Urteil
I-6 U 168/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0925.I6U168.10.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil vom 13. März 2014 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die weiteren Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer des Klägers jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Mit seiner am 29. September 2008 eingegangenen, der Beklagten am 17. Oktober 2008 zugestellten, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wendet sich der Kläger, der ebenso wie seine beiden Streithelfer Aktionär der beklagten Gesellschaft ist, gegen die in deren Hauptversammlung vom 28. August 2008 zu TOP 6 „Wahlen zum Aufsichtsrat“ gefassten Beschlüsse, mit denen die Mitglieder A, B, C und D wiedergewählt sowie die Mitglieder E und F neu in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden sind. 4 Zwischen dem 01. Oktober 2008 und dem 05. Februar 2009 haben diese Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten ihre Ämter niedergelegt: B mit Schreiben vom 01. Oktober 2008 (Eingang bei dem Vorstand der Beklagten: 06. Oktober 2008), E mit Schreiben vom 14. November 2008 (Eingang beim Vorstand der Beklagten: 18. November 2008), A mit Schreiben vom 28. November 2008 mit Wirkung zum 30. November 2008, C mit Schreiben vom 19. November 2008 mit Wirkung zum 30. November 2008 , D mit Schreiben vom 21. Januar 2009 mit Wirkung zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung, die am 25.03.2009 stattfand, und F mit Schreiben vom 02. Februar 2009 mit Wirkung zum 01. Februar 2009. 5 Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht auf den zweiten Hilfsantrag des Klägers festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, soweit er den Beschluss in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 über die Wahl des Aufsichtsratsmitgliedes E betreffe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 6 Gegen diese Entscheidung haben sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung gewendet. 7 Der Kläger hat sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Feststellungen in dem am 20. Januar 2012 verkündeten Urteil des Senats (Bd. V, Bl. 1076 ff. GA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 2012 (Bd. V, Bl. 1123 ff. GA) Bezug genommen. 8 Der Kläger hat beantragt (sinngemäß), 9 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlüsse in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 zu TOP 6 „Wahlen zum Aufsichtsrat“, mit denen die Mitglieder A, B, C und D wiedergewählt sowie die Mitglieder E und F neu in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden seien, für nichtig zu erklären, 10 hilfsweise, festzustellen, dass die vorgenannten Hauptversammlungsbeschlüsse nichtig seien, 11 weiter hilfsweise, 12 festzustellen, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Beschlüsse in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2008 zu TOP 6 „Wahlen zum Aufsichtsrat“ nicht nur betreffend das Mitglied E, sondern auch betreffend die Mitglieder A, B, C, D, F in der Hauptsache erledigt sei. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils vollständig abzuweisen. 15 Die Beklagte hat das angefochtene Urteil verteidigt, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und darüber hinaus die Ansicht vertreten, die Klage sei auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf die Wahl des Aufsichtsrates E als unzulässig abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird ebenfalls auf die Feststellungen in dem Senatsurteil vom 20.12.2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 2012 verwiesen. 16 Der Senat hat die Klage unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers auf die Anschlussberufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und zwar als - wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses - unzulässig. Zur Begründung hat der Senat - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt, dass alle sechs betroffenen Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten mittlerweile ihr jeweiliges Amt niedergelegt haben und anhand des klägerischen Vorbringens nicht festgestellt werden kann, dass von ihrer möglicherweise fehlerbehaften Wahl in der Zeit bis zur Amtsniederlegung rechtlich relevante Auswirkungen ausgegangen sind. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Beschlüsse der Aufsichtsrat in dem in Betracht kommenden Zeitraum gefasst habe, aus deren womöglich fehlerhaftem Zustandekommen sich ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussmängelklage ergeben könnte. In Bezug auf das Abstimmungsverhalten der sechs betroffenen Personen im Präsidium des Aufsichtsrates sowie im Finanz- und Prüfungsausschuss oder im Verkaufsausschuss ergäben sich nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten ebenfalls keine relevanten Auswirkungen. 17 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Mit am 19. Februar 2013 (II ZR 56/12) verkündetem Urteil hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Beklagte in Bezug auf die Ursächlichkeit der Mitwirkung der ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder für die Beschlussfähigkeit oder das Zustandekommen eines Beschlusses die sekundäre Darlegungslast treffe, der diese zwar in Bezug auf die Ausschussbeschlüsse, nicht aber in Bezug auf den gesamten Aufsichtsrat nachgekommen sei (Rn 29). 18 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 1163 ff. GA) entsprechend der Vorsitzenden-Verfügung vom 30. April 2013 (Bl. 1140 GA) näher zu den Sitzungen des Aufsichtsrates vorgetragen. Der Senat hat, nachdem der Kläger hierzu zunächst keine Stellung genommen hat, Hinweise erteilt mit Beschluss vom 19. November 2013 (Bl. 1185 – 1186 GA), auf den ebenfalls im Einzelnen Bezug genommen wird. In der Sitzung vom 13. März 2014 ist gegen den Kläger das Versäumnisurteil vom 13. März 2014 (Bl. 1231 – 1232 GA) ergangen. Gegen das ihm am 18.03.2014 (Bl. 1235 GA) zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 01. April 2014 Einspruch eingelegt und diesen begründet (Bl. 1248 ff. GA). 19 Der Kläger macht zunächst geltend, er habe den Termin vom 13. März 2014 schuldlos versäumt, da er auf der Fahrt nach Stadt 1 starke Kopfschmerzen und hohes Fieber verbunden mit Sehstörungen bekommen habe, sodass er die Anreise nicht habe fortsetzen können. Vor diesem Hintergrund sei das Versäumnisurteil aufzuheben. Den Vortrag der Beklagten zu den Beschlüssen des Aufsichtsrats bestreitet der Kläger in Bezug auf die Sitzung vom 08. Oktober 2008 und den angeblichen Umlaufbeschluss vom Dezember 2008 unter Hinweis auf den - davon abweichenden - Inhalt des Geschäftsberichts 2008/2009 der Beklagten und meint im Übrigen, es sei nach wie vor offen, wer wie abgestimmt und wer an der Abstimmung teilgenommen habe. „Einstimmig“ seien auch Beschlüsse, an denen nur die von der Anfechtungsklage betroffenen Mitglieder teilgenommen hätten. Der Vortrag zur Bestätigung der Beschlüsse des Präsidiums vom 08. Oktober 2008 sei unschlüssig, die Beklagte verschweige den Zeitpunkt der Neuvornahme. 20 Der Kläger beantragt nunmehr (sinngemäß), 21 das Versäumnisurteil vom 13. März 2014 aufzuheben und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils die Beschlüsse in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 zu TOP 6 „Wahlen zum Aufsichtsrat“, mit denen die Mitglieder A, B, C und D wiedergewählt sowie die Mitglieder E und F neu in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden seien, für nichtig zu erklären; 22 hilfsweise: festzustellen, dass die vorgenannten Hauptversammlungsbeschlüsse nichtig sind. 23 Die Beklagte beantragt zuletzt, 24 das Versäumnisurteil vom 13. März 2014 aufrechtzuerhalten. 25 Die Beklagte meint, das Versäumnisurteil sei nicht aufzuheben, da es auf die Frage, ob die Versäumung schuldhaft oder schuldlos gewesen sei, nur im Rahmen derKostenentscheidung ankomme. Das pauschale Vorbringen des primär darlegungspflichtigen Klägers zur Einstimmigkeit bestimmter Beschlussergebnisse sei angesichts ihres detaillierten Vorbringens unbeachtlich. Unverständlich sei, dass der Kläger die Beschlüsse vom 08. Oktober 2008 und im Dezember 2008 bestreite, da es - wäre dies zutreffend - zwei Aufsichtsratsbeschlüsse weniger gäbe, für die zu prüfen wäre, ob ein Anfechtungsurteil sich auf ihren Fortbestand auswirkt, für die Klage also nichts gewonnen wäre. Auf den genauen Zeitpunkt, zu dem das Plenum die Beschlüsse des Präsidiums vom 08. Oktober 2008 vorsorglich bestätigt und neu vorgenommen sowie die auf ihrer Grundlage schon vorgenommenen Handlungen genehmigt habe, komme es nicht an. Entscheidend sei allein, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plenums unstreitig alle von der Klage betroffenen Mitglieder bereits aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden gewesen seien. 