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Urteil

I-9 U 35/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0223.I9U35.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück in S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, in einer Breite von 0,94 Metern entlang der Grenze zu der städtischen Wegeparzelle S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, beginnend in Höhe der nördlichen Grenze des Grundstücks S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, und endend in Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, als Zuwegung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge a) zu den Grundstücken der Klägerin zu 3. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …, sowie Flur …, Flurstücke …, b) zu den Grundstücken der Klägerin zu 5. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …, c) zu den Grundstücken der Klägerin zu 6. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …, sowie Flur …, Flurstücke …, genutzt wird, jeweils Zug um Zug gegen Zahlung einer von der jeweiligen Klägerin zu entrichtenden Notwegrente in Höhe von 89,10 € jährlich. 2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziffer 1 a) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 7 %, der Kläger zu 2. zu 3 % und die Klägerin zu 4. zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 4. tragen diese jeweils selbst. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten aller Streithelfer werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I-9 U 35/14 1 O 142/13LG Wuppertal Verkündet am 23.02.2015 S…, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 In dem Rechtsstreit 5 pp. 6 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11.09.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M… und die Richterinnen am Oberlandesgericht V… und Dr. R… 7 für R e c h t erkannt: 8 Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 3., 5. und 6. wird das am 16.01.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 9 1. Der Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück in S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, in einer Breite von 0,94 Metern entlang der Grenze zu der städtischen Wegeparzelle S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, beginnend in Höhe der nördlichen Grenze des Grundstücks S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, und endend in Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks S…, Gemarkung H…, Flur …, Flurstück …, als Zuwegung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge 10 a) zu den Grundstücken der Klägerin zu 3. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …, sowie Flur …, Flurstücke …, 11 b) zu den Grundstücken der Klägerin zu 5. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …, 12 c) zu den Grundstücken der Klägerin zu 6. in S..., Gemarkung H..., Flur …, Flurstücke …, sowie Flur …, Flurstücke …, 13 genutzt wird, jeweils Zug um Zug gegen Zahlung einer von der jeweiligen Klägerin zu entrichtenden Notwegrente in Höhe von 89,10 € jährlich. 14 2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziffer 1 a) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht. 15 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 16 4. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 7 %, der Kläger zu 2. zu 3 % und die Klägerin zu 4. zu 18 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 4. tragen diese jeweils selbst. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten aller Streithelfer werden dem Beklagten auferlegt. 17 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 18 Die Revision wird nicht zugelassen. 19 G r ü n d e 20 I. 21 Die Parteien streiten über ein Notwegrecht. 