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Urteil

I-18 U 1/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:0619.I18U1.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.08.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 I. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen des durch den Abgang einer Dachlawine am Abend des 06.01.2011 von einer im Eigentum der Beklagten stehenden Kirche und dem hiermit einhergehenden Einsturz des an der Kirche befindlichen Baugerüsts, welches die Streithelferin errichtet hatte, entstandenen Schadens am Haus der Klägerin. 3 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 385 ff. GA) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 4 Das Landgericht hat der nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung auf Zahlung von 33.271,71 € nebst Zinsen sowie weiterer 1.307,81 € vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 31.066,71 € nebst Zinsen sowie der begehrten Anwaltskosten stattgegeben. Der Klägerin komme wegen der Beschädigung ihres Hauses ein Schadensersatzanspruch aus § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da das Baugerüst ein mit dem Grundstück der Beklagten verbundenes Werk sei. Die genaue Einsturzursache könne dahin stehen. Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen S... sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie in seiner Anhörung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Gerüst fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten worden sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Unfallhergang dadurch erklärbar, dass sich Schnee vom Dach gelöst und lawinenartig auf das Gerüst gefallen sei. Dies sei auch für den Fall des Fehlens etwaiger Planen oder Fangnetze die einzig plausible Erklärung. Für eine nicht ordnungsgemäße Verankerung des Gerüsts habe er keine konkreten Anhaltspunkte. Zwar sei theoretisch denkbar, dass ein ordnungsgemäß verankertes Gerüst einem recht geringen Lawinenabgang standgehalten hätte. Für eine nur geringfügige Menge Schnee habe er indes keinen Anhaltspunkt. Vielmehr sehe er auf dem Foto, das die Örtlichkeit nach dem Vorfall zeige, eine erhebliche Menge Schnee. Aufgrund der Witterungsverhältnisse, wie sie sich aus den vorgelegten Wetteraufzeichnungen ergäben, müsse es noch schneller zu einer Vereisung auf dem Dach gekommen sei. Unabhängig von der Befestigung im Unfallzeitpunkt sei auszuschließen, dass das Gerüst ohne Schnee- und Eiswirkungen eingestürzt wäre. Ebenso wenig komme in Betracht, dass das Gerüst allein aufgrund der Schneelast, die auf den Brettern gelegen habe, zusammengebrochen sei. Eine Mitursächlichkeit könne hier allenfalls bei exorbitant großen Schneemengen von 1,8 bis 2 m angenommen werden, wofür es jedoch keine realistischen Anhaltspunkte gebe. Das Landgericht hat weiter angeführt, es stünde aufgrund des unstreitigen Sachvortrags und der Ausführungen des Sachverständigen fest, dass sich die Beklagte nicht exkulpieren könne. Die Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. Unabhängig von der Frage der Übertragung der primären Sorgfaltspflicht auf die Bauleiterin, Frau D..., habe die Beklagte jedenfalls ihre in diesem Fall gegebenen Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass von dem Gerüst und dem Schnee eine Gefahr ausgegangen sei. So habe sie selber Warnschilder aufgestellt. Außerdem sei sie durch ihre Mitarbeiterinnen, die den Christbaum schmückten, auf die Gefahr von Dachlawinen aufmerksam gemacht worden. Zudem habe die Beklagte zweimal über die Bauleiterin bei der Streithelferin nachfragen lassen, ob das Gerüst standsicher sei. Hieraus werde deutlich, dass sie hieran Zweifel hatte. Mit der Erklärung der Streithelferin habe sich die Beklagte ohne eine Überprüfung vor Ort durch einen Fachmann nicht zufrieden geben dürfen. Entsprechendes gelte für die Bauleiterin. Die Beklagte hätte Veranlassung gehabt zur Prüfung, wie diese weiter verfuhr. Hätte diese eine Prüfung vor Ort, die nicht behauptet werde, verweigert, hätte auch vor diesem Hintergrund Anlass für eine externe Prüfung vor Ort bestanden. Die Kontrolle vom 28.10.2010 genüge den Anforderungen nicht, da sie vor Eintritt der winterlichen Verhältnisse erfolgt sei. Auch eine etwaige Kontrolle vom 27.12.2010 hätte als Sichtprüfung eines Laien vom Erdboden aus keine geeignete Prüfung dargestellt. Der Einsturz des Gerüsts sei auch vermeidbar gewesen. