Leitsatz: § 73 Abs. 1 EnWG, § 15 ARegV 1. Ein hoher Anteil von Transportleitungen im Hochdruckbereich und eine hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die darauf zurück zu führen sind, dass seitens des vorgelagerten Netzbetreibers unterschiedliche, nicht mischbare Gasqualitäten zur Verfügung gestellt werden, stellen nicht per se eine Beson-derheit der Versorgungsaufgabe eines Gasverteilernetzbetreibers i.S.d. § 15 ARegV dar. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen, dass die konkrete Ausgestaltung des Transportnetzes im Hochdruckbereich aufgrund exogener Faktoren unerlässlich war. 2. Für die Darlegung der Mehrkosten muss der Netzbetreiber die Kosten, die bei einer alternativen Netzstruktur für den Fall gleicher Gasqualitäten im vorgelagerten Netz anfallen würden, anhand eines nachvollziehbaren Modellnetzes ermitteln und seinen gegenwärtigen Kosten gegenüberstellen. 3. Die sich aus dem sog. City-Effekt im Vergleich zu einem durchschnittlichen Netzbetreiber ergebenden Mehrkosten sind anhand eines Durchschnittswerts von 1,51 Messstellen pro Ausspeisepunkt zu ermitteln. Dieser Wert ergibt sich aufgrund der Datenmeldungen der am Effizienzvergleich für die erste Regulie-rungsperiode teilnehmenden Gasverteilernetzbetreiber. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 16. Dezember 2008 (BK9-08/868) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 70 % und die Bundesnetzagentur zu 30 %. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgend festgesetzt: Bis zum 08.01.2010 … EUR Bis zum 25.01.2012 … EUR Bis zum 25.04.2014 … EUR Sodann … EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz in …. Im Jahr 2008 leitete die Bundesnetzagentur von Amts wegen gegen die Betroffene ein Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen ein. Mit Blick darauf hatte die Betroffene bereits zuvor mit Schreiben vom 27. März 2008 die Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags sowie mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors wegen Veränderungen der Fläche, der Anschlusspunkte und der Höchstlast ihres Versorgungsgebiets beantragt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelte die Betroffene erforderliche Daten und Informationen; des Weiteren hatte sie Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung der Bundesnetzagentur zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 zu dem Anhörungsschreiben vom 24. September 2008 machte sie u.a. Besonderheiten ihrer Versorgungsaufgabe mit dem Ziel einer Bereinigung des Effizienzwerts gem. § 15 Abs. 1 ARegV geltend. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 16. Dezember 2008 hat die Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die erste Regulierungsperiode festgelegt, wobei sie einen Effizienzwert der Betroffenen von … % zugrunde legte. Den pauschalierten Investitionszuschlag hat sie in Höhe von 1 % pro Kalenderjahr der ersten Regulierungsperiode anerkannt und den weitergehenden Antrag wie auch die Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenzen durch einen Erweiterungsfaktor und auf Bereinigung des Effizienzwerts wegen Besonderheiten der Versorgungsaufgabe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV abgelehnt. Die Erlösobergrenzen hat sie wie folgend festgelegt: 2009 …. € 2010 …. € 2011 …. € 2012 …. €. Die gegen diesen Bescheid gerichtete form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat die Betroffene im Laufe des Verfahrens auf die nunmehr noch streitigen Punkte beschränkt. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2010, hat sie ihren ursprünglich erhobenen Angriff gegen den Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung zurückgenommen. Im Januar 2012 haben die Parteien hinsichtlich weiterer Beschwerdepunkte eine außergerichtliche Einigung erzielt. Die Betroffene hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 die Beschwerde hinsichtlich der Streitpunkte Anpassung des Ausgangsniveaus (Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen in der Verzinsungsbasis, Risikozuschlag bei den Fremdkapitalzinsen, Anpassung Gewerbesteuer), pauschalierter Investitionszuschlag, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und Erweiterungsfaktor zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 25. April 2014 hat die Betroffene mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung weiterhin die Beschwerdepunkte Besonderheiten der Versorgungsaufgabe „Parallele Fernwärme“, Gewerbesteuer als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil und Rechtmäßigkeit des Effizienzvergleichs Gas/Antrag auf Akteneinsicht zurückgenommen. Mit der Beschwerde wendet die Betroffene sich nunmehr noch gegen die Ablehnung einer Bereinigung ihres Effizienzwerts nach § 15 ARegV wegen der besonderen Transportnetzstruktur aufgrund nicht mischbarer Gasqualitäten im vorgelagerten Netz und wegen des hohen Verhältnisses von Messstellen zu Ausspeisepunkten. Sie macht geltend, der Bescheid vom 16. Dezember 2008 sei formell rechtswidrig. Die Begründung der Ablehnung der geltend gemachten Besonderheiten der Versorgungsaufgabe gem. § 15 ARegV sei überwiegend pauschal und abstrakt. Darüber hinaus sei der Bescheid materiell rechtswidrig. Der von der Beschlusskammer angesetzte Effizienzwert müsse gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV bereinigt werden. Eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe ergebe sich daraus, dass sie eine Transportnetzstufe vorhalte, deren Leitungslänge … km ausmache. Infolge der besonderen Anschlusssituation an die vorgelagerte