22 Die Parteien sind Eigentümer verschiedener land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Bereich der Hofschaft H… in S... (siehe Lageplan Anlage 4 zum Schriftsatz der Kläger vom 23.11.2012, Bl. 101 GA). Der Beklagte ist seit 2001 Eigentümer des Grundstücks Flur … Flurstück …. Im August 2003 erwarb er die gegenüberliegende Ackerfläche (Flur … Flurstück …) hinzu, auf der er nunmehr eine Baumschule betreibt. Die beiden Grundstücke werden von einer im Eigentum der Klägerin zu 5. stehenden Wegeparzelle (Flur … Flurstück …) getrennt. Diese weist im Bereich vom Flurstück … bis zum Flurstück … eine Breite von 2,26 m auf. Südlich führen diese Wegeparzelle und weitere Flurstücke als Weg bis zur Hofschaft W…, wo sich der Weg auf eine Breite von unter 1,50 m verengt (Anlage K 6, Bild 8, Bl. 16 GA), bevor er auf die öffentliche Straße „W…“ trifft. Nördlich mündet die Wegeparzelle in die Straße „H…“, die in einer Kurve durch die Hofschaft verläuft und in nordöstlicher Richtung an die B… Straße, in nordwestlicher Richtung an die K… Straße anschließt. 23 Die zweitinstanzlich noch am Verfahren beteiligten Klägerinnen zu 3., 5. und 6. verlangen vom Beklagten die Duldung der Benutzung eines Teils seines Grundstücks (Flurstück …) als Zuwegung zu ihren im Tenor bezeichneten Flächen für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 24 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. 25 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen zu 3., 5. und 6, die ihre Klageanträge aus erster Instanz weiterverfolgen. Sie rügen, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Interessen der Eigentümer der Grundstücke, über die die alternative Notwegstrecke führen solle, nicht berücksichtigt, und tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass eine Zuwegung auch nicht über den Wirtschaftsweg von der Hofschaft X… (Flur … Flurstück …) aus möglich sei, weil die Trasse für landwirtschaftliche Fahrzeuge der hier in Rede stehenden Art und Größe ohne Wegeausbau nicht befahrbar sei. Der Beklagte verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 26 Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.09.2014 (Bl. 781 ff. GA) und die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder (Bl. 905 ff. GA) Bezug genommen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und den weiteren Akteninhalt verwiesen. 28 II. 29 Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen zu 3., 5. und 6. haben in der Sache Erfolg. 30 Die Klägerinnen zu 3., 5. und 6. können vom Beklagten gemäß § 917 Abs. 1 BGB die Duldung der Nutzung seines Grundstücks im tenorierten Umfang beanspruchen. Dabei hat der Senat die begünstigten Grundstücke zur Vermeidung von Missverständnissen nur mit ihrer katasteramtlichen Bezeichnung umschrieben. Da diese Flurstücke zu einem geringeren Teil auch bewaldet und somit gegebenenfalls forstwirtschaftlich genutzt sind, könnte eine zusätzliche Beschreibung als „landwirtschaftlich genutzte“ Flächen bzw. Grundstücke Unsicherheiten bezüglich der über den Notweg zu erschließenden Bereiche begründen. Eine Überschreitung der Klageanträge (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist damit nicht verbunden. Aus dem Vortrag der Berufungsklägerinnen und aus dem Wortlaut ihrer Anträge ergibt sich vielmehr, dass die „landwirtschaftlich genutzten“ Flächen bzw. Grundstücke durch die Katasterbezeichnungen konkretisiert, nicht jedoch das Notwegrecht durch eine Differenzierung zwischen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung auf die landwirtschaftlich genutzten Teilflächen der bezeichneten Grundstücke beschränkt werden sollten. Insofern handelt es sich nur um eine redaktionelle Anpassung des Tenors an das erkennbare Berufungsbegehren. 31 Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass eine solche Differenzierung auch mit der Beschränkung der Duldungspflicht auf „landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge“ nicht beabsichtigt ist. Diesen ist die Benutzung des Notweges auch dann zu gestatten, wenn sie im Einzelfall zu forstwirtschaftlichen Arbeiten eingesetzt werden. Der Senat hat den in den Berufungsanträgen verwendeten Begriff nur deshalb aufgegriffen, um die Duldungspflicht des Beklagten auf die für die Bewirtschaftung der begünstigten Grundstücke verwendeten Fahrzeuge zu beschränken und diese von anderem Schwerlastverkehr abzugrenzen. 