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Urteil

I-24 U 179/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:1105.I24U179.12.00
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Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20.09.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.612,64 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren iHvon € 229,55, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20.09.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.612,64 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren iHvon € 229,55, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. G r ü n d e: I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche geltend wegen Pflichtverletzung eines im Juli 2004 geschlossenen Anwaltsvertrages, wonach die Beklagten mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin bezüglich der ihr gegen ihren geschiedenen Ehemann zustehenden Zahlungsansprüche wegen von diesem alleine vereinnahmter Steuererstattung bzw. mit der Überprüfung von Regressansprüchen gegen ihren in gleicher Angelegenheit beauftragten früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. S., beauftragt wurden. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochten Entscheidung (Bl. 261 – 264 GA) verwiesen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von € 59.902,14 nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die unterlassene rechtzeitige Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann eine Verletzung des Anwaltsvertrages begründeten, da der Klägerin diese Ansprüche nicht zugestanden hätten. Hinsichtlich der Rückerstattung von Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 iHvon DM 6.293,- sei nicht erkennbar, dass diese für die Einzelfirma der Klägerin erfolgt sei. Soweit das Finanzamt DM 7.567,86 von ihrem Privatkonto für Steuerverpflichtungen der L. GmbH für die Jahre 1996 und 1997 vereinnahmt habe, wäre nicht der geschiedene Ehemann, sondern die Fa. L. GmbH der richtige Anspruchsgegner gewesen. Ansprüche wegen der Rückerstattung von Einkommensteuer und Kirchensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 hätten der Klägerin nicht zugestanden, weil sie durch den Vergleich zur Abgeltung sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche vom 25.10.2000 (Bl. 43 ff GA) ausgeschlossen seien; die Steuererstattungen seien durch Bescheide vom 22.06.1995 (1993), 11.11.1994 (1992) und 15.04.1993 (1991) festgestellt worden. Die Rückerstattungen für 1988, 1989, 1990 sowie 1994 und 1995 seien zwar erst nach dem Vergleichsschluss festgestellt worden (1989: 14.08.2000, 1994: 14.08.2000, 1995: 04.08.1997), ein Ausgleichsanspruch der Klägerin sei insoweit aber nicht feststellbar. Nach dem Urteil des BGH v. 31.05.2006, XII ZR 111/03 sei es erforderlich, darzulegen und zu beweisen, dass die Eheleute eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach während ihres Zusammenlebens die Einkünfte beiden gemeinsam zustehen, die Verbindlichkeiten von beiden hälftig getragen werden sollten. Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen, da ihr Ehemann das Zeugnis verweigert habe und der Beweisantritt durch Zeugnis ihres Sohnes als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. Hinsichtlich der behaupteten Entnahme von DM 60.000,- sei der Vortrag der Klägerin schon widersprüchlich, da sie einerseits ein gemeinsames Wirtschaften vortrage, andererseits nicht näher dargelegt habe, dass diese Vereinbarung nach der Trennung abgeändert worden sei. Überdies habe die Klägerin eine Vereinbarung hälftiger Teilung nicht bewiesen. Jedenfalls aber wäre ein etwaiger Anspruch auch aufgrund des Vergleiches über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend: Hinsichtlich der Rückerstattung der Umsatzsteuer für 1988 bis 1990 (DM 6.293,-) habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verkannt; sie könne über die bereits vorgelegten Steuererklärungen hinaus keine Unterlagen mehr vorlegen, da diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden seien. Der Anspruch wegen der durch das Finanzamt von ihrem Privatkonto eingezogenen DM 7.567,86 für die Jahre 1996 und 1997 richte sich sehr wohl gegen ihren geschiedenen Ehemann, weil er aus dessen pflichtwidrigem