Beschluss
15 W 22/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2014:0925.15W22.14.00
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Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.07.2014 (Az. 4a O 67/13 ZV) wird zurückgewiesen.
II.
Die Schuldnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.07.2014 (Az. 4a O 67/13 ZV) wird zurückgewiesen. II. Die Schuldnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 793 ZPO) sowie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.07.2014 ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin mit dem angefochtenen Beschluss wegen Verstoßes gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung vom 14.08.2013 - bestätigt durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2014 - ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 7.500,00 gemäß § 890 ZPO verhängt. Die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Einwendungen der Schuldnerin gegen Grund und Höhe greifen jeweils nicht durch. 1. Das Landgericht hat unter Ziffer II. 2a) des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen die Anforderungen dargestellt, unter denen nach der Rechtsprechung und nach dem patentrechtlichen Schrifttum der Internetauftritt eines ausländischen Unternehmens ein auf das Inland der Bundesrepublik Deutschland bezogenes Angebot enthält, und unter Ziffer II. 2b) zu Recht angenommen, dass die einschlägigen Anforderungen im vorliegenden Einzelfall erfüllt sind. Auf diese überzeugenden und ausführlich begründeten Ausführungen nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der landgerichtlichen Würdigung nicht in Zweifel zu ziehen und veranlasst lediglich zu folgender Ergänzung: Die Kritik der Schuldnerin, wonach die landgerichtliche Begründung auf die standardmäßige Forderung eines Disclaimers für rein „ausländische“ Internetauftritte hinauslaufe, wenn es - wie hier mit Blick auf den Messeauftritt der Schuldnerin auf der ….. in X. - in der Vergangenheit eine tatsächliche Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland gegeben hat, ohne dass aufgrund konkreter Umstände eine entsprechende „Ausstrahlungswirkung“ belegt sei, geht fehl. Das Landgericht hat dem im Nichtabhilfebeschluss zu Recht entgegen gehalten, dass es im Zusammenhang mit der u.a. in englischer Sprache gehaltenen Internetpräsenz der Schuldnerin in der Vergangenheit bereits zu einem Verkauf der angegriffenen Ausführungsform an einen deutschen Abnehmer kam. Dieser Umstand belegt, dass die Hinzufügung eines entsprechenden Disclaimers zwingend erforderlich war und ist, um potentiellen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland klarzumachen, dass sich der Internetauftritt der Schuldnerin nicht an diese richtet. Dies gilt umso mehr, als es unstreitig ist, dass für im Inland ansässige Zwischenhändler Englisch die einschlägige Kommunikations- und Handelssprache ist (vgl. zur Möglichkeit eines Inlandsbezugs aufgrund gebräuchlicher Sprache auf dem Fachgebiet: LG Düsseldorf, InstGE 10, 193 – Geogitter). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Schuldnerin schließlich mit ihrem Hilfsantrag gegen die Höhe des vom Landgericht verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 7.500,00. Auch insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die landgerichtlichen Ausführungen (Ziffer II. 4. des angefochtenen Beschlusses). a) Soweit die Schuldnerin argumentiert, das verhängte Ordnungsgeld sei mit Blick darauf übersetzt, dass es nach Erlass der einstweiligen Verfügung nicht mehr zu Verkäufen an deutsche Abnehmer gekommen sei, verfängt dies nicht. Die Art des Verstoßes (Angebot über das Internet ohne Disclaimer trotz vorausgegangen inländischen Messeauftritts und Verkaufs an einen inländischen Abnehmer) gebietet durchaus die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes, weil diese aufgrund der Wahrnehmbarkeit durch eine Vielzahl von deutschen