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und schlüssig verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie das Dach auch ohne Betreten des Gerüsts von den Schneemassen hätte befreit werden können. Dessen ungeachtet wäre der Beklagten vorwerfbar, falls eine Räumung wegen der Witterungsverhältnisse nicht mehr möglich gewesen wäre, nicht früher entsprechende Maßnahmen ergriffen zu haben. Die Höhe der zuletzt unstreitigen Schäden stehe aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen fest. Hiernach komme auch ein Abzug neu für alt nicht in Betracht. Die zuerkannten Zinsforderungen und Anwaltskosten folgten aus Verzug. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Malerarbeiten in der Wohnung B... sei ebenso wenig gegeben wie ein solcher auf Erstattung der Zinsen für den Kredit der Miteigentümer B..., da es sich insoweit um persönliche Schäden bzw. solche am Sondereigentum handelte, deren Ersatz die Klägerin nicht beanspruchen könne. Soweit Kosten des Miteigentümers F... im Streit stünden, sei nicht dargelegt, dass die Klägerin hierfür aufgekommen sei. Im Übrigen fehle es an der Darlegung eines Verdienstausfalls oder Unterhaltsausfalls sowie der Erforderlichkeit einer 19-stündigen Überwachung. Da die Klage dem Grunde nach begründet gewesen sei, soweit sie für erledigt erklärt worden sei, habe die Beklagte nach § 91 a ZPO für die hierdurch veranlassten Kosten ebenso wie für die weiteren Kosten des Rechtsstreits einzustehen. 5 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung und verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Haftung nach § 836 BGB bejaht. Der hierfür erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Einsturz des Gerüsts und der fehlerhaften Errichtung bzw. mangelhaften Unterhaltung des Gerüsts sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht gegeben. Selbst bei bester handwerklicher Ausführung hätte das Gerüst nach Angaben des Sachverständigen die Kraft der abgehenden Schneemassen nicht aufnehmen können. Damit sei auch ein etwaiger Anscheinsbeweis erschüttert. Abgesehen davon habe sich vorliegend eine außergewöhnliche Gefahr realisiert, mit der sie, die Beklagte, nicht habe rechnen müssen. Der Unfallort gelte nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf als schneearmes Gebiet. Von daher habe die Beklagte nicht mit den erheblichen Schneemassen und deren Verdichtung über einen Zeitraum von 5 Wochen rechnen müssen. Zwar sei aus den Wintern zuvor bekannt gewesen, dass sich kleinere Lawinen von dem Kirchdach lösen konnten. Doch hätten diese trotz des Gerüsts nie zu Schäden am Gerüst oder dessen Einsturz geführt. Außerdem habe es sich um weitaus geringere Schneemengen gehandelt. Soweit die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht komme, habe das Landgericht überzogene Anforderungen an deren Erfüllung gestellt. Nach der Rechtsprechung bestehe in W... und Umgebung grundsätzlich keine Pflicht, bei starkem Schneefall besondere Maßnahmen gegen vom Dach niedergehende Schneemengen zu ergreifen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn für einen vorausschauend Urteilenden die naheliegende Gefahr einer Schädigung fremder Rechtsgüter ersichtlich sei und dies auch nur in dem Rahmen, welchen der normale und übliche Verkehr erfordere, und soweit Maßnahmen zumutbar seien. Die Anbringung von Schneefangvorrichtungen könne nur verlangt werden, wenn diese entweder durch örtliche Satzung vorgeschrieben oder aufgrund gefahrträchtiger Umstände geboten seien. Bauordnungsrechtlich