Urteil
I-1 U 71/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0304.I1U71.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 19. April 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.943,34 € zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.943,34 € seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von einer Forderung des Rechtsanwalts A in Höhe von 229,55 € freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Mit ihrer zulässigen Berufung erreichen die Beklagten nicht die beantragte vollständige Klageabweisung. Sie machen jedoch zu Recht geltend, dass die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge sie im Umfang von 75 % der unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers ersatzpflichtig sein sollen, dem Umfang der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nicht gerecht wird. Die Beklagten haben für die erhöhte Betriebsgefahr einzusehen, die von dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Taxifahrzeug ausging. Diese ist in haftungsbegründender Weise nur im Umfang von 1/3 der Unfallschäden des Klägers in Ansatz zu bringen. 3 Das Landgericht hat zum Unfallhergang im Wesentlichen zutreffende Feststellungen getroffen. Der Senat vermag sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Grundsätze zur sogenannten „Lückenrechtsprechung“ nicht der Begründung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, das den Beklagten zu 1) der Vorwurf des überwiegenden Verschuldens an der Entstehung des Zusammenstoßes treffen und dass der Eigenhaftungsanteil des Klägers auf die Quote von 25 % begrenzt bleiben soll. Zwar steht außer Zweifel, dass der Beklagte zu 1) in unzulässiger Weise in der Stausituation auf der B-Straße vor der ampelgeregelten Kreuzung mit der C-Straße einen Überholvorgang eingeleitet hat; dieser führte in Höhe des Hausgrundstückes des Klägers zu dem Zusammenstoß mit seinem Pkw Mercedes Benz, welcher von seiner Tochter, der Zeugin Z1, als Grundstücksausfahrerin gesteuert wurde. Das Landgericht hat jedoch bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge verkannt, dass sich ein Grundstücksausfahrer nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der Schutzweck eines Überholverbotes sei auch zu seinen Gunsten einschlägig. 4 Es war die Zeugin Z1, welche nach Maßgabe des § 10 StVO bei dem missglückten Versuch der Einfahrt in die B-Straße äußerste Sorgfalt walten lassen musste. Dass sie diesen strengen Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden ist, steht nicht nur bereits nach Anscheinsbeweisgrundsätzen fest, sondern dies ergibt sich auch aus ihren zeugenschaftlichen Bekundungen. Die Beklagten können nicht die beantragte vollständige Klageabweisung durchsetzen, weil die Betriebsgefahr, die von dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Taxi-Fahrzeug ausging, bei dem gefährlichen Überholvorgang in der Stausituation aufgrund einer überhöhten Annäherungsgeschwindigkeit deutlich gesteigert war. Dieser Verursachungs- und Verschuldensbeitrag muss sich zu Lasten der Beklagten mit einer Quote von 1/3 haftungsbegründend auswirken. 5 Nach Maßgabe der sich daraus ergebenden Haftungsverteilung sind bezogen auf die unstreitigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers die tenorierten Ersatz- und Freistellungsverpflichtungen auszusprechen. 6 Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: 7 I. 8 1 ) 9 Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel sind, was den Hergang des streitigen Kollisionsereignisses anbelangt, nicht gegeben. Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass sowohl die Zeugin Z1 als auch der Beklagte zu 1) jeweils fahrlässig zu der Entstehung des Zusammenstoßes beigetragen haben, in dem sie vorkollisionär ihren straßenverkehrsrechtlichen Verhaltenspflichten nicht gerecht worden sind. Entgegen der Annahme des Landgerichts trifft jedoch die Zeugin Z1, die mit der staubedingten Gefahrensituation am Unfallort wegen ihrer Wohnsitznäher vertraut ist, der gewichtigere Verschuldensvorwurf. 