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Beschluss

I-2 W 37/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:1218.I2W37.13.00
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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 120.000,00.

Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen. II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 120.000,00. G r ü n d e: Die gemäß § 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil seine Klage (einschließlich des Hilfsantrages) keine Erfolgsaussichten hat (§ 114 ZPO). I. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage - ungeachtet aller weiteren Streitpunkte des Falles - bereits deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil sie mangels der erforderlichen Prozessführungsbefugnis des Antragstellers, welcher als Mitgesellschafter im eigenen Namen vermeintliche Ansprüche einer GbR gegen die Antragsgegnerin geltend machen bzw. zur Insolvenztabelle festgestellt wissen möchte, unzulässig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 29.10.2013 Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen. 1. Unstreitig waren der Antragsteller und der zwischenzeitlich verstorbene Herr A… in Vollziehung des zwischen ihnen vereinbarten Kaufvertrages gemäß Anlage B 2 jedenfalls ursprünglich zu gleichen Anteilen Mitinhaber des Streitpatents (EP 0 567 608 B1, Anlage K 1), so dass sie eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bildeten (vgl. statt aller Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 6 Rn 34b m.w.N.). Wie der Antragsteller weiter unwidersprochen vorgebracht hat, bestand zwischen ihm und Herrn A… ferner eine BGB-Gesellschaft, deren Zweck es war, die Erfindung gemeinsam auszuwerten und die wirtschaftlichen Vorteile zu genießen. Da die Mitinhaber also - über das bloß gemeinsame „Haben des Patents“ - auf vertraglicher Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenarbeiteten, sind diesbezüglich die §§ 705 ff. BGB anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 542; vgl. Benkard/Melullis, PatG, 10. Auflage, § 6 Rn 34b). 2. Der Antragsteller geht zu Recht selbst davon aus, dass die betreffende BGB-Gesellschaft auch derzeit zumindest noch als reine Abwicklungsgesellschaft fortbesteht. a) Die betreffende BGB-Gesellschaft wurde nicht durch die vom Antragsteller ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen (vgl. Anlagen B 12 und B 13 ) beendet. Das Landgericht München hat rechtskräftig entschieden, dass kein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestand (vgl. das Urteil gem. Anlage B 14). Zwar erging dieses Urteil nicht in einem zwischen den hiesigen Parteien geführten Rechtsstreit, so dass im vorliegenden Verfahren keine Bindung nach § 325 Abs.1 ZPO besteht. Jedoch ergibt sich aus dem Parteivortrag im vorliegenden Verfahren, in dem diese Kündigungen nicht weitergehend thematisiert wurden, kein Anlass für eine abweichende rechtliche Wertung. Insbesondere räumt auch die Antragsgegnerin ein, dass der seinerzeit geltend gemachte wichtige Grund für die Kündigungen nicht bestand (vgl. S. 6 des Schriftsatzes v. 09.07.2013 unter bb), Blatt 71 GA). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die besagte Kündigung nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung nach § 723 BGB umgedeutet werden könne, bestehen im vorliegenden Fall auch dafür keine Anhaltspunkte. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin gingen in der Folgezeit davon aus, dass die betreffende BGB-Gesellschaft fortbestand. Für die Antragsgegnerin ergibt sich das beispielsweise anhand ihres Schriftsatzes vom 14.01.2005 in einem Rechtsstreit vor dem Thüringer Oberlandesgericht (vgl. Anlage K 15, S. 2 unter 1a). b) Auch der Tod des Mitgesellschafters A… am 21.06.2011 führte jedenfalls nicht zu einer Vollbeendigung der BGB-Gesellschaft, sondern hatte vorerst lediglich zur Folge, dass die Gesellschaft als Abwicklungsgesellschaft, an der der Antragsteller und die Erben des Herrn A… beteiligt sind, fortbesteht. Mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen führte der Tod des Herrn A… zur Auflösung der Gesellschaft (§ 727 Abs. 1 BGB). Mit dem Tod des Herrn A… wandelte sich die BGB-Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft mit dem Ziel der Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB um; die sog. Vollbeendigung tritt erst mit der vollständigen Liquidation des Vermögens der Gesellschaft ein (vgl. MünchenerKommentar/Schäfer, 6. Auflage, 