Beschluss
I-14 U 208/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0522.I14U208.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 23.08.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 361/11) wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wert: 100.000,00 €. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagte die als Treuhänder im Zusammenhang mit der Ausgabe von besicherten Unternehmensanleihen wegen angeblicher Pflichtverletzungen auf Schadenersatz in Anspruch. 4 Das Landgericht hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei weder nach den Regeln bezüglich der Prospekthaftung im engeren Sinne begründet noch nach den Grundsätzen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne. Auch sei die Beklagten den Klägern nicht in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet. 5 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 6 Gegen das klageabweisende Urteil wendet sich die Berufung der Kläger unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie stützen den von ihnen erhobenen Vorwurf einer Pflichtverletzung im Kern darauf, dass – infolge der Konstruktion der den erstrangig besicherten Banken eingeräumten Grundschulden – sich die wirtschaftliche Position der Anlagegläubiger im Ergebnis nicht verbessert habe, was darauf zurückzuführen sei, dass das Sicherheitskonzept der Anleihe von der Beklagten nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Ihr sei vorzuhalten, dass sie – trotz den Anlegern ungünstiger Sicherungsabreden, die dazu geführt hätten, dass nicht nur die ursprünglichen Kredite der erstrangig gesicherten Banken, sondern darüber hinaus die übrigen Verbindlichkeiten der Emittentin gegenüber den grundbuchrechtlich abgesicherten Banken hierdurch erfasst wurden – die Emissionserlöse freigegeben hätte. Dies sei pflichtwidrig erfolgt, weil die von der Beklagten akzeptierte Ausgestaltung der jeweiligen Sicherheitsabreden dazu geführt habe, dass die in den Prospekten hervorgehobene grundbuchrechtliche Absicherung der Anleger entgegen den Prospektinformationen praktisch wertlos sei. Die – prospektwidrige – Absicherung von Schadenersatzansprüchen der finanzierenden Banken aus Schadenersatzansprüchen aus Vorfälligkeitsentschädigung und wegen Verzugsschäden wirke sich zulasten der Anleger aus. Sie führe dazu, dass sich im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin zu Gunsten der Anleihegläubiger nur eine Quote in Höhe von 18,5 % am Erlös der Absonderungsrechte ergebe, während die Anleihegläubiger andernfalls mit einer Quote von 38,59 % daran beteiligt worden wären. 7 Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen 8 1. an sie 100.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2011 zu zahlen; 9 2. an sie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.924,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 10 – jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Hypothekenanleihen B im Nominalwert von 100.000,00 € –. 11 Hilfsweise beantragen sie, 12 festzustellen, dass die Beklagte ihnen den Schaden zu ersetzen hat, der ihnen daraus entstanden ist, dass die Ber, die E und die SD aus der Verwertung der der Anleihe WKN A0KAHL als Sicherheit dienenden Immobilien im Insolvenzverfahren der D aus Absonderungsrechten Erlöse erhalten wegen Forderungen, die über deren Darlehensrestschuld- und Zinsansprüche gegen die D zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung oder Kündigung der Darlehen hinausgehen, insbesondere betreffend Ansprüche der Banken aus Swap-Geschäften, aus Schadenersatzansprüchen auf Vorfälligkeitsschaden und aus Ansprüchen auf Verzugszinsen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung der Kläger zurückzuweisen. 15 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 16 Der Senat hat den Parteien folgende Hinweise erteilt: 17 Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). 