Beschluss
II-7 UF 35/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2014:0331.II7UF35.13.00
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Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Düsseldorf vom 10.12.2012 aufgehoben und der Antrag des beteiligten Jugendamtes vom 01.08.2012 zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
II.
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Düsseldorf vom 10.12.2012 aufgehoben und der Antrag des beteiligten Jugendamtes vom 01.08.2012 zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. II. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Gründe: I.Der Antragsgegner ist der rechtliche Vater des betroffenen Kindes N. A.-R., geboren am 31.12.2007. Mit notarieller Urkunde vom 27.09.2007 hat zum einen der Antragsteller noch vor Geburt des Kindes die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt, die Kindesmutter hat ihre Zustimmung erteilt und beide haben sodann in der notariellen Urkunde eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2010 (261 F 89/09) wurde eine Pflegschaft für Teilbereiche der elterlichen Sorge – Aufenthaltsbestimmungsrecht, medizinische Versorgung und Betreuung, Beantragung der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII – angeordnet und im Übrigen die elterliche Sorge allein auf den Antragsgegner übertragen.In der Folgezeit erklärte die Kindesmutter in einem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben, der Antragsgegner sei nicht der Vater des Kindes. Als Vater benannte die Mutter Herrn F. I..Das Kind lebt im Haushalt des F. I. und dessen Eltern. Der Antragsgegner besucht das Kind im Abstand von drei bis vier Monaten. Das beteiligte Jugendamt strebt unter Hinweis auf das Schreiben der Mutter eine Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind an und hat dementsprechend beantragt, dem Antragsgegner die elterliche Sorge zu entziehen, soweit es das Recht betrifft, eine Entscheidung zu treffen, ob die Vaterschaft angefochten werden soll. Mit Beschluss vom 10.12.2012 hat das Amtsgericht dem Begehren des Jugendamtes entsprochen mit der Begründung, das betroffene Kind habe einen Anspruch auf Kenntnis und Klärung seiner Herkunft. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, die er wie folgt begründet: Seine Vaterschaftsanerkennung sei wirksam. Die biologischen Verhältnisse seinen hierfür nicht von Bedeutung. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls sei nicht erkennbar. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit, zur Beschwerde des Antragsgegners Stellung zu nehmen. II.Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die Voraussetzungen zum Entzug der elterlichen Sorge im Teilbereich „Recht zur Entscheidung, ob die Vaterschaft angefochten werden soll“ liegen nicht vor. Der Entzug der elterlichen Sorge, der das „ob“ der Anfechtung der Vaterschaft betrifft, kann nur nach § 1628 BGB oder § 1666 BGB wegen erheblicher Kindeswohlgefährdung erfolgen. Der Weg über § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB ist aufgrund § 1629 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BGB versperrt. Nach dem Wortlaut des § 1629 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BGB ist eine Entziehung der elterlichen Sorge zum Zweck der Feststellung der Vaterschaft ausdrücklich ausgeschlossen. Der hierin zum Ausdruck kommende Gedanke, die im Elternrecht begründete Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung der Mutter zu stützen, rechtfertigt es, diese Vorschrift analog auf die Anfechtung der Vaterschaft anzuwenden mit der Folge, dass die elterliche Sorge, soweit sie die Entscheidung über das „ob“ einer Anfechtung betrifft, nur nach § 1628 BGB oder nach § 1666 BGB entzogen werden kann. Der Umstand, dass vorliegend in das Recht des insoweit allein sorgeberechtigten Vaters eingegriffen werden soll, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Nach § 1666 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch Versagen eines Dritten gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, Beschluss v. 15.12.2004 - XII ZB 166/03 - ). Ziel der Maßnahme nach§ 1666 BGB muss die effektive Gefahrenabwehr für das Kind sein. Der Entzug der elterlichen Sorge hinsichtlich der Entscheidung, ob die Vaterschaft durch das Kind angefochten werden soll, greift in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht des Antragsgegners auf Fortbestand seines Elternrechts ein. Zur elterlichen Sorge gehört auch die Entscheidung, ob eine bestehende Vaterschaft angefochten werden soll. Das Anfechtungsverfahren gemäß § 1600 ff. BGB führt zu einer Beendigung der Elternschaft und damit zum Verlust des mit Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts auf Pflege und Erziehung, insbesondere des Rechts auf elterliche Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) und auf Umgang mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB). Die verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10-).Das Interesse des rechtlichen Vaters am Fortbestand des Elternrechts korrespondiert mit dem Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung. Die erfolgreiche Anfechtung führt seitens des Kindes zum Verlust von Unterhaltsansprüchen und erbrechtlichen Ansprüchen. Dagegen steht das mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung dem Interesse des Vaters auf Erhalt seines Elternrechts im Anfechtungsverfahren nur indirekt gegenüber. Denn das Anfechtungsverfahren dient nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, vielmehr der Herstellung einer Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2008 – 1 BvR 1192/08 -). Eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Nichtanfechtung der Vaterschaft des Antragsgegners ist aber nicht zu erkennen. Das Jugendamt begründet sein Begehren allein damit, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat. Diese Möglichkeit ist dem Kind durch die Versagung des weiteren Teilentzugs der elterlichen Sorge nicht genommen. Nach Erreichen der Volljährigkeit bleibt ihm gem. § 1600 b Abs. 3 iVm Abs. 1 BGB eine erneute Frist von zwei Jahren, innerhalb der die Anfechtung vom Kind selbst betrieben werden kann, um einem dann eigenständigen Verlangen nach Kenntnis der eigenen Abstammung Wirkung zu verleihen. Anhaltspunkte dafür, dass die rechtliche Vaterschaft des Antragsgegners derzeit eine das Kindeswohl schädigende Auswirkung hat, sind nicht ersichtlich. Die rechtliche Position des Kindes ist durch die Vaterschaft gesichert und damit nach dem Gesetz auch Unterhalts- sowie Erbansprüche. Dies gilt aber nicht für die von der Kindesmutter in einem einzigen Schreiben behauptete Vaterschaft eines anderen Mannes, unabhängig davon, dass das Kind in dessen Haushalt lebt. Welche Gewissheit für die Vaterschaft dieses Mannes besteht, lässt sich dem Vorbringen des Jugendamtes nicht entnehmen, zumal dieser Mann zu keinem Zeitpunkt versucht hat, eine Anfechtung der Vaterschaft herbeizuführen. Auch hat er in dem früheren Sorgerechtsverfahren (AG Düsseldorf, Az. 261 F 89/09) in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, Elternverantwortung für das Kind zu übernehmen.Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass sich für das Kind aktuell die Frage nach seinem biologischen Vater stellt und hierdurch eine Ungewissheit in ihm hervorgerufen wird, die auf seine Entwicklung negative, sein Wohl gefährdende Auswirkungen hat. Im Übrigen wurden dem Antragsgegner bereits wesentliche Teile seines Sorgerechts entzogen, so dass jedenfalls nicht erkennbar ist, welche positiven Veränderungen in der Lebenssituation des Kindes durch einen weiteren Teilentzug der elterlichen Sorge eintreten könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.