OffeneUrteileSuche
Beschluss

V-1 Kart 7/11 (OWi)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0925.V1KART7.11OWI.00
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Beschlusses des Bundeskartellamtes vom 11. März 2011 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. April 2011 – betreffend die Anforderung des Zinsbetrages in Höhe von …… € zu dem mit Bußgeldbescheid vom 17. März 2005 festgesetzten Bußgeld wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Das Bundeskartellamt hat gegen die Antragstellerin mit Bescheid vom 17. März 2005 ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Bußgeld in Höhe von …… € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist der Antragstellerin am 29. März 2005 zugestellt worden. Durch Zahlung vom 30. November 2009 hat die Antragstellerin die verhängte Geldbuße vollständig bezahlt, nachdem sie zuvor ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen hatte. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundeskartellamt die Antragstellerin gemäß § 81 Abs. 6 GWB i.V.m. §§ 247, 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines Zinsbetrages von …… € - durch Berichtigungsbeschluss vom 28. April 2011 geringfügig reduziert auf ……..€ - aufgefordert. Die Antragstellerin hat dagegen Einspruch nach § 67 OWiG, hilfsweise Beschwerde eingelegt und äußerst hilfsweise Einwendungen gegen die Vollstreckung nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 81 Abs. 6 GWB sowie ferner geltend, dass die nachträgliche Geltendmachung von Zinsen auf der Grundlage des § 81 Abs. 6 GWB gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. 5 Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 29. April 2011 den von ihm als nicht statthaft erachteten Einspruch dahin ausgelegt, dass die Antragstellerin mit den alternativ geltend gemachten Rechtsbehelfen – wie sie im Schreiben vom 25. März 2011 ausführe – allein den statthaften Rechtsbehelf der Einwendungen gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erhebe. Den so umgedeuteten Antrag nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG hat das Amt nicht entsprochen und die Sache dem Senat zur Entscheidung zugeleitet. 6 Die Antragstellerin hält – ohne sich gegen die Auslegung des Amtes zu wenden – den eingelegten Rechtsbehelf gegen den Zinsbescheid aufrecht. Sie beantragt sinngemäß, 7 den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 11. März 2011 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. April 2011 – aufzuheben. 8 Das Bundeskartellamt sinngemäß beantragt, 9 den Antrag zurückzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. 11 II. 12 Der Antrag hat keinen Erfolg. 13 A. Zutreffend hat das Bundeskartellamt das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin trotz dessen formaler Ausgestaltung mit drei, in einem Eventualverhältnis gestellten Anträgen einheitlich aufgefasst und als Antrag nach von § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ausgelegt. 14 Die Antragstellerin hat mit ihrem Rechtsbehelfsschreiben vom 25. März 2011 die von ihr formal gewählte Antragsausgestaltung damit erläutert, entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtes zu dessen angefochtenen Bescheid von der Statthaftigkeit nicht von Einwendungen und eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, sondern von der Statthaftigkeit des Einspruchs nach § 67 OWiG oder der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 GWB auszugehen. Die formale Einlegung aller somit in Betracht kommender Rechtsbehelfe diene allein dazu, „ ausschließlich den tatsächlich statthaften Rechtsbehelf gegen die Verfügung des Bundeskartellamtes vom 11.03.2011“ einzulegen (Schreiben vom 25.03.2011, Seite 3). Es liegt somit ein einheitliches Rechtsbehelfsbegehren vor. 15 Der ausschließlich statthafte Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss des Bundeskartellamtes vom 11. März 2011 ist der Antrag nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 entschieden hat, handelt es sich bei der Festsetzung des nach § 81 Abs. 6 GWB geschuldeten Zinsbetrages um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (ebenso: BGH, WuW/E DE-R 3607 – Einspruch gegen Zinsanforderungsbescheid ). Darauf wird Bezug genommen. Gegen die Maßnahme bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheides ist weder der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG noch die die Beschwerde gegen die kartellbehördliche Verfügung nach § 63 GWB, sondern der Rechtsbehelf des § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG eröffnet. 16 B. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist gemäß §§ 86 GWB, 104 OWiG für die Entscheidung über die erhobenen Einwendungen zuständig. 17 C. Der Antrag ist aber nicht begründet. 18 Der angefochtene Beschluss des Bundeskartellamtes ist rechtmäßig. Das Bundeskartellamt ist gemäß § 81 Abs. 6 GWB berechtigt und verpflichtet, den verfahrensgegenständlichen Zinsbetrag anzufordern. 19 1. