Urteil
16 U 60/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:0313.16U60.14.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Anspruch. Er war seit dem 01.01.2006 für die Beklagten auf der Grundlage einer am 06./29.09.2005 abgeschlossenen und als Handelsvertreter-Vertrag für den hauptberuflichen Außendienst im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB bezeichneten Vereinbarung mit der Vermittlung von Produkten des A.-Konzerns einschließlich der jeweils bekannt gegebenen Produkte der jeweiligen Kooperations- und Vertriebspartner an die Beklagte zu 1 betraut. Gem. § 11 des Vertrages sollte der Kläger für die Vermittlung der Produkte des A.-Konzerns einschließlich der Produkte der Kooperations- und Vertriebspartner eine Provision erhalten, deren Höhe und Fälligkeit in Provisionstabellen und–bedingungen festgelegt war, die als Anlage 2 dem Vertrag beigefügt wurden. Für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Vertreters geschlossen wurden, sollte der Vertreter keine Provision erhalten. Das sollte auch dann gelten, wenn der Vertreter die Kunden zuvor für Geschäfte der gleichen Art geworben hatte, § 11 des Vertrages. Der § 16 des Vertrages sah für den Fall der Beendigung des Vertrages vor: „1. Soweit gesetzlich zulässig, entfallen mit dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses alle weiteren Ansprüche auf Bestands- bzw. Bestandspflegeprovisionen. Davon ausgenommen ist der Anspruch des Vertreters auf Provision für Geschäfte, die der Vertreter vor Beendigung des Vertrages eingereicht hat, wenn und soweit diese bis drei Monate nach Vertragsbeendigung policiert und eingelöst werden. (…) 4. Eventuelle Ausgleichsansprüche sind nach den vereinbarten Verbandsgrundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen gem. § 89 b HGB zu berechnen. Anderweitige Leistungen der Bank bzw. der Vertriebsgesellschaft, durch die bereits ein Ausgleich bewirkt worden ist oder bewirkt wird, werden bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruch angerechnet.“ Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigten die Beklagten das mit dem Kläger bestehende Vertragsverhältnis zum 31.12.2010. Der Kläger machte daraufhin mit Schreiben vom 11.02.2011 gegenüber den Beklagten einen mit 85.600,- € bezifferten Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend. Die Beklagten errechneten ihrerseits jedoch nur einen Anspruch des Klägers in Höhe eines Betrages von 1.139,48 €, den sie zur Auszahlung brachten. Bei dem Anspruch berücksichtigten die Beklagten die von dem Kläger vermittelten Verträge in den Bereichen Sach/HU, KfZ, Rechtsschutz, Kranken- und Lebensversicherungen; unberücksichtigt blieben die Bereiche Wertpapiere, Bausparen, Baufinanzierung, Kredite ohne Baufinanzierung, Einlagen und sonstige Geschäfte, d.h. Finanzdienstleistungen und Bankprodukte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien auch zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b Abs. 1 HGB für die Vermittlung der letztgenannten Finanzprodukte verpflichtet. Er hat behauptet, 142 neue Kunden geworben zu haben, die „quasi sämtlich“ noch Kunden der Beklagten seien. Darüber hinaus habe er einen Altkundenbestand zugewiesen bekommen, den er „wiederbelebt“ habe. Der Kläger hat dazu als Anlagen K 5 und K 20 Kundenlisten vorgelegt. In den letzten 12 Monaten seiner Tätigkeit habe er Provisionen in Höhe von 145.000,- € für Geschäfte zu Gunsten der Beklagten im Werte von 9.524.800,00 € mit von ihm geworbenen Neukunden erwirtschaftet. In dem Gesamtvolumen der Provisionen seien 44,39 % für den Bereich Vorsorge inklusive Krankenversicherung und 55,06 % für die Bankvermittlungsgeschäfte, mithin 79.838,- €, angefallen. Die Provisionen beruhten auf Geschäften mit Dauerkunden, die auch nach Vertragsbeendigung aller Voraussicht nach den Beklagten erhalten blieben. Bei einer für Bankkunden typischerweise geringen Abwanderungsquote von 2 % sei für die Prognosejahre 2011 bis 2015 von erheblichen Vorteilen für die Beklagten aus seiner Tätigkeit auszugehen. Da im Rahmen einer Billigkeitsprüfung keine ausgleichsmindernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, bestehe ein Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 50.814,19 €. Des Weiteren hat der Kläger Berechnungen über ihm hypothetisch entgehende Provisionsvolumen exemplarisch anhand von seiner Kundenkartei entnommenen 25 Kunden und Produktübersichten zur Akte gereicht, und behauptet, es handele sich um hochsensible Daten der einzelnen Kunden, die die Beklagte ihm zur Bearbeitung und zur Provisionsabrechnung übergeben habe. Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 hat der Kläger seine Angaben zu den prozentualen Anteilen von Finanzprodukten an der Gesamtprovision für die Jahre 2007 bis 2010 ergänzt und sich für das Jahr 2010 auf einen Gesamtumsatz in Höhe von 143.290,- € berufen. Nachdem der Kläger zunächst Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf erhoben, und das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf verwiesen hat, hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 50.814,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 01.01.2011 bis zum 16.05.2011 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2011 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dem Kläger stünden keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen für seine Tätigkeit als Finanzberater zu, da nach § 11 des Vertrages lediglich Einmalprovisionen vereinbart und diese unstreitig bereits gezahlt worden seien. Einen Handelsvertreterausgleich gem. § 89 b Abs. 1 HGB könne er nicht verlangen, da seine Tätigkeit nicht mit der eines Warenvertreters gleichzusetzen sei. Vielmehr entspreche die Tätigkeit des Klägers der eines Versicherungs- bzw. Bausparkassenvertreters, die auf die Vermittlung und den Abschluss von langfristigen Verträgen ausgerichtet sei und nicht darauf, Erzeugnisse des vertretenen Unternehmens zu verkaufen. Anders als bei einem Warenvertreter komme es bei der Vermittlung von Finanzprodukten nicht zur Schaffung eines Kundenstamms, der für sie, die Beklagten, erheblich Vorteile mit sich bringe. Aus einem von der Beklagten zu 1 jährlich erstellten Kunden- und Finanzreport ergebe sich, dass die sog. Cross-Selling-Quote, d.h. die Ausschöpfung vorhandener Kundenbeziehungen durch zusätzliche Angebote mit Neukunden, in den