Verhalten resultiere; er habe dem Finanzamt seinerzeit eine Einzugsermächtigung für ihr Privatkonto erteilt. Rückerstattungsansprüche bezüglich Einkommens- und Kirchensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 seien nicht durch den Vergleich über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Hier habe das LG die - zu vorliegendem Fall fast spiegelbildliche - Entscheidungen des BGH v. 12.11.2008, XII ZR 134/04 verkannt. Auch hinsichtlich der zurück zu erstattenden Einkommens- und Kirchensteuer für die Jahre 1988, 1989, 1990, 1994 und 1995 habe das Landgericht die Rechtssprechung des BGH ignoriert. Es sei bereits von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin sehr wohl ein Einkommen zwischen 5.225,- und 7.000,- DM monatlich erhalten habe, auch wenn dieses nicht auf ihr Privatkonto sondern über ein Verrechnungskonto der L. GmbH gebucht worden sei. Im Übrigen habe das Landgericht die Entscheidung des BGH v. 31.05.2006, XII ZR 111/03 verkannt. Hier sei in erster Stufe zu prüfen, was die Eheleute im Innenverhältnis vereinbart hätten; insoweit bietet die Klägerin erneut Beweis durch Zeugnis ihres Ehemannes an, da dieser nunmehr aussagebereit sei; den angebotenen Zeugenbeweis durch Aussage ihres Sohnes habe das Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen. In einer zweiten Stufe hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass bei der vorgelegten fiktiven Berechnung der Einkommenssteuer bei getrennter Veranlagung auf die Klägerin keine Steuerlast enfallen wäre. In einer dritten Stufe hätte das Landgericht beachten müssen, dass der Maßstab der anderweitigen Bestimmung iSdes § 426 Abs. 1 S.1 2.Hs BGB überlagert sein könne; hier hätten die Eheleute zum Zwecke der Steuerersparnis eine besondere steuerliche Gestaltung gewählt, die nicht dazu führen könne, dass dem Ehemann die steuerlichen Erstattungszahlungen allein zu Gute kommen. Im Übrigen habe das Landgericht auch die Entscheidung des BFH v. 22.03.2011, VII R 42/10 nicht berücksichtigt, wonach ein Steuerrückzahlungsanspruch demjenigen Ehegatten zustehe, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt sei; im Falles eines bei Zusammenveranlagung ergangenen Vorauszahlungsbescheides gelten die Zahlungen ausschließlich als auf beider Steuerschuld erbracht; ein verbleibender Rest sei nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren. Bezüglich der nicht genehmigten Entnahme von DM 60.000,- habe das LG verkannt, dass nach der familienrechtlichen Rechtsssprechung bei einer nach Trennung vorgenommenen, vom anderen Ehegatten nicht genehmigten Entnahme von einem Oder-Konto immer ein hälftiger Ausgleichsanspruch bestehe. Die Klägerin begehrt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 59.902,14 nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren iHvon € 1.761,08 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten begehren, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20.09.2012 ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Sie hat teilweise, namentlich in Bezug auf den anteiligen Erstattungsbetrag für das Steuerjahr 1988 iHvon € 1.612,64 nebst anteiliger Rechtsanwaltskosten Erfolg. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, weil der Klägerin die Rückerstattungsansprüche, die die Beklagten gegen ihren geschiedenen Ehemann hätten geltend machen sollen, nicht zustanden. 1. Die Klägerin hatte keinen gegen ihren geschiedenen Ehemann gerichteten Anspruch auf Rückzahlung der behaupteten unberechtigten Entnahme von ihrem Konto iHvon DM 60.000,- am 17.01.1996 (vgl. Scheck Bl. 64 GA). Ein solcher Anspruch wäre zwar nicht durch den Vergleich über den Zugewinnausgleich vom 25.10.2000 ausgeschlossen. Ein abgeschlossener Zugewinnausgleich hindert grundsätzlich nicht die gesonderte Geltendmachung der schuldrechtlichen Ansprüche. Der BGH erkennt in ständiger Rechtssprechung die Zweigleisigkeit zwischen dem Güterrecht und der Geltendmachung schuldrechtlicher Ansprüche an (BGH v. 12.11.2008, VII ZR 134/04, juris, Rn. 10; v. 31.05.2006, XII ZR 111/03, juris, Rn. 10). Forderungen, die außerhalb des güterrechtlichen Ausgleichs geltend gemacht werden können, bleiben auch dann noch klagbar, wenn der güter-rechtliche Ausgleich bereits stattgefunden hat und im Ergebnis nicht mehr korrigiert werden kann. In einem solchen Fall billigt der BGH dem Schuldner eine Einwendung zu, soweit dieser durch die nachträgliche Geltendmachung der Forderung im Ergebnis einer - evident unbilligen - doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt wäre (BGH v. 12.11.2008, VII ZR 134/04, juris, Rn. 14f). Entsprechendes ist hier anzunehmen. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht in die Zugewinnausgleichsberechnung ein-gestellt worden. Die Klägerin macht selbst geltend, dass er nicht Gegenstand des Zugewinnausgleichs ist (Bl. 216 GA), was die Beklagten bestätigen (Bl. 205 GA). Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch könnte der geschiedene Ehemann der Klägerin die Einrede der unzulässigen Doppelbelastung erheben. Beide Parteien gehen in ihren Rechenbeispielen davon aus, dass - selbst wenn man bei Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs auf beiden Seiten einen Rückforderungsanspruch berücksichtigen würde - jeweils ein positives Endvermögen verbliebe (vgl. Bl. 204f, 261f GA), so dass die nach alter Rechtslage gem. § 1375 Abs. 1 BGB a.F. bis zur Höhe des Aktivvermögens begrenzte Berücksichtigung von Verbindlichkeiten hier nicht relevant wird. Ausgehend hiervon hätte sich der Ausgleichsanspruch des geschiedenen Ehemannes bei Einstellung des Rückforderungsanspruchs in die Berechnung des Zugewinnausgleichs um den Betrag des hier geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs von DM 60.000,- erhöht; auf die zutreffende Berechnungen der Beklagten (Bl. 204f GA) wird insoweit verwiesen. Durch die gesonderte Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs entstünde somit eine unbillige Doppelbelastung, da der geschiedene Ehemann einerseits durch die Nichtberücksichtigung bei Berechnung des Zugewinnausgleichs ein um DM 60.000,- geringeren Zugewinnausgleich erhalten hat, andererseits im Wege der gesonderten Geltendmachung zur Zahlung von DM 60.000,- verpflichtet sein soll. Nur wenn der schuldrechtliche Anspruch entsprechend der güterrechtlichen Vorschriften in den Zugewinn eingestellt worden ist – was hier gerade nicht der Fall ist -, kann das Ergebnis des Zugewinnausgleichs regelmäßig nicht durch die gesonderte Geltendmachung einzelner schuldrechtlicher Ansprüche verfälscht werden (BGH v. 12.11.2008, VII ZR 134/04, juris, Rn. 11). 2. Die Klägerin hatte keine gegen ihren geschiedenen Ehemann gerichteten Rück-erstattungsansprüche hinsichtlich der Einkommens- und Kirchensteuer für die Steuerjahre 1991, 1992 und 1993 . Es mag dahinstehen, ob die Rückerstattungsansprüche bereits durch den Vergleich über den Zugewinnausgleich vom 25.10.2000 ausgeschlossen sind. Zu berücksichtigen ist, dass die Steuererstattungen offensichtlich noch während intakter Ehe erfolgten; sie sind durch Bescheide vom 22.06.1995 (1993), 11.11.1994 (1992) und 15.04.1993 (1991) festgestellt worden (Bl. 13 bis 16 GA). Die Trennung fand Ende 1995 statt (Bl. 59 GA). Während bestehender ehelicher Gemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen der durch die Steuerschuld begründeten Gesamtschuldnerschaft nicht in Betracht, wenn mit den in unterschiedlichen Steuerklassen eingestuften Einkommen gewirtschaftet wird. Gerade dies hat die Klägerin aber geltend gemacht (Bl. 61, 215, 238 GA). Der Lebenszuschnitt doppelt verdienender Ehegatten bei einverständlicher Wahl der Steuerklassen und gemeinsamer Wirtschaftsführung kann bei einer Ehekrise nicht im nachhinein finanziell auseinander- und zurück-gerechnet werden (OLG Karlsruhe v. 28.09.1990, 10 U 154/90, FamRZ 91, 441). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Einkommen gemeinsam ausgegeben worden oder im Endvermögen vorhanden ist. 3. Ausgleichsansprüche wegen der zurückerstatteten Einkommens- und Kirchensteuer standen der Klägerin nur für das Steuerjahr 1988 , nicht dagegen für die Steuerjahre 1989, 1990, 1994 und 1995 zu. Die Rückerstattungsansprüche sind unstreitig erst nach dem im gerichtlichen Vergleich vom 25.10.2000 genannten Stichtag (Zustellung Scheidungsantrag am 16.04.1997) festgestellt worden (1989: 14.08.2000, 1994: 14.08.2000, 1995: 04.08.1997) und werden durch den Vergleich nicht ausgeschlossen. Unter Ziff. 2 Abs. 6 des Vergleichs haben die Eheleute