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Beschluss

VI-W (Kart) 1/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0218.VI.W.KART1.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird die Beschwerde der Klägerin gegen den eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) versagenden Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen. 1 Gründe 2 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen gesondert und abweichend vom Gebührenstreitwert der Hauptsache (30 Mio. €, § 39 Abs. 2 GKG) festzusetzen, mit Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Beurteilung. 3 1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in voller Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG. Der landgerichtliche Beschluss ist durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen an Stelle der Kammer (§ 348 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) ergangen. Dieser hat insoweit nicht als Einzelrichter im Sinne von § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG, sondern als Repräsentant der gesamten Kammer als Prozessgericht gehandelt (BGH, Beschluss v. 20.10.2003 - II ZB 27/02 , NJW 2004, 856 [857]; OLG Köln, Beschluss v. 18.12.2003 - 22 W 60/03 , OLGR Köln 2004, 179; OLG Schleswig, Beschluss v. 5.4.2004 - 11 W 51/03 , OLGR Schleswig 2004, 355). 4 2. Wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich der Gebührenstreitwert der Nebenintervention (§ 66 ZPO) (grundsätzlich) mit dem Wert der Hauptsache bzw. dem Interesse der unterstützten Hauptpartei deckt (so etwa - zumindest - für den Fall, dass der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge wie die von ihm unterstützte Hauptpartei stellt: BGH, Beschluss v. 30.10.1959 - V ZR 204/57 , BGHZ 31, 144 = NJW 1960, 42; BGH, Beschluss v. 11.12.2012 - II ZR 233/09 , JurBüro 2013, 477; OLG Düsseldorf [24. Zivilsenat] , Beschluss v. 10.1.2006 - I-24 W 64/05 , MDR 2006, 1017 = OLGR Düsseldorf 2006, 743; OLG Hamm [20. Zivilsenat] , Beschluss v. 4.5.2011 - I-20 W 4/11 , RuS 2013, 632; ferner - ausdrücklich auch - für den Fall, dass der Nebenintervenient keinen eigenen Antrag stellt oder seinen Beitritt nicht abgrenzbar auf einen bestimmten Umfang beschränkt: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7.10.2002 - 9 W 38/02 , NJW-RR 2003, 1007; KG Berlin [2. Zivilsenat] , Beschluss v. 26.7.2004 - 2 W 18/04 , MDR 2004, 1445, alle m.w.N.) oder sich (grundsätzlich) nach dem zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers bestimmt (so etwa OLG Köln, Beschluss v. 12.3.2004 - 11 W 13/04 , MDR 2004, 1025; OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat] , Beschluss v. 1.12.2011 - I-10 W 116/11 , BauR 2012, 548; OLG Rostock, Beschluss v. 22.9.2014 - 7 W 36/13 , zit. nach juris, jew. m.w.N.). 5 Die besseren Gründe sprechen dafür, den Gebührenstreitwert für den Streitbeitritt grundsätzlich mit dem Wert der Hauptsache zu bemessen (vgl. hierzu im Einzelnen die dies bejahende vorzitierte Rechtsprechung): Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Nebenintervenient in einem fremden Prozess agiert, in dem er lediglich das Interesse der Partei unterstützt, der er beigetreten ist, ohne selbst Partei des Rechtsstreits zu sein. Das wirtschaftliche Eigeninteresse des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits ist bereits bei der Zulässigkeit des Streitbeitritts unerheblich. Ob es unter Umständen niedriger als das wirtschaftliche Interesse der unterstützten Partei liegt, betrifft ebenso wie etwa mögliche Rückgriffsansprüche zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Nebenintervenienten allein das Innenverhältnis zwischen diesen. Auf den Gegenstand des Hauptprozesses sowie den Gegenstand und die Funktionsweise des Streitbeitritts hat das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers für sich genommen dagegen keinen Einfluss. Während des Prozesses ist der Nebenintervenient, jedenfalls wenn er keinen eingeschränkten Antrag stellt, am Prozess nämlich in dem gleichen Umfang beteiligt wie die Partei, der er beigetreten ist. Im Verhältnis zur Gegenpartei steht er nicht anders da als die von ihm unterstützte Hauptpartei; sein prozessuales