Beschluss
III-1 Ws 40-41/15 – Strafrecht
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:0312.III1WS40.41.15.00
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Tenor
1. Die Beschwerden der Nebenklageberechtigten H. Y. und H. Y. gegen die sie betreffenden Entscheidungen in dem Beschluss des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2015 werden als unbegründet verworfen.
2. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerden der Nebenklageberechtigten H. Y. und H. Y. gegen die sie betreffenden Entscheidungen in dem Beschluss des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2015 werden als unbegründet verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe I. Der am 19. Oktober 2014 vorläufig festgenommene Angeschuldigte befindet sich seit dem Folgetag für das hier anhängige Verfahren in Untersuchungshaft. Die vor dem Schwurgericht erhobene Anklage vom 19. Dezember 2014 wirft ihm Totschlag zum Nachteil des Geschädigten E. Y., eines türkischen Landsmannes, zur Last. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens ist nach vorläufiger Planung der Kammer eine Durchführung der Hauptverhandlung an siebzehn Tagen im Zeitraum 31. März bis 9. Juni 2015 vorgesehen. Der Geschädigte hinterlässt seine Ehefrau sowie fünf minderjährige Kinder, ferner seine Eltern und fünf Geschwister. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sowie nach Anklageerhebung haben sich folgende (in Düsseldorf ansässige) Rechtsanwälte für bestimmte Angehörige des Geschädigten bestellt und in deren Namen – vorbehaltlich einer Anklageerhebung – den Anschluss als Nebenkläger erklärt sowie die eigene Beiordnung als Beistand beantragt: Rechtsanwalt/Anwältin Nebenklageberechtigte(r) Antrag vom 1. RAin V. N. Y. (Ehefrau) 28.10.2014 2. RAin S.-F. H. Y. (Kind) R. Y. (Kind) S. Y. (Kind) E. Y. (Kind) E. Y. (Kind) 05.01.2015 3. RAin B. H. Y. (Mutter) 12.11.2014 4. RA H. H. Y. (Vater) 17.11.2014 5. RA B. H. Y. (Bruder) 28.10.2014 6. RAin K.-H. R. Y. (Bruder) 12.11.2014 7. RAin S. M. Y. (Bruder) I. Y. (Bruder) N. E. (Schwester) 21.01.2015 Mit Schreiben vom 13. und 14 Januar 2015 hat der Kammervorsitzende die zu 1-6 genannten Rechtsanwälte um Mitteilung sachlicher Gründe für die Beiordnung personenverschiedener Beistände gebeten und ferner anheimgestellt, sich nach interner Verständigung dazu zu äußern, welcher Rechtsanwalt im Falle einer gemeinsamen Vertretung jeweils mehrerer Nebenklageberechtigten für die drei Gruppen „Ehegattin und Kinder“, „Eltern“ und „Geschwister“ bestellt werden solle. In den hierzu abgegebenen Stellungnahmen ihrer anwaltlichen Vertreter haben die – teils in Deutschland, teils in der Türkei wohnhaften – Nebenklageberechtigten jegliches „Gruppendiktat“ abgelehnt und das Erfordernis der Einzelvertretung – unter Hinweis auf die fehlende Darlegungslast im Übrigen – mit „innerfamiliären Besonderheiten“ jedenfalls im Bereich der Geschwister und mit möglichen Interessenkollisionen aufgrund kulturbedingt unterschiedlicher Wertvorstellungen begründet. Durch Beschluss vom 21. Januar 2015 hat der Kammervorsitzende der Ehefrau sowie der Mutter des Geschädigten und seinem Bruder R. Y. die von ihnen benannten Rechtsanwältinnen als Beistände beigeordnet (s. o. zu 1, 3 und 6) und die Anträge des Vaters, des Bruders H. Y. sowie der minderjährigen Kinder des Geschädigten auf Beiordnung der von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte abgelehnt (s. o. zu 2, 4 und 5). Über den Beiordnungsantrag der drei übrigen Geschwister des Geschädigten (Tabelle Nr. 7) ist ausweislich der hier vorliegenden Zweitakte noch nicht entschieden. Mit ihren Beschwerden vom 28. Januar 2015 verfolgen die Nebenklageberechtigten H. Y. (Bruder des Geschädigten, Rechtsanwalt B.) und H. Y. (Vater des Geschädigten, Rechtsanwalt H.) nach wie vor das Ziel einer Beiordnung der anwaltlichen Vertreter ihrer Wahl. II. Die Rechtsmittel sind unbegründet. 