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Urteil

I-4 U 213/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1220.I4U213.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Oktober 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – teilweise abgeändert. 2 Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5 Die Revision wird nicht zugelassen. 6 G r ü n d e : 7 A. 8 Der Kläger ist Zahnarzt und begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegt der Antrag vom 22. März 1984 (Bl. 107 GA) zugrunde. Die Beklagte hat hierzu als maßgebliche Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Abschlusses die MB/KT 78 (Bl. 21 ff. GA) sowie die Bedingungen nach dem Tarif VA (Bl. 108 ff. GA) vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.11.2008 (Bl. 24 GA) hat sie auf eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KT 2009, Bl. 25 ff. GA) hingewiesen. 9 Der Kläger erhält seit dem 01.12.2010 ein (vorgezogenes) Altersruhegeld aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung des Versorgungswerkes der Zahnärzte Nordrhein. Er macht nun Krankentagegeld aus einer unstreitigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 13.11.2011 bis zum 19.12.2011 geltend. Die Parteien streiten im Hinblick auf den Bezug von Altersruhegeld über die Auslegung und Wirksamkeit des § 15 a) / c) der Bedingungen. 10 In seinem am 30.10.2012 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 120 ff. GA), hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.252,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2012 zu zahlen abzüglich am 16. Juni 2012 zur Aufrechnung gestellter 1.938,38 €. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Krankentagegeldversicherung des Klägers bei der Beklagten zu unveränderten Konditionen fortbesteht. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: 11 Das Versicherungsverhältnis sei nicht im Hinblick auf § 15a MB/KT 78 in Verbindung mit A Ziff. 2 Satz 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach dem Ärztetarif VA beendet. Es sei zwischen den Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit in den Sätzen 1 und 2 und der Versicherungsunfähigkeit nach Satz 3 zu unterscheiden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne davon ausgehen, dass § 15c MB/KK 78 die Beendigung des Versicherungsvertrages wegen Erreichens der Altersgrenze abschließend regele. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, er sei weiter als Arzt tätig und beziehe daneben Altersruhegeld. Demgegenüber habe die Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläger nicht mehr als selbstständiger oder angestellter Arzt tätig sei. Die Voraussetzungen einer Versicherungsfähigkeit nach § 15a Satz 1 MB/KK 78 seien daher gegeben. Das Versicherungsverhältnis sei auch nicht nach § 15c MB/KK 78 beendet, da der Kläger weder das 65. Lebensjahr vollendet habe noch der Bezug von Altersruhegeld demjenigen von Altersrente gleichgestellt werden könne. 12 Gegen dieses der Beklagten am 30.10.2012 zugestellte Urteil hat sie mit einem bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 19.11.2012 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 27.12.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte begehrt Klageabweisung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gehöre der Begriff „Altersrente“ nicht zur Rechtssprache, sondern zum allgemeinen Sprachgebrauch. Im Übrigen spreche das Versorgungswerk der Zahnärztekammer selbst von Altersrente. Eine solche Altersrente des berufsständischen Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein sei weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach dem der Zahnärztekammer selbst etwas anderes als eine Altersrente. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum das Landgericht die Regelung unter Nr. 2 Satz 3 der Tarifbedingungen in Verbindung mit § 15a MB/KT nicht für anwendbar halte. 