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Beschluss

22 U 152/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2014:0228.22U152.13.00
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Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nach der Vorberatung des Senats ohne Erfolg bleiben wird. Es wird der Beklagten aus Kostengründen geraten, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nach der Vorberatung des Senats ohne Erfolg bleiben wird. Es wird der Beklagten aus Kostengründen geraten, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung nach der Vorberatung des Senats ohne Erfolg bleiben wird. Es wird der Beklagten aus Kostengründen geraten, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in Höhe der - auch in zweiter Instanz von der Beklagten nicht angegriffenen - Nettokosten der noch nicht durchgeführten Fahrzeugreparatur (3.697,17 EUR), der Privatgutachterkosten (851,92 EUR) sowie der Grundbuchkosten (20,00 EUR) - jeweils nebst Prozesszinsen - sowie ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Prozesszinsen zu. 1. Die vom Kläger in erster Instanz urkundliche belegte Aktivlegitimation stellt die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede. 2. Durch die Aussage des Zeugen A. und die beiden Sachverständigengutachten, hat der Kläger bewiesen, dass das Fahrzeug am 28./29.12.2010 vor dem Haus der Beklagten durch eine Dachlawine den von ihm behaupteten Schaden erlitten hat. Die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil zum Schadenshergang und zur Schadenshöhe, die vom Senat im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung von § 529 ZPO nicht zu beanstanden ist, greift die Berufung der Beklagten nicht an. 3. Die Beklagte hat - zumindest mit einfacher Fahrlässigkeit i.S.v. § 276 BGB - ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie den Kläger vor der Gefahr warnen musste, die - aufgrund besonderer Umstände - durch herabfallenden Schnee für parkende Fahrzeuge und Passanten entstehen konnte. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass - auch wenn einen Hauseigentümer nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall nicht die Pflicht trifft, Dritte vor Dachlawinen zu schützen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 823, Rn 198 mwN; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise 239/240 GA) - hier eine Mehrzahl besonderer Umstände, nämlich -länger andauernde ungewöhnliche Schneewetterlage am Niederrhein, -steile Dachneigung des Hauses der Beklagten von 37 Grad -Nachbarhaus mit steiler Dachneigung von 57 Grad zum Haus der Beklagten, -beginnende Tauwetterlage gemäß DWD-Auskunft, -Ausrichtung der Vorderseite des Hauses der Beklagten Richtung Süden, vorlagen, die - auch ohne Verankerung in der Ortssatzung der Stadt X. - jedenfalls in ihrer Gesamtheit ausnahmsweise Vorsichtsmaßnahmen seitens der Beklagten - zumindest in der Form einer hinreichenden Warnung von Passanten bzw. vor ihrem Haus parkwilligen Autofahrern vor herabfallendem Schnee - geboten. Die Ausführungen des LG stehen damit in Einklang, dass von der Rechtsprechung zutreffend in entsprechenden Fällen nach den konkreten örtlichen Verhältnissen Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, wenn durch die Wetterlage, die Örtlichkeit, Art und Umfang des dortigen Verkehrs, Eigenarten des/der Gebäude/s etc. bedingte "besondere Umstände" dies einerseits als erforderlich und andererseits als zumutbar erscheint (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2012, 9 U 119/12, NZM 2013, 47; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2012, 24 U 217/11, NJW-RR 2012, 780; OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011, 2 U 34/11, NJW-RR 2011, 1535; OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, 13 U 49/03, NJW-RR 2003, 1463). Die diesbezüglichen Berufungseinwände der Beklagten bleiben insgesamt ohne Erfolg. a. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, sie treffe keinerlei Verantwortlichkeit für den Schaden, da die Dachlawine tatsächlich - wie vom Sachverständigen B. im Sinne einer "Kettenreaktion" festgestellt (Seite 11 des Gutachtens) und wie sich auch einem physikalisch/mechanisch nicht bewanderten Laien aufdränge - vom Dach des Nachbarhauses C.