Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Insolvenzschuldner E. F. sen. aufgrund der notariell beurkundeten Annahmeerklärungen vom 12.08.2010 1. von der Beklagten zu 1) einen Geschäftsanteil von 25.000,- € an der F. Maschinenbau GmbH ( HRB 8704 AG Kleve ), einen Geschäftsanteil von 7.500,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 7.500,- € an der F. x. GmbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ), 2. von der Beklagten zu 2) einen Geschäftsanteil von 8.750,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 8.750,- € an der F. x.G mbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ), 3. von dem Beklagten zu 3), einen Geschäftsanteil von 8.750,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 8.750,- € an der F. x. GmbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ), erworben hat und die derart erworbenen Geschäftsanteile von dem Insolvenzbeschlag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. F., sen., 32 IN 33/02, AG Kleve, erfasst und Teil dieser Insolvenzmasse sind. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet- Gründe I. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des E. F. sen. ( Insolvenzschuldner ), begehrt die Feststellung, dass der Insolvenzschuldner von den Beklagten diverse Geschäfts- und Kommanditanteile erworben hat und diese vom Insolvenzbeschlag erfasst sind. Der Insolvenzschuldner ist in dritter Ehe mit der Beklagten zu 1) verheiratet; bei den Beklagten zu 2 ) und 3 ) handelt es sich um seine Kinder aus erster und zweiter Ehe. Der Insolvenzschuldner war an zahlreichen Gesellschaften der Firmengruppe F. beteiligt. Durch Beschluss vom 27.03.2003 ( 32 IN 33/02 ) eröffnete das Amtsgericht Kleve das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte Rechtsanwalt G. zum Insolvenzverwalter. Nach dessen Tod wurde der Kläger im Oktober 2009 zum neuen Insolvenzverwalter ernannt. Die Beklagten gründeten am 24.04.2007 mit unterschiedlichen Beteiligungen drei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile sie für den Insolvenzschuldner treuhänderisch hielten. Zugleich gaben sie notariell beurkundete Abtretungserklärungen hinsichtlich ihrer Geschäftsanteile ab. Hierzu im Einzelnen: Die Beklagte zu 1) gründete durch Gesellschaftvertrag vom 24.04.2007 die F. Maschinenbau GmbH und übernahm als alleinige Gesellschafterin den Geschäftsanteil von 25.000,- €. Am gleichen Tag schloss sie mit dem Insolvenzschuldner einen notariellen Treuhandvertrag, wonach sie den Geschäftsanteil von 25.000,- € ausschließlich treuhänderisch für den Insolvenzschuldner halten sollte. Zudem verpflichtete sie sich, ihrem Ehemann jederzeit alles herauszugeben, was sie aufgrund der Inhaberschaft der Geschäftsanteile erlangen würde. Sie sollte nicht berechtigt sein, den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil an Dritte abzutreten, ihn zu verpfänden, zu teilen, ganz oder in Teilen zu verkaufen, schenkungsweise zu übertragen oder Dritten treuhänderisch zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls am 24.04.2007 – im Beisein des Schuldners - gab die Beklagte zu 1) ein notariell beurkundetes Abtretungsangebot ab, mit dem sie dem Insolvenzschuldner oder einer anderen, von diesem zu benennenden Person, ihren Geschäftsanteil ohne Widerrufsmöglichkeit zur Abtretung anbot. Am gleichen Tag gründeten die drei Beklagten gemeinsam die F. x. Verwaltungs GmbH und übernahmen insgesamt ein Stammkapital von 25.000,- €, von denen die Beklagte zu 1) 7.500,- € und die Beklagten zu 2) und 3 ) jeweils 8.750,- € hielten. Auch hinsichtlich dieser Gesellschaft wurden entsprechende Treuhandverträge geschlossen und Abtretungsangebote abgegeben. Die F. x. Verwaltungs GmbH ist alleinige Komplementärin der F. x. GmbH & Co. KG. Die Beklagten gründeten die Kommanditgesellschaft ebenfalls durch Gesellschaftsvertrag vom 24.04.2007. Das Kommanditkapital von insgesamt 25.000,- € wurde wiederum von