13 Die Beklagte beantragt, 14 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 17 Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt er das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Zu berücksichtigen sei, dass die Krankentagegeldversicherung Versicherungsschutz gegenüber Verdienstausfall gewähren solle. Der Kläger sei weiter ganztägig praktizierender Zahnarzt und müsse sich gegen das Risiko des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit absichern. Die Bedingung des § 15c MB/KT stelle eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende Regelung auf, da der Versicherungsschutz nach dem 62. Lebensjahr bei fortbestehendem Verdienstausfallwagnis beendet sein solle. Sie sei daher unwirksam. Die Klausel enthalte aber jedenfalls keine Aussage zur Behandlung eines vorgezogenen Altersruhegeldes eines ständischen Versorgungswerkes. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Verwenders. 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 27.12.2012 (Bl. 152 ff. GA) sowie ihren Schriftsatz vom 13.11.2013 (Bl. 199 f. GA) und auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 21.01.2013 (Bl. 159 ff. GA) Bezug genommen. 19 B. 20 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. 21 I. 22 Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt der Bezug von Altersruhegeld durch den Kläger seit dem 01.12.2010 zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Entsprechend § 15c MB/KT 78 bzw. MB/KT 2009 ist das Versicherungsverhältnis zum 31.12.2010 beendet worden. Der Kläger kann daher Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2011, hier konkret für die Zeit vom 13.11.2011 bis zum 09.12.2011, nicht mehr verlangen. Ebenso ist im Hinblick auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Feststellungsantrag unbegründet. 23 1.Der Bezug von Altersruhegeld aus einem berufsständischen Versorgungswerk, auch als vorgezogenes Altersruhegeld, ist eine Altersrente im Sinne des § 15c der Versicherungsbedingungen. Die dort genannte „Altersrente“ ist einem – nur vom Kläger so bezeichneten – „Altersruhegeld“ gleichzusetzen. Das zahnärztliche Versorgungswerk (VZN) bezeichnet die Leistung selbst als Altersrente. Es spricht auch ausweislich des Auszugs seiner Webseite von den Leistungen als Rente bzw. Altersrente (Bl. 157 GA). Unterlagen des VZN, die die an den Kläger gezahlten Beträge ausschließlich als Altersruhegeld bezeichnen, liegen demgegenüber nicht vor. All dem ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin vom 26.11.2013 nicht entgegen getreten. Dann aber besteht bereits begrifflich eine Übereinstimmung mit § 15c der Versicherungsbedingungen. 24 2.Ungeachtet dessen handelt es sich nur um unterschiedliche Bezeichnungen für eine Altersversorgung, nicht aber um Rechtsbegriffe. Im Kern geht es darum, ob derartige Leistungen der Versorgungswerke als Rente im Sinne des § 15 MB/KT anzusehen sind. Maßgeblich für die Auslegung ist, was ein verständiger Versicherungsnehmer unter der Bezeichnung „Altersrente“ verstehen wird. Ein solches Verständnis geht dahin, dass die Krankentagegeldversicherung dem Schutz vor krankheitsbedingtem Verlust von Arbeitseinkommen dient. Der Versicherungsnehmer wird weiter erkennen, dass ein solcher Schutz regelmäßig dann entfällt, wenn ein Einkommen zur Verfügung steht, dass ein Substitut für das Arbeitseinkommen darstellt. Dass ist sowohl dann der Fall, wenn eine Altersrente in Form einer Rente der Sozialversicherungsträger gezahlt wird, als auch dann, wenn eine entsprechende Leistung eines berufsständischen Versorgungswerkes zur Verfügung steht (vgl. insbesondere OLG Frankfurt, 7 U 256/10 – eingestellt bei „juris“– und hier in Ablichtung auf Bl. 180 GA vorgelegt). 25 Dieser Regelungszweck ist für den Versicherungsnehmer auch deshalb ersichtlich, weil die Vorschrift des § 15c der Bedingungen auf die ehemals übliche Verrentung mit Vollendung des 65. Lebensjahres Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass die Versicherungsbedingungen durch den Ärztetarif VA (Bl. 108 ff. GA) ergänzt wurden. Typischerweise wird die Altersversorgung von Zahnärzten und Ärzten aber nicht durch eine Rente der Sozialversicherungsträger gewährleistet, sondern über berufsständische Versorgungswerke gesichert. Gerade auch im Hinblick darauf, dass nach A Nr. 2 der Bedingungen (dort Satz 3) des Tarifs VA im Rahmen des versicherungsfähigen