festgestellt, dass eventuelle Steuererstattungen, die nach dem genannten Stichtag vom Finanzamt festgestellt worden sind, bei der vorliegenden Vermögensauseinandersetzung unberücksichtigt geblieben sind. Wegen dieser Ansprüche haben sie lediglich die Aufrechnung gegen den Zugewinn-ausgleichsanspruch von DM 100.000,- ausgeschlossen, nicht hingegen die Geltendmachung als solche. Zu Recht rügt die Berufung, dass das Landgericht die Entscheidung des BGH v. 31.05.2006, XII ZR 111/03 nicht ausreichend berücksichtigt hat. Auszugehen ist davon, dass Steuerrückerstattungen - ebenso wie Steuernachzahlungen - zwischen den Ehegatten in dem gleichen Verhältnis aufzuteilen sind wie die Steuerschuld selbst (BGH v. 31.05.2006, XII ZR 111/03, juris, Rn. 22). Die Haftung für die Steuer-schuld bemisst sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nach den Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich, § 426 Abs. 1 BGB. a. Eine vor der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. BGB vorrangige ausdrück-liche oder konkludente Vereinbarung der Eheleute, vgl. § 426 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. BGB, ist nicht anzunehmen. Hier hat die Klägerin zwar behauptet, dass alle Einkünfte und Lasten vereinbarungs-gemäß hälftig geteilt werden sollten. Allerdings erstreckte sich die Vereinbarung nach ihrem eigenen Vortrag auf die Zeit während der intakten Ehe (Bl. 61 GA); ohne gegenteilige Anhaltspunkte – die hier nicht gegeben sind - kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch für die Zeit nach der Trennung, also ab Ende 1995, fortgelten sollte. Allein daraus, dass die Eheleute zum Zwecke der Steuer-ersparnis eine besondere steuerliche Gestaltung gewählt haben, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gefolgert werden, dass die steuerlichen Erstattungs-zahlungen beiden zu Gute kommen sollten. b. Die Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. BGB kommt - worauf die Berufung zutreffend hinweist - ebenfalls nicht zur Anwendung, wenn sich z.B. aus der güterrechtlichen Beziehung der Ehegatten etwas anders ergibt. Im Verhältnis der Eheleute zueinander kommt grundsätzlich jeder für die Steuern auf, die auf seine Einkünfte entfallen, so dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen ist (BGH aaO, Rn. 13, 16). Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu er-mitteln sind (BGH aaO, Rn. 21f). Anschließend ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung ergeben würden. Die sich bei getrennter Veranlagung ergebenden Steuerforderungen hat die Klägerin mit Bl. 178ff GA vorgelegt, ebenso die abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 1988 (Bl. 92), 1989 (Bl. 108 GA) und 1990 (Bl. 124 GA); weitere Unterlagen kann sie aufgrund des lange zurückliegenden Steuerzeitraumes nicht vorlegen. aa. Unabhängig davon, ob der Vortrag der Klägerin zur Höhe der sich bei getrennter Veranlagung ergebenden Steuerschulden ausreichend substantiiert ist, ist die Klägerin für die Steuerjahre 1989, 1990, 1994 und 1995 weder an einer Nachforderung noch an einer Erstattung zu beteiligen. Aus ihrem Vortrag ergibt sich für diese Steuerjahre keine Steuerschuld zu ihren Lasten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin – wie sie geltend macht - auch Zahlungen auf die Steuerschuld erbracht haben will. Nach den Ausführungen des BGH (aaO Rn. 18f) ist eine Aufteilung der Steuererstattungen entsprechend § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der tatsäch-lich auf die Steuerschuld gezahlten Beträge nur dann möglich, wenn die Ehegatten hiermit einverstanden sind. Dies ist vorliegend gerade nicht gegeben, so dass sie sich untereinander im Innenverhältnis auseinandersetzen müssen. Auch aus der Entscheidung des BFH v. 22.03.2011, VII R 42/10 folgt nichts Abweichendes. Diese betrifft Erstattungsansprüche der steuerpflichtigen Eheleute gegen das Finanzamt sowie Rückforderungsansprüche des Finanzamtes, nicht dagegen die Frage, wer im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die zu erstattenden Beträge hat (BGH aaO, LS 1 und 6). bb. Anders liegt es hingegen hinsichtlich des Steuerjahres 1988 . Hier ist der Vortrag der Klägerin zur Steuerschuld bei getrennter Veranlagung in Verbindung mit der