10 2 ) 11 Sie hat den gescheiterten Versuch unternommen, in der Stausituation, die sich auf der B-Straße in der rechten Geradeausspur vor der Rotlicht zeigenden Ampel gebildet hatte, von dem Hausgrundstück Nr. ....., ihrem Wohnsitz, durch eine Kolonnenlücke nach links über die dort beginnende Linksabbiegerspur hinweg in die Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr einzubiegen. Die Lücke hatte ihr der Zeuge Z2 gelassen, um ihr von der breiten Grundstücksausfahrt das Einbiegen nach links in die B-Straße Richtung D-Straße zu ermöglichen. 12 3 ) 13 Als Grundstücksausfahrerin hatte die Zeugin Z1 die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 Satz 1 StVO zu beachten. Sie hatte sich folglich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Der Ein- oder Anfahrende muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände frei ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Vorganges trifft vor allem ihn, was allerdings fremde Mitschuld nicht ausschließt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 10 StVO, Rdnr. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Auf die Beibehaltung des Fahrstreifens durch den fließenden Verkehr darf er sich nicht verlassen (Hentschel/König/Dauer a.a.O. mit Hinweis auf KG NZV 2008, 413; OLG Köln, VersR 1986, 666). Ebenso wenig darf er sich auf das Befahren der rechten Fahrbahnseite verlassen (Hentschel/König/Dauer a.a.O. mit Hinweis auf BGH NZV 1991, 187 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Kommt es – wie hier – im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 10 StVO, Rdnr. 11 sowie Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 10 StVO, Rdnr. 8 jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats. 14 II. 15 Der gegen die Zeugin Z1 sprechende Anschein schuldhafter Unfallverursachung ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung weder erschüttert noch gar widerlegt. Im Gegenteil sprechen ihre zeugenschaftlichen Bekundungen eindeutig für die Feststellung, dass sie ihren strengen Sorgfaltsforderungen nicht gerecht worden ist. 16 1 ) 17 Im Verhältnis zu seiner Unfallgegnerin war der Beklagte zu 1) trotz der Tatsache vorfahrtberechtigt, dass er unter Missachtung eines für ihn maßgeblichen Überholverbots den Versuch unternommen hat, die Kolonne der verkehrsbedingt wartenden Fahrzeuge zu überholen, um schneller zu der durch ihn angestrebten, freien Linksabbiegerspur zu gelangen. Der Vorfahrtbereich erstreckt sich über die ganze Fahrbahnbreite. Er ist auch für einen Verkehrsteilnehmer einschlägig, der im Zuge des Überholens einer wartenden Fahrzeugkolonne auf die linke Straßenseite wechselt (Senat, Urteil vom 29. September 2009, Az.: I – 1 U 60/07). Ein sich so verhaltender Verkehrsteilnehmer bleibt auch dann durch die Vorschrift des § 10 StVO geschützt, wenn er im Zuge des Überholvorganges verbotswidrig eine Sperrfläche überfährt (OLG Hamm NZV 2006, 204). Ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt seine Vorfahrt grundsätzlich nicht (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 8 StVO, Rdnr. 30 mit Hinweis auf BGH NJW 1986, 2651 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 18 2 ) 19 Die Zeugin Z1 entlastet nicht der Umstand, dass der Zeuge Z2 in der Stausituation auf der rechten Fahrspur vor der Grundstücksausfahrt des Hauses B-Straße Nr. ..... eine Lücke gelassen hatte, um ihr die Einfahrt in den Fahrbahnbereich zu ermöglichen. Der Verzicht eines Vorfahrtberechtigten (§ 11 Abs. 3 StVO) gilt jeweils immer nur für den Verzichtenden selbst, hat aber keine Rechtswirkung bezüglich der anderen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer (Senat, VersR 1981, 556; Rdnr. 12 – zitiert nach Juris; Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 20 3 ) 21 Die Gefährlichkeit des Versuchs der Zeugin Z1, durch die Staulücke auf die andere Straßenhälfte vorzufahren, ergibt sich aus den besonderen Verkehrsverhältnissen am Unfallort, von welchen sich der Senat ebenfalls durch eine maßstabsgerechte Luftbildaufnahme einen eigenen Eindruck verschafft hat (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW; „www.tim-oneline.nrw.de‘‘). 