Beschluss
I- 24 U 105/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2015:0223.I24U105.14.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg ist zulässig, hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung im Zuge der erfolgten Beratung betreffend einen arbeitsrechtlichen Abfindungsvergleich zu. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 24.02.2015 Bezug, in welchem er ausgeführt hat: „Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1) eine anwaltliche Pflicht schuldhaft verletzt habe. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich nicht, dass die Klägerin die Beklagten über eine Beratung und Prüfung der Aufhebungsvereinbarung im Hinblick auf das verhandelte Wettbewerbsverbot mit dem Ziel einer Erhöhung der Regelabfindung hinaus beauftragt habe. Eine Pflicht zur umfassenden steuerlichen Beratung der Klägerin ergebe sich auch weder aus § 10 FAO (2008), noch aus der allgemeinen Pflicht des Rechtsanwaltes zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten. Demgegenüber rügt die Berufung ohne Erfolg, das Landgericht habe eine Pflichtverletzung zu Unrecht verneint und die Beweislast für eine eingeschränkte Mandatierung rechtsfehlerhaft bewertet, so dass sowohl im Rahmen des materiellen Rechts als auch im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rechtsfehlerhaftigkeit gegeben sei. 1. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin darin, sie habe erstinstanzlich genügend Anhaltspunkte und Indizien dafür vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) ein vollumfängliches anwaltliches Mandat angenommen habe, wodurch eine Umkehr der Beweislast eintrete, so dass nunmehr den Beklagten der Beweis einer Mandatsbeschränkung obliege. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ein umfassendes Mandat erteilt hat. Insoweit kann die Klägerin sich weder auf die Werbung auf der Internetseite der Beklagten zu 2) berufen, noch auf das von ihr unstreitig erklärte Ziel, wirtschaftlich möglichst gute Vertragsmodalitäten auszuhandeln oder darauf, dass die Beklagte zu 2) die anwaltliche Tätigkeit vollumfänglich abgerechnet hätten. Unstreitig sollte der Beklagte zu 1) die Klägerin nur in Bezug auf die Abfindungsvereinbarung anwaltlich beraten, ohne an den Verhandlungen oder der Ausarbeitung der Vereinbarung mitzuwirken oder sonst gegenüber dem Arbeitgeber der Klägerin in Erscheinung zu treten. Die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber übernahm die Klägerin in eigener Verantwortung; Aufgabe des Beklagten zu 1) sollte es allein sein, die Klägerin zur Vorbereitung der Verhandlungen und des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung zu beraten. Mithin war der Beklagte zu 1) lediglich beauftragt, die Klägerin hinsichtlich eines Teils einer Rechtsangelegenheit zu beraten, und hatte insoweit ein beschränktes Mandat. Damit hat die Klägerin, die Rechte aus einer Pflichtverletzung herleiten will, darzulegen und zu beweisen, dass die vermeintlich verletzte Pflicht vom erteilten Mandat umfasst war. Dieser Beweis ist ihr jedoch nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht gelungen, was sich aufgrund der Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin auswirkt. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckte sich das erteilte Beratungsmandat nicht auf die Beratung im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen. a. Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat umfasst in der Regel nicht die Beratung und Belehrung im Steuerrecht. Dies beruht darauf, dass Mandanten erfahrungsgemäß zwischen einer anwaltlichen Beratung im Steuerrecht und auf anderen Rechtsgebieten unterschieden. Ein steuerrechtliches Mandat ist ausnahmsweise nur dann naheliegend, wenn der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist (Vill in Zugehör/G.Fischer/Vill/ D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Auflage, Rn. 558.816). Letzteres hat die Klägerin zwar behauptet, kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Beklagten führen nach ihrem eigenen Vortrag eine reine Rechtsanwaltskanzlei, was sich auch aus dem Briefbogen gem. Anl. K1 (GA 26) ergibt. Dann aber müssen für die Annahme eines steuerrechtlichen Mandats bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Zugehör-Vill, aaO). Diese hätte wiederum die Klägerin zu beweisen, was ihr jedoch – wie bereits dargelegt – nicht gelungen ist. b. Erfolglos wendet die Klägerin ein, das Landgericht habe verkannt, dass bereits im Zeitraum vor der Entscheidung des BFH vom 11.11.2009, IX R 1/09 im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandates die Verpflichtung bestanden habe, über eine mögliche Verschiebung des Beendigungszeitpunktes bzw. der Abfindungszahlung in das kommende Kalenderjahr zwecks Steuerersparnis aufzuklären. Es mag dahinstehen, ob bereits zum Zeitpunkt der Beratungstätigkeit