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Beschluss

I- 24 U 90/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1205.I24U90.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg (12 O 47/12) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 25.946,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Am 01.01.2011 (Anlage LR 1, LR 2, LR 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.07.2012 = Bl. 50 - 52 der Gerichtsakten) trat der Kläger in den Mietvertrag (Anlage 1 zur Klageschrift = Bl. 7 ff. der Gerichtsakten) zwischen der Beklagten und der Vormieterin über den hier in Rede stehenden Friseursalon ein, dessen Geschäftsführer er zuvor war. Die gemieteten Räumlichkeiten befinden sich im rückwärtigen Teil der Eingangshalle des Krankenhauses in ... Sie liegen hinter dem Informationsschalter und vor den Aufzügen, seitlich neben dem hinteren Ausgang, über den das Krankenhaus zusätzlich zu dem zur Innenstadt gerichteten Haupteingang verfügte. Im Juni 2011 musste der hintere Eingang, der ursprünglich zu den Spezialkliniken sowie zur Kantine und dem Verwaltungsgebäude sowie einer reinen Wohnstraße führte, jedoch infolge umfangreicher Baumaßnahmen geschlossen werden. Nach dessen Schließung sind die Spezialkliniken und die Cafeteria durch einen Tunnel erreichbar, wobei man auch bei dessen Nutzung nach wie vor zunächst den Friseursalon des Klägers passiert. 4 Mit Rücksicht auf die bereits bei Abschluss des Mietvertrages zwischen der Vormieterin und der Beklagten geplanten Bauarbeiten wurde unter § 5 Abs. 1 des Mietvertrages geregelt, dass bei zeitlich begrenzter Einschränkung oder völligem Stillstand des Gewerbebetriebes durch andere als unmittelbar mit dem Gewerbe der Mieterin zusammenhängende Umbaumaßnahmen, die Beklagte den durch den Steuerberater nachzuweisenden Verdienstausfall der Mieterin für die Dauer der Geschäftsbeeinträchtigung oder eines Geschäftsstillstands zu tragen habe. 5 Der Kläger hat behauptet, die Umbaumaßnahmen am hinteren Eingang hätten dazu geführt, dass er die Laufkundschaft verloren habe, die überwiegend durch den hinteren Eingang gekommen sei und diesen Weg als Abkürzung zur Innenstadt benutzt habe. Dadurch sei ihm in den Monaten Juni bis Dezember 2011 ein Verdienstausfall in Höhe der Klageforderung entstanden. Dies ergebe sich bereits aus der Regelung der Parteien gemäß § 5 Abs. 1 des Mietvertrages. Außerdem hat der Kläger die Ansicht vertreten, ihm stünde eine 90 %tige Mietminderung wegen der Umbaumaßnahmen zu. Des Weiteren sei das Aufrechnungsverbot gegen Mietzinsforderungen in § 2 des Mietvertrages bereits unzulässig. 6 Nach einer Klageerweiterung hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, 7 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn zwei 22.946,-- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.02.2012 zu zahlen, 8 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den durch den Steuerberater noch nachzuweisenden Verdienstausfall für die Dauer der Geschäftsbeeinträchtigung oder des Geschäftsstillstandes in Bezug auf den Betrieb des Friseursalons im … Krankenhaus in … an ihn zu zahlen, 9 3) die Beklagte zu verurteilen an ihn vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 911,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ein 21.04.2012 zu zahlen, 10 4) festzustellen, dass die Nutzung des in der Eingangshalle des Krankenhaus liegen Friseursalons inklusive zweier eingebauter Außenvitrinen durch Umbauarbeiten so erheblich beeinträchtigt wird, dass eine Mietminderung von 90 % gerechtfertigt ist, 11 5) hilfsweise, dass er berechtigt ist, aufgrund der festgestellten Mietminderung überbezahlte Miete zur Aufrechnung gegen zukünftig entstehende Mietzinsansprüche zu nutzen. 