Beschluss
VI-3 Kart 51/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0312.VI3KART51.13V.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10.12.2012, BK 4-12-879, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag vom 30.03.2012 auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Projekt „Erhöhung der Sicherheit von HD-Leitungen aus Stahl“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Bundesnetzagentur. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. Der Beschluss vom 12. März 2014 wird dahingehend berichtigt, dass nach den Ausführungen unter Ziff. IV der Entscheidungsgründe zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde folgender Abschnitt eingefügt wird: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 1 G r ü n d e: 2 A. 3 Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin betreibt ein Gasverteilernetz gemäß § 3 Nr. 7 EnWG in …. Mit Schreiben vom 30.03.2012 beantragte sie, u.a. die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme zur „Erhöhung der Sicherheit von HD-Leitungen aus Stahl“ zu genehmigen. 4 Die Investitionsmaßnahme erfasst den vorgezogenen Ersatzneubau des Leitungsbestandes in sechs Teilnetzen, belegen in …. Technisches Ziel der Investition ist die Auswechslung der geschädigten Teilnetze zur Erreichung des Schutzzieles „kathodischer Korrosionsschutz“. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus: Sie betreibe ihr Hochdrucknetz im Wesentlichen in den Druckstufen >4 bar bis 16 bar. Entsprechend dem gültigen DVGW-Regelwerk seien Hochdruckleitungen >5 bar sowohl durch passive als auch aktive kathodische Maßnahmen vor Korrosion zu schützen. Zwar sei ihr Netz grundsätzlich kathodisch geschützt. Allerdings erfülle eine größere Anzahl von HD-Leitungen, die vor 1991 erbaut worden seien, die erforderlichen Schutzziele des kathodischen Korrosionsschutzes nicht und weise damit eine reduzierte Zuverlässigkeit auf. Mit einem unvollständigen Korrosionsschutz gehe ein steigender Schadensumfang einher. Unter Berücksichtigung der Gefährdungspotenziale sei ein dauerhafter Weiterbetrieb der nicht ausreichend geschützten bzw. mit Fehlstellen behafteten Anlagen nicht zu verantworten. Punktuelle Maßnahmen seien gesamtwirtschaftlich betrachtet nicht sinnvoll. 5 Unter dem 16.04.2012 bestätigte das …, dass es als zuständige Energieaufsichtsbehörde die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme für erforderlich halte. Mit Schreiben vom 23.08.2012 bestätigte auch das Ministerium für … die Erforderlichkeit des Projektes nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ARegV. 6 Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 10.12.2012 den Antrag abgelehnt. Bei den dem Antrag zugrunde liegenden Rohrnetzauswechselungen handele es sich weder um eine Erweiterungs- noch um eine Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 AREgV, sondern um den Ersatzneubau von Betriebsmitteln. Somit scheide auch eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV aus, denn diese Vorschrift setze ebenfalls voraus, dass es sich bei der beantragten Maßnahme um eine Umstrukturierungs- und nicht um eine Ersatzinvestition handele. 7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme weiterverfolgt. 8 Sie macht geltend, dass der Bescheid der Bundesnetzagentur schon im Hinblick auf die damit verbundenen ökonomischen Auswirkungen nicht ausreichend begründet sei. Der angegriffene Bescheid sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Das Vorhaben sei eine nach § 23 Abs. 6 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV zu genehmigende Umstrukturierungsmaßnahme. Nr. 7 des § 23 Abs. 1 S. 2 ARegV stelle eine Ausnahme von dem grundsätzlich mit der Vorschrift verfolgten Konzept der Förderung von reinen Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen dar. Nach seinem Sinn und Zweck erfasse das Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV gerade Ersatzinvestitionen, die auf einen besonderen Sanierungsbedarf zurückgingen, wie die Einführung der Norm in Zusammenhang mit den sanierungsbedürftigen Freileitungsmasten aus Thomasstahl zeige. 