Urteil
I-18 U 52/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:1001.I18U52.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.01.2013 (31 O 63/11) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.838,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.564,92 € seit dem 26.08.2010, aus 299,24 € seit dem 22.04.2011, aus 838,00 € seit dem 02.04.2010, aus 62,51 € seit dem 18.06.2010, aus 676,55 € seit dem 18.06.2010, aus 2.892,33 € seit dem 21.10.2010, aus 1.193,70 € seit dem 16.12.2010, aus 871,14 € seit dem 18.01.2011 und aus 440,00 € seit dem 06.05.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 53 % und die Beklagte zu 47 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I. 2 Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 543 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. 3 II. 4 Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie den klageabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils angreift, und die zulässige Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie den verurteilenden Teil des landgerichtlichen Urteils angreift, haben zum Teil Erfolg. 5 Zur Berufung der Klägerin: 6 Zum Schadenfall 2: 7 Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9.384 € gemäß Art. 17 CMR verneint. Die Behauptung der Klägerin, ihre Versicherungsnehmerin habe die Beklagte mit der Abholung der Sendung in den Niederlanden und der Beförderung derselben von A…/Niederlande nach S… zu dem dortigen Lager der Firma b… beauftragt, ist durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme nicht erwiesen worden. Die Zeugin W… hat im Gegenteil ausgesagt, dass die niederländische Schwestergesellschaft der Beklagten beauftragt worden sei (Protokoll vom 20.12.2012, Seite 1 f.; Bl. 163 f. GA). 8 Soweit sich die Klägerin ergänzend darauf beruft, der Schaden sei in der Obhut der Beklagten als letzte Frachtführerin eingetreten, so dass ihre Versicherungsnehmerin als Empfängerin die Rechte aus dem Unterfrachtvertrag geltend machen könne, kommt ein entsprechender Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass das streitgegenständliche Paket in der Obhut der Beklagten abhanden gekommen ist (Art. 17 CMR). 9 Soweit sich die Klägerin zum Beweis auf die Sendungsinformation (Anl. K 5 A/2, Bl. 53 GA) beruft, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 09.10.2013 (Bl. 259 GA) darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in der Sendungsverfolgung angegebenen „Departure Scan“ bzw. „Arrival Scan“ um logische Scans handelt, mithin nicht festgestellt werden kann, ob das streitgegenständliche Paket das Lager der niederländischen Schwestergesellschaft in U… überhaupt verlassen hat. 10 Ebenso wenig ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus der Sendungsverfolgung Anlage K 5/2, dass die Beklagte 20 Pakete zur Beförderung entgegen genommen hat, wobei lediglich 19 Pakete die Empfängerin erreicht haben. Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich lediglich, dass in K… festgestellt worden ist, dass das streitgegenständliche Paket außer Kontrolle geraten ist. Einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass alle 20 Pakete in die Obhut der Beklagten gelangt sind, gibt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht (vgl. zuletzt: Urteil vom 13.09.2012- I ZR 14/11, BeckRS 2013, 01704). 11 Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 10.09.2013 darauf beruft, dass das streitgegenständliche Paket am 22.09.2009 um 19.59 Uhr einen körperlichen Scan unmittelbar vor dem Einlegen des Pakets in den Container erhalten habe, sodass sich das Paket ausweislich der Zeugenvernehmung im Verfahren I-18 U 233/09 im Container befunden haben muss, bleibt dieser Vortrag bereits deshalb spekulativ, weil die Verhältnisse in der Niederlassung U… nicht bekannt sind. Insbesondere ist nicht bekannt, an welcher Stelle in der Niederlassung das streitgegenständliche Paket am 22.09.2009 um 19.59 Uhr einen physikalischen Scan erhalten hat. Die Beklagte ist insoweit auch nicht zu einer näheren Darlegung verpflichtet, weil das Lager in U… nicht ihren eigenen Organisationsbereich betrifft. 