Urteil
VI - U (Kart) 35/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2014:0226.VI.U.KART35.13.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Klägerin werden auf jeweils 800.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Klägerin werden auf jeweils 800.000 € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Beklagte zu 1. ist ein nicht-wirtschaftlicher, gemeinnütziger Verein zur Förderung des Gas- und Wasserfachs in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht. Seine Arbeitsblätter W 294 – 1, W 294 – 2 und W 294 – 3 aus Juni 2006 (Anlage K 1) befassen sich mit den technischen Regeln für UV-Geräte zur Desinfektion in der Wasser-versorgung. Seit der 7. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desin-fektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (Stand August 2007) wird hinsicht-lich der technischen Regeln und Anforderungen, die der Gesetzgeber an zugelassene UV-Desinfektionsanlagen stellt, auf die vorgenannten Arbeitsblätter des Beklagten zu 1. verwiesen. Die Beklagte zu 2. wurde 2007 gegründet. Sie befindet sich im alleinigen Anteils-besitz des Beklagten zu 1. und betreibt eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Darüber erteilt sie u.a. Zertifikate für UV-Desinfektionsanlagen, mit denen sie die Einhaltung der in den Arbeitsblätter W 294 – 1, W 294 – 2 und W 294 – 3 niedergelegten technischen Anforderungen bescheinigt. Geprüft und zertifiziert werden grundsätzlich nur Gesamtan-lagen und nicht einzelne Komponenten. Die Zertifizierung bezieht sich stets auf die Gerätekonfiguration der im Rahmen der Baumusterprüfung untersuchten Anlage und besitzt eine mehrjährige Geltungsdauer (vgl. Ziffer 4.2 der Geschäftsordnung der Beklagten zu 2., Anlage B 6). Sollen einzelne Komponenten durch andere ersetzt werden, ist eine Überprüfung der modifizierten Anlage erforderlich, bevor das Zertifikat entsprech-end ergänzt oder geändert werden kann. Dementsprechend heißt es in Ziffer 9.3 des Arbeitsblatts W 294 – 1 in Bezug auf UV-Strahler: „Es dürfen nur die der Baumusterprüfung nach D. W 294 – 2 (A) zugrunde liegenden UV-Strahler und Strahlerhüllrohre eingesetzt werden. Gleichwertigkeit von Ersatzprodukten ist der Prüfstelle nachzuweisen und muss als Anlage zum Prüfbericht für das betreffende UV-Desinfektions-gerät bestätigt werden.“ Da es sich um eine wesentliche Änderung der Baumusterprüfung handelt, kann alleine auf Antrag des Zertifikatinhabers - der regelmäßig der Hersteller des UV-Desinfektions-gerätes ist - oder, wie die Beklagten behaupten, mit seiner Zustimmung eine Änderung von Komponenten und die Zertifizierung der modifizierten Anlage beantragt werden. Eine separate Überprüfung und Zertifizierung von UV-Lampen ist im Regelwerk des Beklagten zu 1. derzeit nicht vorgesehen. Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in M. hat und deren norwegische Muttergesellschaft seit über 10 Jahren UV-Lampen außerhalb Deutschlands vertreibt, begann nach ihrer Gründung im Jahre 2008 mit dem Handel von UV-Strahlern für Wasserdesinfektionsanlagen im Bundesgebiet. Sie behauptet, dass ihr Umsatz mit diesen UV-Strahlern schon nach kurzer Zeit eingebrochen sei. Die Nachfrage sei praktisch vollständig zurückgegangen, nachdem die Beklagten und Wettbewerber ihre (der Klägerin) Kunden darauf hingewiesen hätten, dass die Zertifizierung der Desinfektionsanlage durch den Einbau der Strahler erlösche. Mit Schreiben vom 30. April 2010 (Anlage K 3) hat die Klägerin die Beklagte zu 2. gebeten, ihren UV-Strahler AC 1… für Wasserdesinfektionsanlagen als gleichwertigen Ersatzstrahler für den Strahler 2…V der Firma W. zu zertifizieren, zuzulassen und zu registrieren. Die Beklagte zu 2. hat den Antrag mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (Anlage K 4) unter Hinweis auf das Regelwerk des Beklagten zu 