22 a ) 23 Die B-Straße weist dort insgesamt drei volle Fahrspuren auf, wobei entsprechend der Feststellung des Landgerichts sich ein vierter Fahrstreifen in Form einer Linksabbiegerspur in Höhe der bezeichneten Grundstücksausfahrt in Richtung C-Straße öffnet. Für die Zeugin Z1 ergab sich das Problem, dass sie in der Stausituation auf der unmittelbar der Grundstücksausfahrt vorgelagerten Fahrspur die Verkehrssituation nach links Richtung D-Straße, aus der sich der Beklagte zu 1) näherte, nur sehr schlecht einsehen konnte. Sie hat – insoweit in Übereinstimmung mit dem Zeugen Z2 – bekundet, nach dem Verlassen der Grundstücksausfahrt zunächst auf der staubesetzten ersten Spur angehalten zu haben, um von dort Ausschau zu halten. Im Gegensatz zu der Darstellung der Zeugin, nach rechts und links geguckt zu haben, wusste der Zeuge Z2 nur zu berichten, sie habe nach rechts geschaut, ob die Fahrbahn frei gewesen sei (Bl. 60, 69 d.A.). 24 b ) 25 Die Zeugin hat das Ergebnis ihrer Blicküberprüfung offensichtlich als gefahrenneutral aufgefasst. Denn sie hat nach ihrer Darstellung und derjenigen des Zeugen Z2 den klägerischen Pkw in die angestrebte Fahrtrichtung in Bewegung gesetzt. Das durch den Zeugen mit „Schrittgeschwindigkeit“ angegebene Tempo hat die Zeugin selbst mit „etwa 10 km/h“ konkretisiert (Bl. 69, 67 d.A.). Die Aufnahme der Fahrt mit etwa 10 km/h, wobei die Zeugin in einer Sekunde 2,8 m zurücklegte, in eine nicht hinreichend einsehbare Verkehrssituation hinein begründet den Vorwurf eines erheblichen Pflichtenverstoßes. 26 4 ) 27 Zwar ist der Wartepflichtige grundsätzlich berechtigt, sich bei Sichtbehinderung durch die freigewordene Lücke mit äußerster Vorsicht so weit vorzutasten, bis er Sicht gewinnt. Unter einem langsamen Vortasten versteht man jedoch, dass ein Fahrer mit seinem Wagen jeweils nur wenige Zentimeter langsam vorrollt und dann wieder anhält und dieses Fahrmanöver über einen längeren Zeitraum mehrmals wiederholt. Nur bei einer solchen Fahrweise kann der Fahrer eines herannahenden Wagens das vortastende Fahrzeug gefahrenneutral frühzeitig erkennen und sich auf dieses einstellen (Senat, VersR 1981, 556 – Rdnr. 12 – zitiert nach Juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 11. Mai 2007, 3 O 419/06 Rdnr. 23 – zitiert nach Juris). Bei dem Verlassen einer Grundstücksausfahrt zum Zwecke des Linksabbiegens im vermeintlichen Schutz von eine Lücke freilassenden Fahrzeugen handelt es sich um ein besonders gefährliches Verkehrsmanöver, weil der Verkehrsraum der Gegenfahrbahn, in welchen das Fahrzeug hineinbewegt werden soll, für den Fahrzeugführer zunächst nicht einsehbar ist. Auch das Befahren der linken Fahrbahnhälfte durch andere Verkehrsteilnehmer beseitigt die Verpflichtung des Ausfahrenden nicht, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu lassen und diesen nicht zu behindern (KG NZV 1996 mit Hinweis auf BGH NZV 1991, 187). 28 5 ) 29 Die Zeugin Z1 hat angegeben, im Moment des Zusammenstoßes sich noch in einer Fahrtbewegung befunden zu haben (Bl. 67 d.A.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die durch sie eingeräumte Geschwindigkeit von 10 km/h nicht mit dem Minimaltempo des langsamen Vortastens gleichgesetzt werden kann, das sie hätte einhalten müssen, um sich in der schwierigen Verkehrssituation mit Sichtbehinderung auch ein Bild über den bevorrechtigten Verkehrs von links zu machen. 