Urteil
I-20 U 153/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:1028.I20U153.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das am 27.06.2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer II des dortigen Tenors wie folgt gefasst wird: „Das nachfolgend wiedergegebene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird für nichtig erklärt: “ Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz gilt folgendes: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin zu 2/5, der Beklagten zu 2/5 und dem Drittwiderbeklagten zu 1/5 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat diese selber zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen dieser zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe 2 I. 3 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. 4 Durch dieses hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Untersagung des Inverkehrbringens näher bezeichneter Schaumeier sowie ihre Vernichtung, ihren Rückruf und ihre Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Erstattung vorprozessualer Kosten begehrt hatte. Auf die Drittwiderklage hat das Landgericht festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte weder bis zum 22.01.2012 noch bis zum 09.02.2012 Inhaber des nachfolgend wiedergegeben Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Form eines Schaumkuss-Eies gewesen ist: 5 6 Soweit mit der Drittwiderklage auch die Feststellung der Nichtigkeit der für den Drittwiderbeklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Geschmacksmuster Nr. 4…/5 und Nr. 4…/1 begehrt wurde, hat das Landgericht diese abgewiesen. 7 Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: 8 Zwar stehe der Klägerin das Klagegeschmacksmuster I zu, das unter der Nr. 4…/5 wie nachfolgend wiedergegeben eingetragen ist: 9 10 Dieses sei rechtsbeständig. Die hierfür sprechende Vermutung sei durch den von der Beklagten in das Verfahren eingeführten vorbekannten Formenschatz nicht widerlegt, da dieser den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters I nicht vorwegnehme. Die Eiform des Klagegeschmacksmusters I sei auch nicht ausschließlich technisch bedingt. Dass sie ein natürliches Vorbild habe, schließe die Schutzfähigkeit als Geschmacksmuster nicht aus, da dies zwar für die Eigentümlichkeit nach dem GeschmMG a.F. eine Rolle gespielt habe, für die Eigenart nach § 2 GeschmMG n.F. aber unerheblich sei. Die angegriffene Ausführungsform, die (nach den erstinstanzlich seitens der Klägerin vorgelegten Lichtbilder) durch das folgende Erscheinungsbild 11 12 gekennzeichnet ist, stelle aber keine Verletzung des Klagegeschmacksmusters I dar. Dessen Schutzbereich sei eng. Unter Berücksichtigung dessen weise die angegriffene Ausführungsform nicht denselben Gesamteindruck auf, sondern zeige sowohl bei einem Erscheinungsbild wie auf den gerade gezeigten Lichtbildern als auch bei einem Erscheinungsbild wie bei dem im Termin übergebenen Schaumeiern alle Merkmale des Klagegeschmacksmusters I nur in deutlich abgewandelter Form. Es fehle angesichts der deutlich gedrungeneren Grundform insbesondere an der schlanken, schlichten, ästhetische ansprechenden Ausdruck, der das Klagegeschmacksmuster I präge. Durch das Fehlen der minimalistischen Schlichtheit werde die produktionsbedingten Unebenheiten auf der Oberfläche der angegriffenen Ausführungsform und die dortige deutlich sichtbare Taillierung im Bereich oberhalb der Bodenplatte verstärkt. Hinzu komme, wenn auch mit weniger Gewicht, der eher matt-pastellfarbene Gelbton der angegriffenen Ausführungsform anstelle des glänzenden gold-gelben Farbtons des Klagegeschmacksmusters I, die nicht deutlich sichtbare, sondern gelblich überzogene Bodenwaffel und die Verzierung mit bunten Streuseln. 13 Aus den gleichen Gründen sei auch das unter der Nr. 4…-1 eingetragene, nachfolgend eingeblendete Klagegeschmacksmuster II durch die angegriffene Ausführungsform nicht verletzt: 14 15 Ein Anspruch folge schließlich nicht aus dem – nicht eingetragenen – Klagegeschmacksmuster III, das folgendes Erscheinungsbild aufweist: 16 17 Letzteres werde – aus näher ausgeführten Gründen – durch das Klage-geschmacksmuster I vorweggenommen. 