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage. 20 Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (Az.: 1 BvL 18/11, abgedruckt in NZKart 2013, 62) entschieden, dass § 81 Abs. 6 GWB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Entscheidung bindet den Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG und hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft, da sie im konkreten Normkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG ergangen ist. 21 2. § 81 Abs. 6 GWB ermächtigt das Bundeskartellamt im vorliegenden Falle zur Festsetzung des - rechnerisch unstreitigen - Zinsbetrages in Höhe von ……… €. 22 a) Nach § 81 Abs. 6 GWB sind im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen mit dem im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Verzugszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GWB zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides und endet mit der vollständigen Zahlung der festgesetzten Geldbuße. 23 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Der mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2011 angeforderte Zinsbetrag bezieht sich auf die im Bußgeldbescheid vom 17. März 2005 festgesetzte Geldbuße gegen die Antragstellerin. Die Verzinsung umfasst (jedenfalls) den Zeitraum vom 13. Juli 2005, dem Tag des Inkrafttretens der Zinsnorm des § 81 Abs. 6 GWB (vgl. BGH, WuW/E DE-R 3275 – Jette Joop ), bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Geldbuße durch die Antragstellerin am 30. November 2009. 24 b) Die Verzinsungspflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass das geahndete kartellrechtswidrige Verhalten bereits vor Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB beendet war und auch der den Kartellverstoß ahndende Bußgeldbescheid schon erlassen und zugestellt war. 25 aa) Für diese Interpretation des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 6 GWB spricht schon der Wortlaut dieser Vorschrift. § 81 Abs. 6 GWB ordnet eine Verzinsungspflicht für alle in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbußen an, ohne hinsichtlich des Erlasszeitpunktes der Bußgeldbescheide zu unterscheiden. Trifft der Gesetzgeber keine nähere Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Vorschrift, so ist grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Vorschrift mit ihrem Inkrafttreten auf alle von ihrem Wortlaut umfassten Sachverhalte Anwendung finden soll. 26 Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von der Verzinsungspflicht solche Geldbußen ausnehmen wollte, denen ein bereits vor Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB beendetes Verhalten zugrunde liegt oder bei denen der Bußgeldbescheid bereits zugestellt worden ist, sind nicht ersichtlich. Die obige Auslegung des § 81 Abs. 6 GWB wird vielmehr auch durch systematische Erwägungen gestützt. Hätte der Gesetzgeber von dem Grundsatz abweichen wollen, dass Rechtsnormen ab ihrem Inkrafttreten auf alle von ihnen erfassten Sachverhalte Anwendung finden, hätte er eine Übergangsbestimmung schaffen können. Für zahlreiche Vorschriften des GWB hat der Gesetzgeber mit dem ebenfalls im Zuge der 7. GWB-Novelle eingeführten § 131 GWB Übergangsbestimmungen vorgesehen. Anders als in den in § 131 GWB geregelten Fällen fehlt in Bezug auf § 81 Abs. 6 GWB jedoch eine solche Übergangsbestimmung. 27 Überdies gebietet auch der vom Gesetzgeber mit der Einführung der Verzinsungspflicht intendierte Zweck diese Auslegung des § 81 Abs. 6 GWB. Nach der Regierungsbegründung zur 7. GWB-Novelle wurde die Verzinsungspflicht für Geldbußen eingeführt, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass für Unternehmen wegen der zum Teil erheblichen Zinsvorteile Anreize entstehen, die Zahlung der Geldbuße so lange wie möglich hinauszuzögern, indem sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und diesen kurz vor der gerichtlichen Entscheidung wieder zurücknehmen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drs. 15/3640, S. 67). Zudem soll die Zinspflicht gewährleisten, dass die Sanktionswirkung der verhängten Geldbuße in wirtschaftlicher Hinsicht aufrecht erhalten wird. Unter beiden Gesichtspunkten ist es geboten, der gesetzlich angeordneten Zinspflicht alle bei Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB noch nicht bezahlten Geldbußen unabhängig davon zu unterwerfen, wann das kartellrechtswidrige Verhalten stattfand oder beendet wurde und wann der betreffende Bußgeldbescheid erlassen und zugestellt wurde. § 81 Abs. 6 GWB knüpft demgemäß auch nur mittelbar an das durch die Geldbuße sanktionierte Verhalten an. Unmittelbarer Grund für die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB ist die Nichtzahlung der Geldbuße innerhalb der in § 81 Abs. 6 GWB vorgesehenen zweiwöchigen Zahlungsfrist. 28 bb) Diese Auslegung des § 81 Abs. 6 GWB ist auch verfassungskonform. 29 Die Verzinsungspflicht für Geldbußen stellt auch in denjenigen Fällen, in denen der Bußgeldbescheid bereits vor Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB zugestellt worden ist, keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. 