30 6 a ) 31 Das fahrlässige Anfahrverhalten der Zeugin Z1 wird durch die Tatsache unterstrichen, dass ihr nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts die Ausfahrsituation vor der häuslichen Grundstücksausfahrt mit den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten im Falle eines ampelbedingten Rückstaus vertraut ist (Bl. 7 UA; Bl. 99 d.A.). Dies ergibt sich auch aus den Angaben, die der Kläger bei seiner informatorischen Befragung gemacht hat. Er hat bekundet, dass man zum Zwecke des Linksabbiegen bis zur Mittellinie durchfahre und erst dann „noch mal nach rechts“ ( nicht auch nach links ! ) schaue (Bl. 65 d.A.). Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze hat sich der Zusammenstoß jedoch noch vor der bezeichneten Mittellinie zu Beginn der sich öffnenden Linksabbiegerspur ereignet (Bl. 7 d.A.). Der weiteren Darstellung des Klägers gemäß ist auch bekannt, dass einige Fahrer, um auf die Linksabbiegerspur zu gelangen, schon vorher in den Gegenverkehr hineinfahren (Bl. 65 d.A.). Nach den ihr bekannten örtlichen Verhältnissen hatte die Zeugin Z1 also allen Anlass, sich bereits weit vor Erreichen der Mittellinie von der Lücke aus nur langsam in die angestrebte Fahrtrichtung vorzutasten und erst dann den Linksabbiegevorgang zu beginnen, als sie sicher sein konnte, dass kein Überholer von links den Versuch unternahm, an der rechtsseitig stehenden Kolonne vorbei die Linksabbiegerspur so schnell wie möglich zu erreichen. 32 b ) 33 Mit bemerkenswerter Offenheit hat die Zeugin Z1 schließlich sogar Folgendes eingeräumt: Als sie mit dem klägerischen Pkw, der über die Reihe der wartenden Kolonnenfahrzeuge hinausgeragt habe, gerade habe anfahren wollen, habe nach ihrer Wahrnehmung auch der Beklagte zu 1. „mit dem Überholen der Autos angefangen“ (Bl. 68 d.A.). Obwohl also die Zeugin die sich mit dem Beginn des Überholvorganges ihres Unfallgegners anbahnende Gefahrensituation wahrgenommen hatte, hat sie sich in grob fahrlässiger Weise nicht davon abhalten lassen, den Abbiegevorgang nach links mit 10 km/h durchzuführen. 34 III. 35 Dessen ungeachtet trifft auch den Beklagten zu 1. eine Mitschuld an der Entstehung des Zusammenstoßes. Allerdings kommt bei der Fahrlässigkeitsbeurteilung der Tatsache, dass er unter Missachtung eines eindeutigen Überholverbots links an der stehenden Kolonne vorbeigefahren ist, um noch das Grünlicht an der Ampel B-Straße/C-Straße auszunutzen, nicht das Gewicht zu, welches das Landgericht mit seinem Annäherungsverhalten in Verbindung gebracht hat. Für den Mitschuldvorwurf ist vielmehr von Bedeutung, dass er mit einer viel zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit – zugestanden hat er 30 bis 45 km/h -- in einem riskanten Überholmanöver an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbei auf den Kollisionsort zugefahren ist, der wegen einer großen Lücke im Fahrzeugstau zu Beginn der Linksabbiegerspur auch aus größerer Entfernung als potentielle Gefahrenstelle erkennbar war. 36 1 ) 37 Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte zu 1. im Zuge des Überholvorganges gegen das Verbot verstoßen, welches mit der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzung gemäß Zeichen 295 der lfd. Nr. 68 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung einhergeht. Danach darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren werden (Nr. 1 Buchstabe a). Zudem ist bei einer gegenverkehrsbezogenen Fahrbahnteiltrennung rechts von der Linie zu fahren ( Nr. 1 Buchstabe b). Der Beklagte zu 1. hätte folglich zur Ermöglichung des Überholvorganges die durchgehende Fahrstreifenbegrenzung nicht ignorieren dürfen, indem er sie zweimal überfuhr. 