18 Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. 19 Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 20 Schadenersatzansprüche nach den Vorschriften über die Prospekthaftung im engeren Sinne sind gegen die Beklagten ebenso wenig begründet, wie solche nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne. Diesbezüglich verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Auch sonst ist – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr den Erwerbern der Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegenüber obliegende Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis verletzt hat. Dem gegenüber gelangt die Berufungsbegründung zu einer Bewertung, die weder den sachlichen Gegebenheiten, noch den Vertrags- und Prospektvorgaben gerecht wird. Die Berufung gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden Klarstellungen und Ergänzungen: 21 Dass die Forderungen der finanzierenden Banken vorrangig grundpfandrechtlich abgesichert werden sollten, ist in den Endgültigen Bedingungen Nr. 1 zum Basisprospekt vom 30.8.2006 betreffend die 3. Hypothekenanleihe der B (Anlage K 2; zukünftig: Wertpapierprospekt) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Die vorrangige Absicherung der Bankverbindlichkeiten ergibt sich unmissverständlich aus den Angaben unter Ziffern II. 3.2 und II. 3.3 (dritter Unterpunkt) auf S. 8 des Wertpapierprospekts. Danach sollte der geplante Ankauf der Einzelhandelsimmobilien im Wesentlichen durch Bankkredite finanziert werden, die durch erstrangige Grundpfandrechte auf den Immobilien sowie durch eine Sicherungsabtretung der Mietabnahmen abgesichert werden sollten. Auch unter Ziffer V. 1. ist auf S. 13 des Wertpapierprospekts nochmals ausgeführt, dass es sich bei den Grundpfandrechten, die die Schuldverschreibungen absichern, um nachrangige Rechte handelt. Entsprechende Angaben enthält der „Basisprospekt gemäß § 6 WpG für durch nachrangige Grundpfandrechte gesicherte Inhaber-Teilschuldverschreibungen“ (Anlage K3; künftig: Basisprospekt) unter A. III. 3.2 und III. 3.3 (dritter Unterpunkt) auf S. 10 f. des Basisprospekts. Ergänzend wird unter III. 2.1 auf S. 11 des Wertpapierprospekts darauf hingewiesen, dass die Grundpfandrechte der finanzierenden Banken den zweitrangigen Grundpfandrechten auf den Immobilien vorgehen, die zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger von einem Treuhänder gehalten werden. Weiter ist dort ausgeführt: 22 „Sollte die Emittentin ihrer Verpflichtung aus den noch abzuschließenden Kreditverträgen nicht ordnungsgemäß nachkommen, könnten die finanzierenden Banken (aus) ihrer vorrangigen Grundschuld die Zwangsvollstreckung in die jeweils betroffenen Immobilien betreiben. Der in diesem Fall den Anleihegläubigern aufgrund der zweitrangigen Grundschuld zustehende Teil des Verwertungserlöses könnte zur Befriedigung aller Forderungen der Anleger nicht ausreichen.“ 23 Gleichlautende Informationen enthält der Basisprospekt auf S. 14 unter Abschnitt A. IV. 2.1. Dort ist im Übrigen unter Abschnitt B. VI. erwähnt, dass ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals dann eintreten kann, wenn aufgrund eines geringen Werts der verwerteten Immobilie aus einem etwaigen Verwertungserlös ausschließlich die erstrangig besicherten Banken bedient werden können und nach der Befriedigung der Banken keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, um die Ansprüche der Anleger zu erfüllen (S. 19 des Basisprospekts). Im Hinblick auf die unmissverständlichen Hinweise in den vorgenannten Prospektunterlagen konnten die Schuldverschreibungsgläubiger nicht damit rechnen, dass es sich bei den von ihnen gezeichneten Inhaber-Teilschuldverschreibungen, bei denen es sich, worauf der Basisprospekt unter B. III. und IV. (S. 16 ff.) hinweist, um eine Investition in ein Unternehmen mit wirtschaftlichen Risiken handelt, um erstrangig grundpfandrechtlich abgesicherte Anleihen handelt. 