gekauft. E3 (die gesondert verfolgte N2, vgl. B.IV.2.c.bb) sei gestern bei ihr gewesen und habeetwas gesammeltes Geld gebracht, damit sie die Kosten nicht allein tragen müsse. Am 14. Oktober 2013 gegen 11:17 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 68917512) teilte die Zeugin B2 B3-G3 der Angeklagten mit, sie habe Spenden aus Bornheim abgeholt, die sie nunmehr direkt in die Wohnung der Angeklagten bringen wolle. b) Zweite Reise nach Syrien und erneute Rückkehr nach Deutschland Die Feststellungen zu der zweiten Reise der Angeklagten nach Syrien beruhen auf ihrer Einlassung, soweit der Senat ihr zu folgen vermochte. Zu ihrer von den Feststellungen abweichenden Einlassung, G1 T2 habe sich erst im Februar 2014 dem „ISIG“ angeschlossen, nachdem er aus der Gefangenschaft bei der „FSA“ befreit wurde, wird auf die Ausführungen unter B.III.2. verwiesen. Zu dem Inhalt des am 16. Oktober 2013 verschickten Pakets hat sich die Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, sie habe im Vorfeld der Reise bei dm Kosmetika, Pflegeprodukte und Süßigkeiten gekauft, weil sie die syrischen Frauen in Attera anlässlich des bevorstehenden Opferfestes habebeschenken wollen. Diese Einkäufe seien in dem Paket gewesen, nicht aber elektronische Geräte. Zu dem Verwendungszweck der bei der Reise mitgeführten Helm- und Brillenkameras habe sie sich keine Gedanken gemacht. G1 T2 habe ihr dazu keine Angaben gemacht. Dem ist der Senat aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Die Einlassung, in dem von ihr versandten Paket hätten sich keine elektronischen Artikel befunden, ist durch den Inhalt der zwischen der Angeklagten und G1 T2 am 9. Oktober 2013 geführten Mobilfunkkommunikation widerlegt. In einem Telefonat am 9. Oktober 2013 gegen 20:14 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 68305925) sprachen G1 T2 und die Angeklagte über den Versand von vier Elektronikartikeln im Wert von 1.100,00 EUR. Auf die Ankündigung der Angeklagten, sie wolle die Elektroniksachen mit dem Paket mitschicken, riet er ihr zunächst davon ab, es sei denn, sie versichere den Versand. Daraufhin erklärte die Angeklagte: „ Ja, dann mach ich versicherten Versand “. G1 T2 sagte: „ Ja gut, weil das sind immerhin 1100 Euro, allein diese vier Dinge. “ Aus dem Vermerk des BKA (KOK C3) vom 24. April 2014 und der bei der Angeklagten im Zuge der Ausreisekontrolle am Köln/Bonner-Flughafen festgestellten DHL Sendungsverfolgung geht hervor, dass sie am 16. Oktober 2013, also wenige Tage nach dem Telefonat mit G1 T2, ein an den Empfänger I8 N10 I9 in der Türkei adressiertes Paket mit einem Gewicht von 26,2 kg aufgab. Die im Hinblick auf den Wert der vier Elektronikartikel von 1.100,00 EUR von G1 T2 zunächst geäußerten Bedenken gegen einen Versand per Paket, die er erst aufgab, als die Angeklagte seinem Vorschlag folgte, den Versand zu versichern,zeigen, dass es nicht um Süßigkeiten und Kosmetikartikel ging, sondern um elektronische Geräte, die für G1 T2bestimmt waren. Helm- und Brillenkameras, wie sie die Angeklagte bei ihrer Reise nach Syrien mitführte, werden von terroristischen Gruppierungen benutzt, um aus deren Sichtpropagandistisch zu verwertende Aktionen aufzunehmen. Die Angeklagte wusste, dass ihr Mann sich für den Kampf zur Errichtung eines „Gottesstaates“ in Syrieneiner terroristischen Vereinigung, anfangs der „Junud al-Sham“, angeschlossen hatte, für die er überdies in Propagandavideos in Erscheinung getreten war (vgl. B.III.1). G1 T2 hatte sie vor ihrer zweiten Reise darum gebeten, für sich und andere Kämpfer Ausrüstungsgegenstände mitzubringen, so in dem Telefonat am 23. September 2013 gegen 10:56 Uhr (G-10-TKÜ Nr. 65920720), in dem er Batterien eines bestimmten Typs verlangte. Es ist fernliegend, dass die Angeklagte die Kameras, die nach ihrer Einlassung so wertvoll waren, dass sie diese nicht auf dem Postwegversenden wollte, trotz ihrer beengten finanziellen Verhältnisse beschafft und mitgeführt hat, ohne sich über den Verwendungszweck Gedanken zu machen. Die weiteren Feststellungen zu der zweiten Syrienreise der Angeklagten stehen mit ihrer Einlassung in Einklang und werden darüber hinaus durch folgende Beweismittel gestützt: Die Ankündigung, wieder nach Syrien zu kommen, ergibt sich aus dem Inhalt des überwachten Telefonats der Angeklagten mit G1 T2 am 2. Oktober 2013 (G-10-TKÜ Nr. 6727822). In zwei Kurznachrichten vom 9. Oktober 2013 (Ereignis-ID 68305739 und 68305902 zu dem Mobilfunkanschluss 01522/8694306 der Angeklagten) teilte G1 T2der Angeklagten Namen und Anschrift des Mittelsmannes als Adressat für die Paketsendung mit: “ ҪAMALTI MAH.ATATÜRK CAD.ҪINARD B SK.22/2 yaylada/hatay" „S7 N13 I11 05555630944“ Aus dem Vermerk des BKA (KK I5) vom 25. Juli 2014 zur Auswertung der WhatsApp-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1) und der Anlage 2 vom 18. Juli 2014 zu diesem Vermerk geht hervor, dass das Paket G1 T2 erreichte, denn die Angeklagte schrieb ihrer Mutter am 23. November 2013 gegen 14:14 Uhr: „ Mein Paket ist eingetroffen. " Die Ausreise der Angeklagten am 17. Oktober 2013 unter Mitführen von Helm- und Brillenkameras sowie 5.150,00 EUR Bargeld haben die Zeugen ZOS I10, ZOSin C7 und ZI T13 bestätigt, die die Angeklagte bei der Ausreise einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen. Die Feststellung, dass G1 T2 über eine Schusswaffe des Typs 56 (Nachbaueines AK-47 Sturmgewehrs) verfügte, ergibt sich aus den im Vermerk des BKA (KOK T9) vom 25. Juli 2014 zur Auswertung der Speicherkarte aus dem Tablet derAngeklagten (Asservat 3.2.4.3.1.2) beschriebenen und ausgewerteten Videodateien, die am 10. und 13. November 2013 in dem von G1 T2, der Angeklagten und dem Sohn bewohnten Haus aufgenommen wurden. In den Videos ist, wie derenInaugenscheinnahme durch den Senat bestätigt hat, die Waffe zu sehen. Dass G1 T2als Wachposten des „ISIG“ tätig war und die Stadt Al-Najeya, wohin er und der Bruder der Angeklagten ihrer Einlassung zufolge regelmäßig fuhren, eine Basis des „ISIG“ war, hat der Zeuge Q. bekundet. Die Feststellungen zu der Überweisung am 27. Dezember 2013 beruhen auf den Mitteilungen der Western Union Bank. 2. Tatgeschehen Die Feststellungen zur Gefangenschaft des G1 T2, dem Verlust seiner Ausrüstung, seiner Befreiung und seinem anschließenden Aufenthalt in der Türkei bei I4 K1 alias B8 L6 beruhen auf den hierzu bereits unter B.III.2gewürdigten Telefonaten, Kurznachrichten und Chats. Die Feststellungen zu den nach Freilassung des G1 T2aus der Gefangenschaft der „FSA“ von der Angeklagten S. begangenen fünf Unterstützungshandlungen beruhen im Wesentlichen auf ihrem Geständnis, das lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Kenntnis von der „ISIG“-Mitgliedschaft des G1 T2 und hinsichtlich des Grades ihrer Kenntnis vom Verwendungszweck der überwiesenen Gelder hinter den getroffenen Feststellungen zurückbleibt. a) Würdigung der abweichenden Einlassung der Angeklagten Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe vor der Gefangenschaft des G1 T2 nicht gewusst, welcher terroristischen Organisation er sich angeschlossen hatte. Erst nach seiner Befreiung habe er ihr angekündigt, sich „Dawla“anschließen zu wollen. Deshalb habe sie gewusst, dass die Leistungen, die sie ihm von diesem Zeitpunkt an zur Verfügung stellen würde, letztlich dem „IS“ zufließen würden. Sie habe auch in Kauf genommen, dass G1 T2 dort dem einen oder anderen „Bruder“ etwas abgeben würde. Zur Überzeugung des Senats steht demgegenüber fest, dass die Angeklagte bereits in der Zeit der Gefangenschaft des G1 T2 N. im Januar 2014 wusste, dass er sich „Dawla“ angeschlossen hatte und es sich dabei um die terroristische Vereinigung „ISIG“ handelte (aa) und die Geldleistungen der Ausstattung des G1 T2 undseiner sieben deutschen „Brüder“ dienten (bb). aa) Kenntnis der Angeklagten von der „ISIG“-Mitgliedschaft des G1 T2 Für die Kenntnis der Angeklagten von der Zugehörigkeit des G1 T2zum „ISIG“ bereits im Januar 2014 spricht zunächst das Telefonat der Angeklagten mit einerunbekannt gebliebenen weiblichen Person in Syrien am 23. Januar 2014 gegen 18:26 Uhr (Prod.