Urteil
I-11 U 35/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0724.I11U35.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 I-11 U 35/1215 O 103/11Landgericht Düsseldorf Verkündet lt. Protokoll am 24.07.2013O., Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 In dem Rechtsstreit 3 pp. 4 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2013durch den Richter am Oberlandesgericht K. als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht E. 5 für R e c h t erkannt: 6 Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 7 Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 8 Gründe 9 I. 10 Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Richtig zu stellen ist, dass von dem hinterlegten Betrag von 145.945,95 € nicht noch der Finderlohn sowie die Verwaltungsgebühr abgezogen wurden, sondern diese Beträge bereits vor der Hinterlegung abgezogen worden sind. 11 In dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.07.2012 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass Herr U. im Oktober 1993 über ein Sparbuchguthaben in Höhe von 17.000 DM verfügt habe sowie über ein Guthabensaldo auf einem Depotkonto in Höhe von 130.000 DM. Des Weiteren hat er die Auffassung vertreten, dass der betreffende Kachelofen, welcher die damals übliche Zentralheizung des 1. Obergeschosses ausgemacht habe, keine alternative Beheizung erforderlich gemacht habe. Er hat weiter behauptet, dass die Kachelofenheizung jedenfalls bis zum Tode von Frau S. im Jahre 1993 in Betrieb gewesen sei, da keine andere Heizungsvariante vorhanden gewesen sei. Dies sei so von der Zeugin bestätigt worden. Er hat erneut darauf hingewiesen, dass keine unbeschadete Geldlagerung im Kachelofen aufgrund der enormen Hitzeentwicklung möglich gewesen wäre. 12 Das Landgericht hat mit am 27.07.2012 verkündeten Urteil den Beklagten verurteilt, der Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf- Az.: 4 HL-L 13/09 hinterlegten Betrages in Höhe von 145.945,95 € zuzüglich der auf diesen Betrag angefallenen Zinsen an die Klägerin zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Abgabe der erforderlichen Zustimmungserklärung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB zustehe. Die Klägerin könne von dem Beklagten die Abgabe der erforderlichen Freigabeerklärung nach Maßgabe des weiterhin anwendbaren § 13 Abs. 2 HinterlegungsO beanspruchen. Aufgrund der vermeintlichen Gläubigerstellung im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle habe der Beklagte eine vermögenswerte Rechtsposition erlangt, weil ihm die Möglichkeit gegeben sei, der Auszahlung nicht zuzustimmen. Diesen Vorteil habe er in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin ohne Rechtsgrund erlangt. Denn der Klägerin stehe der hinterlegte Betrag in materiell-rechtlicher Hinsicht zu. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Klägerin Eigentümerin des Geldes aus den beiden Stahlkassetten geworden sei. 13 Die Kammer war von der ursprünglichen Eigentümerstellung der Erblasserin aufgrund einer Gesamtschau von Indizien überzeugt. Zum einen habe das Ehepaar S. nicht zuletzt aufgrund des Verkaufs des Teppichgeschäfts im Jahre 1971 über ein beträchtliches Vermögen verfügt. Dies habe es ihnen erlaubt, auch Bargeld mit einem Wert von über 300.000 DM zu Hause zu lagern. Nicht fernliegend erscheine, dass Frau S. - neben dem Geld, welches sie bei Banken hinterlegt habe - zur Sicherheit auch erhebliche Geldbeträge zu Hause deponiert habe. Dafür spreche vor allem, dass die Banderolen der Geldscheine aus den 70er Jahren stammten und in dieser Zeit keine weiteren Personen längerfristig Zugang zu den Räumlichkeiten hatten. Die Überzeugung des Gerichts davon, dass es allein Frau S. gewesen sei, die das Geld in den Geldkassetten im Kachelofen deponiert habe, gründe sich auch darauf, dass diese die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Hauses B.straße 14 bis kurz vor ihrem Tod alleine bewohnt und genutzt habe. Darüber hinaus hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, dass ein unbekannter Dritter Geld mit einem Wert von über 300.000 DM in einem fremden Haus, welches er als Gast besuche, deponiere und es später nicht wieder abhole. Darüber hinaus spreche