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Beschluss

II-1 UF 261/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0428.II1UF261.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens I. Instanz, insoweit entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014, werden jeweils auf 9.000,00 € (12 x 375,00 € x 2) festgesetzt. III. Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. IV. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder Q v L, geboren 02.03.2005, und D v L, geboren 24.06.2008. Die Kinder stammen aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin. Die Kinder und die Antragstellerin leben in den Niederlanden. Durch Beschluss der Rechtbank Arnhem/Niederlande – 188949/FA RK 09-12138 – vom 24.09.2009 ist der Antragsgegner u.a. verpflichtet worden, der Antragstellerin ab dem 12.01.2010 monatlichen Unterhalt für Q und D von je 375,00 € zzgl. einer jährlichen Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden (Artikel 402 a des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu zahlen. Der Antragsgegner ist nach Angabe der Antragstellerin jedenfalls seit dem 1. Juli 2012 seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr vollständig nachgekommen. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, die Entscheidung der Rechtbank Arnhem – 188949/FA RK 09-12138 – vom 24.09.2009, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, der Antragstellerin ab dem 12.01.2010, dem Tag, an dem die Scheidung in das amtliche Heiratsregister eingetragen wurde, einen monatlichen Unterhalt für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder Q v L, geboren 02.03.2005, und D v L, geboren 24.06.2008, in Höhe von jeweils 375,00 € zzgl. einer jährlichen Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden zu zahlen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG mit der Maßgabe zu versehen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für Q v L und für D v L ab dem 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 392,11 €, vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 398,78 € und ab dem 01.01.2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 402,37 € zzgl. der künftigen jährlichen gesetzlichen Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden zu zahlen. Das Amtsgericht hat antragsgemäß – ohne Anhörung des Antragsgegners, Artikel 30 Satz 2 VO (EG) 4/2009 – angeordnet, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24.09.2009 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im beantragten Umfang mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er macht unter Vorlage einer Entscheidung der Rechtbank Gelderland – C/05/253158 FA RK 13-13991 – vom 11.02.2014 geltend, die Entscheidung der Rechtbank Arnhem sei unwirksam. Die Antragstellerin und er hätten sich nämlich geeinigt, dass in Abänderung der Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24.09.2009 ab dem 01.01.2014 nur noch ein monatlicher Unterhalt von 100,00 € je Kind zu zahlen sei. Es sei des Weiteren festgestellt worden, dass keine Unterhaltsrückstände bestehen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014 dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. II. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist nach § 43 Abs. 4 Ziffer 1 AUG, Artikel 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) 4/2009 eingelegten Beschwerde, ist nicht begründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht gemäß § 40 Abs. 1 AUG angeordnet hat, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem/Niederlande vom 24.09.2009 im beantragten Umfang auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24.09.2009 richtet sich nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Vollstreckung Exequatur bedürftiger Titel. Da die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vor dem 18.06.2011 ergangen ist, der Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist, richtet sich gemäß Artikel 75 Abs. 2 VO (EG) 4/2009 die Prüfung nach Artikel 34 i.V.m. Artikel 24 der Verordnung. Das Exequatur-Verfahren ist nicht nach Artikel 17 f VO (EG) 4/2009 entbehrlich. Dies gilt auch für die Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 – Artikel 76 Satz 2 VO (EG) 4/2009 – entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Maßgeblich nach Artikel 75 Abs. 2 lit. a VO (EG) 4/2009 ist der Zeitpunkt des Entscheidungserlasses (OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864, 865 m.w.Nachw.). Versagungsgründe nach Artikel 34 i.V.m. Artikel 24 VO (EG) 4/2009 liegen nicht vor. Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung darf eine Vollstreckbarkeitserklärung nur aus einem der in Artikel 24 der Verordnung aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ein Grund zur Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Artikel 24 VO (EG) 4/2009 liegt jedoch nicht vor. Insbesondere besteht kein Versagungsgrund nach Artikel 24 Satz 1 lit. c der Verordnung. Eine Vollstreckbarerklärung soll danach nicht ergehen, wenn sie mit einer inländischen Entscheidung unvereinbar ist. Bei der am 11.02.2014 bei der Rechtbank Gelderland geschlossenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine inländische, also im Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen nach Art. 24 Satz 1 lit. d der Verordnung vor. Im Übrigen gilt nach Artikel 24 Satz 2 der Verordnung eine Entscheidung, die bewirkt, dass eine frühere Unterhaltsentscheidung aufgrund geänderter Umstände geändert wird, nicht als unvereinbare Entscheidung nach Artikel 24 Satz 1 lit. c oder d der Verordnung. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat auch keinen Anlass für die Annahme einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache. Der Antragsgegner ist daher wegen seines Einwandes auf das Verfahren nach §§ 66, 67 AUG zu verweisen, soweit es eines solchen Verfahrens nach den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2015 noch bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 AUG, 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Der Verfahrenswert bemisst sich entsprechend §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG nach dem Jahreswert des laufenden Unterhaltes (BGH XII ZB 195/07 – Beschluss vom 19.11.2008 – zitiert nach Juris). III. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde war wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 2, 46 und 47 AUG, §§ 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, 72 FamFG. 1 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 3 BESCHLUSS 4 In der Familiensache 5 hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S und die Richter am Oberlandesgericht D und R 6 b e s c h l o s s e n : 7 I. 8 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014 wird zurückgewiesen. 9 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 10 II. 11 Der Wert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens I. Instanz, insoweit entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014, werden jeweils auf 9.000,00 € (12 x 375,00 € x 2) festgesetzt. 