der Beklagten zu 1) in Höhe von 7.500,- € und den Beklagten zu 2) und 3) zu jeweils 8.750,- € übernommen. In § 16 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters oder einer Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, der betroffene Gesellschafter rückwirkend aus der Gesellschaft ausscheide. Wie bei den anderen Gesellschaften wurden entsprechende Treuhandverträge geschlossen und Abtretungsangebote durch die Beklagten abgegeben. Die beglaubigten Kopien der Abtretungsangebote und Treuhandverträge vom 24.04.2007 wurden dem Insolvenzschuldner durch Schreiben des Notars vom 25.04.2007 übersandt. Mit notarieller Urkunde vom 07.07.2009 verzichtete der Insolvenzschuldner auf die ihm aus den Abtretungsangeboten zustehenden Rechte und bevollmächtigte Frau H. I., die ersatzlose Aufhebung der zu Grunde liegenden Treuhandverträge für ihn, den Insolvenzschuldner, zu erklären. Aufgrund der erteilten Vollmacht hoben Frau I. und die Beklagten die Treuhandverträge am 21.01.2010 rückwirkend ersatzlos auf. Der Kläger nahm sämtliche Abtretungsangebote durch notarielle Urkunden des Notars Dr. J. vom 12.08.2010 an. Bei Abgabe der Annahmeerklärung lagen dem Kläger keine Ausfertigungen der Abtretungsangebote vor. Die Ausstellung derselben hatte der zuständige Notar K. mit Schreiben vom 25.08.2010 gegenüber Dr. J. verweigert . Mit Anwaltsschreiben vom 25.08.2010 wiesen die Beklagten den Kläger darauf hin, dass keine rechtmäßige Übertragung der Geschäftsanteile stattgefunden habe und forderten ihn auf, den Widerspruch gegen die Gesellschafterliste zurückzunehmen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Wirksamkeit der Annahmeerklärungen setze nicht voraus, dass im Rahmen der Beurkundung eine Ausfertigung der Abtretungsangebote vorgelegen habe. Zumindest sei konkludent eine Zugangserleichterung vereinbart worden. Da dem Insolvenzschuldner während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zustünde, gingen die Verzichtserklärung und die Aufhebung der Treuhandverträge ins Leere, die ohnehin nur vor dem Hintergrund der durch die Steuerfahndung eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen erfolgt seien. Von einer selbständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren sei dem Kläger nichts bekannt, der Insolvenzschuldner habe ihm nur eine Angestelltentätigkeit offenbart, aus der er den pfändbaren Teil seines Einkommens in die Insolvenzmasse abgeführt habe. Die Beklagten haben vorgetragen: Die Geschäftsanteile des Insolvenzschuldners, der eine selbständige Tätigkeit – Industrieanlagen-Verpachtung - ausgeübt habe, hätten zunächst ein „Sondervermögen“ des Insolvenzschuldners bilden sollen, bis habe festgestellt werden könne, ob er aus diesen Geschäftsanteilen einen Überschuss erzielt habe. Nur dieser Überschuss wäre dann als Neuerwerb in die Insolvenzmasse geflossen. Daraus folge, dass der Kläger als Insolvenzverwalter keinen Rechtsanspruch habe, Geschäftsanteile unmittelbar zur Insolvenzmasse zu ziehen. Darüber hinaus wären die Kommanditanteile an der F. x. GmbH & Co. KG nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Die notariell beurkundeten Annahmeerklärungen seien zudem ungeeignet gewesen, den wirksamen Abschluss eines Anteilsübertragungsvertrages herbeizuführen. Die notariellen Abtretungsangebote hätten vom Kläger auch deshalb nicht rechtwirksam angenommen werden können, weil die Annahme der Angebote nicht im freien Belieben des Insolvenzschuldners gestanden habe, sondern einem ausschließlichen Sicherungszweck gedient habe, der nicht eingetreten sei. Die Abtretungsangebote hätten in einer rechtlichen Wechselwirkung mit den gleichzeitig abgeschlossenen Treuhandverträgen gestanden, um zu verhindern, dass familienfremde Dritte in die Gesellschaften bzw. in die Beteiligung eindringen konnten, so wie es in der Vergangenheit mit der L. GmbH geschehen sei. Keineswegs sei damit das Ziel verfolgt worden, eine von den zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnissen abweichende Vermögenszuordnung zugunsten des Insolvenzschuldners vorzunehmen. Dass die rechtlichen Instrumente der Treuhandverträge und der Abtretungsangebote allein dem dargelegten Sicherungszweck gedient hätten, zeige sich auch daran, dass seit 2001 niemals eine Treuhandverpflichtung aus den Treuhandverträgen erfüllt oder vom Insolvenzschuldner beansprucht worden sei, vielmehr hätten sie, die Beklagten, die wirtschaftlichen Beteiligungen als eigene betrachtet und hieraus Einkünfte erwirtschaftet. Da diese Verträge und Willenserklärungen ausschließlich Vereinbarungen für den Notfall dargestellt hätten, seien sie auch ausschließlich als Original im Besitz des beurkundeten Notars geblieben und keine Ausfertigungen von ihnen erteilt worden. Da im Jahr 2009 die Steuerfahndungs- und Finanzbehörden jedoch dem Insolvenzschuldner die Gesellschaftsbeteiligungen zugerechnet hätten, seien die Vereinbarungen aufgehoben worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.09.2011durch Vernehmung des Notars K. zur Sicherungsabrede und zur Frage der vereinbarten Übersendungsart der Abtretungsangebote. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Sitzung vom 02.02.2012 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Kleve die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder der Kläger noch der Insolvenzschuldner hätten die Abtretungsangebote wirksam annehmen können. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Parteien die Übersendung einer beglaubigten Kopie des Angebotes hätten ausreichen lassen wollen. Ob bei der Beurkundung einer Erklärung, die grundsätzlich der notariellen Form bedürfe, das mündliche Angebot unter Anwesenden ausreiche, könne dahinstehen, da jedenfalls der vereinbarte Sicherungszweck bei Annahme des Angebotes nicht vorgelegen habe. Die Parteien hätten neben den schriftlichen Erklärungen als Sicherungszweck mündlich vereinbart, dass der Insolvenzschuldner von den Angeboten auf Übertragung der Geschäftsanteile nur dann habe Gebrauch machen dürfen, wenn eine Übernahme dieser Anteile durch Dritte drohe. Da die Angebote damit unter einer Bedingung abgegeben worden seien, die bei Abgabe der Erklärungen vom 12.08.2010 durch den Kläger nicht eingetreten gewesen sei, wäre auch der Insolvenzschuldner nicht berechtigt gewesen, die Angebote anzunehmen. Soweit der Kläger dies unter Verstoß gegen diese Vereinbarung eines Sicherungszwecks dennoch getan habe, müssten die Beklagten dies nicht gegen sich gelten lassen bzw. könnten die durch die Erklärung erhaltene Rechtsstellung kondizieren. Da der Kläger die Position nach ihrer Gewährung unverzüglich zurückzugewähren hätte, könne er deren Durchsetzung auch nicht fordern. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Hervorzuheben seien insbesondere zwei Berufungsgründe: Das Landgericht habe die mit den Abtretungsangeboten gekoppelten Treuhandvereinbarungen zwischen dem Schuldner als Treugeber und den Beklagten als Treunehmer im Rahmen der Feststellung des vermeintlich Vereinbarten in seinen Entscheidungsgründen völlig unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht zu erkennen, wie der Inhalt dieser Treuhandvereinbarungen mit der Aussage des mit der Familie der Beklagten eng befreundeten Notars K. in Einklang gebracht worden sei. In den notariellen Urkunden – Abtretungsangebote oder Treuhandverträge - fänden sich keinerlei Hinweise auf die von Beklagtenseite behauptete Sicherungsabrede. Die Abtretungsangebote seien Teil der Treuhandverträge und einer isolierten Betrachtung – so wie vom Landgericht vorgenommen – nicht zugänglich. Darüber hinaus habe das Landgericht bei der Feststellung der Bedingung die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbH unberücksichtigt gelassen. Dem Zeugen K. sei als Notar diese Formvorschrift bekannt, so dass es fernliegend sei, dass er einen wesentlichen