auch die Tatsache, dass sich keine weitere Person nach Bekanntwerden des ungewöhnlichen Fundes gemeldet habe, für eine Eigentümerstellung der Erblasserin. Die Erben des Herrn U. hätten mit Schreiben vom 14.03.2011 ausdrücklich erklärt, mit der Auszahlung des Geldes an die Klägerin einverstanden zu sein. Im Übrigen habe sich aus der Korrespondenz zwischen Herrn U. und der Klägerin ergeben, dass Herr U. tatsächlich damals nicht besonders vermögend gewesen sei. Denn ansonsten wäre die Aufnahme eines Darlehens über 30.000 DM bei der Klägerin nicht notwendig gewesen. Soweit Herr U. im Jahre 1993 über Bargeld und Depotbestände verfügt habe, spreche dies nicht für entsprechendes Bargeldvermögen in den 70er Jahren. Schließlich hat das Landgericht auch auf die von der Zeugin N. bestätigte Äußerung der Erblasserin kurz vor ihrem Tod Bezug genommen, die gesagt haben soll, es gebe Menschen, die Geld im Kamin verstecken. Den Vortrag des Beklagten, aufgrund der Funktionsweise des Kamins könne das Geld dort gar nicht über einen derart langen Zeitraum deponiert gewesen sein, hat es in seiner Gesamtheit als unklar und nicht hinreichend schlüssig angesehen. Insoweit sei der aus dem Jahre 1963 stammende Antrag zur Genehmigung einer Öl-Behälteranlage für die ölgefeuerte Kachelofenheizung im 1. Obergeschoss des Hauses B.straße 14 nicht aussagekräftig, da völlig unklar bleibe, ob und gegebenenfalls welche baulichen Änderungen an dem Kachelofen danach erfolgt sein mögen. Der Beklagte habe auch nicht unter tauglichem Beweisantritt hinreichend schlüssig dargelegt, dass die Stahlkassetten in dem Kachelofen nicht über einen längeren Zeitraum unbeschadet hätten gelagert werden können. Der Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.07.2012 gebe keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 14 Ihr Eigentum habe die Erblasserin aufgrund der späteren Veräußerungen des Hausgrundstücks auch nicht verloren. Denn bei den Geldkassetten handele es sich nicht um Zubehör des Grundstücks, so dass diese nicht mit der Übertragung des Grundstücks gleichfalls übertragen worden seien. Aufgrund des zwischen den Eheleuten S. abgeschlossenen Erbvertrages aus dem Jahre 1959 sei zunächst die Erblasserin S. Alleineigentümerin des Geldes geworden. Mit ihrem Tod sei sodann die Klägerin Eigentümerin geworden. Der Beklagte seinerseits habe kein Eigentum erworben. Insbesondere habe ein Eigentumserwerb nicht gemäß § 973 Abs. 1 BGB an den Beklagten stattgefunden. Aus den zuvor genannten Erwägungen liege jedenfalls eine Empfangsberechtigung der Klägerin vor. Diese Berechtigung habe sie rechtzeitig vor dem Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes durch den Beklagten bei der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 01.12.2008 angemeldet. 15 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Nach seiner Auffassung verletze das angefochtene Urteil geltendes Recht und beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung. Die erstinstanzliche Indizienwürdigung sei rechtsfehlerhaft. 16 Er behauptet weiterhin, dass es physikalisch unmöglich sei, dass sich das gefundene Geld bereits zu Lebzeiten der Erblasserin in dem damals in Betrieb befindlichen Kachelofen mit einer Nennleistung von 10 kw befunden habe. Dieses Vorbringen habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Die physikalische Unmöglichkeit ergebe sich daraus, dass ein Ölbrenner eine Temperatur von etwa 1.000 Grad Celsius im Brennraum erzeuge. Die Abgastemperatur liege bei rund 450 Grad Celsius. Die gleiche Temperatur erreiche die Ummantelung des unmittelbar neben der Brennkammer im Ofen gelegenen Luftraums. Eine aus PVC bestehende Kunstledertasche habe eine Zündtemperatur zwischen 330 und 400 Grad Celsius, Papiergeld brenne bei etwa 170 Grad Celsius. Daher sei es völlig unmöglich, dass sich die Kunstledertasche mit den Geldkassetten über 20 Jahre lang im Kamin des Kachelofens befunden hätte. Zu Unrecht habe das Landgericht keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen. 17 Das Landgericht habe keine Feststellung dazu getroffen, ob der Verkauf des Teppichgeschäfts durch die Erblasserin S. und ihren Ehemann erfolgt sei und ob der behauptete Verkauf bar oder unbar erfolgt sei. Das Landgericht habe gegen logische Denkgesetze verstoßen, indem es Geld mit Banderolen aus dem Jahre 1977 einem angeblichen Verkauf aus dem Jahre 1971 zugeordnet habe. Die Beweiswürdigung sei zudem deshalb fehlerhaft, da die Banderolen des Geldes keineswegs den Schluss zuließen, dass das Geld aus dem Verkauf des Teppichgeschäfts im Jahre 1971 stammten. 