Beschluss
II-2 UF 147/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:0211.II2UF147.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung unter Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 21.08.2014 - Az. 46 F 34/12 - (Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 2. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen. 1 2 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF 3 BESCHLUSS II-2 UF 147/14 Erlassen am: 11. Februar 2015 4 46 F 34/12 K., Justizbeschäftigter 5 Amtsgericht Mettmann 6 In der Familiensache 7 pp. 8 G r ü n d e : 9 I. 10 Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. 11 Die am 05.08.1970 geborene Antragstellerin und der am 29.11.1969 geborene Antragsgegner haben am 19.07.1996 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der am 05.02.2000 geborene N. und die am 30.09.2005 geborene L.. Die Trennung der Parteien erfolgte Anfang Februar 2011, als der Antragsgegner aus der Ehewohnung auszog. 12 Am 24.05.2004, also nach der Geburt von N. und vor der Geburt der Tochter L., schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie für den Fall der Scheidung der Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall der Not vereinbarten. Dieser Ausschluss sollte ferner für den Fall der Berufsunfähigkeit einer Vertragspartei wegen Krankheit oder Behinderung gelten, ebenso hinsichtlich des Unterhalts wegen Kinderbetreuung, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass im Falle der Trennung die gemeinsamen Kinder von der Ehefrau betreut werden sollten. Dem Antragsgegner sollte jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen nachehelicher Unterhalt zustehen, solange er sich noch in der Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten befand, längstens jedoch bis 30.06.2005. 13 Ferner vereinbarten die Parteien den völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. 14 Die Parteien erklärten nach umfangreicher Belehrung durch den Notar zur Rechtsprechung zu Eheverträgen, dass keiner der Beteiligten durch die Ehe oder durch die Versorgung des gemeinsamen Kindes Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung erfahren habe und von beiden beabsichtigt sei, auch im weiteren Verlauf der Ehe in Vollzeit einer Berufstätigkeit nachzugehen. 15 Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beamtete Lehrerin, der Antragsgegner absolvierte eine Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten und die Parteien gingen nach dem Vertragsinhalt davon aus, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung über ein Nettoeinkommen zwischen 1500 €-2000 € verfügen werde. 16 In der Ehezeit hat die Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung ehezeitliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von 833,13 € monatlich erwirtschaftet, vorgeschlagen wurde einen Ausgleichswert in Höhe von 416,57 € im Wege der externen Teilung. Der Antragsgegner seinerseits verfügt nur über geringfügige Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,4104 Entgeltpunkten, vorgeschlagen ist ein Ausgleichswert in Höhe des hälftigen Betrages, sowie Anwartschaften bei der Debeka in Höhe eines Betrages von insgesamt 57,66 €. 17 Die Antragstellerin begehrt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, zum Einen aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Ehevertrages, zum Anderen aber auch aufgrund der Regelung des § 27 VersAusglG aus dem Gesichtspunkt des phasenverschobenen Erwerbs, des treuwidrigen Unterlassens des Aufbaus eigener Versorgungen sowie wegen schweren Fehlverhaltens des Antragsgegners zu ihren Lasten. 18 Hierzu hat sie in erster Instanz vorgetragen, der Versorgungsausgleich sei auch ohne den Ehevertrag gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, da der Antragsgegner sie fortwährend über den Umfang seiner Erwerbstätigkeit belogen und ihr überdies erheblichen finanziellen Schaden zugefügt habe. So habe er ihr Ende 1998 ein gefälschtes Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Chemiestudiums präsentiert und vorgegeben, in der Folgezeit einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, weshalb sie alleine den Unterhalt der Eheleute sichergestellt habe. Dies habe sich auch nach der Geburt des ersten Kindes fortgesetzt. Trotz ihrer Anfragen nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe er sie immer wieder vertröstet, bis