Personenkreises auf ein „Altersruhegeld“ abgestellt wird, zeigt, dass der Bezug solcher Rentenleistungen, unabhängig von der konkreten Bezeichnung oder der Frage, ob sie von einer Versorgungseinrichtung oder einem Sozialversicherungsträger geleistet werden, gemeint ist. Es ist auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht überraschend, dass der Bezug von Leistungen, die an die Stelle des Arbeitseinkommens treten, nach den Versicherungsbedingungen zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen soll. Es bestehen im Bedingungswerk keine Anhaltspunkte dafür, dass nur die Altersrente im Sinne sozialgesetzlicher Vorschriften erfasst sein soll. 26 3.Die Klausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil bei einer vorgezogenen Altersrente im Bereich der freien Berufe dennoch die Praxistätigkeit fortgesetzt werden kann und dies tatsächlich, wie der Fall des Klägers zeigt, auch geschieht. Zwar ist nachvollziehbar, dass für den Kläger, je nachdem, wie sich das Einkommen aus dem Bezug der Altersrente und der Praxistätigkeit darstellt, durchaus ein wirtschaftliches Interesse bestehen kann, die Krankentagegeldversicherung fortzusetzen. Dieses individuelle wirtschaftliche Interesse ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich mit dem Bezug der vorgezogenen Altersrente eine dem Einkommen aus Berufstätigkeit vergleichbare Leistung zur Verfügung steht, die nicht infolge einer Arbeitsunfähigkeit entfällt. Auch wenn dies im Einzelfall für den Versicherten einen Nachteil darstellen kann, weil er altersbedingt nur schwer eine neue Versicherung erhalten wird, stellt dies keine unangemessene Benachteiligung dar, weil regelmäßig das Einkommen aus der Rente eine ausreichende Absicherung darstellt. Auch im Hinblick auf die Heraufsetzung der Altersgrenzen durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz auf ein Rentenalter von 67 Jahren besteht keine unangemessene Benachteiligung, weil der Schutzzweck des Vertrages, die Sicherung von Einkommen im Falle der Krankheit, beim tatsächlichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente nicht beeinträchtigt wird. Vorliegend geht es auch nicht darum, dass der Kläger das 65. Lebensjahr überschritten hat und noch kein Altersruhegeld erhält, sondern darum, dass er solche Leistungen erhält, gleichwohl aber den Versicherungsschutz aufrecht erhalten möchte. Dem steht aber die eindeutige Regelung des § 15c der Bedingungen entgegen. 27 Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man die neueren Bedingungen, die die Beklagte aufgrund ihres Anschreibens vom 21.11.2008 zum Vertragsinhalt gemacht hat, zugrunde legt. Die MB/KK 2009 enthalten zwar eine leicht veränderte Fassung des § 15c. Auch danach ist aber der Versicherungsvertrag mit dem Bezug von Altersrente grundsätzlich beendet. Ausnahmen bestehen auch nach den neuen Bedingungen nicht. Lediglich für den Fall, dass keine Altersrente bezogen wird, aber das 65. Lebensjahr bereits vollendet wurde, besteht das Anpassungsrecht nach § 15 Abs. 1 c) Satz 2. Diese Neufassung wurde im Hinblick auf die Heraufsetzung des Rentenalters vorgenommen. Daraus ergeben sich aber keine zusätzlichen Rechte für den Fall, dass bereits vor dem 65. bzw. 67. Lebensjahr tatsächlich eine Altersrente bezogen wird. 28 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es daher nicht darauf an, ob neben dem Bezug von Altersrente noch eine Berufstätigkeit ausgeübt wird. Notwendig aber auch ausreichend ist, dass eine Altersrente bezogen wird. Der Umstand, dass der Kläger weiterhin erhebliche Praxiseinnahmen zusätzlich zu seiner Altersrente erzielt, ändert nichts daran, dass die Altersrente ein Arbeitseinkommen ersetzt und damit eine substitutive Leistung für die Erwerbstätigkeit darstellt. Allein dies, nicht aber, in welchem Verhältnis die Rente zum Gesamteinkommen der Erwerbstätigkeit steht und ob der Rentenanspruch der Höhe nach dem vereinbarten Schutz des Krankentagegelds nahekommt, ist maßgeblich. 29 II. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO). 31 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.599,20 € festgesetzt. (314,36 € + 4.284,84 €).