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Urteil

I-7 U 39/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:0613.I7U39.13.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 31.01.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern auferlegt.

Dieses Urteil ist – wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheits-leistung – vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 31.01.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern auferlegt. Dieses Urteil ist – wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheits-leistung – vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet G r ü n d e : I. Die Kläger, jetzt beide Rentner, haben mit der Beklagten in der Zeit von Juni 2007 bis September 2010 vier (sogenannte Ketten-)Darlehnsverträge abgeschlossen, bei denen durch den jeweils nächsten Vertrag die aus dem vorangegangenen Vertrag noch ausstehende Forderung der Beklagten mitabgelöst und gleichzeitig ein weiteres Darlehen gewährt wurde. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verträge: - Ausgangs-Darlehensvertrag vom 18.01.2007 (Bl. 16) Nettodarlehen 3.526,19 € Gesamtdarlehen 4.292,64 € effektiver Jahreszins 9,98 % - Anschluss-Darlehensvertrag vom 27.06.2007 (Bl. 18) Nettodarlehen 10.874,96 € Gesamtdarlehen 17.322,75 € effektiver Jahreszins 10,98 % - Anschluss-Darlehensvertrag vom 02.04.2008 (Bl. 20) Nettodarlehen 17.940,55 € Gesamtdarlehen 31.451,28 € effektiver Jahreszins 11,98 % - Anschluss-Darlehensvertrag vom 28.10.2008 (Bl. 22) Nettodarlehen 26.734,35 € Gesamtdarlehen 55.558,08 € effektiver Jahreszins 13,98 % - Anschluss-Darlehensvertrag vom 21.09.2010 (Bl. 24) Nettodarlehen 36.608,35 € Gesamtdarlehen 52.185,80 € effektiver Jahreszins 10,98 % Die Kläger behaupten, die beklagte Bank habe sie jeweils angeschrieben gehabt und eine „Umschuldung zur Senkung der Finanzierungskosten“ angeboten. Sie seien zusätzlich mit der Aufforderung unter Druck gesetzt worden, den Dispositionskredit zurückführen zu müssen. Die Kläger meinen, die Beklagte hätte sie (auch kraft überlegenen Wissens) darüber belehren müssen, dass mit der Umschuldung eine Mehrbelastung verbunden und der Anschlussvertrag mit sehr viel höheren Kosten verbunden sei. Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn man die Gesamtkosten, die bei Abschluss des Kettendarlehensvertrages angefallen sind, in Vergleich setze zu den Kosten, die angefallen wären, wenn die Kläger jeweils Einzelverträge abgeschlossen hätten. Auszugehen sei von einem Gesamtfinanzbedarf der Kläger i.H.v. 24.637,13 €. Beim Abschluss von 4 weiteren Einzeldarlehensverträgen wären Kosten von 16.891,16 € angefallen, wohingegen durch den Abschluss der Ketten-Darlehnsverträge Kosten von 43.521,86 € angefallen sind, was einem Verhältnis von 258 % entspreche und zur Sittenwidrigkeit führe. Insbesondere seien die Bearbeitungsgebühr und die Kosten für die Restschuldversicherung bei jedem Vertrag um ein Vielfaches gestiegen. Darüber hätte aufgeklärt werden müssen. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Differenz von 26.630,70 € zwischen den tatsächlich angefallenen und den fiktiv angefallenen Kosten ersetzt. Die Beklagte verweist im wesentlichen darauf, dass den Klägern die Darlehensbedingungen bekannt gewesen und sie in ihrer Entscheidung, zu einem anderen Kreditinstitut zu gehen, frei gewesen seien. Es sei branchenüblich, dass nicht mehrere Darlehensverträge nebeneinander abgeschlossen würden. Zudem sei der von den Klägern geltend gemachte Schaden derzeit noch nicht entstanden. Aus dem letzten Darlehensvertrag seien noch 39.836,80 € offen. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte keine Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die Beklagte ihnen zugesagt habe, dass ihnen keine weiteren Kosten durch den Abschluss von neuen Darlehensverträgen entstehen würden. Für die Kläger seien bei Abschluss der jeweiligen Darlehensverträge die darin vereinbarten Kosten ersichtlich gewesen. Auch habe die Bank nicht ungefragt darauf hinweisen müssen, dass der Abschluss von Einzelkreditverträgen anstelle von Kettenkreditverträgen günstiger gewesen wäre. Banken seien in der Regel nicht gehalten, Kreditnehmer auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Finanzierung hinzuweisen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass durch die Umschuldung die Gesamtbelastung der Kläger wirtschaftlich unvertretbar gestiegen sei. Im vorliegenden Fall seien den Klägern durch die Umschuldung neben den weiteren Kosten aber auch Vorteile entstanden; sie hätten durch die Darlehensverträge weitere Geldbeträge ausgezahlt bekommen; zudem sei die Laufzeit der Kredite verlängert worden. Auch hätten die Kläger nicht dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Ungewandtheit nicht in der Lage gewesen seien, die Vor-und Nachteile der Umschuldung zu überblicken. Der neue Nettodarlehensbetrag, die Kosten für die Ratenschutzversicherung, die Zinsen und die Bearbeitungsgebühr seien in jedem Vertrag neu ausgewiesen gewesen und den Klägern aufgezeigt worden. Von einem Wissensvorsprung der Beklagten könne deshalb gerade nicht ausgegangen werden. Schließlich hätten die Kläger auch nicht dargelegt, dass ihnen ein Schaden in Höhe des geltend gemachten Zahlungsbetrages entstanden sei. Unstreitig sei die bestehende Darlehnsverpflichtung durch die Kläger noch nicht erfüllt worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen. Die Kläger rügen, dass das Landgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.1987 (NJW 1988, 818) zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die dort aufgezeigten Grundsätze seien entsprechend auf Kettendarlehensverträge anzuwenden. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände eines Kettendarlehens verlange es, die Gesamtkonditionen des Kettendarlehens einer Prüfung zu unterziehen und nicht etwa die einzelnen Verträge allein hinsichtlich des Zinssatzes zu überprüfen. Die Marktkonditionen, mit denen der vertraglich vereinbarte Zinssatz zu vergleichen sei, seien im vorliegenden Fall dem Erstkredit zu entnehmen. Die Kläger hätten im vorgenannten Zeitraum von Januar 2007 bis Oktober 2010 eine Darlehenssumme von 24.637,13 € aufgenommen. Der Kostenanteil betrage 43.521,46 €. Wäre den Klägern das 2. – 5. Darlehen durch einen weiteren Vertrag zu den Konditionen des Erstdarlehens vom 18.01.2007 gewährt worden, wären nur Kosten von 16.891,16 € angefallen. Für die Kläger hätten sich aus dem Abschluss des Kettendarlehens keinerlei Vorteile ergeben. Vielmehr seien damit wirtschaftlich unvertretbare, die finanzielle Gesamtbelastung der Kläger unverhältnismäßig steigernde Verträge geschlossen worden. Der Beklagten habe eine gesteigerte Beratungspflicht im vorliegenden Fall oblegen, weil sie jeweils werbend auf die Kläger zugegangen sei und den Abschluss eines Kettendarlehensvertrages von sich aus empfohlen habe. Für diesen Vortrag sei Beweis angeboten worden, dem das Landgericht hätte nachgehen müssen. Es sei auch von einem Wissensvorsprung der Bank auszugehen. Der durchschnittliche Verbraucher habe keinen Überblick über die Kostenentwicklung eines aus vier oder fünf Aufstockungen bestehenden Kettendarlehens im Vergleich zu anderen Kreditmodellen, insbesondere dem Abschluss jeweiliger Einzeldarlehen. Der Schaden der Kläger ergebe sich aus ihrer Verpflichtung, die im Kettendarlehen festgesetzten Raten an die Beklagte zu zahlen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger 26.630,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2011 zu zahlen; 2. an die Kläger vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.467,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil des Landgerichtes und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Verpflichtungen der Kläger seien in den Darlehensverträgen jeweils offen ausgewiesen worden, so dass kein Wissensvorsprung der Beklagten existiert habe. Etwaige Werbeschreiben der Beklagten fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede und weist erneut darauf hin, dass auch die zwischenzeitlich von den Klägern geleisteten 37.036,49 € noch immer nicht den Betrag abdeckten, den die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag i.H.v. 41.528,29 € der Beklagten schuldeten. Bei ihrer Vergleichsberechnung gingen die Kläger von willkürlichen Zinssätzen, die durch nichts belegt seien, und einem unzutreffenden Ausgangszinssatz von 7,7 % aus. Auch ließen sie die im Zinssatz nicht enthaltenen Restschuldversicherungsbeiträge außer Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Der auf Rückzahlung von 26.630,70 € gerichtete Antrag der Kläger ist unschlüssig, weil sie an die Beklagte bislang auf die ihnen gewährten Darlehen nicht mehr gezahlt haben, als sie nach ihrer eigenen Berechnung schulden. Aber auch der in ihrem Zahlungsantrag als Minus enthaltene Antrag auf Freistellung von den weiteren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 21.09.2010 (oder auf Feststellung, dass keine weiteren Zahlungen zu erbringen sind) ist nicht begründet. Die Kläger können weder unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten verlangen, von der Beklagten von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 21.09.2010 freigestellt zu werden. 1. Der Darlehensvertrag vom 21.09.2010 ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Dies wäre der Fall, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehen würde und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hätte, was (in subjektiver Hinsicht) bei Verträgen zwischen einem gewerblichen Kreditgeber und Verbraucher – wie hier – in der Regel erfüllt ist. Die Kläger legen im vorliegenden Fall in Bezug auf den zuletzt abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht im Einzelnen dar, warum er sittenwidrig sein soll. Sie leiten die Sittenwidrigkeit vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung ab, indem sie die vier Verträge vom 27.06.2007, 02.04.2008, 28.10.2008 und 21.09.2010 zu einem Kettendarlehen zusammenziehen, das dann insgesamt sittenwidrig sein soll. Dem kann vom Ansatz her schon nicht gefolgt werden. Wenn bei einer internen Umschuldung nacheinander mehrere Kreditverträge mit demselben Kreditgeber abgeschlossen werden, ist der Folgevertrag nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Erstvertrag sittenwidrig war. Beide Verträge sind vielmehr getrennt voneinander zu bewerten. Die bloße Tatsache, dass der Erstvertrag den zusätzlichen Kreditbedarf verursacht hat, kann die Sittenwidrigkeit des Folgevertrages nicht begründen. Die Verträge bilden daher auch keine Geschäftseinheit nach § 139 BGB, da sie nach dem Willen zumindest des Darlehensnehmers nicht so miteinander verbunden sind, dass sie zusammen stehen oder fallen sollen (Münchner Kommentar zum BGB-Berger, 6. Auflage, § 488 Rn. 119). Sind Erst-und Folgevertrag isoliert wirksam, ist auch aus einer Gesamtbetrachtung keine Sittenwidrigkeit herzuleiten (Thessinga in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, Rn. IV 235). Isoliert betrachtet kann hier ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung weder beim Darlehensvertrag vom 21.09.2010 noch bei den vorangegangenen Darlehensverträgen festgestellt werden und wird von den Klägern, die selbst von einem marktüblichen Zinssatz von 8 % bzw. 10 % ausgehen, auch nicht geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung nämlich dem Zinsvergleich das bei weitem größte Gewicht für das Vorliegen des objektiven Ausbeutungstatbestandes zu (BGH NJW-RR 1991,501). Wird der Marktzins – wie hier – um weniger als 90 % überschritten, vermögen grundsätzlich auch belastende Kreditbedingungen kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu begründen (BGH NJW 87,944). Aber auch unabhängig von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann ein Umschuldungsdarlehen sittenwidrig sein, wenn die Bank die Kreditvergabe von der Ablösung eines zuvor gewährten Darlehens abhängig macht und die Abwägung der aus der