2013, § 727 Rn 6 und Rn 8). Vorliegend kann bereits deshalb keine Rede von einer Vollbeendigung sein, weil zumindest der Antragsteller als Mitgesellschafter der Auffassung ist, der Gesellschaft stünden noch Ansprüche gegen Dritte zu. 3. Die Frage nach der Prozessführungsbefugnis des Antragstellers richtet sich - wovon auch das Landgericht stillschweigend ausgegangen ist - vorliegend allein nach den für eine BGB-Gesellschaft bzw. Abwicklungsgesellschaft maßgeblichen Bestimmungen und nicht etwa nach dem für die Bruchteilsgemeinschaft analog geltenden § 1011 BGB. Denn die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen die Antragsgegnerin bzw. die betreffende Feststellung zur Insolvenztabelle, für die der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, unterfällt gerade dem Zweck der vom Antragsteller und HerrnA… gegründeten BGB-Gesellschaft, der – wie ausgeführt – in der gemeinsamen wirtschaftlichen Verwertung des von ihnen gemeinsam gehaltenen Streitpatents bestand. Daran ändert der Umstand, dass es sich nunmehr um eine reine Abwicklungsgesellschaft handelt, nichts. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen unbefugte Dritte stellt nämlich weiterhin einen („erzwungenen“) Akt der wirtschaftlichen Verwertung des Streitpatents dar, der für die Liquidation des Gesellschaftsvermögens notwendig ist. Für den verstorbenen Gesellschafter nehmen dessen Erben gemeinschaftlich an der Abwicklung teil (Münchener Kommentar/Schäfer, a.a.O., § 730 Rn 41 m.w.N.). Mangels anderweitiger vertraglicher Regelung steht daher dem Antragsteller und den Erben des Herrn A… die Geschäftsführungsbefugnis nur gemeinschaftlich zu. Demnach gilt auch für die Abwicklungsgesellschaft, dass der Antragsteller mangels Ermächtigung zur Klage im eigenen Namen durch die Erben des Herrn A… allenfalls unter den Voraussetzungen einer „actio pro socio“ prozessführungsbefugt sein könnte (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der „actio pro socio“ auf Abwicklungsgesellschaften MünchenerKommentar/Schäfers, a.a.O., § 730 Rn 33 ff. m.w.N.). Auch für die Abwicklungsgesellschaft gilt indes, dass das Rechtsinstitut der actio pro socio nur für sog. Sozialansprüche gilt. Keinen Gegenstand der actio pro socio als mitgliedschaftliche Klagebefugnis bilden sonstige Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter oder Dritte als Schuldner , die nicht auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, sondern auf Rechtsgeschäften der Gesellschaft mit dem Schuldner. Die Rechtsprechung lässt die gerichtliche Durchsetzung auch derartiger Ansprüche durch nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter ausnahmsweise in zwei Fällen zu: Erstens dann, wenn ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters an der Geltendmachung des Anspruchs besteht, die vertretungsbefugten Geschäftsführer gesellschaftswidrig untätig sind und der Dritte als Schuldner mit dem gesellschaftswidrig Handelnden zusammenwirkt (BGHZ 39, 14, 16 ff. = NJW 1963, 641; BGHZ 102, 152, 154 f. = NJW 1988, 558;BGH NJW 2000, 734; OLG Düsseldorf NZG 2000, 475). Zweitens (in analoger Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB) dann , wenn die Einzelklage – als Notkompetenz – angesichts der pflichtwidrigen Untätigkeit des Geschäftsführers und angesichts seines Zusammenwirkens mit dem Schuldner zur Durchsetzung der geltend gemachten Forderung im vorrangigen Interesse der Gesellschaft oder gar zur Rettung der Gesellschaft insgesamt erforderlich ist (BGHZ 17, 181, 187 = NJW 1955, 1027; BGH NJW 2000, 3272; OLG Dresden NZG 2000, 248, 250). Keine der genannten Fallgruppen ist vorliegend einschlägig. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass sich dem Vortrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf das mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Anlagenkonvolut K 15 diese Anforderungen nicht entnehmen lassen. Der Senat macht sich die Begründung des Landgerichts auf S. 1 unten bis S. 2 oben des Nichtabhilfe-Beschlusses, zu der der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht weiter Stellung genommen hat, zu eigen. II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt, auch wenn die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Auch im Übrigen ist keine Kostenentscheidung zu treffen (OLG München, OLGR 1993, 47). Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 28. 4. 2011 - IX ZB 145/09 = BeckRS 2011, 11247). III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.