Beschluss
II-1 UF 104/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2013:0702.II1UF104.11.00
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Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.03.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleiben gegeneinander aufgehoben, diejenigen des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
II. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.500 €.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.03.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleiben gegeneinander aufgehoben, diejenigen des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. II. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.500 €. Gr ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezüglich seines Anrechts bei der H AG & Co. KGaA im Scheidungsverbundbeschluss vom 10.03.2011 wendet, ist nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht dieses Anrecht intern geteilt durch Übertragung eines Anrechts in Höhe monatlicher 961,67 € zugunsten der Antragsgegnerin. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Ausgleichswert ist nach Maßgabe von § 11 VersAusglG richtig berechnet. Eine rechnerische Halbteilung der ehezeitlichen Monatsrente war nicht geboten. Vielmehr durfte der Versorgungsträger das ehezeitliche Deckungskapital halbieren und hieraus sodann eine monatliche Altersrente ermitteln. Dem Versorgungsträger stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung, um zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht zu übertragen, das wertmäßig nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbliebenen Anrecht entspricht: Die Teilung kann auf der Grundlage des Deckungskapitals erfolgen, es kann eine Halbteilung von Rentenbeträgen oder anderer Bezugsgrößen vorgesehen werden oder aber es werden gleich hohe Rentenbeträge nach dem vorhandenen Deckungskapital ermittelt und entsprechend aufgeteilt (BT-Drucksache 16/10144, S. 56; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2010, II-7 UF 84/10, Juris Rn. 35 ff.). Demnach begegnet es keinen Bedenken, dass der Versorgungsträger das Deckungskapital halbiert hat. Er bewegt sich damit innerhalb der Grenzen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens. Auch im Übrigen ist die Ermittlung des Ausgleichswertes nicht zu beanstanden. Zutreffend legt der Versorgungsträger der Berechnung des Ehezeitanteils eine Altersgrenze von 65 Jahren zugrunde. Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigt keine Verschiebung der Altersgrenze. Diese ist nämlich gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a der Rahmenbedingungen für Pensionsverträge als feste Altersgrenze statuiert, was einer dynamischen Anpassung an das neue gesetzliche Renteneintrittsalter entgegensteht. Der eingeschränkte Risikoschutz für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin, die eine reine Alterssicherung erhält, steht dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG nicht entgegen. Als Ausgleich für die nicht abgesicherten Risiken der Invalidität und des Todes wird ein versicherungsmathematischer Aufschlag vorgenommen, der zu einer höheren Altersrente führt, wie sich aus der der Auskunft vom 08.02.2011 beigefügten Berechnung, S. 2 = Bl. 101 VA, ergibt. Das kompensiert den eingeschränkten Risikoschutz. Schließlich sind die in Ansatz gebrachten Teilungskosten als angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG zu werten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, die interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Versorgungsträger kostenneutral zu gestalten, dass grundsätzlich die tatsächlich entstehenden Teilungskosten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Diese muss der Versorgungsträger in Form einer genauen, nachvollziehbaren Kalkulation darlegen. Nach den Vorgaben des Gesetzgebers bestehen – insbesondere zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen weiteren Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger – keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten. Eine solche Pauschalierung geht mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen der Ehegatten durch eine empfindliche Schmälerung ihrer Anrechte erscheint es notwendig, auch diese pauschale Berechnung der Teilungskosten durch einen Höchstbetrag zu begrenzen. Ein Höchstbetrag kann allerdings in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht nicht ersetzen (BGH, FamRZ 2012, 610, 612 ff.). Die Wahl der anzuwendenden Pauschalierungsmethode obliegt dem Versorgungsträger. Der von ihm in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachte Pauschalbetrag ist gerichtlich allein darauf zu überprüfen, ob er die Ehegatten über Gebühr belastet und deshalb zu begrenzen ist (BGH, FamRZ 2012, 1546, 1548). Nach diesem Maßstab sind die Teilungskosten von 1.296 € angemessen. Der Versorgungsträger pauschaliert die Teilungskosten gemäß Ziff. 4.5. der Richtlinie der H AG & Co. KGaA, Stand 10.06.2010, auf 2 % des ehezeitlichen Kapitalwertes und begrenzt dies auf einen Höchstbetrag, nämlich 2 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies steht im Einklang mit den Anforderungen des BGH, der im Falle einer Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag verlangt (BGH, FamRZ 2012, 1546, 1548). Der sich hieraus ergebende Betrag von (2 % von 64.800 € =) 1.296 € ist mit Blick auf den vom Versorgungsträger dargelegten Kostenaufwand auch unter Berücksichtigung der Interessen der Ehegatten, keine empfindliche Schmälerung ihrer Anrechte hinnehmen zu müssen, verhältnismäßig und angemessen. Aus der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 09.01.2013 eingereichten detaillierten Kostenaufschlüsselung folgen aus einem Teilungsvorgang bei firmeninterner Abwicklung Kosten von zumindest 1.084 €, bei Bearbeitung durch einen externen Anbieter von zumindest 1.186 €. Unter Berücksichtigung der dem Versorgungsträger zuzugestehenden Mischkalkulation ist die Überschreitung dieser durchschnittlichen Mindestkosten um knapp 20 % (bei externer Abwicklung gut 9 %) als angemessen anzusehen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird z.T. eine Überschreitung der durchschnittlich zu erwartenden Teilungskosten um das bis zu 1,5-fache als angemessen beurteilt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 381). Ob eine solche feste Grenze zu ziehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls rechtfertigt die vorliegende Überschreitung der durchschnittlichen Teilungskosten keine Begrenzung des Kostenabzugs. Eine empfindliche Schmälerung der Anrechte der Eheleute ist hiermit nicht verbunden angesichts eines insgesamt zu teilenden Deckungskapitals von 175.353,74 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.