32 Im Übrigen hat der Senat den vom Notwegrecht umfassten Bereich entsprechend dem erkennbaren Begehren der Klägerinnen zu 3., 5. und 6. redaktionell dahin konkreter formuliert, dass mit der „Höhe“ der Flurstücke … bzw. … deren nördliche bzw. südliche Grundstücksgrenze gemeint ist, das Notwegrecht mithin den gesamten Bereich dieser Grundstücke mit einschließt. 33 1. 34 Gemäß § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes, dem die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzungen für ein Notwegrecht sind vorliegend erfüllt. 35 a) 36 Den im Tenor bezeichneten, von den Klägerinnen zu 3., 5. und 6. land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken fehlt die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. 37 aa) 38 Die Verbindung der klägerischen Grundstücke mit dem städtischen Wirtschaftsweg (Flur … Flurstück … und anschließende Parzelle Flur ... Flurstück …), der - sofern er nicht selbst als öffentlicher Weg zu qualifizieren sein sollte - bestimmungsgemäß jedenfalls die Verbindung zu diesem herstellt (Straßenrechtsbescheinigung vom 03.03.2005, Anlage B 12, Bl. 875 GA), schließt das geltend gemachte Notwegrecht nicht von vornherein aus. Der öffentliche Weg, der auch nur ein Feldweg sein kann, muss für eine ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks geeignet sein (vgl. BGH NJW-RR 2014, 398, Tz. 10). Die ein Notwegrecht begründende Zugangsnot besteht deshalb nicht nur dann, wenn das Grundstück überhaupt keine Verbindung mit einem öffentlichen Weg hat, sondern auch dann, wenn der vorhandene Zugang für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht oder nicht mehr genügt (vgl. BGH NJW 1954, 1321; Senat, BeckRS 1996, 01815, Tz. 36; Säcker in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 917 BGB Rdnr. 7). Die ordnungsmäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks bestimmt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2014, 398, Tz. 11 m.w.N.). Der Zugang muss so beschaffen sein, dass der Betrieb bei Ausnutzung aller wirtschaftlichen Möglichkeiten auf weitere Sicht noch lohnend und ein ordnungsmäßiges Wirtschaften garantiert ist (vgl. Senat a.a.O.). 39 bb) 40 Nach Besichtigung der Örtlichkeiten steht fest, dass für eine effektive Bewirtschaftung des Ackerlandes und der forstwirtschaftlichen Nutzflächen der Berufungsklägerinnen der Einsatz moderner, großer Landwirtschaftsmaschinen erforderlich ist. 41 Eine im vorgenannten Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung setzt bei Ackerland grundsätzlich voraus, dass dieses auch mit modernen Landwirtschaftsmaschinen angefahren werden kann, damit die Bewirtschaftung bei Ausnutzung aller wirtschaftlichen Möglichkeiten auf weitere Sicht noch lohnend ist (vgl. Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 150, 151). Entsprechendes gilt auch für forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Dabei ist - wie ausgeführt - zwar nicht auf die persönlichen Bedürfnisse der Grundstückseigentümer bzw. der Pächterin abzustellen, so dass etwa außer Betracht zu bleiben hat, welche Landwirtschaftsmaschinen die Landwirtin L… im Einzelnen in ihrem Bestand hat und mit welchem Inhalt die Berufungsklägerinnen Pachtverträge abgeschlossen haben. Objektiv erscheint eine Bewirtschaftung von Acker- und forstwirtschaftlichen Flächen jedoch nur dann noch wirtschaftlich, wenn auch die entsprechenden modernen Maschinen zum Einsatz gebracht werden können. 