des Beklagten zu 1) als geklärt angesehen werden konnte, dass eine Abfindung auch dann erst mit der Zahlung zugeflossen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG ist, wenn die Fälligkeit aufgrund nachträglicher Vereinbarung auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres hinausgeschoben worden ist (FG Baden-Württemberg v. 29.04.2004, 14 K 135/99, juris; BFH v. 28.09.2005, XI B 82/04, juris: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, da die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Zufluss anzunehmen ist, geklärt seien). Jedenfalls musste der Beklagte zu 1) auf die Möglichkeit, den Auszahlungszeitpunkt der Abfindungszahlung auf das Jahr 2009 hinauszuschieben, nicht gesondert hinweisen. Der Rechtsanwalt ist im Rahmen der außergerichtlichen Beratung zwar zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Mandanten verpflichtet, sofern dieser nicht zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss seinen Mandanten vor Nachteilen bewahren, die voraussehbar und vermeidbar sind, und ihn auch über das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos unterrichten (Zugehör-Vill, aaO, Rn. 808ff). Hier hatte die Klägerin durch die eigenverantwortliche Führung der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber allerdings zu erkennen gegeben, dass sie lediglich eine Beratung hinsichtlich des jeweils dem Beklagten zu 1) unterbreiteten Sachverhalts wünscht. Dass sie in diesem Rahmen Fragen zur steuerrechtlichen Beurteilung der Abfindungsvereinbarung gestellt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch hat sie dem Beklagten zu 1) gegenüber keinerlei Angaben über ihre steuerrechtlichen Verhältnisse gemacht, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass sich dem Beklagten zu 1) ein Hinweis hätte aufdrängen müssen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin im Jahre 2008 geheiratet hatte und im Jahre 2009 voraussichtlich kein Arbeitseinkommen würde erzielen können, ergibt sich keine Hinweispflicht des Beklagten zu 1). Ob ein Anwalt, der nicht zugleich Fachanwalt ist, die steuerlichen Auswirkungen einer Maßnahme bedenken und mit dem Mandanten erörtern muss, hängt von der praktischen Bedeutung und dem „Bekanntheitsgrad“ der jeweils steuerrechtlichen Regelungen ab (Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 344 Rn. 107). Auf die Möglichkeit, dass sich eine Besteuerung der Abfindung in 2009 (statt in 2008) für die Klägerin steuerrechtlich günstiger auswirken könnte, weil sie in 2009 keine Einkünfte erzielen würde, brauchte der Beklagte zu 1) nicht gesondert hinweisen. Dies war für die Klägerin, die bis dahin nach ihren eigenen Angaben stets selbst die jährlichen Steuererklärungen gefertigt hat, offensichtlich. Auf die Möglichkeit, dass im Rahmen des Abfindungsvergleichs auch vereinbart werden könnte, die Fälligkeit der Auszahlung einer Abfindung auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschieben, brauchte der Beklagte zu 1) ebenfalls nicht hinzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine Spezialfrage auf dem Gebiet des Steuerrechts, die er nicht notwendig kennen musste, zumal sie erst nach der hier fraglichen Beratung durch den Beklagten zu 1), Ende des Jahres 2009 durch den Bundesfinanzhof entschieden worden ist. (Urt. v. 11.11.2009, IX R 1/09). 3. Die zugestandene Aussage des Beklagten zu 1), die Klägerin solle die Aufhebungsvereinbarung schnell unterschreiben, da ihr „etwas Besseres“ nicht passieren könnte, begründet keine anwaltliche Pflichtverletzung. Wie bereits dargelegt, kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) mit einer steuerrechtlichen Prüfung beauftragt war oder ihm aufgrund der Umstände ein Hinweis auf die Möglichkeit des Hinausschiebens des Auszahlungszeitpunktes der Abfindung oblegen hätte. Dann aber kann es auch keine Pflichtverletzung begründen, wenn er steuerliche Aspekte bei seiner Einschätzung, „etwas Besseres“ könne der Klägerin nicht passieren, nicht berücksichtigt hat“. Diesen Gründen ist die Klägerin nicht entscheidungserheblich entgegen getreten. Auch mit Schriftsatz vom 10.03.2015 werden keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine umfassende Mandatserteilung ergibt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Beklagte zu 1) eben nicht in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber eingebunden war, sondern nur zu den ihm jeweils von der Klägerin unterbreiteten Fragen Stellung nehmen sollte. Insoweit war das Mandat also von vornherein beschränkt. Im Zuge der Bitte um Prüfung des Vergleichsentwurfs brauchte der Beklagte zu 1) – wie dargelegt - gerade nicht über alternative steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten der im Vergleich vorgesehenen Abfindungszahlung zu beraten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO. Wert der Berufung: € 15.126,21