Fernleitungsnetzebene müsse sie innerhalb ihres Versorgungsgebiets eine eigene Transportnetzstufe im Hochdruckbereich betreiben, die ihr gesamtes Versorgungsgebiet durchziehe. Im Gegensatz zu anderen größeren Verteilernetzbetreibern, die sog. Hochdruckringe betrieben, von welchen jeweils kurze Transportleitungen in die Verteilungsebene Mitteldruck oder Niederdruck ausgingen, verlaufe ihr Hochdrucktransportnetz notwendigerweise durch ihr gesamtes Versorgungsgebiet. Dies habe seine Ursache insbesondere darin, dass das vorgelagerte Transportnetz aus drei unterschiedlichen Transportsystemen bestehe, die mit unterschiedlichen Gasqualitäten (H-Gas Nordseequalität, H-Gas Mischqualität, L-Gas) betrieben würden. Die Gasqualitäten des vorgelagerten Transportnetzes seien aufgrund der erheblichen Brennwertabweichung nach den geltenden eichrechtlichen Vorgaben weder in der Vergangenheit noch aktuell miteinander mischbar gewesen bzw. mischbar. Eine sogenannte „Brennwertrekonstruktion“ scheide im städtisch vermaschten Verteilernetz ebenfalls aus. Bei den drei unterschiedlichen Transportsystemen des vorgelagerten Netzbetreibers und den darin transportierten, nicht mischbaren Gasqualitäten handele es sich um Anforderungen, die an sie von außen herangetragen würden und denen sie sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen könne. Treffe ein Netzbetreiber auf einen außergewöhnlichen, von außen herangetragenen Umstand, folge zwingend immer eine Anpassung der Netzstruktur an diesen Umstand. Die Ursache für diese erforderliche Anpassung werde ausschließlich von dem exogenen Faktor gesetzt. Dieser wandele sich auch nicht bereits deshalb zum endogenen Faktor, weil der Netzbetreiber beim Umgang mit dem exogenen, nicht beeinflussbaren Umstand eine betriebswirtschaftlich optimierte Anpassung der Netzstruktur vornehme. Die Anpassung sei vielmehr in ihrem Erfordernis aber auch in ihrer Ausgestaltung derart an den exogenen Umstand gebunden, dass für den Netzbetreiber objektiv nahezu kein Handlungsspielraum bestehe. Durch die dargestellte Netzsituation sei sie gezwungen, deutlich mehr Leitungslänge auf Hochdruckebene und eine deutlich höhere Anzahl an Gasdruckregelanlagen vorzuhalten, als dies bei einem Hochdruckring und der Einspeisung lediglich einer Gasqualität erforderlich wäre. Unerheblich sei, ob die konkrete Ausgestaltung der Transportnetzstufe die einzig mögliche Netzstruktur angesichts der vorgelagerten Transportnetzsysteme mit unterschiedlichen Gasqualitäten gewesen sei. Entscheidend sei dagegen, dass bei der gegebenen Anschlusssituation an das vorgelagerte Netz keine Hochdrucknetzstruktur möglich gewesen wäre, die gegenüber der bestehenden Transportnetzstufe insoweit erheblich geringere Leitungslängen bzw. eine geringere Anzahl an Gasdruckregelanlagen erfordert hätte. In der fehlenden Mischbarkeit der unterschiedlichen Gasqualitäten im vorgelagerten Netz sei ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV zu sehen. Ihr sei kein anderer Gasverteilernetzbetreiber bekannt, der mit drei unterschiedlichen Gasqualitäten im vorgelagerten Netz konfrontiert sei und aufgrund dessen statt eines Hochdruckrings eine verzweigte Transportnetzstruktur betreiben müsse. Die dargestellte Besonderheit der Versorgungsaufgabe werde durch die Auswahl der Vergleichsparameter im Effizienzvergleich, insbesondere durch die Vergleichsparameter „Leitungslänge < 5 bar“, „Leitungslänge > 5 bar“ und „durchschnittsgewichtete Leitungslänge“, nicht hinreichend berücksichtigt. Denn die Transportnetzleitungen der Betroffenen mit einer Dimensionierung > DN … verursachten im Durchschnitt fast doppelt so hohe Kosten wie im Niederdrucknetz. Auch finde die erhöhte Anzahl der Gasdruckregelanlagen im Effizienzvergleich keine hinreichende Abbildung. Ausgehend von den Hinweisen des Senats aus dem Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2012 habe sie eine alternative Netzstruktur für den Vergleichsfall entwickelt, dass nur eine Gasqualität im vorgelagerten Netz transportiert werde und somit ein eigener Hochdruckring im Verteilernetz der Betroffenen hätte errichtet werden können. Dabei habe sie die bestehenden Strukturen und die Übergabepunkte des Mittel-und Niederdrucknetzes so übernommen, wie sie im Basisjahr vorhanden gewesen seien. Die Übernahmeanlagen seien so verteilt worden, wie es gastechnisch und netzwirtschaftlich sinnvoll sei, wenn die Gasqualitäten im vorgelagerten Netz einheitlich oder mischbar wären. Auf diese Weise habe sich eine Modellnetzstruktur ergeben, in welcher lediglich … km 5-bar-Leitungen (gegenüber vormals … km 5-bar-Leitungen zuzüglich … km 16-bar-Leitungen) sowie nur noch …von … Gasdruckregelanlagen zur Bewältigung der Versorgungsaufgabe erforderlich seien. Die dargestellte Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursache Mehrkosten in Höhe von … EUR. Diese habe sie ausschließlich aus mengenabhängigen, d.h. von der Länge der Hochdruckleitungen und von der Anzahl der Gasdruckregelanlagen 5 bar/1 bar abhängigen, Kosten abgeleitet. Dabei habe sie zunächst diejenigen Kosten ermittelt, die entstanden wären, wenn sie lediglich eine Gasqualität oder zumindest mehrere mischbare Gasqualitäten in ihr Netzgebiet hätte einspeisen können und aufgrund dessen ihre Transportnetzstufe in Form eines Hochdruckrings hätte betreiben können. Die Mehrkosten ergäben sich anschließend aus der Differenz zwischen den tatsächlichen und den modellierten Kosten. Des Weiteren sei in ihrem Versorgungsgebiet ein überdurchschnittlich hohes Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten vorhanden. Mit … Messstellen pro Ausspeisepunkt liege die Messstellendichte in ihrem Gebiet deutlich über dem Durchschnittswert in Höhe von 1,2 Messtellen pro Ausspeisepunkt. Der Durchschnittswert ergebe sich aus der Gasstatistik des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft. Der Bundesgerichtshof und der erkennende Senat hätten bereits übereinstimmend festgestellt, dass eine über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Messstellen pro Ausspeisepunkt eine nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV a.F. relevante Besonderheit begründe. Diese Besonderheit habe durch die Parameterauswahl im Effzienzvergleich keine hinreichende Abbildung gefunden, da die Anzahl der Messstellen nicht als Vergleichsparameter in den Effizienzvergleich eingegangen sei. Durch das gegenüber dem Durchschnitt der Netzbetreiber erhöhte Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten hätten sich Mehrkosten in Höhe von … EUR ergeben. Bei der Berechnung der Mehrkosten habe sie zunächst die relevanten Kostenstellen ermittelt, die durch das Verhältnis der Messstellen zu den Ausspeisepunkten beeinflusst würden und dabei die von der Bundesnetzagentur genehmigten Kosten für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung (bezogen auf das Basisjahr 2006) herangezogen. Bei der konkreten Berechnung der Mehrkosten bezogen auf die einzelnen Kostenarten des Betriebsabrechnungsbogens sei dann zwischen mengenabhängigen (variablen) und mengenunabhängigen (fixen) Kosten unterschieden worden. Sodann habe sie diejenigen Kosten ermittelt, die ihr für den modellierten Fall als durchschnittlicher Netzbetreiber entstanden wären. Die Mehrkosten ergäben sich anschließend aus der Differenz zwischen den tatsächlichen und den modellierten Kosten. Sie beantragt, den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 16. Dezember 2008 (Az. BK9-08/868) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Erlösobergrenzen der ersten Regulierungsperiode (Jahre 2009 – 2012) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bestimmen. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sei eine Bereinigung des Effizienzwerts nicht vorzunehmen, denn ein Vergleich ihrer Versorgungsaufgabe mit den durch die Vergleichsparameter allgemein beschriebenen Versorgungsaufgaben aller Netzbetreiber zeige keine Besonderheiten, die eine Effizienzwertbereinigung rechtfertigen könnten. Die eigene Transportnetzstufe auf Hochdruckebene stelle keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar. Es fehle an einem die Besonderheit begründenden exogenen Faktor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich die Struktur der Hochdruckebene im Versorgungsgebiet der Betroffenen, also die konkrete Ausgestaltung in ihrem Netzgebiet, zwingend als externe Anforderung des vorgelagerten Netzbetreibers ergebe, die konkrete Netzausgestaltung bei der Betroffenen also angesichts der vorgelagerten Transportsysteme mit unterschiedlichen Gasqualitäten die einzig mögliche gewesen wäre. Auch seien die Strukturparameter, auf die sich die angebliche Besonderheit der Versorgungsaufgabe bei der Betroffenen auswirke, im Effizienzvergleich bereits hinreichend berücksichtigt. Eine Differenzierung der Leitungslängen zwischen Nieder-, Mittel- und Hochdruckleitungen sei nach ihren umfangreichen eigenen Überprüfungen und den Überprüfungen ihrer Gutachter weder erforderlich noch angezeigt gewesen, da derartigen Differenzierungen keine kostentreibenden Einflüsse zukämen. Auch die Gasdruckregelanlagen seien hinreichend im Effizienzvergleich berücksichtigt. Zudem habe die Betroffene den Mehrkostennachweis nicht geführt. Die Konzeption des von der Betroffenen entwickelten Modellnetzes und die hierauf basierend von ihr berechneten Mehrkosten für ihre tatsächliche Netzstruktur seien nicht nachvollziehbar. Die Betroffene habe insbesondere keine anlagenscharfe Mehrkostenberechnung durchgeführt, zudem seien die einzelnen Kostenpositionen nicht nachvollziehbar dargelegt. Das bei der Betroffenen vorliegende Verhältnis von Messstellen zu Anschlusspunkten stelle ebenfalls keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe dar. Die Betroffene behaupte eine Messstellendichte von durchschnittlich … Messstellen pro Ausspeisepunkt und damit von lediglich … Messstellen mehr als dem Durchschnittswert von 1,51. Auch habe die Betroffene den Mehrkostennachweis nicht geführt. Sie erreiche mit ihren zuletzt dargelegten Mehrkosten nicht die Schwelle von 3 % und habe die behaupteten Mehrkosten der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie die Protokolle der Senatssitzungen vom 25. Januar 2012 und 5. November 2014 Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Betroffenen, mit der sie eine Bereinigung ihres Effizienzwerts begehrt, ist aus den mit den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 im Einzelnen erörterten Gründen unbegründet. Zu Recht hat die Beschlusskammer eine Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 ARegV abgelehnt. 1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur die Ablehnung der Effizienzwertbereinigung hinreichend begründet. Die Entscheidung über die Festsetzung der Erlösobergrenzen lässt die wesentlichen tatsächlichen Umstände und Erwägungen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, i.S.d. § 73 Abs. 1 EnWG hinreichend erkennen. Die Betroffene hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2008 zum Anhörungsschreiben strukturelle Besonderheiten geltend gemacht und eine Festsetzung eines bereinigten Effizienzwerts nach § 15 ARegV beantragt. Die Beschlusskammer hat sich in dem angegriffenen Beschluss mit sämtlichen von der Betroffenen als Besonderheiten der Versorgungsaufgabe geltend gemachten Gesichtspunkten inhaltlich auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, aus welchen Gründen sie eine Bereinigung des Effizienzwerts ablehne. 