9 Es handele sich ferner um eine grundlegende Maßnahme im Sinne der Norm. Der Sanierungsbedarf gehe auf die in der DDR flächendeckend zum Einsatz gekommene Umhüllung der Gasleitungen mit Bitumen zurück. Aufgrund der in der DDR herrschenden Mangelwirtschaft sei die vorgeschriebene Umhüllung regelmäßig mit minderwertigem Bitumen ausgeführt worden bzw. habe häufig nur eine minderwertige Nachumhüllung der Schweißnähte, z.B. mit Dachpappe, stattgefunden. Die auch zu DDR-Zeiten geltenden Anforderungen an den Korrosionsschutz von Hochdruckleitungen seien mangels der dafür erforderlichen Materialien somit tatsächlich nicht umgesetzt worden. Die mangelhafte Umhüllung habe zu einer erheblichen Korrosionsanfälligkeit der Gasrohre geführt. Die Umhüllung habe die ihr zugedachte Schutzfunktion nicht erfüllen können. Zudem sei es bereits beim Transport, Stapeln und Verlegen der Rohrleitungen zu Beschädigungen der Umhüllungen gekommen. Diese Umstände hätten im Hochdrucknetz der Antragstellerin zu einem unkontrollierbaren Materialabtrag und Lochfraß, geführt. Eine bloße Ausbesserung des Altleitungsbestandes sei aufgrund des stark sanierungsbedürftigen Zustands der Leitungen nicht ausreichend. Es existiere kein technisches Verfahren, dass sichere und zuverlässige Übergänge zwischen bereits bestehenden und neu aufgebrachten Umhüllungen gewährleiste. Diese Bereiche seien besonders gefährdet, da dort Wasser in die Umhüllungssysteme eindringen könne und Stellen, an denen es zu einem Wassereinbruch gekommen sei, nicht mehr kathodisch geschützt werden könnten. Ein bloßes Ausbessern der schadhaften Umhüllungssysteme reiche auch deswegen nicht aus, weil es durch die Korrosion bereits zu Langzeitschäden an den darunter liegenden Rohrleitungen, nämlich zu Lochfraß gekommen sei. Schließlich gebe es in den von dem streitgegenständlichen Vorhaben betroffenen Teilnetzen auch Bereiche, in denen eine Lokalisierung der Umhüllungsfehlstellen mittels Messtechnik nicht möglich sei. Der danach erforderliche vollständige Austausch des gesamten verbliebenen Altlei- 10 stungsbestandes stelle eine grundlegende Maßnahme dar und sei mit den in der Verordnungsbegründung beispielhaft genannten Maßnahmen „Maststahlsanierung“ sowie „Graugusssanierung“ durchaus vergleichbar. Ferner sei die bereits durchgeführte Erneuerung der Leitungen auch nicht im Rahmen turnusmäßiger Leitungserneuerungen erfolgt. Die Leitungen fielen in die Anlagengruppe IV. 1.1.2. der Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 S. 1 GasNEV, denn sie seien als kathodisch geschützte Leitungen errichtet worden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer belaufe sich damit auf 55-65 Jahre und sei daher auch für Leitungen aus dem Baujahr 1966 noch nicht abgelaufen. 11 Die Antragstellerin beantragt, 12 den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 10.12.2012 aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, über den Antrag auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 13 Die Bundesnetzagentur beantragt, 14 die Beschwerde zurückzuweisen. 15 Der streitgegenständliche Beschluss entspreche den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die wesentlichen Erwägungen, die zur Einordnung der Maßnahme als Ersatzinvestition und damit zur Ablehnung des Antrags geführt hätten, seien dargelegt. Der Beschluss sei auch materiell rechtmäßig. Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handele es sich nicht um eine genehmigungsfähige Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV, sondern um eine reine Ersatzinvestition, die auch nach § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV nicht genehmigungsfähig sei. § 23 Abs. 1. 1 ARegV enthalte eine Generalklausel, die im Folgenden durch Regelbeispiele konkretisiert werde. Dieser Systematik widerspräche es, reine Ersatzinvestitionen unter das Regelbeispiel der Nr. 7 zu subsumieren. 16 Die streitgegenständliche Maßnahme gehe jedenfalls nicht mit einer grundlegenden Umstrukturierung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV einher. Als grundlegend könne eine Maßnahme nur in engen Ausnahmefällen angesehen werden. Der Verordnungsgeber habe Ersatzinvestitionen grundsätzlich ausschließen wollen, allenfalls außerordentliche Maßnahmenprogramme, wie die in der Verordnungshistorie genannte Maststahl- bzw. Graugusssanierung fielen unter § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV. Im Unterschied zu der streitgegenständlichen Maßnahme seien bei diesen Beispielen flächendeckende und deutschlandweite Komplettsanierungen erforderlich. Damit sei der dem Antrag zugrunde liegende Sanierungsbedarf nicht vergleichbar. Es müsse nicht in einem relativ kurzen Zeitraum ein großes Sanierungsprojekt durchgeführt werden. So trage die Beschwerdeführerin selbst vor, das Problem des Korrosionsschutzes sei schon lange bekannt und seit 1996 erfolge der kontinuierliche Ersatz der betroffenen Leistungen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 12. Februar 2014 Bezug genommen. 18 B. 19 Die zulässige Beschwerde hat aus den mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen in der Sache Erfolg. 