18 Der Zustimmung des Herrn U. bzw. dessen Erben zur Auszahlung des Geldes an die Klägerin komme ebenfalls keine indizielle Bedeutung zu. Rechtsfehlerhaft habe das Erstgericht die Bekundungen der Erben U. gegenüber dem Rechtsamt D., dass die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss des Hauses B.straße 14 nach dem Tod der Frau S. für Gäste bzw. als Teppichlager gedient hätten, als Mutmaßungen des Beklagten gewertet. Schließlich könne jeder, der Zugang zum Haus gehabt habe, das Geld dort versteckt haben. 19 Schließlich habe die Kammer die Aussage der Zeugin N. falsch bewertet. Denn die verstorbene Frau S. habe nicht gesagt, dass sie oder ihr Ehemann Geld im Kamin versteckt hätten. Zudem sei das streitbefangene Geld nicht im Kamin versteckt worden, sondern neben dem Ölbrenner im Kachelofen selbst. 20 Die Behauptung der Klägerin, die Erblasserin habe den Banken misstraut, gäbe für eine Eigentumsvermutung der Erblasserin an dem gefundenen Bargeld nichts her. Schließlich habe die Klägerin ein Bankguthaben von ca. 1,2 Mio. DM geerbt. 21 Damit habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Eigentümerstellung der Erblasserin nicht erbracht. Vielmehr liege eine non-liquet-Lage vor, die zu Lasten der Klägerin gehen müsse. 22 Der Beklagte verweist zudem erneut darauf, dass die Vertretung der Klägerin im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil die Unterbevollmächtigung der Rechtsanwältin H. wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig gewesen sei. Denn die Terminsbevollmächtigte der Klägerin habe in derselben Rechtssache die konkurrierende Erbengemeinschaft U. vertreten und für diese die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages zugunsten der Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2011 erklärt. 23 Der Beklagte beantragt, 24 unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie verweist darauf, dass das Landgericht seine richterliche Hinweispflicht nicht verletzt habe. Schließlich sei es der Berufungskläger gewesen, der den Gesichtspunkt der physikalischen Unmöglichkeit der Lagerung des Geldes im Kamin erst nach und nach im Verlaufe des Verfahrens eingebracht habe, ohne dabei zu irgendeinem Zeitpunkt dergestalt vorzutragen, wie nun in der Berufungsbegründung geschehen. Es sei zu erkennen gewesen, dass der Berufungskläger seine Argumentation lediglich um einen weiteren Gesichtspunkt habe ergänzen wollen, diesen aber „stiefmütterlich“ behandelt und auch keinen Beweis angeboten habe. Das Landgericht habe zu Recht von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Das Vorbringen in Bezug auf die physikalische Unmöglichkeit der Lagerung sei nunmehr gemessen an den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen sei die Indizienbewertung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Ein tatsächlicher Interessenkonflikt in Bezug auf die Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwältin H. und deren frühere Vertretung der Erben des Herrn U. bestehe nicht. 28 II. 29 Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 30 Das Landgericht hat den Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zur Auszahlung gegenüber der Hinterlegungsstelle auf die zutreffende und mit der Berufung nicht angegriffene Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt BGB gestützt. Auf die rechtlichen Ausführungen unter I. 1. des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. 31 Auch hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Beklagte zu Unrecht auf Kosten der Klägerin etwas erlangt hat, weil der Klägerin materiell-rechtlich als Eigentümerin das hinterlegte Geld zusteht. 