26 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil, das Senatsurteil vom 20. Januar 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. März 2013 sowie auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 27 B. 28 Der form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Einspruch des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, § 343 ZPO, sodass die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 13. März 2014 auszusprechen ist. 29 I. Die Klage ist nach wie vor sowohl mit dem Haupt-, als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig, weil es auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens nach Maßgabe der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 30. April 2013 an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Nichtigerklärung des unter Top 6 „Wahlen zum Aufsichtsrat“ in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2008 gefassten Beschlusses, mit dem die Mitglieder des Aufsichtsrates A, B, C und D wiedergewählt und die Herren E und F neu in den Aufsichtsrat gewählt wurden, kann auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft keine Auswirkungen haben, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Mitwirkung der sämtlich zwischen dem 01. Oktober 2008 und dem 05. Februar 2009 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder A, B, C, D, E und F für das Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses, die Ablehnungeines Beschlussantrages oder die Beschlussfähigkeit des Gesamtaufsichtsrats ursächlich gewesen ist. Gleiches gilt im Übrigen nach den - vom Bundesgerichtshof trotz der diesbezüglich umfassenden Revisionsrüge des Klägers [unter 2. ee) der Revisionsbegründung] nicht beanstandeten - Feststellungen in dem Urteil des Senats [dort unter 6. b), Seiten 20 – 24] für die Ursächlichkeit der Mitwirkung der Mitglieder B, C und E an Beschlüssen des Aufsichtsratspräsidiums oder von Ausschüssen des Aufsichtsrats. 30 Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen und tatsächlichen Feststellungen in dem Senatsurteil vom 20. Januar 2013, soweit sie vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 19. Februar 2013 nicht beanstandet worden sind, gilt mit Blick auf das beiderseitige ergänzende Parteivorbringen Folgendes: 31 1. Die wiedergewählten Aufsichtsratsmitglieder A und D sowie der neu in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählte F waren weder Mitglieder des Aufsichtsratspräsidiums noch Mitglieder eines Ausschusses des Aufsichtsrates der Beklagten. In Bezug auf diese Personen kommt es mithin nur auf die Mitgliedschaft im Gesamt-Aufsichtsrat an. Der Aufsichtsrat der Beklagten bestand nach der Hauptversammlung am 28. August 2008 zunächst satzungsgemäß aus 21 Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit ist, da vorliegend weder aus der Satzung noch aus gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes folgt, gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, § 108 Abs. 2 Satz 2 AktG. Ein (positiver) Beschluss setzt - neben der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats und dem Beschlussantrag – die Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen voraus, § 108 Abs. 1 AktG (Hüffer, AktG, 9. Auflage 2010, § 108 Rn 6 m.N.). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt (Hüffer a.a.O.). 32 a) In Aufsichtsratssitzungen gefasste Beschlüsse 33 Im hier maßgeblichen Zeitraum fanden insgesamt sieben Aufsichtsratssitzungen statt, namentlich am 28. August 2008, 08. Oktober 2008, 30. Oktober 2008, 06. November 2008, 19. November 2008, 05. Februar 2009 und 24. März 2009. 34 aa) Voranzustellen ist, dass der Aufsichtsrat der Beklagten ohne Teilnahme der betroffenen Mitglieder in keinem konkreten Fall nicht beschlussfähig gewesen wäre. 35 bb) Dass sich die Mitwirkung der betroffenen Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung des Gesamtaufsichtsrats in einer Weise ursächlich ausgewirkt hat, die noch heute Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten hätte, lässt sich nicht feststellen. Darauf, wer wie abgestimmt hat, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers hierbei nicht an, sodass die Beklagte hierzu auch unter Berücksichtigung der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht näher vortragen muss. Entscheidend ist allein, ob sich die Mitwirkung ursächlich ausgewirkt haben kann, was nach den nicht ausreichend bestrittenen Ausführungen der Beklagten indes nicht der Fall ist und zwar auch in Bezug auf die einstimmig gefassten Beschlüsse, da diese auch ohne die Stimmen der betroffenen Mitglieder mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden wären, § 108 AktG. 36 aaa) Sitzung vom 28. August 2008 37 Teilnehmer insgesamt: 17 (von 21) 38 