Vertragsteil, nämlich die Bedingtheit der Abtretungsangebote, nicht beurkundet hätte. Zudem sei es formal unzulässig, den beurkundeten Notar darüber zu vernehmen, ob neben den in der Urkunde niedergelegten Vereinbarungen noch andere Vereinbarungen getroffen worden seien. Der Zeuge K. habe nicht nachvollziehbar erklären können, aus welchem Grund der Sicherungszeck nicht in die Abtretungsurkunden aufgenommen worden sei. Die Widersprüche in seiner Aussage habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt. Das dominierende Ziel der Treuhandverträge und der Abtretungsangebote habe darin bestanden, die Leitung des Firmengeflechtes der F. Gesellschaften weiterhin in der Hand des Schuldners als Familienpatriarch zu belassen und ihm die wirtschaftlichen Erträge zukommen zu lassen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 22.02.2012 festzustellen, dass der Insolvenzschuldner E. F. sen. aufgrund der notariell beurkundeten Annahmeerklärungen vom 12.08.2010 1. von der Beklagten zu 1) einen Geschäftsanteil von 25.000,- € an der F. Maschinenbau GmbH ( HRB 8704 AG Kleve ), einen Geschäftsanteil von 7.500,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 7.500,- € an der F. x.GmbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ), 2. von der Beklagten zu 2) einen Geschäftsanteil von 8.750,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 8.750,- € an der F. x. GmbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ), 3. von dem Beklagten zu 3), einen Geschäftsanteil von 8.750,- € an der F. x. Verwaltungs GmbH ( HRB 8703 AG Kleve ) sowie einen Kommanditanteil von 8.750,- € an der F. x.GmbH & Co. KG ( HRA 3109 AG Kleve ), erworben hat und die derart erworbenen Geschäftsanteile von dem Insolvenzbeschlag in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. F., sen., 32 IN 33/02, AG Kleve, erfasst und Teil dieser Insolvenzmasse sind. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts Kleve und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Erstinstanzlich habe der Kläger nicht auf eine „Koppelung“ der Abtretungsangebote mit den Treuhandverträge abgestellt, insoweit werde daher Verspätung gerügt. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.03.2013 ( Bl. 365 f. d.A. ) in der näher konkretisierten Form vom 12.06.2013 ( Bl. 380 d.A. ) durch erneute Vernehmung des Notars K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 ( Bl. 379 ff. d.A. ) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Urkunden verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO begründet, denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der zwischen dem Schuldner und den Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisse. Das Feststellungsinteresse des Klägers als Insolvenzverwalter folgt aus der rechtsirrigen Behauptung der Beklagten, der Schuldner sei trotz der beurkundeten Annahmeerklärung nicht Inhaber der Geschäftsanteile geworden. Die Abtretungsangebote der Beklagten sind dem Schuldner nämlich nicht nur wirksam zugegangen, sondern standen auch unter keiner Bedingung, so dass der Kläger sie durch die notariell beurkundeten Annahmeerklärungen vom 12.08.2010 für den Schuldner wirksam annehmen konnte. Als Folge sind zwischen dem Schuldner und den Beklagten Übertragungsverträge hinsichtlich der oben im Einzelnen aufgeführten Geschäftsanteile zustande gekommen. 