42 Vorliegend sind ausgedehnte Flächen zu bewirtschaften, wie sich anschaulich auch aus den im Ortstermin am 11.09.2014 gefertigten Lichtbildern ergibt. So sind etwa auf den Bildern 59 und 63 (Bl. 934, 936 GA) großflächige Ackerparzellen der Beklagten zu 6. (unter anderem Flurstück …, an das das Flurstück … der Beklagten zu 5. angrenzt) und auf den Bildern 55 und 57 (Bl. 932, 933 GA) Forst- und Ackerflächen der Beklagten zu 3. (unter anderem Flurstücke … und …) zu erkennen. In Anbetracht von Art, Lage und Größe der Grundstücke ist der Senat davon überzeugt, dass eine angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Grundstücke entsprechende Nutzung den Einsatz großer Landwirtschaftsmaschinen sowohl für die Bewirtschaftung der Acker- als auch der forstwirtschaftlich genutzten Flächen voraussetzt. Moderne Landwirtschaftsmaschinen benötigen nach den Erfahrungen des Senats, der sich im Rahmen der ihm zugewiesenen Spezialzuständigkeit regelmäßig mit Fragen der Ausgestaltung von Notwegrechten befasst, aber heute einer Wegbreite von (mindestens) 3,20 m (3,00 m Fahrzeugbreite zuzüglich eines Seitenabstands von jeweils 0,10 m), was im Übrigen auch den nachvollziehbaren Darstellungen im Privatgutachten des Dipl.-Ing. agr. W… vom 18.08.2011 (Bl. 116 ff. GA) entspricht. 43 cc) 44 Im streitgegenständlichen Bereich von der nördlichen Grenze des Flurstücks … bis zur südlichen Grenze des Flurstücks … weist die städtische Wegeparzelle Flur … Flurstück … nur eine Breite von 2,26 m auf. Der nördliche Abschnitt bis zur Grundstückseinfahrt des Klägers zu 1. (Flurstück …) ist asphaltiert und geht sodann in einen unbefestigten, grasbewachsenen Weg über. Im Ortstermin wurde die Breite der asphaltierten Fläche zwischen den beiderseitigen Kantsteinen mit 2,68 m im Bereich der Grundstückseinfahrt des Beklagten (Flurstück …) und mit 2,70 m im Bereich der Zufahrt zu den Grundstücken H… ... und … (Flurstück …) ermittelt (Bl. 782 f. GA), wobei die Asphaltierung nach den Angaben des Beklagten (Bl. 782 f. GA) und den Grenzpunkten im Bereich des Flurstücks … (Bilder 6 und 7, Bl. 908 GA) jeweils 5 cm (zuzüglich Kantstein) auf das Flurstück … und gut 30 cm auf die gegenüberliegenden Grundstücke übergreift. Im Bereich des unbefestigten Weges etwa in der Mitte zwischen dem Flurstück … und dem südlichen Ende des Flurstücks … (Bilder 8 und 10, Bl. 909 und 910 GA) ergab sich eine Wegebreite zwischen dem Maschendrahtzaun der Wohngrundstücke und der vom Beklagten gegenüber errichteten Einfriedung von ca. 2,73 m (Bl. 783 GA). Hiernach ist ein Grundstücksstreifen von 0,94 m Breite auf dem Flurstück 65 des Beklagten erforderlich, um die städtische Wegeparzelle … ohne Inanspruchnahme der (schutzwürdigeren) Wohngrundstücke auf die benötigte Durchfahrtsbreite von (2,26 m + 0,94 m =) 3,20 m zu bringen. 45 b) 46 Eine im Rahmen der §§ 917 f. BGB beachtliche Alternative, auf anderem Wege zu den jeweiligen Grundstücken der Berufungsklägerinnen zu kommen, besteht nicht. 47 aa) 48 Die vom Landgericht als weniger belastend angesehene Zuwegung über die Straße „H...“ und die Grundstücke der Streithelfer zu 1. bis 3. („Wegeachse Y. …“) scheitert bereits daran, dass die Straße „H...“ von beiden Seiten aus nicht über eine ausreichende Breite verfügt. Die Durchfahrtsbreite an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Streithelfers Z… (Bild 46, Bl. 928 GA) misst von der Mitte des Grenzsteins bis zu dem auf der anderen Seite gelegenen Kantstein nur 3,00 m (Bl. 784 GA). Von der anderen Seite (aus der Richtung B… Straße) kommend beträgt die Durchfahrtsbreite zwischen dem Grundstück des Beklagten, an dessen nördlicher Seite ein Hochbeet angelegt ist, und der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung lediglich maximal 2,40 m (Bl. 784 f. GA; Bild 51, Bl. 930 GA), wobei ein Teil dieser Fläche bereits vom Grünwuchs auf der nördlichen Fahrbahnseite überdeckt ist. Hinzu kommt, dass der Weg auf dem Grundstück der Streithelfer K… vor der Einmündung in die Straße „H...