12 Eine erweiterte Einlassungsverpflichtung der Beklagten lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Entscheidung des BGH vom 10.05.2012 (TranspR 2012, 466 ff.) herleiten. Diese Entscheidung bezieht sich auf den Hauptfrachtführer sowie dessen sekundäre Darlegungslast zu den näheren Umständen eines Verlustes. Im Streitfall geht es jedoch um einen Unterfrachtführer, zudem ist streitig, ob das streitgegenständliche Paket überhaupt in die Obhut der Beklagten gelangt ist. Aus dem Unterfrachtvertrag stehen dem Empfänger keine weiteren Rechte zu als dem Hauptfrachtführer, der als Absender den Unterfrachtführer beauftragt hat. Der Absender ist darlegungs- und beweispflichtig für die Übergabe des Sendungsgutes. Insoweit besteht auch keine sekundäre Darlegungslast. 13 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2013 die Beklagte aufgefordert hat, über den Verbleib des Pakets Auskunft zu geben, hat die Beklagte zudem entsprechenden Vortrag gehalten. Sie hat ausgeführt, dass es weder in H… noch in K… einen physikalischen Scan hinsichtlich des streitgegenständlichen Pakets gegeben habe (Schriftsatz vom 19.09.2014, Seite 2, Bl. 331 GA). Darüber hinaus hat die Beklagte den DWS/Scan aus dem HUB H… und die Übernahmequittung vorgelegt; aus beiden Dokumenten geht hervor, dass bei ihr nur 19 Pakete angekommen sind und nicht das streitgegenständliche Paket. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 16.04.2014 mutmaßt, dass es beim Durchgang in H… zwingend eine Scannung geben haben müsse, ist dem nicht zu folgen. Wenn der Container von vornherein in U… mit Ziel K… gepackt worden ist, wird der Container in H… nicht geöffnet. Es erfolgen dann keine physikalischen Scans der einzelnen Pakete. Insoweit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2014 ausgeführt, dass sie keine weiteren Unterlagen als die im Prozess vorgelegten besitze. 14 Entgegen der im Schriftsatz vom 30.07.2014 geäußerten Auffassung der Klägerin stellt der Sendungsverlauf Anlage K 5 A/2 (Bl. 53 GA) auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dahingehend dar, dass das streitgegenständliche Paket in H… eingetroffen ist. Willenserklärungen sind gemäß §§ 133, 157 BGB insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Im Transportgewerbe ist es üblich, dass - transportbedingt - in Massenverfahren sowohl physikalische als auch logische Scans verwendet werden. 15 Auch der Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 01.12.2005 - I ZR 85/04 - rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Diese Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Versender und Spediteur/Frachtführer, wenn zwischen diesen die Anwendung des EDI-Verfahrens vereinbart ist. Die Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des EDI-Verfahrens, bei der der Abholfahrer einen verschlossenen Container übernimmt, so dass eine Kontrolle nicht möglich ist. Eine erste Kontrolle kann erst im HUB erfolgen. Diese Kontrolle muss derart erfolgen, dass die im Container enthaltenen Pakete mit der vom Versender per Datenfernübertragung übermittelten Versandliste abgeglichen werden. Wenn dann keine Beanstandung erfolgt, erhält die Versandliste die Wirkung einer Empfangsbestätigung (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403 ff.). Derartige Verhältnisse bestehen zwischen den Schwestergesellschaften von U… nicht. 16 Soweit die Klägerin ergänzend Beweis antritt durch Vernehmung des Mitarbeiters der Firma U… Niederlande, welche den Container gepackt hat, ist dieser Beweisantritt ohne Namensnennung unzulässig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Namen des Mitarbeiters und dessen ladungsfähige Anschrift ausfindig zu machen. Wie bereits oben dargelegt, betrifft das Lager in U… nicht deren Organisationsbereich. 