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Urteil

I-12 U 1/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0129.I12U1.14.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 25.09.2014 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 25.09.2014 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn H-J S (Schuldner). Das Insolvenzverfahren wurde auf Grund eines am 22.06.2011 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags des Schuldners am 31.10.2011 eröffnet. Diesem Insolvenzantrag waren ein am 25.05.2011 bei Gericht eingegangener Eröffnungsantrag der A sowie ein am 27.05.2011 bei Gericht eingegangener Eröffnungsantrag der B vorausgegangen. Der Schuldner war Eigentümer einer mit einem Wohnhaus bebauten Immobilie, in der er zusammen mit seiner Verlobten und späteren Ehefrau (27.03.2012), der Beklagten zu 1) (im Folgenden: Beklagte), lebte. In einem notariellen Ehevertrag vom 29.10.2010 schlossen der Schuldner und die Beklagte den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt weitgehend aus. Als „Kompensation“ räumte der Schuldner der Beklagten ein aufschiebend bedingtes lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung im Haus ein und sicherte diesen Anspruch durch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung, die der Kläger erfolgreich im Wege der Insolvenzanfechtung zur Löschung gebracht hat. Mit notarieller Urkunde vom selben Tage bewilligte der Schuldner der Beklagten wegen eines angeblich in mehreren Teilbeträgen erhaltenen Darlehens die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 60.000 EUR. Die Sicherungshypothek wurde zu Gunsten der Beklagten am 09.11.2010 in Abteilung III an Rangstelle 12 in das Grundbuch eingetragen. Als vorrangige Belastungen waren eine Grundschuld über 115.000 EUR nebst Zinsen für die C sowie drei Grundschulden für die D im Nennwert von zusammen 120.000 EUR nebst Zinsen, die am 28.11.2011 (Anlage K 14, Bl. 82 ff.) nur noch in Höhe von 75.444,18 EUR valutierten, eingetragen. Die Beklagte ersteigerte die Immobilie, für die das Amtsgericht den Verkehrswert auf 210.000 EUR festgesetzt hatte, im März 2013 für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag in Höhe von 142.000 EUR (Anlage K 8). Die eingetragenen Grundschulden blieben bestehen. In dem Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.06.2013 wurde der Beklagten aufgrund der bestehenden Sicherungshypothek aus der Teilungsmasse ein Betrag in Höhe von 60.000 EUR zugeteilt. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den er mit der vorliegenden Widerspruchsklage (§ 878 Abs. 1 ZPO) weiterverfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags nebst der gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Landgericht Wuppertal hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger an dem hinterlegten Betrag kein besseres Recht zustehe, als der im Plan berücksichtigten Beklagten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beklagten die die Grundlage der ihr im Teilungsplan zugeordneten Geldsumme bildende Sicherungshypothek nicht zustehen würde, weil sie diese in anfechtbarer Weise erworben hätte und sie deshalb die dadurch erworbene Rechtsposition an den Kläger herausgeben müsste. Dies sei aber nicht der Fall. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Hierzu macht er geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Anfechtbarkeit mit der Begründung verneint, dass es wegen einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die Bestellung der Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten fehle. Nach den eigenen Berechnungen des Landgerichts hätten die vorrangigen Sicherungsrechte im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur in Höhe von 190.444,18 EUR valutiert und hätten damit etwa 20.000 EUR unter dem im Versteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 210.000 EUR gelegen. Aktuell valutierten die Belastungen sogar nur noch in Höhe von 182.816,01 EUR, weil die C am 08.02.2012 wegen Verwertung einer anderweitig zu ihren Gunsten bestellten Sicherheit einen Rückkaufwert in Höhe von 7.628,17 EUR erhalten habe. Zur Feststellung des für eine wertausschöpfende Belastung maßgeblichen erzielbaren Versteigerungserlöses habe das Landgericht unzutreffend als Erfahrungssatz herangezogen, dass Immobilien in Wuppertal derzeit nur selten zur Hälfte ihres Verkehrswertes