38 2 ) 39 Er hat bei seiner Befragung angegeben, aus der Stausituation heraus an vier bis fünf Autos vor ihm mit 30 bis 45 km/h links vorbeigefahren zu sein (Bl. 64 d.A.). Bringt man für jede Autolänge einschließlich des Abstands zum Vordermann einen Raumbedarf von 5 m in Ansatz, hat der Beklagte zu 1. folglich den Überholvorgang in einer Entfernung zwischen 20 und 25 m vor dem späteren Kollisionsort eingeleitet. Die bezeichnete maßstabsgerechte Luftbildaufnahme lässt jedoch erkennen, dass die durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung vom Kollisionsort aus gesehen, der durch die polizeiliche Unfallzeichnung festgelegt ist, über 27 m zurück gegen die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. reicht. Folglich hatte der Beklagte zu 1. bereits deutlich vor der Öffnung der zusätzlichen Linksabbiegerspur den Fahrstreifen der B-Straße in Richtung C-Straße an einer Stelle verlassen, an welcher er die durchgezogene Linie nicht hätte überfahren dürfen. Diese Linie hat er auch kurz vor Erreichen der Unfallstelle zu Beginn der sich öffnenden Linksabbiegerspur missachtet, wie aus der polizeilichen Unfallskizze hervorgeht (Bl. 7 d.A.). Der Beklagte zu 1. ist folglich im Rahmen eines unzulässigen Überholvorganges entgegen einer Verkehrszeichenanordnung (§ 5 Abs. 3 Ziffer 2 StVO) in die Kollisionssituation hineingefahren. 40 3 ) 41 Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Überholverbote den Gegenverkehr, vorausfahrende Verkehrsteilnehmer und den nachfolgenden Verkehr schützen, sie bezwecken hingegen nicht den Schutz aus einem Grundstück Einfahrender, die den Sorgfaltspflichten des § 10 StVO unterliegen (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 33 sowie Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 13a). 42 4 ) 43 Allerdings war die durch den unzulässigen Überholvorgang von dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Taxi ausgegangene, gesteigerte Betriebsgefahr noch einmal dadurch erhöht, dass er die rechtsseitige Fahrzeugkolonne vor einer erkennbaren Lückenbildung mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unter Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO passierte. 44 a ) 45 Kommt eine Fahrzeugreihe vor einer Einmündung ins Stocken, dann muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der diese Reihe überholen will, mit dem Vorhandensein für ihn unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einrichten (BGH VersR 1969, 756). An diese Entscheidung knüpft sich die in der obergerichtlichen Judikatur entwickelte sogenannte Lückenfallrechtsprechung. Danach muss ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten. Er hat sich darauf einzustellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss zudem damit rechnen, dass der eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen und das Verkehrsverhalten der dort befindlichen Fahrzeugführer beobachten kann. Er darf sich der Lücke nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht (Senat, Urteil vom 29. September 2009, Az.: I-1 U 60/07 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; Senat, Urteil vom 14. Januar 1980, Az.: 1 U 135/79; Senat, Urteil vom 27. Juni 1983, Az.: 1 U 220/82; KG NZV 2007, 524; OLG Hamm NZV 2006, 204; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 41). 46 b ) 47 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob die sogenannte Lückenrechtsprechung auch dann anwendbar ist, wenn der Wartepflichtige nicht aus einer untergeordneten Seitenstraße durch eine Kolonnenlücke hindurch auf die bevorrechtigte Straße einbiegen will, sondern wenn er bei dem Verlassen von Grundstücksausfahrten die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu beachten hat. Diese entsprechende Anwendbarkeit hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt bejaht (Urteil vom 27. Juni 1983, Az.: 1 U 220/82 mit Hinweis auf Senat, VersR 1980, 634 sowie VersR 1980, 774; zuletzt Urteil vom 29. September 2009, Az.: 1 U 60/07; so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25. November 2005, Az.: 24 U 138/05 sowie OLG Hamm, NZV 1992, 238 jeweils für Tankstellenausfahrten; LG Köln, DAR 1995, 449 – anderer Ansicht: KG NZV 1996, 365; KG NZV 2007, 524; OLG Rostock NZV 2011, 289 sowie LG Saarbrücken NZV 2013, 494). 