2. Die Ablehnung der Bereinigung des Effizienzwerts nach § 15 ARegV war sachlich gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Betroffenen im Beschwerdeverfahren besteht für eine Bereinigung kein Anlass. a) Gemäß § 15 Abs. 1 ARegV in der Fassung vom 29. Oktober 2007, die auf die im Streitfall in Rede stehende erste Regulierungsperiode Anwendung findet, hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den Effizienzwert anzusetzen, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nicht hinreichend berücksichtigt wurden und dies die Kosten um mindestens 3 % erhöht. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber sicherstellen wollen, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwerts und damit seiner Ineffizienzen finden, so dass die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage der Effizienzwerte zu bestimmenden Effizienzvorgaben gewährleistet wird. Verursachen derartige individuelle Besonderheiten Kosten in erheblichem Ausmaß, sollen sie im Wege einer individuellen Betrachtung bewertet und ein angemessener Aufschlag auf den Effizienzwert festgesetzt werden. Mit dem Schwellenwert von 3 % soll gewährleistet werden, dass die Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur in wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen den allgemeinen Effizienzvergleich ergänzt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59 f.). Dies führt dazu, dass einzelne Besonderheiten der Versorgungsaufgabe nur dann zu einer Bereinigung des Effizienzwerts führen, wenn sie jeweils für sich gesehen zu Mehrkosten in dieser Höhe führen. Mit der Zielsetzung der Vorschrift ist es nicht vereinbar, die Auswirkungen einzelner Abweichungen, die zu einer unterhalb des Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen, aufzusummieren (BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 115 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 84). Zur Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV gehören alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 44, vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 112 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 59). Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV kommt eine Bereinigung des Effizienzwerts nur dann in Betracht, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die der Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen, die sich gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ARegV auch auf die erforderlichen Tatsachen zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte bezieht, ist insoweit eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den Sachverhalt nach Besonderheiten zu erforschen, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen können. Vielmehr obliegt es dem Netzbetreiber, solche Besonderheiten aufzuzeigen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat aber relevantes Vorbingen des Netzbetreibers zu berücksichtigen, diesen bei Bedarf zu Ergänzungen desselben zu veranlassen und für die Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen - zum Beispiel Daten anderer Netzbetreiber, soweit diese für die Beurteilung relevant sind - gegebenenfalls von Amts wegen zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 67 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 79). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Betroffene wegen der von ihr geltend gemachten Besonderheiten im Hochdruckbereich keine Bereinigung des Effizienzwerts geltend machen. aa) Der hohe Anteil von Transportleitungen im Hochdruckbereich und die hohe Anzahl von Gasdruckregelstationen, die nach dem Vorbringen der Betroffenen darauf zurückzuführen sind, dass seitens des vorgelagerten Netzbetreibers unterschiedliche Gasqualitäten zur Verfügung gestellt werden, stellen bereits keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe der Betroffenen im Sinne des § 15 ARegV dar. Sie beschreiben in erster Linie die technische Beschaffenheit des Netzes. Die technische Beschaffenheit des Netzes ist jedoch nicht per se ein Umstand, der an den Netzbetreiber herangetragen wird und auf den er keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 45 und vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 113). Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört vielmehr grundsätzlich zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt. Soweit sich aus dieser Ausgestaltung Nachteile ergeben, können diese allenfalls dann als Besonderheit der Versorgungsaufgabe qualifiziert werden, wenn das Unterbleiben von Verbesserungsmaßnahmen seinerseits auf Umständen beruht, die von außen an den Netzbetreiber herangetragen werden und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hatte (BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 45). Nicht zu folgen ist der Ansicht der Betroffenen, maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ihre besondere Netzstruktur auf einem exogenen Umstand beruhe, sei allein „ob“ dieser exogene Umstand bereits zum Zeitpunkt des Netzaufbaus auf den Netzbetreiber eingewirkt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weil sie bereits zum Zeitpunkt des Netzaufbaus aufgrund der nicht mischbaren Gasqualitäten aus dem vorgelagerten