Urteil
I-9 U 186/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0504.I9U186.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I-9 U 186/13 8 O 127/12LG Düsseldorf Verkündet am 04.05.2015 L…, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 In dem Rechtsstreit 5 pp. 6 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M… sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht V… und Dr. R… 7 für R e c h t erkannt: 8 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 10 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 11 Die Revision wird nicht zugelassen. 12 Gründe: 13 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 14 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Die Berufungsangriffe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. 15 1. 16 Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Landgericht ihren Vortrag zum Inhalt der Telefongespräche vom 27.06.2008 und 03.07.2008 nicht für unsubstantiiert gehalten, sondern als wahr unterstellt. Schon deshalb war eine Vernehmung der Zeugen S… und S… insoweit nicht erforderlich. 17 Es bedurfte auch keiner Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe ihre Mitarbeiter angewiesen, einen Verkauf der Zertifikate nicht zu empfehlen oder gar zuzulassen. Ob eine Beratung oder Empfehlung anleger- und objektgerecht ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine vertretbare Empfehlung wird nicht allein durch eine interne Anweisung unrichtig. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Beklagte in ähnlich gelagerten Fällen weitere Halteempfehlungen ausgesprochen hat. 18 2. 19 Eine Beratungspflichtverletzung ist auch nach dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht feststellbar. Während die Aufklärung des Kunden über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageberaters ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich die Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH WM 2006, 851, 852). 20 a) 21 Vorliegend war eine Halteempfehlung - diese auch hier unterstellt - jedenfalls vertretbar. Die Spekulationsfrist war noch nicht abgelaufen, so dass der Verkauf der Zertifikate zu steuerlichen Nachteilen geführt hätte. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten erreichte der Kurs der Zertifikate zudem erst am 15.07.2008 (also rund zwei Wochen nach den behaupteten telefonischen Beratungsgesprächen) seinen Höchststand, so dass sich die Einschätzung des Beraters S…, es seien noch weitere Kurszuwächse zu erwarten und ein Verkauf der Zertifikate zum behaupteten Beratungszeitpunkt Ende Juni/Anfang Juli 2008 unter diesem Gesichtspunkt nicht anzuraten, nicht nur als vertretbar, sondern sogar als zutreffend erwies. 22 Ein über das abstrakte Emittentenrisiko hinausgehendes konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin oder Garantin war demgegenüber aus damaliger Sicht - entgegen der Auffassung der Klägerin - noch nicht absehbar. Daran ändern die von der Klägerin angeführten kritischen Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse nichts. Zwar war die Skepsis des Marktes gegenüber Finanzinstituten im Zuge der Subprime-Krise gewachsen, was sich u. a. in volatilen, tendenziell rückläufigen Aktienkursen und einem Anstieg der C… niederschlug. Allein daraus lässt sich indes kein individuelles Insolvenzrisiko ableiten. Ähnliche Entwicklungen betrafen den gesamten- insbesondere US-amerikanischen - Bankensektor, wobei sich die Daten des L…-Konzerns - wie dem Senat aus zahlreichen Parallelverfahren bekannt ist - insgesamt nicht signifikant von denen vergleichbarer Institute abhoben. Gleiches gilt für Abschreibungen, Gewinneinbrüche und für sich nicht existenzbedrohende Bilanzverluste, die nicht schlechthin als Anzeichen für ein konkretes Emittentenrisiko gewertet werden können. Demgemäß bewegten sich die Ratings der führenden Ratingagenturen, die sich nach Kenntnis des Senats auf die L… B… Holdings Inc. als hinter den Anlagen stehende Garantin bezogen, noch über den 03.07.2008 hinaus durchgängig im Investment-grade-Bereich (vgl. schon Urteil des Senats vom 04.10.2010 - I-9 U 13/10 -, zitiert nach juris, Tz. 20 und 29). Dass es insoweit bereits im Frühsommer 2008 vereinzelt zu marginalen Herabstufungen gekommen sein mag, ändert daran nichts und begründete angesichts der weiterhin guten Bewertung keine besondere Aufklärungspflicht der Beklagten. 