Abnehmern die hohe Gefahr zukünftiger Veräußerungsgeschäfte an deutsche Abnehmer mit sich brachte. b) Das Landgericht ist auch zu Recht von einem hartnäckigen Zuwiderhandeln ausgegangen, weil die Schuldnerin sich weder aufgrund der Aufforderung durch die Gläubigerin nach Erlass der einstweiligen Verfügung im September 2013, noch durch den Ordnungsmittelantrag, noch durch die Bestätigung der Beschlussverfügung durch das landgerichtliche Urteil veranlasst sah, ihren Internetauftritt so zu ändern, dass kein Inlandbezug mehr bestand. Die Hartnäckigkeit der schuldnerischen Zuwiderhandlung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach chinesischem Recht eine „Ausstrahlungswirkung“ früherer Angebotshandlungen im Inland auf einen Internetauftritt nicht in Betracht komme. Denn aufgrund des Schutzlandprinzips (vgl. dazu Fezer/Koos, in: Staudinger, BGB - EGBGB/IPR, Rn. 1041) beurteilt sich die Frage der Zuwiderhandlung und des erforderlichen Verschuldens nach deutschem Recht, da hier die Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents die Grundlage des Unterlassungstitels darstellt. Soweit die Schuldnerin sich scheinbar auf mangelnde Rechtskenntnis berufen möchte, ist zu beachten, dass an einen Verbotsirrtum strenge Anforderungen zu stellen sind (MünchKomm/Gruber, ZPO, 4.A. § 890 Rn 23 m.w.N.). Es ist jedoch weder dargetan, noch sonst wie ersichtlich, dass die Schuldnerin entsprechenden Rechtsrat einholte. Im Übrigen ist zu beachten, dass selbst anwaltlicher Rat nicht grundsätzlich von einem Verschulden entlasten könnte (OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 1087; OLG Frankfurt, NJW 1996, 1071; Zöller/Stöber, ZPO, 29. A., § 890 Rn. 5). Schließlich ist es ersichtlich unerheblich, dass die Gläubigerin im Rahmen der Begründung des Ordnungsmittelantrages nicht ausdrücklich für die Zukunft einen Disclaimer forderte, da die Schuldnerin bereits zuvor von sich aus die notwendigen Maßnahmen zu treffen hatte. c) Im Ergebnis verfängt auch nicht der weitere Einwand der Schuldnerin, wonach das Landgericht nicht gewürdigt habe, dass das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren mit den weiteren Verfahren LG Düsseldorf Az. 4a O 65/13, Az. 4a O 66/13 sowie Az. 4a O 68/13 in direktem Zusammenhang stehe, wobei die angegriffene Ausführungsform „Modell A.“ in allen Verfahren gegenständlich ist und in dem Verfahren mit dem Az. LG Düsseldorf 4a O 65/13 sowie dem Verfahren mit dem Az. LG Düsseldorf 4a O 68/13 noch zwei weitere angegriffene Ausführungsformen betroffen sind. aa) Soweit das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, vorstehend genannter Umstand könne bei der Bemessung der Ordnungsgeldhöhe a priori nicht berücksichtigt werden, weil ansonsten jenem Patentverletzer, der zugleich noch andere Schutzrechte verletzt, ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber einem Verletzer entstünde, der bloß ein einziges Schutzrecht verletzt, vermag sich der Senat dem in dieser Allgemeinheit allerdings nicht anzuschließen: aaa) Es ist zwar anerkannt (OLG Köln, WRP 1976, 185, 186 ff; OLG Hamm, NJW 1977, 1203, OLG Hamm, WRP 2000, 413 ff; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. A., Kap. 57 Rn. 36; a.A.: Pastohr, Die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO, S. 281), dass die Ordnungsmittelfestsetzung nicht etwa durch eine aufgrund eines anderen Vollstreckungstitels wegen derselben Verletzungshandlung bereits erfolgte Ordnungsmittelfestsetzung ausgeschlossen wird. Insbesondere greift insoweit nicht der strafrechtliche Grundsatz „ne bis in idem“ (BGHZ 138, 67 ff. = GRUR 1988, 1053, 1054 = BGH, WRP 1998, 507, 508 – Behinderung der Jagdausübung; OLG Frankfurt, GRUR 1983, 687, 688; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. A., Kap. 57 Rn. 36 m.w.N.). Jedoch sind Mehrfachfestsetzungen wegen ein- und derselben Zuwiderhandlung jedenfalls bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen (BGHZ 138, 67 ff. = GRUR 1988, 1053, 1054 = BGH, WRP 1998, 507, 508 – Behinderung der Jagdausübung; OLG Köln, WRP 1976, 185, 186 ff; OLG Hamm, NJW 1977, 1203, OLG Hamm, WRP 2000, 413; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 127, 130; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. A., §12 Rn. 6.12; Lindacher, GRUR 1975, 413, 420; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. A., Kap. 57 Rn. 36). Es muss daher sichergestellt sein, dass die Vollstreckung insgesamt nur in Höhe eines schuldangemessenen Ordnungsgeldes zulässig ist (OLG Hamm NJW 1977, 1203, 1204; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. A., § 890 Rn. 13). Die vorgenannten Grundsätze, die zu der im Wettbewerbsrecht nicht selten auftauchenden Situation entwickelt wurden, dass eine Handlung die titulierten Unterlassungsansprüche mehrerer Gläubiger verletzt, sind nach der Auffassung des Senats grundsätzlich auch auf die hiesige Fallgestaltung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass derselbe Verstoß mehrere Vollstreckungstitel derselben Gläubigerin tangiert, entsprechend anzuwenden. Denn auch in der hiesigen Situation ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, welcher allgemein verlangt, dass anderweitige Sanktionen für denselben Verstoß bei der Bemessung des Ordnungsgeldes in Rechnung zu stellen sind (vgl. Brüning, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, vor § 12 Rn. 323). Für die Berücksichtigung spricht zudem, dass sich bei der Bemessung des Ordnungsgeldes eine zuvor wegen desselben Verstoßes bereits festgesetzte Vertragsstrafe anerkanntermaßen strafmildernd auswirkt (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 355 – Testfundstelle; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. A., Rn. 2458). Während es sich allerdings bei Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Unterlassungstitel oftmals so verhalten wird, dass die Unterlassungstitel der einzelnen Gläubiger ihrem Verbotsgehalt nach (im Wesentlichen) inhaltlich identisch sind (z.B. unlautere Werbung des Schuldners, die eine Vielzahl von Wettbewerbern benachteiligt) und daher besonderes Augenmerk auf die Obergrenze einer insgesamt schuldangemessenen Ahndung gelegt werden muss, kann es bei Verstößen gegen Unterlassungstitel wegen der Verletzung mehrerer gewerblicher Schutzrechte desselben Gläubigers, deren Schutzbereiche sich durch erhebliche Unterschiede auszeichnen, durchaus gerechtfertigt sein, dem Aspekt des Mehrfachverstoßes durch dieselbe Handlung weniger Bedeutung bei der Bemessung der einzelnen Ordnungsmittel beizumessen, weil auch der Gesamtunrechtsgehalt dann signifikant höher ist als im Falle des durch eine Handlung bewirkten simultanen Verstoßes gegen mehrere Unterlassungstitel (verschiedener Gläubiger), die inhaltlich (im Wesentlichen) kongruent sind. bbb) In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld auch unter dem Gesichtspunkt des simultanen Verstoßes gegen insgesamt vier verschiedene Unterlassungstitel der Gläubigerin nicht als übersetzt. Das vom Landgericht im vorliegenden Verfahren verhängte Ordnungsgeld, welches - für sich allein betrachtet - auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um eine erste Zuwiderhandlung nach Erlass des Vollstreckungstitels handelt, eher noch am unteren Rand der in Betracht kommenden Bandbreite liegt, ist unter Beachtung dieser Grundsätze auch nicht mit Blick darauf unverhältnismäßig, dass durch denselben Verstoß zugleich noch gegen drei weitere Unterlassungstitel der Gläubigerin verstoßen wurde. In diesem Zusammenhang muss insbesondere beachtet werden, dass die im Einzelnen betroffenen technischen Lehren der Streitpatente – worauf auch das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat – ganz verschiedene technische Aspekte betreffen, von denen wiederum unterschiedliche Komponenten der