Netz gezwungen gewesen sei, eine überlange Transportnetzstufe anstatt eines Hochdruckrings zu errichten. Die Frage „wie“, d.h. in welcher konkreten Ausgestaltung und Beschaffenheit die Transportnetzstufe errichtet worden sei, sei für die Prüfung des „Beruhens“ auf dem exogenen Umstand nicht maßgeblich. Daher blieben auch unternehmerische Handlungsspielräume unbeachtlich, die bei der Ausgestaltung ihrer Netzstruktur bestanden hätten. Diese Sichtweise lässt außer Acht, dass jeder Verteilernetzbetreiber bei seiner Netzausgestaltung Vorgaben des vorgelagerten Netzbetreibers zu beachten hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass Ausgestaltungen im Verteilernetz nur dann eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe bedingen können, wenn der Netzbetreiber aufgrund von Vorgaben des Betreibers des vorgelagerten Netzes gezwungen ist, gerade die Einrichtungen zu betreiben, für die Mehrkosten geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 49 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 61). Bliebe das „Wie“ vom Kausalitätserfordernis ausgespart, wären die Mehrkosten, die zur Bereinigung des Effizienzwerts führen, beliebig manipulierbar. Nach der Systematik des § 15 ARegV sind die dort aufgeführten Mehrkosten aber nur deshalb dem Effizienzvergleich entzogen, weil sie vom Unternehmen nicht beeinflussbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 68). Die danach erforderliche Kausalität zwischen dem Vorhandensein von drei unterschiedlichen Gasqualitäten im vorgelagerten Netz und der konkreten Netzstruktur der Betroffenen im Hochdruckbereich, kann auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens und des von der Betroffenen vorgelegten Netzplans nicht festgestellt werden. Die Betroffene hat nicht im Einzelnen dargelegt, dass die Ausgestaltung ihres Transportnetzes im Hochdruckbereich durch exogene Faktoren in dem Sinne bestimmt ist, dass sie zu der konkreten oder zu einer hinsichtlich der Dimensionen des Gashochdrucknetzes vergleichbaren Ausgestaltung gezwungen war. Ihre pauschale Angabe, bei der gegebenen Anschlusssituation an das vorgelagerte Netz sei keine Hochdrucknetzstruktur möglich gewesen, die gegenüber der bestehenden Transportnetzstufe insoweit erheblich geringere Leitungslängen bzw. eine geringere Anzahl an Hochdruckregelanlagen erfordert hätte, ist – wie die Bundesnetzagentur im Laufe des Verfahrens mehrfach gerügt hat - nicht hinreichend substantiiert und daher der Einholung des von der Betroffenen zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens nicht zugänglich. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass die Behauptungen der Betroffenen, eine Mischung der vorgelagerten verschiedenen Gasqualitäten sei nicht möglich und der Aufwand einer Systemanpassung im eigenen Netz sei unzumutbar, zutreffend sind. Die Betroffene hat zur Ausgestaltung ihrer Transportnetzstruktur lediglich vorgetragen, als günstigste Lösung sei ein Anschluss an das im Nordwesten des Versorgungsgebiets verlaufende Transportsystem A. mit H-Gas Nordseequalität ausgebaut worden. Dies erlaube die effizienteste Gasverteilung im Versorgungsgebiet, da über das Transportsystem A. das Gas mit dem höchsten Brennwert der drei möglichen Gasqualitäten transportiert werde und die notwendigen Kapazitäten (Rohrdurchmesser) dadurch möglichst gering gehalten werden könnten. Infolge dieser Anschlusssituation könnten Übernahmestellen zum vorgelagerten Netz nicht rings um das Netzgebiet der Betroffenen, sondern lediglich im Nordwesten ihres Versorgungsgebiets errichtet werden. Aus diesem Grund sei es erforderlich, das Gas aus der Leitung A. über das gesamte Versorgungsgebiet zu transportieren. Die Betroffene räumt ein, eine andere Netzstruktur sei grundsätzlich denkbar. Eine technische Notwendigkeit für die konkrete Netzstruktur besteht somit nicht. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Betroffene aufgrund von ökonomischen Überlegungen zur Einrichtung der konkreten oder einer vergleichbaren Transportnetzstruktur gezwungen gewesen wäre. Soweit sie behauptet, eine andere Transportnetzstruktur wäre nicht effizienter, begründet sie dies nicht hinreichend nachvollziehbar. Allein die Begründung, bei einer Aufspeisung aus östlicher Richtung sei wegen des geringeren Brennwerts des in dieser Leitung transportierten Gases ein größerer Rohrdurchmesser erforderlich, genügt nicht. Denn selbst wenn man von einer fehlenden Mischbarkeit der Gasqualitäten der Transportsysteme A. im Westen und B. im Osten des Versorgungsgebiets ausgeht, erscheint nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Lage der letztgenannten Leitung und ihrer Verbindung mit der im südlichen Gebiet verlaufenden Leitung mit den Übernahmestellen C. I und II auch eine effizientere Netzstruktur möglich gewesen wäre. Die Behauptung der Betroffenen, eine Netzaufspeisung aus anderer Himmelsrichtung hätte zu einer vergleichbar langen Transportnetzebene und einer gleichen Anzahl an Gasdruckregelanlagen führen können, lediglich die Gasflussrichtung wäre eine andere gewesen, ist zu pauschal und nicht durch konkrete Detailplanungen und Berechnungen für etwaige Alternativen belegt. Insbesondere hat die Betroffene aber auch nicht substantiiert dargelegt, warum eine Netzaufspaltung in Teilnetze, die jeweils an die Leitungen B. und A. angeschlossen sind (…), nicht praktikabel sein soll. Die Notwendigkeit der Versorgung des gesamten Übernahmegebiets mit einer einheitlichen Gasqualität ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Betroffenen angeführten