1. abgelehnt. Die anschließende Anregung der Klägerin, die einschlägigen Arbeitsblätter um die Möglichkeit einer isolierten Zertifizierung von UV-Strahler auf Antrag eines Drittunternehmens zu erweitern, konnte sich in den zuständigen Gremien des Beklagte zu 1. bislang nicht durchsetzen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Regelwerk des Beklagten zu 1. und die Zertifizierungspraxis der Beklagten zu 2. ver-stießen gegen § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte zu 1. sei - so hat es ausgeführt - als ein mit der Normsetzung befasster Idealverein weder Unternehmen noch Unternehmensvereinigung und deshalb schon nicht Normadressat des Kartellverbots. Die Beklagte zu 2. sei als gewerbliche Anbieterin von Zertifizierungsleistungen zwar Unter-nehmen im kartellrechtlichen Sinne. Es fehle aber an einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung mit einem anderen Unternehmen. Die Zertifizierungstätigkeit der Beklagten zu 2. könne auch nicht als Beschlussfassung einer Unternehmensvereinigung verstanden werden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher ihr seit dem 1.1.2009 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deut-schland entstanden ist und in Zukunft entstehen wird aufgrund a) der seitdem unverändert fortbestehenden Regelungen der Arbeitsblätter D. W 294 – 1, - 2 und – 3 zur Zertifizierung von UV-Desinfektionsanlagen, nämlich zu UV-Strahlern gemäß Arbeitsblatt UV-Strahlern gemäß Arbeitsblatt D. W 294 – 1 Ziffer 9.3, wo es u.a. heißt: „ Eine Freigabe von alternativen Strahlern kann nur über die Prüfstelle in Zusammenarbeit mit dem Prüflabor und der D.-C. GmbH erfolgen. Diese muss vom Gerätehersteller für sein Gerät beantragt werden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Baumusterprüfung handelt.“ b) der Ziffer a) entsprechenden Zulassungs- und Aufnahmepraxis hinsichtlich einzelner von der Klägerin vertriebener UV-Strahler zu den bei der Beklagten zu 2. geführten Baumusterakten von UV-Wasserdesinfektionsgeräten durch die Beklagte zu 2., c) des Nichterteilens einer Konformitätsbescheinigung durch die Beklagte zu 2. für diejenigen von der Klägerin vertriebenen UV-Strahler, welche den derzeit geltenden Anforderungen für bereits zertifizierte Baumuster von UV-Wasserdesinfektionsanlagen und deren UV-Strahlern im Sinne von Ziffer 9.3 des Arbeitsblatts D. W 294 – 1 entsprechen, d) den (ungeschriebenen) Regelungen zur Gültigkeitsdauer von Zertifikaten für UV-Wasserdesinfektionsanlagen durch die Beklagte zu 2., wonach diese lediglich für den Augenblick des Inverkehrsbringens der UV-Wasserdesinfek-tionsanlage gelten sollen, und zwar in Verbindung mit dem Anbringen einer Prüfkennzeichnung (D.-Zeichen Produkte) auf der jeweiligen UV-Wasserdesinfektionsanlage, ohne dass die tatsächliche Dauer der Gültigkeit der Kennzeichnung oder des dazugehörigen D.-Baumusterzertifikats der Zertifizierung den beteiligten Verkehrskreisen, nämlich den Betreibern der UV-Wasserdesinfektionsanlagen gegenüber mitgeteilt oder kenntlich gemacht wird. e) Die Feststellungen zu Ziffer 1 a) bis c) beziehen sich auf sämtliche von der Beklagten zu 2. seit dem 1.1.2009 zertifizierten UV-Desinfektionsanlagen, zeitlich begrenzt durch die Geltungsdauer der jeweiligen Zertifizierung. Die Feststellung zu Ziffer 1 d) bezieht sich hierbei auf sämtliche zertifizierten und noch im Verkehr befindlichen UV-Desinfektionsanlagen und auf solche, welche in Zukunft zertifiziert und in den Verkehr gebracht werden. f) Die unter Ziffern a) bis d) aufgeführten Streitgegenstände sollen in der Reihenfolge ihrer Nummerierung mit a) beginnend festgestellt werden. Der Klägervertreter hat im Senatstermin auf Befragen zur Erläuterung der vor-stehenden Ziffer f) erklärt, dass die Ziffern a) bis d) kumulativ gemeint und durch ein „ und “ zu verbinden sind. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbe-stand des landgerichtlichen Urteils und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Klage ist - worauf der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen hat (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 19.2.2014, GA 262) - in Teilen bereits unzulässig. Die Klageanträge zu den Ziffern b) und c) entbehren der erforderlichen Bestimmtheit, weil die unter die reklamierte Schadensersatzpflicht der Beklagten fallenden UV-Strahler nur ganz allgemein dahin beschrieben sind, dass es sich um „ einzelne, von der Klägerin ver-triebene “ UV-Strahler bzw. um „ diejenigen von der Klägerin vertriebenen UV-Strahler“ handeln soll , welche den „derzeit geltenden Anforderungen für bereits zertifizierte Bau-muster“ entsprechen. Weder den so formulierten Anträgen noch dem Prozessvortrag der Klägerin lässt sich ansatzweise entnehmen, in Bezug auf welche konkreten UV-Strahler aus dem Lieferprogramm der Klägerin die Schadensersatzhaftung der Beklagten festge-stellt werden soll. B. Die Klage ist darüber hinaus in vollem Umfang unbegründet. 1. Von vornherein erfolglos bleibt der Klageantrag zu Ziffer d), mit dem sich die Klägerin gegen (ungeschriebene) Regelungen zur Gültigkeitsdauer von Zertifikaten für UV-Wasserdesinfektionsanlagen durch die Beklagte zu 2. wendet. Bereits die dem Klage-begehren zugrunde liegende Prämisse, dass die in Rede stehenden Zertifikate „ lediglich für den Augenblick des Inverkehrsbringens der Wasserdesinfektionsanlage “ gelten sollen, trifft nicht zu. Die Beklagten haben durch Vorlage der einschlägigen Geschäftsordnung (Anlage B 6, dort Seite 10/11) nachgewiesen, dass die von der Beklagten zu 2. erteilten Zertifikate abhängig von dem zugrunde liegenden Prüfungsmaßstab (nationale Normen, DIN-Normen, D. – Technische Prüfgrundlage etc.) eine Gültigkeitsdauer zwischen zwei und fünf Jahren besitzen (Ziffer 4.2 der genannten Geschäftsordnung). Es ist von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht im Ansatz zu erkennen, dass diese Regelung keine Gültigkeit besitzt oder keine Anwendung findet und die Zertifikate der Beklagten zu 2. - was sie praktisch wertlos machen würde - tatsächlich schon unmittelbar nach dem Inverkehrbringen der zertifizierten UV-Wasserdesinfektionsanlage wirkungslos werden. Die Klägerin, die auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist (vgl. Seite 2/3 der Sitzungsniederschrift vom 19.2.2014, GA 262/263), hat dazu auch im Verhandlungstermin des Senats keinerlei Angaben gemacht. Als ohne weiteres unbegründet erweisen sich überdies die Klageanträge zu den Ziffern a) bis c) insoweit, als nach Maßgabe von Ziffer e) des Klageantrags die Schadens-ersatzhaftung der Beklagten in Bezug auf „ sämtliche “ seit dem 1.1.2009 von der Beklagten zu 2. zertifizierten UV-Desinfektionsanlagen festgestellt werden soll. Da kartellrechtliche Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB ausschließ-lich demjenigen zustehen, der als Wettbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Kartellverstoß beeinträchtigt ist, kann dem derart weit gefassten Klagebegehren nur dann stattgegeben werden, wenn die Klägerin für jede Wasserdesinfektionsanlage, die die Beklagte zu 2. seit Januar 2009 zertifiziert hat, einen gleichwertigen UV-Strahler anbietet. Das ist indes weder dem Sachvortrag der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat dazu auch im Senatstermin, in dem dieser Gesichtspunkt erörtert worden ist (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 19.2.2014, GA 262), keine Angaben gemacht. 