17 Soweit die Klägerin begehrt, dass die Beklagte die Namen der Mitarbeiter in K…/H… benennt, die die Sendung aus dem Container ausgepackt haben, besteht aus den oben genannten Gründen hierauf kein Anspruch; zudem ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Mitarbeiter einen Handscan ausgeführt haben. 18 Zum Schadenfall 7: 19 Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Schaden von 2.892,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2000 gegen die Beklagte gemäß Art. 17 CMR, §§ 286, 288 BGB zu. 20 Die Klägerin hat in der Berufung klargestellt, dass die Sendung vom 12.05.2010 nicht aus 4 Paketen, wie in der Klageschrift angegeben (S. 12 der Klageschrift, Bl. 12 GA), sondern aus 3 Paketen mit den Endnummern 83…, 80… und 80… bestanden hat (Berufungsbegründung S. 4, Bl. 210 GA). Unstreitig hat das Paket mit der Endnummer 80… die Empfängerin nicht erreicht (vgl. K5/7 und B6). 21 Streitig ist zwischen den Parteien, welche Teile der Gesamtsendung mit einem Wert von 6.234,03 € nicht bei der Empfängerin angekommen sind. Hierzu ist der Zeuge K… im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht München vernommen worden (Protokoll vom 18.09.2012, Bl. 125 f. GA). 22 Entgegen der Auffassung des Landgerichts sieht der Senat den Beweis hinsichtlich der in Verlust geratenen Gegenstände als erbracht an. Der Zeuge K… hat ausgesagt, dass am 12.05.2010 2 Pakete mit den Endnummern 83… und 80… eingetroffen sind. Da er nicht gewusst hat, wie viele Pakete in den Versand gekommen sind, hat er lediglich festgestellt, dass Tintenpatronen fehlten, die er in dem zweiten Paket mit der Endnummer 80… vermutet hatte. Am Ende seiner Aussage hat er jedoch eingeräumt, dass es ebenso gut möglich sein könnte, dass ein ganzes Paket der Sendung gefehlt haben könnte. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien aber unstreitig. 23 Aus der Rechnung (Anlage K2/7) bzw. dem Lieferschein (Anlage K3/7) - jeweils vom 12.05.2010 - ergibt sich, welche Teile gefehlt haben; im Lieferschein sind die fehlenden Teile handschriftlich notiert. Es handelt sich um 68 Tintenpatronen, die sich in dem Paket mit der Endnummer 80… befunden haben (vgl. Anlage K4/7) mit einem Wert von 3.912,43 €. 24 Entscheidend ist, dass der Zeuge den Inhalt der Pakete mit dem Lieferschein abgeglichen hat. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, dass 87 Tintenpatronen fehlten, muss es sich um einen Irrtum des Zeugen bei seiner Aussage oder um einen Protokollfehler gehandelt haben, da unstreitig nur 68 Patronen fehlten. 25 Jedenfalls hat der Zeuge ausweislich seiner Aussage festgestellt, dass Waren im Wert von 3.912,43 € entsprechend der Gutschrift (Anlage K4/A7) gefehlt haben. Die Differenz zur Klageforderung ergibt sich offensichtlich daraus, dass die Klägerin zweimal die Zahlung von 510 EUR in Abzug gebracht hat. 26 Auf eine Haftungsbeschränkung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Sie haftet für ein qualifiziertes Verschulden gemäß Art. 29 CMR. 27 Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Allein der Vortrag der Beklagten, dass das streitgegenständliche Paket im Center K… bei der Weiterverladung am 12.05.2010 um 19.48 Uhr gescannt und danach in einem verplombten Fahrzeug zum Center S… befördert worden sei und dort keinen physikalischen Scan mehr erhalten habe und das Center S… komplett alarmgesichert sei (Schriftsatz vom 06.10.2011, Seite 7, Bl. 40 GA; Schriftsatz vom 31.10.2011, Seite 1 f., Bl. 55 f. GA), stellt keine ordnungsgemäße Erfüllung der sekundären Darlegungslast dar. 28 Der BGH hat wiederholt entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Spediteur allgemein zur Lagerorganisation vorträgt. Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzustellen, dass für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1997 - I ZR 221/94, NJW-RR 1997, 1390). Dabei finden die Rechtsprechungsgrundsätze des BGH grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten (BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 158/99, NJW 2002, 3106 ff.). 29 Nach dem Vorbringen der Beklagten bleibt völlig im Dunkeln, wo die Pakete abhanden gekommen sind. Denkbar ist ein Verlust bereits nach der Scannung aber vor der Verladung in den verplombten Transporter. Insoweit wird nicht vorgetragen, wie die Scannung vor der Beladung der Fahrzeuge durchgeführt worden ist, wer diese Scannung durchgeführt hat und wer den LKW gefahren hat. Was mit den Paketen in den Centern, in denen sie letztendlich nicht mehr aufgefunden worden sind, hätte passieren sollen, wird von der Beklagten ebenfalls nicht im Einzelnen dargelegt. 30 Selbst wenn man einmal ein lückenloses System seitens der Beklagten unterstellt, bliebe letztlich als einzig denkbare Möglichkeit der Verlust durch Diebstahl, für den die Beklagte ohnehin unbeschränkt haftet. 31 Da die Verjährungsfrist drei Jahre betrifft (Art. 32 Abs. 1 CMR), ist ein entsprechender Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt. 32 Zur Anschlussberufung: 33 Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte, dass sie in den Schadenfälle 5,8 9 und 10 die streitgegenständlichen Sendungen überhaupt zum Transport übernommen hat. 34 In diesen Fällen haben die Beklagte und die Versender die Anwendung des EDI-Verfahrens vereinbart. Dieses Verfahren läuft dergestalt ab, dass der Versender mit einer von dem Spediteur/Frachtführer zur Verfügung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern ausdruckt und die versandfertigen Pakete mit dieser Kontrollnummer versieht. Anschließend übermittelt er dem Transportunternehmen per Datenfernübertragung eine Versandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Die Pakete werden von dem Versender in einem von dem Transportunternehmen überlassenen Container geladen, der dann im Beisein des Abholfahrers des Spediteurs/Frachtführers verplombt wird. Das Transportunternehmen hat die Möglichkeit, alle Pakete beim ersten Eingang in einem Umschlagcenter zu scannen und die Kontrollnummern der eingegangenen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung übermittelten Versandliste zu vergleichen (vgl. Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 9. Aufl., Rdnr. 67). Im Falle der vereinbarten Anwendung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von Transportaufträgen kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005 - I-ZR 235/02, NJW-RR 2005, 1557 ff.). 35 Dass die streitgegenständlichen Pakete am EDI-Verfahren teilgenommen haben, wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen ergibt sich dies aus der UPS-Kontrollnummer (Anl. K 1/5, K 5/5, K 4/8, K 5/8, K 4/9, K 5/9 und Anl. K 1/10). 36 Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt im Schadenfall 1 auch nicht die Zustellung an der Rezeption des Opernturms F…. 37 Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Ablieferung der Sendung an der Rezeption eines Hauses keine ordnungsgemäße Zustellung bedeutet. Diese Art der Zustellung führt allenfalls dann zu einer wirksamen Zustellung, wenn entweder eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Sendung vorliegt oder die Sendung an den angegebenen Empfänger weitergeleitet wurde. Den Beweis für die behauptete Weiterleitung hat die Beklagte nicht erbracht. Dass der Zeuge M… von dem Empfänger bevollmächtigt worden ist, ist erstinstanzlich nicht behauptet worden. 