hohen Vermaschungsgrad ihres Verteilernetzes. Auch der Vermaschungsgrad beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung und stellt keinen exogenen Faktor dar. Es sind keine zwingenden Gründe dafür ersichtlich, warum die Versorgung nicht etwa über zwei unabhängige Teilnetze oder Stichleitungen von den einzelnen Übernahmestellen erfolgen konnte. Die pauschale Angabe der Betroffenen, eine solche Netzstruktur widerspräche der Versorgungssicherheit, weil die durch eine solche Auftrennung des vermaschten Niederdrucksystems entstehenden „Inselnetze“ durch Reserveeinspeisemöglichkeiten untereinander abgesichert sein müssten, genügt insoweit nicht. Denn sie hat nicht konkret vorgetragen, mit welchem Aufwand die ihren Behauptungen nach erforderlichen Absicherungsmaßnahmen verbunden wären. Soweit die Betroffene meint, es sei nicht ersichtlich, wie bei einer Aufspaltung in Teilnetze in Summe Hochdruckleitungslängen oder Gasdruckregelanlagen eingespart werden könnten, da auch bei einer Netzaufspaltung die Teilnetze lediglich „von einer Seite“ und nicht durch einen Hochdruckring versorgbar wären, handelt es sich ebenfalls um eine pauschale Behauptung, die sie nicht durch eine konkrete Planung belegt hat. Zweifel an der Kausalität zwischen der geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe und der konkreten Netzstruktur der Betroffenen ergeben sich im Übrigen auch, weil ein signifikanter Unterschied zwischen dem Netz der Betroffenen und der Netzstruktur der übrigen Netzbetreiber nicht festgestellt werden kann. Nach den Ausführungen der Bundesnetzagentur betreiben insgesamt 156 Netzbetreiber bei 180 Netzen ein Hochdrucknetz. Bei knapp der Hälfte dieser Netzbetreiber hat das Hochdrucknetz einen Anteil von mindestens 10 % an der Gesamtnetzlänge. Bei der Betroffenen beträgt dieser Anteil ausgehend von einer Gesamtnetzlänge von … km etwa …%. Die Bedenken der Betroffenen gegen die Plausibilität der von der Bundesnetzagentur hierzu als Anlage BG 14 vorgelegten Übersicht greifen nicht durch. Den Umstand, dass einige Netzbetreiber einen Hochdrucknetzanteil von geringfügig über 100 % der Gesamtleitungslängen aufweisen, hat die Bundesnetzagentur nachvollziehbar mit Rundungsdifferenzen und fehlerhaften Angaben der Netzbetreiber erklärt. Der Anteil der Gasdruckregelanlagen im Netz der Betroffenen ist nach den unbestrittenen Angaben der Bundesnetzagentur sogar unterdurchschnittlich. Die Betroffene weist lediglich … Regelanlagen je Ausspeisepunkt auf, der Durchschnitt liegt dagegen bei 0,00842 Regelanlagen je Ausspeisepunkt. bb) Ferner hat die Betroffene nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass die in Rede stehende Besonderheit zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt. Die Betroffene macht nach mehrmaliger Korrektur ihrer Berechnung nunmehr für die Besonderheit eines Transportnetzes in der Hochdruckebene Mehrkosten von … Euro geltend. Die Erheblichkeitsschwelle liegt nach dem unbestrittenen Vorbringen der Bundesnetzagentur bei … EUR. (1) Mehrkosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit hohen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Vielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in welchem Umfang die Kosten für diese Leistung gerade dadurch angestiegen sind, das ihr Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht. Erforderlich ist hierzu eine Gegenüberstellung der ohnehin für die streitbefangene Einrichtung ermittelten Kosten mit den fiktiven Kosten ohne die geltend gemachte Besonderheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rdnr. 57 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10 Rn. 20, 76 f.). Im Streitfall bedeutet dies, dass die Betroffene ihre Kosten ohne den Umstand der nicht mischbaren verschiedenen Gasqualitäten im vorgelagerten Netz mit ihren tatsächlichen Kosten zu vergleichen hatte. Zu diesem Zweck hatte die Betroffene eine alternative Netzstruktur für den Fall gleicher Gasqualitäten im vorgelagerten Netz zu entwickeln, die sich für dieses Modellnetz ergebenden Kosten zu ermitteln und diese Kosten mit ihren gegenwärtigen Kosten zu vergleichen. Hierauf hatte der Senat die Beteiligten in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 hingewiesen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die in Ansatz gebrachten Mehrkosten kausal auf die geltend gemachte Besonderheit zurückzuführen sind. Die Bundesnetzagentur hat zu Recht mehrfach darauf hingewiesen, dass die Betroffene bereits die Konzeption des von ihr entwickelten Modellnetzes (Anlage BF 37) nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Zwar kommt es – wie die Betroffene zu Recht einwendet - nicht darauf an, ob sie die Annahmen im Modellnetz so gewählt hat, dass sie zu möglichst kurzen Leitungslängen und zu möglichst wenigen Gasdruckregelanlagen in einer ringförmigen Transportnetzstruktur gelangt. Denn die Realisierbarkeit eines kürzeren Modellnetzes würde einen die Mehrkosten erhöhenden Umstand darstellen, der für die Betroffene nachteilig wäre. Für den Senat müsste jedoch aufgrund der Konzeption des Modellnetzes feststellbar sein, dass mindestens die von der Betroffenen geltend gemachten Mehrkosten durch die in Rede stehende Besonderheit verursacht werden. Dies ist nicht der Fall. Denn es ist nach dem Vortrag der Betroffenen nicht nachvollziehbar, ob das von der Betroffenen entwickelte Modellnetz tatsächlich realisierbar wäre, also bei einheitlicher Gasqualität im vorgelagerten Netz keine höheren Kosten entstehen würden als für das Modellnetz veranschlagt. Wenn dies der Fall