Umschuldung folgenden Vor-und Nachteile zu dem Ergebnis führt, dass die Umschuldung unvertretbar ist, weil sie die finanzielle Gesamtbelastung des Kreditnehmers unverhältnismäßig steigert (BGH NJW 88, 818). Doch auch dies ist für jeden Vertrag isoliert zu prüfen. Die Sittenwidrigkeit eines Vorkredites führt nicht dazu, dass allein deshalb auch der für sich genommen unbedenkliche Folgekreditvertrag aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung als sittenwidrig anzusehen wäre (sog. Infizierung). Diese Konsequenz ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Kreditgeber die Nichtigkeit des Vorvertrages positiv gekannt und mit dem neuen Kreditvertrag das Ziel verfolgt hat, sich den unberechtigten Gewinn aus dem sittenwidrigen Erstvertrag zu sichern. Sie kommt außerdem dann in Betracht, wenn die Bedingungen des Neukredits im Grenzbereich des § 138 Abs. 1 BGB liegen und der Umstand, dass ein sittenwidriger Vorkredit abgelöst wurde, im Rahmen der Gesamtwürdigung den Ausschlag für die Annahme des Sittenverstoßes gibt (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage§ 82 Rn. 65). Dass mit dem Darlehensvertrag vom 21.09.2010 eine wirtschaftlich unvertretbare Umschuldung vorgenommen worden ist, behaupten die Kläger nicht und ergibt sich auch nicht aus den Vertragsunterlagen. Dagegen spricht schon, dass der Zinssatz gegenüber dem Vorkredit um 3 Prozentpunkte (10,98 % statt 13,98 %) niedriger ist. Weil die Bedingungen des Kredits vom 21.09.2010 schon nicht im Grenzbereich des § 138 BGB liegen, ist auch im Wege einer Gesamtwürdigung nicht zu prüfen, ob ein sittenwidriger Vorkredit abgelöst wurde. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die beklagte Bank mit dem Vertrag vom 21.09.2010 etwaige unberechtigte Gewinne aus einem sittenwidrigen vorangegangenen Vertrag – demjenigen vom 28.10.2008- habe sichern wollen. Der Darlehensvertrag vom 28.10.2008 ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlich unvertretbaren Umschuldung als sittenwidrig einzustufen. Zwar ist gegenüber dem Vorvertrag vom 02.04.2008 der effektive Jahreszins von 11,98 % um zwei Prozentpunkte auf 13,98 % und der Nominalzins von 6,05 % p. a. auf 7,42 % p. a. heraufgesetzt worden. Die monatliche Belastung hat etwa 200,- € mehr betragen. Insgesamt haben die Zinsen und Kosten (ca. 28.000,- €) mehr betragen als der Nettodarlehensbetrag von 26.700,- €. Das liegt auch an dem hohen, ebenfalls zu finanzierenden Restschuldversicherungsbeitrag. Dem steht als Vorteil für die Kläger gegenüber, dass ihnen weitere 5.500,- € ausgezahlt worden sind und das mit ca. 2.000,- € überzogene Girokonto ausgeglichen worden ist. Unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile vermag der Senat eine wirtschaftlich unvertretbare Mehrbelastung der Kläger durch den Darlehensvertrag vom 28.10.2008 nicht festzustellen (vgl. auch BGH NJW-RR 91,501). Dasselbe gilt für die Verträge vom 02.04.2008 und vom 27.06.2007. Im übrigen führte die Sittenwidrigkeit eines Vorvertrages auch nur dazu, dass der Folgevertrag, soweit er durch den Irrtum über die Wirksamkeit des Altvertrages beeinflusst worden ist, nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage an die wahre Rechtslage anzupassen wäre. Der Bank ständen dann aus dem Folgevertrag Ansprüche nur in dem Umfang zu, in dem die Parteien solche Ansprüche billigerweise auch dann begründet hätten, wenn sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Folgevertrages die Nichtigkeit des Erstvertrages und deren Auswirkungen auf ihre Rechtsbeziehungen gekannt hätten. Dabei geht es vor allem um die Anpassung des Nettokreditbetrages des Folgekredits. Zu diesem Zweck wird der Betrag zur Ablösung der Restschuld aus dem Vorkredit auf die Differenz zwischen Nettokreditbetrag und zwischenzeitlichen Zahlungen des Darlehensnehmers reduziert. Der Bereicherungsanspruch der Bank bezüglich der Valuta des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Altvertrages kann wegen § 817 S. 2 BGB nur im Hinblick