-Nr. 674 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten). Darin beklagte sich die Angeklagte: „Es ist nicht normal, dass keiner, dass keiner von Dawla weiß, wo die Gefangenen, wo mein Mann, wo sie sind.“ Und weiter: „Weil von der Nusra Front alle Gefangenen frei sind, weil der Emir zur FSA hingegangen ist und sagte, gebt mir meine Leute und sie sind jetzt, jeder ist frei. Aber, es ist normal, dass Dawla nichts macht, um die Gefangenen zu befreien.“ Der Sprachsachverständige für Arabisch und Englisch, N11 B9, hat im Rahmen der schriftlichen Übersetzung des in englischer Sprache geführten Telefonats an mehreren Stellen ein arabisches Wort mit „ Staat “ übersetzt. Der Islamwissenschaftler S5 hat ausgeführt, die Angeklagte habe an den entsprechenden Stellenden Begriff „Dawla“ benutzt. Mit „Dawla“ sei in dem Gesprächszusammenhang eindeutig der „ISIG“ (arabisch: „Al-Daula al-Islamiya fi'l Iraq wal-Sham“) gemeint. Dass es sich bei „Dawla“ um die gängige Bezeichnung für den „ISIG“ handelt, haben der Sprachsachverständige T8 und der Sachverständige T11 bestätigt. Die zitierten Äußerungen der Angeklagten S. über die mangelnde Aktivität von „Dawla“, womit der „ISIG“ gemeint ist, ergeben nur Sinn, wenn sie wusste, dass G1 T2 zu diesem Zeitpunkt bereits der Organisation angehörte, denn nur dann konnte sie einen entsprechenden Einsatz erwarten. Die Kenntnis der Angeklagten von der bereits bestehenden Mitgliedschaft des G1 T2 beim „ISIG“ zeigt sich auch in ihren folgenden Äußerungen innerhalb dieses Telefonats: „FSA, FSA gaben die Ausweise an Dawla und sagte, wir haben eure Leute, diesen auch. Und es war der Ausweis meines Mannes.“ Auf Nachfrage ihrer Gesprächspartnerin, ob „Dawla“ den Ausweis gehabt habe,bestätigte die Angeklagte: „Ja, Dawla. Dawla hat ihn.“ Und weiter: „Was meinst du, Schwester, was meinst du, was die FSA mit den Gefangenen von Dawla machen werden?“ Am 24. Januar 2014 gegen 14:01 Uhr (Prod.-Nr. 29394 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794) kam es in einem Telefonat der Angeklagten mit ihrem Bruder N1 S2 zu folgendem Dialog: S.: „…der von FSA hat gesagt, dass die den Daula-Leuten normal Essen und Trinken geben, ja?“ N1: „Irgendwie sowas, ja." S.: „Also hat er gesagt, die haben Gefangene von Daula, ne?“ N1: „Ja, die haben Gefangene." S.: „Also heißt nicht, dass die die töten, ne?“ Dies korrespondiert mit dem vorherigen Telefonat, in dem die Angeklagte ihrenUnmut darüber geäußert hatte, dass „Dawla“ untätig geblieben sei. Auch hier sorgte sie sich um das Schicksal der von der „FSA“ gefangenen „Dawla“-Mitglieder. Die von der Angeklagten geäußerte Hoffnung, die „FSA“ werde die Angehörigen des „ISIG“ versorgen und nicht töten, lässt erkennen, dass ihre Sorge darauf gründete, G1 T2 könne aufgrund seiner „ISIG“-Mitgliedschaft bestraft oder getötet werden. In einem Telefonat am 4. Februar 2014 gegen 22:03 Uhr (Prod.-Nr. 139153 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794), zwei Tage nach der Freilassung des G1 T2, teilte dieser der Angeklagten mit, die Richter von „Dawla“ hätten sich mit der „FSA“ zu Verhandlungen getroffen. „Dawla“ habe dabei gefordert, dass die „FSA“ die Scharia in jeder befreiten Stadt einführt. Weiter erklärte G1 T2 der Angeklagten im Verlauf des Gesprächs: „Selbst die Kuffar sagen, die Gruppe, also...ad-Daula al-Islamiya fiI-Iraq wash-Sham, die Gruppe versucht zudem eine äußerst strenge Interpretation desIslams durchzusetzen. Hamdullilah. Wir sind dafür bekannt, dass wir die sharia zu Tausend Prozent wollen.“ Die Verwendung des Wortes „wir“ zeigt, dass G1 T2 sich gegenüber der Angeklagten als Mitglied des „ISIG“ betrachtete und darstellte. Auch die folgenden Äußerungen der Angeklagten gegenüber G1 T2 in demTelefonat am 4. Februar 2014 belegen, dass sie spätestens während seiner Gefangenschaft sichere Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei „Dawla“ bzw. „ISIG“ hatte: „Ich war ja voll so, auf facebook hab ich ja die ganze Zeit so diese Gruppen angeschrieben, meinte so, ja wisst ihr vielleicht, was abgeht, wisst ihr vielleicht irgendwas über die Gefangenen von Dawla und so, wo mein Mann und so und. …“ „Weißt du, was ich nicht verstanden habe. Ich meinte die ganze Zeit so, warum kann eh diese Gruppe, Dawla ist doch so groß so groß, warum können die nix machen, warum können die den nicht rausholen hab ich die ganze Zeit sogefragt, Umm Muslim und so? Warum kann keiner anrufen und so? Die haben doch Kontakte, warum kann keiner dahin fahren, warum können die nicht verhandeln, irgendwie jemand von denen erreichen und nach dir fragen und so, ne…?“ Aus dem Vermerk des BKA (KK I5) vom 18. Juli 2014, Anlage 6 zur Auswertung der WhatsApp-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1), ist ersichtlich dass die Angeklagte der gesondert verfolgten N2 („Dj“) am selben Abend von dem Telefonat mit G1 T2 berichtete und den „ISIG“ („Dawla“) wie folgt lobte: „Die dawl. Ist die einzige gruppe die richtig al baraa wal bara verstanden hat und praktiziert“ „Und du weißt. .diese werden am meisten bekämpft“ Hierzu hat der Sprachsachverständige T8 erläutert, der Begriff „Dawla“ stehe für den Staat und „al baraa wal bara“ für die Loyalität zu den Muslimen und die Lossagung von den „Ungläubigen“. In einem Telefonat am 7. Februar 2014 gegen 00:22 Uhr (Prod.-Nr. 159630 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794), in dem G1 T2 der Angeklagten von einem Streit mit seinem Schwager berichtete, der ihn und die gesamte „Dawla“ als „Ungläubige“ bezeichnet und sie wegen ihres brutalen Vorgehens kritisiert habe, entrüstete sich die Angeklagte mit den Worten: „Ihr seid Kufar? Das ist echt lächerlich". Die Verwendung des Wortes „ihr“ in diesem Zusammenhang zeigt, dass die Angeklagte G1 T2 der „Dawla“ zuordnete. Dies wird nicht dadurch in Frage gestelt, dass G1 T2 in dem vorgenannten Telefonat erklärte, er wolle zu „Dawla“ gehen, denn diese Äußerung bezog sich nicht auf einen Wechsel zum „ISIG“, sondern lediglich auf seine bevorstehende Rückkehr aus der Türkei nach Syrien (vgl. B.III.2). bb) Kenntnis der Angeklagten von der Verwendung der Gelder zur Ausrüstung von Kämpfern des „ISIG“ Die Kenntnis der Angeklagten davon, dass neben G1 T2 sieben weitere deutsche „Brüder“ eine neue Ausrüstung erhalten sollten, folgt aus einem Skype-Chat vom 2. Februar 2014 gegen 19:39 UTC, der im Vermerk des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014, Anlage 3 zur Auswertung der Skype-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1), dokumentiert ist, sowie aus dem Inhalt eines überwachten Telefonats am 4. Februar 2014 gegen 22:03 Uhr (Prod.-Nr. 139153 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794). In dem Skype-Chat vom 2. Februar 2014 antwortete G1 T2 auf die Frage der Angeklagten: „ Wie viel braucht ihrungefähr? “, mit den Worten: „ Soviel es geht. “, und auf die weitere Frage: „ Wie viele seit ihr? “, gab er an: „ 8 “. Dies bestätigte er nochmals in dem Telefonat am 4. Februar 2014. b) Die einzelnen Taten Die festgestellten Bemühungen der Angeklagten, G1 T2 und seine sieben deutschen Mitkämpfer nach ihrer Befreiung mit Geldern zur Beschaffung einer neuen Ausrüstung zu versorgen, werden über ihre geständigen Angaben zu den fünf Überweisungen in der Zeit vom 4. bis 19. Februar 2014 hinaus durch weitere Beweismittel bestätigt, insbesondere durch Protokolle zur Überwachung der Telekommunikation der Angeklagten, die Auskünfte des Finanzdienstleisters Western Union Bank zu den einzelnen Transaktionen, den Vermerk des BKA (KK I5) vom 14. Mai 2014 zur Auswertung von Asservaten mit Bezug zu den Transaktionen, den Beleg zur Überweisung vom 17. Februar 2014 (Asservat 3.2.1.2.1.1) und den Vermerk des BKA (KK I5) vom 17. Juni 2014 zur Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1) nebst Anlage 3 (Skype-Kommunikation) und Anlage 6 (WhatsApp-Kommunikation) zu diesem Vermerk. In einem Telefonat am 2. Februar 2014 gegen 16:20 Uhr (Prod.