angegriffenen Ausführungsform(en) Gebrauch machen: Das dem Verfahren LG Düsseldorf 4a O 65/13 ZV zugrunde liegende Verfügungspatent widmet sich im Wesentlichen der Aufgabe, ein System und ein Verfahren bereitzustellen, das es einem mobilen Roboter gestattet, in verschiedenen Betriebsmodi zu arbeiten. Das dem Verfahren LG Düsseldorf 4a O 66/13 ZV zugrundeliegende Verfügungspatent stellt im Kern eine technische Lehre zur Verfügung, mittels derer der Boden-Näherungssensor eines mobilen Roboters vor dem Eintritt von Schmutz bewahrt werden soll. Das Verfügungspatent des vorliegenden Verfahrens betrifft das technische Problem, einen Wirkbereich-Roboter derart zu konstruieren, dass bestimmte Baueinheiten desselben individuell entfernt werden können, so dass die Wartungsfähigkeit verbessert und so dessen Gesamtlebenszeit erhöht wird. Schließlich geht es der technischen Lehre des Verfügungspatents des Verfahrens LG Düsseldorf 4a O 68/13 ZV darum, ein verbessertes Roboterarbeitsbeschränkungssystem bereitzustellen, mittels dessen ein mobiler Roboter auf einen bestimmten Raum bzw. ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden soll, wobei im Einzelnen genannte Nachteile des Standes der Technik vermieden werden sollen. Demzufolge geht es zwar im weitesten Sinne stets um mobile Roboter, jedoch widmen sich die einzelnen technischen Lehren der Verfügungspatente jeweils ganz spezifischen Problemen, deren Schwerpunkte keine wesentlichen Überschneidungen mit dem Kern der jeweils anderen betroffenen Schutzrechte aufweisen. Es verhält sich demnach nicht etwa so, dass im Falle eines Verstoßes gegen eines der Schutzrechte mehr oder weniger zwangsläufig auch stets eine Benutzung der übrigen Schutzrechte einhergeht. Vorstehend erläuterter Umstand befreit zwar - entgegen der Schlussfolgerung des Landgerichts - aus den oben erläuterten Gründen nicht von der gebotenen Gesamtbetrachtung im Rahmen der Bemessung der einzelnen Ordnungsgelder, sondern es muss vielmehr eine insgesamt schuldangemessene Bestrafung sichergestellt werden. Jedoch ist bei der Bemessung der einzelnen Ordnungsgelder zu beachten, dass die einzelnen Unterlassungstitel eben verschiedene technische Spezifika betreffen, weshalb trotz des Gebotes einer insgesamt schuldangemessenen Ahndung der durch dieselbe Handlung begangenen Verstöße jeder einzelne Verstoß ein Ordnungsgeld nach sich ziehen muss, das geeignet ist, ein zukünftiges Zuwiderhandeln wirksam zu unterbinden. Insofern erscheint dem Senat unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles (insbesondere der Hartnäckigkeit des Verstoßes) auch unter Berücksichtigung des einheitlichen Verstoßes gegen mehrere Schutzrechte jedenfalls keine Herabsetzung auf einen Betrag unterhalb von EUR 7.500,00 für die hier verfahrensgegenständliche konkrete Zuwiderhandlung geboten. Auch die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmende fiktive Addition aller einzelnen vom Landgericht in den vier Parallelverfahren festgesetzten Ordnungsgelder, die eine Gesamtsumme von EUR 35.000,00 ergibt, erscheint dem Senat mit Blick auf den Unrechtsgehalt der Verbotshandlung, insbesondere des erwähnten beharrlichen Fehlverhaltens und der damit verbundenen hohen Gefahr weiterer Verstöße gegen vier inhaltlich signifikant verschiedene Unterlassungstitel keineswegs übersetzt. Unter Berücksichtigung, dass bereits ein einzelner Verstoß gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 nach sich ziehen kann, bewegt sich die Gesamtbelastung der Schuldnerin in Höhe von EUR 35.000,00 vielmehr insgesamt in einem schuldangemessenen Bereich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Insbesondere ist – wie ausgeführt – in der höchst- und obergerichtlichen richterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, welche Auswirkung anderweitige Sanktionen im Falle des gleichzeitigen Verstoßes gegen mehrere Unterlassungsgebote haben.