12 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Verschließen des hinteren Eingangs nicht ursächlich für etwaige Gewinneinbußen des Klägers gewesen sei. Denn der Kläger habe über den hinteren Eingang keinen originären, signifikanten Kundenzuspruch generiert, da dieser hauptsächlich von Personen benutzt worden sei, die über den Haupteingang hineingekommen und daher schon zuvor am Salon des Klägers vorbeigekommen seien. Anwohner aus dem rückwärtigen Bereich kämen im Übrigen – insoweit unstreitig – nach wie vor bei Benutzung des Tunnels am Salon des Klägers vorbei. Außerdem habe der Kläger seinen Verdienstausfall nicht schlüssig unter Abzug der Kosten dargelegt. Die vom Kläger behaupteten Umsatzausfälle erklärten sich – wenn sie vorliegen sollten – aus der fehlenden Qualität seiner Dienstleistung sowie aus den langen, urlaubsbedingten Schließungszeiten des Salons. 14 Das Landgericht hat, nachdem es dem Kläger am 14.09.2012 für die Anträge zu 1) bis 3) und am 18.01.2013 für den weiteren Feststellungsantrag sowie den Hilfsantrag Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, die Klage mit dem am 25.03.2013 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Kläger weder gelungen sei zu beweisen, dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten am hinteren Eingang ursächlich zu einer erheblichen Abnahme seines Kundenstromes geführt hätten, noch es ihm gelungen sei, seinen Verdienstausfall nach § 5 Abs. 1 des Mietvertrages substantiiert darzulegen. Vielmehr hätte der Kläger einen Umsatz geschätzt, der seinen umsatzstärksten Monat überstiege ohne seine Kosten und Aufwendungen abzuziehen. Die Feststellungsanträge zu 2) und 5) seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. 15 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung, beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und wiederholt seine erstinstanzlichen Anträge. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er zur Höhe des Schadens eine ausreichend substantiierte Berechnung seines Steuerberaters für das Jahr 2011 vorgelegt habe, die gemäß der Regelung in § 5 des Mietvertrages auch ausreiche. Außerdem sei es ihm nicht möglich, eine Übersicht über die Zahlen der vergangenen Jahre, von denen er auch als früherer Geschäftsführer keine Kenntnis gehabt hätte, vorzulegen. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, das Landgericht hätte die Höhe des Schadens auch nach 287 Abs. 1 ZPO schätzen können. 16 II. 17 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügt. 18 Diesbezüglich hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 12.11.2013 folgendes ausgeführt: 19 "Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, sie ist bereits unzulässig. Der Senat beabsichtigt daher unter Ausübung seines Ermessens von einer Durchführung der mündlichen Verhandlung abzusehen und die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Denn der Kläger hat den an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Voraussetzungen nach Ansicht des Senates eindeutig nicht Genüge getan. 20 Der Kläger hat in vorliegenden Fall zwar form- und fristgerecht Berufung eingelegt, er hat es jedoch an einer den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Begründung fehlen lassen und damit den für eine zulässige Berufung erforderlichen Formerfordernissen nicht genügt. Die Nichtbeachtung des § 520 Abs. 3 ZPO führt zu einer Verwerfung der Berufung als unzulässig (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 520 ZPO Rn. 27). 21 Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO muss der Berufungskläger, sofern er sich nicht auf den Vortrag neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO beschränken will, in seiner auf den Streitfall zugeschnittenen Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen er die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält (vgl. Zöller, ZPO, aaO, § 520 ZPO Rn. 33; Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 520 ZPO Rn. 28). Dies dient nicht nur der Zusammenfassung, Beschleunigung und ggf. Beschränkung des Prozessstoffs, sondern auch der umfassenden und erschöpfenden Vorbereitungsmöglichkeit für das Berufungsgericht (Zöller, ZPO, aaO, § 520 ZPO Rn. 33). So genügt es bei einem prozessualen Anspruch, wenn die Begründung zu einem einzigen Streitpunkt des Anspruches rechtzeitig eingereicht wird. Erforderlich ist dabei