1. Zwar gehören die Beschwerdeführer nach dem Ermittlungsergebnis als „Angehörige eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1“ zum privilegierten Kreis derjenigen Nebenklageberechtigten, denen gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist. Bei dessen Auswahl hat der zuständige Vorsitzende auch grundsätzlich dem vom Antragsteller bezeichneten Anwalt den Vorzug zu geben, soweit kein „wichtiger Grund“ entgegensteht (§ 397a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Zu Recht hat sich der Kammervorsitzende im vorliegenden Fall durch wichtige Gründe in diesem Sinne an einer Beiordnung aller benannten Nebenklagevertreter gehindert gesehen. a) Da der Geschädigte dreizehn nahe Angehörige hinterlässt, von denen nur die fünf minderjährigen Kinder und drei der Geschwister zu einer „Mehrvertretung“ durch einen gemeinsamen Anwalt bereit sind, sähe sich der bisher durch einen Pflicht- und einen Wahlverteidiger vertretene Angeschuldigte im Falle wunschgemäßer Bescheidung aller Beiordnungsanträge sieben Nebenklägervertretern (neben der Anklagebehörde) gegenüber. Schon diese personelle „Schieflage“ ist geeignet, das Gebot der Waffengleichheit – als konstituierendes Element fairer Verfahrensführung – zu Lasten des Angeklagten zu tangieren. Durch die Vielzahl an Rechtsbeiständen und deren zu erwartende Prozessaktivitäten kann ferner eine Verfahrensverzögerung eintreten, die unter dem Gesichtspunkt des hier zu wahrenden Beschleunigungsgebots in Haftsachen bedenklich erscheint. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Falle einer Verurteilung vom Angeschuldigten zu tragen wären und die aus einer Tätigkeit zahlreicher Nebenklägervertreter resultierende Kostenlast dessen Resozialisierungschancen deutlich verringern kann (vgl. zu alledem Pues, StV 2014, 304, 305). Diese Risiken sind im Falle einer Nebenklagevertretung ohne gerichtliche Beiordnung (§ 397 Abs. 2 Satz 1 StPO) praktisch dadurch minimiert, dass die Nebenklageberechtigten in aller Regel schon angesichts des eigenen Kostenrisikos an einer möglichst kostensparenden Ausübung ihrer Rechte interessiert sind und daher nur bei Vorliegen zwingender Gründe mehrere Anwälte mit ihrer Vertretung beauftragen werden. Da dieses Korrelat im Bereich der gerichtlichen Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO entfällt, ist der Vorsitzende nach Ansicht des Senats bei der Ausübung seines Auswahlermessens in Fällen der hier vorliegenden Art berechtigt, zwecks Verhinderung einer zu weitgehenden Beeinträchtigung der Verfahrensrechte des Angeklagten die jeweils gesonderte anwaltliche Vertretung mehrerer Nebenklageberechtigten vom Vorliegen sachlicher Gründe abhängig zu machen. b) Sachliche Gründe für eine Vertretung der insgesamt dreizehn Nebenklageberechtigten durch sieben Rechtsbeistände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anders als bei einem Angeklagten ist bei Nebenklägern eine Mehrfachvertretung grundsätzlich zulässig, da sie regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden ist (OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1999 [3 Ws 393/99] <juris>; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage [2014] § 397 Rdnr. 11). Auch im hier vorliegenden Verfahren, das eine einzelne Tat zum Nachteil eines einzigen Geschädigten betrifft, sind Interessenskollisionen, die einer Mehrfachvertretung der Nebenkläger aus berufsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Gründen (§ 356 StGB) entgegenstehen könnten, fernliegend. Das vom Institut der Nebenklage geschützte Interesse der Angehörigen an einer bestmöglichen Aufklärung der Tat unter Wahrung des Ansehens des Getöteten in der Öffentlichkeit sowie an einer angemessenen Bestrafung des Täters ist bei allen Nebenklageberechtigten gleichermaßen vorhanden. Alters- oder kulturbedingt unterschiedlichen Vorstellungen über den Grad des Genugtuungsbedürfnisses oder die Art und Weise der Verfahrensbeteiligung vermag ein mehreren Nebenklägern beigeordneter Rechtsanwalt dadurch Rechnung zu tragen, dass er prozessuale Befugnisse gegebenenfalls ausdrücklich im Namen eines bestimmten Nebenklägers bzw. bestimmter Nebenkläger ausübt. Auch im Falle einer Mehrfachvertretung von Nebenklägern sind diese mithin nicht gehalten, sich einer Form von „Gruppenzwang“ zu unterwerfen. Ob persönliche Differenzen oder fehlende Kontakte zwischen mehreren Nebenklägern für sich allein schon einen sachlichen Grund darstellen, der einer gemeinsamen Vertretung entgegensteht (so offenbar OLG Köln StV 2014, 277 f.), mag zweifelhaft sein, kann hier aber auch dahinstehen, denn insoweit erschöpft sich das Vorbringen der Nebenklageberechtigten in dem nichtssagenden Hinweis auf „innerfamiliäre Besonderheiten“. 