18 Aus dem Gesagten folge, dass der Drittwiderklageantrag zu Ziffer 2) Erfolg habe, der zu Ziffer 1) jedoch nicht. 19 Hiergegen wenden sich alle Parteien, die Klägerin und der Drittwiderbeklagte mit der Berufung, die Beklagte mit einer Anschlussberufung. 20 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe den Klagegeschmacksmustern I und II fälschlicherweise nur einen engen Schutzbereich zugebilligt und auf dieser Grundlage eine Verletzung verneint. Tatsächlich falle die angegriffene Ausführungsform in den – weiter zu fassenden – Schutzbereich. Bei der Feststellung der Unterschiede zwischen den Klagegeschmacksmustern I und II und der angegriffenen Ausführungsform habe das Landgericht unzutreffend Merkmale als wesentlich berücksichtigt, die erst nach einer gewissen Zeit der Lagerung der angegriffenen Ausführungsform entstünden, bei neu auf Markt kommenden hingegen nicht vorhanden seien. 21 Gemeinsam machen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte geltend, das Landgericht habe bei der Feststellung, das Klagegeschmacksmuster III weise wegen Vorwegnahme durch das Klagegeschmacksmuster I keine Eigenart auf, die Anforderungen an letztere überspannt. Es stelle ein Gestaltungsmittel der Oberfläche dar, wenn Kokosraspeln derart aufgebracht werden, dass eine marmorierte Oberfläche geschaffen wird. 22 Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, 23 A) 24 auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und 25 26 I. die Beklagte zu verurteilen, 27 28 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen, 29 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schaumeier herzustellen, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der nachstehenden Abbildung gestaltet sind: 30 31 insbesondere, wenn die Schaumeier in der nachstehend wiedergegebenen Form angeboten und/oder in den Verkehr gebraucht werden: 32 33 34 35 36 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe 37 38 a. der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 39 b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, 40 c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typen-bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger, 41 d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 42 e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 43 44 3. an die Klägerin einen Betrag von 2.724,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 45 46 4. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten; 47 48 5. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informier werden, dass eine Verletzung der deutschen Geschmacksmuster DE 4…-5 und DE 4…-1 vorliegt, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird; 49 50 6. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen; 51 52 II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.06.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 53 B) 54 auf die Berufung des Drittwiderbeklagten das angefochtene Urteil im Umfang des Tenors zu II. aufzuheben und die Widerklage auch insoweit abzuweisen. 55 Die Beklagte beantragt, 56 die Berufung zurückzuweisen. 57 Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung der Klage und der teilweisen Stattgabe der Drittwiderklage unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich letzterer hält sie zwar die Begründung des Landgerichts für nicht unbedingt tragend, das Ergebnis sei aber aus den nachfolgenden, zur fehlenden Rechtsbeständigkeit der Klagegeschmacksmuster I und II ausgeführten Gründen zutreffend. 