1. Da der Schuldner und die Beklagten im Notartermin vom 24.04.2007 persönlich anwesend waren und der Schuldner die Erklärungen zur Kenntnis genommen hat, sind die Abtretungsangebote der Beklagten dem Schuldner sofort mit Abschluss der Beurkundung dieser Erklärungen zugegangen. Es kam nicht auf die Erteilung von Ausfertigungen an den Schuldner an. a) Gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 128 BGB bedurften die Abtretungsangebote und die Annahmeerklärungen jedenfalls hinsichtlich der GmbH-Geschäftsanteile der notariellen Beurkundung. Diese gesetzlich vorgeschriebene Form ist für sämtliche Abtretungsangebote – wobei dahinstehen kann, ob es bei den Kommanditanteilen der notariellen Beurkundung bedurft hätte - eingehalten, denn alle sind von dem Notar K. notariell beurkundet worden. Gleiches gilt für die Annahmeerklärungen des Klägers als Insolvenzverwalter, die von dem Notar Dr. J. notariell beurkundet worden sind. Entscheidungserheblich ist vorliegend nicht die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, sondern die Frage des ordnungsgemäßen Zugangs der Abtretungsangebote. b) Bei dem Zugang einer Willenserklärung ist zwischen der Abgabe einer Willenserklärung unter Anwesenden und unter Abwesenden zu unterscheiden. Bei der Abgabe einer Willenserklärung unter Abwesenden wird diese gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BG in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Hierfür ist bei Willenserklärungen, die einer notariellen Beurkundung bedürfen – so auch bei der sukzessiven Beurkundung nach § 128 BGB - , die Zustellung einer Ausfertigung ( § 47 BeurkG ) an den Erklärungsempfänger erforderlich. Der Zugang einer beglaubigten Ablichtung genügt dem Formerfordernis nicht. Bei Erklärungen, die – wie hier - unter Anwesenden abgegeben werden, ist zwischen einer verkörperten und nicht verkörperten Willenserklärung zu unterscheiden. Bei verkörperten Erklärungen ist auf den Zugang abzustellen. Die verkörperte Erklärung wird durch Übergabe wirksam. Eine nicht verkörperte Willenserklärung ( mündlich oder konkludent ) wird wirksam, wenn der Erklärungsempfänger sie wahrnimmt ( Palandt- Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 130 Rd. 13 ). Für den Zugang von beurkundeten Willenserklärungen unter Anwesenden kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Wenn eine beurkundete Willenserklärung unter Anwesenden erst nach Zugang einer Ausfertigung beim Erklärungsempfänger wirksam würde, wäre damit zwar eine zusätzliche Warnfunktion und ein zusätzlicher Schutz vor Übereilung für den Erklärenden verbunden, weil er für die Wirksamkeit seiner Willenserklärung eine zusätzliche „Schwelle“ überschreiten müsste, nämlich die, beim Notar Antrag auf Erteilung der Ausfertigung zu stellen und weil er bis zu deren Aushändigung an den Erklärungsempfänger das Wirksamwerden der Willenserklärung noch verhindern könnte. Ein solcher Zweck kann § 47 BeurkG als reiner Verfahrensnorm für die Behandlung von Urkunden aber nicht unterstellt werden. Das ergibt sich aus § 152 BGB. Diese Vorschrift zeigt nämlich, dass das Gesetz die Frage nach der Erforderlichkeit des Zugangs auch bei beurkundeten Willenserklärungen allein aus der Sicht des Erklärungsempfängers beantwortet. Für die Frage nach den Anforderungen an den Zugang kann kaum ein anderer Blickwinkel sachgerecht sein ( Kanzleiter, „Der Zugang beurkundeter Willenserklärungen – Zugleich Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 07.06.1995 – VIII ZR 125/94-„, DNotZ 1996, 931). Für den Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden gelten deshalb auch bei der notariell beurkundeten Erklärung die oben beschriebenen allgemeinen Regeln. In dem Notartermin vom 24.04.2007 waren der Schuldner und die Beklagten unstreitig persönlich zugegegen. Die notwendigerweise erforderliche Anwesenheit des Schuldners ergibt sich bereits aus den vorgelegten Treuhandverträgen. Darüber hinaus steht nach der erstinstanzlichen Vernehmung des Notars K. fest, dass alle Beteiligten an einem Tisch gesessen haben, während die Treuhandverträge und auch die Abtretungsangebote verlesen und unterzeichnet worden sind, so wie es § 13 BeurkG vorsieht. Der Schuldner konnte sich somit selbst unmittelbar über den Inhalt der Abtretungsangebote und deren Wirksamkeit Kenntnis verschaffen. Dadurch sind die Abtretungsangebote ihm sofort mit Abschluss der Beurkundung zugegangen. Für die wirksame Abgabe des Abtretungsangebote und deren ordnungsgemäßen