Jahren 2007 bis 2011 durchschnittlich zwischen 1,67 und 1,32 gelegen habe. Danach sei in den jeweiligen Jahren an Neukunden überwiegend nicht mehr als ein Geschäft vermittelt worden. Ein Ausgleichsanspruch könne sich daher allenfalls an § 89 b Abs. 5 HGB orientieren. Zudem habe der Kläger die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs.1 HGB nicht hinreichend dargelegt. Es fehle sowohl an konkreten Darlegungen, welche Kunden mit welchen Produkten als Neukunden geworben und warum diese Neukunden als Stammkunden zu qualifizieren seien. Zu jeder Kontoabrechnung gehörten die Anlagen zur Abrechnung, in der die einzelnen Kunden mit den jeweiligen an sie vermittelten Verträgen aufgeführt seien. Diese lägen dem Kläger sämtlich vor, da sie monatlich Abrechnung erteilt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Ausgleichspflicht der Beklagten nicht hinreichend darzulegen vermocht habe. Zwar bestünde bei einem mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und Finanzprodukten Betrauten die Möglichkeit, Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b Abs. 1 HGB geltend zu machen, da er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Handelsvertreter zu qualifizieren sei. Ob im vorliegenden Fall aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien grundsätzlich etwas anderes gelte, könne dahinstehen, da der darlegungs- und beweispflichtige Kläger schon nicht hinreichend dargetan habe, welche Geschäfte er wann mit den nach seiner Behauptung gewonnenen Neukunden oder wieder aktivierten Altkunden abgeschlossen habe. Der vom Kläger als Anlage K5 zur Akte gereichten Liste mit den Namen von 142 angeblich gewonnenen Neukunden lasse sich nicht entnehmen, wann er welche Geschäfte für die Beklagte mit diesen Kunden vermittelt habe. Dies gelte auch für die Anlage K 20, die nach seinen Angaben Kunden aufweise, zu denen die Geschäftsbeziehung durch ihn wieder belebt worden sei, ohne dass sich hierzu Ausführungen dazu verhielten, wann und wie dies geschehen sein soll. Soweit der Kläger zur Stützung seines Vortrags und Darlegung zu erwartender Geschäfte und ihm entgangener Provisionen die Anlage K7 zur Akte gereicht habe, in der er exemplarisch 25 der 142 gewonnenen Neukunden unter Nennung von Produkten aufgenommen haben will, fänden sich diese nicht vollständig in der Anlage K5 wieder. Zuordnen ließen sich diese Namen der Anlage K 20, die die wiederbelebten Kunden enthalte, aber gleichfalls keine konkreten Angaben zu den einzelnen Geschäften aufweise. Den Ausführungen des Klägers lasse sich auch nicht entnehmen, dass durch seine Tätigkeit tatsächlich Stamm- bzw. Mehrfachkunden gewonnen worden seien. So habe der Kläger lediglich pauschal unter Bezugnahme auf die Anlage K7 behauptet, dass die Kunden nicht nur ihm, sondern auch den Beklagten treu geblieben seien, ohne konkret darzulegen, wann er mit welchen von ihm gewonnenen Neukunden oder angeblich aktivierten Altkunden welche Art von Geschäften gemacht habe. Dies lasse sich auch nicht aus den Produktübersichten der Anlage K8 entnehmen. Eine Qualifikation von ihm gewonnener Kunden als Stamm- oder Mehrfachkunden lasse sich damit nicht feststellen. Dem Kläger seien sämtliche Angaben im vorgenannten Sinne auch möglich. Denn er sei dem Vorbringen der Beklagten, zu den ihm übersandten Provisionsabrechnungen sei auch eine Anlage beigefügt worden, in der die jeweils an die Kunden vermittelten Verträge konkret aufgeführt gewesen seien, nicht entgegengetreten. Dass die Beklagte über entsprechende eigene Informationen verfüge, enthebe den Kläger seiner Darlegungslast nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte über Informationen verfüge, die der Kläger nicht habe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Erst im Anschluss an die Darlegung des Klägers zu sämtlichen für die Tatbestandsvoraussetzungen erforderlichen Tatsachen obliege es der Beklagten für ein erhebliches Bestreiten, sich unter Heranziehung der konkreten eigenen Informationen mit diesem Vortrag auseinander zu setzen. Es habe auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurft in Anbetracht des dem Kläger nachgelassen Schriftsatzes, da der Kläger auch in diesem Schriftsatz den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Auch eines besonderen gerichtlichen Hinweises an den Kläger habe es nicht bedurft, da die Beklagtenvertreterin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2013 nach Hinweis des Gerichts auf das Erfordernis einer Abrechnung nach § 89 b Abs. 1 HGB geltend gemacht habe, dass der Vortrag des Klägers für diesen Fall nicht ausreichend sei. Obwohl die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz sich nochmals mit dem Vorbringen des Klägers konkret auseinandergesetzt und darauf hingewiesen habe, dass den Kläger die Darlegungslast dafür treffe, welche der von ihm behaupteten Neukunden zu Stammkunden geworden seien, habe der Kläger in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz keine konkreten Angaben dazu gemacht, warum es sich bei welchen Kunden um Mehrfach- bzw. Stammkunden habe handeln sollen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Entscheidung des Landgerichts sei eine unzulässige Überraschungsentscheidung, da die Beklagten erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20.12.2013 ausgeführt hätten, dass er seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Generierung von geworbene Neukunden zu Stammkunden nicht nachgekommen sei, ein dahingehender Hinweis des Landgerichtes, dass es sich der Auffassung der Beklagten anschließe, jedoch nicht erfolgt sei. Er sei nicht mehr im Besitz sämtlicher Provisionsabrechnungen nebst Anlagen, so dass ihm eine entsprechende Darlegung anhand dieser Unterlagen faktisch nicht möglich gewesen sei. Dass die Anlagen zu den Provisionsabrechnungen hätten entscheidungserheblich sein können, sei nicht ersichtlich gewesen. Zudem werde Beweis angeboten dazu, dass alle in der Anlage K5 aufgeführten Kunden Mehrfachkunden bzw. potentielle Mehrfachkunden seien durch Zeugnis der aufgeführten Kunden. Das Bestreiten des Vorliegens der notwendigen Informationen sowie der angebotene Zeugenbeweis seien auch zuzulassen, da sie aufgrund eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Die Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Denn hätte das Gericht ihn darauf hingewiesen, dass es die Darlegung der Stammkundeneigenschaft als entscheidungserheblich ansähe, hätte er den Besitz der Anlagen zu den Provisionsabrechnungen frühzeitig bestritten, und das Gericht wäre davon ausgegangen, dass die Beklagte über Informationen verfüge, welche er nicht gehabt habe, so dass die Entscheidung nach den eigenen Angaben des Landgerichts anders ausgefallen wäre. Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Beweiserhebung durch Vernehmung sämtlicher Kunden über die von ihm aufgestellte Behauptung unterlassen, dass immer wieder, also mehr als nur einmal, mit den von ihm geworbenen Kunden typische Bankgeschäfte getätigt worden seien, was sämtliche durch ihn neu geworbenen Kunden als Mehrfachkunden qualifiziere. Gleiches gelte für den von ihm angebotenen Beweis, dass mit sämtlichen in der Anlage K7 aufgeführten Kunden „intensiv“ Bankgeschäfte getätigt worden seien und werden, weil eine intensivierte Geschäftsbeziehung die Eigenschaft der aufgeführten Kunden als Stammkunden impliziere. Aus der Anlage K8 ergebe sich jedenfalls, dass bei den exemplarisch aufgeführten 25 Kunden mehr als nur ein Produkt durch ihn vermittelt worden sei, so dass diese Kunden als Stammkunden zu klassifizieren seien. Dass er sämtliche Geschäfte mit diesen Kunden selbst vermittelt habe, habe die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt, so dass das Landgericht zumindest einen Mindestausgleichsanspruch im Wege der Schätzung hätte zusprechen müssen. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass anhand der von der Beklagten vorgelegten Anlage B1 zu entnehmen gewesen wäre, wann er mit welchen Kunden welche Art von Geschäften gemacht habe. Aus der Anlage B1 erschließe sich lediglich die Höhe der einzelnen Provisionen und ein unspezifisches Datum, welches für Fälligkeit, Beginn oder Ende des Geschäftes stehen könne. Auch insoweit sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm, dem Kläger, die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden hätten. In der Sache sei das Landgericht rechtsirrig davon ausgegangen, dass er nur einen Ausgleichsanspruch für von ihm geworbenen Neukunden verlangen könne, welche zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits Mehrfachkunden gewesen sein. Als Stammkunden könnten auch solche Kunden behandelt werden, bei denen aufgrund einer Schätzprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten wären. Auch habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast bezüglich der bereits geworbenen Mehrfachkunden überspannt. Ausreichend sei vielmehr sein Vortrag, dass sämtliche der geworbenen und intensivierten Kunden Stammkunden seien. Ihm sei es dagegen unmöglich darzulegen, welche potentiellen Mehrfachkunden tatsächlich zu Stammkunden geworden seien oder noch werden können, in dem diese erneut Geschäfte mit den Beklagten abschlossen. Es genüge daher, dass er die Unternehmensvorteile in angemessenem Umfang darlege, woraufhin die Beklagten nach den Regeln der sekundären Darlegungslast die entsprechenden Auskünfte über die tatsächlichen Unternehmensvorteile erteilen müssten. Es hätte daher der Beklagten oblegen darzulegen, welche der geworbenen und intensivierten Kunden keine Stammkunden seien. Soweit das Landgericht vorliegend einen Nachweis der Mehrfachkundeneigenschaft verlange, habe es verkannt, dass für sämtliche von ihm vermittelten Produkte wie Kredite, Geldanlagen und Wertpapiere die Anlage eines entsprechenden Kontos Voraussetzung sei, er also im Bereich Bankgeschäfte ausschließlich und zwingend Geschäftsverbindungen geschaffen habe, welche als solche im Sinne des § 89 b HGB zu qualifizieren seien. Bei dauerhaft bestehenden Konten im Hause der Beklagten sei eine dauerhafte Geschäftsverbindung indiziert, einerseits weil Konten unter Umständen gebührenpflichtig seien, andererseits Kunden vorhandene Konten bei der Beklagten eher für Folgegeschäfte nutzten, als ein weiteres Konto bei Dritten einzurichten. Jedenfalls bestehe allein aufgrund dieses Dauerschuldverhältnisses eine andauernde Geschäftsbeziehung. Hierdurch werde der Nachweis oder eine Prognose zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals Mehrfachkunden entbehrlich. Sein Vortrag sei auch nicht widersprüchlich gewesen, es sei vielmehr Aufgabe des erkennenden Gerichts, nach § 287 ZPO eine Schätzung eines billigen Ausgleichsanspruchs auf der Grundlage der von ihm zuletzt mitgeteilten Beträge vorzunehmen, wobei seit der Novelle des Handelsvertreterrechtes nicht allein die Höhe der entgangenen Provision maßgeblich sei, diese vielmehr lediglich Anhaltspunkte für die Billigkeitserwägungen darstelle. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der verbleibenden Unternehmensvorteile sei unsubstantiiert. Soweit diese einen Bericht zu Cross-Selling-Quoten für das gesamte Unternehmen vorlege, stelle dies keine substantiierte Einlassung in Bezug auf die durch ihn geschaffenen Geschäftsverbindungen dar, die der Beklagten jedoch möglich gewesen wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des am 06.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichtes Düsseldorf als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 50.814,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.01.2011 bis zum 16.05.2011 und i.H.v. 8 Punkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 17.05.2011 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Auf unterlassene Hinweise des Landgerichtes könne der Kläger sich nicht berufen, da er sich sowohl der Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs gewusst gewesen sei als auch seiner Darlegungs- und Beweislast. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, er sei nicht mehr im Besitz sämtlicher Provisionsabrechnungen nebst Anlagen, werde dies bestritten und zudem darauf hingewiesen, dass es sich um neuen nicht berücksichtigungsfähigen Vortrag handele. Insoweit hätte der Kläger sich durch eine entsprechende Auskunftsklage oder sonstige prozessual gebotene Handlungen die entsprechenden Informationen verschaffen müssen. Auch könne der Kläger sich nicht darauf berufen, bei entsprechenden richterlichen Hinweis hätte er den Besitz der Anlagen zu den Provisionsabrechnungen frühzeitig bestritten, da er sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken könne und bereits erstinstanzlich hätte vortragen können, über hinreichende Informationen nicht zu verfügen. Zu substantiiertem Bestreiten seien sie nicht verpflichtet, solange der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen nach § 529 ZPO eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Der Kläger kann von den Beklagten keinen Handelsvertreterausgleich in Bezug auf die von ihm vermittelten Finanzdienstleistungen und Bankprodukte verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihm weder nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien noch aus dem Gesetz gemäß § 89 b Abs.1 HGB zu, weil der Kläger der ihm obliegenden Darlegung, dass die Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit von ihm geworbenen neuen oder reaktivierten bzw. intensivierten alten Kunden auch nach Vertragsbeendigung einen sicher prognostizierbaren erheblichen Vorteil gehabt haben, nicht ausreichend nachgekommen ist. 1. Der zwischen den Parteien am 06.09./29.09.2005 abgeschlossene Vertrag enthält keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Ausgleichs, sieht vielmehr für die Berechnung „eventueller Ausgleichsansprüche“ in § 16 lediglich vor, dass diese nach den vereinbarten Verbandsgrundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen gemäß § 89b HGB zu berechnen sind. 2. Als Grundlage des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs kommt allein § 89b Abs.1 S. 1 HGB in Betracht, dessen Voraussetzungen der Kläger jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend darzulegen vermocht hat. a.) Der Kläger ist für die Beklagten auf der Grundlage des am 06.09./29.09.2005 abgeschlossenen Vertrages bei der Vermittlung von Finanzprodukten der Beklagten als Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB tätig gewesen. Danach ist Handelsvertreter, wer die Handelsvertretung als Gewerbe betreibt, selbstständig ist und in dieser Eigenschaft von einem anderen Unternehmer auf Dauer wirksam verpflichtet worden ist, für diesen Geschäfte mit Dritten, den Kunden und Abnehmern des Produkts des Unternehmers, zu vermitteln oder im Namen und auf Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Gegenstand der Beauftragung des Handelsvertreters durch den Unternehmer nach § 84 HGB kann grundsätzlich jedes Produkt oder jede Leistung sein, welche der Unternehmer in rechtlich zulässiger Weise am Markt absetzen will. Gegenstand der Vermittlung können daher auch Kredite und Investmentanlagen sein. Auch der Anlageberater ist als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff HGB anzusehen (BGH, Urteil vom 23.11.2011 VIII ZR 203/10 für Vermittler von Finanzdienstleistungen, juris; Thume, Provisionsansprüche des Handelsvertreters beim Vertrieb von Dauerverträgen, MDR 2011, 703; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, HGB, 3. Aufl. 2014, § 84 Rn. 34; Emde in Staub, Großkommentar, 5. Auflage 2008, § 84 Rdn.92 mwN, Senatsurteil vom 19.09.2008 – 16 U 217/06 mwN; differenzierend Melcher, Die Anwendung des Handelsvertreterrechts auf Kapitalanlageberater, BB 1981, 2101). Maßgebend für die Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses ist das Gesamtbild der Beziehungen der Vertragsparteien unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit, wobei der tatsächlichen Gestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses wesentliche und im Zweifel entscheidende Bedeutung zukommt (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, HGB, 3. Aufl. 2014, § 84 Rn. 8, 14). Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses liegen hier vor. Lediglich als Indiz ist zu würdigen, dass die Parteien im schriftlichen Vertragstext ausdrücklich festgehalten haben, dass es sich um einen Handelsvertretervertrag im Sinne des § 84 Abs.1 HGB handeln soll. Der Kläger war, wie sich aus dem Vertrag ergibt, als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut, für die Beklagten Kunden zu werben und der Beklagten zu 1 neben Versicherungsverträgen auch Finanzprodukte zu vermitteln. So vermittelte der Kläger neben Sach-, KfZ-, Rechtsschutz, Kranken- und Lebensversicherungen auch Wertpapiere, Bausparverträge, Baufinanzierungen, Kredite ohne Baufinanzierung, Einlagen und sonstige vergleichbare Geschäfte, d.h. Finanzdienstleistungen und verschiedene Finanzprodukte. Der Anwendbarkeit von § 84 HGB steht auch nicht entgegen, dass die Produkte im mehrstufigen Vertrieb vermittelt wurden und die Beklagte zu 1 als zwischengeschaltete Vertriebsmittlerin nicht selber Handelsvertreterin ist, wie bei § 84 Abs.3 HGB vorgesehen. Vielmehr sind davon abweichende Regelungen möglich (vgl. Senatsentscheidung vom 19.09.2008 mwN; anders wohl Melcher aaO) b.) Da der Kläger bei der Vermittlung der Finanzprodukte- und dienstleistungen als Handelsvertreter tätig war, bestimmt sich sein Ausgleichsanspruch grundsätzlich nach Maßgabe des § 89b Abs.1 HGB, der für jeden Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB gilt und nicht nur für den Warenvertreter im engeren Sinn, sofern er nicht einerseits mit Versicherungs- oder Bauspargeschäften betreut bzw. befasst ist, andererseits aber selbstständig und zwar haupt- nicht aber nebenberuflich und aufgrund eines ständigen Betreuungsverhältnisses tätig werden. Erfasst sind damit auch jene Handelsvertreter, die z.B. Dienst- und Werkleistungen, Finanzdienstleistungen, Zeitungsanzeigen, Reisen und EDV- oder Telefondienstleistungen vermitteln (Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 2, 9. Auflage 2014, Kap. VII Rn. 12). Eines Rückgriffs auf § 89b V HGB, der für Versicherungsvertreter gilt und mit Modifikationen auf § 89b Abs.1, 3 und 4 HGB verweist, bedarf es daher nicht, (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, juris; vgl auch Senatsentscheidung vom 19.09.2008 – I 16 U 217/06, juris).Dies ist auch dogmatisch richtig. § 89b Abs. 5 HGB ist eine Sonderregelung und als solche eng auszulegen. Inwieweit die Besonderheiten der Finanzdienstleistungsvermittlung im allgemeinen oder im konkreten Fall Modifikationen hinsichtlich der vom Handelsvertreter darzulegenden Voraussetzungen seines Ausgleichsanspruchs erforderlich machen oder im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. c.) Da das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2010 beendet wurde, ist § 89 b Abs.1 HGB in der aktuellen Fassung nach Inkrafttreten des Art. 6 a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 am 05.08.2009 anwendbar. Es kommt dagegen nicht darauf an, dass das Handelsvertreterverhältnis vor dem 05.08.2009 begründet worden ist (vergleiche Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrecht, 4. Auflage 2012, Kap. IX Rn. 24; BGH, Urteil vom 23. 