er schließlich im Jahre 2001 zugegeben habe, überhaupt keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Bereits deshalb sei einmal im Jahre 2001/2002 die Trennung erfolgt. Nachdem der Antragsgegner ihr im Jahre 2002 einen Ausbildungsvertrag über eine Ausbildungsstelle zum operationstechnischen Assistenten vorgelegt habe, hätten sich die Parteien versöhnt. Aufgrund ihrer Erfahrungen sei jedoch auf ihre Veranlassung der Ehevertrag geschlossen worden, zumal der Antragsgegner plötzlich erneut die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Zweifel gestellt habe. Als der Antragsgegner seine Ausbildung im Jahre 2005 beendet habe, habe er wiederum die Aufnahme zahlreicher Tätigkeiten vorgegeben und zum Teil erneut gefälschte Arbeitsverträge vorgelegt. Im Jahre 2009 habe er vorgegeben in einer Firma zu arbeiten und in diesem Zusammenhang sogar einen gefälschten Gesellschaftsvertrag vorgelegt. Ein einziges Mal im Jahre 2007 sei der Antragsgegner für die Dauer von 9 Monaten als Dozent tätig gewesen, habe seine Einkünfte jedoch nicht dem Familieneinkommen zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit sei beendet worden, weil der Antragsgegner ein Verhältnis mit einer Schülerin begonnen habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sich der Antragsgegner um die Betreuung der Kinder gekümmert, dies hätten ihre Eltern oder aber der Vater des Antragsgegners übernommen. Vom Jahre 2003 an sei das erste gemeinsame Kind bis nachmittags 16:30 Uhr in einer Kindertagesstätte gewesen. Sie habe dann im Jahre 2010 einen Nervenzusammenbruch erlitten und sich deshalb drei Monate in einer psychiatrischen Klinik befunden. Zur Überweisung der Arzt- und Behandlungskosten habe sie eigens ein Konto eingerichtet, auf das die Beihilfezahlungen geflossen seien. Den insoweit eingegangenen Betrag von 30.000 € habe der Antragsgegner für sich verwendet und zudem noch Verträge auf ihren Namen abgeschlossen. Noch heute zahle sie die hieraus entstandenen Verbindlichkeiten mit monatlich 1000 € zurück. 19 Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, der Ehevertrag sei bereits nach § 138 Abs. 1 BGB wegen einseitiger Lastenverteilung nichtig, da die wirtschaftlich stärkere Antragsgegnerin ihn unter Druck gesetzt habe, ansonsten wäre die Ehe schon im Jahr 2004 gescheitert. 20 Jedenfalls aber seien die Parteien aufgrund einer gemeinsamen Absprache von der in dem Vertrag geschilderten Planung der Lebensumstände abgewichen. Er selbst habe in seinem Beruf nie arbeiten können, da er an einem Tremor in beiden Händen leide und es ihm deshalb unmöglich sei, Operationsinstrumente zu halten. Deshalb habe er sich nach Abschluss seiner Ausbildung um beide Kinder und den Haushalt gekümmert und darüber hinaus im Jahr 2009 auch seine Mutter gepflegt. 21 Zu keinem Zeitpunkt habe er die Antragstellerin über seine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit belogen. Seine Tätigkeit bei der Diakonie als Dozent sei nicht wegen eines außerehelichen Verhältnisses, sondern wegen seiner fehlenden Qualifikation beendet worden. Sein Vater sei ohnehin bereits im Jahr 2002 verstorben und habe sich um die Kinder gar nicht kümmern können. Er habe den Sohn stets zur Schule gebracht und auch abgeholt. 22 Unzutreffend sei, dass er der Antragstellerin einen Betrag von 30.000 € entwendet habe. Diese habe ihn und die Kinder während ihres Klinik-Aufenthalts ohne ausreichende finanzielle Versorgung zurückgelassen. 23 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 24 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen begehrt. 25 Zu Unrecht, so meint er, habe das Amtsgericht den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Denn die Lebenswirklichkeit habe anders ausgesehen als in der notariellen Vereinbarung zugrunde gelegt, da die Parteien weder die Geburt eines weiteren Kindes vorausgesehen hätten, noch den Umstand, dass er in der Folgezeit nicht mehr arbeiten könne. Nach der Trennung der Parteien habe die Antragstellerin zwar die beiden Kinder betreut, nach einem Suizidversuch der Antragstellerin habe er jedoch die Betreuung übernommen, derzeit werde ein Wechselmodell praktiziert. Zudem könne er aufgrund einer Erkrankung in seinem Beruf nicht arbeiten und habe sich deshalb nach Abschluss seiner Ausbildung um beide Kinder gekümmert und sei einer Erwerbstätigkeit nie in