20 Die Bundesnetzagentur hat den Antrag der Antragstellerin erneut zu prüfen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 21 I. 22 Der angegriffene Beschluss ist nicht schon wegen eines des von der Antragstellerin geltend gemachten Begründungsmangels als formell rechtswidrig aufzuheben. Die Erwägungen, mit denen die Bundesnetzagentur die Ablehnung des Antrags begründet, genügen den an die Begründung eines derartigen Bescheids zu stellenden Anforderungen. Zur Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht ist auf § 39 Abs. VwVfG zurück zu greifen. Danach sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Maßgeblich ist, dass die Begründung dem Betroffenen und dem Beschwerdegericht eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht (vgl. Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 9 m.w.N.). Diesen Voraussetzungen genügt die angegriffene Entscheidung. Aus ihren Gründen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Bundesnetzagentur das Vorliegen einer Umstrukturierungsinvestition im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV auch im Falle des Regelbeispiels der Nr. 7 für zwingend und Ersatzinvestitionen grundsätzlich nicht für genehmigungsfähig hält. Auch wenn das darin zum Ausdruck kommende Verständnis des Regelbeispiels unzutreffend ist, ist eine Überprüfung dieses Rechtsstandpunktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegericht ohne weiteres möglich. 23 Im Übrigen kann eine fehlende und damit erst Recht eine mangelhafte Begründung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht nachgeholt und geheilt werden (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45, Rdnr. 101 ff). 24 II. 25 Der angegriffene Beschluss ist jedoch materiell rechtswidrig. 26 Die Bundesnetzagentur hat den Antrag auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme „Erhöhung der Sicherheit von Hochdruckleitungen aus Stahl“ zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es handele sich weder um eine Umstrukturierungs- och eine Erweiterungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV. 27 1. 28 Die beantragte Maßnahme ist eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV. 29 Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV sind Investitionsmaßnahmen für Kapital- und Betriebskosten zu genehmigen, die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz sowie für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig sind. Die Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen hat der Verordnungsgeber nicht abstrakt definiert; S. 2 des § 23 ABs. 1 ARegV zählt nicht abschließend einige Regelbeispiele auf und soll die Rechtsanwendung in typischen Konstellationen vereinfachen (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 16/12, Rdnr. 17). 30 Eine Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahme liegt vor, wenn nicht nur bereits vorhandene Komponenten ausgetauscht werden, sondern jedenfalls auch eine nicht nur unbedeutende Vergrößerung des Netzes oder nicht nur unbedeutende Veränderung sonstiger technischer Parameter erfolgen (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 32). Für eine Einordnung als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 ARegV ist es nicht erforderlich, dass die Neuinvestitionen durch eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe veranlasst werden (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 18/12; a. A. vgl. die Rspr. und Lit. zuvor: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2012, VI-3 Kart 118/10 (V) und VI-3 Kart 124/10 (V), RdE 2012, 300 ff.; Walther, Regulierung der Elektrizitätsnetzentgelte nach der ARegV, 2009, S. 65 f.; Berndt, Die Anreizregulierung in den Netzwirtschaften, 2011, S. 190 ff.; Müller-Kirchenbauer/Paust/Weyer in Holznagel/Schütz, ARegV, § 23, Rdnr. 60). Eine mögliche Änderung der Versorgungs- oder Transportaufgabe kann ggfs. für die Frage von Bedeutung sein, ob die Maßnahme für die in Satz 1 des § 23 Abs. 1 ARegV genannten Ziele erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 31). Ersatzinvestitionen sind vom Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BR-Drs. 417/07 vom 21.09.2007, S. 67). Verteilernetzbetreiber können nach § 23 Abs. 6 ARegV u.a. auch Investitionsmaßnahmen gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV geltend machen. 