58 Die teilweise Abweisung der Drittwiderklage hält die Beklagte hingegen für falsch und macht diesbezüglich geltend, die Klagegeschmacksmuster I und II seien nichtig. Sie seien bereits nicht schutzfähig, da es sich bei ihnen nur um Abbildungen einer idealtypischen Ei-Form handele. Die Bodenplatte sei, weil rein technisch bedingt, wegzudenken. Der Auffassung des Landgerichts, es gebe nach der Reform des Geschmacksmustergesetzes keinen freien Formenschatz mehr, sei unzutreffend. Die Nichtigkeit der Klagegeschmacksmuster I und II folge auch aus ihrer fehlenden Eigenart, da es sich bei der Ei-Form um eine übliche Gestaltungsform im Süßwarenmarkt handele. 59 Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte deshalb, 60 festzustellen, dass die für den Drittwiderbeklagten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Geschmacksmuster 4…-5 und 4…-1 nichtig sind. 61 Der Drittwiderbeklagte beantragt, 62 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 63 Er verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung der Drittwiderklage als richtig. 64 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 65 II. 66 Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, in der Sache haben beide keinen Erfolg. Durch eine Neufassung des Tenors zu Ziffer II des angefochtenen Urteils war lediglich das Begehren der Beklagten, ohne dass dieses hierdurch inhaltlich verändert wurde, dem Wortlaut des Gesetzes anzupassen. Im Einzelnen ist zu sagen: 67 I. Die Klage ist aus den überwiegend zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unbegründet. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend zunächst auf die Klagegeschmacksmuster I und II eingegangen und nachfolgend getrennt hiervon auf das Klagegeschmacksmuster III. 68 1.) 69 Unstreitig werden die Klagegeschmacksmuster I und II durch die folgenden Gestaltungsmerkmale geprägt: 70 a) Form eines schlanken Eisegments, das aus etwa 4/5 der Eiform besteht und bei der das untere Fünftel der gedachten Eiform abgeschnitten ist; 71 b) die hierdurch entstehende Schnittkante wird von einer geriffelten, runden Platte in bräunlicher Farbe bedeckt, die mit dem durch den Schnitt entstandenen Rand des Eies bündig abschließt und auf der die Eiform steht; 72 c) die Fläche des Eisegments weist eine glänzende Farbe auf, die 73 aa) beim Klagegeschmacksmuster I gelb-golden 74 und 75 bb) beim Klagegeschmacksmuster II dunkelbraun ist. 76 a) 77 Die Feststellung des Landgerichts, die Klagegeschmacksmuster I und II wiesen im Vergleich zum vorbekannten Formenschatz Neuheit und Eigenart auf (vgl. EuGH GRUR 2014, 774), trifft aus den von ihm angeführten Gründen zu. Es gibt kein vorbekanntes Muster, bei dem der Schaumkusskörper auf einer Waffel ruht, deren Durchmesser kleiner ist als der größte Durchmesser des Schaumkusskörpers. Die Schaumkusskörper der Klagegeschmacksmuster I und II verjüngen sich hingegen zur Waffel hin, was die Gestalt insgesamt schlank erscheinen lässt und damit zu einem neuen Gesamteindruck führt. 78 Der Schutzfähigkeit beider Geschmacksmuster steht auch nicht entgegen, dass sie für die von ihnen abgebildete Form auf einen in der Natur vorkommenden Gegenstand, nämlich ein Ei, zurückgreifen. Die Frage, ob das, was die Beklagte deswegen als „freien Formenschatz“ ansieht, einer geschmacksmusterrechtlichen Schutzfähigkeit nach dem GeschmMG in der Fassung ab dem 01.06.2004 bzw. dem DesignG entgegensteht, stellt sich schon deshalb nicht, weil – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und allgemein bekannt ist – im fraglichen Warenbereich (Schokoladeneier) nach „Naturvorbild“ gestaltete Eier bereits vorher vertrieben wurden. Hinzu kommt, dass die beiden Klagegeschmacksmuster die Form „Ei“ nicht wie in der Natur vorkommend, sondern in abgewandelter, so in der Natur nicht vorhandener Gestalt verwenden. Das „Ei“ der Klagegeschmacksmuster ist das, was gemeinhin als „Ei des Kolumbus“ bezeichnet wird, also ein Ei, das durch die Entfernung eines Teils des unteren Ovals zum Stehen gebracht worden ist. 79 b) 80 Die angegriffene Ausführungsform fällt jedoch weder unter den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I noch unter den des Klagegeschmacksmusters II. Zwar hat das Landgericht den Schutzbereich beider Schutzrechte zu sehr eingegrenzt. Auch unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Schutzumfangs führen aber die erheblichen Unterschiede zwischen den geschützten Formen und der angegriffenen Ausführungsform aus den Schutzbereichen der beiden Schutzrechte heraus. Im Einzelnen: 81 aa) Der Schutzumfang der Klagegeschmacksmuster I und II ist durchschnittlich. 