nennenswertem Umfang nachgegangen. Von daher treffe die Annahme in der notariellen Vereinbarung, dass beide Parteien in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten, nicht zu. Hierin liege sowohl eine einseitige Lastenverteilung zu seinen Gunsten, die der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht standhalte, als auch eine Abweichung von der Geschäftsgrundlage, die eine Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB erfordere. Der gleichzeitige Ausschluss jeglichen Unterhalts sowie des Versorgungsausgleichs trotz eines minderjährigen Kindes stelle eine einseitige Benachteiligung, also eine evident einseitige Verteilung von Lasten und Vorteilen des berufstätigen gegenüber dem betreuenden Elternteil dar. 26 Sofern das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 27 VersAusglG stütze, sei dies unrichtig. Es handele sich gerade nicht um den klassischen Fall einer phasenverschobenen Ehe. Ansonsten wären stets kinderbetreuende Ehegatten benachteiligt. 27 Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet, dass der Antragsgegner aufgrund einer Erkrankung sowie der angeblich geleisteten Kinderbetreuung nicht in der Lage gewesen wäre, eine Berufstätigkeit auszuüben. Der Antragsgegner leide weder an einer Erkrankung, die ihn an der Ausübung eines Berufes hindere, noch seien die beiden Kinder ausschlaggebend dafür gewesen, dass der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt zum Familienunterhalt beigetragen habe. Vielmehr habe der Antragsgegner sich aus Faulheit nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht, sondern ihr gegenüber Arbeits- oder Gesellschaftsverträge vorgetäuscht, all dies, um sie zur alleinigen Sicherung des Familienunterhaltes zu veranlassen. Der Ehevertrag habe allein die in der Vergangenheit entstandene einseitige ungleiche Lastenverteilung zu ihren Ungunsten beenden sollen. 28 II. 29 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 21.08.2014 ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. 30 In der Sache hat sie keinen Erfolg. Weder ist der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, noch ist dieser Vertrag im Wege der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB anzupassen. Darüber hinaus rechtfertigt eine Gesamtwürdigung aber auch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäߧ 27 VersAusglG. 31 Im Einzelnen: 32 1. Wirksamkeit des Ehevertrages 33 Sofern der Antragsgegner sich auf eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB beruft, vermag er hiermit nicht durchzudringen. 34 Vielmehr ist der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343 ff.) nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. 35 Wie das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt hat, unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten, die das durch Art. 6 GG grundgesetzlich verbürgte Recht haben, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vereinbarungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Ergänzung dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. 36 Allerdings ist der Vertragsfreiheit der Ehegatten im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG besonders verbürgten Schutz von Ehe und Familie dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Im Rahmen der danach zunächst erforderlichen Wirksamkeitskontrolle (vgl. insoweit die Grundsatzentscheidung des BGH in FamRZ 2004,601 ff.) wäre eine Sittenwidrigkeit aber nur dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr –losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – die Anerkennung durch die Rechtsordnung zu versagen ist. Erforderlich ist hierbei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten und bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen für die Ehegatten. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird hierbei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen wurden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH FamRZ 2004, 601). 37 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen kann von einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht ausgegangen werden. Denn maßgeblich sind insoweit die Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und eine etwaige Abweichung von Umständen, die die Parteien übereinstimmend bei der Vertragsgestaltung vorausgesetzt haben, ist allein im Rahmen der Ausübungskontrolle von Bedeutung. 