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Beschluss

I-10 U 162/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0603.I10U162.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu 52% von der Klägerin und zu 48% von der Beklagten zu tragen sind. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist – mit vorstehender Abänderung der Kostenentscheidung – vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 I. 2 Wegen der getroffenen Feststellungen und der gestellten erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA 457-469). Das Landgericht hat die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 24.707,86 € und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte den im Tenor bezeichneten Gabelstapler herauszugeben. Die weitergehenden Klagebegehren der Parteien hat das Landgericht abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 469 ff.). Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten mit der sie ihre erstinstanzliche Klageanträge, soweit sie erfolglos geblieben sind, weiterverfolgt. Die Beklagte macht u.a. geltend, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin M.-H. auseinandergesetzt und deshalb fehlerhaft die Überzeugung gewonnen, zwischen den Parteien sei ein mündlicher Mietvertrag für die Halle I geschlossen worden. Ferner habe das Landgericht die Miethöhe zu hoch geschätzt und zu Unrecht ein Erlöschen der Forderung der Klägerin durch Aufrechnung mit einem Kautionsguthaben in Höhe von 20.665,40 € verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung, einschließlich der gestellten Anträge, wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. 3 II. 4 Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 08.05.2014, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Die Beklagte war – wie ausgeführt – nach den besonderen Umständen des Streitfalls zumindest konkludent berechtigt, die Miethöhe gemäß § 315 BGB festzulegen. Hiervon hat sie in angemessenem Umfang Gebrauch gemacht. Die Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 517 lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen, dass ein – hier unterstelltes - Überschreiten der ortsüblichen Miete in jedem Fall zu einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung führt. Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung des BGH und des Senats, dass ein Aufrechnungsverbot– wie es hier vorliegt - im kaufmännischen Geschäftsverkehr keinen Bedenken unterliegt (BGH, Urt. v. 26.3.2003, XII ZR 167/01; NJW-RR 1993, 519; Senat, Urt. v. 10.2.2011, I - 10 U 38/10; GE 2009, 1432; NJOZ 2006, 2981). Die erstinstanzliche Kostenentscheidung kann der Senat auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO von Amts wegen korrigieren. 5 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.