versteigert werden könnten. Dabei habe es zu Unrecht dem tatsächlich erzielten Versteigerungserlös deshalb keinen hohen Indizwert zuerkannt, weil die Veräußerung nicht an einen unbeteiligten Dritten erfolgt sei, sondern an die Beklagte, die als einzige Bieterin auf Grund der Sicherungshypothek zu ihren Gunsten nur eine Barzahlung in Höhe von 142.000 EUR habe erbringen müssen. Insoweit müsse Berücksichtigung finden, dass die vorrangig zu befriedigenden Belastungen in annähernd der Höhe des festgesetzten Verkehrswertes, zu Lasten der Beklagten als nunmehr Grundstückseigentümerin bestehen geblieben seien. Die Bestellung der Sicherungshypothek sei unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Beklagten gemäß § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar. Danach sei durch die Bestellung der Sicherungshypothek eine inkongruente Nachbesicherung von der Beklagten dem Schuldner in entsprechender Höhe gewährter Darlehen erfolgt. Die erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ergebe sich daraus, dass keine Gegenleistung mehr geflossen sei. Die Bestellung der Sicherungshypothek sei zudem gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, in dessen Rahmen eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreiche. Diese ergebe sich hier aus der Zuteilung der 60.000 EUR auf Grund der der Beklagten bestellten Sicherungshypothek im Rahmen des Teilungsplans, da dieser Betrag ohne die bestehende Sicherungshypothek dem Schuldner als Übererlös zugeteilt worden und als freie Masse vom Insolvenzbeschlag erfasst gewesen sei. Den Einwand der wertausschöpfenden Belastung könne die Beklagte in diesem Fall nur erheben, wenn die zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht hätte, was nicht der Fall sei. Auch die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO seien erfüllt. Der Schuldner sei spätestens Ende Oktober 2010 zahlungsunfähig gewesen, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe. Schließlich ergebe sich die Anfechtbarkeit auch aus § 134 InsO. Grundsätzlich treffe ihn zwar die Darlegungs- und Beweislast für das Merkmal der Unentgeltlichkeit. Der Beklagten habe es aber oblegen vorzutragen, welche Teilbeträge sie dem Schuldner bar oder durch Überweisung wann darlehensweise gewährt habe. In den Geschäftsunterlagen des Schuldners seien Zahlungsbelege nicht zu finden. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 säumig, weshalb der Senat mit Versäumnisurteil vom selben Tag das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert hat, dass dessen Widerspruch gegen die Zuteilung eines Betrages i.H.v. 60.000 EUR an die Beklagte in dem Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.06.2013 in dem Verfahren zur Zwangsversteigerung 405 K 023/11 begründet ist. Mit ihrem hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch (vgl. Protokoll v. 18.12.2014, Bl. 248 GA) begehrt die Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers. Sie macht sich im Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil zur fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung zu Eigen. Für die Frage der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks komme es entgegen der Auffassung des Senats nicht auf den bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Wert an, denn der Insolvenzverwalter könne regelmäßig nicht verhindern, dass die besicherten Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben. Erfahrungsgemäß sei es so, dass interessierte Käufer den Weg über die Zwangsversteigerung bevorzugten, weil der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf von einer Zahlung in die Insolvenzmasse abhängig mache. Es widerspreche außerdem jeder Erfahrung, anzunehmen, der Insolvenzverwalter könne irgendetwas zum Verkehrswert verkaufen, vielmehr habe jeder, der aus einer Insolvenz Mobilien oder Immobilien erwerbe, die Erwartung eines besonders günstigen Geschäfts zu Preisen weit unter dem Verkehrswert. Sicherlich sei bei einer freihändigen Verwertung kein höherer Erlös zu erzielen, als in einer Zwangsversteigerung zu erwarten wäre. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25.09.2014 bleibt aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses vom 11.09.2014 in der Sache ohne Erfolg. Die Widerspruchsklage des Klägers (§ 878 ZPO) ist begründet, da ihm an dem der Beklagten im Teilungsplan vom 11.06.2013 zugeteilten Betrag in Höhe von 60.000 EUR ein besseres Recht als der Beklagten zusteht. Da die Beklagte die Sicherungshypothek, die Grundlage der ihr im Teilungsplan zugeordneten Geldsumme ist, in anfechtbarer Weise erworben hat, muss sie die mit ihr erworbene Rechtsposition gemäß § 143 Abs. 1 InsO an den Kläger herausgeben. Die Bestellung der Sicherungshypothek mit notarieller Urkunde vom 29.10.2010 war als entgeltlicher Vertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten, als seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden späteren Ehefrau und damit einer ihm nahestehenden Person (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO), gemäß § 133 Abs. 2 InsO anfechtbar. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es nicht wegen einer wertausschöpfenden Belastung des mit der Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten belasteten Grundstücks an der für jede Anfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden. Der Wert des Grundstücks bemisst sich im Bereich der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) – anders als bei der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz – nach dessen Verkehrswert und nicht nach dem Versteigerungserlös, da der Insolvenzverwalter das Grundstück auch freihändig veräußern kann (vgl. MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl., § 129, Rn. 152 a, b; Schäfer, Insolvenzanfechtung, 4. Aufl., § 129, Rn. 408, 544; HK-Kreft, InsO, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.2008 – 7 U 150/06, juris Rn. 32). Ob ihm dies im Einzelfall gelingt, ist dabei nicht entscheidend, da es allein auf die Berechtigung zur freihändigen Verwertung ankommt. Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass in einer Insolvenz in keinem Fall Gegenstände vom Insolvenzverwalter freihändig zum Verkehrswert verwertet werden können, ist nicht ersichtlich. Für die im Rahmen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO erforderliche unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§140 Abs. 1 InsO) und hier damit auf den der Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch am 09.11.2010 abzustellen. Für diesen Zeitpunkt ist der Wert des Grundstücks mit dem in dem im Jahre 2011 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren mit 210.000 EUR festgesetzten Verkehrswert zu bemessen, den auch die Parteien zu Grunde legen. Dieser lag möglicherweise am 09.11.2010 sogar noch höher, wenn bei der Verkehrswertermittlung im Jahre 2011 das erfolgreich angefochtene lebenslange Wohnrecht zu Gunsten der Beklagten wertmindernd berücksichtigt worden ist. Am 28.11.2011 valutierten die der bestellten Sicherungshypothek vorrangigen Belastungen mit 190.444,18 EUR (115.000 EUR + 75.444,18 EUR; Anlage K 14) und lagen damit (mindestens) rund 20.000 EUR unter dem Verkehrswert des Grundstücks. Dass die vorrangigen Belastungen am 09.11.2010 noch in einem solchen Umfang valutierten, dass das Grundstück wertausschöpfend belastet war, hat die Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2009 – IX ZR 129/06 = NZI 2009, 512, 513 Tz. 24), nicht dargetan. Sowohl der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis der Beklagten von diesem werden gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO gesetzlich vermutet. Der Beklagten als Anfechtungsgegnerin ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Vielmehr ist der Umstand, dass mit der Bestellung der Sicherungshypothek – nach dem insoweit bestrittenen Vortrag der Beklagten – eine inkongruente Nachbesicherung eines dem Schuldner von der Beklagten gewährten Darlehens über 60.000 EUR erfolgt ist, weil die Beklagte auf die gestellte Sicherheit keinen Anspruch hatte, ein starkes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis der Beklagten davon. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit in der Literatur zur Frage, ob bei der Insolvenzanfechtung für die Beurteilung der wertausschöpfenden Belastung der Verkehrswert maßgeblich ist, vereinzelt eine abweichende Auffassung vertreten wird, wird dies entweder überhaupt nicht begründet (so etwa Graf-Schlicker/ Huber , InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 23 Fn. 85) oder die zur Begründung angeführten Entscheidungen des BGH betreffen die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR. Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.000 EUR.