38 Zwar gehört der Anspruch auf Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung gemäߧ 1570 BGB zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Vorliegend kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass die Parteien in ihrer notariellen Vereinbarung eine Betreuung der gemeinsamen Kinder im Falle der Trennung durch die Ehefrau vereinbart hatten. Von daher hätte nach den Vorgaben des Vertrages die Ehefrau die alleinigen Nachteile des Unterhaltsverzichts zu tragen gehabt und es ist aus diesem Grunde nicht zu erkennen, dass eine Benachteiligung des Antragsgegners vorliegen würde. 39 Soweit darüber hinaus der Unterhalt auch für den Fall der Krankheit oder Behinderung sowie für den Fall der Not ausgeschlossen wurde, gehören zwar auch diese Tatbestände zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Indessen ist auch hier eine einseitige Lastenverteilung nicht zu erkennen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Antragstellerin erwerbstätig, der Antragsgegner befand sich im fortgeschrittenen Stadium seiner Berufsausbildung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss dieser Ausbildung war zu erwarten, insbesondere zeichnete sich die von dem Antragsgegner behauptete Erkrankung nicht ab. Demgemäß traf das Risiko der Benachteiligung durch diese Regelung beide Eheleute gleichermaßen. 40 Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht zu beanstanden. Soweit der Zeitraum vor Abschluss des Ehevertrages betroffen ist, trägt der Antragsgegner bereits keinerlei Umstände vor, die das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten und die Parteien gingen auch hinsichtlich der zukünftigen Lebensplanung übereinstimmend von einer beiderseitigen Erwerbstätigkeit und damit auch von der Möglichkeit des Erwerbs ausreichender Anwartschaften aus. 41 Schließlich ist aber auch nicht erkennbar, dass die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB dadurch erfüllt worden wären, dass die Antragstellerin eine unterlegene Position des Antragsgegners ausgenutzt hätte. Der Antragsgegner verweist zwar darauf, dass die Antragstellerin die wirtschaftlich Stärkere gewesen sei und die Ehe ohne den Abschluss des Ehevertrages bereits im Jahre 2004 nicht mehr fortgesetzt worden wäre. Hierin ist jedoch eine Zwangslage im Rechtssinne nicht zu sehen. Vielmehr stand es dem Antragsgegner frei, den streitgegenständlichen Ehevertrag zu unterzeichnen, und er trägt insbesondere selbst keine Umstände vor, die ihn in irgendeiner Form - abgesehen von dem Wunsch der Aufrechterhaltung der Ehe - hierzu bewogen haben könnten. Hätte er den Vertrag nicht unterzeichnet, wäre es bei den gesetzlichen Regelungen geblieben, auf die er sich nunmehr beruft. 42 Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages, der die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, waren sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages darüber einig, dass ehebedingte Nachteile bislang bei keiner der Parteien bestanden, und zwar trotz der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt der gemeinsame Sohn bereits geboren war. Hierfür spricht im Übrigen auch die zeitliche Abfolge. Nach der vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mitgeteilten Vita der Antragstellerin war sie in den ersten acht Monaten des Jahres 2001 überhaupt nicht erwerbstätig und der Antragsteller begann dann im Jahre 2002 bereits seine Ausbildung, die ganz offensichtlich und zwischen den Parteien auch unstreitig von der Antragstellerin finanziert wurde. 43 Umstände, die gleichwohl das Verdikt der Sittenwidrigkeit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner weder vorgetragen, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 44 2. Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB 45 Ebenso wenig ist die Berufung der Antragstellerin auf den Ehevertrag als missbräuchliche Rechtsausübung gemäß § 242 BGB zu werten. 