48 c ) 49 Bezogen auf den vorliegenden Fall sieht der Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Gegenmeinung stellt darauf ab, bei einem Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt handele es sich um ein außerordentliches, besonders gefährliches Fahrmanöver, mit welchem der an der Kolonne Vorbeifahrende ohne das Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht rechnen müsse; eine Grundstücksausfahrt sei aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten für den Fahrzeugführer weitaus schwerer zu erkennen als eine Kreuzung oder Einmündung (KG NZV 1996, 365, 366). Eine solche schwere Erkennbarkeit der Lücke, welche die Zeugin Z1 für den Versuch der Einfahrt in die B-Straße ausgenutzt hat, war indes nicht gegeben. 50 aa ) 51 Der Zeuge Z2 hat bei Vorlage einer Luftbildaufnahme von der Unfallörtlichkeit angegeben, die Lücke, die er für die Zeugin Z1 offengelassen habe, sei „so breit gewesen wie die ganze Grundstücksausfahrt“ (Bl. 70 d.A.). Das Lichtbildmaterial vermittelt den Eindruck einer sehr breiten Zuwegung zu dem Hausgrundstück B-Straße Nr. ..... unter Einschluss eines großflächigen Garagenvorhofes. Hinzu kommt, dass straßenmittig die Einmündung der rechtsseitigen Grundstücksausfahrt durch eine meterlange Unterbrechung der ansonsten durchgehenden Fahrtstreifenbegrenzung mittels einer gestrichelten Linienführung gekennzeichnet ist. Dies geht auch aus der polizeilichen Unfallskizze hervor (Bl. 7 d.A.). 52 bb ) 53 Bei seiner Annäherung an den Kollisionsort hätte der Beklagte zu 1. folglich nicht nur die breite Kolonnenlücke erkennen können, die der Zeuge Z2 in Höhe der Grundstücksausfahrt gelassen hatte; ihm wurde auch durch die ausgedehnte unterbrochene straßenmittige Linienführung die Möglichkeit des Auftretens von Querverkehr aus einer rechtsseitigen Annäherungsrichtung signalisiert. Diese Umstände hätten ihm Veranlassung geben müssen, sich entsprechend der Feststellung des Landgerichts mit einer solch verhaltenen Geschwindigkeit dem Kollisionsort zu nähern, dass er im Falle des plötzlichen Erscheinens von Querverkehr aus der erkennbar weit offen gehaltenen Kolonnenlücke das Taxifahrzeug noch kollisionsfrei hätte zum Stillstand bringen können. Im Hinblick war die durch ihn eingeräumte Ausgangsgeschwindigkeit von 30 bis 45 km/h deutlich übersetzt. Der Bekundung des Zeugen Z2 gemäß hatte er das durch den Beklagten zu 1. gesteuerte Fahrzeug erstmals im Rückspiegel gesehen, als die Spitze des klägerischen Pkw bereits in die Gegenfahrbahn hineinragte (Bl. 69 d.A.). Die vorkollisionäre Ausgangssituation war folglich nicht so, dass die Zeugin Z1 so überraschend aus der Kolonnenlücke herausgefahren kam, dass der Beklagte zu 1. keinerlei Raumreserve zur Vermeidung des Zusammenstoßes mehr hatte. Nicht die Front des klägerischen Pkw Mercedes Benz ist beschädigt, sondern der Anstoßbereich ist in Höhe der hinteren Tür auf der Fahrerseite gelegen (Bl. 19 d.A.). 54 5 ) 55 Allerdings lässt sich zu Lasten der Beklagten nicht die Feststellung treffen, dass der Beklagte zu 1. schon zu Beginn des Überholvorganges die Ausfahrbewegung der Unfallgegnerin im Bereich der Kolonnenlücke hätte erkennen und auf diese Wahrnehmung kollisionsvermeidend entweder durch die Aufgabe des beabsichtigten Fahrmanövers oder zumindest nach bereits erfolgter Einleitung des Überholens durch die sofortige Vornahme einer Vollbremsung hätte reagieren können. 