82 Er wird durch die einschlägige Musterdichte und dadurch definiert, in welchem Umfang der Entwerfer den ihm aufgrund des vorbekannten Formenschatzes zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum ausgenutzt hat. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz (vgl. BGH GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II; GRUR 2011, 142 – Untersetzer). 83 Zur Verdeutlichung des dem Entwerfer der Klagegeschmacksmuster I und II zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums wird nachfolgend der vorbekannte Formenschatz an Schaumküssen eingeblendet: 84 allgemein bekannter Schaumkuss 85 86 allgemeine Schaumkussform mit „Zipfel“ 87 88 Schaumkuss mit der Grundform eines flachen, runden Hügels 89 90 Schaumkuss in doppelköpfiger Pilzform 91 92 X.-Schaumkuss 93 94 Gemein ist allen vorbekannten Mustern, wie schon im Rahmen der Eigenart gesagt wurde, dass der runde Schaumkusskörper jeweils auf einer runden, wie der Schaumkusskörper überzogenen Waffel ruht, deren Durchmesser dem größten Durchmesser des Schaumkusskörpers entspricht. Bei der Gestaltung des der Waffel abgewandten Endes des Schaumkusskörpers waren hingegen schon unterschiedliche Gestaltungen bekannt. Sie reichen von einem „flachen Deckel“ über einen „flachen, runden Hügel“ bis hin zu einer ovalen Gestaltung wie bei den X.-Schaumküssen. Gestaltungsfreiheit gab es mithin nur im Bereich der Form des Schaumkusskörpers unterhalb seiner Mitte Richtung Waffel. Dieser Gestaltungsspielraum, mag er an sich auch nicht sehr weit sein, weil er nur eine Verjüngung des Schaumkusskörpers erlaubte, hat der Entwerfer voll ausgenutzt. Außerdem hat er sich für eine blanke, das heißt nicht überzogene Waffel entschieden, was zu einer farblichen Unterbrechung des Schaumkusses führt. Der hierdurch insgesamt erreichte Abstand zum vorbekannten Formenschatz rechtfertigt die Annahme eines durchschnittlichen Schutzbereichs. 95 bb) Auch aus einem durchschnittlichen Schutzbereich führen die Unterschiede zwischen den Klagegeschmacksmustern I und II und der angegriffenen Ausführungsform gleichwohl gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG heraus, da die angegriffene Ausführungsform beim informierten Nutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt. Zum besseren Verständnis werden nachfolgend noch einmal das Klagegeschmacksmuster I (links) und die angegriffene Ausführungsform entsprechend der in erster Instanz (Mitte) und zweiter Instanz (rechts) eingereichten Lichtbilder gegenüber gestellt: 96 97 Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Eiform im unteren Bereich nicht augenfällig ist. Die Verjüngung des Schaumkusskörpers ist in diesem Bereich allenfalls minimal. Das gilt sowohl, wenn man die in erster Instanz vorgelegten Lichtbilder, als auch, wenn man die in zweiter Instanz zur Akte gereichten Lichtbilder der Beurteilung zugrunde legt. Die angegriffene Ausführungsform vermittelt deshalb anders als die Klagegeschmacksmuster I und II eine gedrungene Grundform und nähert sich damit der klassischen Schaumkussform an. Die Waffel ist – anders als bei den Klageschutzrechten – ebenfalls überzogen. Letzteres ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unerheblich, sondern für den Gesamteindruck von Bedeutung. Zum einen fehlt es hierdurch an einer farblichen Unterbrechung im Schaumkuss und an einer Abgrenzung zwischen Schaumkusskörper und Waffel, wie sie bei den Klagegeschmacksmustern I und II vorhanden ist. Bei letzeren ist der überzogene Schaumkusskörper auf die Waffel aufgesetzt, während bei der