vorgelegten Steuererklärung ausreichend substantiiert. Danach ergibt sich, dass die Steuerschuld zu 35 % auf die Klägerin entfiele. Entsprechend wäre sie auch zu 35 % an den Erstattungsbeträgen (DM 8.364,- ESt + DM 647,55 KiSt) zu beteiligen, so dass ein Ausgleichsanspruch bestanden hätte iHvon DM 3.154,04, entsprechend € 1.612,64. In Bezug auf diesen Ausgleichsanspruch ist den Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil sie den Ausgleichsanspruch nicht binnen unverjährter Zeit geltend gemacht haben. Sie wurden unstreitig im Juli 2004 beauftragt, haben sich jedoch erst nach Eintritt der Verjährung mit Schreiben vom 18.10.2006 bestellt, den Ehemann außergerichtlich zur Zahlung der Steuererstattungsansprüche aufgefordert (Bl. 228 GA) und nachfolgend mit Klageschrift vom 26.09.2007 Klage wegen des Ausgleichs der Steuererstattungsforderungen gegen den geschiedenen Ehemann erhoben (Bl. 225 GA). Die Verjährungsfrist des Ausgleichanspruches wegen der Steuererstattung für 1988 war zum 01.01.2005 abgelaufen. Während der Ehezeit war die Verjährung für jedweden Anspruch zwischen den Ehegatten gehemmt, § 204 S. 1 BGB. Die Hemmung endete mit Rechtskraft des Scheidungsurteils am 19.12.2000 (Bl. 352 GA). Damit begann der Lauf der 30-jährigen Verjährungsfrist nach altem Recht, § 195 BGB, für Ausgleichsansprüche gem. § 426 BGB a.F. Nach Neuregelung des Verjährungsrechts wurde gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die seit dem 01.01.2002 geltende kürzere 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB von diesem Zeitpunkt an gerechnet. Den Ausgang des Prozesses gegen Rechtsanwalt Dr. S. wegen der Herausgabe der Handakten brauchten die Beklagten nicht abzuwarten; sie hätten zur Vermeidung des Verjährungseintritts zumindest eine Feststellungsklage erheben können und bei pflichtgemäßem Handeln auch müssen. 4. Hinsichtlich der Rückerstattung der Umsatzsteuer für 1988-1990 (DM 6.293,-) sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Auch die Berufung trägt insoweit keine weiteren Tatsachen vor. Die Vorlage der Steuererklärungen sowie das Zeugnis des Steuerberaters (Bl. 295, 215 GA) genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Insoweit geht der Umstand, dass Unterlagen nicht mehr aufzufinden sind, zu Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. 5. Einen gegen ihren Ehemann gerichteten Erstattungsanspruch wegen der von ihrem Konto im Jahre 2000 an das Finanzamt gezahlten DM 7.567,86 für von der Lindemann GmbH geschuldete Umsatzsteuer für 1996 und 1997 hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, das Finanzamt habe von ihrem Privatkonto die Umsatzsteuer eingezogen, weil ihr geschiedener Ehemann seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer der L. GmbH nicht nachgekommen sei (Bl. 4 GA). Sie hat ferner ein Schreiben ihres Steuerberaters vorgelegt, in dem ihr geraten wird, den offenstehenden Betrag an die Finanzkasse zu überweisen, damit eine zwischenzeitlich erfolgte Kontenpfändung schnellstens wieder aufgehoben wird (Bl. 6 GA). Demnach war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – davon auszugehen, dass hier eine Zahlung für die L. GmbH erfolgt ist, mithin auch kein Ausgleichsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann bestanden hätte. Erstmals in der Berufungsinstanz macht die Klägerin geltend, dass ihr geschiedener Ehemann pflichtwidrig dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für ihr Privatkonto erteilt habe, worauf dieses entsprechend belastet worden sei (Bl. 295 GA). Hieraus würde der Klägerin zwar ein deliktischer Anspruch gegen ihren Ehemann erwachsen, der ggf. auch nach Verjährungseintritt noch geltend gemacht werden könnte. Allerdings handelt es sich hierbei um neuen Tatsachenvortrag, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. 6. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten, bezogen auf den vom Senat für begründet erachteten Schadensersatzanspruch iHvon € 1.612,64, folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Er beläuft sich unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (€ 172,90) zuzüglich Auslagenpauschale (€ 20,-) und MWSt (€ 36,65) auf € 229,55. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Wert der Berufung: € 59.902,14