12 III. 13 Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. 14 IV. 15 Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014 wird zurückgewiesen. 16 G r ü n d e : 17 I. 18 Der Antragsgegner ist der Vater der Kinder Q v L, geboren 02.03.2005, und D v L, geboren 24.06.2008. Die Kinder stammen aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin. Die Kinder und die Antragstellerin leben in den Niederlanden. 19 Durch Beschluss der Rechtbank Arnhem/Niederlande – 188949/FA RK 09-12138 – vom 24.09.2009 ist der Antragsgegner u.a. verpflichtet worden, der Antragstellerin ab dem 12.01.2010 monatlichen Unterhalt für Q und D von je 375,00 € zzgl. einer jährlichen Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden (Artikel 402 a des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu zahlen. Der Antragsgegner ist nach Angabe der Antragstellerin jedenfalls seit dem 1. Juli 2012 seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr vollständig nachgekommen. 20 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, 21 die Entscheidung der Rechtbank Arnhem – 188949/FA RK 09-12138 – vom 24.09.2009, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, der Antragstellerin ab dem 12.01.2010, dem Tag, an dem die Scheidung in das amtliche Heiratsregister eingetragen wurde, einen monatlichen Unterhalt für die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder Q v L, geboren 02.03.2005, und D v L, geboren 24.06.2008, in Höhe von jeweils 375,00 € zzgl. einer jährlichen Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden zu zahlen, 22 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel gemäß § 41 AUG mit der Maßgabe zu versehen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, 23 für Q v L und 24 für D v L 25 ab dem 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 392,11 €, 26 vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 398,78 € 27 und ab dem 01.01.2014 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 402,37 € zzgl. der künftigen jährlichen gesetzlichen Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden zu zahlen. 28 Das Amtsgericht hat antragsgemäß – ohne Anhörung des Antragsgegners, Artikel 30 Satz 2 VO (EG) 4/2009 – angeordnet, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24.09.2009 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im beantragten Umfang mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. 29 Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er macht unter Vorlage einer Entscheidung der Rechtbank Gelderland – C/05/253158 FA RK 13-13991 – vom 11.02.2014 geltend, die Entscheidung der Rechtbank Arnhem sei unwirksam. Die Antragstellerin und er hätten sich nämlich geeinigt, dass in Abänderung der Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24.09.2009 ab dem 01.01.2014 nur noch ein monatlicher Unterhalt von 100,00 € je Kind zu zahlen sei. Es sei des Weiteren festgestellt worden, dass keine Unterhaltsrückstände bestehen. 30 Der Antragsgegner beantragt, 31 den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 27.10.2014 dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen wird. 32 Die Antragstellerin beantragt, 33 dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 34 II. 35 Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist nach § 43 Abs. 4 Ziffer 1 AUG, Artikel 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) 4/2009 eingelegten Beschwerde, ist nicht begründet. 36 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht gemäß § 40 Abs. 1 AUG angeordnet hat, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem/Niederlande vom 24.09.2009 im beantragten Umfang auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. 37 Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung der Rechtbank Arnhem vom 24.09.2009 richtet sich nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Vollstreckung Exequatur bedürftiger Titel. Da die Entscheidung der Rechtbank Arnhem vor dem 18.06.2011 ergangen ist, der Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit nach diesem Zeitpunkt gestellt worden ist, richtet sich gemäß Artikel 75 Abs. 2 VO (EG) 4/2009 die Prüfung nach Artikel 34 i.V.m. Artikel 24 der Verordnung. Das Exequatur-Verfahren ist nicht nach Artikel 17 f VO (EG) 4/2009 entbehrlich. Dies gilt auch für die Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 – Artikel 76 Satz 2 VO (EG) 4/2009 – entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Maßgeblich nach Artikel 75 Abs. 2 lit. a VO (EG) 4/2009 ist der Zeitpunkt des Entscheidungserlasses (OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864, 865 m.w.Nachw.). 38 Versagungsgründe nach Artikel 34 i.V.m. Artikel 24 VO (EG) 4/2009 liegen nicht vor. Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung darf eine Vollstreckbarkeitserklärung nur aus einem der in Artikel 24 der Verordnung aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ein Grund zur Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Artikel 24 VO (EG) 4/2009 liegt jedoch nicht vor. Insbesondere besteht kein Versagungsgrund nach Artikel 24 Satz 1 lit. c der Verordnung. Eine Vollstreckbarerklärung soll danach nicht ergehen, wenn sie mit einer inländischen Entscheidung unvereinbar ist. Bei der am 11.02.2014 bei der Rechtbank Gelderland geschlossenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine inländische, also im Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen nach Art. 24 Satz 1 lit. d der Verordnung vor. Im Übrigen gilt nach Artikel 24 Satz 2 der Verordnung eine Entscheidung, die bewirkt, dass eine frühere Unterhaltsentscheidung aufgrund geänderter Umstände geändert wird, nicht als unvereinbare Entscheidung nach Artikel 24 Satz 1 lit. c oder d der Verordnung. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat auch keinen Anlass für die Annahme einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache. 39 Der Antragsgegner ist daher wegen seines Einwandes auf das Verfahren nach §§ 66, 67 AUG zu verweisen, soweit es eines solchen Verfahrens nach den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2015 noch bedarf. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 AUG, 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. 41 Der Verfahrenswert bemisst sich entsprechend §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG nach dem Jahreswert des laufenden Unterhaltes (BGH XII ZB 195/07 – Beschluss vom 19.11.2008 – zitiert nach Juris). 42 III. 43 Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde war wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückzuweisen. 44 Rechtsbehelfsbelehrung: 45 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. 46 Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. 47 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. 48 Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. 49 Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 2, 46 und 47 AUG, §§ 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, 72 FamFG.