“ eine Kurve von ca. 60 bis 70 Grad beschreibt (Bl. 784 GA; Bilder 41 und 42, Bl. 925 f. GA), was den Einsatz größerer Maschinen zumindest erheblich erschwert, zumal diese Zuwegung aufgrund der vorbezeichneten Engstelle nur über das Grundstück des Streithelfers Z… angefahren werden kann und von dort nahezu rechtwinklig das Tor der Streithelfer K… passiert werden muss. 49 Aber auch unabhängig von diesen verkehrstechnischen Erschwernissen könnten die Klägerinnen zu 3., 5. und 6. einen Notweg über die „Wegeachse Y. …“ nicht beanspruchen. Bestehen mehrere Alternativen einer Zuwegung, ist diejenige zu wählen, die außenstehende Eigentümer möglichst gering belastet, während andererseits der Nutzer selbst bereit sein muss, erhebliche Opfer hinzunehmen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.1999, 5 U 542/99, zitiert nach juris, Tz. 16; Staudinger/Roth, Neubearbeitung 2009, § 917 BGB Rdnr. 38). Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an geringster Belastung durch den Notweg und dem an größter Effektivität des Notweges (vgl. Palandt/Bassenge, 74. Aufl., § 917 BGB Rdnr. 6a). Diese Abwägung fällt hier zu Lasten des Beklagtengrundstücks aus: 50 Zwar wurde die „Wegeachse Y. …“ von der Landwirtin L… zuletzt genutzt, um auch die Grundstücke der Klägerinnen zu 3., 5. und 6. zu bewirtschaften. Aus dieser von den Streithelfern K… so bezeichneten „befristeten Notlösung“ (Bl. 756 GA) folgt jedoch keine Festlegung für die Zukunft. Eine Vereinbarung mit den Klägerinnen zu 3., 5. und 6. haben die Streithelfer K… nicht getroffen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass zugunsten der Klägerin zu 4. durch notariellen Vertrag vom 06.07.2009 (Bl. 132 ff. GA) gegen Löschung einer bestehenden Grunddienstbarkeit ein zeitlich bis zum 31.12.2010 befristetes Wegerecht an dem von den Streithelfern K… erworbenen Grundbesitz bestellt worden war. Auf dieses ausschließlich für andere Grundstücke bestellte Wegerecht, das auch nur zum Teil die „Wegeachse Y. …“ betrifft, konnten sich die Klägerinnen zu 3., 5. und 6. ohnehin nicht berufen. Auf sie findet damit der Rechtsgedanke des § 918 BGB, wonach die Duldungspflicht bei selbst verursachter Zugangsnot ausgeschlossen ist, weder unmittelbar noch analog Anwendung. Auch kann dahinstehen, inwieweit sich für die Klägerin zu 4. aus § 918 Abs. 2 BGB bzw. aus dem Notarvertrag vom 06.07.2009 ein Recht ergibt, das Grundstück der Streithelfer K… auf einer anderen Trasse entlang der Grenze zum Flurstück … des Streithelfers Z… als Zuwegung zu ihren eigenen Grundstücken zu nutzen und insoweit die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu verlangen. Auch eine solche Rechtsposition stünde allein der Klägerin zu 4. zu und würde weder sie noch gar Dritte wie die Klägerinnen zu 3., 5. und 6. berechtigen, die begünstigten Grundstücke der Klägerin zu 4. als bloße Verbindung zu weiteren zugangslosen Grundstücken zu nutzen und damit die Belastung für das dienende Grundstück der Streithelfer K… zu erhöhen. Dass sämtliche Grundstücke aufgrund entsprechender Pachtverträge von der Landwirtin L… bewirtschaftet werden, ändert daran nichts. 51 Auch im Rahmen eines Notwegrechtes müssen die Streithelfer K… nicht hinnehmen, dass die Klägerinnen zu 3., 5. und 6. ihr Grundstück befahren bzw. durch die Pächterin L… befahren lassen, um deren weitläufige Acker- und Forstwirtschaftsflächen zu erreichen. Die Grundstücke der Streithelfer K… (Flurstücke … und …, jetzt vereinigt zum Flurstück …) und Z… (Flurstück …) werden zu Wohnzwecken genutzt. Das Wohnhaus des Streithelfers Z… grenzt, nur durch einen schmalen gepflasterten Streifen getrennt, unmittelbar an die über sein Grundstück verlaufende asphaltierte Straße, die über die gesamte Grundstückslänge von den schweren Landwirtschaftsmaschinen befahren würde (Bild 44, Bl. 927 GA). Dies begründet unabhängig von der Frage, ob ein Teil seines Privatgrundstücks eine öffentliche Straße im Sinne des StrWG NRW darstellt, eine beachtliche Zusatzbelastung. Das Grundstück der Streithelfer K… wäre nach der derzeitigen Wegeführung in einer Breite von 3,20 m und über die gesamte Länge von etwa 110 m betroffen. Der Notweg würde durch den