Verhalten bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Parteien selbst. Hiermit korrespondiert das Recht des Nebenintervenienten, selbst ein Rechtsmittel einzulegen, wobei sich die erforderliche Beschwer (gerade) nicht nach dem eigenen, womöglich geringeren, wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers, sondern allein nach der von der Hauptpartei erlittenen Beschwer richtet. Des Weiteren bezieht sich auch der Auftrag des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers jedenfalls bei einem nicht beschränkten Streitbeitritt auf denselben Gegenstand wie derjenige des Prozessbevollmächtigten der Hauptpartei, insoweit ist derselbe Streitstoff mit demselben Ziel zu bearbeiten. Zudem würde ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Belange des Nebenintervenienten, die hinter seinem Beitritt stehen, erhebliche Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen, und das Gericht hätte, was nicht sachgerecht erscheint, zur Ermittlung des Interesses des Nebenintervenienten für die Streitwertfestsetzung Rechtsbeziehungen, womöglich sogar unter Einholung von Beweisen, zu untersuchen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind. 6 Die genannten Gründe sprechen dafür, den Gegenstandswert des Streitbeitritts nicht nur dann an dem Streitwert der Hauptsache auszurichten, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge wie die von ihm unterstützte Partei stellt. Gemessen an den vorstehenden Ausführungen ist vielmehr die gleiche Beurteilung zumindest dann geboten, wenn der Nebenintervenient - wie hier im ersten Rechtszug bei den beiden Streithelferinnen der Fall - keine Anträge gestellt und seinen Beitritt nicht beschränkt hat. 7 3. Der Gebührenfestsetzungsantrag der Klägerin im Sinne des § 33 Abs. 1 RVG hat bereits aus den unter 2. dargelegten Gründen keinen Erfolg. Er ist darüber hinaus aber auch deshalb unbegründet, weil - worauf das Landgericht mit Recht erkannt hat - das wirtschaftliche Interesse der Streithelferinnen im vorliegenden Fall im Hinblick auf einen zwischen den Kartellteilnehmern womöglich anstehenden Gesamtschuldnerausgleich und eine insoweit eventuell in Betracht kommende Ausfallhaftung der Streithelferinnen (§ 426 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB) tatsächlich nicht hinter den Interessen der unterstützten beklagten Parteien zurückbleibt. Ebenso wenig wie hinsichtlich des Verhältnisses der sechs beklagten Hauptparteien untereinander ist bezüglich der übrigen möglichen Gesamtschuldner, namentlich auch der beiden dem Streit beigetretenen, eine Differenzierung bei der Bemessung des jeweiligen wirtschaftlichen Prozessinteresses gerechtfertigt oder auch nur möglich; vielmehr ist - auch - unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses für alle Beteiligten allein eine mit dem in der Hauptsache für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO) korrespondierende Festsetzung des den anwaltlichen Gebühren zu Grunde zu legenden Werts geboten. Es fehlt mithin auch deshalb an den in § 33 Abs. 1 RVG genannten Voraussetzungen für eine gesonderte Festsetzung des für die anwaltliche Vertretung der Streithelferinnen maßgeblichen Gegenstandswerts. 8 4. Entgegen der Auffassung der Beschwerde rechtfertigen vermeintliche Besonderheiten des kartellrechtlichen Schadensersatzprozesses oder eine vermeintliche strukturelle Unterlegenheit von Kartellgeschädigten in solchen Prozessen keine andere Beurteilung. Der Senat hat die insoweit gegen den landgerichtlichen Beschluss vorgebrachten Einwendungen geprüft, indes für nicht durchgreifend erachtet. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu diesen Gesichtspunkten erfolgten Ausführungen in dem heute verkündeten Senatsurteil in der Hauptsache verwiesen. 9 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, was auch für das Beschwerdeverfahren gilt, § 33 Abs. 9 RVG. 10 6. Über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist nicht zu entscheiden, weil in Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet, wie im Hinblick auf den vorliegenden Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung in § 33 Abs. 4 S. 3 RVG angeordnet.