24 Soweit sich vorliegend das Insolvenz- und Ausfallrisiko verwirklicht hat, realisierten sich die den Schuldverschreibungen innewohnenden unternehmerischen Risiken, wie sie unter Ziffer III. 2. des Wertpapierprospekts (Totalverlustrisiko, bei Verwirklichung eines oder mehrerer der in den folgenden Ziffern geschilderten Risiken) bzw. unter Abschnitt B. I. (Totalverlustrisiko), III. und IV. (Allgemeine und spezielle unternehmerische Risiken) des Basisprospekts detailliert geschildert worden sind. Dass sich von den Warnhinweisen nicht erfasste Risiken verwirklicht hätten, die von der Beklagten zu verantworten sind, ist von den Klägern weder schlüssig dargetan worden noch sonst ersichtlich. 25 Haftungsrelevante Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem zugrunde liegenden Konstrukt der treuhänderischen Verwaltung der Grundpfandrechte und dessen Durchführung durch die Beklagte. Das zu Grunde liegende Konzept ist in den Prospekten verständlich dargestellt worden. Hiermit befassen sich insbesondere Ziffern II. 3.3 („Absicherung der Anleger“ , dort der erste Unterpunkt) ; II. 3.4 („Verwendung der Anlegergelder und Kontrolle“), II. 3.4.2.1 („Freigabe von Mitteln“) und II. 3.4.2.2 („Vertretung der Anleger“) auf S. 8 ff. des Wertpapierprospekts. Entsprechende Hinweise enthält der Basisprospekt. Dort ist im Abschnitt A. III. 3.3 („Absicherung der Anleger“; erster Unterpunkt) die Sicherheitenübertragung für den Fall dargestellt, dass vorrangige Rechte frei werden. Weiter ist im Abschnitt A. III. 3.4.2.2 („Vertretung der Anleger“) geregelt (S. 11 ff. des Basisprospekts), wie die Absicherung der Anleger praktisch gehandhabt werden sollte. Danach sollten die zu bestellenden Grundpfandrechte „von der jeweils finanzierenden Bank… für den Treuhänder gehalten und im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eingetragen“ werden. Die Schilderung des Verfahrens mündet jeweils in der Klarstellung: 26 „… den Anlegern bzw. dem Treuhänder werden keine Grundpfandbriefe ausgehändigt.“ 27 Die klägerische Rechtsverfolgung erhebt demgegenüber das Postulat eines in anderer Weise umzusetzenden Sicherheitskonzepts und setzt damit im Nachhinein ihre Vorstellungen an die Stelle der vertraglich vorgegebenen Geschäftsmodalitäten. Sie unterstellt dabei – zumindest unterschwellig – eine tendenzielle Anlegerschädigung, die indessen auch durch den Klagevortrag nicht erhärtet wird. 28 Die vertragliche Konstruktion weicht hier nicht nachteilig von den rechtlichen Grundsätzen ab, unter denen bestellte Grundpfandrechte frei werden. Sie führt insbesondere nicht zu einer Schlechterstellung der Anleger gegenüber den erstrangig gesicherten Banken. Ohne den hier zugunsten der Anleger installierten Sicherheitsübergang wären nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwei Alternativen für die Rechtsfolgen freiwerdender Grundpfandrechte zu unterscheiden, und zwar je nachdem, ob die Zahlung auf die Grundschuld oder auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998, XI ZR 284/97, juris). Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, geht diese kraft Gesetzes (§§ 268 Abs.3 Satz 1, 1150, 1192 BGB) unmittelbar auf diesen über und wird zur Eigentümergrundschuld. Wird hingegen (von einem persönlichen Schuldner) auf die gesicherte Forderung gezahlt, so erlischt diese gemäß § 362 BGB. Außerdem erwächst dem Eigentümer ein Anspruch – wahlweise – auf Übertragung der Grundschuld an sich selbst bzw. auf Aufhebung oder Verzicht. Dann entfällt der mit dem Sicherungsvertrag verfolgte Sicherungszweck (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2002, VI ZR 141/01, juris). In beiden Varianten geht der (erstrangige) Grundschuldgläubiger, wenn die Grundschuld keine Ansprüche mehr sichert, seines vertraglichen Sicherungsmittels verlustig, und zwar entweder durch den Verlust der dinglichen Sicherung als solcher oder wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Geltendmachung (vgl BGH, Urteil vom 17. September 2002, VI ZR 147/01, juris; BGH, Urteil vom 26. April 1994, XI ZR 97/93, juris). 