23 Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte bessere Erkenntnisse über ein konkretes Insolvenzrisiko hatte oder hätte haben müssen. Solche ergaben sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Beklagte zumindest einer der führenden Vertriebspartner für L…-Zertifikate war, denn damit gingen weder zwangsläufig vertiefte Einblicke in die Finanzstruktur des L…-Konzerns noch detailliertere Kenntnisse hinsichtlich der sich dann realisierenden Insolvenz einher. Der Hinweis auf einzelne negative Publikationen, die hinsichtlich der Tragweite ihrer Einschätzungen nicht die allgemeine Marktauffassung repräsentierten, reicht dafür ebenfalls nicht aus. Bei dieser Sachlage wäre die behauptete Empfehlung, die Papiere weiter zu halten, vertretbar und damit nicht pflichtwidrig gewesen, zumal - wie bereits ausgeführt - sodann steuerliche Nachteile erwachsen wären. 24 b) 25 Die Beklagte war am 27.06.2008 und 03.07.2008 auch nicht verpflichtet, den Zedenten über kritische Berichte in der Wirtschaftspresse aufzuklären. Das gilt schon deshalb, weil sich der Zedent nach Darstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12.01.2015 an den Berater gewandt haben soll, weil ihm „aufgrund der Berichterstattungen Zweifel an dem Fortbestehen von L… B…“ gekommen waren. Hiernach durfte der Berater S… davon ausgehen, dass dem Zedenten die in der Wirtschaftspresse diskutierten Rahmenbedingungen bereits bekannt waren und es ihm nicht um einen weiteren Überblick über einschlägige Publikationen, sondern um eine fachkundige Einschätzung der Lage und eine Empfehlung für das weitere Verhalten ging. Insoweit ist dem Berater aber - eine solche Empfehlung unterstellt - kein Fehlverhalten vorzuwerfen. 26 Auch im Übrigen hat die Klägerin eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt schon nicht schlüssig dargetan. Zwar hat sich ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, aktuelle Informationen über das Anlageobjekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsen-Zeitung, der (zwischenzeitlich eingestellten) Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden. Eine Haftung kommt aber auch insoweit nur in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein aufklärungsbedürftiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist und der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet. Aufklärungspflichtig sind danach nur in den genannten Publikationen enthaltene substantielle Sachinformationen, die für die Anlageentscheidung bedeutsam sind, nicht jedoch bloße Bewertungen oder Meinungsäußerungen (vgl. BGH WM 2009, 688, 690 m.w.N.). 27 Ob diese für eine Beratung über eine beabsichtigte Anlage entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auch dann gelten, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob eine bereits erworbene Anlage gehalten oder veräußert werden soll, bedarf keiner weiteren Erörterung, denn die von der Klägerin angeführten Veröffentlichungen waren schon nach den dargestellten Maßstäben nicht offenbarungspflichtig. Soweit sie über Bewertungen, Einschätzungen und Spekulationen hinaus konkrete Sachinformationen enthalten, waren diese aus damaliger Sicht - wie ausgeführt - Ausdruck der allgemeinen Marktentwicklung, nicht jedoch tragfähige Anhaltspunkte für ein erhöhtes konkretes Emittentenrisiko. Diese Eckdaten waren auch den Ratingagenturen bekannt, ohne dass diese über marginale Anpassungen hinaus nachhaltige Konsequenzen für ihre Beurteilungen gezogen hätten. Die Pflichten einer Bank würden überspannt, wenn man ihr abverlangen wollte, Anleger gleichwohl über diese Einzelheiten zu unterrichten, um ihnen eine eigene - kaum kompetentere - Einschätzung der Bonität der Emittentin oder Garantin zu ermöglichen. Eine Ausdehnung der Aufklärungspflicht auf solche Details hätte vielmehr eine Überflutung des Anlegers mit Informationen zur Folge, die seinen Blick auf die wesentlichen Gesichtspunkte eher verstellen würde. Soweit ein Anleger eine so umfassende Information über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Emittenten bzw. Garantin und deren Beurteilung in Fachpublikationen wünscht, steht es ihm frei, den Anlageberater darauf anzusprechen. Eine unaufgeforderte Einbeziehung in die Beratung war dagegen nicht erforderlich. 28 c) 29 Nach alledem kann dahinstehen, ob anlässlich der Telefongespräche vom 27.06.2008 und 03.07.2008 überhaupt ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Insoweit erscheint durchaus zweifelhaft, ob in Anbetracht der Kürze der einzelnen Telefongespräche zwischen 1 Minute und 1:26 Minuten (Anlage K 3) tatsächlich die behauptete Beratung vom Zedenten verlangt worden und erfolgt sein kann. Jedenfalls kann selbst bei Unterstellung eines solchen Beratungsvertrages eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden. 30 3. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und - soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch insoweit sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil ihre Klage von Anfang an unbegründet war. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 34 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. 35 M… V… Dr. R…