Zugang kam es daher weder auf die Zustellung einer notariellen Beurkundung der Abtretungsangebote, noch auf die Frage eines möglichen Verzichts der Beteiligten auf einen formgemäßen Zugang an. Da es sich hierbei um eine reine Rechtsfrage gehandelt hat, war nicht streitentscheidend auf die Aussage des Notars K. abzustellen. Wollte man die Verzichtsfrage gleichwohl als erheblich ansehen, wäre nach Auffassung des Senats in der hier vorliegenden Konstellation ( gleichzeitige Anwesenheit sämtlicher Erklärender sowie des Erklärungsempfängers ) ein Verzicht auf formgemäßen Zugang jedenfalls konkludent erklärt. Der Kläger, auf den gemäß § 80 InsO das Verfügungsrecht des Schuldners übergegangen ist, konnte die Abtretungsangebote auch ohne den Erhalt einer Ausfertigung nach § 47 BeurkG annehmen. 2. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe die Abtretungsangebote nicht rechtswirksam annehmen können, weil die Annahme nicht im freien Belieben des Schuldners gestanden habe, sondern ausschließlich einem spezifischen Sicherungszweck hätte dienen sollen, der bisher nicht eingetreten sei. Die Annahme der Abtretungsangebote stand unter keiner aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB, namentlich dem Tod der Beklagten. Nach dem Vortrag der Beklagten hätten die Treuhandverträge ein rechtliches Instrument zur Sicherstellung, dass keine familienfremden Dritten in die Gesellschaft bzw. in die Beteiligungen hätten eindringen können, darstellen sollen. Das dazugehörige Abtretungsangebot sei vor diesem Hintergrund ausschließlich ein zusätzliches Rechtsinstrument gewesen, um diesen Zweck zu besichern. Sowohl die Treuhandverträge als auch die Abtretungsangebote hätten daher zu keiner Zeit den Zweck einer von den zivilrechtlichen Gesellschaftverhältnissen abweichenden Vermögenszuordnung zugunsten des Insolvenzschuldners verfolgt, sondern allein den Sicherungszweck gegen das Eindringen gesellschaftsfremder Dritter . Die Vereinbarung eines solchen Sicherungszwecks zwischen den Beklagten und dem Schuldner ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut der Treuhandverträge und der Abtretungsangebote, noch haben die Beklagten die Vereinbarung dieses Sicherungszwecks zu beweisen vermocht. Die notarielle Beurkundung hat die Vermutung der vollständigen und richtigen Wiedergabe der getroffenen Vereinbarung bzw. Erklärung für sich ( BGH, Urteil vom 05.07.2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164; BGH, Urteil vom 01.02.1985, V ZR 180/83, DNotZ 1986, 78 ). Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhaltes des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen ( BGH, Urteil vom 05.07.2002, aaO ). Die Behauptung der Beklagten, es habe keine von den zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnissen abweichende Vermögenszuordnung stattfinden sollen, ist mit dem Inhalt der Treuhandverträge nicht in Einklang zu bringen. Nach Ziffer 2 des Treuhandvertrages sollten die Beklagten ihren jeweiligen Geschäftsanteil ausschließlich treuhänderisch für den Schuldner halten. Sie sollten verpflichtet sein, jederzeit alles herauszugeben , was sie aufgrund der Inhaberschaft der Geschäftsanteile erlangen würden. Gemäß Ziffer 4 der Treuhandverträge wurden die Beklagten verpflichtet, den Anweisungen des Schuldners in Bezug auf die Geschäftsanteile, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, jederzeit Folge zu leisten, solange dies mit den gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren sei. Schließlich durften die Beklagten die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile nicht an Dritte abtreten, sie verpfänden, teilen, ganz oder in Teilen verkaufen, schenkungsweise übertragen oder Dritten treuhänderisch zur Verfügung stellen. Eine eigenständige Handlungsmöglichkeit der Beklagten innerhalb der jeweiligen Gesellschaften war nach den Treuhandverträgen nicht möglich. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Schuldner Geschäftsführer der F. x. Verwaltungs GmbH war und daher an der Spitze dieser Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft stand. Die Verträge und Erklärungen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner ausschließlich nach Eintritt des behaupteten Sicherungszwecks das Angebot hätte annehmen dürfen. Auch nach dem Wortlaut der Abtretungsangebote und vor allem dem Inhalt der Treuhandverträge hätte der Schuldner durchaus schon vorher – etwa nach Beendigung des Insolvenzverfahrens – ohne den drohenden Eintritt Dritter in die Gesellschaft die Abtretungsangebote annehmen können. So heißt es in den Abtretungsangeboten „An dieses Angebot bin ich ohne Widerrufsmöglichkeit unbefristet, auch über meinen Tod hinaus, gebunden.“ Das Angebot sollte also gerade nicht nur über den Tod des jeweiligen Beklagten gelten, sondern bereits vor dessen Tod die Möglichkeit der Annahme bestehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht nach der Vernehmung des Notars K. durch den Senat. Dieser konnte keine nachvollziehbare Erklärung für die gewählte – soeben dargestellte - Formulierung „An dieses Angebot bin ich ohne Widerrufsmöglichkeit unbefristet, auch über meinen Tod hinaus, gebunden.“ abgeben, obwohl er selbst die Abtretungserklärungen verfasst hat. Gerade wenn der - auch von dem Zeugen - betonte Sicherungszweck eine so immense Bedeutung für den Schuldner gehabt haben sollte und mehrfach darüber gesprochen worden sein soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge ein Musterformular für die Abtretungsangebote verwandt haben will und die zahlreichen – oben dargestellten – Regelungen in die Treuhandverträge aufgenommen hat. Entscheidend aber ist die Aussage des Zeugen K., dass – wäre es nach ihm gegangen – der Sicherungszweck in das Vertragswerk hätte aufgenommen werden sollen. Genau dies sei von den Beteiligten aber nicht gewollt gewesen. Die letzte Aussage entspricht genau der oben dargestellten Intention der Treuhandverträge und der Formulierung in den Abtretungsangeboten. Mag der Schuldner als zusätzliches Motiv verhindert haben wollen, dass keinen Dritten Eintritt in die Gesellschaften ermöglicht würde, so wollte er sich aber vorrangig „eine Hintertüre“ aufhalten, vorzeitig die Geschäftsanteile zu erwerben. Wenn der Schuldner bewusst die Sicherungsabrede nicht als Vertragsinhalt aufnehmen ließ, ist sie nicht Vertragsinhalt geworden mit der Folge, dass die Annahme der Abtretungsangebote nicht nur unter dem Eintritt der Bedingung hat erfolgen können. Die Beklagten können sich schließlich nicht darauf berufen, der Kläger habe erstinstanzlich nicht auf eine „Koppelung“ der Treuhandverträge und der Abtretungsangebote abgestellt, denn es waren die Beklagten selbst, die die Verbindung und die Wechselwirkung der Treuhandverträge und der Abtretungsangebote erstinstanzlich immer wieder betont haben. 3. Die mit den Abtretungserklärungen erworbenen Anwartschaften auf den rechtlichen Erwerb sämtlicher streitgegenständlicher Geschäftsanteile der oben genannten Gesellschaften unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Vermögen kann nach einer dem Straf- und Zivilrecht entlehnten Definition als „Inbegriff aller geldwerten Güter“ einer Person angesehen werden. Nach dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind zur Insolvenzmasse also sämtliche Aktiva zu zählen, unbewegliches Vermögen, bewegliche Sachen, Rechte, Forderungen und sonstige Vermögenswerte ( Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Auflage, § 35 Rd. 7 ). Bei echten Treuhandverhältnissen überträgt der Treugeber einen Bestandteil seines Vermögens dem Treuhänder. In der Insolvenz ist nach wohl herrschender Auffassung auf das wirtschaftliche Eigentum und nicht auf die rechtliche Eigentumssituation abzustellen. In der Insolvenz des Treugebers gehört deshalb sämtlichesTreugut zur Insolvenzmasse ( Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 