habe keine entsprechende Pflicht bestanden, da es sich um ein schneearmes Gebiet handele. Ebenso wenig hätten gefahrträchtige Umstände bestanden. Insbesondere folgten solche weder aus der Dachkonstruktion noch im Hinblick auf die üblichen winterlichen Verhältnisse. Darüber hinaus seien individuelle Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Dachlawinen nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden. Hier sei den Anforderungen durch die Anbringung von Warnhinweisen und die Aufstellung des Bauzauns Genüge getan worden. Nicht zumutbar seien der Einsatz eines Kranwagens zur Räumung des Dachs oder die weiteren vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen gewesen. Unberücksichtigt habe das Landgericht den Umstand gelassen, dass sich die Streithelferin aus Gründen der Arbeitssicherheit geweigert habe, Arbeiten an oder auf dem Gerüst durchzuführen. Die für die Streithelferin geltenden Arbeitsschutzbestimmungen hätten jedoch gleichermaßen auch für andere Unternehmen gegolten. Nachdem die Streithelferin zuletzt am 10.12.2010 die Standsicherheit des Gerüsts bestätigt habe, habe auch keine Veranlassung zu einer Rückrüstung bestanden. Zudem habe die Beklagte nicht nur die bauleitende Architektin, sondern auch die Streithelferin als Fachfirma, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Gestellungsphase und auch zur Wartung und Instandhaltung verpflichtet gewesen sei, beauftragt, die Standsicherheit zu prüfen. Soweit das Landgericht anführe, die Bauleiterin habe die Feuerwehr um Hilfe bitten wollen, habe die Beklagte dies bestritten. Die Bauleiterin habe vielmehr bei der Streithelferin konkret das Abräumen der Schneemengen in den oberen Gerüstebenen und bezüglich der Folie angefragt. Unzutreffend habe das Landgericht ferner angenommen, dass THW und Feuerwehr in der Unfallnacht das Gerüst an der Nordseite von Schnee geräumt und die Folie entfernt hätten. Der Mitarbeiter T... der Streithelferin habe das Gerüst vielmehr selbst über eine auf der Haupteingangsseite vorne rechts an dem Gerüst angestellte Leiter betreten und das Gerüst von Schnee geräumt sowie die Folie aufgeschnitten. Erst danach sei es Feuerwehr und THW gelungen, Schneemassen vom Dach abzuschieben, indem sie sich durch das kleine Fenster im Dach abgeseilt und den Schnee nach unten geschoben hätten. Auch habe das Landgericht die verschiedenen Darstellungen zum Gerüstaufbau nicht beachtet und damit ein wesentliches Moment des Verschuldens der Streithelferin nicht berücksichtigt. Genauso wenig habe es sich im Rahmen der Kostenentscheidung mit einer Mithaftungsquote der Streithelferin befasst. Schließlich habe der Sachverständige in seiner Anhörung ausgeführt, dass bei Schneefanggittern nur ein Teil der Schneemassen auf das Gerüst eingewirkt hätte, ohne jedoch nach der Höhe der Gitter, ihrer Anbringung oder der Schneehöhe gefragt zu haben. Daher könne die Feststellung des Landgerichts, dass Schneefanggitter eine Lawine abgeschwächt oder verhindert hätten, keinen Bestand haben. 6 Die Klägerin möchte die Berufung zurückgewiesen wissen und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie bestreitet, dass die Streithelferin wegen der Schneeräumung von der Bauleiterin nachgefragt worden sei. Ebenso wenig könne von einem schneearmen Gebiet die Rede sein. Insbesondere sei es bereits im Winter 2009/2010 zu erheblichen Schneefällen und langanhaltenden Frostperioden gekommen. Zudem sei ein Kirchdach nicht mit Hausdächern zu vergleichen. Abgesehen von der Fläche von mehreren hundert Quadratmetern sei auch die besonders steile Neigung zu beachten. Soweit die Beklagte behaupte, es sei nicht möglich gewesen, den Schnee zu entfernen, stehe dies in Widerspruch zu ihrem nunmehrigen Vorbringen, Herr T... habe das Gerüst von Schnee geräumt und die Folie aufgeschnitten. Im Übrigen verweist die Klägerin auf die Ausführungen des Landgerichts. 