-Nr. 120466 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794) – unmittelbar nach seiner Freilassung – bat G1 T2 die Angeklagte, ihm dringend die Nummer von B8 L6 zu besorgen, da er „ raus müsse “ und Geld brauche. In einem Telefonat am 2. Februar 2014 gegen 19:45 Uhr (Prod.-Nr. 122978 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794) bot die Angeklagte G1 T2 an, ihm Geld auseiner Nachzahlung in die Türkei zu schicken. Auf die Frage der Angeklagten über Skype gegen 19:39 UTC (20:39 Uhr MEZ): „ Wie viel braucht ihr ungefähr “, antwortete er: „ Soviel es geht “. Daraufhin bot die Angeklagte an, am nächsten Tag „ schon mal 1.000 … oder 1.500 “ zu schicken, er müsse ihr nur einen Namen durchgeben (vgl. bereits B.IV.2.a.bb). Am Morgen des nächsten Tages gegen 09:03 UTC teilte die Angeklagte G1 T2 über Skype die Telefonnummer von B8 L6 (05398980733) mit. In einem Telefonat am 3. Februar 2013 gegen 22:12 Uhr (Prod.-Nr. 129944 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794) teilte G1 T2 der Angeklagten mit, er sei bei B8 L6 angekommen. Er bat sie, etwas zu notieren: given name: I4 surname: K1 Land: Türkei Daraufhin erklärte die Angeklagte, sie werde dann also Türkei und diesen Namen nennen und fragte, ob sie es „ dann darauf schicken “ solle, was G1 T2 bejahte. aa) Fall 1: Überweisung von 1.000,00 EUR am 4. Februar 2014 Aus der Transaktionsaufstellung der Western Union Bank folgt, dass die Angeklagte am 4. Februar 2014 einen Betrag von 1.000,00 EUR bei der Western Union Bank in der Wenzelsgasse 35 in Bonn einzahlte (Transaktionsnummer 1147014875). Am 4. Februar 2014 gegen 15:30 Uhr teilte die Angeklagte G1 T2 per Kurznachricht (Prod.-Nr. 3583 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306) mit: „… das ist die pin: 114-701-4875 “. Bei der PIN handelt es sich um die von der Western Union Bank vergebene Transaktionsnummer, die der Empfänger bei der Auszahlung angeben muss. Dies hat die Zeugin KHKin H4 bekundet, die in dem Verfahren die Finanzermittlungen geführt hat. Am selben Tag gegen 22:03 Uhr (Prod.-Nr. 139153 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794) teilte die Angeklagte G1 T2 mit, sie habe eine Unterhaltsnachzahlung über 800,00 EUR erhalten und ihm jetzt 1000,00 EUR geschickt. G1 T2 erwiderte, er benötige eigentlich 12.000 bis 13.000 EUR für neue Ausrüstung für sich und die Brüder. Die überwiesenen 1.000,00 EUR wurden ausweislich der Transaktionsaufstellung der Western Union Bank am 5. Februar 2014 an I4 K1 ausgezahlt. Dass G1 T2 das Geld erhalten hat, schließt der Senat daraus, dass er bei I4 K1 in der Türkei war, beide die Transaktionsnummer erhielten und in der Folge auf die gleiche Weise weitere Transaktionen abgewickelt wurden, ohne dass fehlende Geldeingänge gegenüber der Angeklagten von G1 T2 beanstandet wurden. Dies gilt ebenso für die nachfolgenden Überweisungen. bb) Fall 2: Überweisung von 1.000,00 EUR am 6. Februar 2014 Die Absprache zwischen der Angeklagten und der gesondert verfolgten N2, gemeinsam mit dem Angeklagten N. Geld für G1 T2 und seine Mitkämpfer vom „ISIG“ zu sammeln, ist einem WhatsApp-Chat zwischen der Angeklagten und der gesondert verfolgten N2 alias „Dj“ (4915717221928@s.whatsapp.net) vom 4. Februar 2014 gegen 22:48 Uhr UTC sowie einem Telefonat zwischen der Angeklagten und G1 T2 am 5. Februar 2014 gegen 15:59 Uhr zu entnehmen: In dem WhatsApp-Chat, der im Vermerk des BKA (KK I5) vom 18. Juli 2014,Anlage 6 zur Auswertung der WhatsApp-Kommunikation aus dem Mobiltelefon derAngeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1), dokumentiert ist, teilte die Angeklagte der gesondert verfolgten N2 mit, sie habe mit ihrem Mann telefoniert, „ Die brauchen 12000 bis 13000 weil denen ja auch Gegenstände geklaut wurden mitbdenen sie arbeiten etc… “. Die gesondert verfolgte N2 erklärte im weiteren Verlauf des Chats: „ …mein Mann meinte ich soll ihn morgen nochmal anrufen dann sagt der mir genauer ob das morgen alles klappt “, worauf die Angeklagte nochmals fragte: „ Aber meinstbdu jetzt ob es klappt mit spenden oder morgen schicken? “ In dem Telefonat am 5. Februar 2014 gegen 15:59 Uhr (Produkt ID ZH_342817428 der DSL-TKÜ des Anschlusses 0228/219794) forderte G1 T2 die Angeklagte auf, dafür Sorge zu tragen, dass „ die Brüder uns auf jeden Fall Geld schicken, das reicht auf jeden Fall nicht. “ Die Angeklagte entgegnete, sie habe mit „Dj“ telefoniert, deren Mann schicke „ heute oder morgen … auf jeden Fall schon mal das Geld, was die Schwestern gesammelt haben “. Aus der Transaktionsaufstellung der Western Union Bank ist ersichtlich, dass der Angeklagte N. am 6. Februar 2014 einen Betrag von 1.000,00 EUR in der Filiale der Western Union Bank in der Wenzelsgasse einzahlte und das Geld am 7. Februar 2014 in Hatay an I4 K1 ausgezahlt wurde (Transaktionsnummer 6617322160). Der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der genannten Kommunikation vom 4. und 5. Februar 2014 und der Überweisung des Angeklagten N. vom 6. Februar 2014 belegt, dass die Überweisung von der Angeklagten S. veranlasst wurde. Die Zuordnung des Aliasnamens „Dj“ und des genannten WhatsApp-Chats zurgesondert verfolgten N2 ergibt sich über den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Telefonat und der Überweisung hinaus aus Folgendem: Die Zeugin U1 hat bekundet, die gesondert verfolgte N2 habe sich „E3“ genannt. Ausweislich des Vermerks des BKA (KK I5) vom 18. Juli 2014, Anlage 6 zur Auswertung der WhatsApp-Kommunikation aus dem Mobiltelefon der Angeklagten(Asservat 3.2.5.1.1.1), wurde die WhatsApp-Kennung 4915717221928@s.whatsapp.net von der gesondert verfolgten N2 „Dj" genutzt. Aus dem Vermerk des BKA (KK I5) vom 25. Juli 2014 zur Auswertung der WhatsApp-Kommunikation aus dem genannten Mobiltelefon geht hervor, dass die Angeklagte S. die gesondert verfolgte N2 in dem Kontaktverzeichnis ihres Mobiltelefons mit „Dj“ bezeichnete. Aus dem Vermerk des BKA (KOKin S6) vom 28. Juli 2014 zur Auswertung des Mobiltelefons der gesondert verfolgten N2 (Asservat 5.2.4.3.2) ergibt sich, dass diese in mehreren Kurznachrichten mit „E3“ angesprochen wurde. Zur Kenntnis des Angeklagten N., dass Zweck der Überweisung die Förderung der terroristischen Vereinigung „ISIG“ durch die Ermöglichung der Neuausrüstung ihres Mitglieds G1 T2 und seiner Mitkämpfer war, wird auf die Ausführungen unter B.IV.4 verwiesen. cc) Fall 3: Überweisung von 300,00 EUR am 13. Februar 2014 Die Transaktionsaufstellung der Western Union Bank weist aus, dass M3 S4, der Vater der Angeklagten S., am 13. Februar 2014 einen Betrag von 300,00 EUR bei der Western Union Bank in der Wenzelsgasse in Bonn einzahlte und das Geld am 14. Februar 2014 in Hatay/Türkei an I4 K1 ausgezahlt wurde (Transaktionsnummer 9006693318). Die Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, ihr Vater habe das Geld auf ihre Veranlassung überwiesen; sie habe ihn nicht über den wahren Verwendungszweck informiert. Unglaubhaft ist demgegenüber ihre weitere Einlassung, sie habe ihren Vater hierzu veranlasst, weil sie es habe vermeiden wollen, den männlichen Mitarbeitern von Western Union ihren Ausweis zu zeigen, in dem sie ohne Kopftuch und geschminkt abgebildet sei. Diese Einlassung überzeugt nicht, weil die Angeklagte auch übereinen Reisepass verfügte, dessen Passfoto sie in islamischer Kleidung und