29 Im gegebenen Fall ist zugunsten der erstrangig gesicherten Banken nichts Abweichendes geregelt worden. Hier sollten die nach vorstehender Maßgabe frei werdenden Sicherheiten allerdings nicht der Emittentin zufallen; vielmehr sollten die Anleger anstelle der erstrangig gesicherten Banken in die grundpfandrechtliche Absicherung eintreten. Der Beklagten sind dazu von der Emittentin die Rückgewähransprüche bezüglich der frei werdenden Grundschulden abgetreten worden. Dem entsprechen die Regelungen unter Ziffer III. 3.6 („Tilgung“) des Wertpapierprospekts bzw. unter Abschnitt A. III. 3.6 („Tilgung“) des Basisprospekts. Dies deckt sich zugleich mit den Regelungen des „Rahmen-Treuhandvertrags“, wie sie dort unter § 1 Nrn. 2 und 3 festgelegt sind (Anlage K3, S. 94 f.). Hierdurch war gewährleistet, dass die Anleger grundpfandrechtlich an die Stelle der erstrangig gesicherten Banken traten und die Sicherheiten zu ihren Gunsten fortbestanden. 30 Dass die Verwaltung der Grundschulden sodann im Rahmen einer zweistufigen Treuhänderschaft (durch die Beklagte und die Bank) ausgestaltet war, ändert an der so begründeten Rechtsposition der Anleger nichts. Jedenfalls ist nichts dafür dargetan worden, dass ihre Rechtsstellung durch die tatsächlich getroffenen Treuhandabreden und deren Abwicklung geschmälert oder unterlaufen wurde. In welchem Umfang die erstrangig gesicherten Forderungen noch valutieren bzw. in welchem Umfang stattdessen eine grundpfandrechtliche Absicherung der Anleger durchgreift, spiegelt in erster Linie die wirtschaftliche Tragweite der Kapitalanlage wieder, die sich bei einer anderen vertraglichen Konstruktion (unter Wahrung der erstrangigen Absicherungen) nicht anders darstellen würde als derzeit. 31 Soweit den Klägern vorschweben mag, zugunsten der Anleger habe nur dergestalt eine effektive dingliche Absicherung begründet werden können, dass freiwerdende Sicherheiten sukzessive bzw. fortlaufend in neu zu bestellende Grundpfandrechte zugunsten der Anleger umzuwandeln waren, so umschreibt dies – abgesehen von drohenden insolvenzrechtlichen Risiken für solche Bestellungen in Krisennähe (vgl. §§ 129 ff. InsO) - einen rechtlich unnötigen und überaus unwirtschaftlichen - weil kostenträchtigen - Weg. 32 Hiergegen wenden sich die Kläger wobei sie auf den Hinweisbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.04.2014 (I-6 U 127/13) Bezug nehmen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 34 II. 35 Die Berufung der Kläger ist aus den fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats unbegründet. Der von den Klägern zur Akte gereichte Hinweisbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 127/13) ändert daran nichts. Er gibt dem Senat auch keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Rechtsfragen in der vom Senat angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und es an einer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordernden Divergenz bereits deswegen fehlt, weil eine abschließende Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf noch nicht ergangen ist. Die ergänzenden Ausführungen der Kläger geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden Anmerkungen: 36 1. Eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Beklagte vermag der Senat weiterhin nicht zu erkennen. Eine besondere Aufklärungspflicht in Bezug darauf, dass ein Anwachsen der Sicherheiten deswegen nicht gesichert war, weil Grundschulden – jedenfalls nach einem Teil der mit den finanzierenden Banken geschlossenen Sicherheitsabreden – zur Sicherung aller bestehenden künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung oder aus bestimmten Rahmendarlehensverträgen dienen sollte, traf die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht. 37 Die Pflichten der Beklagten im Verhältnis zu den Anlegern ergeben sich im Wesentlichen aus § 1 des Rahmen-Treuhandvertrages (Anlage BK 5) i.V.m. § 8 der Bedingungen der Schuldverschreibungen (Anlage BK 6). Danach obliegt dem Treuhänder im Zusammenhang mit der Freigabe des Erlöses lediglich die Prüfung bestimmter dort näher niedergelegter formaler Voraussetzungen für die Freigabe des Erlöses, die die Beklagte beachtet hat. Weitergehende Prüfungs- und Aufklärungspflichten zu Gunsten der Anleger bestehen insoweit nicht. 38 a) Nach § 1 Nr. 1.1.3 des Rahmen-Treuhandvertrags gibt der Treuhänder die Anlagegelder auf Anforderung der Emittentin entsprechend § 8 der Endgültigen Bedingungen unter den dort – abschließend aufgeführten – Voraussetzungen frei. Danach hat der Treuhänder vor der Freigabe der Mittel zu prüfen, 39 (i) ob die SKB nach Durchführung der Mittelverwendungskontrolleur den Erwerb des Anlageobjekts durch schriftliche Erklärung freigegeben hat 40 und ob 41 (ii) die Emittentin den Erwerb der Immobilie durch Vorlage des entsprechenden notariellen Kaufvertrags nachgewiesen hat und sichergestellt ist, dass die von der Emittentin für den Erwerb angeforderten Anlegergelder durch ein im Rang unmittelbar hinter den finanzierenden bankenliegendes Grundpfandrecht abgesichert ist, das entweder zu Gunsten des Treuhänders oder alternativ zu Gunsten der finanzierenden Bank eingetragen wird. 42 Nach § 8 Nr. 3 der Anlagebedingungen gibt der Treuhänder den auf dem Treuhandkonto eingezahlten Emissionserlös auf Anforderung der Gesellschaft in Höhe des dort näher bezeichneten Betrags frei, soweit ihm von der Gesellschaft der Erwerb einer Einzelhandelsimmobilie nachgewiesen wird und sichergestellt ist, dass der von der Gesellschaft für den Erwerb angeforderte Betrag durch ein im Rang unmittelbar hinter dem Grundpfandrecht liegendes Recht abgesichert ist, das den finanzierenden Banken zu gestellen ist. Dies ist vorliegend gewährleistet. Weitergehende Prüfungs- und Mitwirkungspflichten des Treuhänders begründet auch § 8 der Bedingungen der Schuldverschreibungen insoweit nicht. 43 Auch aus den übrigen Prospektangaben ergeben sich insoweit keine weitergehenden Prüfungs- oder Beratungspflichten des Treuhänders. 44 Die Strukturierung der Finanzierung der zu erwerbenden Immobilien oblag nicht dem Treuhänder, sondern der Emittentin (II.3.3, erster Unterpunkt der endgültigen Anleihebedingungen). Danach soll die Finanzierung durch die Emittentin „den üblichen Vorgaben der Kreditinstitute entsprechend“ durch erstrangige Grundpfandrechte auf den jeweiligen Immobilien sowie eine Sicherungsabtretung der Mieteinnahmen abgesichert werden (II.3.2 der Endgültigen Anleihebedingungen), ohne dass die endgültigen Bedingungen den Treuhänder insoweit in die Prüfung der Finanzierung einbeziehen. Dem Treuhänder obliegt, wie dort unter II.3.4 ausgeführt, die Prüfung der „Gelegenheit zum Erwerb der jeweiligen Immobilie“ sowie die Prüfung, ob der vom Treuhänder freizugebende Kaufpreisanteil durch ein im Rang unmittelbar hinter den finanzierenden Banken liegendes Grundpfandrecht abgesichert wird. Diese Aufgabenumschreibung wird unter II.3.4.2.1 der Endgültigen Bedingungen wiederholt, wobei zugleich klargestellt wird, dass der Treuhänder den auf dem Treuhandkonto eingezahlten Emissionserlös dann auf Anforderung der Gesellschaft in Höhe des dort bezeichneten Betrags freizugeben hat („ gibt … frei“). 45 b) Hierdurch sind die Aufgaben und Prüfungspflichten, die dem Treuhänder im Zusammenhang mit der Freigabe der Erlöse aus der Anleihe obliegen, ersichtlich abschließend beschrieben worden. 46 Sie beschränken sich, wie in den Anleihebedingungen ausgeführt, insoweit auf die Überprüfung der vorgenannten formalen Aspekte. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Endgültigen Anleihebedingungen. Zwar traf den Treuhänder unter gewissen Voraussetzungen auch die Verpflichtung zu der Prüfung, ob die jeweiligen Immobilien den Investitionskriterien entsprachen (II.2.4.1 zweiter Absatz der Endgültigen Anleihebedingungen), doch beschränkte sich die Prüfung insoweit darauf, ob die jeweilige Immobilie in § 7 der Bedingungen der Schuldverschreibung bezeichneten formalen Eignungskriterien entsprach. Aufklärungs- und Prüfungspflichten in Bezug auf die Finanzierung der jeweiligen Immobilie werden dadurch nicht begründet. 47 Die Anleger konnten unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass der Treuhänder – ohne dass eine solche Prüfung von seinem ausdrücklich umschriebenen Aufgabenkreis umfasst wird und ohne dass die sachgerechte Wahrnehmung der ihm im Einzelnen übertragenen Aufgaben eine solche Prüfung erfordert – darüber hinaus zu prüfen hatte und prüfen würde, ob die Finanzierung der jeweiligen Immobilien prospektgerecht strukturiert wurde. 48 c) Selbst wenn eine erweiterte Prüf- und Hinweispflicht des Treuhänders zu unterstellen wäre, hätte sich die Art und Weise, in der die Emittentin die Finanzierung der von ihr erworbenen Immobilien strukturiert hat, im Rahmen des ihr durch die Anlagebedingungen eingeräumten Ermessens („übliche Vorgaben der Kreditinstitute“) gehalten. Es ist nicht ungewöhnlich, dass einem Kreditinstitut Grundpfandrechte nicht nur zur Sicherung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Darlehen bestellt werden, sondern darüber hinaus auch zur Absicherung aller weiteren Verbindlichkeiten aus der Bankverbindung. Hinzu kommt, dass eine Sicherungsverwertung durch die vorrangig gesicherte Bank immer nur in dem Maße in Betracht kommt, in dem die gesicherten Verbindlichkeiten valutieren. Wenn also das der Anlage zugrunde liegende Konzept auch nur teilweise aufgeht und sich der Schuldsaldo sukzessive reduziert, besteht mithin eine kontinuierlich zunehmende Übersicherung zugunsten der Bank, hinsichtlich derer eine die Sicherung erschöpfende Verwertung durch die Bank ausscheidet. Im Umfang dieser Differenz zwischen valutierendem Gläubigerrecht und „frei“ gewordener Sicherheit geht auch das Konzept auf, den Anlegern bei Krise oder Insolvenz der Gesellschaft eine Absicherung zu verschaffen. 49 Dass die Beklagte die freiwerdenden Sicherheiten nicht entsprechend den sich aus dem Emisionsbedingungen und dem Rahmen-Treuhandvertrag ergebenden Vorgaben verwaltet hat, haben die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht konkret dargetan. 50 Auch fehlt es an einer substantiierten Darlegung des ihnen hierdurch entstandenen Schadens. Dieser ist weder mit dem Zeichnungsschaden identisch, weil etwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Umsetzung solcher Pflichten aus dem Treuhandverhältnis sich nicht auf die Anlageentscheidung der Kläger ausgewirkt haben. Auch entspricht er nicht den Nachteilen, die sich nach dem Vorbringen der Kläger für die Anleihezeichner daraus ergeben sollen, dass sie infolge der angeblich prospektwidrigen Strukturierung der Sicherheiten mit einer geringeren Quote an den Absonderungsrechten beteiligt sind, als es andernfalls der Fall gewesen wäre, worauf die sich der Feststellungsantrag bezieht. Selbst wenn die Strukturierung der Sicherheiten zu beanstanden sein sollte, hätte die Beklagte hierfür – wie bereits ausgeführt – nicht einzustehen. 51 d) Auch im Übrigen geben die Einwendungen der Kläger keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Anderweitige Pflichtverletzungen der Beklagten lassen sich auch weiterhin nicht feststellen. 52 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 100 ZPO. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen rechtfertigen sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.