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Beschluss

I-10 U 181/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:0325.I10U181.13.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den Gründen bis zum17. April 2014 schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu den Gründen bis zum17. April 2014 schriftsätzlich Stellung zu nehmen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagten – nachdem ein ursprünglich ebenfalls streitgegenständliches Räumungs- und Herausgabebegehren von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – auf Zahlung rückständiger Miete für ein gewerbliches Mietobjekt in Anspruch. Widerklagend begehren die Beklagten Schadensersatz für Umsatzeinbußen. Wegen der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Blatt 112 ff GA, Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.998,- € rückständige Miete für die Monate Januar bis Juli 2012 nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Mietforderung der Klägerin sei nicht aufgrund der von den Beklagten geltend gemachten Minderung ganz oder teilweise erloschen. Dem Vorbringen der Beklagten zu Mängeln des Mietobjektes fehle es an einer hinreichenden Substantiierung. Auch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stünden den Beklagten nicht zu. Ein Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel unter § 19 Ziff. 1 des Mietvertrages sei nicht schlüssig dargelegt; ein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Anwaltskosten bestehe nicht, da sich die Klägerin nicht in Verzug mit der Beseitigung eines von ihr zu vertretenden Mangels der Mietsache befunden habe. Eine Rechtsgrundlage für einen Ausgleich für den Verlust des Eigentums an von den Beklagten eingebauten Fliesen sei nicht ersichtlich. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Umsatzverluste nach dem 25. August 2012 bestehe nicht, denn die Beklagte sei aufgrund der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 13. Juni 2012 verpflichtet gewesen, das Mietobjekt bis zum 30. Juni 2012 zu räumen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe, Blatt 115 ff GA, verwiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag und ihr Widerklagebegehren weiterverfolgen. Sie tragen vor, das erstinstanzliche Gericht habe das Vorbringen der Beklagten fehlerhaft gewürdigt. Aufgrund des fehlerhaften Belüftungssystems habe in den Mieträumen keine höhere Temperatur als 16° C erzeugt werden können. Die Druckungleichheiten im Mietobjekt hätten ebenfalls zu einer Einschränkung der Nutzbarkeit geführt. Hinsichtlich der Mängelanzeige der Beklagten sei entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts die Mitteilung ausreichend gewesen, dass die Heizung nicht funktioniert habe und dass es keine funktionstüchtige Zu-und Abluft gegeben habe. Der Vortrag der Beklagten, dass in den Monaten von Oktober 2011 bis Mai 2012 keine Temperaturen über 18° in dem Mietobjekt haben erzeugt werden können, reiche zur Darlegung eines Sachmangels aus. Nachdem die Klägerin anlässlich der Mängelanzeige der Beklagten keine Reparaturarbeiten ausgeführt habe, seien die Beklagten auch zur rückwirkenden Minderung der Miete für den Monat Dezember 2011 berechtigt gewesen. Soweit die Klägerin behaupte, sanitäre Maßnahmen an der Heizung sowie einen Austausch der Platine durchgeführt zu haben, werde dieser Vortrag bestritten. Ein weiterer Mangel der Mietsache bestehe darin, dass das Objekt nicht genehmigungsfähig gewesen sei; ein behördliches Einschreiten habe unmittelbar bevorgestanden. Die Klägerin habe entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen die Konkurrenzschutzklausel verstoßen, indem sie Gewerberäume an die Betreiber des „L. 26“ vermietet habe, die zu den Beklagten in Konkurrenz stünden. Auch müssten die Beklagten nicht ersatzlos den Verlust des Eigentums an den von ihnen verbauten Fliesen hinnehmen. Ein Schadensersatzanspruch für Umsatzeinbußen im Zeitraum ab dem 25. August 2012 stehe den Beklagten selbst dann zu, wenn die Kündigung der Klägerin wirksam gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 20. Februar 2014, Blatt 155 ff GA, wegen des beiderseitigen Parteivortrags im Übrigen wird auf die weiteren eingereichten Schriftsätze und den Akteninhalt verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht berührt werden. Rechtsfehlerfrei für das Landgericht aus, dass die Beklagten einen Mangel, der eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte, nicht substantiiert dargelegt haben. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen (BGH VIII ZR 125/11, Beschluss vom 25. Oktober 2011, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Beklagten haben einen konkreten Sachmangel in diesem Sinne allerdings nicht vorgetragen. Zutreffend führt die Kammer in dem angefochtenen Urteil aus, dass die Klägerin keine mietvertragliche Verpflichtung zur Schaffung einer bestimmten Belüftung und deshalb auch keine Verpflichtung zur Installation eines Systems mit warmer Zuluft hatte. Soweit sich die Beklagten auf das Privatgutachten des Herrn Dipl.-Ing. K. berufen, handelt es sich insoweit um qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag (vgl. BGH I ZR 61/12, Urteil vom 11. April 2013, juris Rn. 36). Mit den Ausführungen des Gutachters, die Lüftung des gesamten Restaurants sei mangelhaft bzw. falsch dimensioniert oder eingestellt gewesen, ist allerdings kein konkreter Sachmangel dargelegt, der dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzuordnen wäre. Soweit sich die Beklagten auf Mängel der Heizanlage berufen, ist ihr Vorbringen widersprüchlich und für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Beklagten berufen sich zur Untermauerung ihres Sachvortrags einerseits auf ihr Schreiben vom 13. Februar 2012 (Anlage B8), in dem sie ausführen, „jetzt ist es warm im Restaurant, aber nicht im kleinen Raum“, während die Temperatur zuvor „teilweise nur 17° C im Restaurant“ betragen habe. Hingegen führen die Beklagten im Schriftsatz vom 7. Juni 2013 (Bl. 95 GA) und erneut in der Berufungsbegründung aus, im Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 hätten zu keinem Zeitpunkt Temperaturen über 18° C erzeugt werden können bzw. es sei überhaupt keine funktionstüchtige Heizung vorhanden gewesen. Gleichzeitig tragen die Beklagten vor, aufgrund des fehlerhaften Lüftungssystem habe in den Mieträumen keine höhere Temperatur als 16 °C erzeugt werden können. Dieses Vorbringen wird den Anforderungen an die Darlegung eines konkreten Sachmangels nicht gerecht, ist für die Klägerin nicht einlassungsfähig und mangels Nachvollziehbarkeit für den Senat unbeachtlich. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass eine Beweisaufnahme den Charakter einer unzulässigen Ausforschung hätte. Zwar können auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, einen Fehler der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1BGB darstellen, wenn sie mit der Beschaffenheit der Miet-sache zusammenhängen. So kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch vorliegen, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, 24 U 87/08, Urteil vom 05. Mai 2009, juris Rn. 19 f). Um auf dieser Grundlage einen Mangel der Mietsache anzunehmen, genügen die Darlegungen der Beklagten jedoch nicht. Allein der Vortrag, eine Mitarbeiterin des Bauordnungsamtes sei Anfang Juni 2012 bei den Beklagten erschienen und habe mitgeteilt, dass „für den Fall, dass jetzt keine Bauabnahme erfolge, der Betrieb stillgelegt werde“ (Bl. 98 GA), reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, ein zeitnahes behördliches Einschreiten sei ernstlich zu erwarten gewesen. Außerdem wurde der Mietvertrag nach den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung unter dem 13. Juni 2012 von der Klägerin wirksam fristlos gekündigt. Auch deshalb kommt eine Mietminderung aufgrund eines frühestens im Juni 2012 drohenden behördlichen Einschreitens nicht in Betracht. Aus den auch insoweit zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils stehen den Beklagten die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht zu. Hinsichtlich der von den Beklagten verbauten Fliesen ist auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht dargelegt. Ebenso ist die Widerklage unbegründet. Schadensersatz für Umsatzeinbußen im Hinblick auf abgesagte Veranstaltungen und das entgangene Tagesgeschäft ab dem 25. August 2012 können die Beklagten bereits deshalb nicht verlangen, weil sie aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung der Klägerin das Mietobjekt schon im Juni 2012 hätten räumen und herausgeben müssen. Der Besitzschutzanspruch aus § 861 BGB ist auf Wiedereinräumung des Besitzes gerichtet; ein Schadensersatzanspruch folgt weder aus dieser Vorschrift noch ist im Übrigen hierfür eine Rechtsgrundlage ersichtlich. C. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). D. Bei dieser Sachlage wird den Beklagten schon aus Kostengründen empfohlen, ihre Berufung zurückzunehmen. Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.