ungeschminkt zeigt. Der Reisepass wurde im April 2013 ausgestellt und von ihr zumindest bei ihrer ersten Reise über die Türkei nach Syrien im Mai 2013 benutzt, wie sich aus den Ein- und Ausreisestempeln der Türkei ergibt. Von daher ist ihre Erklärung, sie habe nicht an den Pass gedacht bzw. vergessen, wo er sich befand, nicht plausibel. Der Senat ist vor dem Hintergrund des Hergangs in den Fällen 2, 4 und 5 vielmehr davon überzeugt, dass es der Angeklagten auch in diesem Fall darum ging, nicht als Überweisende in Erscheinung zu treten. dd) Fall 4: Überweisung von 1.597,30 EUR am 17. Februar 2014 Die Transaktionsaufstellung der Western Union Bank weist aus, dass die Zeugin A1 A2 am 17. Februar 2014 einen Betrag von 1.630,00 EUR bei der Western Union Bank in der Wenzelsgasse in Bonn einzahlte (Transaktionsnummer 176-279-0967), wovon 1.597,30 EUR auf den Überweisungsbetrag und 32,70 EUR auf die Überweisungsgebühr entfielen. Die 1.597,30 EUR wurden am 19. Februar 2014 in Hatay an I4 K1 ausgezahlt. Der hiermit übereinstimmende Überweisungsbeleg der Western Union Bank über 1.597,30 EUR (Asservat 3.2.1.2.1.1) wurde ausweislich des Vermerks des BKA (KK I5) vom 14. Mai 2014 zur Auswertung von Asservaten mit Bezug zu den Transaktionen in der von der Angeklagten mitgenutzten Wohnung ihrer Eltern in einer Handtasche gefunden. Die Angeklagte hat eingeräumt, die Zeugin A1 A2 zu der Überweisung veranlasst zu haben; sie habe sie nicht über den wahren Verwendungszweck informiert. Die Feststellungen, wonach die gesondert verfolgte N2 zuvor vergeblich eine Person für die Überweisung von 1.600,00 EUR gesucht hatte, ergibt sich aus dem Inhalt des Telefonats am 17. Februar 2014 gegen 11:55 Uhr (Prod.-Nr. 8257 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten). Darin berichtete die gesondert verfolgte N2 der Angeklagten, sie habe eben vor ihrer Tür gestanden, um ihr den Umschlag zurückzugeben, die „ Schwester “ könne das nicht machen; man habe dann jemand anderen gesucht, aber keinen gefunden, der das machen könne. Auf die Frage der Angeklagten, ob die gesondert verfolgte N2 das nicht selbst überweisen könne, entgegnete diese, dass sie keinen Ausweis und auch keine Postbankkarte habe, da ihr Mann ihre „ ganzen Sachen weggemacht “ habe. Die Angeklagte erklärte: „ Ich muss das jetzt schnell machen, dann muss ich das machen inshallah, das ist jetzt voll blöd “. Die anschließende Beauftragung der A1 A2 und ihre Täuschung über den Verwendungszweck durch die Angeklagte ist über das Geständnis hinaus bewiesen durch die Aussage des Zeugen KOK T14, der die Zeugin dazu vernommen hat. Danach hat die Zeugin berichtet, die Angeklagte habe sich nach längerer Zeit telefonisch bei ihr gemeldet und sie um einen Gefallen gebeten. Bei einem anschließenden Treffen habe die Angeklagte sie gebeten, Geld an einen Mann zu überweisen, der Kinder habe und mit seiner Familie in der Türkei in Armut lebe. Zur Erklärung habe die Angeklagte angegeben, selbst nichts mehr spenden zu dürfen. Daraufhin habe sie das Geld mit den von der Angeklagten mitgeteilten Daten in einer Western-Union-Filiale überwiesen. Die Zeugin hat von der Durchsuchung ihrer Wohnung, ihrer Vernehmung und der Herausgabe ihres Mobiltelefons zur Auswertung durch das BKA berichtet. ee) Fall 5: Überweisung von 1.200,00 EUR am 17./19. Februar 2014 Die Feststellung zu der Anweisung von 1.200,00 EUR am 17. Februar 2014 folgt aus der Transaktionsaufstellung des Finanzdienstleisters Western Union, wonach der Angeklagte N. an diesem Tag 1.200,00 EUR in der Filiale der Western Union Bank in der Wenzelsgasse 35 in Bonn einzahlte (Transaktionsnummer 3924264316). Dass die Transaktion scheiterte, ergibt sich aus dem Inhalt eines Telefonats derAngeklagten mit der gesondert verfolgten N2 am 19. Februar 2014 gegen 10:35 Uhr (Prod.-Nr. 9869 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten). Darin teilte die gesondert verfolgte N2 mit, sie habe gerade mit ihrem Mann (N.) gesprochen, er habe das vorgestern angewiesen, es sei aber nicht angekommen. Sie werde telefonisch nachfragen, was da los sei, sonst gehe ihr Mann nochmal da hin. Die festgestellte Ankündigung des G1 T2, er müsse wahrscheinlich um drei Uhr los, ist dem Inhalt des Telefonats zwischen ihm und der Angeklagten S. am 19. Februar 2014 gegen 11:56 Uhr (Prod.-Nr. 253210 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794) zu entnehmen. Darin teilte er mit: „ Guck mal eh, ich bin, ich muss um drei Uhr wahrscheinlich los, das heißt es muss geklärt werden, schon damit ich es nehmen kann. […] Das muss echt jetzt schnell gehen, weil ich hau jetzt ab. […] Schreib mir per WhatsApp einfach.“ Die Feststellungen zum erneuten Abgleich der Überweisungsdaten durch den Angeklagten N. in der Filiale der Western Union Bank beruhen auf dem Inhalt des am selben Tag gegen 13:42 Uhr von der gesondert verfolgten N2 mit der Angeklagten geführten Telefonats (Prod.-Nr. 9968 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten). Darin berichtete die gesondert verfolgte N2, ihr Mann sei zu der Western Union Filiale gegangen, der „Typ“ hätte alles kontrolliert, es sei alles einwandfrei, es müsse da liegen. Ihr Mann wolle das Geld zurückholen und dann nochmals anweisen. Es müsse dann direkt da sein. Die Angeklagte erwiderte, sie würde es G1 T2mitteilen. Dieser müsse um 15:00 Uhr los, das sei bei uns 14:00 Uhr. Sie, S., denke aber, die warteten dann noch darauf, weil es halt immer Probleme gebe. Die Feststellungen zu der Rückbuchung und erneuten Anweisung der 1.200,00 EUR beruhen auf der Transaktionsaufstellung der Western Union Bank, wonach der am 17. Februar 2014 vom Angeklagten N. angewiesene Betrag am 19. Februar 2014 um 14:05 Uhr an ihn zurückgebucht wurde und N. um 14:13 Uhr in der Bonner Filiale der Western Union Bank in der Wenzelsgasse 35 erneut 1.200,00 EUR einzahlte, die am 24. Februar 2014 in Hatay Türkei an I4 K1 ausgezahlt wurden (Transaktionsnummer 9067078042). Dass I4 K1 G1 T2 1.200,00 EUR in Erwartung des Geldeingangs zur Verfügung stellte, ergibt sich aus dem Inhalt des Telefonats der Angeklagten mit der gesondert verfolgten N2 am 20. Februar 2014 gegen 17:06 Uhr (Prod.-Nr. 11561 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten). Darin berichtete die Angeklagte, „ der Dings “ (G1 T2) habe ihr geschrieben, es habe immer noch nicht geklappt, sie hätten die ganze Zeit gewartet. Sie könnten es auch nicht auf einen anderen Namen machen. Die gesondert verfolgte N2 entgegnete, dann müssten sie einen anderen Namen nehmen. Ihr Mann werde es aber erst morgen früh mit einem anderen Namen machen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs berichtete die Angeklagte von der Hilfe des I4 K1: N2: „Also ist okay, wenn das morgen gemacht wird?“ S.: „Ja, also der kriegt… das Geld wird vorgestreckt, ne. Eh, 1200 waren das, ne?“ N2: „Ja, ja, ja genau.“ S.: „Der kriegt das wahrscheinlich von diesem Mann jetzt vorgestreckt...“ N2 (dazwischen): „Ja.“ S.: „…und ja und der holt das dann ab, weil...“ N2 (dazwischen): „Dann machen wir das morgen.“ S.: „…weil ich glaub, die haben keine Zeit. Die müssen heute schon weg.