-Straße Nr. 43 stamme und ohne Einfluss von Seiten des zudem um ein Stockwerk höheren Hauses Nr. 43 sei der Abgang einer Dachlawine vom Dach ihres Hauses Nr. 45 nicht zu befürchten gewesen. aa. Die Beklagte ist - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - mit diesem Einwand im Berufungsverfahren nicht gemäß § 531 ZPO präkludiert, da er bereits Gegenstand der ersten Instanz war, als davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen B. - soweit sie ihr günstig erschienen - konkludent zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2001, VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177; BGH, Urteil vom 08.01.1991, VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541; Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, Vor § 128 Rn 10 a.E.). bb. Bei diesem Einwand handelt es sich - auch insoweit entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers - nicht um eine bloße Vermutung des Sachverständigen B.. Vielmehr hat der Sachverständige es ausdrücklich als "wahrscheinlich" bezeichnet, dass die Schneemassen auf der mit 57 Grad stark geneigten Walmdachfläche des Nachbardaches (Nr. 43) zuerst abgerutscht, auf das mit nur 37 Grad weniger stark geneigte (Sattel-)Dach des Hauses der Beklagten (Nr. 45) aufgetroffen ist und hier als "Kettenreaktion" das Abrutschen der Schneemassen von diesem Teilbereich des Dachs Hauses der Beklagten ausgelöst hat. Dies hat der Sachverständige zudem auch daran festgemacht, dass die Dachrinne des Hauses der Beklagten in dem betreffenden Teilbereich "Reste einer abgerutschten Dachlawine aufweist (vgl. Seite 11 des Gutachtens, 135 GA). Im Hinblick darauf, dass auf der linken Dachseite (d.h. der anderen Seite neben der Gaube, vgl. Lichtbilder Seite 73/74) ein Abgang von Schneemassen an diesem Tag nicht stattgefunden hat, ist der Senat vom Stattfinden dieser "Kettenreaktion" überzeugt und sieht sie daher als hinreichend erwiesen i.S.v. §§ 529, 286 ZPO an (vgl. zum Beweismaß des § 286 ZPO: Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 17-20 mwN). cc. Im Hinblick auf diese bewiesene "Kettenreaktion" kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf stützen, ohne das benachbarte Steildach ihres Nachbarhauses sei es vom Dach ihres Hauses am fraglichen Tag nicht zum Abgang einer Dachlawine gekommen und insoweit treffe sie keinerlei Verantwortlichkeit. Die Beklagte verkennt dabei, dass zur Haftungsbegründung Mitursächlichkeit genügt. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch gegeben, wenn die Handlung bzw. Unterlassung des Anspruchsgegners den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit der Handlung bzw. Unterlassung eines Anderen herbeiführen konnte (sog. Gesamtkausalität bzw. kumulative Kausalität, vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249, Rn 33/34 mwN). § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst zwar nicht den Fall, dass mehrere Personen durch selbständige Einzelhandlungen bzw. -unterlassungen (d.h. ohne bewusstes Zusammenwirken) einen Schaden mitverursacht haben. Lassen sich indes in einem solchen Fall von jeder einzelnen Person verursachte Schadensteile im Rahmen der sog. haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 ZPO) nicht abgrenzen, haftet jeder Beteiligte (im Außenverhältnis) gemäß § 840 BGB auf Ersatz des Gesamtschadens (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001, VI ZR 77/00, NZV 2002, 113; Palandt-Sprau, a.a.O., § 830, Rn 1 mwN; § 840, Rn 2 mwN). dd. Im Hinblick auf die vorstehenden Feststellungen des Senats hat auch der Berufungseinwand der Beklagten keinen Erfolg, ihre Verantwortlichkeit sei - im Hinblick auf die vom Nachbardach ausgehende Kettenreaktion - auch nicht daraus herzuleiten, dass die Beschädigungen an dem unterhalb des Dachs ihres Hauses abgestellten Fahrzeug des Klägers eingetreten seien. Tatsächlich hat die besondere bauliche Gesamtsituation im Grenzbereich der Dächer der benachbarten Häuser Nr. 43 und 45 im Wege der o.a. Kettenreaktion zunächst zum Abrutschen der Schneemassen auf der linken Seite der Walmdachfläche des Hauses Nr. 43 auf die rechte Seite der Satteldachfläche des Hauses Nr. 45 geführt, sodann - als zweiter Schritt der