2. Bereits die Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer d) und die zu weit gefass-ten Klagebegehren nach den Ziffern a) bis c) führen - und zwar jeder für sich - zur Abweisung der gesamten Klage. Denn die Klägerin hat im Senatstermin - insoweit aus eigenem Antrieb (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 19.2.2014, GA 263) - die ursprünglich in dem Klageantrag zu Ziffer f) enthaltene hilfsweise Staffelung ihrer Klagebegehren zu den Ziffern a) bis d) aufgegeben und erklärt, eine kumulative Klage-häufung zu verfolgen, bei der die Ziffern a) bis d) jeweils durch ein „ und “ zu verbinden seien. Dementsprechend kann der Klage nur dann stattgegeben werden, wenn alle in den Ziffern a) bis d) zur Entscheidung gestellten Pflichtverstöße der Beklagten zu bejahen sind. Umgekehrt ist die Klage vollumfänglich abzuweisen, wenn sich nur einer der kumulativ geltend gemachten Klagebegehren als unbegründet erweist. 3. Davon abgesehen bleiben die Klageanträge der Ziffern a) bis c) auch aus kartell-rechtlichen Gründen ohne Erfolg. Das hat das Landgericht zutreffend entschieden. a) Eine kartellrechtliche Haftung des Beklagten zu 1. nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB scheidet aus. Es verstößt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen Kartellrecht, dass alleine auf Antrag oder mit Vollmacht des Zertifikatinhabers eine Zertifizierung seiner in einzelnen Komponenten geänderten Anlage veranlasst werden kann und eine isolierte Überprüfung und Zertifizierung von UV-Lampen für Wasserdesinfektionsanlagen nicht möglich ist. aa) Ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV oder Art. 82 EG bzw. Art. 102 AEUV kann nicht festgestellt werden. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst zu erkennen, dass die in Rede stehenden Zertifizierungsregeln des Beklagten zu 1. geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen. Die Klägerin selbst vertreibt die UV-Strahler von ihrem inländischen Geschäftssitz in M.. Dass sie dabei die Produkte ihrer norwegischen Muttergesellschaft absetzt, erfüllt nicht den Tatbestand der Zwischenstaatlichkeitsklausel, weil die europäischen Wettbewerbsregeln in Norwegen nicht gelten (Art. 299 Abs. 1 und 2 EG, Art. 52 EUV, Art. 355 AEUV). Ebenso wenig ist vorgetragen oder erkennbar, dass andere Unternehmen aus dem europäischen Ausland aktuell oder potentiell als Anbieter von UV-Strahlern für Trinkwasseranlagen auf deutschem Boden in Betracht kommen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 4037, 4041/4042 Rn. 40 – VBL Gegenwert ). bb) Ein Verstoß gegen deutsches Kartellrecht liegt gleichfalls nicht vor. Eine Zuwiderhandlung gegen § 1 GWB und §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB 2005 (= § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013) scheitert von vornherein an der fehlenden Normadressatenschaft des Beklagten zu 1. Das Verbot wettbewerbsbeschrän-kender Vereinbarungen und Verhaltensweisen in § 1 GWB gilt nur für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungs-verbot der §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB 2005 (= § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013) richtet sich ausschließlich an (marktbeherrschende) Unternehmen. (1) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, wird der Beklagte zu 1. bei der Normsetzung für die Zertifizierung von Wasserdesinfektionsanlagen weder als Unter-nehmen noch als Unternehmensvereinigung tätig. (1.1) Für die Auslegung des Unternehmensbegriffs im deutschen Kartellrecht ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich. Danach gilt für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der funktionale Unternehmensbegriff. Die Unternehmens-eigenschaft wird durch jede selbständige Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr begründet, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist, und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt. Der Sinn und Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzu-stellen, verbietet dabei eine enge Betrachtungsweise. Eine