Garten führen (Bilder 23, 25 bis 37 und 40, Bl. 916 ff. GA) und das Grundstück, das zu Wohnzwecken genutzt wird, in der Mitte zerschneiden. Das wertet der Senat selbst dann als erhebliche Beeinträchtigung, wenn diese Trasse auch als Zuwegung zu Grundstücken der Klägerin zu 4. genutzt würde. Ob die Klägerin zu 4. eine andere Wegeführung verlangen könnte, ist im Verhältnis zum Beklagten unerheblich. Im Übrigen würde eine solche Trasse wiederum nur auf Grundstücke der Klägerin zu 4. führen, die nicht ohne Weiteres als Verbindung zu den Grundstücken der Berufungsklägerinnen genutzt werden dürfen. 52 Einem Notweg über die derzeit bestehende Trasse ist auch nicht aufgrund der historischen Entwicklung der Vorzug zu geben. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte behauptet - schon vor Jahrzehnten ein Weg über das Grundstück der Streithelfer K… zu der südlich angrenzenden Ackerfläche der Klägerin zu 4. und weiter bis zum Flurstück … existierte. Den hierzu vorgelegten Luftaufnahmen (Anlage B 8, Bl. 832 ff. GA) und dem entsprechenden Vortrag des Beklagten lässt sich jedenfalls nicht hinreichend sicher entnehmen, dass diese über (ehemalige) Grundstücke der Klägerin zu 4. führende Zufahrt von jeher auch von den Klägerinnen zu 3., 5. und 6. bzw. deren Rechtsvorgängern genutzt wurde. 53 Demgegenüber halten sich die Beeinträchtigungen für das Flurstück …, auf dem der Beklagte eine Baumschule betreibt, in engen, gut vertretbaren Grenzen. Die als Notweg benötigte Fläche beschränkt sich auf einen 0,94 m breiten Randstreifen entlang der städtischen, im nördlichen Bereich sogar asphaltierten Wegefläche, der teils mit Gras, teils überhaupt nicht bewachsen ist, im südlichen Teil auch optisch eine Einheit mit dem unbefestigten Weg bildet und vom Beklagten aktuell nicht wirtschaftlich genutzt wird (insbesondere Bilder 1, 3, 8 und 12, Bl. 905, 906, 909 und 911 GA). Bis zur Neuvermessung der Wegeflächen im Zuge von Kanalbauarbeiten im Jahr 2003 war den Anliegern offenbar nicht einmal bewusst, wo genau die Grundstücksgrenze verlief. Soweit der Beklagte sein Grundstück nunmehr eingefriedet und dadurch die faktische Durchfahrtsbreite erheblich reduziert hat (Bilder 1, 8 und 12, Bl. 905, 909 und 911 GA), hat er dies in Ansehung des laufenden Prozesses kurz vor dem Ortstermin, mithin mit Kenntnis, dass er diese Einfriedung je nach Ausgang des Verfahrens wieder entfernen muss, unternommen. Die Stämme der Kirschlorbeerhecke weisen dagegen einen Abstand von deutlich über 1 m von der Grundstücksgrenze auf (Sitzungsprotokoll Bl. 783 GA), so dass hier ein geringfügiger Rückschnitt möglich, ausreichend und dem Beklagten auch zumutbar ist. Dem Notwegrecht steht schließlich auch nicht entgegen, dass nach der derzeitigen Verkehrsregelung der streitgegenständliche Weg mit Fahrzeugen, die breiter als 2,30 m sind, nicht befahren werden darf. Die entsprechenden Verkehrsschilder beschreiben lediglich den derzeitigen Zustand; eine Bindung für die Zukunft lässt sich daraus entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ableiten. 54 bb) 55 Auch im Übrigen ist eine anderweitige geeignete Zuwegung zu den Grundstücken der Berufungsklägerinnen nicht gewährleistet. 56 aaa) 57 Der Weg über die Hofschaft X. (Flur … Flurstück …) kommt als Alternative nicht in Betracht. Zum einen ist das Flurstück … bereits vom Anschluss an das Wegegrundstück Flur … Flurstück … an nahezu zugewachsen und wird ersichtlich nicht mehr als Weg genutzt (Bilder 65, 66, 72, 73 und 81 bis 84, Bl. 937 f., 941 und 945 ff. GA). Schon im Anschlussbereich an das Flurstück … weist dieser ehemalige Weg zudem nur eine für moderne Landwirtschaftsmaschinen unzureichende Breite von ca. 2,50 m zwischen steilen Böschungen auf, die sich im weiteren Verlauf noch reduziert (Bl. 785 GA; Bilder 81 bis 84, linker Abzweig, Bl. 945 ff. GA). Zum anderen endet die Wegeparzelle … ohne Anschluss an das Flurstück … (Wirtschaftsweg von H... nach W…) unterhalb einer kleinen Böschung zwischen den Flurstücken … und … (Lageplan Bl. 101 GA; Bilder 61 bis 63, Bl. 935 f. GA). Um von dort zum Wegeflurstück … und weiter zu den Grundstücken der Klägerinnen zu 3. und 5. zu gelangen, müsste eine weglose, im Eigentum der Klägerin zu 4. stehende durchgehende Ackerfläche (Flur … Flurstücke … und …; Bilder 58 bis 63, Bl. 934 ff. GA) überquert und damit eine wirtschaftliche Einheit zerschnitten werden. Auch insoweit erscheint der Weg über einen Randstreifen des Grundstücks der Beklagten effektiver und weniger belastend. 