7 Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Eine Haftung aus § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB komme allerdings – entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht in Betracht, weil der Einsturz weder Folge einer fehlerhaften Errichtung noch Folge mangelhafter Unterhaltung des Gerüsts gewesen sei. Der Sachverständige habe festgestellt, dass das Gerüst sach- und fachgerecht errichtet worden sei. Eine derartige Errichtung erfordere nicht, dass das Gerüst allen denkbaren äußeren Einwirkungen Stand halte wie Dritteinwirkungen. Ebenso wenig komme eine mangelhafte Unterhaltung in Betracht, da das Gerüst zum maßgebenden Zeitpunkt auch in der Lage gewesen sei, die unmittelbar durch den Schneefall auf das Gerüst niedergehenden Schneemengen aufzunehmen. Auch eine nach den Schneefällen veranlasste Überprüfung des Gerüsts hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, da der Einsturz einzig Folge der Dachlawine gewesen sei. Die Beklagte hafte allerdings nach § 823 Abs. 1 BGB, da sie als Eigentümerin Vorkehrungen unterlassen habe, die den Abgang der Lawine verhindert hätten. Der Beklagten hätte es oblegen, das Kirchendach von Schnee zu befreien, da hier besondere Umstände vorgelegen hätten, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise Schutzmaßnahmen gegen eine durch Schnee verursachte Gefahr geboten hätten. Zum einen sei das Kirchenschiff mit einem sehr steilen Satteldach ausgestattet gewesen. Zum anderen sei die Oberfläche der mit Schieferplatten belegten Dachhaut sehr glatt gewesen. Hinzu komme, dass das Dach nicht gedämmt gewesen sei mit der Folge, dass die im Kirchenschiff gebildete Wärme durch die Dachhaut vordringen und oberhalb der Dachhaut zu Schmelzprozessen führen habe können. Gerade in der Weihnachtszeit sei das Kirchenschiff geheizt und damit der Tauvorgang oberhalb der Dachhaut gefördert worden. Überdies habe das Dach an der Südseite noch nicht wieder über Schneefanggitter verfügt. Das alles sei den Organvertretern der Beklagten auch bekannt gewesen. Mit der Errichtung des Bauzauns und der Anbringung von Warnschildern habe die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht Genüge getan, da hierdurch den durch das Baugerüst geschaffenen Gefahren gerade nicht begegnet worden sei. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass das Tauwetter erst nach dem Jahreswechsel eingetreten sei, entlaste sie das ebenso wenig. Zum einen sei durch die Aufheizung des Kirchenschiffs bereits Schmelzwasser oberhalb der Dachhaut produziert worden, welches nachts unter Frosttemperaturen erneut vereist sei. Zum anderen habe auf der Hand gelegen, dass irgendwann Tauwetter einsetzen und Lawinengefahr begründen würde. Die Räumung des Daches sei der Beklagten ferner nicht unmöglich gewesen. Der Sachverständige habe das bestätigt. Soweit die Beklagte auf die Kosten verweise, seien diese – die Räumung der Zuwegung inbegriffen - angesichts der drohenden Gefahr zumutbar gewesen. Auf ein Tätigwerden der Streithelferin habe die Beklagte nicht hoffen dürfen. Sie, die Streithelferin, sei hierzu nicht verpflichtet gewesen, da sich die Aufgaben des Gerüstbauers nicht auch auf die Verhinderung solcher Gefahren erstreckten, die beschädigend auf das Baugerüst einwirken könnten. Der Hinweis auf § 4 Nr. 5 Satz 2 VOB/B ändere hieran nichts, da die Regelung auf den mietvertraglich zu qualifizierenden Teil des Gerüstbauvertrages keine Anwendung finde. Selbst wenn die Streithelferin verpflichtet gewesen wäre, das Gerüst vom Schnee zu räumen im Wege einer Unterhaltungspflicht, hätte dies an dem eingetretenen Schaden nichts geändert, da der Schaden allein durch die herabgehende Lawine verursacht worden sei. 8 Die Beklagte führt hierzu ergänzend aus, dass weder die Streithelferin noch sonstige Unternehmen oder die Feuerwehr bereit gewesen wären, vorbeugend den Schnee vom Dach und den oberen Gerüstlagen zu entfernen. Soweit der Bauleiter der Streithelferin, Herr T..., Anfang Dezember 2010 tatsächlich das Gerüst und die neu errichtete Folie überprüft hätte, wäre ihm die Gefahrenlage offensichtlich geworden. Im Hinblick hierauf hätte die Streithelferin die Beklagte aufklären und Bedenken anmelden müssen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 10 II. 11 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte für schadensersatzpflichtig gehalten. 