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Beschluss

II-8 UF 155/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0615.II8UF155.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I.Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts O. vom 19. August 2014 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das bei der weiter Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Z-Versicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Wertes von 5,423286 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds XL (ISIN: ….), 18,959277 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Premium (ISIN: …) und 8,594388 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds 15Y (ISIN: …) jeweils bei Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. …) mit der Maßgabe begründet, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt. Die Z.-Versicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises der vorstehend genannten Fonds an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen. Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. II. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin und der Antragsgegner (im Folgenden: frühere Ehefrau und früherer Ehemann) haben am 14.05.1992 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im März 2014 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts O. vom 19. August 2014 geschieden worden. Während der Ehezeit hat die frühere Ehefrau u. a. bei der weiter Beteiligten zu 1) ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Es handelt sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie. In der erstinstanzlich unter dem 24.06.2014 erteilten Auskunft hat der Versorgungsträger das der Ehezeit (1.05.1992 bis 28.02.2014) zuzurechnende Vertragsguthaben mit 9.149,37 € berechnet und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.574,68 € zu bestimmen. Zum Stichtag war das Vertragsguthaben wie folgt angelegt: 4 Fondsname / ISIN Anteile/St. Kurs Guthaben D. Vorsorge Rentenfond XL Duration … 3,1292000 108,00 € 337,95 € D. Vorsorge Premium… 73,743800 112,00 € 8.259,31€ D. Vorsorge Rentenfonds 15Y … 3,097900 178,22 € 552,11€ Summe 9.149,37 € 5 Auf das bereits mit der Auskunftserteilung erklärte externe Teilungsverlangen des Versorgungsträgers hat das Amtsgericht die externe Teilung des Anrechts in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts beschlossen und die weiter Beteiligte verpflichtet, den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag nebst 4,85 % Zinsen seit dem 01.03.2014 an den Zielversorgungsträger – die weiter Beteiligte zu 2) – zu zahlen. 6 Mit ihrer Beschwerde möchte die weiter Beteiligte zu 1) den Wegfall der Verzinsungsanordnung erreichen. Sie macht geltend, dass das bei ihr bestehende Anrecht eine fondsgebundene Rentenversicherung sei und das Guthaben nicht wie bei konventionellen Verträgen mit einem festen Zinssatz verzinst werde, sondern sich abhängig von den jeweiligen Kurswerten der Fondsanteile entwickele. Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung komme eine Verzinsung jedoch nur für konventionelle Lebens- und Rentenversicherungen in Betracht. 7 Zum 30.12.2014 hat sich das Vertragsvermögen auf insgesamt 11.696,09 € erhöht. Es war wie folgt angelegt: 8 Fondsname / ISIN Anteile/St. Kurs Guthaben D. Vorsorge Rentenfond XL Duration … 12,701300 140,66 € 1.786,56 € D. Vorsorge Premium… 44,402500 125,12 € 5.555,64 € D. Vorsorge Rentenfonds 15Y … 20,128000 216,31 € 4.353,89 € Summe 11.696,09 € 9 Insgesamt 1.707,94 € des Vertragsvermögens entfallen auf Einzahlungen (1.555,20 €) und staatliche Zulagen (152,74 €), die nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sind. Das restliche Guthaben ist in der Ehezeit angespart worden. 10 II. 11 Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 12 1) 13 Die weiter Beteiligte zu 1) macht zu Recht geltend, dass bei der externen Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht angeordnet werden darf (so BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 552/12). Für ein in Fondsanteilen angelegtes Vertragsvermögen wäre eine Verzinsung nicht das geeignete Mittel, um eine Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen, weil die Kursentwicklung der Fondsanteile nicht vorhersehbar ist. 14 2) 15 Gleichwohl ist es nach Überzeugung des Senats erforderlich, den nachehelichen Wertzuwachs des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens in den Ausgleich einzubeziehen. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (BGH Beschluss vom 29.02.2012, Az.: XII ZB 609/10, Textziffer 26), vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. 