46 Nach den Grundsätzen der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2004 geforderten Ausübungskontrolle ist zwar stets dann, wenn sich ergibt, dass die von den Parteien getroffenen Abreden – auch in subjektiver Hinsicht – einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten, zu prüfen, ob und inwieweit der durch den Vertrag Begünstigte durch § 242 BGB gehindert wird, sich auf den vereinbarten Ausschluss einzelner Scheidungsfolgen zu berufen. Denn die Berufung auf die vertraglichen Regelungen ist dann nicht hinzunehmen, wenn sich die Umstände im Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft so verändert haben und derart von der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung abgewichen sind, dass sich die Berufung auf den Ehevertrag als unzulässige Rechtsausübung darstellt. 47 Indessen hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner entsprechende Umstände, die eine derartige Annahme rechtfertigen könnten, nicht hinreichend substanziiert dargelegt. 48 So kann bereits nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner sich tatsächlich aufgrund einer geänderten Lebensplanung der Eheleute nach Abschluss des Vertrages um die beiden Kinder der Parteien gekümmert hat. Aus dem Lebenslauf der Antragstellerin, wie sich dieser aus der Mitteilung des LBV ergibt, wird deutlich, dass diese sich bis März 2006 in Erziehungsurlaub befand und auch in der Zeit danach, nämlich bis August 2008, in Teilzeit tätig war, was vor dem Hintergrund der behaupteten Kinderbetreuung durch den Antragsgegner nicht plausibel ist. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner im Jahre 2007 für neun Monate als Dozent bei der Diakonie arbeitete und in dieser Zeit für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung stand. Schließlich ist der Antragsgegner aber auch dem Vortrag der Antragstellerin, er habe sie fortwährend über angebliche Beschäftigungen getäuscht, nicht hinreichend substanziiert entgegen getreten. Hierfür hätte umso mehr deshalb Veranlassung bestanden, weil die Antragstellerin einen Gesellschaftervertrag vom 23.10.2006 vorgelegt hat, ausweislich dessen der Antragsgegner mit einer Frau Hampel die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des Betriebs einer Schule für den klinischen Operationsdienst gegründet haben soll. Unstreitig und von dem Antragsgegner nicht bestritten ist die Tatsache, dass dieser Gesellschaftsvertrag gefälscht ist, und dies ergibt sich im Übrigen auch aus der von dem Antragsgegner ebenso unbestritten gebliebenen schriftlichen Erklärung der Frau Hampel vom 28.04.2011. Gründe, die sein Vorgehen erklären könnten, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, so dass alles für den Vortrag der Antragstellerin spricht, wonach der Antragsgegner sich unter Vorspiegelung des Bestehens beruflicher Verpflichtungen der Kinderbetreuung entzogen hat. Berücksichtigt man weiter, dass die Kinder sich weiter unstreitig ab dem dritten Lebensjahr in einer Kindertagesstätte bzw. Ganztagsschule befanden und er überdies ab dem Jahr 2009 für einen Verband Laktosefreie Gastronomie Deutschland e.V. gearbeitet haben will, so kann von einer maßgeblichen Kinderbetreuung des Antragsgegners nicht ohne weiteres ausgegangen werden. 49 Ob der in dem notariellen Vertrag vereinbarte Unterhaltsverzicht aufgrund der abweichenden Lebensplanung und der nunmehr gelebten Wirklichkeit zu einer Anpassung der Unterhaltsvereinbarung führen kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs berührt dieser Umstand nicht. 50 Soweit der Antragsgegner sich weiter darauf stützt, infolge seiner Erkrankung zur Ausübung seines erlernten Berufs nicht in der Lage zu sein, fehlt es nicht nur an dem erforderlichen substantiierten Sachvortrag, sondern auch an jeder Darlegung, inwieweit er im Übrigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen wäre. Insoweit hat er lediglich vorgetragen, im Jahre 2009 den Verband Laktosefreie Gastronomie Deutschland e.V. gegründet zu haben, hierbei jedoch keine maßgeblichen Gewinne erzielt zu haben. Die Antragstellerin hat die von dem Antragsgegner behauptete Erkrankung in Form eines Tremors der Hände bestritten, ohne dass der Antragsgegner hierfür auch nur Beweis angeboten hätte. Gerade vor dem Hintergrund seiner vorgetragenen Berufsunfähigkeit hätte er insbesondere vortragen müssen, welche Maßnahmen er zum Zwecke der Heilung unternommen hat. Dies gilt umso mehr, als er vorgetragen hat, trotz dieser Erkrankung seine Ausbildung noch zu Ende gemacht zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner seine Abschlussprüfung geschafft haben soll, wenn er denn tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Operationsbestecke zu halten. 