Beschluss
I-10 U 112/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2014:0107.I10U112.13.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird einstimmig zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung – einschließlich der Kosten der Streithelfer – trägt die Beklagte. Dieser Beschluss und das am 14. Juni 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 I. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Miete, auf Feststellung und auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit in Anspruch. Wegen der insoweit getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 713 ff.). Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (GA 724 ff.). Hiergegen richtet sich die frist- und formgerechte der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlich insoweit erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte rügt eine unzutreffende Tatsachenermittlung und Rechtsanwendung. Sie macht insbesondere geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts von einer tatsächlichen Flächenabweichung von 15,37 % zu ihren Lasten auszugehen sei. Zudem habe das Landgericht den im Vertrag in Bezug auf die anzurechnenden Flächen niedergelegten Parteiwillen fehlerhaft ausgelegt und verkannt, dass insoweit auch ein Verstoß gegen das Transparenz-gebot vorliege, so dass die von ihr in streitgegenständlicher Höhe vorgenommene Minderung zu Recht erfolgt sei. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 25.09.2013 (GA 797 ff.) Bezug genommen. 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Unterlagen, sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19.11.2013, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die Stellungnahme der Beklagten vom 16.12.2013 enthält in der Sache nichts Neues Wie schon in der Berufungsbegründung versucht die Beklagte erneut die zutreffende Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen und die den Senat bindende zutreffende Würdigung der erhobenen Beweise durch ihre eigene Auslegung und Wertung zu ersetzen und hierauf aufbauend eine mehr als 10%-ige Flächenabweichung zu konstruieren. Hiermit kann sie aus den bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen keinen Erfolg haben. 6 Ist die Berufung danach gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, fällt die mit Schriftsatz der Klägerin vom 06.11.2013 vorgenommene Klageerweiterung dem Senat nicht zur Entscheidung an (BGH, Urt. v. 24.10.2013, III ZR 403/12). 7 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.