56 a ) 57 Er lässt sich dahin ein, der Pkw der Unfallgegnerin sei für ihn erst so spät wahrnehmbar gewesen, dass er bei der Ausgangsgeschwindigkeit von 30 bis 45 km/h nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können (Bl. 64 d.A.). Diese Darstellung mag wegen der schwierigen Sichtverhältnisse in der Kolonnensituation zutreffen. 58 b ) 59 Selbst wenn aber der Beklagte zu 1. bei der gebotenen Aufmerksamkeit schon zu Beginn des Überholmanövers den klägerischen Pkw als einsetzenden Querverkehr in der Kolonnenlücke hätte erkennen können, stünde damit noch nicht die räumliche Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes fest. Denn nach der Darstellung des Beklagten zu 1. ist nicht die Möglichkeit auszuschließen, dass er vorkollisionär nicht mehr als vier Kolonnenfahrzeuge überholt hatte. Der polizeilichen Unfallskizze zufolge soll er sogar nicht mehr als drei Kolonnenfahrzeuge überholt haben. Folglich hätte er bis zum Erreichen des Unfallortes eine Strecke in der Größenordnung von 20 m zurückgelegt. Unter Berücksichtigung des nicht auszuschließenden Ausgangstempos von 45 km/h und der Zugrundelegung einer regelhaften Vollbremsverzögerung von 7 m/sec² sowie der gewöhnlichen Reaktions- und Bremsansprechdauer von einer Sekunde hätte der gesamte Anhalteweg bereits einen Raumbedarf von 22,40 m erfordert. 60 IV. 61 Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, auf welche sie sich entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis einer Haftungsverteilung im Verhältnis 2/3 : 1/3 zu Lasten des Klägers. 62 1 ) 63 Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem Teilnehmer des bevorrechtigten fließenden Verkehrs, trifft den Ersteren gewöhnlich die volle Haftung, sofern die Betriebsgefahr des durch den Unfallgegner gesteuerten Fahrzeuges nicht wegen eines Annäherungsverschuldens erhöht ist. Eine volle Haftung des Klägers kann aufgrund der Gefahrerhöhung des durch den Beklagten zu 1. geführten Taxifahrzeuges wegen der übersetzten Annäherungsgeschwindigkeit bei einem unzulässigen Überholmanöver in einer Kolonnensituation nicht angenommen werden. Andererseits darf aus den genannten Gründen der Missachtung der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung durch den Beklagten zu 1. nicht das Gewicht beigemessen werden, auf das das Landgericht abgestellt hat. Im Vordergrund der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge steht vielmehr der Umstand, dass die Zeugin Z1 in grob fahrlässiger Weise unter Missachtung ihrer strengen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO aus der Kolonnenlücke zum Linksabbiegen angesetzt hat, obwohl sie die sich anbahnende Gefahrensituation mit der Einleitung des Überholvorganges durch den Beklagten zu 1. erkannt hatte. 64 2 ) 65 Eine Haftungsverteilung im Verhältnis 2/3 : 1/3 lag in vergleichbaren Fallkonstellationen auch den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 4. März 1996 zu dem Az.: 12 U 1032/95 (NZV 1996, 365) sowie des OLG Hamm vom 27. September 2000 zu dem Az.: 13 U 80/00 (DAR 2001, 390) zugrunde. 66 3 ) 67 Die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers sind unstreitig. Sie stellen sich auf insgesamt 5.830 € (Reparaturkosten: 5.001,27 €; Gutachterkosten 803,73 € sowie Kostenpauschale 25 €). Der davon dem Kläger zustehende Drittelanteil macht den Betrag von 1.943,34 € aus. 68 4 ) 69 Dieser Betrag ist der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers, auf welche sich sein begründetes Freistellungsbegehren bezieht. Die 1,3fache Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) macht zuzüglich der Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer die Gesamtsumme von 229,55 € aus. 70 V. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO. 72 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 73 Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 4.372,50 €. 74 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.