angegriffenen Ausführungsform die Waffel mit dem Schaumkusskörper durch den Überzug verbunden ist, was die kompakte Wirkung des Schaumkusses als Ganzem noch verstärkt. Zum anderen ist der Überzug der Waffel selber aufgrund der geriffelten Struktur der von ihm bedeckten Waffel ungleichmäßig, was mit dem Eindruck leichter Ungleichmäßigkeit, den auch der Überzug des Schaumkusskörpers hinterlässt, korrespondiert. Die untere Kante der Waffel wirkt bei flüchtiger Betrachtung wie mit Laufnasen versehen. Die Klageschutzrechte I und II zeigen hingegen sowohl im Bereich des Schaumkusskörpers als auch im Bereich der dortigen kleinporigen Waffel absolute Ebenmäßigkeit, was den Eindruck eines mit großer Sorgfalt hergestellten, feinen Gegenstandes vermittelt. 98 Diese Unterschiede sind so gewichtig, dass selbst dann, wenn man die weiteren Unterschiede in Farbgebung und Oberflächenverzierung als nicht ins Gewicht fallend erachtet, beim informierten Betrachter ein anderer Gesamteindruck hervorgerufen wird. 99 Dass das streitgegenständliche Produkt auf der Umverpackung in gezeichneter Form möglicherweise einen anderen Eindruck vermittelt als in Wirklichkeit, ist unerheblich, da allein das reale Produkt, nicht seine Bewerbung vorliegend angegriffen wird. 100 2.) 101 Aus dem Gesagten folgt, dass auch eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters III nicht vorliegen kann, so dass dessen Schutzfähigkeit im Rahmen der Klage keiner Beurteilung bedarf. 102 II. Die Drittwiderklage, bezüglich deren Zuständigkeit des Landgerichts in der Berufung gemäß § 513 Abs. 2 ZPO keine Prüfung mehr vorzunehmen ist, ist im vom Landgericht abgewiesenen Umfang unbegründet und im Übrigen begründet. 103 1.) Das nach § 33 Abs. 2 DesignG zulässige (entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist Art. 81 GGV insoweit nicht einschlägig) Feststellungsbegehren zu Ziffer 1) scheitert an der gegebenen Schutzfähigkeit der Klagegeschmacksmuster I und II. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Klage wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 104 2.) 105 Das Begehren gemäß Ziffer 2) ist inhaltlich auf die Feststellung gerichtet, dass der Drittwiderbeklagte aus dem Klagegeschmacksmuster III keine Rechte ableiten kann, da dieses wegen fehlender Neuheit nichtig ist. Es handelt sich mithin um eine Klage nach Art. 81 lit. c) GGV, also eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Entsprechend war der Tenor neu zu formulieren (vgl. Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV). 106 Das Klagegeschmacksmuster III ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht schutzfähig, Art. 4 GGV. Es ist durch das Klagegeschmacksmuster I vorweggenommen. Dabei bedarf es keiner Beurteilung, wann Verzierungen grundsätzlich geeignet sind, Eigenart zu begründen. Die vorliegend streitgegenständliche ist es nicht, was die nachfolgende Gegenüberstellung verdeutlicht: 107 Klagegeschmacksmuster 108 I III 109 110 Beide Klagegeschmacksmuster erwecken einen übereinstimmenden Gesamteindruck. Die auf der Oberfläche des Schaumkusskörpers vereinzelt aufgebrachten hellen Kokosraspel sind das einzige Merkmal, das das Klagegeschmacksmuster III vom Klagegeschmacksmuster I unterscheidet. Gleichwohl ist die gelbe Färbung des Schaumkusskörpers erhalten geblieben. Sie schimmert intensiv unter den Kokosraspeln durch und wirkt aufgrund der Kokosraspel lediglich wie marmoriert. Letzteres ist marginal und hat für den Gesamteindruck keine prägende Bedeutung. Er wird – wie beim Klagegeschmacksmuster I durch die elegante Form des auf eine unbezogene Waffel aufgesetzten Schaumkusskörpers bestimmt. 111 III. 112 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 113 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 114 Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. 115 Streitwert für die Berufungsinstanz: 300.000,- € (entsprechend der Wertfestsetzung in erster Instanz, die von keiner Partei angegriffen worden ist)