58 Die im Ortstermin vorgefundene, nach Darstellung des Beklagten in der Vergangenheit von der Pächterin L… teilweise genutzte Zuwegung von der Hofschaft X. verläuft demgegenüber im Anschluss an das Wegeflurstück … in Form von zwei Fahrspuren über Wiesengrundstücke der Klägerin zu 6. (Flur … Flurstück … und Flur … Flurstück …; Bilder 67 bis 71 und 74 bis 80, Bl. 938 ff. und 942 ff. GA; rechter Abzweig auf den Bildern 81 bis 83, Bl. 945 f. GA), wobei die Fahrspuren im nördlichen Bereich des Flurstücks … enden (Bilder 64 und 67 bis 69, Bl. 937 ff. GA). Der Senat ist nach Besichtigung der Örtlichkeiten jedoch davon überzeugt, dass schon der Zugang zu den Wiesengrundstücken der Klägerin zu 6. über das Wegeflurstück … für moderne Landwirtschaftsmaschinen nicht geeignet ist. Die dort vorgefundenen Fahrspuren wiesen lediglich - jeweils von der Außenkante gemessen - eine Breite von 2,50 m auf. Das entspricht auch der Breite des Weges, der teilweise an steilere Hänge grenzt und stellenweise durch unmittelbar am Wegrand wachsende Bäume gesäumt wird (vgl. Bilder 85 bis 89, Bl. 947 ff. GA). Eine Nutzung dieses Weges, der zudem im unteren Bereich durch ein deutliches Quergefälle gekennzeichnet ist (Bilder 86 bis 88, Bl. 948 f. GA), ist mit Landwirtschaftsmaschinen von 3,00 m Breite nicht möglich. Wie der Beklagtenvertreter im Termin am 11.09.2014 klargestellt hat, wird insoweit auch nicht geltend gemacht, dass diese Zuwegung ausgebaut werden könne bzw. solle. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob dem gegebenenfalls auch Belange des Landschaftsschutzes entgegenstünden. Ebenso ist unerheblich, ob die Pächterin L… diesen Weg in der Vergangenheit als Zufahrt zu den von ihr bewirtschafteten Grundstücken der Klägerinnen zu 3., 5. und 6. genutzt hat. Wie die vorgefundenen Fahrspuren zeigen und die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder jedenfalls nicht widerlegen, kann dies nur mit Fahrzeugen mit einer Spurweite bis zu 2,50 m geschehen sein. Maßstab für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung sind aus den unter II. 1. a) bb) dargestellten Gründen indes Landwirtschaftsmaschinen bis zu 3,00 m Breite. 59 Hinzu kommt, dass auch die Wiesengrundstücke der Klägerin zu 6. (Flurstücke … und …) keine geeignete Zufahrt zu ihren weiteren Grundstücken sowie den Grundstücken der Klägerinnen zu 3. und 5. darstellen. Das Gelände dort weist eine starke Hanglage auf, wie dies auf den Bildern 67 bis 71 und 74 bis 76 (Bl. 938 ff. und 942 f. GA) dokumentiert ist. Aufgrund der Steigung und des in Richtung der Wegeparzelle … bestehenden Quergefälles kann diese Trasse von großen Landwirtschaftsmaschinen nicht gefahrlos befahren werden. Schließlich endet auch diese Wegeführung im Bereich des Flurstücks …, so dass eine Verbindung zum Wegeflurstück … durch eine neue Zufahrt über im Eigentum Dritter stehende durchgehende Ackerflächen geschaffen werden müsste. 60 bbb) 61 Eine Zuwegung über die Hofschaft W… scheitert bereits daran, dass dort zum Teil nur eine Wegbreite von unter 1,50 m gegeben ist und der Weg aufgrund der vorhandenen Wohnhaus- und Garagenbebauung beidseits des Weges auch nicht verbreitert werden kann (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23.11.2012, Bl. 87 GA, sowie Anlage K 6, 62 Bild 8, Bl. 16 GA). Demgemäß hat der Beklagte im Ortstermin klargestellt, dass er sich auf diese Alternative nicht mehr beruft (Bl. 782 GA). 