11. 2011, VIII ZR 203/10, juris; BGH, Beschluss vom 04.05.2013 – XII ZB 534/12, juris). Denn nach dem alten in Art. 170 EGBGB enthaltenen und noch heute für alle gesetzlichen Neuregelungen geltenden allgemeinen Rechtsgedanken untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt. Als Schuldverhältnis im Sinne dieser Bestimmung ist bei Dauerschuldverträgen, also insbesondere auch bei Handelsvertreterverträgen, nicht allein der Vertrag selbst, sondern der aus ihm entstehende Einzelanspruch zu verstehen (Küstner/Thume aaO mwN). Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses (BGH, Urteil vom 29 März 1990; 1 ZR 2 / 89, juris; BGH, Urteil vom 23 11. 2011, VIII ZR 203 / 10, juris). Diese liegt im Streitfall nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89 b Abs. 1 HGB am 05.08.2009. Auf die Beantwortung der Frage, ob bei alten Verträgen der Vertreter, der keine Waren, sondern andere Leistungen akquiriert hat, in „richtlinienkonformer Auslegung“ die Grundsätze der Neufassung zu berücksichtigen sind, kommt es daher vorliegend nicht an (vergleiche zum Meinungsstand Küstner/Thume aaO). d.) Dass der Kläger von den Beklagten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses über den bereits an ihn geleisteten Betrag hinaus auch hinsichtlich der von ihm vermittelten Finanzprodukte einen weitergehenden Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b Abs.1 Nr.1 HGB in Höhe von 50.814,19 € als angemessenen Ausgleich verlangen kann, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt . Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, soweit es in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist, führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. aa.) Auch nach der Neufassung des § 89 b Abs.1. Nr.1 HGB kann ein Ausgleichsanspruch nur entstehen, wenn der Unternehmer nach einer Prognose, die auf den Zeitpunkt des Vertragsendes abzustellen ist, aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile hat. Neukunden sind dabei solche Kunden, die mit dem Unternehmer bisher nicht in geschäftlichen Beziehungen bestanden haben und die der Handelsvertreter geworben hat (BGH Urt. v. 26.10.2011, VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304) oder deren bereits bestehende Geschäftsverbindungen der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht, § 89 Abs.1 S.2 HGB. Aus der Werbung neuer Kunden müssen sich Geschäftsverbindungen entwickelt haben, da sich nur dann für den Unternehmer nach Beendigung des Vertretervertrages die Möglichkeit ergibt, daraus erhebliche Vorteile zu erlangen. Das Verhältnis des Unternehmers zu einem neuen Kunden muss also von einer gewissen Dauer sein (Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 2, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 9. Auflage 2014, Kap. VII Rn. 12mwN). Im Regelfall muss es während dieser Dauer zu neuen Geschäftsabschlüssen kommen, weil nur dann die erforderliche Geschäftsverbindung angenommen werden kann. Nachvertragliche Unternehmervorteile können nur bei jenen Kunden entstehen, die mit den Unternehmen in einer solchen Geschäftsverbindung stehen, dass innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen oder weitere Geschäftsabschlüsse zu erwarten sind. Nur diese Kunden können sodann als Stammkunden bei der konkreten Ausgleichsberechnung Berücksichtigung finden. Wenn Kunden schon während des bestehenden Handelsvertretervertrages Nachbestellungen aufgegeben oder weitere Geschäfte abgeschlossen haben, ist dies in der Regel zu erwarten (vergleiche Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 2, Kap. VII Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Stammkunden sind damit grundsätzlich alle Mehrfachkunden, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u. a. Urteil vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09; Urteil vom 17.12.2008, VIII ZR 159/07; Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06; Urteil vom 12.02.2003, VIII ZR 130/01). Bei branchenspezifischen Besonderheiten kann aber auch ein Erstkunde zum Stammkunden zählen. Dies ist der Fall, wenn in der betreffenden Branche nach der Erfahrung auch vom Erstkunden Nachbestellungen erwartet werden können. bb.) Der Handelsvertreter als Anspruchsteller hat die für Prognose und Ermittlung des konkreten Ausgleichsanspruchs erheblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen (ständ. Rechtspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 01.10.2008 – VIII ZR 13/05, juris). Er hat darzulegen, dass er eine Geschäftsverbindung geschaffen hat, indem er neue konkret zu benennende Kunden als Stammkunden geworben hat und dass die Geschäftsverbindung im Zeitpunkt des Vertragsendes noch bestanden hat. Nur für Letzteres spricht, ebenso wie für die Kausalität seines Handelns, eine tatsächliche Vermutung (vgl auch Senatsentscheidung vom 25 2. 2000, I 16 U 38/99, juris mwN). (1) Da die Beklagten die Neukundeneigenschaft der vom Kläger in der Anlage K5 aufgeführten Kunden bereits erstinstanzlich ebenso bestritten haben, wie deren Stammkundeneigenschaft (vergleiche Bl. 344 GA), war Voraussetzung für die schlüssige Darlegung der Neukundeneigenschaft, dass der Kläger für jeden von ihm benannten Kunden im Einzelnen angibt, wann er das erste Finanzdienstleistungsgeschäft mit dem Kunden (sowie ein Nachfolgegeschäft) vermittelt hat. Erst dann hätte die oben genannte Vermutung gegriffen und den Beklagten hätte der Nachweis oblegen, dass es sich um Altkunden gehandelt hat (vergleiche Senatsentscheidung vom 25.02.2000,aaO mwN). Hinsichtlich der bereits vorhandenen Kunden hätte der Kläger die Umsatzausweitung bzw. Reaktivierung überprüfbar darlegen müssen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Er hat schon nicht dargetan, welche Geschäfte er wann mit den nach seiner Behauptung gewonnenen Neukunden oder angeblich wieder aktivierten Altkunden abgeschlossen hat. Insbesondere die pauschalen Ausführungen des Klägers zur angeblichen Neukundeneigenschaft der von ihm in der Anlage K5 aufgeführten 142 Kunden noch die Bezugnahme auf die in der Anlagen K 7, K8 aufgeführten Kunden sind insoweit ausreichend. Nachdem der Kläger