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Beschluss

I-3 W 221/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0122.I3W221.13.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : I. Das Handelsgericht des Kantons Bern, Schweiz, hat die Antragsgegnerin durch Entscheid vom 27. Juli 2012 (Aktenzeichen: HG 1038 KAI) zur Zahlung von 246.164,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 28. April 2009 und weiteren 5.002,85 Euro an die Antragstellerin sowie zur Erstattung von Prozesskosten in Höhe von CHF 32.250 verurteilt. Auf Gesuch der Antragstellerin hat der Vorsitzende der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal angeordnet, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ferner, dass die Umfirmierung der Antragsgegnerin (identisch mit der Beklagten zu 2 des o.g. Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Bern) der Vollstreckungsklausel beizuschreiben ist. Hiergegen legt die Antragsgegnerin Beschwerde ein und macht geltend, der Vorsitzende der Kammer habe zu Unrecht die Klauselerteilung für den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern angeordnet. Der angegriffene Beschluss sei mangels Vorlage einer den Formalien der Art. 53, 54 LugÜ 2007 entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung rechtswidrig. Selbst bei Beachtung der Formalien habe eine Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Der Entscheid des Handelsgerichts Bern bezeichne als Prozesspartei die Ö. GmbH; das Landgericht sei für die mit dem angegriffenen Beschluss erfolgte Titelumschreibung nicht zuständig. Der vom Handelsgericht des Kantons Bern titulierte Anspruch gegen die Ö. GmbH sei überdies durch Aufrechnung erloschen. Sie, die Antragsgegnerin, habe gegen die Antragstellerin nicht präkludierte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertriebsvertrags vom 10. Juni 2004, deren Höhe den titulierten Anspruch übersteige. Äußerst hilfsweise beantragt sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Entscheid vom 27.07.2012 des Handelsgerichts des Kantons Bern bis zur Rechtskraft der Vollstreckungsgegenklage einzustellen. Die Antragstellerin, die um Zurückweisung des Rechtsmittels anträgt, hält das Rechtsmittel für verfristet. Ihrem Antrag seien der 46-seitige Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2012 - Aktenzeichen HG 1038 KAI - sowie die Bescheinigung desselben Gerichts gemäß Art. 54 LugÜ - Aktenzeichen HG 1038 beigefügt gewesen. Laut telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle der 17. Zivilkammer des Landgerichts befänden sich die Anlagen im Original verbunden mit dem Beschluss des Landgerichts Wuppertal sowie der Vollstreckungsklausel weiterhin in dem beim Landgericht Wuppertal verbliebenen Retent. Die Zuständigkeitsrüge in Bezug auf eine erfolgte Titelumschreibung gehe fehl; es handele es sich hierbei lediglich um eine Beischreibung zur Klarstellung der Identität der Beschwerdeführerin als Vollstreckungsschuldnerin. Anders als bei der von § 727 ZPO erfassten Rechtsnachfolge sei die Identität der Vollstreckungsschuldnerin durch die unstreitige Umfirmierung bestehen geblieben. Soweit die Antragsgegnerin mit einem angeblichen Schadenersatzanspruch in Höhe von "mindestens EUR 246.164,57" aufrechne, den ihr ihre Muttergesellschaft am Tag der Urteilsverkündung vermeintlich abgetreten habe, rühre dieser aus einer angeblichen Verletzung eines exklusiven Vertriebsrechtes für Produkte der L. S.p.A. aus den Jahre 2004 bis 2008 gegenüber der Firma S. aus Nürnberg her. Sie, die Antragstellerin, bestreite sowohl das Bestehen dieser Aufrechnungsforderung als auch die behauptete Abtretung. Das Handelsgericht des Kantons Bern habe bereits rechtskräftig über das Nichtbestehen der nunmehr geltend gemachten Aufrechnungsforderung entschieden. Die behauptete Abtretung sei zudem wegen eines zwischen den Parteien vereinbarten Abtretungsausschlusses unwirksam. Selbst bei unterstellter Abtretung der Aufrechnungsforderung wäre diese bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden und könne deshalb auch vorliegend wegen Präklusion gemäß § 767 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 404 BGB nicht geltend gemacht werden. Nach Beweiswürdigung habe das Schweizer Gericht im Hinblick auf den vermeintlich abgetretenen Anspruch in den Entscheidungsgründen ausgeführt: "130. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor mehr als unerhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Klägerin Ö. Kunden während der Dauer des Vertrages direkt oder indirekt beliefert hat. Damit ist den Beklagten der Nachweis einer Vertragsverletzung nicht gelungen f.,.1 und ihre verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist nicht beachtlich." Hierdurch habe das Handelsgericht ein Scheitern der versuchten Aufrechnung schon mangels tatsächlich bestehender Gegenforderung festgestellt. Unabhängig von der subjektiven Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf die Antragsgegnerin als vermeintliche Zessionarin wäre die Antragsgegnerin selbst bei unterstellter wirksamer Abtretung mit der geltend gemachten Aufrechnung nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die von der Antragsgegnerin behauptete und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei zudem unsubstantiiert und mit dem erkennbaren Ziel angebracht worden, das Vollstreckungsverfahren zu torpedieren, dies nachdem die Antragsgegnerin auch schon im Schweizerischen Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, diese Forderung substantiiert vorzutragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (Art. 43 Abs. 1, 2, 5 Satz 1 Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007- LugÜ). Sie ist nicht begründet. 1. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach den Art. 38 bis 52 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen- LugÜ) sowie nach dem AVAG. Die Vorschriften des LugÜ 2007 sind nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (Art. 63 Abs. 1 LugÜ 2007). Das LugÜ 2007 ist für Deutschland am 01. Januar 2010 und für die Schweiz am 01. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Antragstellerin hat ihre Klage gegen die Ö. AG (Beklagte zu 1) und gegen die Ö. GmbH (Beklagte zu 2) mit Eingabe vom 07. Juni 2010, und damit vor Inkrafttreten des LugÜ 2007 in der Schweiz, vor dem Handelsgericht des Kantons Bern eingereicht. Ist die Klage im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen (hier: 27. Juli 2012) nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die Klage im Ursprungsstaat erhoben wurde, nachdem das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ 1988) sowohl im Ursprungsstaat als auch in dem ersuchten Staat in Kraft getreten war (Art. 63 Abs. 2 a LugÜ 2007); das LugÜ 1988 ist in der Schweiz am 01.01.1992 und in Deutschland am 01.03.1995 in Kraft getreten. Damit ist für die Vollstreckbarerklärung der hier in Rede stehenden Schweizer Entscheidung das LugÜ 2007 anzuwenden. Gemäß Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. 2. a) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe eine Ausfertigung der Entscheidung, für die sie die Vollstreckbarerklärung beantragt, nicht vorgelegt. Dies trifft nicht zu. Dass die Antragstellerin die nach Art. 40 Abs. 3, 53, 54 LugÜ; Formblatt gemäß Anhang V; § 8 Abs. 1 Satz 3 AVAG zum Beleg der formellen Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat (Art. 38 Abs. 1 LugÜ) erforderlichen Urkunden vorlegt hat, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem angefochtenen Beschluss. b) Zu Unrecht rügt die Antragsgegnerin, eine Vollstreckungsklausel habe nicht erteilt werden dürfen, weil das Landgericht Wuppertal für eine mit dem angegriffenen Beschluss erfolgte Titelumschreibung – der Entscheid des Handelsgerichts Bern vom 27. Juli 2012 bezeichne als Prozesspartei die Ö. GmbH - nicht zuständig gewesen sei. Denn das Landgericht hat nicht eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO dahin beschlossen, dass an die Stelle der Antragsgegnerin eine andere Person in die Schuldnerstellung eintritt, sondern lediglich angeordnet, dass die Umfirmierung der Antragsgegnerin der Vollstreckungsklausel beizuschreiben sei. Hierbei hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin, was diese nach Hinweis auf einen entsprechenden Handelsregistereintrag zugesteht, identisch mit der Beklagten zu 2 des o.g. Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Bern ist. Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels indes nicht entgegen, wenn der Gläubiger dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Personenidentität durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (BGH, NJW 2012, 3518, 3519; NJW-RR 2011, 1335). Es ist auch nicht erforderlich, die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel zu vermerken. Die Vollstreckungsorgane sind allerdings berechtigt, die Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt hat, läuft daher Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststelle. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen (BGH, a.a.O.; vgl. auch Stöber in Zöller, ZPO 30. Auflage 2014 § 750 Rdz. 10). Hiernach führt die (deklaratorische) Beischreibung nicht zu einer substantiellen Änderung des Titels und tangiert auch sonst nicht die Rechtsposition der Antragsgegnerin, sondern erfüllt lediglich die Aufgabe, die Vollstreckungsorgane bei der Überprüfung der Identität der Parteien zu unterstützen. c) Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LugÜ darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 LugÜ oder Artikel 44 LugÜ befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 LugÜ und 35 LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, der vom Schweizer Gericht titulierte Anspruch sei durch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in denselben übersteigender Höhe wegen Verletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertriebsvertrags vom 10. Juni 2004 erloschen. Abgesehen davon, dass das Schweizer Gericht diese Forderung bereits im Ausgangsverfahren behandelt hat („ … ihre verrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist nicht beachtlich.“ - Urteil S. 41) und die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf (Artikel 36 LugÜ), ist die Antragsgegnerin mit Einwendungen, die nicht in den Artikeln 34 und 35 LugÜ genannt sind, überhaupt ausgeschlossen. Für das Exequaturverfahren nach EuGVVO ist inzwischen anerkannt, dass alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen nicht berücksichtigungsfähig sind (BGH IX ZB 87/11 – vom 10. Oktober 2013 (BeckRS 2013, 18480 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506; Senat I-3 W 208/13 vom 20. November 2014). Art 45 Abs. 1 EuGVO ordnet an, dass die Vollstreckbarerklärung nur aus den Gründen der Art 34 oder 35 EuGVO versagt werden darf (vgl. Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Auflage 2013 § 15 Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel Rdz. 28). Art. 34 und 35 und 45 Abs. 1 EuGVVO entsprechen nahezu wortgleich den Artikeln 34 und 35 LugÜ 2007. Auch wenn die Auslegungs- bzw. Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs sich nicht unmittelbar auf das LugÜ erstreckt, so geht doch der Wille der Vertragsstaaten des LugÜ 2007 eindeutig in die Richtung einer Akzeptanz der Auslegung des EuGH auch für den Bereich des LugÜ. In dessen Präambel wird nämlich der Überzeugung Ausdruck verliehen, dass „die Ausdehnung der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit verstärken wird“ sowie der Wunsch geäußert, „eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen“. Diese lässt sich indes nur durch eine weitestgehende Akzeptanz der (Auslegungs-) Entscheidungen des EuGH sicherstellen (vgl. auch BGH VI ZR 347/12 vom 24. Juni 2014 [19] bei Juris). Die Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen war zudem nach den Erklärungen der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens (BGBl II, 1999, 2700) schon zuvor bei dessen Auslegung zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2009, 565 [10]). Hiernach spricht nichts dagegen, sondern vielmehr alles dafür, dass in dem der EuGVVO nachgebildeten Verfahren nach dem LugÜ 2007 Einwendungen gegen den Anspruch, die sich nicht aus einem der in den Artikeln 34 LugÜ und 35 LugÜ aufgeführten Gründe herleiten lassen, ebenso wie im Verfahren nach der EuGVO, ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für materielle Einwendungen gegen den Anspruch, namentlich für den Einwand der nachträglichen Erfüllung oder – wie hier – der Aufrechnung. 3. Für die „äußerst hilfsweise“ beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft der Vollstreckungsgegenklage ist kein Raum. Abgesehen davon, dass eine Vollstreckungsgegenklage bislang – soweit ersichtlich – nicht erhoben worden ist, kommt eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin als Verpflichtete die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nicht durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.