31 Dem streitgegenständlichen Antrag liegt eine Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV nicht zugrunde. Vielmehr soll ein Teil des bestehenden Leitungsbestandes zwecks Erhöhung der Sicherheit im Hochdrucknetz ausgetauscht werden, so dass es sich bei dem Vorhaben um eine Ersatzbeschaffung handelt. Dafür bedarf es grundsätzlich keines Investitionsbudgets, weil die Ersatzbeschaffung der Anlagengüter über die Abschreibung von Altanlagen ermöglicht wird. 32 § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV erweitert jedoch den Anwendungsbereich der genehmigungsfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV und erfasst unter den in Nr. 7 genannten Voraussetzungen auch (bloße) Ersatzbeschaffungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2012, VI-3 Kart 118/10 (V) und VI-3 Kart 124/10 (V), RdE 2012, 300 ff). Die Regelung ist geschaffen worden, um umfangreiche Maßnahmeprogramme zur Verbesserung der technischen Sicherheit der Elektrizitäts- und Gasnetze im Sinne einer „Komplettsanierung“ genehmigen zu können, wobei weder eine Änderung der technischen Standards noch eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung bestehen muss („Thomasstahl“, „Grauguss“, BR-Drs. 417/07 vom 21.09.2007, S. 12; Müller-Kirchenbauer/Paust/Weyer in Holznagel/Schütz, ARegV, § 23, Rdnr. 61). Derartige Ersatzinvestitionen sollen unter den genannten Voraussetzungen wie eine Umstrukturierungsmaßnahme eingestuft und als Investitionsmaßnahme genehmigt werden können. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV sieht zur Abgrenzung vor, dass es sich hierbei um eine grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Maßnahme der Komplettsanierung handeln muss, die behördlich angeordnet oder als notwendig bestätigt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2012, VI-3 Kart 118/10 (V) und VI-3 Kart 124/10 (V), RdE 2012, 300 ff.). 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist daher die Auffassung der Bundesnetzagentur, dass es sich bei den unter Nr. 7 erfassten Maßnahmen um Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV handeln müsse und eine Änderung der Transport- und Versorgungsaufgabe erforderlich sei, unzutreffend. Vielmehr wird der in § 23 Abs. 1 ARegV genannte Begriff der „Umstrukturierungsinvestitionen“ durch die Nr. 7 um bestimmte Ersatzbeschaffungsmaßnahmen erweitert. 34 Die Bundesnetzagentur geht fehl in der Annahme, bei den unter Nr. 7 erfassten Maßnahmen müsse es sich schon aus systematischen Gründen um Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne des Satzes 1 handeln. Vielmehr werden unter den engen Voraussetzungen des Regelbeispiels der Nr. 7 bestimmte, der Sache nach als Ersatzinvestitionen einzuordnende Maßnahmen als Umstrukturierungsinvestitionen deklariert. 35 Bei einem identischen, deckungsgleichen Sinngehalt des in Nr. 7 und in Abs. 1 S. 1 verwandten Begriffs der Umstrukturierungsmaßnahme wäre die Aufnahme dieses Regelbeispiels schon nicht notwendig: Könnten nach Nr. 7 nur Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne des Satzes 1 genehmigt werden, so ergäben die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen des Regelbeispiels keinen Sinn. Da Umstrukturierungsmaßnahmen schon nach den - geringeren - Voraussetzungen des S. 1 genehmigungsfähig sind, verbliebe für die Regelung unter Nr. 7, die weit strengere Voraussetzungen aufstellt als sie in Satz 1 an die Genehmigungsfähigkeit einer Umstrukturierungsmaßnahme gestellt werden, kein eigenständiger Anwendungsbereich. 36 Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV. Dass die Transport- und Versorgungsaufgabe nicht geändert wird, ist – wie der Bundesgerichtshof aktuell entschieden hat - unerheblich. Eine Umstrukturierungsmaßnahme ist jede Maßnahme, mit der technische Parameter geändert werden, die für den Netzbetrieb erheblich sind, etwa die qualitative Verbesserung der Netzbeschaffenheit (BGH, Beschl. v. 17.12.2013, EnVR 18/12, Rdnr. 14). Im vorliegenden Fall soll ein Teil des bestehenden Leitungsbestandes zwecks Erhöhung der Sicherheit im Hochdrucknetz ausgetauscht werden. Die Maßnahme ist zur Gewährleistung der technischen Sicherheit erforderlich. Unstreitig genügt ein Teil der Leitungen im Hochdruck-Netz der Beschwerdeführerin die Anforderungen des DVGW-Regelwerks nicht, wonach Gasleitungen, die mit einem Druck von mehr als vier bar betrieben werden, zusätzlich zum passiven Korrosionsschutz mit einem kathodischen Korrosionsschutz zu versehen sind. 37 Aus den genannten Gründen ist es auch unerheblich, ob ein technischer Standard erst kurzfristig oder bereits vor einigen Jahren geändert, oder ob an sich erforderliche Investitionen in den vergangenen Jahrzehnten nicht vorgenommen wurden. Die Entstehungsgeschichte des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV soll - nach den Erfahrungen etwa mit den brüchigen Thomasstahl-Leitungen ‑ Maßnahmen fördern, die der Verbesserung der technischen Sicherheit dienen, ohne dass es auf eine etwaige Verantwortlichkeit des Netzbetreibers für einen jahrzehntelangen Investitionsstau ankäme oder die Maßnahme technisch längst überfällig gewesen wäre. Dass die Vorschrift im Ergebnis ggfs. solche Netzbetreiber begünstigt, die in der Vergangenheit keine oder nur geringe Investitionen vorgenommen hatten, war vom Verordnungsgeber gesehen worden 38 2. 