öffentlich-rechtliche Organi-sationsform des am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden reicht deshalb nicht aus, um ihn aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entlassen. Auch auf eine Gewinner-zielungsabsicht kommt es nicht an. Auf hoheitliches Handeln ist deutsches Kartellrecht dagegen nicht anwendbar. Die Unternehmenseigenschaft ist bei alledem nicht notwendig einheitlich zu beantworten, sondern im Einzelfall für die jeweils in Frage stehende wirt-schaftliche Tätigkeit zu prüfen (zu Allem: BGH, WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. – VBL Gegenwert m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann die Unternehmenseigenschaft des Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der streitbefangenen Normsetzung nicht bejaht werden. Die Schaf-fung technischer Regeln, denen UV-Geräte zur Desinfektion in der Wasserversorgung genügen müssen (und die der Gesetzgeber in § 11 der Trinkwasserverordnung zum Standard erhoben hat) und die Festlegung des dazugehörigen Zertifizierungsverfahrens stellen keine Marktteilnahme dar. Beides ist nicht auf den Austausch von Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr, sondern alleine auf die Verwirklichung des Vereinszwecks gerichtet, das Gas- und Wasserfach in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht zu fördern. (1.2) Der Beklagte zu 1. handelt bei der Erstellung der streitbefangenen Arbeitsblätter für Wasserdesinfektionsgeräte auch nicht als Unternehmensvereinigung. Zwar gehören nach den Feststellungen des Landgerichts zum Mitgliederbestand des Beklagten zu 1. (Stand: Ende 2011) auch zahlreiche Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne, nämlich … Versorgungsunternehmen mit einem Stimmrechtsanteil von .. % und … Gewerbetreibende des Gas- und Wasserfachs. Das alleine macht den beklagten Verband aber noch nicht zu einer Unternehmensvereinigung im Sinne von § 1 GWB. Nach dem Schutzzweck des Kartellverbots, einen freien und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, fällt eine Vereinigung von Unternehmen nur dann unter die genannte Vorschrift, wenn die ihr angehörenden Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung von der Tätigkeit der Unternehmensvereinigung betroffen sind. Entscheidend ist dabei der Einfluss auf die Geschäftspolitik der angeschlossenen Unternehmen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 17, 19 – Europapokalheimspiele ; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbs-recht GWB, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 72; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Aufl., § 1 Rdnr. 37). Vorliegend ist nicht zu erkennen, inwieweit es dem Beklagten zu 1. dadurch, dass er in den Arbeitsblättern W 294 – 1, W 294 – 2 und W 294 – 3 die technischen Anforderungen an UV-Wasserdesinfektionsanlagen niederlegt und das Verfahren zur Zertifizierung ent-sprechender Anlagen näher ausgestaltet, möglich sein soll, das wettbewerbliche Verhalten seiner Mitgliedsunternehmen zu beeinflussen. Weder dem Sachvortrag der Klägerin noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, welchen Einfluss die zitierten Arbeitsblätter auf die unternehmerische Betätigung der Versorgungsunternehmen oder der Gewerbe-treibenden des Gas- und Wasserfachs haben soll, die Mitglied des Beklagten zu 1. sind. Die streitgegenständlichen Arbeitsblätter für UV-Wasserdesinfektionsanlagen beru-hen überdies nicht auf einem Beschluss des Beklagten zu 1. im Sinne von § 1 GWB. Maßgeblich für die Auslegung des Rechtsbegriffs Beschluss ist der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen zu verhindern. Das Kartellverbot des § 1 GWB gilt daher (auch) für Beschlüsse von Vereinigungen, die auf Folgen abzielen, die diese Vorschrift verhindern will. Ein unter das Kartellverbot