32 Die Indizienwürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zu Recht die Eigentümerstellung der Erblasserin aus einer Gesamtschau von Indizien abgeleitet, u.a. daraus, dass das gefundene Geld mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977 versehen war und die Erblasserin die im 1. OG des Hauses B.str. gelegenen Räumlichkeiten bis kurz vor ihrem Tod im September 1993 alleine bewohnt hat. Der Beklagte vermochte keinen anderen nachvollziehbaren Geschehensablauf darzulegen, nach dem ein unbekannter Dritter Geld in dieser Höhe mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977 - somit vor der Währungsumstellung - in der Wohnung im 1. OG des Hauses B.str. im Kamin deponiert haben sollte. Das Landgericht hat gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugin N. nach freier Überzeugung entschieden, dass die Erblasserin Eigentümerin des Geldes war. Damit hat es die Eigentümerstellung der Erblasserin als vollständig bewiesen angesehen. 33 Das Berufungsgericht ist an diese Überzeugungsbildung gebunden und kann das Urteil nur daraufhin überprüfen, ob das Ausgangsgericht bei dieser Überzeugungsbildung Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze verletzt hat (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 286 Rn. 13) oder ob konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen bestehen, welche nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des Berufungsgerichts gebieten. 34 Dabei können sich Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt oder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH, Urt. v. 19.03.2004, Az. V ZR 104/03, recherchiert nach Juris, Rdn. 16). 35 Ein Verstoß gegen Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze ist nicht ersichtlich, die Feststellungen des Landgerichts beruhen nicht auf Verfahrensfehlern. 36 Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen: 37 Das Landgericht hat weder den Vortrag des Beklagten, es sei physikalisch unmöglich, dass sich das gefundene Geld schon zu Lebzeiten der Erblasserin, also bis September 1993, in dem Kamin befunden habe, rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt noch gab der Schriftsatz vom 17.07.2012 Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 38 Der gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil mit dem bis dahin vorliegenden Vortrag des Beklagten zur physikalischen Unmöglichkeit der Lagerung und der Bauweise des Kamins auseinandergesetzt. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass durch die vorgelegten Genehmigungsunterlagen aus den Jahren 1963/1964 nicht nachgewiesen worden sei, wie die tatsächliche Beheizungssituation des 1. OG des Hauses in den 70er Jahren gewesen sei. Es hat darauf hingewiesen, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.02.2012 mitgeteilt habe, keine gesicherten Erkenntnisse über etwaige bauliche Veränderungen an dem Kachelofen seit dem Jahre 1964 zu haben. 39 Es hat weiter zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass sich selbst aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten und nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.07.2012 nicht ergeben hat, weshalb genau eine Lagerung des Geldes im Kachelofen nicht möglich gewesen sein soll, obwohl es dort unstreitig gefunden worden ist. Es lag kein Grund nach §§ 296a ZPO, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, der die Kammer zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gezwungen hätte. 40 In Bezug auf die behauptete physikalische Unmöglichkeit der Lagerung ist keine Hinweispflicht– oder Aufklärungspflichtverletzung durch das Landgericht erkennbar. 41 Bereits der Ansatz der Berufung ist verfehlt, weil sich aus der Aussage der Zeugin N. gerade nicht ergibt, dass der Kachelofen bis zum Tod der Frau N. in Betrieb gewesen ist. Denn die Zeugin hat bekundet, dass es „ eine Heizung gab und den Kamin , sie aber – obwohl es in der Wohnung immer schön warm gewesen sei – nicht mitbekommen habe, dass der Kamin in Betrieb gewesen sei“ . Aus der Aussage der Zeugin lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kachelofen die einzige Heizmöglichkeit in der Wohnung war. Deshalb sind die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, wonach unklar bleibe, wie die Befeuerung im Einzelnen abgelaufen sei, nachzuvollziehen. Nachdem der Beklagte keine Auskünfte dazu geben konnte, ob der Bauantrag aus dem Jahr 1963 und auf welche Art und Weise umgesetzt worden ist und ob zwischenzeitliche Veränderungen vorgenommen worden sind, bedurfte es insoweit auch keines weiteren Hinweises der Kammer mehr. Das Landgericht hat – entgegen der Berufung – auch nicht den Beweiswert des Schreibens des Herrn U. vom 15.10.1993 an die Klägerin verkannt. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die ölbefeuerte Kachelofenzentralheizung von 1964 bis zum Tod der Erblasserin „unverändert“ in Betrieb gewesen ist. Denn in dem Schreiben heißt es lediglich: „Die Heizung in den beiden oberen Etagen muss neu installiert werden.“ 42 Die Frage der physikalischen Unmöglichkeit der Lagerung im Kamin stellte sich daher nicht, so dass ein rechtlicher Hinweis nach § 139 ZPO durch die Kammer entbehrlich war. Dies gilt nach Auffassung des Senats vor allem auch aus folgendem Grund: 43 Die Erblasserin ist im September 1993, also in der heizungsfreien Periode, gestorben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Geld möglicherweise erst im Sommer 1993 in der heizungsfreien Periode durch die Erblasserin im Kamin deponiert worden ist als sog. „Sommerversteck“. Dass der Kamin auch nach dem Tod der Erblasserin zur Beheizung des 1. OG genutzt worden ist, ergibt sich aus der behaupteten Nutzung als Gästezimmer und Lagerraum nicht. 44 Entgegen der Begründung der Berufung hat das Landgericht aus der Tatsache, dass die Geldbanderolen aus den Jahren 1971 bis 1977 stammen, nicht den fälschlichen Schluss gezogen, dass das Geld vermutlich aus dem Verkauf des Teppichgeschäfts aus dem Jahre 1971 stamme. Der Verkauf des Teppichgeschäfts durch die Erblasserin und deren Ehemann war unstreitig und ist so auch vom Landgericht festgestellt worden. Hierbei kommt es – entgegen den Darlegungen der Berufung – nicht darauf an, festzustellen, ob der Verkauf in bar oder unbar erfolgte. Denn das Landgericht hat nicht unter Verstoß gegen Denkgesetze in seinem Urteil ausgeführt, dass das Geld mit den Banderolen aus dem Jahr 1977 dem Verkauf aus dem Jahr 1971 zuzuordnen ist. Diese Beziehung hat es nicht hergestellt. Vielmehr hat es darauf abgehoben, dass die Erblasserin nicht zuletzt aufgrund des Verkaufs des Teppichgeschäfts über ein beträchtliches Vermögen verfügte, welches sie in die Lage versetzte, erhebliche Bargeldbestände zu Hause zu lagern. Damit hat es nicht gesagt, dass das gefundene Geld konkret aus einem Barverkauf des Teppichgeschäfts stammte. 45 Zwar kam der verstorbene Herr U. als möglicher weiterer Eigentümer des Geldes in Frage, da er nach dem Tod der Erblasserin Zugang zu den Räumlichkeiten hatte und diese - den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt - als Gästezimmer und Teppichlager genutzt hat. Der Umstand, dass die Erben des Herrn U. später ihre Zustimmung zur Auszahlung zugunsten der Klägerin erklärt haben, zeigt aber, dass diese sich als Rechtsnachfolger des Herrn U. keines Eigentumsrechts berühmen. Diesen Umstand als weiteres Indiz für die Eigentümerstellung der Klägerin zu werten, widerspricht ebenso wenig allgemeinen Erfahrungs- oder Denkgesetzen, wie die Berücksichtigung des Umstandes, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein unbekannter Dritter in einem fremden Haus, in dem er nur als Gast weilt, einen solch hohen DM-Betrag deponiert ohne ihn wieder abzuholen. Soweit das Landgericht von Mutmaßungen des Beklagten gesprochen hat, bezog es sich ersichtlich auf die Schlussfolgerung des Beklagten, dass „von Publikumsverkehr auszugehen sei, der weitere Eigentümer in Frage kommen lässt“ und nicht auf die streitige Behauptung, dass das 1. OG als Teppichlager und Gästezimmer genutzt worden sei. 46 Die Erblasserin hatte der Zeugin N. kurz vor ihrem Tod im Krankenhaus berichtet, dass es „Leute gäbe, die haben ihr Geld in den Kamin getan“. Die Feststellung dieser Aussage durch das Landgericht wird von der Berufung nicht angegriffen. Soweit die Berufung dem Landgericht vorwirft, es hätte nicht zwischen einer Lagerung im Kachelofen - wo sich das Geld tatsächlich befand - und im Kamin differenziert, hält der Senat eine solche Differenzierung nicht für geboten. Eine 93-jährige Dame wird bei einem Hinweis auf ein Geldversteck nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwischen Kachelofen und Kamin differenzieren. Wer den Ofen kennt, weiß was mit der gesamten Örtlichkeit gemeint war. Auch der Hinweis der Berufung, die Erblasserin habe sich nur allgemein und nicht auf ihre Person als Versteckende geäußert, hindert die Verwertung der Indiztatsache nicht. Die Zeugin N. hatte bekundet, dass die Erblasserin dazu neigte, in Aphorismen zu sprechen. Eines Hinweises auf ihre Person bedurfte es nicht um anzunehmen - nachdem das Geld im Kachelofen gefunden worden ist – die Erblasserin habe es dort hinterlegt. Ein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungsgesetze ist nicht erkennbar. 47 Soweit das Landgericht es als nicht fernliegend bezeichnet hat, dass die Erblasserin, neben dem Geld, welches sie bei Banken deponiert hatte, auch Geld zu Hause aufbewahrt hat, ist diese Würdigung, die einer allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist allgemein bekannt, dass ältere Leute dazu neigen, größere Bargeldbestände aus Angst vor Bankenpleiten zu Hause aufzubewahren. Die Kammer hat zudem in diesem Zusammenhang den weiteren Umstand, dass das Geld mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977 versehen war und in diesem Zeitraum keine weiteren Personen längerfristig Zugang zu den Räumlichkeiten hatten, berücksichtigt. 48 Auf die Frage, ob der der Unterbevollmächtigung von Rechtsanwältin H. zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Nicht zu klären ist deshalb, ob ein Verstoß gegen § 43 a BRAO wegen des Vertretens widerstreitender Interessen vorliegt. Denn ein eventueller Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften führt nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht. Die Prozessvollmacht ist von dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig. Mögliche Fehler des Grundgeschäftes schlagen auf die Prozessvollmacht nicht durch, diese ist vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der ZPO folgt (hierzu: BGH, Urteil vom 14.05.2009, BeckRS 2009, 13723; Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, § 78 Rn. 11; Piekenbrock in Beck`scher-Online-Kommentar zur ZPO, § 78 Rn. 14). Diese Unterscheidung zwischen dem rechtsgeschäftlichen Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Prozessbevollmächtigten einerseits und der gegenüber dem Gericht wirkenden Prozessvollmacht andererseits ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst. Das ehrengerichtlich festgesetzte Berufs- oder Vertretungsverbot gegen einen Rechtsanwalt führt gemäß § 155 IV BRAO nicht zur Unwirksamkeit der Vollmacht, vielmehr bleiben die Prozesshandlungen eines Anwalts trotz der Zuwiderhandlung gegen das Berufsverbot wirksam. Daraus ergibt sich, dass ein Verstoß gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot die Wirksamkeit der Prozesshandlung aufgrund des Weiterwirkens der Vollmacht dem Gericht gegenüber nicht berührt (hierzu auch: OLG Hamm, Urteil vom 17.10.1988, NJW-RR 1989, 442 und Beschluss vom 01.10.1991; Az.: 15 W 266/91, recherchiert nach JURIS). Die Prozesshandlungsvoraussetzungen der Postulationsfähigkeit und der wirksamen Prozessvollmacht sollen allein von äußeren Tatsachen abhängen und somit schnell und ohne Beweisbedürftigkeit geklärt werden können. Pflichtwidrigkeiten aus dem Bereich der Standesvorschriften für Rechtsanwälte dagegen, die nicht ohne weiteres sofort erkennbar sind und gegebenenfalls des Beweises bedürften, sollen vom Gericht nicht beachtet werden müssen, sie berühren die Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten nicht. 49 Die weiteren rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zum Eigentumserwerb der Klägerin und zum fehlenden Eigentumserwerb des Beklagten sind von der Berufung nicht angegriffen worden und rechtlich nicht zu beanstanden. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 51 Die vorläufige Vollstreckbarkeit war hinsichtlich der Abgabe der Zustimmungserklärung wegen § 894 Satz 1 ZPO nicht anzuordnen. Hinsichtlich der Kosten beruht sie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 52 Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. 53 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht. 54 Der Streitwert wird auf 145.945,95 EUR festgesetzt. 55 K. S. E.