51 3. § 27 VersAusglG 52 Selbst wenn man aber entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass der notarielle Vertrag im Wege der Ausübungskontrolle für die Zeit ab August 2005 anzupassen wäre, so ist doch der Versorgungsausgleich in Anwendung des§ 27 VersAusglG auszuschließen. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich dann (teilweise) nicht statt, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalles grob unbillig wäre, wobei es besondere Gründe geben muss, die es rechtfertigen, eine gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften nicht zuzubilligen, weil dies dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (Holzwarth in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 27 Randnr. 13 m.w.N.). Eine Herabsetzung oder gar ein Entfallen der Ausgleichspflicht kommt allerdings nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs in Betracht, sondern nur bei besonders grobem Ungleichgewicht. Bei dieser Entscheidung sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben anzulegen, da eine Teilhabe an Vermögenswerten in Frage steht, die die Ehegatten in der zurückliegenden Ehezeit gemeinsam erwirtschaftet haben. Denn Grundgedanke des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte bei Scheidung der Ehe - der gemeinsamen Lebensführung und dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung entsprechend - unter Außerachtlassung der formalen Zuordnung der Anrechte auf beide Ehegatten zu verteilen. Demgemäß kommt ein Ausschluss oder eine Herabsetzung nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Randnr. 850 m.w.N.). 53 Solche außergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben: So hat die Antragstellerin durchgängig den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt, ohne dass der Antragsgegner seinerseits einen maßgeblichen Beitrag geleistet hätte. Vielmehr hat er unstreitig durch Vorlage des zitierten Gesellschaftervertrages das Bestehen einer beruflichen Verpflichtung vorgetäuscht und ebenso unstreitig das aus seiner Dozententätigkeit im Jahr 2007 erzielte Gehalt nicht in den Familienhaushalt einfließen lassen, sowie schließlich in der Folgezeit Tätigkeiten ausgeübt, von denen er selbst vorträgt, mit diesen keinen Gewinn erzielt zu haben. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin unstreitig die Ausbildung des Antragsgegners finanziert hat, wäre es bereits deshalb unbillig, die Antragstellerin durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs zusätzlich zu belasten. 54 Dies gilt umso mehr, weil der Antragsgegner - und dies ist im Ergebnis unstreitig - im Jahr 2010 während des Klinikaufenthalts der Antragstellerin einen Betrag von30.000 € veruntreut hat. Seine Einlassung, die Antragstellerin habe ihn ohne Geld zurückgelassen, ist letztlich als Eingeständnis dahingehend zu werten, dass er die für die Begleichung der Behandlungskosten bestimmten Beträge für eigene Zwecke verwendet hat. Umstände, die dies rechtfertigen könnten, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, insbesondere hat er selbst nicht dargelegt, die Antragstellerin um finanzielle Mittel zur Begleichung der Lebenshaltungskosten gebeten zu haben. Von daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass der von dem Antragsgegner in dieser kurzen Zeit verbrauchte Geldbetrag schlechterdings nicht allein zur Bestreitung dieser Kosten gedient haben kann. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin noch heute diesen immensen Schuldenberg alleine abträgt, ist auch dieser Umstand im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, ebenso die Tatsache, dass der Antragsgegner - ebenso unstreitig - im Namen der Antragstellerin Mobilfunkverträge abgeschlossen hat, weil er selbst aufgrund einer im Jahr 2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hierzu nicht in der Lage war. Auch dies stellt einen Verstoß gegen die eheliche Solidarität dar, welcher den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 56 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor. 57 Streitwert gemäß § 50 Abs. 1 Satz FamGKG: 2.520 € (gemäß der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung) 58 III. 59 Zurückzuweisen war gleichermaßen der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist jedoch gemäß §§ 76 FamFG, 114 ZPO unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. 60 IV. 61 Der Beschluss ist unanfechtbar.