darunter: A, B, E, F 39 nicht anwesend: C, D 40 Beschlussfassungen: 2 (einmal 9 „ja“, 0 „nein“ und 8 Enthaltungen und einmal einstimmig ohne Enthaltungen) 41 Insofern kommt eine Ursächlichkeit nicht in Betracht, weil die 1. Beschlussfassung die Wahl von Herrn B zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden betrifft, der aber kurz danach, nämlich mit Schreiben vom 01.Oktober 2008 sein Amt niedergelegt hat, und der 2. Beschluss einstimmig gefasst worden ist, die erforderliche Mehrheit also auch ohne die 3 Stimmen zustande gekommen wäre. 42 bbb) Sitzung vom 08. Oktober 2008 43 Zu diesem Zeitpunkt hatte der Aufsichtsrat 20 Mitglieder, da Herr B zum 06. Oktober 2008 ausgeschieden war. 44 Teilnehmer insgesamt: 14 + 1 (Stimmbotschaft) 45 darunter: E, C und F 46 nicht anwesend: A und D (B schon ausgeschieden) 47 Beschlussfassungen: 4 (einmal 8 „ja“, 0 „Nein“ und 7 Enthaltungen; 3 x einstimmig). 48 Insofern kommt eine Ursächlichkeit nicht in Betracht, weil die 1. Beschlussfassung die Wahl von E anstelle von Herrn B zum stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden betrifft, der aber mit Schreiben vom 14. November 2008 sein Amt wieder niedergelegt hat, und die weiteren Beschlüsse einstimmig gefasst worden sind. Soweit der Kläger eine der von der Beklagten behaupteten Beschlussfassungen, diejenige über die Bestellung von Prozessbevollmächtigten, unter Hinweis auf den Geschäftsbericht bestreitet, kann die Richtigkeit seines Vortrages sogar unterstellt werden. Denn der Kläger übersieht, dass die Mitwirkung der betroffenen Aufsichtsratsmitglieder sich dann erst recht nicht ausgewirkt haben kann, weil dies nur dann der Fall wäre, wenn ihr Abstimmungsverhalten ursächlich für das Zustandekommen von Beschlüssen war. 49 ccc) Sitzung vom 30. Oktober 2008 50 Zu diesem Zeitpunkt hatte der Aufsichtsrat wieder 21 Mitglieder, da Herr G durch gerichtliche Bestellung „nachgerückt“ war. 51 Teilnehmer insgesamt: 14 + 2 (Stimmbotschaften) 52 darunter: C und F 53 nicht anwesend: A, E und D 54 Beschlussfassungen: 3, alle einstimmig ohne Enthaltungen 55 Insofern kommt eine Ursächlichkeit aus den genannten Gründen also ebenfalls nicht in Betracht. 56 ddd) Sitzung vom 06. November 2008 57 Teilnehmer insgesamt: 17 58 darunter: E, C und F 59 nicht anwesend: A und D 60 Beschlussfassungen: 1 (einstimmig ohne Enthaltungen) 61 Insofern kommt eine Ursächlichkeit daher gleichfalls nicht in Betracht. 62 eee) Sitzung vom 19. November 2008 63 Zu diesem Zeitpunkt hatte der Aufsichtsrat der Beklagten wieder nur 20 Mitglieder, da Herr E zum 14. November 2008 ausgeschieden war. 64 Teilnehmer insgesamt: 16 65 darunter: C und F 66 nicht anwesend: A und D 67 Beschlussfassungen: 4 (3 x einstimmig ohne Enthaltungen; 1 x einstimmig eine Enthaltung) 68 Insofern kommt eine Ursächlichkeit daher gleichfalls nicht in Betracht. 69 Ab Dezember 2008 hatte der Aufsichtsrat der Beklagten in Umsetzung eines Hauptversammlungsbeschlusses nur noch 15 Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder A und C legten ihre Ämter, wie erwähnt, mit Wirkung zum 30. November 2008 nieder. Die folgenden Feststellungen betreffen daher nur die Aufsichtsratsmitglieder D und auch F , der indes vor der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates sein Amt niedergelegt hat, nämlich zum 01. Februar 2009. 70 fff) Sitzung vom 05. Februar 2009 71 Zu diesem Zeitpunkt hatte der Aufsichtsrat 14 Mitglieder (15 – F). 72 Teilnehmer insgesamt: 13 + 1(Stimmbotschaft D ) 73 Beschlussfassungen: 8 (6 x einstimmig ohne Enthaltungen, 2 13 „ja“ 1 Enthaltung) 74 Insofern kommt eine Ursächlichkeit daher gleichfalls nicht in Betracht. 75 ggg) Sitzung vom 24. März 2009 76 Zu diesem Zeitpunkt hatte der Aufsichtsrat 14 Mitglieder (15 – F). 77 Teilnehmer insgesamt: 13 78 Da Herr D (entschuldigt) fehlte und sein Stimmrecht nach unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beklagten auch nicht anderweitig ausübte, kommt eine Ursächlichkeit nicht in Betracht. 79 b) Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse 80 aa) In der Zeit vom 05. Dezember 2008 bis zum 10. Dezember 2008 kam es zu einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten waren in diesem Zeitraum von den betroffenen Personen nur noch D und F. Der Beschluss wurde unter Beteiligung aller Mitglieder, d.h. einstimmig gefasst, sodass eine Ursächlichkeit von deren Mitwirkung ausscheidet. 