“ Zum Beleg der Feststellungen, dass der Angeklagte N. und die gesondertverfolgte N2 über den Verwendungszweck des überwiesenen Geldes informiert waren und in Absprache mit der Angeklagten S. handelten, wird auf die Ausführungen unter B.IV.2.b.bb und den folgenden Abschnitt B.IV.2.c verwiesen. c) Tatbeteiligung des Angeklagten N. Der Angeklagte N. hat die Vornahme der beiden Überweisungen am 6. und 19. Februar 2014 über die Western Union Bank an den Empfänger I4 K1 eingeräumt. aa) Würdigung der abweichenden Einlassung des Angeklagten Abweichend von den Feststellungen des Senats hat der Angeklagte N. angegeben, er sei bei den Überweisungen davon ausgegangen, das Geld komme einer syrischen Flüchtlingsfamilie mit vier kleinen Kindern in der Türkei zugute. Dies habe ihm seine Frau (die gesondert verfolgte N2) so berichtet und ihn über den wahren Verwendungszweck getäuscht. Er habe sich dann bemüht, im Familien- und Bekanntenkreis Geld- und Sachspenden zu sammeln. Die Wahrheit habe er erst durch den Hinweis eines Bekannten einige Tage nach der Überweisung erfahren. Der Bekannte habe berichtet, seine Frau habe sich mit den „Schwestern“ über die Verwendung der gesammelten Gelder gestritten, weil einige dagegen gewesen seien, die Spenden G1 T2 und seiner Truppe zukommen zu lassen. Er habe nicht einmal gewusst, dass und aus welchem Anlass sich G1 T2in Syrien aufhalte. Einfach jemandem Geld zu schicken, der sich in Syrien befinde und dort möglicherweise sogar kämpfe, sei ihm zu riskant. Auch wenn er mit dem islamischen Widerstand in Syrien sympathisiere, wolle er sich nicht mit verbotenen Geldzuwendungen hier strafbar machen. Das habe seine Frau gewusst. Von dem Aufenthalt des G1 T2 in Syrien habe er erst durch das Gespräch mit seinem Bekannten erfahren. Er habe G1 T2 zwar gekannt, aber nicht großartig viel mit ihm zu tun gehabt. Es sei ihm daher nicht aufgefallen, dass er sich nicht mehr in Bonn aufgehalten habe. Seine Frau habe ihm auch nie davon erzählt, dass G1 T2und die Angeklagte in Syrien waren. Die gesondert verfolgte N2 habe gegenüber der Angeklagten den Eindruck erweckt, dass er eingeweiht gewesen sei und weitere Spenden habe sammeln wollen, um ihn nicht als Feigling dastehen zu lassen. Einige Tage nach dem Hinweis habe seine Frau ihm das Video und die Nachricht von G1 T2 geschickt, die sie zuvor selbst von der Angeklagten erhalten hatte, um ihn zu besänftigen. Seine Sorge, dass es nicht die beste Idee gewesen sei, G1 T2 Geld zu schicken, habe sich damit bestätigt. Dieser Einlassung ist der Senat aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Es ist bereits kein Motiv dafür ersichtlich, dass die anderweitig verfolgte N2 den Angeklagten N. bezüglich des Zwecks der Überweisungen belogen haben sollte. Dieser stand – wie er in seiner Einlassung zugestanden hat – dem islamischenWiderstand in Syrien positiv gegenüber und vertrat die Meinung, Bashar al-Assad sei ein Mörder und Verbrecher, der gestürzt werden müsse. Die Unterstützung einerjihadistischen Organisation, die die syrische Regierung bekämpft, entsprach damit seinem Wollen. Die radikal-islamische Einstellung des Angeklagten N. äußerte sich in einemVideo aus dem Jahr 2010 mit dem Titel „ Macht euch gefasst jetzt kommen die Mujahiden – Mujahiden troisdorf “ (Videodatei „Tro mu.3gp“), in dem er mit weiteren Personen zu sehen ist, die sich als „ Mujahiden “ (Gotteskrieger) und „ schuhada “ (Märtyrer) bezeichnen. Im Hintergrund dieses Videos ist ein Gesang zu hören, in dem Allah um den Sieg der Muslime gegen die Christen und das Judentum gebeten wird (vgl. B.I.2). Seine radikal-islamische Einstellung kommt weiter in seinem Verhalten anlässlich der gewalttätigen Ausschreitungen am 5. Mai 2012 in Bonn zum Ausdruck. Auf der durch den Rat der Muslime veranstalteten Gegendemonstration hat er wiederholt Gegenstände in Richtung der eingesetzten Polizeibeamten geworfen (vgl. B.I.2). Die angesichts des Polizeiaufgebots bei dieser Veranstaltung im Vergleich zu den eheranonymen Spendensammlungen viel näher liegende Gefahr der strafrechtlichenVerfolgung hat ihn von seinem gewalttätigen Tun nicht abgehalten. Die Einlassung, er habe zunächst nichts vom wahren Verwendungszweck der überwiesenen Geldbeträge gewusst, wird ferner widerlegt durch den Inhalt des Telefonats am 16. Februar 2014 gegen 21:00 Uhr (Prod.-Nr. 8124 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten) zwischen der gesondert verfolgten N2 und der Angeklagten, in dem sie sich über Geldsammlungen unterhielten. Die gesondert verfolgte N2 teilte der Angeklagten in dem Telefonat mit, ihr Mann kenne G1 T2 und dessen Familie gut. Dazu erklärte sie: „ Er weiß zum Beispiel, dass dein Mann zum Beispiel einen Bruder hat, der Geld hat und der eigentlich in dieser Sache so ein bisschen hilft, hab ich mitbekommen, kann das sein?“ Auf die Antwort der Angeklagten: „Eh… Also ich hab öfters die Schwestern gefragt, ob sie ihn fragen können, ob er ein bisschen Geld schicken kann, aber bis heute habe ich keine Antwort bekommen.“ erklärte die gesondert verfolgte N2: „ Ach so ja, weil zum Beispiel er hat gesagt, dass er den Bruder dann selber fragen will.“ Die Angeklagte entgegnete: „ Ja, ja ja ja ja, der soll das machen, der soll zu ihm hingehen und von meinem Mann aus fragen… genau … weil die Schwestern machen das nicht, ich weiß nicht warum, keine Ahnung und dann soll dein Mann das machen. Das ist eine gute Idee… von meinem Mann auch soll er zum Laden fahren und die Situation schildern und ob der halt für ihn … Ich schreib direkt meinem Mann, dass er in seinem Namen ihn fragt…“ Die Angabe der gesondert verfolgten N2, „er“ (der Angeklagte) habe gesagt, er werde den Bruder des G1 T2 nach Geld fragen, belegt, dass der Angeklagte N. über den Zweck der Sammlung von Geldspenden informiert war. Anderenfalls hätte er auch nicht, wie von der Angeklagten S. in dem Telefonat gefordert, dem Bruder des G1 T2 die Situation und damit die Gründe für den dringenden Geldbedarf schildern können. Die Äußerung der gesondert verfolgten N2 in dem Telefonat, der Angeklagte kenne G1 T2 und dessen Familie gut, widerlegt zugleich die Einlassung des Angeklagten, er habe G1 T2 kaum gekannt. Dass sich die beiden gut kannten, belegt auch die Aussage des Zeugen N12 U2. Der Zeuge hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 29. September 2014, die der Senat über das Zeugnis des KK I5 als Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt hat, angegeben, er habe ungefähr Mitte bis Ende 2013 in der Wohnung des G1 T2 in Bonn-Friesdorf beim Abbau einer Küche geholfen. G1 T2 habe bei „Ahmed“ Schulden gehabt, die mit der Überlassung der Küche hätten beglichen werden sollen. Den Angeklagten N. hat der Zeuge U2 auf einem ihm vorgelegten Lichtbild als„B.“ identifiziert. Des Weiteren ist dem oben genannten Telefonat zwischen der Angeklagten und der gesondert verfolgten N2 am 16. Februar 2014 gegen 21:00 Uhr zu entnehmen, dass die gesondert verfolgte N2 die spendenden „Schwestern“ in Bonn und Umgebung über den Verwendungszweck der gesammelten Gelder informierte. Es ist nicht ersichtlich, warum sie dann gerade ihren Mann darüber hätte täuschen sollen, zumal sie gegebenfalls damit hätte rechnen müssen, dass der Angeklagte durch informierte Personen von dem wahren Zweck der Spenden erfuhr. Darüber hinaus hätte die gesondert verfolgte N2 im Falle einer Täuschung des Angeklagten über den Zweck der Überweisungen auch der Angeklagten S. gegenüber falsche Angaben gemacht, der sie mehrfach – so auch in dem überwachten Telefonat am 16. Februar 2014 gegen 21:00 Uhr – zusagte, sich mit ihrem Mann gemeinsam um Spenden für die Neuausrüstung von G1 T2 und seinen sieben deutschen Gruppenmitgliedern zu bemühen. Das dafür vom Angeklagten genannte Motiv, die gesondert verfolgte N2 habe ihn gegenüber der Angeklagten S. nicht als Feigling darstellen wollen, ist nicht nachvollziehbar, weil die gesondert verfolgte N2 in dem Telefonat mit der Angeklagten S. von sich aus auf dieInitiative des Angeklagten N. zu sprechen kam, ohne von der Angeklagten S. auf die Möglichkeit seiner Mithilfe angesprochen worden zu sein. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte N. nicht zumindest „misstrauisch“ geworden sein will, dass der von ihm innerhalb des kurzen Zeitraums vom 6. bis zum 19. Februar 2014 überwiesene relativ hohe Geldbetrag von 2.200,00 EUR einer einzigen syrischen Familie zufließen sollte. Nähere Angaben zu dieser Familie, ihrem Aufenthaltsort, zur sicheren Weiterleitung des überwiesenen Geldes an diese mit dem von ihm behaupteten humanitären Zweck hat er nicht gemacht. bb) Kenntnis des Angeklagten von dem Zweck der Überweisungen Davon, dass der Angeklagte N. mit den beiden Überweisungen G1 T2 und die sieben weiteren „Kämpfer“ der terroristischen Vereinigung „ISIG“ in Syrien unterstützen wollte, ist der Senat aufgrund folgender Umstände überzeugt: Der Angeklagte ist – wie oben unter aa) dargestellt – bereits seit mehreren Jahren gut mit G1 T2 bekannt. Aus dem Inhalt des oben zitierten Telefonats am 16. Februar 2014 gegen 21:00 Uhr folgt, was nach der Lebenserfahrung ohnehin nahe liegt, dass die gesondert verfolgte N2 sämtliche Informationen, die sie von der Angeklagten S. im Zusammenhang mit den Überweisungen erhalten hatte, wahrheitsgemäß an den Angeklagten N. weitergegeben hat. Dazu gehört insbesondere der Inhalt der WhatsApp-Mitteilung der Angeklagten S. vom 4. Februar 2014 gegen 22:48 Uhr UTC: „ Die brauchen 12000 bis 13000 weil denen ja auch Gegenstände geklaut wurden mitbdenen sie arbeiten etc… “ (vgl. B.IV.2.a.bb) sowie der weitere Inhalt des vorgenannten Telefonats, in dem die Angeklagte S. auf die Frage der gesondert verfolgten N2, ihr Mann wolle wissen, „ wieviel die denn unbedingt benötigen“, erwiderte: „Ich weiß nicht, es sind ja mehrere Brüder, die eh, ne angezogen werden“. Dass die gesondert verfolgte N2 den Angeklagten N. darüber informiert hatte, zeigt auch ihre Erklärung gegenüber der Angeklagten S. in dem Chat vom 4. Februar 2014 gegen 22:59 Uhr UTC, sie werde am nächsten Tag von ihrem Mann erfahren, ob morgen alles klappe, woraufhin die Angeklagte nachfragte, ob sie morgen mit den Spenden rechnen oder das Geld morgen schon geschickt werden könne (vgl. B.IV.2.a.bb). In einem Telefonat am 10. Februar 2014 gegen 23:16 Uhr (Prod.-Nr. 6610 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten) drängte die Angeklagte S. die gesondert verfolgte N2, noch in dieser Woche das bis dahin gesammelte Geld zu schicken, da die Gruppe nicht länger warten könne, und gab an, es würden insgesamt „ so 12.000 “ benötigt, „auch für die Geräte und so “. Die gesondert verfolgte N2 antwortete, sie wolle mit ihrem Mann reden, denke aber, dass ein Teil rübergeschickt werden könne. Auch wolle sie mit ihm weitere Spendenaufrufe starten. Für eine wahrheitsgemäße Information des Angeklagten N. spricht des Weiteren der Inhalt eines überwachten Telefonats am 16. März 2014 gegen 23:26 Uhr (Prod-Nr. 17528 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 01522/8694306 der Angeklagten). Darin sprachen die Angeklagte S. und die gesondert verfolgte N2 wiederum über Spendensammlungen. Die gesondert verfolgte N2 erklärte, sie habe selbst nichts Großes mehr gemacht, sondern erst mal auf das Geld der anderen gewartet. Sie erwarte noch einen kleinen Betrag, von dem sie einen Teil abgeben würde, was sie am folgenden Tag aber lieber persönlich mit der Angeklagten besprechen wolle. Weiter sagte sie: „ Ich frag meinen Mann jetzt gleich, ob das okay ist? “, und sodann: „ Weißt Du, ich mach das so: Ich werd jetzt gleich mit meinem Mann reden und dann wird ich Dir gleich ‘ne SMS schreiben oder so. “ Auch dieses Telefonat belegt, dass die gesondert verfolgte N2 den Angeklagten N. unterrichtete. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte N. G1 T2 seit mehreren Jahren kannte und selbst in der radikal-islamischen Szene im Bonner Raum aktiv war (vgl. B.I.2 und B.IV.2.c.aa), hat der Senat keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten N. die terroristische Zielsetzung des „ISIG“ bekannt war. 3. Nachtatgeschehen Dass G1 T2 die überwiesenen Gelder bestimmungsgemäß für die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen sowie Verpflegung und Kampfmitteln verwendete, ergibt sich aus Folgendem: Aus einem Telefonat am 23. Februar 2014 gegen 10:33 Uhr (Prod.-Nr. 53 der TKÜ des von G1 T2 genutzten Anschlusses 0090/5350393526) mit der Angeklagten geht hervor, dass er auf die Frage der Angeklagten: „ Aber ihr seid zu mehreren, ne? “, erklärte: „ Ja, ja .“. Auf ihre weitere Frage: „ Hast du wieder dein Arbeitswerkzeug? “, teilte er ihr mit, dass er dies noch erhalte. Weiter gab er an, er werde „ wahrscheinlich zwei, drei Schafe schlachten “ und ein Video nach Deutschland schicken, um zu dokumentieren, was mit dem Geld passiert sei, denn „ das Speisen der Brüder (sei) eine sehr große Belohnung “. Ein weiterer Beleg für die Neuausrüstung findet sich in einem Telefonat am 26. Februar 2014 gegen 10:51 Uhr (Prod.-Nr. 292096 der TKÜ des Anschlusses 0228/219794). Darin teilte G1 T2 der Angeklagten mit, er befinde sich in „ R “ (gemeint war Raqqa) und habe sich neue Kleidung gekauft. Auf die Frage der Angeklagten: „ Aber hält die dich auch warm? “, antwortete er: „ Ja, ja. Ich hab auch nen Gürtel gekauft. “. Die Verwendung der überwiesenen Gelder für Nahrungsmittel ist darüber hinaus durch drei Videos belegt, die G1 T2 von der mit den Spendengeldern finanzierten Essensausgabe an Mujahedin aufgenommen und kommentiert hat: Die am 1. März 2014 erstellten Videos zeigen einen mit mehreren Töpfen, Obstkörben und Getränken beladenen Kleintransporter mit offener Ladefläche (Pick-up), der vor einem Gebäude hält, an dessen Haupteingang schwarze Flaggen mit der arabischen Aufschrift „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ angebracht sind. Zwei männliche Personen beginnen damit, aus großen Kübeln Reis und Fleisch an umstehende Personen zu verteilen, während G1 T2 das Geschehen unter anderem in deutscher Sprache wie folgt kommentiert: „ Allah hat uns erlaubt heute, inshallah, die Mujaheddin zu versorgen von Dawla al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham und die Brüder… hamdullilah, die Brüder freuen sich sehr, sehr über dieses Geschenk was Allah Ihnen gemacht hat durch eure Hilfe, hamdullilah, es gibt heute Reis mit schönem Fleisch. “ In einem zweiten Video kündigte er an: „ Inshallah, morgen wird noch mal ein Video aufgenommen, inshallah, wo die Familien von den Mujaheddin auch noch mal Brot und Essen bekommen. “ In dem dritten Video erklärte er: „ Inshallah, heute gibts Basmati-Reis und drei Schafe in diesem Topf. Hamdulillah, die Mujaheddinbedanken sich recht herzlich bei euch. “ Der Senat hat G1 T2 bei der Inaugenscheinnahme der Videos, der die Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von Telefonaten zwischen G1 T2 und der Angeklagten S. vorangegangen war, zweifelsfrei als Sprecher der deutschen Kommentare erkannt. Diese Stimmenzuordnung wird durch das Stimmenvergleichsgutachten des BKA (WRin L7) vom 26. Juni 2014 bestätigt, wonach es sich bei dem Sprecher der deutschen Kommentare mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um G1 T2 handelt. Im Übrigen hat die Angeklagte bestätigt, dass die Videos von G1 T2 stammen. Die Feststellung, dass G1 T2 die Videos an die Angeklagte weiterleitete, hat der Senat dem Vermerk des BKA (KOK T9) vom 25. Juli 2014 zur Auswertung der Speicherkarte aus dem Tablet der Angeklagten (Asservat 3.2.4.3.1.2) entnommen, wonach die Videos auf der Speicherkarte des Tablets aufgefunden wurden. Dass die Angeklagte S. den ersten Teil des dreiteiligen Videos an die gesondert verfolgte N2 weiterleitete, folgt aus dem Vermerk des BKA (KK I5) vom 18. Juli 2014, Anlage 6 zur Auswertung der WhatsApp-Kommunikation aus demMobiltelefon der Angeklagten (Asservat 3.2.5.1.1.1). Danach hat die Angeklagte am 1. März 2014 gegen 19:29 Uhr per WhatsApp den ersten Teil des Videos derEssensausgabe mit einer Länge von 2:26 Minuten an die gesondert verfolgte N2 mit der Aufforderung weitergeleitet, das Video an die anderen weiterzuschicken. Ausweislich des Vermerks des BKA (KK U3) vom 21. Juli 2014 zur Auswertung des Mobiltelefons iPhone 5 des Angeklagten N. (Asservat 