fallender Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt demgemäß immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2408, 2413 – Lottoblock ). Im Streitfall ist ein Koordinierungswille des beklagten Verbands nicht zu erkennen. Auch die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, in welche Richtung das Marktverhalten der dem Beklagten zu 1. ange-schlossenen Versorgungsunternehmen und Gewerbetreibenden des Gas- und Wasser-fachs durch den in Rede stehenden Inhalt der Arbeitsblätter W 294 – 1, W 294 – 2 und W 294 – 3 untereinander abgestimmt werden soll. (1.3) Für das Verhalten der Beklagten zu 2. im Zusammenhang mit der Zertifizierung von UV-Desinfektionsanlagen nach Maßgabe der Arbeitsblätter W 294 – 1, W 294 – 2 und W 294 – 3 hat der Beklagte zu 1. nicht einzustehen. Insbesondere kommt eine Zurech-nung nach den deliktischen Teilnahmeregeln der §§ 830, 840 BGB (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 13.11.2013 Umdruck Seite 34, Az.: VI – U(Kart) 11/13 ) nicht in Betracht. Denn es ist weder von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte zu 1. in irgendeiner Weise auf das Zertifizierungsverhalten der Beklagten zu 2. Einfluss nimmt. Die Klägerin äußert dazu lediglich Vermutungen, die durch Nichts belegt sind. b) Die Beklagte zu 2. ist der Klägerin ebenfalls nicht zum kartellrechtlichen Schadensersatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB verpflichtet. aa) Ein Verstoß gegen die Vorschriften des europäischen Kartellrechts (Art. 81 Abs. 1 EG bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV oder Art. 82 EG bzw. Art. 102 AEUV) scheidet aus, weil - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass die beanstandete Zertifi-zierungspraxis geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. bb) Eine Missachtung deutscher Kartellrechtsnormen liegt ebenfalls nicht vor. (1) Zutreffend hat das Landgericht einen Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verneint. Zwar ist die Beklagte zu 2. als gewerbliche Anbieterin von Zertifizierungs-dienstleistungen Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne. Es fehlt aber an einer wettbe-werbsbeschränkenden Vereinbarung , die die Beklagte zu 2. zum Nachteil der Klägerin geschlossen haben müsste. Gegenstand des Klagevorwurfs sind ausschließlich die Bedin-gungen, unter denen die Beklagte zu 2. eine Zertifizierung von UV-Wasserdesinfektions-anlagen und gleichwertiger Anlagenkomponenten am Markt anbietet. (2) In Betracht kommt insoweit nur ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behin-derungsverbot der §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB 2005 (= § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013). Nach den genannten Vorschriften ist es marktbeherrschenden Unter-nehmen untersagt, ein anderes Unternehmen im Wettbewerb unbillig zu behindern. (2.1) Es kann auf sich beruhen, ob die Beklagte zu 2. auf dem Angebotsmarkt für die Zertifizierung von UV-Wasserdesinfektionsanlagen eine überragende Marktstellung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB 2005, § 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB 2013) besitzt. Dafür könnte sprechen, dass der Gesetzgeber die von der Beklagten zu 2. angewandten technischen Regeln in den Arbeitsblättern W 294 – 1, W 294 – 2 und W 294 – 3 des Beklagten zu 1. seit der im August 2007 in Kraft getretenen 7. Änderungsmitteilung zur Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung praktisch zum Standard erhoben hat. (2.2) In jedem Fall fehlt es an einem Marktmissbrauch. (a) Die Praxis, wonach ausschließlich mit dem Einverständnis des Zertifikatinhabers eine Zertifizierung geänderter Komponenten seiner Anlage beantragt werden kann und eine isolierte Überprüfung und Zertifizierung von UV-Lampen für Desinfektionsanlagen nicht möglich ist, stellt keine unbillige