zunächst in der Klageschrift vorgetragen hat, dass die Anlage K5 142 nur von ihm neu gewonnene Kunden enthalten soll, während die wieder belebten Kunden hierin noch nicht erwähnt seien, hat er mit Schriftsatz vom 15.01.2014 vorgetragen, sämtliche in der Kundenliste K5 enthaltenen Kunden seien sowohl solche Kunden die vorher nicht Kunden der Beklagten gewesen seien als auch solche, die zwar Kunden gewesen seien, aber über Jahre keine Umsätze gemacht und von ihm wieder belebt worden seien. Zudem lässt sich keiner der vom Kläger eingereichten Aufstellungen entnehmen, wann mit welchen Kunden welche konkreten Geschäfte vermittelt worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die Aufstellungen der Anlagen K7, K8 in der er exemplarisch 25 der angeblich 142 gewonnenen Neukunden unter Nennung von einzelnen Produkten aufgenommen haben will, die sich aber nicht vollständig in der Anlage K5 wieder finden, sondern in der Anlage K 20, die wiederum lediglich die wiederbelebten Kunden enthält, aber auch keine konkreten Angaben zu einzelnen Geschäften. Die in der Aufstellung K 7 aufgeführten Kunden lassen sich ausweislich der Anlage K8 nicht einmal eindeutig dem Kläger zu ordnen, weil sich aus der Anlage K8 als „Hauptbetreuer“ jeweils andere namentlich benannte Personen ergeben. Mit dieser größtenteils bereits vom Landgericht geübten Kritik an der klägerischen Darstellung der von ihm angeblich geworbenen Neukunden bzw. aktivierten Altkunden hat sich der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht weiter auseinandergesetzt. (2) Auch lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, dass die von ihm geworbenen Neukunden zu Stammkunden der Beklagten geworden und es bis zum Vertragsende geblieben sind. Die pauschale Behauptung, die von ihm geworbenen Kunden seien ihm bzw. der Beklagten bis zum Vertragsende treu geblieben, ist insoweit unzureichend, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hätte vielmehr zumindest für jeden einzelnen von ihm benannten Neukunden darlegen müssen, dass es zumindest zu einem weiteren Geschäftsabschluss während der Vertragslaufzeit gekommen ist, oder, wenn dies nicht der Fall gewesen ist, warum nach dem Inhalt der Kundenbeziehung und der Art der vermittelten Produkte mit weiteren Geschäften des neuen Kunden überhaupt gerechnet werden kann (vergleiche Küstner/Thume, aaO Rdn. 19). An einer solchen Darlegung fehlt es. Soweit der Kläger in der Berufung geltend macht, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei langlebigen Wirtschaftsgütern mit einem längeren Nachbestellungsintervall anerkannt sei, dass Kunden, die bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses erst Einmalkunden gewesen seien, als Stammkunden behandelt werden können, wenn und soweit unter Berücksichtigung branchenüblicher Besonderheiten aufgrund einer Schätzprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten seien, mag dies unter bestimmten Voraussetzungen zutreffen (vergleiche Küstner; Thume,aaO Rdn18). Es fehlt jedoch an jeglicher Relevanz dieser allgemeinen Ausführungen für den konkreten Fall, da schon nicht dargetan ist, dass es sich bei den einzelnen vom Kläger vermittelten um derartige mit langlebigen Wirtschaftsgütern vergleichbare Produkte handelt, bei denen mit Folgeaufträgen oder Nachbestellungen erst nach mehrjähriger Zeitspanne zu rechnen ist. Da der Kläger bereits nicht aufgeführt hat, wann und in welchem Umfang er welche konkreten Finanzprodukte an Neukunden der Beklagten vermittelt hat, ist die völlig aus der Luft gegriffene Behauptung, es sei mit einem „Nachbestellungsintervall“ von 3-5 Jahren realistisch zu rechnen, unzureichend. Der Kläger hat zudem selber dargetan, von welch ausschlaggebender Bedeutung seine konkrete Beratungsleistung für den Fortbestand der Geschäftsbeziehung zur Beklagten und den Abschluss neuer Geschäfte mit den von ihm geworbenen Kunden gewesen ist, was einer Prognose, dass es auch nach der Vertragsbeendigung zu Folgegeschäften der Beklagten mit dem konkreten Kunden kommt, eher entgegensteht, zumal da Vertragsgegenstand sehr unterschiedliche Produkte waren, bei denen jeweils andere Beratungsleistungen der Vermittlung vorangehen mussten. Dass zu den vom Kläger vermittelten Dienstleistungen und Produkten auch langfristige Dauerverträge, wozu auch Anlagen- und Kreditverträge zählen, gehört haben, bzw. der Abschluss solcher Verträge, wie z.B. über ein Wertpapierdepot oder einen Girovertrag zu den ebenfalls vermittelten Leistungen gehörte, führt ebenfalls nicht dazu, auf das Erfordernis der Darlegung einer Stammkundeneigenschaft zu verzichten. Dies gilt zumal der Abschluss eines Girovertrages nach den eigenen Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht zu den provisionspflichtigen Vermittlungsgeschäften gehörte. Der Kläger hat weder ausreichend dargelegt hat, noch entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass die Eröffnung eines Girokontos dazu führt, dass nunmehr alle Finanzprodukte, vom Kredit bis zur Kapitalanlage, nicht nur über diese Kontoverbindung abgewickelt, sondern auch über den Vertragspartner der Girokontoverbindung erworben werden. Etwas anderes mag sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses beim Abschluss von Sukzessiv- oder Rahmenverträgen ergeben. Denn kommt es aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Vertreters zum Abschluss eines Rahmenvertrages, aus dem sich anschließend die vom Unternehmer und dem Kunden zu erbringenden Einzelleistungen ergeben, entsteht bereits hierdurch eine längerfristige Geschäftsverbindung. Ähnlich wie im Bereich der Versicherungs- und Bausparkassenvertreter können hier nachvertragliche Vorteile des Unternehmens entstehen, wenn der jeweilige Rahmenvertrag nach Beendigung des Handelsvertretervertrages noch fortdauert. So wird der Kunde weiterhin für jede aus dem Rahmenvertrag entspringende Einzelleistung des Unternehmers die entsprechende Vergütung zahlen müssen. Schon aus der fortlaufenden Erfüllung des Rahmenvertrages können hier Unternehmensvorteile entstehen. In diesen Fällen bedarf es keiner Nachbestellungen, der Kunde wird bereits mit Abschluss des Rahmenvertrages zum Stammkunden im oben genannten Sinn (vgl. Küstner/Thume aaO Rdn. 22 f.). Dass es jedoch zum Abschluss von Rahmenverträgen zwischen den vom Kläger vermittelten Kunden und der Beklagten gekommen ist, ist dem Vorbringen des Klägers bereits nicht zu entnehmen. Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger – wie bereits ausgeführt – verschiedene, sehr unterschiedliche Finanzprodukte vermittelt hat, die sich auch an sehr unterschiedliche Kundenkreise richten. So wird derjenige, der sich für die Aufnahme eines Kredites interessiert, nicht zugleich auch steuersparende Anlagemodelle nachfragen und derjenige, der zur Abschöpfung der Arbeitgeberzuschüsse einen Bausparvertrag abschließt, nicht auch ein Wertpapierdepot eröffnen wollen oder einen Immobilienfonds erwerben. Bei der Prüfung, ob die Beklagten erhebliche zukünftige Vorteile aus einer vom Kläger geschaffenen Geschäftsbeziehung erwarten können, ist daher von erheblicher Bedeutung, welche Finanzprodukte vermittelt wurden und ob es sich um gleichartige Produkte handelte, bei der von einer Geschäftsverbindung ausgegangen werden kann, aus der die Beklagten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin Vorteile haben, weil sie davon ausgehen können, dass der Kunde bei zukünftigem neuen Bedarf mit einer gewissen Automatik die Beklagten in ihre Überlegungen einbeziehen, etwa weil sie das von ihnen angebotene – und vom Kläger vermittelte – Produkt bereits kennen (vgl. hierzu Überlegungen von Melcher, aaO S. 2105). (3) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, zu einer solchen Darlegung nicht in der Lage zu sein. Zu Recht hat das Landgericht vielmehr darauf hingewiesen, dass dem Kläger mit den Provisionsabrechnungen als Anlage jeweils auch Informationen über die von ihm vermittelten Geschäfte übersandt wurden, die der Kläger in der Vorkorrespondenz mit Schreiben vom 10.02.2011 selber noch als transparent bezeichnet hat. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals bestreitet, nicht mehr über die notwendigen Informationen in Form der Anlagen zu den Provisionsabrechnungen zu verfügen, um die Neu- und Stammkundeneigenschaft darlegen zu können, ist dieses neue Vorbringen verspätet und mangels ausreichender Entschuldigung in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen, § 531 Abs. 2 Nr.3 ZPO. In erster Instanz war unstreitig, dass sämtlichen an den Kläger versandten Provisionsabrechnungen Anlagen beigefügt waren, aus denen sich die jeweils an die Kunden vermittelten Verträge konkret ergaben. So hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte bereits erstinstanzlich dem Vorbringen des Klägers, in den Provisionsabrechnungen der Beklagten seien einzelne Verträge nicht ausgewiesen, entgegengetreten, auf die den Provisionsabrechnungen beigefügten Anlagen ausdrücklich hingewiesen habe und der Kläger diesem Vorbringen nicht mehr entgegengetreten sei. Dieses Vorbringen hat der Kläger erstinstanzlich nicht nur nicht bestritten, er hat auch nicht geltend gemacht, über diese Anlagen nicht (mehr) zu verfügen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz, es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Anlagen zu dem Provisionsabrechnungen – mit den von ihm darzulegenden Geschäftsabschlüssen - entscheidungserheblich hätten sein können, ist danach unverständlich. (4) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht bereits erstinstanzlich geltend gemacht habe, nicht mehr über die notwendigen Informationen in Form der Anlagen zu den Provisionsabrechnungen zu verfügen und überhaupt seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Generierung von geworbenen Neukunden zu Stammkunden nicht nachgekommen zu sein. Dem Landgericht kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, es sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht nachgekommen. Das Landgericht hat den Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vom 25. 11. 2013 ausdrücklich den Hinweis erteilt, dass eine Abrechnung nach § 89 b Abs.1 HGB zu erfolgen habe und insoweit auf die BGH Entscheidung vom 23. 11. 2011, Aktenzeichen VIII ZR 203 / 10 hingewiesen, und sich den darin getätigten Ausführungen insoweit angeschlossen. Nach dieser Entscheidung können die maßgeblichen Unternehmervorteile nicht mithilfe einer Mindestschätzung auf die Höhe der vom Handelsvertreter in diesem Bereich erzielten Provisionen ermittelt werden, wenn der Handelsvertreter keine vom Bundesgerichtshof ausdrücklich für erforderlich gehaltenen Angaben zur Stammkundenquote macht. Damit hat das Landgericht die Parteien mit der gebotenen Deutlichkeit nicht nur auf die dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch zugrunde zulegende Norm, sondern auch auf das Erfordernis der Darlegung der Stammkundeneigenschaft hingewiesen. Zudem hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger von der Beklagtenvertreterin nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern insbesondere auch im nachgelassenen Schriftsatz ausdrücklich auf seine bislang unzureichenden Sachvortrag hingewiesen worden ist, ohne dass der Kläger dies zum Anlass genommen hätte, seinen Sachvortrag in dem ihm im schriftlichen Verfahren auf den Schriftsatz der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz entsprechend zu ergänzen oder zumindest darzulegen, warum ihm dies nicht möglich sei. (5) Dem Landgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, es habe Beweisanträge des Klägers übergangen. Soweit der Kläger bereits erstinstanzlich Beweis angeboten hat für seine pauschale Behauptung, dass immer wieder, also mehr als nur einmal mit den von ihm geworbenen Kunden typische Bankgeschäfte getätigt worden seien durch Vernehmung aller in der Anlage K8 aufgeführte Kunden, fehlte es nicht nur an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt. Zu Recht hat das Landgericht den angebotenen Beweis schon deshalb nicht erhoben, weil es an jeglichem Vorbringen des Klägers dazu fehlt, dass es sich bei den in dieser Anlage aufgeführten Kunden überhaupt um Neukunden bzw. reaktivierte Altkunden im Sinne des § 89 b Abs. 1 S. 2 HGB gehandelt hat, sowie dazu, wann mit diesen Kunden welche provisionspflichtigen Geschäfte durch Vermittlung des Klägers abgeschlossen wurden, so dass die angebotene Beweiserhebung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre. (6) Der Kläger kann sich in der Berufungsinstanz auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass anhand der den Provisionsabrechnungen beigefügten Anlagen nicht vollumfänglich zu entnehmen gewesen wären, wann er mit welchen Kunden, welche Art von Geschäften gemacht habe. Zum einen ist auch dieses Vorbringen verspätet und damit nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, die als Anlage B1 exemplarisch eingereichte Anlage sei für ihn inhaltlich nicht hinreichend verständlich, aus ihr erschließe sich insbesondere nicht, welche konkreten Geschäfte wann genau abgewickelt worden seien. Zum anderen berücksichtigte der Kläger nicht, dass sich allein aus der Namensnennung, der Geschäftsart (A.