81 bb) Gleiches gilt für den in der Zeit vom 19. Dezember 2008 bis zum 23. Dezember 2008 im Umlaufverfahren gefassten Beschluss, welcher ebenfalls einstimmig gefasst wurde. Auch in Bezug auf diese Beschlussfassung kommt eine Ursächlichkeit nicht in Betracht. Soweit der Kläger sie unter Hinweis auf den Geschäftsbericht der Beklagten bestreitet, gilt das unter a) bbb) Gesagte gleichermaßen. 82 2. In Bezug auf eine Mitwirkung der Aufsichtsratsmitglieder B, E und C an Beschlussfassungen im Aufsichtsratspräsidium und/oder Ausschüssen des Aufsichtsrats gibt das Vorbringen des Klägers in der Einspruchsbegründung vom 01. April 2014, welches das Aufsichtsratsmitglied E und Beschlussfassungen des Aufsichtsratspräsidiums vom 08. Oktober 2008 betrifft, mit Blick auf die Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Senatsurteil vom 20. Januar 2012 unter b) bb) (1) – (3) = Seiten 21 – 23 lediglich Anlass zu ergänzen, dass nach der bis zum Eingang der Einspruchsbegründung unbestritten gebliebenen (schon erstinstanzlichen) Darstellung der Beklagten (Bl. 1054 GA) unter Beteiligung von Herrn E gefasste Beschlüsse zu einem späteren Zeitpunkt ohne Beteiligung der von der Klage betroffenen Mitglieder vom Gesamtaufsichtsrat bestätigt bzw. neu vorgenommen/genehmigt worden sind. Soweit der Kläger dem nunmehr erstmals damit entgegen tritt, der Vortrag der Beklagten sei unschlüssig, weil sie den Zeitpunkt der Neufassung nicht angebe, ist sein Vorbringen bereits unerheblich, jedenfalls aber nicht zu berücksichtigen. 83 Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, zu dem genauen Zeitpunkt nicht vortragen zu müssen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Maßgeblich für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers ist allein, ob sich die Mitwirkung von Herrn E noch auswirkt, was aber schon deshalb nicht der Fall ist, weil die Beschlüsse nach weiterhin unbestrittenem Vortrag der Beklagten „zu irgendeinem Zeitpunkt“ vom Gesamtaufsichtsrat bestätigt bzw. neu vorgenommen und etwaige Handlungen genehmigt worden sind. 84 Im Übrigen wäre das Vorbringen, wenn man es denn als Bestreiten der Neufassung der Beschlüsse auslegen wollte, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil der Kläger nicht geltend macht, dass er nicht schon im ersten Rechtszug hätte bestreiten können, sodass von Nachlässigkeit i.S. dieser Vorschrift auszugehen ist. 85 3. Ob die Säumnis des Klägers am 13. März 2014 verschuldet oder unverschuldet war, kann offen bleiben. Selbst wenn das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen wäre, könnte es nicht aufgehoben werden, §§ 343, 344 ZPO 86 II. 87 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, Halbsatz 2 ZPO. 88 Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 89 Eine neue Terminierung der Sache, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.09.2014 angeregt hat, ist nicht geboten, weil die Ladungsfrist eingehalten worden ist. 90 Gemäß §§ 216 , 217 ZPO sind die Parteien innerhalb bestimmter Fristen zum Termin zu laden. Unter Termin ist dabei nur der Terminstag, nicht jedoch die Terminsstunde zu verstehen. Sinn und Zweck der Ladungsfrist ist es, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Dies gebietet nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine erweiterte Auslegung der Vorschrift der §§ 216 f. ZPO auf die Terminsstunde (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.02.2008, 13 Sa 2/07, juris Rz. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 15.12.2004, 22 ZB 04.3173, juris Rz. 1; Zöller-Stöber, 30. Auflage 2014, § 217 Rz. 1; Musielak-Stadler, ZPO, 11. Auflage 2014 Rz. 1 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem die Terminsstunde nur unwesentlich und zwar um dreieinviertel Stunden vorverlegt worden ist. Diese Terminsverlegung geschah zudem, wie seiner Sekretärin von der Berichterstatterin fernmündlich erläutert worden ist, im Interesse des Klägers, damit dieser an der Hauptversammlung der Beklagten in Stadt 1, die auf den Terminstag um 10.00 Uhr anberaumt worden ist, teilnehmen konnte und ihm gleichzeitig eine doppelte Anreise nach Stadt 1 zu ersparen. Im Übrigen ist entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers nicht erkennbar, dass die Terminsverlegung ihn gehindert hätte, sich weitergehend auf den Termin angemessen vorzubereiten. Er hat nämlich auch die Zeit bis zu dem Verkündungstermin nicht dazu genutzt, vorzutragen, was er vorgetragen hätte, wenn er mehr Zeit zur Terminsvorbereitung gehabt hätte. 91 Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). 92 Streitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,00 €