30 (1) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor. 31 Im vorliegenden Fall ist schon der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet. Zwar umfasst der Schutzbereich dieser Norm neben Strafen im formellen Sinne auch Sanktionen, die keine Strafe sind, aber wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfG, NZKart 2013, 62, 68). Strafähnlich ist eine Maßnahme allerdings nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Für die Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2073, 2073 f.) 32 Die Verzinsungspflicht aus § 81 Abs. 6 GWB ist danach keine strafähnliche Maßnahme, die im Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG läge. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24. Mai 2011 (S. 4 ff.) ausgeführt, dass es sich bei der Festsetzung des nach § 81 Abs. 6 GWB geschuldeten Zinsbetrages um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und nicht um die Verhängung einer bußgeldähnlichen Sanktion handelt. In Anbetracht des fehlenden Entscheidungs- und Beurteilungsspielraums des Bundeskartellamtes bei der Festsetzung des geschuldeten Zinsbetrages sowie des Zeitpunktes der Festsetzung handelt es sich um eine Maßnahme zur Beitreibung der Bußgeldschuld, die außerhalb eines auf die Verhängung einer bußgeldähnlichen Sanktionen gerichteten Erkenntnisverfahrens liegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits oben genannten Beschluss entschieden, dass die Verzinsungspflicht keine strafähnliche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, NZKart 2013, 62, 68). Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Verzinsungspflicht keine zusätzliche Ahndungswirkung zukommen. Ihr Ziel ist vielmehr, die Angemessenheit der Sanktion, deren Vollstreckbarkeit durch den Einspruch hinausgeschoben wird, trotz der eingetretenen Verzögerung aufrecht zu erhalten, um auf diese Weise von der rechtsmissbräuchlichen Einlegung des Rechtsmittels abzuhalten (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 68 f.). 33 Aufgrund dessen greift auch der mit vorliegendem Rechtsbehelf geltend gemachte Einwand eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 OWiG nicht. 34 (2) Es liegt auch kein Verstoß gegen das allgemeine Rückwirkungsverbot vor, das aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtstaatsprinzip folgt. 35 (aa) Die Verzinsungspflicht für Geldbußen stellt (auch) in Fällen der vorliegenden Art nur eine unechte Rückwirkung dar. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239, 263 = NJW 2000, 413, 415). § 81 Abs. 6 GWB greift in die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Bußgeldverfahren zu Lasten der Bußgeldadressaten ein, indem die Vorschrift abweichend vom früheren Rechtszustand ab ihrem Inkrafttreten eine Verzinsungspflicht für alle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bezahlten Geldbußen anordnet. Abgeschlossen war der „Zinssachverhalt“ am 13. Juli 2005 deshalb nicht, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt das festgesetzte Bußgeld noch nicht bezahlt hatte. 36 (bb) Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, a.a.O.). Sie ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn die aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgenden Grenzen überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, a.a.O.). 37 Diese Ausnahmen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Verzinsungspflicht ist zur Erreichung des dargelegten Gesetzzweckes – nämlich der Verhinderung von Rechtsmitteln zum Zwecke der Realisierung eines Zinsvorteils und der wirtschaftlichen Aufrechterhaltung der Sanktionswirkung der festgesetzten Geldbuße – geeignet und erforderlich, da sie für die betroffenen Unternehmen finanzielle Anreize setzt, auf die Einlegung von in der Sache unbegründeten Einsprüchen zu verzichten, und sie gewährleistet, dass die mit der Geldbuße verbundene Sanktion in wirtschaftlicher Hinsicht aufrecht erhalten wird. Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen diese gesetzgeberischen Motive und Interessen nicht. Ein hinreichend schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen auf eine ausbleibende Verzinsung der gegen sie verhängten Bußgelder besteht jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB nicht. Die Verzinsungspflicht knüpft - wie dargelegt - nur mittelbar an den durch die Geldbuße sanktionierten Rechtsverstoß an. Unmittelbarer Auslöser der Verzinsungspflicht ist die Nichtzahlung des Bußgelds innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Jedenfalls ab Inkrafttreten des § 81 Abs. 6 GWB am 13. Juli 2005 war die Antragstellerin ohne Weiteres in der Lage, ihr Verhalten auf die neue Rechtslage einzustellen und ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zur Vermeidung der gesetzlichen Verzinsungspflicht zurückzunehmen. 38 III. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus der analogen Anwendung von § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 104 Rn. 17a). 40 Die Entscheidung ist unanfechtbar (BGH, WuW/E DE-R 3607 – Einspruch gegen Zinsanforderungsbescheid ).