38 Zu einer etwaigen Bevollmächtigung wird seitens der Beklagten auch in der Anschlussberufung nichts Konkretes vorgetragen. Die Beklagte beschränkt sich darauf auszuführen, dass dann, wenn in einem Bürohochhaus mit zahlreichen gewerblichen Mietern eine zentrale Rezeption eingerichtet werde, es gerade deren Sinn sei, Postzustellungen dort vornehmen zu dürfen. Dieser Vortrag reicht jedoch nicht aus, um von einer konkreten oder zumindest stillschweigenden Bevollmächtigung im Streitfall ausgehen zu können. Insoweit hätte näher zu den Verhältnissen vorgetragen werden müssen. 39 Zu Unrecht bestreitet der Beklagte in den Schadenfällen 3, 6, 8 und 9 den Inhalt und Wert der streitgegenständlichen Sendungen. 40 Grundsätzlich muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit des Frachtführers abhanden gekommen ist und wie hoch der eingetretene Schaden ist. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustandes. Die Frage, ob der Beweis geführt ist, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt dabei einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012, I- ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813 f.). 41 Nach der neueren Rechtsprechung des BGH unterliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verloren gegangenen Sendung sprechen, stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Ein Anscheinsbeweis greift nicht mehr (vgl. BGH, a. a. O., 814). Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (vgl. BGH, a.a.O.). Der Tatrichter muss aber prüfen, ob die zum Nachweis eines behaupteten Schadens vorgelegten Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag des Anspruchstellers zum entstandenen Schaden zu belegen (vgl. BGH, a.a.O.). 42 Im Schadenfall 3 reichen die vorgelegten Unterlagen für eine Überzeugungsbildung aus. 43 In der Rechnung vom 07.10.2010 wird Bezug genommen auf eine Lieferung vom 07.10.2010 (Anlage K2/3). Auf dem vorgelegten UPS Tagesversandbericht findet sich das streitgegenständliche Paket mit der Endnummer 40…, das an die in der Rechnung angegebenen Adresse geliefert werden sollte (Anl. K2). In der Benachrichtigung über Ersatzanspruchsbearbeitung (Anlage K5/3) wird unter der Kontrollnummer mit den Endziffern 40… auf die Rechnungsnummer 12… Bezug genommen. 44 Der Wert der Sendung ergibt sich aus der von der Klägerin überreichten Handelsrechnung. 45 Im Schadenfall 5 reichte die Urkundenlage nicht aus, um gemäß § 286 ZPO davon überzeugt zu sein, dass das streitgegenständliche Paket mit der Kontrollnummer…97… ein K… K… 6…. im Wert von netto 811,86 € enthielt. 46 Ausweislich des Absendebelegs (Anlage K1/5) hatte das Paket, das abhanden gekommen ist (vgl. Benachrichtigung über Ersatzanspruchsbearbeitung, Anlage K5/5) ein Gewicht von 6 kg. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin befand sich das mit der Klage geltend gemachte K… K… im Wert von 811,86 € (vgl. Rechnung Anlage K2/5) in einem Paket mit einem Gewicht von 21,1 kg. Dies belegt auch der Lieferschein (Anlage K3/5), die Kommissionierliste (Anlage K3 A/5) sowie die beiden Belege über die Lagerentnahme (Anlage K3 B/5). 47 Der Senat hat daher ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L… im Wege der Rechtshilfe. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass ein K… K… 6.800 im Wert von netto 811,86 € an K… ausgeliefert worden sei. In Verlust geraten sei ein Paket mit 6 kg. Dann aber ist ausweislich der Rechnung vom 16.11.2009 (Anl. K 2/5) lediglich das Paket mit den 50 Stück CD-Spindel und einem Satz Bildertaschen abhanden gekommen. Der Schaden beläuft sich auf 62,51 €. Dies wird von der Klägerin nach Durchführung der Beweisaufnahme auch nicht mehr in Abrede gestellt. 48 Im Schadenfall 6 sind der Inhalt und der Wert des verloren gegangenen Paketes hingegen wieder ausreichend nachgewiesen. 