Beschluss
I-2 W 13/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0725.I2W13.13.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen. II Der Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.600,02 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1 Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss ist zulässig, aber unbegründet. 2 I. 3 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, grundsätzlich die Kosten einer Übersetzung der von ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Patentverletzungsprozess angefertigten Schriftsätze nebst Anlagen als notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangen. Gleiches gilt für die gegnerischen Schriftsätze (nebst Anlagen), zu denen zu erwidern ist, sowie für Urkunden, Beweisprotokolle und Gutachten sowie gerichtliche Protokolle, Verfügungen und Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2012 - I-2 W 10/12; Beschluss vom 29. April 2010 - I-2 W 6/10 sowie Beschlüsse vom 17. Juli 2009 - I-2 W 29/09 und vom 22. Juli 2009 - I-2 W 24/09; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 592 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Übersetzung von einem Auswärtigen Dienst oder vom eigenen Prozessbevollmächtigten angefertigt worden ist und dieser einer internationalen Kanzlei angehört, ihre Mitglieder für die allgemeine Korrespondenz die betreffende Sprache beherrschen oder die Arbeiten vom beim Prozessbevollmächtigten angestellten Übersetzern erledigt worden sind. 4 II. 5 Ihr Entstehen ist jedoch - auch der Höhe nach - glaubhaft zu machen. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Nachdem die Klägerin wiederholt – etwa in ihren Schriftsätzen vom 16. Januar 2013, vom 17. Februar 2013 und vom 10 April 2013 – die Höhe der entstandenen Kosten bestritten hatte und sich aus dem letztgenannten Schriftsatz ergibt, dass auch der Anfall der entstandenen Kosten in Abrede gestellt werden soll, bedurfte es eines Einzelnachweises. Die in den Schriftsätzen vom 28. Januar 2013 und vom 21. März 2013 abgegebene anwaltliche Versicherung, dass die Übersetzungen tatsächlich gefertigt worden sind und dass aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Beklagten unter Abrechnung auf Stundenbasis Kosten für die im Kostenfestsetzungsantrag angeführten Übersetzungen angefallen sind, die jeweils höher sind als die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten, reicht insoweit nicht aus; ihr kann lediglich Indizwirkung beigemessen werden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rdnr. 8). Einen ausreichenden Einzelnachweis, den bereits das Landgericht mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 17. Januar 2013 und auch der Senat mit richterlichem Hinweis vom 25. April 2013 angefordert hatten, hat der Beklagte jedoch nicht beigebracht. Vorgelegt werden müssen hätte eine Rechnung an den Beklagten, aus der sich ergibt, dass dem Beklagten gerade mit Blick auf die hier geltend gemachten Übersetzungskosten ein zusätzlicher Betrag in Rechnung gestellt worden ist, der mindestens den zur Festsetzung angemeldeten Betrag erreicht. Die anwaltliche Versicherung, die Rechnung an den Beklagten umfasse einen entsprechenden Betrag, reicht auch mit dem Hinweis, die genaue Höhe der Rechnung sei vertraulich und könne daher nicht offenbart werden, nicht aus. Ist der Beklagte nicht bereit, seinen Prozessbevollmächtigten zu gestatten, den für Übersetzungskosten in Rechnung gestellten Betrag zu offenbaren und ihrem Prozessgegner wie auch dem angerufenen Gericht die Nachprüfung der Richtigkeit zu ermöglichen, muss er auch die Folgen tragen, dass ohne eine genaue Nachprüfung der in Rechnung gestellten Beträge die Entstehung der geltend gemachten Übersetzungskosten einschließlich ihrer Höhe nicht als glaubhaft gemacht betrachtet werden kann. 6 III. 7 Da die sofortige Beschwerde des Beklagten erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 8 IV. 9 Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. 10 Dr. R.