Kettenreaktion - zu einer Vermischung beider Schneemassen und sodann - als dritter Schritt - zu einem Abrutschen der dort zusammengetroffenen bzw. vermischten Gesamtmassen an Schnee auf das im Grenzbereich geparkte Fahrzeug des Klägers, wobei die Beschädigungen im vorderen (vor dem Haus der Beklagten Nr. 45 befindlichen) Teil des Fahrzeugs eingetreten sind, für die die Beklagte im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger in vollem Umfang haftet. ee. Auch bei ihrem weiteren Berufungseinwand, sie sei auch nicht deshalb zu Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen, weil vom Nachbarhaus Schneemassen auf das Dach ihres Hauses hätten übergeleitet werden können, sondern vielmehr sei allein ihr Nachbar (Haus Nr. 43) zu Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen, verkennt die Beklagte die - auch - von ihr zu verantwortende besondere Gefährdungssituation im Zeitpunkt des Abrutschens der Dachlawine(n) auf das vor ihrem Haus geparkte Fahrzeug des Klägers. b. Die Berufung der Beklagten macht auch ohne Erfolg geltend, selbst wenn man die o.a. Kettenreaktion außer Acht lasse , habe sie gleichwohl - unter den konkreten Gegebenheiten Ende Dezember 2010 - nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, denn Schneefanggitter habe sie jedenfalls nicht anbringen müssen und auch zu sonstigen Vorkehrungen sei sie nicht verpflichtet gewesen, da mit dem Abgang einer Dachlawine von ihrem Hausdach nicht in größerem Maßstab zu rechnen gewesen sei als bei jedem anderen Hausgrundstück dieser Straße oder auch in sonstigen umliegenden Straßen. Der Beklagten ist es verwehrt, die o.a. bewiesene Kettenreaktion bei der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang sie Verkehrssicherungspflichten trafen, auszublenden. Durch die vom LG zutreffend dargestellten, oben vom Senat nochmals herausgestellten fünf besonderen Umstände bestand hier - zumindest - eine Warnpflicht an der besonderen Gefahrenstelle vor dem Haus der Beklagten, an der das Fahrzeug des Klägers den streitgegenständlichen Schaden durch im Wege der o.a. Kettenreaktion abrutschende Schneemassen erlitten hat. c. Soweit die Berufung der Beklagten geltend macht, die Neigung ihres Hausdachs von lediglich 37 Grad unterschreite die vorwiegend erst ab 45 Grad als kritisch angenommene Grenze und stelle sich insoweit nicht als besondere Gefahr dar, zumal auf dem linken Bereich ihres Hausdaches der Schnee nicht abgerutscht sei, blendet ebenfalls in unzulässiger Weise die o.a. besondere Konstellation im Grenzbereich der Hausdächer aus. Der Beklagten ist es insoweit auch verwehrt, allein auf die geringere Neigung des Satteldachs ihres Hauses abzustellen, weil auch eine solche Dachneigung von 37 Grad jedenfalls dann erkennbar gefahrgeneigt bzw. risikobehaftet ist, wenn sich unmittelbar daneben ein Steildach mit 57 Grad Dachneigung zu dem mit 37 Grad geneigten Satteldach hin befindet und die o.a. weiteren besonderen Umstände vorliegen (Schnee- und Wetterlage, Dachausrichtung nach Süden). d. Insoweit hat auch der Berufungseinwand der Beklagten keinen Erfolg, selbst bei außergewöhnlich starken Schneefällen könne sie daher nach ständiger Rechtsprechung für den Abgang einer Dachlawine nicht haftbar gemacht werden und das LG habe insoweit - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der OLG Düsseldorf und Hamm (vgl. 240 GA und bereits oben) - ihre Pflichten als Hauseigentümerin überspannt. Wie oben bereits ausgeführt, bedarf die Begründung und Bemessung von Verkehrssicherungspflichten jeweils einer Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, die das LG zutreffend zusammengestellt und tatsächlich und rechtlich gewürdigt hat. e. Der weitere Beklagteneinwand, selbst mit einer Vielzahl von Warnschildern, die doch dann bei der "damaligen Schneelage" überall erforderlich gewesen wären, oder gar mit einer Sperrung von größeren Strecken bzw. Bürgersteigen, was fernliegend und lebensfremd sei, könne keine Vorsorge getroffen werden, wenn "allgemein" aufgrund der außergewöhnlichen Schneeverhältnisse mit Dachlawinen zu rechnen sei , übersieht wiederum, dass das LG die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gerade nicht nur an die damalige "Schneelage" bzw. die "allgemeine" Gefahr von Dachlawinen, sondern mit den o.a. besonderen Umstände begründet hat, die - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - außergewöhnlich waren und daher bei verkehrsüblicher Sorgfalt (§ 276 BGB) - ausnahmsweise - besondere Vorsichtsmaßnahmen und Sicherungsvorkehrungen von der Beklagten als Eigentümerin des bei hinreichender Sorgfalt erkennbar risikobehafteten bzw. gefahrgeneigten Grundstücks- bzw. Dachbereichs an der Grenze zum Nachbargrundstück bzw. -dach Nr. 43 erforderten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte an anderer Stelle ausdrücklich vorträgt, dass sich die o.a. Kettenreaktion auch für einen "in den Grundsätzen der Physik und der Mechanik nicht bewanderten Laien" regelrecht habe aufdrängen müssen (vgl. 237 GA, dort drittletzter Absatz). Diesen Beklagtenvortrag als wahr unterstellt bleibt die Beklagte indes hinreichenden Sachvortrag dazu fällig, warum sie die - bei laienhafter Betrachtung - zugestandenermaßen erkennbaren Gefahren nicht abgewendet bzw. die Passanten bzw. die vor ihrem Haus parkwilligen Autofahrer nicht zumindest entsprechend gewarnt hat. 4. Das Unterlassen einer - zumindest erforderlichen und der Beklagten auch zumutbaren - Warnung ist auch ursächlich für den Schaden, da - mangels hinreichender Einwände der Beklagten - zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass er bei einer gebotenen Warnung durch die Beklagte sein Auto dort nicht abgestellt hätte. 5. Ein Mitverschulden , das vom LG rechtsfehlerhaft nicht von Amts wegen geprüft worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 167; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254, Rn 72 mwN), ist dem Kläger nicht anzulasten, da sich diesbezügliche greifbare Anhaltspunkte weder aus dem Vorbringen der Beklagten in beiden Instanzen ergeben noch sonst für den Senat erkennbar sind. Mitursächlich für die schadensstiftende Kettenreaktion war zwar auch - wie vom LG zutreffend berücksichtigt - die allgemeine Wetterlage im Schadenszeitpunkt, d.h. insbesondere -die länger andauernde ungewöhnliche Schneewetterlage für den Niederrhein, -die beginnende Tauwetterlage gemäß DWD-Auskunft. Diese beiden Faktoren waren dem Kläger zwar - wie von ihm in erster Instanz ausdrücklich zugestanden (vgl. 72 GA) - bekannt und er hat sie bei der Entscheidung, sein Fahrzeug an der späteren Schadensstelle zu parken, auch einbezogen (vgl. 96 GA: "Ich habe schon überlegt, …“), ohne dass ihm insoweit ein Verschulden anzulasten ist. Denn maßgebliche Ursachen für die schadensstiftende Kettenreaktion waren - nach dem Ergebnis der vom LG in vom Senat nicht zu beanstandender Weise gewürdigten Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 529 ZPO) - das Zusammentreffen von solchen grundstücks- bzw. bauartbezogenen bzw. lagebezogenen Umstände, die der Beklagten als Grundstückseigentümerin bekannt waren bzw. zumindest bei verkehrsüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten, d.h. insbesondere -steile Dachneigung des Hauses der Beklagten von 37 Grad -Nachbarhaus mit steiler Dachneigung von 57 Grad zum Haus der Beklagten, -Ausrichtung der Vorderseite des Hauses der Beklagten Richtung Süden. Eine Mitverantwortung im Hinblick auf diese besonderen Ursachenfaktoren trifft den Kläger nicht, da die Beklagte eine diesbezügliche positive Kenntnis oder eine schuldhafte Unkenntnis des Klägers der Gesamtheit dieser drei maßgeblichen Ursachenfaktoren nicht dargetan hat und dies auch sonst für den Senat nicht ersichtlich ist. Dies gilt schon deswegen, weil weder die Dachneigung des dreistöckigen Hauses der Beklagten (Nr. 45) noch die Dachneigung des vierstöckigen Nachbarhauses (Nr. 43) für den Kläger - im Rahmen eines Parkvorgangs im Grenzbereich der Häuser Nr. 43 und 45 - von der Straße aus erkennbar waren, wie durch die Lichtbilder 38/128 GA hinreichend beweiskräftig i.S.v. § 286 ZPO urkundlich belegt ist. II. Aus Kostengründen wird zur Rücknahme der Berufung geraten. Durch eine Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen. Hinzu kommt eine weitere Ersparnis, wenn keine Termingebühren gemäß VV Nr. 3202 RVG anfallen, da der Senat den Termin im Falle einer rechtzeitigen Äußerung aufheben und die Beteiligten abladen würde.