49 Aus der Benachrichtigung über Ersatzanspruchsbearbeitung (Anlage K5/6) ergibt sich, dass 4 Pakete an K… F… geschickt worden sind. Sie wurden am 11.12.2009 abgeholt. Das Paket mit der Kontrollnummer ..92… mit einem Gewicht von 18 kg ist abhanden gekommen. Der Lieferschein vom 10.12.2009 (Anlage K3/6) weist 15 Verkaufseinheiten des K… K… 6… mit einem Gesamtgewicht von 52,5 kg sowie 2 Bildertaschen mit einem Gesamtgewicht von 8 kg aus. Der Absendebeleg (Anlage K1/6) verweist unter Referenz 1 auf die Lieferscheinnummer. Bereits nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die 15 Verkaufseinheiten des K… K… 6… in 3 Paketen gleichmäßig verteilt worden sind. Soweit die Beklagte das Gewicht der Einheiten bestreitet, geschieht dies angesichts der vorgelegten Kommissionierungsliste (Anlage K3 A/6) bzw. der Belege über die Lageentnahme (Anlage K3 B/6) ins Blaue hinein. Die Gesamtschau der Unterlagen rechtfertigt es jedenfalls den Beweis im Sinne des § 286 ZPO als erbracht anzusehen, dass in dem verloren gegangenen Paket fünf K… K… 6… gewesen sind. Der Wert von 811,86 € ergibt sich aus der Handelsrechnung (Anlage K2/6). 50 Auch im Schadenfall 8 reichen die vorgelegten Unterlagen aus, um feststellen zu können, dass die in der Gutschrift (Anlage K4 A/8) aufgelisteten Teile bei der Beklagten in Verlust geraten sind. 51 Die dort aufgelisteten Teile decken sich mit der Paketinhaltsliste (Anlage K4/8). Die in der Inhaltsliste aufgeführte Kundennummer bzw. Auftragsnummer deckt sich mit den entsprechenden Daten im Lieferschein (Anlage K3/8). Sowohl der Lieferschein als auch die Paketinhaltsliste nehmen Bezug auf die Kontrollnummer mit der Endziffer 2…. Dieses Paket ist ausweislich der Benachrichtigung über Ersatzanspruchsbearbeitung (Anlage K5/8) in Verlust geraten. Auch das angegebene Gewicht deckt sich mit dem Gewicht in der Paketinhaltsliste. Der Wert der abhanden gekommenen Teile ergibt sich aus der Handelsrechnung (Anlage K2/8). 52 Entsprechendes gilt im Schadenfall 9. Auf die Paketinhaltsliste (Anlage K4/9) die Gutschrift (Anlage K4 A/9), die Benachrichtigung über den Ersatzanspruch (Anlage K5/9), den Lieferschein (Anlage K3/9) und die Lieferrechnung (Anlage K2/9) wird Bezug genommen. 53 Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich ein, dass in den Schadenfälle 3 und 4 keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden vorhanden seien. Die Beklagte ist ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen. 54 Wegen der Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast wird auf die Ausführungen im Fall 7 Bezug genommen. 55 Allein der Vortrag der Beklagten, dass der Verlust beim Transport mit einem verplombten Lkw von HUB M… zum Center M…. Stadtmitte (Schadenfall 3) bzw. beim Transport mit einem verplombten Fahrzeug vom HUB H… zum Center H…-Nord (Schadenfall 4) aufgetreten sei, die Pakete jedenfalls im Center M… Stadtmitte bzw. Center H…-Nord nicht aufgetaucht seien (Schriftsatz vom 06.10.2011, S. 6, Bl. 39 GA), stellt keine ordnungsgemäße Erfüllung der sekundären Darlegungslast dar. 56 Nach dem Vorbringen der Beklagten bleibt in den Schadenfällen 3 und 4 völlig im Dunkeln, wo die Pakete abhanden gekommen sind. Denkbar ist dies bereits nach der Scannung und vor der Verladung in die verplombten Transporter. Was mit den Paketen in den Centern, in denen sie letztendlich nicht mehr aufgefunden worden sind, hätte passieren sollen, wird von der Beklagten nicht im Einzelnen dargelegt. Auch wird nicht vorgetragen, wie die Scannung vor der Beladung der Fahrzeuge durchgeführt worden ist, wer diese Scannungen durchgeführt hat und wer die Transporter gefahren hat. 57 Selbst wenn man ein relativ lückenloses System seitens der Beklagten unterstellt, bliebe letztlich als einzig denkbare Möglichkeit des Verlustes ein Diebstahl, für den die Beklagte ohnehin unbeschränkt haftet. 58 Da die Verjährungsfrist drei Jahre betrifft (Art. 32 Abs. 1 CMR), ist ein entsprechender Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 61 Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). 62 Berufungsstreitwert: 18.971,74 €. 63 Berufung der Klägerin: 12.276,33 € 64 Anschlussberufung der Beklagten: 6.695,41 €