-Produkte), der den jeweiligen Geschäften zuzuordnenden Provisionshöhe und dem angegebenen Datum in Verbindung mit dem Datum der Provisionsabrechnung die vom Kläger darzulegende neu sowie Stammkundeneigenschaft ergibt und es nicht allein auf den Inhalt der Anlage ankommt. Zudem ist der Kläger darauf zu verweisen, dass es an ihm gelegen hätte, die Beklagten gegebenenfalls zunächst im Wege einer Stufenklage auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Allein der Umstand, dass der Kläger nunmehr nicht mehr über die erforderlichen Informationen verfügt, die Beklagte hierzu jedoch Stellung nehmen könnte, führt jedenfalls nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. cc.) Ohne dass es hierauf im Ergebnis noch darauf ankäme, ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund der besonderen vertraglichen Ausgestaltung keine Provisionsverluste entstanden sind, weil der Kläger - in Abweichung zur Regelung in § 87 Abs.1 HGB - nur für solche der Beklagten vermittelten Geschäfte Provisionen erhalten sollte, an deren Vermittlung er unmittelbar beteiligt war. Zwar sind Provisionsverluste nunmehr nach neuem Recht allein im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen. Da solche Provisionsverluste nach der gesetzlichen Regelung jedoch als besonderes Billigkeitskriterium hervorgehoben sind, stellt sich die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Billigkeit entspricht, wenn dem Handelsvertreter infolge der Beendigung des Handelsvertretervertrages keine Provisionen entgehen, weil die für von ihm vermittelten Geschäfte angefallenen Einmalprovisionen an ihn ausbezahlt wurden und auch bei Fortführung des Vertragsverhältnisses ohne konkrete Vermittlungsleistungen keine weiteren Provisionen geflossen wären. So ist zwar ein Ausgleich auch bei bloßen Einmalprovisionen denkbar, in der Regel entspricht aber die Zahlung eines Ausgleichs ohne Provisionsverluste des Handelsvertreters nicht der Billigkeit (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 19. September 2012, 3 U 195 / 11 mit weiteren Nachweisen). Es stellt sich insbesondere die Frage, ob das von den Parteien vereinbarte Provisionssystem – Zahlung einer hohen Einmalprovisionen für Neukunden und ansonsten Zahlung von Provisionen nur für jedes konkret vermittelte weitere Geschäft – nicht nachträglich über den Ausgleichsanspruch korrigiert und dem Handelsvertreter damit letztlich ein Mehr an Vergütung zugebilligt wird, als er bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses an Provisionen erhalten hätte. Dies gilt insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass - wie der Kläger selber hervorhebt – bei der Vermittlung von Finanzdienstleistungen das Vertrauensverhältnis zum jeweiligen Berater von besonderer Bedeutung für den Erhalt der Geschäftsbeziehung ist. Zwar ist zutreffend, dass die Beklagten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Einnahmen aus vom Kläger vermittelten Finanzdienstleistungen, wie Krediten oder Depotgebühren für vom Kläger vermittelte Investmentanlagen erzielt hat und je nach Vertragsgestaltung mit dem Kunden noch in Zukunft erzielen wird. Das allein rechtfertigt jedoch noch keinen Ausgleichsanspruch. Für die Leistung der Vertragsvermittlung wurde die Einmalprovision bezahlt. Für weitere, nicht von ihm vermittelte Geschäfte mit den ursprünglich von ihm geworbenen Kunden wären dem Kläger auch dann keine weiteren Provisionen zugeflossen, wenn das Vertragsverhältnis nicht beendet worden wäre. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen hat und der Unternehmer nunmehr allein nutzen kann (BGH Urt. v. 16.6.2010, VIII ZR 259/09 NJW 2010,3226), quasi als eine kapitalisierte, synallagmatischen Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms. Bei dieser Überlegung wird davon ausgegangen, dass für den Warenvertreter im engeren Sinne den die gesetzliche Regelung in § 87 Abs. 1 AGB vor Augen hat, nicht nur solche Geschäfte provisionspflichtig sind, die auf seine unmittelbare Tätigkeit zurückzuführen sind, sondern auch jene, die mit Kunden abgeschlossen werden, die er für Geschäfte der gleichen Art ursprünglich geworben hat. Nachbestellungen, die aufgrund einer vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindung von dem von ihm geworbenen Kunden aufgegeben werden, führen folglich zu Provisionseinnahmen, so dass der Vertreter an einer einmal hergestellten Geschäftsverbindung so lange partizipiert, wie diese besteht. So ergibt sich der Grundgedanke des Ausgleichsanspruchs des Warenvertreters aus der Überlegung, dass die gesetzliche Regelung seiner Provisionsansprüche erkennen lässt, dass der Warenvertreter über die Vermittlung einzelne Geschäfte hinaus für die ihm obliegende Vermittlungstätigkeit, die sich in der Schaffung eines Kundenstamms auswirkt, erst dann in vollem Umfang vergütet ist, wenn er für alle Einzelgeschäfte Provisionen erhalten hat, die im Rahmen einer von ihm hergestellten Geschäftsverbindung zu Stande kommen. Wird diese Gesamtvergütung infolge der Beendigung des Vertretervertrages nicht erreicht, so soll ein Ausgleichsanspruch in pauschalierter Form an die Stelle derjenigen möglichen Provisionsansprüche treten, deren Entstehung durch die Vertragsbeendigung ausgeschlossen ist (vergleiche Küstner/ Thume, 9.Auflage, Kap. I Rn. 20). Diese Überlegungen aber treffen auf einen Handelsvertreter, der lediglich Anspruch auf eine Einmalprovisionen hat, nicht zu. Dem kann der Kläger vorliegend auch nicht entgegenhalten, es habe eine Vermittlernummer gegeben, anhand derer die Kunden hätten zugeordnet werden können. Denn einen Anspruch darauf, dass ein einmal von ihm gewonnener Kunde stets über ihn vermittelt wurde, so dass ihm stets bei allen Geschäften dieses Kunden eine Provision zugeflossen wäre, hatte der Kläger unstreitig nicht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert: 50.814,19 €