Beschluss
I-3 Wx 121/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0802.I8211.3WX121.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss mit dem Datum des 01. Juli 2013 wird aufgehoben. Die Akten werden dem Amtsgericht Duisburg zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Unter dem 27. März 2012 hat der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft deren Errichtung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. 4 Diesen Antrag hat das Registergericht mit Beschluss vom 11. Juli 2012 zurückgewiesen, weil mit Blick darauf, dass weder die Gesellschaft noch der Geschäftsführer unter den benannten Adressen postalisch zu erreichbar seien, von einer ordnungsgemäßen Errichtung der Gesellschaft in Duisburg nicht ausgegangen werden könne. 5 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der betroffenen Gesellschaft hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Registergericht angewiesen, den Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 27. März 2012 (UR-Nr. 60/2012 des Verfahrensbevollmächtigten) nicht aus dem in jener Entscheidung bezeichneten Grunde zurückzuweisen. 6 Unter dem 23. April 2013 hat das Amtsgericht den Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 27. März 2012 abermals zurückgewiesen, weil erneut der Geschäftsführer und die Gesellschaft unter den bekannten und weiteren gemeldeten Adressen postalisch nicht erreichbar seien. 7 Hiergegen hat die betroffenen Gesellschaft rechtzeitig Beschwerde eingelegt und angekündigt, zur Begründung werde gesondert vorgetragen. 8 Unter dem 03. Juni 2013 hat das Registergericht dem Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Begründung des Rechtsmittels bis zum 30. Juni 2013 gegeben. 9 Das Registergericht hat mit seiner Entscheidung, die keinen Erlassvermerk, sondern (nur) das Datum vom 01. Juli 2013 trägt, beschlossen, dass der nicht begründeten Beschwerde nicht abgeholfen – eine Beschwerdebegründung sei nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt - und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt werde; auch die Vorlageverfügung datiert vom 01. Juli 2013. 10 Mit Fax vom 01. Juli 2013 (Eingangsstempel vom 02. Juli 2013), bat der Verfahrensbevollmächtigte der betroffenen Gesellschaft „angesichts der bevorstehenden Urlaubszeit und des Umstandes, dass noch weitere Informationen und Unterlagen beschafft werden müssen“, um Verlängerung der Begründungsfrist bis zum Ende des Monats August 2013. 11 Hierauf schrieb der Registerrichter unter dem 03. Juli 2013, der Antrag auf Fristverlängerung sei nach Ablauf der gewährten Frist eingegangen; eine Fristverlängerung komme nicht in Betracht. Weiter verfügte er die Ausführung der „anl. Vfg.“ (offenbar der Vorlageverfügung vom 01. Juli 2013); sie wurde ausweislich des „Ab-Vermerks“ der Geschäftsstelle am 05. Juli 2013 ausgeführt. 12 Die Akten sind am 10. Juli 2013 beim Oberlandesgericht eingegangen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 14 II. 15 Der Senat gibt die Sache zur – erneuten - Durchführung des Abhilfeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurück, da dessen Verfahrensweise erhebliche rechtliche Fehler aufweist und daher nicht den an ein Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen genügt (vgl. OLG München, 31 Wx 13/10 BeckRS 2010, 03282 mit Nachw.; Senat, I-3 Wx102/13 vom 13. 06. 2013 und I-3 Wx 108/10 vom 15.04.2010). 16 1. 17 Zu Unrecht hat das Registergericht sich im Zusammenhang mit der Prüfung der Abhilfe mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Begründungsfrist nicht inhaltlich auseinander gesetzt, weil eine Fristverlängerung nach Ablauf der gewährten Frist (30. Juni 2013) nicht in Betracht komme. 18 a) 19 Gerichtlich bestimmten Äußerungsfristen, insbesondere nicht auf dem Gesetz beruhenden Fristen zur Beschwerdebegründung oder Beschwerdeerwiderung, kommt im Hinblick auf § 26 FamFG keine Ausschlusswirkung zu (Keidel/Sternal, FamFG 17. Auflage 2011 § 16 Rdz. 27). Ungeachtet des Fristablaufs sind demnach Schriftsätze – auch soweit sie ein Gesuch um Fristverlängerung zum Inhalt haben – vom Gericht zu berücksichtigen, solange die Entscheidung (hier: über die Abhilfe) nicht erlassen ist. Nur nach Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehende Schriftsätze kann das Gericht nicht mehr berücksichtigen (vgl. OLG München, FGPrax 2013, 138). 20 b) 21 Dass bei Eingang des Verlängerungsantrages (Fax vom 01. Juli 2013 - Eingangsstempel vom 02. Juli 2013) die auf den 01.07.2013 datierte Nichtabhilfeentscheidung bereits existent gewesen ist, das Amtsgericht mithin an dieselbe gebunden war, lässt sich indes wegen Fehlens des nach § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG erforderlichen Erlassvermerks, nämlich der Dokumentation einer Übergabe des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses an die Geschäftstelle unter Angabe des Eingangsdatums, nicht feststellen. 22 Hinzu tritt, dass es hier auch nicht plausibel erscheint, dass die Übergabe bereits am 01. Juli 2013, bzw. zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag nicht mehr zu berücksichtigen war, denn die Geschäftsstelle hat den Beschluss „vom 01. Juli 2013“ erst auf die richterliche Verfügung vom 03. Juli hin am 05. Juli 2013 zur Zustellung verfügt. 23 2. 24 Unter diesen Umständen war es dem Amtsgericht verwehrt, der Beschwerde unter Hinweis auf eine fehlende fristgerechte Begründung nicht abzuhelfen. 25 Das Registergericht wird sich somit vor einer etwaigen erneuten Nichtabhilfeentscheidung zunächst damit zu befassen haben, ob die Umstände es rechtfertigen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu gegeben, die Beschwerde nunmehr innerhalb einer verlängerten angemessenen Frist - (vgl. Keidel/Sternal FamFG, § 68 Rn. 11) - zu begründen.