14.06.2013, § 35 Rd. 88 ). Der Schuldner könnte daher bereits mit dem Abschluss der Treuhandverträge wirtschaftlicher Eigentümer der Geschäftsanteile geworden sein. Diese Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, denn er hat in der Kombination von Treuhandvertrag und Abtretungserklärung zumindest eine Anwartschaft zur Erlangung der Geschäftsanteile erhalten, die Vermögen im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO darstellt. a) Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens dem bisherigen Wortlaut des § 35 ( vgl. Fassung vom 05.10.1994 gültig bis 30.06.2007 ) zwei neue Absätze hinzuzufügen. Im „neuen“ Absatz 2 finden sich Regelungen zur Freigabe durch den Insolvenzverwalter bei einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners, und nach dem Absatz 3 hat das Gericht das, was nach Absatz 2 geschieht, zu veröffentlichen. Mit diesen beiden Absätzen hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, die Rechtsbeziehungen aus einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Masse zu kappen. Dies soll in erster Linie die Masse vor Schädigungen durch verlustreiches Wirken des Schuldners bewahren, aber auch dem Schuldner – etwa zur Ermöglichung eines erfolgreichen „fresh starts“ im Anschluss an das Insolvenzverfahren – zu einer selbständigen Tätigkeit motivieren ( Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Auflage, § 35 Rd. 21 ). Nach Art. 103c EGInsO können diese Regelungen erst auf nach dem 30.06.2007 eröffnete Verfahren angewendet werden. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des streitgegenständlichen Insolvenzverfahrens am 27.03.2003 galt § 35 InsO daher noch in der Fassung vom 05.10.1994. Eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters, die auch schon vor Inkrafttreten des § 35 n.F möglich war ( MüKo, aaO ), hat der Kläger dem Schuldner nicht erteilt. Darüber hinaus haben die Beklagten nicht ansatzweise dargelegt, dass der Erwerb der Anwartschaften als Einkünfte zu qualifizieren ist. Damit fallen die Anwartschaften auf den Erwerb der GmbH-Geschäftsteile in die Insolvenzmasse. b) Gleiches gilt für die Anwartschaften hinsichtlich des Erwerbs der Kommandit-Gesellschaftsanteile. In § 16 des Gesellschaftervertrages vom 24.04.2007 der F. x. GmbH & Co. KG ist der Vermögensverfall eines Gesellschafters geregelt. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse abgelehnt, scheidet der betroffene Gesellschafter rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder –ablehnung aus der Gesellschaft aus. Trotz dieser Regelung haben die Beklagten und der Schuldner vereinbart, dass die Beklagten treuhänderisch die Geschäftsanteile für den Schuldner als Treugeber halten, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages eröffnet war. Gleichzeitig haben die Beklagten dem Insolvenzschuldner gegenüber Abtretungsangebote abgegeben. Alleinige Komplementärin der F. x. GmbH & Co KG ist die F. x. Verwaltungs GmbH, deren alleinige Gesellschafter wiederum nur die Beklagten sind. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 übereinstimmend erklärt haben, ist Geschäftsführer der F. x. Verwaltungs GmbH der Schuldner, Geschäftsführerin der F. Maschinenbau GmbH war zunächst die Beklagte zu 1) und nunmehr die Beklagten zu 2). Wenn aber diese Beteiligten sehenden Auges einen sich bereits in Insolvenz befindlichen Schuldner als Treugeber zulassen und diesem sogar ein Abtretungsangebot unterbreiten, dann haben die Geschäftsführer jedenfalls stillschweigend ihr Einverständnis dazu erklärt, dass der Schuldner auch weiterhin sein Anwartschaftsrecht ausüben können soll. Aus diesem Grund fällt auch der Kommanditanteil in die Insolvenzmasse. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Es besteht kein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen ( § 543 ZPO ), da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,- € festgesetzt.