jedoch, dass der Berufungsangriff – unabhängig von seinen Erfolgsaussichten – das Urteil, soweit es vollständig angegriffen werden soll, im Ganzen in Frage stellt (vgl. Zöller, ZPO, aaO, § 520 ZPO Rn. 27). Dies bedeutet, dass eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung betreffend eine Verurteilung, die parallel auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt wird, gegen alle Anspruchsgrundlagen gerichtet sein muss und sich nicht darauf beschränken darf, die Grundlagen nur einer Anspruchsgrundlage anzugreifen (vgl. Zöller, ZPO, aaO). Gleiches gilt, wenn innerhalb einer Anspruchsgrundlage in der angefochtenen Entscheidung mehrere Tatbestandmerkmale einer Norm oder eines Anspruchs verneint werden. Hat also das erstinstanzliche Gericht die Abweisung eines einheitlichen Klageanspruches auf zwei voneinander unabhängige Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Abweisung trägt, liegt eine hinreichende Berufungsbegründung nur vor, wenn beide Gründe – in für sich ausreichender Weise – mit der Begründung angegriffen werden (vgl. Zöller, ZPO, aaO, § 520 ZPO, Rn. 37a; Musielak, ZPO, aaO, § 520 ZPO, Rn. 39; BGH NJW 1990, 1184; BGH NJW-RR 1996, 572 f.; BGH NJW 1998, 1081 f.; BGH NJW-RR 2004, 641 f.; BGH NJW-RR 1998, 856 für die Rechtsbeschwerde). Dies galt bzw. gilt nach altem wie nach neuem Berufungs(prozess)recht in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 285 f.). Voraussetzung ist allerdings, dass die beiden Gründe, die die Klageabweisung nach sich ziehen, gleichwertig sind, beide also z.B. auch isoliert betrachtet zur Klageabweisung führen und nicht wie etwa im Falle von fehlender Fälligkeit und Verjährung zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen (vgl. BGH Beschluss vom 25.11.1999, III ZB 50/99, BeckRS 1999, 30083936, dort unter II. 2.). 22 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Berufung des Klägers im vorliegenden Fall unzulässig. 23 Im Einzelnen: Der Kläger hat ausweislich der von ihm angekündigten Anträge, das Urteil zwar formal in vollem Umfang angegriffen und sich damit auch gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1) gewandt, seine Berufungsbegründung verhält sich jedoch ausschließlich zur Höhe des hier in Rede stehenden Schadens. Er äußert sich ausschließlich zu den Anforderungen, die aufgrund der vertraglichen Regelung der Parteien in § 5 des Mietvertrages an seine Partei zur Substantiierung seines Vortrags zur Schadenshöhe nach § 252 BGB zu stellen sind bzw. zu der Frage, ob eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 ZPO in Betracht gekommen wäre. Den Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Kausalität der Bauarbeiten für die Umsatzeinbußen dagegen ist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Weder hat er sich dagegen gewandt, dass sein Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – so das Landgericht – nicht tauglich sei, noch hat er einen alternativen Beweisantrag gestellt. Ebenso wenig hat er mit der Berufung gerügt, dass das Landgericht sich nicht die Verkehrsplanungen der Gegenseite hat vorlegen lassen, die gegebenenfalls – auch diesen Standpunkt hätte der Kläger einnehmen können – die Einholung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht hätten. Stattdessen ist der Kläger auf die der Klageabweisung zugrundeliegende Problematik, dass sein Umsatz- bzw. Gewinneinbruch nicht kausal auf der Schließung des hinteren Eingangs und damit nicht auf den Bauarbeiten beruhe, überhaupt nicht eingegangen. 