wäre, würden die durch die geltend gemachte Besonderheit der Versorgungsaufgabe verursachten Mehrkosten niedriger ausfallen. Die Betroffene hat vorgetragen, sie habe für die Entwicklung der alternativen Netzstruktur unterstellt, im vorgelagerten Transportnetz einheitliche oder mischbare Gasqualitäten anzutreffen, so dass eine effizientere ringförmig ausgestaltete Netzstruktur in ihrem städtischen Verteilernetz errichtet werden könnte. Dabei seien die bestehende Struktur und die Übergabepunkte des Mittel- und Niederdrucknetzes so übernommen worden, wie sie im Basisjahr vorhanden gewesen seien. Die Übernahmeanlagen seien so verteilt, wie es gastechnisch und netzwirtschaftlich sinnvoll sei, wenn die Gasqualitäten im vorgelagerten Netz mischbar wären. Im nächsten Schritt seien die bei dieser Einspeisesituation erforderlichen Leitungslängen, die erforderlichen Leitungsdurchmesser, der jeweilige Leistungsdruck sowie die Anzahl der Gasdruckregelanlagen mithilfe des Rohrnetzberechnungsprogramms “Stanet“ ermittelt worden. Im Ergebnis habe sich hieraus eine erhebliche Verkürzung der Hochdruckleitungen ergeben. Nach diesem Vortrag ist die Konzeption des Modellnetzes nicht nachvollziehbar. Denn die Betroffene beschränkt sich auf die Behauptung einer „effizienten“ und „sinnvollen“ Konzeption ohne ihre Beweggründe für die gewählte Netzstruktur näher zu begründen. Offen bleibt hierbei insbesondere, nach welchen Kriterien geeignete Übernahmestellen aus dem vorgelagerten Netz ermittelt wurden. Der pauschale Hinweis auf die optimale Belegenheit der Übernahmestellen genügt nicht. (2) Im Übrigen kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die von der Betroffenen behaupteten konkreten Mehrkosten die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die Betroffene hat zumindest die geltend gemachten Personalmehrkosten nicht schlüssig dargelegt. Zieht man diese Kostenposition von den geltend gemachten Mehrkosten ab, so liegen sie unter der Erheblichkeitsschwelle. Zwar hat die Betroffene nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst alle in den Kostenarten der relevanten Nebenkostenstellen enthaltenen Kosten einer Prüfung unterzogen, inwieweit diese in direkter Abhängigkeit von der Länge des Hochdruckleitungsnetzes bzw. der Anzahl der Gasdruckregelanlagen 5-bar/1-bar stehen. Der identifizierte Fixkostenanteil sei dann ausgesondert und die verbleibenden variablen Gesamtkosten wiederum kostenartenscharf daraufhin untersucht worden, welche variablen Kosten durch das 16-bar-Netz und welche variablen Kosten durch das 5-bar-Netz bzw. durch die Gasdruckregelanlagen 5-bar/1-bar verursacht worden seien. Die Betroffene hat jedoch insbesondere bezüglich der Personalkosten in Höhe von … EUR (vgl. Neuberechnung Anlage BF 48), die sie als Mehrkosten ansetzt, nicht schlüssig dargelegt, dass es sich hierbei um variable Kosten handelt, die auf der geltend gemachten Besonderheit der Versorgungsaufgabe beruhen. Die von der Betroffenen insoweit angesetzten Kosten können nicht ohne weiteres als mengenabhängig bewertet werden. Zwar hat die Betroffene von dem Personalbestand im Basisjahr von … Mitarbeiteräquivalenten bei der Nebenkostenstelle „Hochdruckleitungsnetz“ und … Mitarbeiteräquivalenten bei der Nebenkostenstellle „Niederdruckanlagen“ jeweils einen Abzug von einem Mitarbeiteräquivalent für die Koordinations- und Planungstätigkeiten des Meisters/Meisterbüros vorgenommen. Des Weiteren hat die Betroffene einen Sicherheitsabschlag von … % (sog. „Verwaltungskostenumlage“ vorgenommen. Dieser Abschlag betrifft nach den Ausführungen der Betroffenen Overheadkosten, wie z.B. die Kosten der Geschäftsführung. Damit hat die Betroffene, obwohl dies von der Bundesnetzagentur gerügt wurde, nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Abzüge die fixen Personalkosten abdecken, die gerade mit dem Betrieb der Gasleitungen und der Grasdruckregelanlagen zusammenhängen, so beispielsweise dem Geräteausfall oder der Beschaffung. Zieht man die nicht schlüssig dargelegten Personalkosten von den geltend gemachten Mehrkosten ab, liegen diese unter der Erheblichkeitsschwelle. Es kann folglich offen bleiben, ob die weiteren von der Betroffenen als Mehrkosten geltend gemachten Posten berechtigt sind. c) Eine Bereinigung des Effizienzwertes scheidet auch aus, soweit die Betroffene Mehrkosten für den Umstand, dass in ihrem Netz das Verhältnis zwischen Messstellen und Ausspeisepunkten vergleichsweise hoch ist („City-Effekt“), geltend macht. Zwar kann dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 114 und vom 09.10.2012, EnVR 88/10, Rn. 72 f.). Im Streitfall ist eine Bereinigung des Effizienzwerts jedoch ausgeschlossen, weil dieser Umstand nicht zu einer Erhöhung der relevanten Kosten um mindestens drei Prozent führt. Die Betroffene macht insoweit Mehrkosten in Höhe von insgesamt … EUR geltend. Die Berechnung der Betroffenen ist jedoch bereits deswegen unzutreffend, weil sie ihre sich aus dem City-Effekt im Vergleich zu einem durchschnittlichen Netzbetreiber ergebenden Mehrkosten aufgrund eines falschen Durchschnittswerts der am Effizienzvergleich für die erste Regulierungsperiode teilnehmenden Gasverteilernetzbetreiber errechnet. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Bundesnetzagentur beträgt der Durchschnittswert 1,51 Messstellen pro Ausspeisepunkt. Die Herleitung dieses Wertes ergibt sich aus der als Anlage BG 17 von der Bundesnetzagentur vorgelegten Übersicht. In dieser Übersicht ist für jeden Gasverteilernetzbetreiber, der am Effizienzvergleich teilgenommen hat, unter Schwärzung des Unternehmens die Anzahl der Messstellen und der Ausspeisepunkte ausgewiesen. Die Bundesnetzagentur hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 klargestellt, dass in der Anlage BG 17 irrtümlich die Messstellen als „Zählpunkte“ bezeichnet sind, es sich aber tatsächlich um die Anzahl der Messstellen handelt. Nach den Angaben der Bundesnetzagentur handelt es sich bei den aufgeführten Daten um jene Daten, die in der dem Effizienzvergleich vorangegangenen Datenerhebung von den Netzbetreibern mitgeteilt wurden. Diese Datenerhebung erfolgte auf Grundlage des Beschlusses vom 23. Januar 2008 (Az.: BK 9-07/603). Mitzuteilen waren danach die Daten für das letzte im Jahr 2006 abgeschlossene Geschäftsjahr. Die Datendefinitionen in Anlage 1 des Beschlusses stellen konkret auf die Ausspeisepunkte mit Stand letzter Tag des in 2006 abgeschlossenen Geschäftsjahres ab, für die Messstellen ebenfalls. Dementsprechend weist die Tabelle in Anlage BG 17 eben diese auf das Jahr 2006 bezogenen Daten aus. Aus dieser Übersicht errechnet sich der Durchschnittswert von 1,51 Messstellen pro Ausspeisepunkt. Entgegen der Ansicht der Betroffenen hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2013 (VI-3 Kart 101/09 (V)) nicht den Durchschnittswert i.H.v. 1,2 Messstellen pro Ausspeisepunkt als zutreffend anerkannt. Er hat lediglich der dortigen Beschwerdeführerin zuerkannt, auf diesen Wert abzustellen, da die Bundesnetzagentur den Durchschnittswert von 1,51 nicht in ausreichendem Maße dargelegt hatte. Anders liegt der Fall hier. Auch die weiteren Einwände der Betroffenen gegen den von der Bundesnetzagentur nachvollziehbar dargelegten Durchschnittswert greifen nicht durch. Soweit die Betroffene anführt, der von ihr angenommene Durchschnittswert von 1,2 Messstellen pro Ausspeisepunkt ergebe sich aus der Gasstatistik des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft, mag dies zutreffen. Die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörden besitzt jedoch – wie oben dargelegt - die umfassenderen Erkenntnismöglichkeiten. Daher ist davon auszugehen, dass der von ihr zugrunde gelegte Wert, der in Einklang mit den dem Effizienzvergleich für die erste Regulierungsperiode zugrunde liegenden Daten steht, zutreffend ist. Ohne Erfolg wendet sich die Betroffene auch gegen die Schwärzung der Unternehmensbezeichnungen in der Anlage BG 17. Bei dem Verhältnis von Messstellen zu Ausspeisepunkten handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Netzbetreiber i.S.v. § 84 Abs. 2 EnWG. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Angaben zu den Vergleichsparametern, also die Umstände anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet werden. Diese Daten sind nicht offenkundig. An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014, Az: EnVR 12/12 Rn. 76 f. bei juris - Stadtwerke Konstanz). Zumindest die Anzahl der Ausspeisepunkte von Gasnetzbetreibern sind also Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Gründe für eine andere Behandlung der Anzahl der Messstellen, die nicht als Vergleichsparameter in den Effizienzvergleich eingehen, sind nicht ersichtlich. Wäre die Betroffene zutreffend von einem Durchschnittswert von 1,51 ausgegangen, wäre die 3 %-Schwelle ausgehend von den durch die Betroffene behaupteten Mehrkosten von … EUR nicht überschritten. Die Betroffene berechnet diese Mehrkosten auf der Basis eines angeblichen prozentualen Anteils an überdurchschnittlichen Messstellen von … %. Tatsächlich sind es aber auf Grundlage des zutreffenden Durchschnittswerts lediglich etwa …% überzählige Messstellen. Dieser Wert berechnet sich, indem man den Durchschnittswert von 1,51 Messstellen pro Ausspeisepunkt von dem Wert der Betroffenen von … abzieht. Die Differenz von … Messstellen pro Ausspeisepunkt sind etwa …% der im Netz der Betroffenen vorhandenen … Messstellen pro Ausspeisepunkt. Die Mehrkosten der Betroffenen reduzieren sich danach erheblich und fallen unter die 3 %-Schwelle von … EUR auf etwa … EUR. Danach kann offen bleiben, ob die Betroffene die von ihr im Einzelnen behaupteten Mehrkosten schlüssig dargelegt hat. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten im Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Dabei waren entsprechend der Vereinbarung der Parteien die Kosten, soweit sie auf den zurückgenommenen Teil der von dem Vergleich erfassten Beschwerdepunkte entfielen, gegeneinander aufzuheben. Die auf die übrigen Beschwerdepunkte entfallenden Kosten sind von der Betroffenen zu tragen, da sie insoweit unterlegen ist oder ihre Beschwerde zurückgenommen hat. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen bewertet der Senat für den Beschwerdepunkt „Effizienzvergleich“ mit 50.000 EUR. Unter Zugrundelegung der übereinstimmenden Angaben der Betroffenen und der Bundesnetzagentur geht der Senat im Übrigen von folgenden Einzelstreitwerten aus, aus denen sich der Gesamtstreitwert ergibt: -Effizienzwertbereinigung … EUR -Gewerbesteuer als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten … EUR -Vergleichsweise beigelegte Beschwerdepunkte (Ausgangsniveau, Pauschalierter Investitionszuschlag, genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und Erweiterungsfaktor 2009) … EUR -Kumulation des pauschalierten Investitionszuschlags … EUR -Auflagenvorbehalt Mehrerlösabschöpfung 50.000,00 EUR Der ursprüngliche Beschwerdewert reduzierte sich infolge der Teilrücknahmen auf den Wert der zwischen den Parteien noch streitigen Beschwerdepunkte. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).