auf die im Monat des Vertragsschlusses bereits fälligen Raten des Altvertrages berücksichtigt und diesem Betrag hinzugerechnet werden. Mit dem so errechneten Betrag, und nicht allein mit dem Bereicherungsanspruch der Bank aus dem ersten Vertrag ist dann der Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers wegen der auf den nichtigen Altvertrag geleisteten Kreditkosten zu saldieren, um den Betrag zu ermitteln, den die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit des Erstvertrages tatsächlich als Kreditbetrag des Neuvertrages billigerweise vereinbart hätten (BGH NJW 87,944; Münchner Kommentar zum BGB-Berger, 6. Auflage, § 488 Rn. 120; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage § 82 Rn. 159). Eine solche Berechnung ist aber – wie oben ausgeführt – hier nicht vorzunehmen. 2. Die Beklagte hat beim Abschluss der Darlehensverträge auch keine Aufklärungspflichten verletzt, so dass die Kläger verlangen könnten, im Wege des Schadensersatzes von weiteren Zahlungspflichten aus dem zuletzt geschlossenen Darlehensvertrag freigestellt zu werden. Ihr Anspruch könnte sich ohnehin nur auf das negative Interesse richten. Die Kläger wollen aber so gestellt werden, als ob die Beklagte mit ihnen jeweils neue –zusätzliche- Darlehensverträge mit einer 8%igen effektiven Jahresverzinsung geschlossen hätte; dies können sie keinesfalls beanspruchen. Eine Aufklärungspflicht kann im Einzelfall (unterhalb der Grenze zur Sittenwidrigkeit) bestehen, wenn der abzulösende Kredit zu wesentlich günstigeren Bedingungen gewährt wurde als die Bank für den Umschuldungskredit zu geben bereit ist, und wenn sie die Umschuldung verlangt. Sie darf nämlich ihr Anliegen, durch externe Umschuldung alleinige Gläubigerin ihres Kreditnehmers zu werden bzw. durch interne Umschuldung eine bessere Übersichtlichkeit und den Gleichlauf der Belastungen des Darlehensnehmers zu erreichen, nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Kreditnehmers durchsetzen, sondern muss bei Bedingungen, die deutlich hinter den Konditionen des Vorkredits zurückbleiben, über die Nachteile der Umschuldung aufklären (Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 44 Rn. 58; BGH NJW-RR 91,501 – externe Umschuldung; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2013 – 4 U 83 / 13 – interne Umschuldung). Beim 5. Darlehensvertrag vom 21.09.2010 kommt eine Aufklärungspflichtverletzung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte den Klägern sogar günstigere Konditionen als im vorangegangenen Vertrag gewährt hat; jedenfalls ist hier nicht ersichtlich, dass die neuen Kreditbedingungen deutlich hinter denen des Vorkredites zurückgeblieben sind. Soweit sich bei den Kreditverträgen vom 27.06.2007, 02.04.2008 und 28.10.2008 die Konditionen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Vertrag verschlechtert haben, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Kläger hierüber besonders aufzuklären. Es ist in allen Kreditverträgen ganz deutlich und übersichtlich aufgeschlüsselt, welche Belastungen damit für die Kläger verbunden gewesen sind, so dass sie nur den vorangegangenen Vertrag hätten heranziehen müssen, um festzustellen, wie gewichtig die Mehrbelastung ist. Das, was die Kläger aus den schriftlichen Verträgen ohnehin klar ersehen konnten, brauchte die Beklagte ihnen nicht nochmals ausdrücklich vor Augen zu führen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte an die Kläger in der Weise herangetreten sein soll, wie aus den Schreiben vom 25.01.2012 und 25.04.2012 ersichtlich. Insofern fehlt es schon an substantiiertem Vortrag der Kläger dazu, dass die Beklagte in gleicher Weise jeweils vor Abschluss der Darlehensverträge in den Jahren 2007, 2008 und 2010 geworben haben soll. Im Übrigen haben die Kläger auch keinen Beweis angetreten, sondern lediglich die Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO beantragt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert II. Instanz: 26.630,70 € Dr. F. F Dr. S-K