16 Der BGH begründet seine Auffassung mit dem Stichtagsprinzip und sieht in nachehezeitlichen Kursgewinnen der Fonds, in denen das Vertragsvermögen eines Anrechts angelegt ist, eine nachehezeitliche Veränderung ohne Bezug zur Ehezeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Wertentwicklung des fondsbasierten Vertragsvermögens ist das Resultat der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie und damit in gleicher Weise in der Ehezeit angelegt wie der Wertzuwachs eines als klassisches Deckungskapital angelegten Vertragsvermögens. Der einzige Unterschied liegt in der Vorhersehbarkeit der Wertentwicklung. Dieses Kriterium kann die vom BGH vorgenommene Differenzierung jedoch nicht rechtfertigen. 17 Die vom BGH vertretene Auffassung hätte zudem zur Folge, dass der Ausgleichsberechtigte im Fall der internen Teilung des verfahrensgegenständlichen Anrechts an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich partizipieren würde, im Fall der externen Teilung desselben Anrechts dagegen nicht. Diese Ungleichbehandlung findet auch in dem Unterschied zwischen interner Teilung und externer Teilung keine tragfähige Rechtfertigung. Zwar nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass sich im Fall der externen Teilung die Dynamik des auszugleichenden Anrechts und die Dynamik des begründeten Anrechts unterschiedlich entwickeln. Diese Unterschiede betreffen jedoch nur die Zeit nach dem Vollzug der Teilung und rechtfertigen es nicht, den Ausgleichsberechtigten in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht partizipieren zu lassen. Zudem führt der Umstand, dass der Ausgleichsberechtigte nach der Rechtsprechung des BGH zwar Wertverluste des auszugleichenden Anrechts bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mittragen müsste, an Wertsteigerungen nach Ehezeitende jedoch nicht beteiligt würde, zu einer Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten, die im Gesetz keine Stütze findet. 18 3) 19 Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhaben zu lassen, beziffert der Senat den Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von Fondsanteilen. Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise der Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen. 20 Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Tenorierung hat der Senat nicht. Die Bezifferung des Ausgleichswerts durch Fondsanteile ist kein Fall der vom BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnten sogenannten „offenen Tenorierung“, weil die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert worden ist. 21 Vollstreckungsansprüche auf Zahlung genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 7.12.2005, Az. XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 = NJW 2006, 695, 697). Bei der Berechnung dürfen offenkundige Quellen ausgewertet werden (BGH, Urteil vom 15.12.1994, Az. IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162). So ist zum Beispiel anerkannt, dass Zahlungsansprüche, die Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind, oder Urteile, die nur die Summe des Bruttolohns enthalten und dem Vollstreckungsorgan den Abzug der gesetzlichen Abzüge überlassen, dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04, FamRZ 2005, 535; Urteil vom 17.11.2006, Az. V ZR 71/06, NJW 2007, 294; BAG, Urteil vom 29.8.1986, Az. 7 AZR 34/83, NJW 1985, 646). Auch eine dynamisch titulierte Unterhaltsverpflichtung (§ 1612a BGB) oder eine Zinszahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf den Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist nach allgemeiner Meinung hinreichend bestimmt und vollstreckbar. 22 Da sich der Rücknahmepreis eines börsennotierten Fonds in gleicher Weise wie öffentliche Indices oder der Basiszinssatz aus allgemeinkundigen Quellen entnehmen lässt, reicht die Angabe der Fondsanteile verbunden mit der (eindeutigen) Bezeichnung des Fonds aus, um die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsbetrages bestimmbar anzugeben. 23 4) 24 Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten zum 30.12.2014 errechnen sich ein Ehezeitanteil und ein Ausgleichswert in folgender Höhe: 25 26 Der Anteil des Ausgleichswerts, der auf das in den einzelnen Fonds angelegte Vermögen entfällt, entspricht dem hälftigen Ehezeitanteil (also 85,397342% / 2 = 42,698671% 27 des jeweils in dem Fonds angelegten Vermögens). Auf der Grundlage dieses Betrages kann dann der Ausgleichswert in Fondsanteilen bestimmt werden: 28 29 In Höhe der Summe aus den Teilausgleichswerten der drei Fonds ist dann für den Antragsgegner ein Anrecht auf seinem bestehenden Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. 30 In analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI ist für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts in der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht durch die Anordnung einer Verzinsung, sondern in anderer Form sichergestellt wird (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG. 32 Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. 33 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.