63 c) 64 Dem Anspruch der Klägerinnen zu 3., 5. und 6. steht schließlich auch nicht § 918 BGB entgegen. 65 Gemäß § 918 Abs. 1 BGB tritt die Verpflichtung des Nachbarn zur Duldung eines Notwegs nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung, auch eines früheren Eigentümers, aufgehoben wurde (vgl. BGH NJW 2006, 3426, 3427, Tz. 15); § 918 Abs. 2 BGB betrifft den Zugangsverlust infolge Grundstücksveräußerung. Beide Fallgestaltungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerinnen zu 3., 5. und 6. haben weder den Zugang zu ihren Grundstücken willkürlich aufgehoben noch haben sie die Notsituation durch die Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilen herbeigeführt. Soweit das Landgericht auf § 918 BGB Bezug genommen hat, betrifft dies die Klägerin zu 4., die mit Schriftsatz vom 06.02.2013 ihre Klage zurückgenommen hat. 66 d) 67 Gegen die Höhe der von jeder Berufungsklägerin jährlich zu zahlenden Notwegrente von 89,10 € wendet sich der Beklagte nicht. 68 2. 69 Die (nur) von der Klägerin zu 3. beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes und der ersatzweisen Ordnungshaft folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. 70 3. 71 Die Ausführungen des Beklagten zur Sache in den Schriftsätzen vom 25.09.2014, 03.11.2014, 12.01.2015, 05.02.2015 und 19.02.2015 geben aus den vorstehend genannten Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Das gilt auch im Hinblick auf die Anträge des Beklagten, die Ausführungen des Senatsvorsitzenden zum objektiven Maßstab einer nach heutigen Verhältnissen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen und die Nebenintervention der Streithelfer der Berufungsklägerinnen zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die bezeichneten Ausführungen des Senatsvorsitzenden ohnehin schon zu Beginn des Ortstermins erfolgten und damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, handelte es sich auch nicht um einen aktenkundig zu machenden Hinweis nach § 139 Abs. 2 und 4 ZPO auf einen Gesichtspunkt, der von den Parteien übersehen worden wäre und dem Beklagten Anlass zu weiterem Vortrag gegeben hätte, sondern lediglich um eine Einführung in die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die den Rahmen für die nachfolgende Ortsbesichtigung bildete. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und rügeloser Verhandlung mit den beigetretenen Streithelfern konnte der Beklagte mit dem hierzu nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.01.2015 auch keinen Antrag auf Zurückweisung des Streitbeitritts mehr stellen (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 71 ZPO Rdnr. 1 m.w.N.). Das rechtliche Interesse an Streitverkündung und Streitbeitritt ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres daraus, dass den Berufungsklägerinnen im Falle der Zurückweisung ihrer Rechtsmittel ein Notwegrecht über die vom Landgericht bevorzugte „Wegeachse Y. …“ zustehen könnte. Aufgrund der Streitverkündung wäre den Streithelfern in diesem Fall der Einwand abgeschnitten, der Notweg müsse über das Grundstück des Beklagten gewährt werden. 72 4. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Ausspruch zur Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist nicht veranlasst, weil die Beschwer des Beklagten den Wert von 20.000 € unzweifelhaft nicht erreicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Selbst wenn man einen vom Beklagten im Ortstermin erwähnten Grundstückspreis von 7,50 €/qm zugrunde legt, beliefe sich seine Beschwer bei einer vom Notwegrecht betroffenen Grundstücksfläche von (95 m x 0,94 m =) 89,3 qm auf allenfalls 669,75 €. Ein darüber hinausgehendes Interesse des Beklagten ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 75 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). 76 Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.000 € festgesetzt. 77 M… V… Dr. R…