39 Überdies handelt es sich bei der geplanten Investition auch um eine grundlegende Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV. 40 Der Verordnungsgeber hat nicht ausdrücklich definiert, was unter „grundlegend“ zu verstehen ist. Die in der Verordnungsbegründung beispielhaft genannten Maßnahmen „Maststahlsanierung“ und „Graugussrehabilitation“ lassen aber erkennen, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers Maßnahmeprogramme erfasst werden sollten, die von zentraler Bedeutung für die Funktion des Netzbetriebs sind und über die typische, regelmäßige, jeden Netzbetreiber gleichermaßen treffende Ersatzbeschaffung hinausgehen. Beide Beispiele beziehen sich zudem auf äußerst umfangreiche Maßnahmen, die nur einen Teil der Netzbetreiber, diese aber in erheblichem Umfang betreffen, während vereinzelte, punktuelle Maßnahmen – so z.B. die Ersatzbeschaffung nach einem lokalen Schadensereignis – nicht erfasst werden. 41 Andererseits ist der Verordnungshistorie nicht zu entnehmen, dass es sich um deutschlandweite oder flächendeckende Sanierungsprogramme handeln muss. So traten auch die Schadensereignisse, die seinerzeit die Ergänzung des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV ausgelöst haben, nicht bundesweit auf. 42 Das Vorhaben der Antragstellerin ist in diesem Sinne „grundlegend“. Es handelt sich um eine flächendeckende und nicht nur punktuelle Ersatzbeschaffung der für die Funktion des Netzes unverzichtbaren Primärtechnik. Dem grundlegenden Charakter steht nicht entgegen, dass bereits ein Teil der Leitungen ausgetauscht worden ist und mittlerweile (nur) noch rund 780 km des Leitungsnetzes sanierungsbedürftig sind. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie 1996 und damit vor Erlass der ARegV mit dem Austausch der schadhaften Leitungen und der Installation des kathodischen Korrosionsschutzes begonnen habe. Dass sie mit der Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht abgewartet hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. 43 Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur handelt es sich auch nicht um eine turnusmäßige Erneuerung von Leitungen. Die als kathodisch geschützt errichteten Leitungen fallen unter die Anlagengruppe IV.1.1.2. der Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 S. 1 GasNEV. Dass der kathodische Korrosionsschutz wegen der Mängel des eingesetzten Materials nicht mehr wirkt, rechtfertigt es nicht, die Leitungen wie solche gänzlich ohne kathodischen Korrosionsschutz einzuordnen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beläuft sich damit auf 55-65 Jahre. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die ältesten Leitungen aus dem Baujahr 1966 stammen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist damit auch für diesen Teil des Leitungsbestandes noch nicht abgelaufen, so dass es sich nicht um eine Ersatzinvestitionen im Rahmen turnusgemäßer Erneuerungen handelt. 44 3. 45 Dass die geplante streitgegenständliche Investition eine Maßnahme zur Gewährleistung der technischen Sicherheit im Sinne des § 49 EnWG darstellt, haben sowohl das sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als auch das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Sachsen Anhalt als zuständige Energieaufsichtsbehörden für die in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Leitungen mit inhaltlich übereinstimmender Begründung bestätigt. 46 4. 47 Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Kosten die Erheblichkeitsschwelle des § 23 Abs. 6 S. 2 und 3 ARegV überschreiten, ist die Bundesnetzagentur nicht entgegen getreten. III. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Den Beschwerdewert setzt der Senat auf … Euro fest. Dies entspricht – wie von der Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen ‑ der Erlöswirkung der Investitionsmaßnahme für die 2. Regulierungsperiode. IV. 49 Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 50 51 52 Der Beschluss vom 12. März 2014 wird dahingehend berichtigt, dass nach den Ausführungen unter Ziff. IV der Entscheidungsgründe zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde folgender Abschnitt eingefügt wird: 53 Rechtsmittelbelehrung: 54 Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 55 G r ü n d e: 56 Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss vom 12. März 2014 stellt eine offenkundige Unrichtigkeit dar, die der Senat von Amts wegen in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.