24 Dabei ist für die Bewertung der Zulässigkeit seiner Berufung ohne Belang, ob der Kläger mit seinem Vorbringen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte bzw. ob eine Nachbesserung seines Vortrages trotz des erstinstanzlich diesbezüglich erfolgten ausdrücklichen Hinweises vom 05.02.2013 (Bl. 133 ff. der Gerichtsakten) nach § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zuzulassen gewesen wäre. Denn weder Schlüssigkeit noch Vertretbarkeit der Begründung sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. Zöller, ZPO, aaO, § 520 ZPO Rn. 34). Der Kläger hat es vorliegend jedoch versäumt, die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Kausalitätsnachweis infolge eines nach Ansicht des Landgerichts untauglichen Beweisantritts überhaupt anzugreifen. Zwar kann die Entscheidungserheblichkeit eines Angriffs auch ohne weitere Darlegungen unmittelbar aus dem Prozessstoff folgen bzw. sich bereits aus der geäußerten, gegebenenfalls auch unzutreffenden Rechtsansicht des Berufungsklägers ergeben (Musielak, ZPO, aaO, § 520 ZPO, Rn. 33), dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Denn selbst wenn man sämtliche Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung als zutreffend erachtete, bliebe es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn der Kläger wendet sich in der Berufungsbegründung stets und ausschließlich gegen die Einschätzung des Landgerichts, er habe nicht substantiiert zur Schadenshöhe vorgetragen. Soweit er auf Seite 3 seiner Berufungsbegründung andeutet, die Parteien seien sich offensichtlich über die Qualität der Lage im Haus und die Kundenfrequenz einig gewesen und zur Streitvermeidung übereingekommen, dass eine Aufstellung des Steuerberaters als Nachweis dienen solle, bezieht sich dieses Vorbringen erneut nur auf die Schadenberechnung. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger hier darlegen möchte, dass auch die haftungsbegründende Kausalität sich aus § 5 Abs. 1 des Mietvertrages ergeben solle. Diesbezüglich hat er erstinstanzlich zwar ungeachtet des Hinweises des Landgerichts vom 05.02.2013 zumindest vage anklingen lassen, er meine, zu der Frage der haftungsbegründenden Kausalität wegen der Beweiserleichterungen aus § 5 Abs. 1 Mietvertrages nunmehr genug vorgetragen zu haben, in der Berufungsbegründung aber fehlt hierzu jegliches Vorbringen. 25 Die Unzulässigkeit der Berufung des Klägers erstreckt sich jedoch - der Senat hat bei der Bezifferung der Anträge die Bezifferung gemäß den tatbestandlichen Feststellungen erster Instanz zugrundegelegt - nicht nur auf den Zahlungsantrag über 22.946,-- € (Klageantrag zu 1), sondern auch auf sämtliche in der Berufungsinstanz angekündigten weiteren Anträge des Klägers. So hat das Landgericht die Feststellungsanträge des Klägers zu 2) und zu 5) (Hilfsantrag) bereits als unzulässig abgewiesen, ohne dass der Kläger sich in der Berufungsbegründung hiergegen gewandt hätte. 26 Die fehlende Begründung der Berufung betreffend den Klageantrag zu 1) führt im Übrigen auch zur Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu 3) - Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten -, da eine hinreichende Begründung zur Ablehnung des Anspruchs auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, wenn sich schon kein expliziter Vortrag zum Klageantrag zu 3) findet, nur bei hinreichender Begründung des Klageantrags zu 1) vorliegen könnte. 27 Bezüglich der Berufungsbegründung für den Klageantrag zu 4) ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sich nicht gegen die Verneinung eines Mangels seitens des Landgerichts gewandt hat. Ein entsprechender Angriff folgt auch nicht inzident aus der weiteren Begründung seiner Berufung. Dabei mag dahinstehen, ob man § 5 Abs. 1 S. 3 des Mietvertrages als Anspruchsgrundlage wertet oder in dem nach Ansicht des Klägers reduzierten Publikumsverkehr einen nachträglichen Mangel im Sinne von § 536 a Abs. 1 2. Var BGB sehen möchte, denn jedenfalls wäre erforderlich, dass die Umbaumaßnahmen für einen Umsatzausfall bzw. einen Mangel ursächlich waren bzw. überhaupt ein Mangel vorlag. Bei § 5 Abs. 1 S. 3 des Mietvertrages folgt das bereits aus der Formulierung „bei zeitlich begrenzter Einschränkung oder Stillstand des Gewerbebetriebes durch … Umbaumaßnahmen …“, bei § 536 a BGB aus der Tatsache, dass ein Mangel der Mietsache nur vorliegen kann, wenn er die Beschaffenheit der Mietsache bzw. etwaiger Zuwegungen betrifft; Umsatzeinbußen aufgrund betriebsinterner Schwierigkeiten oder anderweitiger, nicht mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängender Gründe sind kein Mangel. 