3. Die im angefochtenen Beschluss getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der besonderen Konstellation des hier zur Rede stehenden Einzelfalles war der Kammervorsitzende kraft richterlichen Ermessens berechtigt, im Rahmen einer Bündelung der Opferinteressen nur die Einzelbeiordnungsanträge der Ehefrau und der Mutter des Geschädigten sowie seines Bruders R. Y. positiv zu bescheiden. a) Es begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken, dass der angefochtene Beschluss im Ausgangspunkt – angesichts der Unzumutbarkeit einer Beiordnung eines Beistandes für sämtliche dreizehn Nebenklageberechtigten – die jeweils gemeinsame anwaltliche Vertretung der drei Gruppen „Ehegattin und Kinder“, „Eltern“ und „Geschwister“ vorsieht. Diese Einteilung ist sachgerecht, da sie die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder des Geschädigten durch ihre Mutter berücksichtigt (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln StV 2014, 278 f.) und sich im Übrigen an der Generationenzugehörigkeit orientiert. b) Mangels Benennung eines gemeinsamen Vertreters durch die den einzelnen Gruppen zugehörigen Nebenklageberechtigten hat sich der Kammervorsitzende zu Recht veranlasst gesehen, unter den benannten Einzelvertretern selbst einen Rechtsbeistand für die jeweiligen Gruppen auszuwählen und dem auf seine Beiordnung gerichteten Gesuch – unter Ablehnung der nach wie vor uneingeschränkt auf eine abweichende Einzelvertretung gerichteten Anträge der übrigen Nebenklageberechtigten dieser Gruppe – stattzugeben. Auch diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Dass der Vorsitzende innerhalb der Gruppe der Eltern dem zeitlich zuerst eingegangenen Beiordnungsantrag der Mutter des Geschädigten den Vorzug gegeben hat, ist mangels anderer sachgerechter Differenzierungskriterien – die seitens der Eltern benannten Anwälte haben beide ihren Kanzleisitz am Gerichtsort und sind gleichermaßen geeignet, die Nebenklage zu vertreten – nicht zu beanstanden. Ferner lässt es auch keinen Ermessensfehler erkennen, dass der Vorsitzende bei seiner Auswahl unter den Beiordnungsanträgen der Geschwister das zuerst eingegangene Gesuch des Beschwerdeführers H. Y. mit Blick auf mögliche Verhinderungsprobleme des von ihm benannten Beistandes nicht berücksichtigt hat, weil dieser bereits in einem anderen, zeitgleich terminierten Umfangsverfahren beim Landgericht Düsseldorf (10 KLs 5/13) als bestellter Beistand tätig ist. Zwar hat Rechtsanwalt B. ausweislich des Beschwerdevorbringens mittlerweile seinen amtlich bestellten Vertreter mit der Wahrnehmung aller (acht) kollidierenden Termine in dem anderen Verfahren beauftragt. Dass dieses jedoch im weiteren Verlauf eine Entwicklung nimmt, die eine persönliche Abwesenheit des bestellten Beistandes erfordern und ihn dadurch an einer uneingeschränkten Wahrnehmung der Nebenklagevertretung im hier vorliegenden Verfahren hindern könnte, ist beim derzeitigen Stand nicht ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund stellt die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter in dem anderen Verfahren nach wie vor ein geeignetes Differenzierungskriterium dar, das die Auswahlentscheidung des Kammervorsitzenden auch aus gegenwärtiger Sicht als sachgerecht erscheinen lässt. 4. Die Einzelbeiordnungsanträge der Beschwerdeführer waren daher abzulehnen. Zu Recht hat der Kammervorsitzende ihrem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen vermocht, dass den Nebenklageberechtigten H. und H. Y. jedenfalls hilfsweise an der Beiordnung eines anderen als des von ihnen selbst jeweils benannten Rechtsanwalts gelegen ist. Auch die Rechtsmittelbegründungen geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Den Beschwerdeführern bleibt unbenommen, im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Beiordnung eines der bereits bestellten Rechtsbeistände anzutragen. III. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.