Urteil
I-9 U 60/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:1202.I9U60.13.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I-9 U 60/13 6 O 99/12LG Mönchengladbach OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 02.12.2013 S…, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M… und die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. S… und V… für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. I. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Mutter und Zedentin des Klägers hatte keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 9.454,70 €, denn unabhängig von der Frage eines Anspruchsgrundes lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass ihr der behauptete Schaden entstanden ist. Die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. 1. Ein Schaden lässt sich nicht daraus herleiten, dass Wasser, das nach Darstellung des Klägers entgegen § 27 Abs. 1 NachbG NRW von dem vormals im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück K… auf das Grundstück seiner Mutter (F…) abgeleitet worden sein soll, die sechzehn auf diesem Grundstück stehenden Koniferen beschädigt habe, so dass sie in Eigenleistung, deren Wert dem Nettobetrag des Angebots der Firma P… vom 03.06.2011 (Anlage 14, Bl. 32/33 GA) entspreche, hätten gerodet und durch kleinere Exemplare ersetzt werden müssen. a) Dem Landgericht ist beizupflichten, dass das angeblich durch die Wasserableitung vom früheren Grundstück der Beklagten her verstärkte („übermäßige“) Wachstum der Koniferen als solches grundsätzlich keinen Schaden darstellt, ein kräftiges Wachstum von Gartenpflanzen vielmehr im Regelfall erwünscht ist. Dass das Wachstum hier „ungesund“ gewesen sei, macht der Kläger nur wertend geltend, begründet es aber - mit Ausnahme der Frage der Standsicherheit - nicht. Das gibt keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das vom Kläger eingereichte Foto der früheren Koniferen (Anlage 7, Bl. 25 GA) zeigt eine Reihe vital aussehender Bäume, die die typische Aufgabe einer Grenzbepflanzung, Sicht- und Lärmschutz zu bieten, wirkungsvoll erfüllten. b) Auch eine mangelhafte Standsicherheit der Koniferen infolge übermäßiger Größe, schadhafter Wurzeln oder aufgeweichten Bodens kann nicht festgestellt werden. Der Kläger bietet insoweit Beweis durch Sachverständigengutachten an. Dafür fehlt es aber an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Weder die Größe noch die Bodenbeschaffenheit beeinträchtigen als solche zwingend die Standfestigkeit von Koniferen. Diese kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände wie etwa Ausdehnung und Stärke des Wurzelwerks, Ausbildung und Vitalität von Stamm und Ästen sowie standortspezifischen Einflüssen beurteilt werden. Der für eine solche Gesamtbewertung maßgeblich Zustand ist indes nicht mehr vorhanden. Die Koniferen sind entfernt und der Freisitz auf dem Grundstück K…, von dessen Dachfläche Niederschlagswasser auf das Grundstück F… geleitet wurde, ist abgebaut. Fotos lassen das Ausmaß der früheren Durchfeuchtung und die Beschaffenheit des Wurzelwerks nicht oder nur unzureichend erkennen. Der Vortrag des Klägers bietet im Übrigen keine geeignete Grundlage für eine sachverständige Beurteilung. Er beschränkt sich vielmehr auf allgemeine, schlagwortartige Angaben der Art, die Bäume seien „überwässert“, das Erdreich „aufgeweicht“ sowie „faul und deshalb unbrauchbar“, das Wurzelwerk - in der Berufungsinstanz ergänzt - „unzulänglich“ gewesen. Es fehlt an konkreten Details, die erforderlich wären, um mit sachverständiger Hilfe feststellen zu können, ob den Koniferen infolgedessen tatsächlich die Standsicherheit fehlte. Eine Vernehmung der ebenso ergebnishaft benannten Zeugen M…, H… und B… zu deren Fachkunde im Übrigen auch nichts vorgetragen ist, kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Dieser Beweisantritt bezieht sich nicht auf konkrete Einzeltatsachen, auf deren Grundlage ein Sachverständiger möglicherwiese noch Rückschlüsse auf die Standfestigkeit der Koniferen ziehen könnte, sondern es geht um fachliche Bewertungen, die sich einer Beweisführung durch Zeugen entziehen. Ein selbständiges Beweisverfahren, in dem der damalige Zustand vor seiner Veränderung hätte festgestellt werden können, hat der Kläger nicht durchgeführt. 2. Es lässt sich auch kein Schaden dadurch feststellen, dass Mutterboden auf dem Grundstück F… durch abgeleitetes Wasser „faul und deshalb unbrauchbar“ geworden wäre und deshalb hätte ersetzt werden müssen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2013 ein Foto vorgelegt, wonach die jungen Koniferen schon gepflanzt wurden, als die alten, lediglich gekürzten Koniferen noch vorhanden waren. Unter diesen Umständen ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Boden, in den die Neuanpflanzung erfolgte, „unbrauchbar“ gewesen sein soll. Mangels irgendeiner Erläuterung des Klägers bestand auch kein Anlass zur Beweiserhebung. Die Berufung setzt sich mit dieser überzeugenden Überlegung des Landgerichts weiterhin nicht auseinander, sondern wiederholt nur schlagwortartig die Behauptung von Fäule und Unbrauchbarkeit. 3. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung weitere Kosten in Höhe von 1.200 € für das Abfräsen einer angeblich durch Überbewässerung und daraus resultierenden Moosbefall „vernichteten“ Rasenfläche und die Aufschüttung mit Erde und Sand erwähnt, hat er sein Rechtsmittel nach der Klarstellung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung darauf nicht gestützt. Eine solche Erweiterung des Streitstoffes wäre im Berufungsverfahren auch nicht zulässig gewesen (§ 533 ZPO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 9.454,70 € festgesetzt. M… Dr. S… V…