5.2.4.3.3) verfügte dieser am 1. März 2014 gegen 20:00 Uhr über alle drei Teile des Videos. Die Feststellung, dass mit den Geldern auch Kampfmittel beschafft wurden, ergibt sich aus einer im Auftrag des G1 T2 von der Angeklagten S. verfassten Nachricht, die sich ausweislich des vorgenannten Vermerks in zwei Bilddateien auf dem Mobiltelefon des Angeklagten N. fand: „Salamu aleikum Möge Allah dich, deine Familie und alle die gespendet haben segnen und mit dem besten vergelten amin Mein mann lässt mich folgendes ausrichten Ich habe bruder gekleidet nicht alle. Mit granaten beschenkt. Kinder kleider gekauft und fahrrad. Habe muhajirat also frauen geld gegeben dessen männer getrennt sind durch deren situation. Ein kind ein fahrrad gekauft ich wollte ihm ne freude Machen sein ältere bruder ist gefallen und ist 13 jahre alt. Habe heute 1 50 mujahideen eine freude gemacht und gespeist getränkt und früchte gegeben die mujahideen bedanken sich rechtlich Mashaallah ukhti .. gut investiert. Erfolgreiches Geschäft alhamdulillah Soll ausrichten: Fragst du die bitte ob sie es okay fanden da sie es ja mit anderen absicht geschickt haben Bitte sage denen alles gute von uns für die und ich hoffe die haben nichtsdagegen gehabt Da ich an sie gedacht habe wie ich für sie die meiste belohnung für sie rausholen wollte“ Da der Angeklagte N. Nachrichten der Angeklagten S. stets über diegesondert verfolgte N2 erhielt (vgl. oben B.IV.2.c.bb), ist der Senat davon überzeugt, dass die Angeklagte S. den Dankestext an die gesondert verfolgteN2 versandte und diese ihn an den Angeklagten N. weiterleitete. Die Feststellungen zu weiteren Bemühungen der Angeklagten, Geld für G1 T2 zu beschaffen, beruhen auf Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung: In einem Telefonat am 24. März 2014 gegen 13:42 Uhr (Prod.-Nr. 224 der TKÜ des Mobilfunkanschlusses 0152/28694306 der Angeklagten) zwischen der Angeklagten und G1 T2 erklärte er: „ Wir brauchen auf jeden Fall was. Weil wir vor, vor paar Tagen hatte ich nicht mal 50 eh, eh also nicht mal 25 Cent “. Im Vermerk des BKA (KOK T9) vom 25. Juli 2014, Anlage 3 zur Auswertung der Telegram-Chats aus dem Tablet der Angeklagten (Asservat 3.2.4.3.1), ist ein Chat der Angeklagten mit G1 T2 vom 26. März 2014 dokumentiert, in dem die Angeklagte erklärte, sie wolle zwei Mobilfunkverträge auf den Namen ihres Vatersabschließen und die dazugehörenden Mobilfunkgeräte anschließend verkaufen, um bis zur Ausreise 2.000,00 EUR zur Unterstützung des G1 T2 zu erlangen. Die Feststellung, dass die Angeklagte mehrere für G1 T2 und ihren Bruderbestimmte Kartons packte, beschriftete und zum Transport nach Syrien über die Zeugin B2 B3-G3 Mitarbeitern des Vereins Medizin ohne Grenzen zuleitete,beruht auf der Aussage der Zeugin B2 B3-G3. Sie hat bekundet, die Angeklagte S. habe ihr einige mit „B4 M2“ beschriftete Kartons übergeben, die mit dem Verein nach Syrien transportiert werden sollten. Die Angaben der Zeugin werden durch Chats bestätigt, in denen die Angeklagte in der Zeit vom 23. bis 30. März 2014 mit der Zeugin über die Abwicklung des Versands sprach. Diese Chats sind dokumentiert in dem Vermerk des BKA (KOK T9) vom 24. Juli 2014, Anlage 2 zur Auswertung der Telegram-Chats aus dem Tablet der Angeklagten (Asservat 3.2.4.3.1). Die Feststellungen zur Absicht der Angeklagten, erneut nach Syrien zu reisen, ergeben sich aus den im Vermerk des BKA (KK U3) vom 20. März 2014 dargelegten Erkenntnissen zu möglichen Ausreisebestrebungen. Danach recherchierte die Angeklagte am 11. März 2014 über die Internetplattform swoodoo.com nach Flügen für eine Erwachsene und ein Kleinkind von Köln nach Gaziantep in der Türkei, unter anderem für den 17. April 2014 um 18:55 Uhr mit der Fluggesellschaft Turkish Airlines. Die Zeugin K3 L4 hat bekundet, die Mutter der Angeklagten habe ihr in einem Telefonat am 24. März 2014 erzählt, die Angeklagte wolle im Mai 2014 fahren und den ganzen Sommer bleiben. Ausweislich des Vermerks des BKA (KOK T9) vom 25. Juli 2014, Anlage 3 zur Auswertung der Telegram-Chats aus dem Tablet der Angeklagten (Asservat 3.2.4.3.1), kündigte die Angeklagte am 25. März 2014 in einem Telegram-Chat mit G1 T2 an, sie wolle Anfang Mai in die Türkei reisen und sich dort von ihm abholen lassen. C. Rechtliche Würdigung I. Zur Angeklagten S. Die Angeklagte S. ist der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in fünf Fällen schuldig (§ 129a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB). Unterstützen im Sinne der § 129a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB istjedes Tätigwerden, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihrgeplanten Straftaten – wenn auch nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (BGHSt 54, 69, 117). Dabei muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt. Die objektive Nützlichkeit für die Vereinigung muss allerdings anhand belegter Fakten nachgewiesen sein und darf sich nicht nur auf vermeintliche Erfahrungswerte oder allgemeine Vermutungen stützen (BGH,Beschluss vom 20. September 2012 – 3 StR 314/12, Rn. 10 f.). Die Angeklagte S. hat die Aktionsmöglichkeiten des „ISIG“ erweitert und seine Gefährlichkeit gefestigt, indem sie dem „ISIG“-Mitglied G1 T2 durch die von ihr im Februar 2014 selbst bzw. im Zusammenwirken mit dem Angeklagten N. vorgenommenen fünf Geldüberweisungen die Möglichkeit verschafft hat, sich und die anderen sieben deutschen „ISIG“-Mitglieder nach dem vollständigen Verlust ihrer Ausrüstung und Waffen neu auszurüsten, um ihnen die Teilnahme an weiteren Kämpfen des „ISIG“ und damit die Fortsetzung ihrer terroristischen Handlungen zu ermöglichen. Die Angeklagte S. wusste aufgrund der Telefonate und Chats mit G1 T2 auch von seiner Absicht, das Geld für die Beschaffung neuer Ausrüstung, Verpflegung und Waffen zu verwenden. Ihr kam es auch darauf an, mit dem überwiesenen Geld zur Verwirklichung dieses Zieles beizutragen. Aufgrund ihrer Radikalisierung wusste sie zum Zeitpunkt ihres Handelns auch, dass es sich beim „ISIG“ um eine terroristische Vereinigung im Ausland handelt. Die mitgliedschaftliche Beteiligung des G1 T2 an dieser Vereinigung war ihr bekannt. Durch ihn wusste sie, dass die von ihr überwiesenen Gelder auch dazu dienten,weitere sieben deutsche „ISIG“-Mitglieder auszustatten. Da die Handlungen der Angeklagten S. in allen fünf Fällen unmittelbar das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ausfüllen, bedarf es keines Rückgriffs auf die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 1, 2. Alt. oder Abs. 2 StGB. Der Senat kann daher offenlassen, ob die vorgenanntenRegeln des § 25 StGB auf den zur Täterschaft verselbständigten Beihilfetatbestand der Unterstützung überhaupt anwendbar sind (vgl. Fischer, StGB, § 129 Rn. 38). Die fünf Überweisungen stellen rechtlich selbständige Handlungen dar, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 53 Abs. 1 StGB). II. Zum Angeklagten N. Der Angeklagte N. ist der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen schuldig (§ 129a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB). Durch die von ihm vorgenommenen Überweisungen vom 6. und 19. Februar 2014 hat er die ausländische terroristische Vereinigung „ISIG“ unterstützt, indem er der Gruppe um G1 T2 die Beschaffung neuer Ausrüstung, Verpflegung und Waffen und damit die Wiederaufnahme ihrer terroristischen Aktivitäten in den Reihen des „ISIG“ ermöglicht hat. Der Angeklagte war durch die gesondert verfolgte N. über den Verwendungszweck des von ihm überwiesenen Spendengeldes unterrichtet und wollte durch sein Handeln die Verwirklichung der Ziele des „ISIG“ fördern. Die beiden Überweisungen stellen rechtlich selbständige Handlungen dar, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 53 Abs. 1 StGB). D. Strafzumessung I. Zur Angeklagten S. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland wird gemäß § 129a Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Voraussetzungen einer Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB lagen bei keiner der fünf Taten – auch unter Berücksichtigung des insgesamt nur kurzen Tatzeitraums – vor. Nach dieser Vorschrift kann die Strafe gemildert wer-den, wenn die Mitwirkung des Beteiligten von untergeordneter Bedeutung und seine Schuld gering ist. Die Beiträge der Angeklagten S. mögen zwar gemessen an der Gesamtfinanzierung der terroristischen Vereinigung „ISIG“ als eher gering eingeordnet werden. Sie sind aber nicht von untergeordneter Bedeutung, weil ihre Unterstützungshandlungen acht „Kämpfern“ einer äußerst gefährlichen Vereinigung eine alsbaldige Fortsetzung ihrer terroristischen Aktivitäten ermöglicht haben. Darüber hinaus ist die Schuld der Angeklagten S. in keinem der festgestellten Fälle als gering zu bewerten. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist undbereits fast ein Jahr und drei Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, was in Anbetracht des Umstandes, dass sie ein Kleinkind hat, besonders belastend ist. Die Angeklagte hat sich zudem gegen Ende der Hauptverhandlung geständig gezeigt, wenngleich ihr Geständnis nicht weiter ging als das, was aufgrund der fortgeschrittenen Beweisaufnahme ohnehin bereits festgestellt werden konnte. Zu berücksichtigen war auch, dass die finanziellen Unterstützungsleistungen im Rahmen der Gesamteinnahmen der terroristischen Vereinigung geringfügig waren. Weiterhin fiel zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass sie sich von den Gräueltaten ihres Mannes nach islamischem Ritus, die ihr im Laufe des Verfahrens bekannt geworden sind, distanziert hat. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass ihr Handeln auch durch die Fürsorge für ihren Mann nach islamischem Ritus und die anderen mit ihm aus der Gefangenschaft der „FSA“ befreiten sieben Deutschen motiviert war. Zu Gunsten der Angeklagten hat der Senat auch berücksichtigt, dass sie sich angesichts der von G1 T2 in Syrien verübten Gräueltaten im Laufe der Hauptverhandlung von ihm gelöst und erklärt hat, die nach islamischem Ritus eingegangene Ehe mit ihm nicht fortsetzen zu wollen. Schließlich fiel zu ihren Gunsten ins Gewicht, dass die Unterstützungshandlungen auf die Initiative und den Einfluss ihres Ehemannes zurückzuführen waren. Die aufgezeigten Umstände reichen allerdings in Anbetracht der belastendenUmstände nicht aus, ihre Schuld als gering zu bewerten. So war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte mit dem „ISIG“ eine besondersgefährliche terroristische Vereinigung unterstützt hat, die einen globalen Machtanspruch verfolgt, den sie mit allen Mitteln durchzusetzen sucht. Auch unter Berücksichtigung einer Beeinflussung durch G1 T2 war die Angeklagte von demGedanken begeistert, in einem islamischen Staat zu leben, in dem „Abtrünnige“ getötet werden. Die Verstrickung der Angeklagten in die jihadistischen Machenschaften des G1 T2 reicht geraume Zeit vor die zur Verurteilung gelangten Taten zurück, wie der Versand von Elektronikartikeln an G1 T2 vor ihrer zweiten Reise nach Syrien und die Mitnahme von Helm- und Brillenkameras belegen. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass G1 T2 seinerzeit Mitglied der „Junud al-Sham“ war, einerweiteren terroristischen Gruppierung in Syrien. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Angeklagte bei der dritten Tat ihren Vater und bei der vierten Tat die Zeugin A2 – zwei unbeteiligte und ahnungslosePersonen – in ihr Handeln verstrickt und damit der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hat. Ausgehend von dem Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB hat der Senat unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher für und gegen die Angeklagte S. sprechender Umstände für die fünf Taten unter Berücksichtigung der Höhe desjeweils überwiesenen Geldbetrages die folgenden Einzelstrafen festgesetzt: Für die ersten beiden Taten – Überweisung von je 1.000,00 EUR – jeweils eine Frei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Für die dritte Tat – Überweisung von 300,00 EUR – eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Für die vierte Tat – Überweisung von 1.597,30 EUR – eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Für die fünfte Tat – Überweisung von 1.200,00 EUR – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Aus diesen fünf Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu Gunsten der Angeklagten erneut insbesondere berücksichtigt, dass sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten, ein Geständnis abgelegt und sich von den Gräueltaten ihres Mannes distanziert hat. Zu ihren Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung auch ins Gewicht, dass die fünf Geldüberweisungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen und von einer einheitlichen Motivation getragen wurden. Zu Lasten der Angeklagten fielen der bereits geraume Zeit zurückliegende Beginn ihrer Verstrickung in die jihadistischen Aktivitäten des G1 T2 sowie die Intensität ihrer Sammel- und Unterstützungsaktivitäten ins Gewicht. Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirktenUnrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. II. Zum Angeklagten N. Bei dem Angeklagten N. war ebenfalls von dem Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB auszugehen. Die Voraussetzungen einer Strafmilderung gemäß § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB lagen auch bei ihm in keinem der beiden Fälle vor. Ebenso wie bei der Angeklagten S. hat der Senat berücksichtigt, dass seine Beiträge im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen der Organisation zwar gering, deshalb aber nicht von untergeordneter Bedeutung waren. Die Schuld des Angeklagten N. ist ebenso nicht als gering anzusehen. Zu seinen Gunsten war dabei zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und zur Tatzeit erst kurz vor Vollendung des 22. Lebensjahres stand. Der Angeklagte hatbereits ein Kleinkind; seine Ehefrau nach islamischem Ritus, die gesondert verfolgte N2, steht kurz vor der Entbindung des zweiten Kindes. Die Taten hat er in einem engen zeitlichen Rahmen von zwei Wochen begangen. Sie sind von einer einheitlichen Motivation getragen. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er eine besonders gefährliche terro-ristische Vereinigung unterstützt hat. Seine gewaltbereite Grundhaltung hat sich schon in der Vergangenheit bei der gewalttätigen Demonstration am 5. Mai 2012 in Bonn gezeigt, als er Gegenstände auf Polizeibeamte warf. Demnach hat der Senat ausgehend von dem Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 5 StGB unter erneuter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte für die zwei Taten je nach Höhe des jeweils überwiesenen Betrages diefolgenden Einzelstrafen festgesetzt: Für die erste Tat – Überweisung von 1.000,00 EUR – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Für die zweite Tat – Überweisung von 1.200,00 EUR – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Aus den beiden Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei hat der Senat die oben aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt, insbesondere den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten. Danach hat derSenat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Senat erwartet, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen wird. Der heute 23-jährige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er wird schon bald die Verantwortung für zwei kleine Kinder zu tragen haben. Darin sieht der Senatbesondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. D. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.