Behinderung der Klägerin dar. Ob eine Beeinträchtigung im Wettbewerb unbillig ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen (zuletzt: BGH, WuW/E DE-R 3549 Rn. 29 – Werbeanzeigen ). Diese Interessenabwägung führt im Streitfall zur kartellrechtlichen Unbedenklichkeit der in Rede stehenden Zertifizierungspraxis. (aa) Die Verwendung eines anderen UV-Strahlers stellt eine wesentliche Änderung derjenigen Baumusterprüfung dar, die zur Zertifizierung der geprüften Wasserdesinfek-tionsanlage geführt hat. Es versteht sich von selbst, dass eine Zertifizierung der so geän-derten Anlage nur mit Zustimmung des Zertifikatinhabers herbeigeführt werden kann. Er alleine ist Herr des Zertifizierungsverfahrens und Begünstigter des von der Beklagten zu 2. erteilten Zertifikats. Es gibt keinen plausiblen Grund, einem Dritten zu gestatten, eigen-mächtig in dieses Zertifizierungsverfahren einzugreifen. (bb) In Betracht zu ziehen ist allenfalls, ob die Beklagte zu 2. kartellrechtlich gehalten ist, der Klägerin eine isolierte Überprüfung und Zertifizierung von UV-Lampen für Wasser-desinfektionsanlagen zu ermöglichen. Das ist im Ergebnis zu verneinen. Es ist schon unklar, ob die Klägerin auf eine isolierte Zertifizierung ihrer UV-Strahler überhaupt angewiesen ist, um diese als Komponente einer zertifizierten UV-Wasser-desinfektionsanlage in Deutschland absetzen zu können. Die Klägerin hat sich bis heute bei den Zertifikatinhabern nicht um die Zustimmung zur Zertifizierung der insoweit geän-derten Desinfektionsanlage bemüht. Dass ein solches Ersuchen von vornherein zwecklos ist, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Diese beschränkt sich auf die substanzlose - und damit prozessual unbeachtliche (vgl. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO) - Be-hauptung, es handele sich um ein unzumutbares Handelshindernis, das mit einem nicht unerheblichen Verwaltungs- und Zeitaufwand und entsprechenden Kosten verbunden sei. Unabhängig davon stehen der Beklagten zu 2. hinreichend rechtfertigende Gründe zur Seite, die isolierte Zertifizierung von UV-Strahlern derzeit abzulehnen. Bei der gesonderten Zertifizierung von UV-Strahlern steht die Prüfung elektrischer und licht-technischer Parameter im Vordergrund. Diesbezüglich verfügt weder die Beklagte zu 2. noch der mit ihr verbundene Beklagte zu 1. über eine originäre Expertise. Beide befassen sich mit der technischen und technisch-wissenschaftlichen Förderung des Gas- und Wasserfachs. Die Meinungsbildung im beklagten Verband hat überdies ergeben, dass eine isolierte Zertifizierung von UV-Strahlern für Wasserdesinfektionsanlagen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Beklagten haben vorgetragen, dass in dem dazu einberufenen Workshop bereits keine Einigkeit darüber erzielt werden konnte, welche technischen Parameter geprüft werden müssen, damit die erforderliche Wirksamkeit der gesamten Desinfektionsanlage gewährleistet werden kann. Uneinigkeit bestand in diesem Kontext insbesondere bei der Frage, ob dazu abschließend geräteunabhängige Einflussgrößen gefunden werden können und ob man von der technischen und personellen Ausstattung überhaupt zu einer geräteunabhängigen Zertifizierung von UV-Strahlern in der Lage sei. Wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 (dort Seite 4, GA 253) klargestellt haben, dauert die interne Meinungsbildung an und sollen die Ergebnisse in einem weiteren Workshop vorgestellt werden. Bei dieser - von der Klägerin nicht bestrittenen - Sachlage stellt die aktuelle Weigerung der Beklagten zu 2., UV-Strahler für Wasserdesinfektionsanlagen (derzeit) nicht isoliert zu zertifizieren, keine unbillige Wettbewerbsbehinderung dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder für die Rechtsfortbildung noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.