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Beschluss

VII-Verg 3/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0918.VII.VERG3.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold mit Schreiben vom 15. Januar 2013 in Gestalt des Schreibens vom 4. Februar 2013 (VK.2 – 14/11) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.475 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 (VII-Verg 29/12) hat der Senat der Antragsgegnerin - einer nordrhein-westfälischen Universität, die Dienstleistungen der Unterhalts- und Glasreinigung ausgeschrieben hatte - die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer auferlegt. Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 15. Januar 2013 - zunächst ohne nähere Begründung - die Antragsgegnerin aufgefordert, eine Gebühr von 5.470 Euro zu zahlen. Auf den Einwand der Antragsgegnerin, sie unterfalle der persönlichen Gebührenfreiheit, hat die Vergabekammer mit Schreiben vom 4. Februar 2013, der Antragsgegnerin zugegangen am 5. Februar 2013, an der Gebührenfestsetzung festgehalten und lediglich die Zahlungsfrist verlängert. Hiergegen richtet sich die am 19. Februar 2013 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, verbunden mit dem Antrag anzuordnen, die Vollziehung der Zahlung rückgängig zu machen. 4 II. 5 Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. 6 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer ist gemäß § 116 GWB zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2011, X ZB 5/10, juris Rn. 9 m.w.N.). Sie ist - ungeachtet der Frage, ob schon die Gebührenfestsetzung vom 15. Januar 2013 oder erst das Schreiben vom 4. Februar 2013 anzufechten war - nicht gemäß § 117 Abs. 1 GWB verfristet, da weder der Gebührenfestsetzung vom 15. Januar 2013 noch der Aufrechterhaltung und Begründung dieser Entscheidung mit Schreiben vom 4. Februar 2013 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Die damit analog § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltende Beschwerdefrist von einem Jahr ab Zustellung der Entscheidung hat die Antragsgegnerin gewahrt. 7 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gemäß § 128 Abs. 1 GWB erhebt die Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Nachprüfungsverfahren, mit denen die Beteiligten nach Maßgabe des § 128 Abs. 3 GWB belastet werden. Die Entscheidung über den Gebührensatz liegt gemäß § 128 Abs. 3 GWB im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auf die Beschwerde wird die Gebührenentscheidung nur auf Ermessensfehler überprüft (BGH, a.a.O., juris Rn. 12). Solche liegen nicht vor. Entgegen ihrer Auffassung genießt die Antragsgegnerin keine Gebührenfreiheit gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB in Verbindung mit den Kostengesetzen des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen. 8 § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB verweist, wie die Bezugnahme auf die Fundstelle im Bundesgesetzblatt zeigt, auf das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) des Bundes. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 dieses Gesetzes sind - neben den Ländern - die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit. Seit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) zum 1. Januar 2007 trifft dies auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, mithin auch die Antragsgegnerin, nicht mehr zu. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich auf die grundgesetzliche Stellung der Universitäten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und eine Gleichbehandlung mit den ebenfalls grundgesetzlich geschützten Gemeinden beruft, ist auch für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Ziff. 2 VwKostG, die dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspräche, kein Raum. 9 In Betracht käme allenfalls eine subsidiäre Heranziehung der Landesgebührengesetze (vgl. Noelle in Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 3. Auflage, § 128 GWB Rn. 7), die hier aber zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des nordrhein-westfälischen Gebührengesetzes sind u.a. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes von Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinn des § 3 Hochschulgesetz dient. Die Antragsgegnerin wird zwar vom Land getragen. Bei der Vergabe von Dienstleistungen der Unterhalts- und Glasreinigung handelt es sich aber nicht um eine Amtshandlung, die unmittelbar der Durchführung von Aufgaben nach § 3 Hochschulgesetz (HG) dient. Weder dient sie unmittelbar den in § 3 Abs. 1 bis 5 HG genannten Aufgaben noch einer „weiteren“ Aufgabe nach § 3 Abs. 6 HG. 10 Gemäß § 3 Abs. 6 HG kann die Grundordnung weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. § 2 der Grundordnung der Antragsgegnerin sieht als weitere Hochschulaufgabe im vorgenannten Sinn die „aktive Gesundheitsförderung zur Vermeidung gesundheitlicher Belastungen der Mitglieder der Universität“ vor. Hierunter kann der allgemeine Hochschulsport fallen, ebenso die Durchführung von Gesundheitsförderungsprogrammen für Studenten und Dozenten. Die Reinigung der Universitätsgebäude hingegen dient allenfalls mittelbar der Vermeidung gesundheitlicher Gefahren und stellt damit keine Maßnahme der aktiven Gesundheitsförderung dar. Aus diesem Grund führen auch weder die von der Antragsgegnerin geforderte weite Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit in § 3 HG noch der von ihr herangezogene Vergleich mit dem Bau von Kirchen einschließlich Nebenanlagen zur Erfüllung kirchlicher Zwecke zu einem anderen Ergebnis. 11 Bei diesem Befund unterliegt auch der Antrag zur Folgenbeseitigung analog § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Abweisung. 12 3. Da die Beschwerde sich gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer richtet, ergeht analog §§ 68 Abs. 3, 66 Abs. 8 GKG die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 22-24; Senat, Beschl. v. 07.09.2012, VII-Verg 19/12). 13 Die Streitwertfestsetzung erfolgt entsprechend § 47 GKG. 14 Dicks Rubel Barbian