28 Aus dieser fehlenden Begründung für den Klageantrag zu 4) folgt im Übrigen auch - selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den fehlenden Angriff gegen die vom Landgericht angenommene Unzulässigkeit des Feststellungsantrages zu 5) unterstellte - die Unzulässigkeit der Begründung betreffend diesen Hilfsantrag. Denn der hilfsweise gestellte Antrag, dass der Kläger - sollte er mit dem Klageantrag zu 1) unterliegen - berechtigt sei, aufgrund der festgestellten Minderung überbezahlte Miete zur Aufrechnung gegen künftige Mietzinsforderungen zu stellen, setzte einen Erfolg des Klageantrages zu 4) voraus. Es müsste demgemäß ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegen, den das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung jedoch verneint hat, ohne dass der Kläger sich mit der Berufungsbegründung hiergegen gewandt hätte. 29 Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung abschließend auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst sämtlichen Beweisantritte Bezug genommen hat rechtfertigt auch dies keine abweichende Bewertung. Denn weder lässt diese allgemeine Formulierung einen konkreten Angriff gegen die Ausführungen zur haftungsbegründenden Kausalität erkennen, noch genügt sie überhaupt den nach § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen. Diesbezüglich ist allgemein anerkannt, dass eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze, Privatgutachten, Beweisbeschlüsse oder Beweiserhebungsprotokolle unzureichend ist (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 520 ZPO Rn. 63; BGH NJW 1998, 3126 (ständige Rechtsprechung)). Soweit der Bundesgerichtshof Ausnahmen von diesem Grundsatz bei aus Rechtsgründen übergangenem Vorbringen zugelassen hat, insbesondere bei der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NJW-RR 2008, 303 f.), oder bei Vorbringen, das erstinstanzlich als rechtlich unerheblich oder unsubstantiiert behandelt wurde (vgl. BGH NJW 2004, 66 f.; a.A. Münchener Kommentar zur ZPO, aaO; Beck`scher Online Kommentar zur ZPO, Stand: 15.07.2013, § 520 ZPO Rn. 27), bedürfen diese Ausnahmen hier keiner Vertiefung, da diese Fallgestaltung vorliegend nicht einschlägig ist (vgl. Zöller, aaO, § 520 ZPO Rn. 40). Es ist schon nicht ersichtlich, dass hier Vorbringen übergangen oder für unerheblich gehalten worden wäre. Im Übrigen muss der Berufungskläger, will er das Übergehen eines Beweisangebotes als rechtsfehlerhaft rügen, dies in der Berufungsbegründung erwähnen und den Rechtsfehler darstellen (vgl. Zöller, aaO, § 520 ZPO Rn. 41). Das folgt bereits aus den eingeschränkten Möglichkeiten eine Tatsachengrundlage anzugreifen (vgl. Zöller, aaO). Jedenfalls ist das Berufungsgericht auf eine allgemeine Bezugnahme hin nicht verpflichtet, erstinstanzliches Vorbringen auf Beweisanträge zu durchforschen (vgl. Zöller, aaO). Selbst wenn also erstinstanzlich unter Beweis gestellter Vortrag von der ersten Instanz als unerheblich behandelt wurde und der Berufungsführer rügen möchte, es liege ein Rechtsfehler darin, dass sein Beweisantritt übergangen worden sei, muss er diesen Rechtsfehler geltend machen (vgl. Zöller, aaO). Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, obwohl das Landgericht den Kläger ausdrücklich auf eine fehlende Tauglichkeit seines Beweisanerbietens hingewiesen hatte. Für die vorliegend zur Entscheidung anstehende Fallgestaltung bleibt es demgemäß bei dem Grundsatz, dass die Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen und Beweisangebote nur zur Erläuterung und Ergänzung der Berufungsgründe dienen können, nicht aber dazu, originär einen Angriff zu begründen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, aaO). Entscheidend ist insoweit, dass eine pauschale Bezugnahme eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils vermissen lässt (vgl. BGH NJW 1998, 3126)." 30 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf die vorstehenden Ausführungen Bezug, zu denen der Kläger auch nicht mehr Stellung genommen hat. 31