12 1. 13 Allerdings haftet die Beklagte der Klägerin nicht – wie vom Landgericht angenommen - aus § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen fehlerhafter Errichtung oder Unterhaltung des Gerüsts. 14 Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Verdübelung des Gerüsts nach Anbringung der Folie sach- und fachgerecht erfolgt ist. Hierzu hat der Sachverständige zwar ausgeführt, dass der ihm vorgelegte Dübel in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprochen habe, so dass er keine fehlerhafte Errichtung bzw. unzureichende Verdübelung feststellen könne. Allerdings hat die Beklagte behauptet, dass weitere Dübel und Gerüstanker vorlägen, anhand derer eine unzureichende Befestigung festgemacht werden könne, wobei die Klägerin ihrerseits Beweis dafür angetreten hat, alle aufgefundenen Dübel seien so beschaffen gewesen, wie der vom Sachverständigen begutachtete Dübel. Hinzu kommt, dass der Sachverständige selber ausgeführt hat, dass jedenfalls eine zeitnahe unmittelbare Inaugenscheinnahme der Fassade der Kirche und der Dübellöcher weiteren Aufschluss über die Verdübelung hätte geben können, wobei sich hier das Problem gestellt hätte, dass vor dem von der Streithelferin gestellten Gerüst bereits ein anderes Gerüst nicht fachgerecht verankert war. 15 All dem braucht indes nicht weiter nachgegangen werden, da der Sachverständige und dem folgend das Landgericht festgestellt haben, dass selbst ein ordnungsgemäß errichtetes Gerüst der Dachlawine nicht standgehalten hätte, so dass es an dem für § 836 BGB erforderlichen Kausalzusammenhang mit dem Einsturz fehlt. Soweit der Sachverständige in diesem Rahmen angegeben hat, dass etwas anderes allenfalls bei exorbitanten Schneemengen auf den oberen Gerüstbrettern von etwa 1,80 bis 2,00 m Höhe gelten könne, für welche er keinerlei Anhalt habe, ist die Klägerin dem nicht entgegengetreten. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch nicht aus der Akte ersichtlich. 16 Nach alledem bedarf keiner Entscheidung, inwieweit vorliegend ein Anscheinsbeweis eingegriffen hätte oder – dem entgegenstehende - außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben. 17 Soweit erstinstanzlich zudem behauptet worden ist, es hätte am Unfalltag auch starke Sturmböen gegeben, welchen das Gerüst nicht stand gehalten habe, hält die Klägerin hieran nicht mehr fest. Entsprechendes wäre auch im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen geltend zu machen gewesen. 18 2. 19 Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Anbringung von Schneefanggittern durch die BauO NRW oder örtliche Satzung vorgeschrieben gewesen wäre. Abgesehen davon kann aufgrund der Beweisaufnahme auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Anbringung von Schneefanggittern den Eintritt des Schadens in Gänze verhindert hätte. 20 3. 21 Die Beklagte haftet der Klägerin jedoch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 31, 89 BGB wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. 22 a. 23 Entgegen der Auffassung der Berufung traf die Beklagte unter den gegebenen Umständen eine Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dahin gehend, dass sie für die Räumung des Kirchendachs von Schnee bzw. einen kontrollierten Abgang des Schnees auf dem Dach Sorge zu tragen hatte. 24 Eine Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich jeden, der Gefahrenquellen schafft, durch die Dritte geschädigt werden könnten. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt einerseits von den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs ab und andererseits von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für denjenigen, der den Verkehr eröffnet. Angesichts dessen trifft den Hauseigentümer nach ganz herrschender Meinung (BGH, NJW 1955, 300; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412 und Beschluss vom 14.08.2012, I-9 U 119/12, zit. nach juris) grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sicherungsmaßnahmen zum Schutz Dritter sind vielmehr nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. 25 aa. 26 Nach diesen Maßstäben war die Beklagte unter den besonderen Umständen des Einzelfalls verpflichtet, das Kirchendach von Schnee zu räumen, da hier besondere Umstände im vorstehenden Sinne gegeben waren. 27 Abgesehen davon, dass es vom 04. bis zum 06.12.2010 kräftig geschneit hatte und die winterliche Witterung jedenfalls bis zum 05.01.2011 angehalten hatte, so dass sich nach eigenen Angaben der Beklagten (Bl. 157 f. GA) jedenfalls eine Schneeschicht von mindestens 30 cm Höhe auf dem Dach gebildet hatte, hat das Steildach der Kirche mit 50 Grad eine – bei Schneefall allgemein als kritisch angesehene - Neigung von über 45 Grad, erstreckt sich über eine Fläche von mehreren hundert Quadratmetern und weist – wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt – eine beachtliche Traufhöhe auf. Unter vergleichbaren Umständen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits die Anbringung von Schneefanggittern als erforderlich angesehen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1404). Zudem war das Dach, soweit es nicht noch erneut eingedeckt werden musste, mit glattem Schiefer bedeckt. Hinzu kommt, dass zumindest um die Weihnachtstage herum die Kirche beheizt werden musste mit der vom Sachverständigen plausibel dargelegten und vom Landgericht festgestellten Folge, dass sich Schmelzwasser oberhalb der Dachhaut bilden und der auf dem Dach befindliche Schnee antauen und über Nacht anfrieren konnte. Unter diesen Gegebenheiten drängte sich auf, dass der Schnee auf dem Dach verharscht war bzw. sich unter dem Schnee eine Eisschicht, ggfl. sogar als Eisbrett, gebildet hatte, ungeachtet der Frage, ob vor dem 06.01.2011 bereits Tauwetter herrschte. Entsprechend war klar, dass dieser mit erheblicher Wucht und mit aufgrund der Vereisung verbundenen ganz beträchtlichen Gefahren vom Dach herunterrutschen konnte. Da sich in unmittelbarer Nähe an der Südseite der Kirche – wie dem Lageplan zu entnehmen ist – Bebauung befand, darunter das Haus der Klägerin und eine vergleichsweise geringe Freifläche zwischen den Gebäuden, war auch naheliegend, dass eine Dachlawine – selbst ohne Gerüst – auf die weitere Umgebung niedergehen könnte. Jedenfalls angesichts des Baugerüsts musste damit gerechnet werden, dass ein Abgang unkalkulierbare Folgen haben könnte. Insbesondere bestand hier nicht nur eine Gefahr für Passanten, welche die Gefahrenstelle gegebenenfalls hätten meiden können, sondern gerade auch für die Kirchenbesucher und die Anwohner und Mitglieder der Klägerin, die den Gefahren naturgemäß nicht ausweichen konnten. Erschwerend kommt hinzu, dass – wenn auch in kleineren Mengen – auf der – wegen der geringeren Sonneneinstrahlung zum Antauen weniger prädestinierten und damit sogar weniger gefährdeten Nordseite – bereits kleinere Schneemengen kurz zuvor, entweder am 19.12. oder am 21.12.2010, abgegangen waren, welche selbst die dort befindlichen Schneefanggitter nicht aufgefangen hatten. Bestand mithin für Leib und Leben der Passanten sowie für die in unmittelbarer Nähe befindlichen Gebäude eine erhebliche Gefahr, war die Beklagte verpflichtet, das Kirchendach vor dem Unfallzeitpunkt zu räumen. Die Anbringung von Warnschildern und das Aufstellen des Bauzaunes genügten zur Gefahrenabwehr nicht, da aus den vorstehenden Umständen zu befürchten stand, dass ein weitaus größerer Bereich von herabgehenden Schneelawinen betroffen und im Einzelfall auch kein Ausweichen möglich sein würde. Auch wenn offen ist, ob hierdurch der Unfall vermeidbar gewesen wäre, ist zudem zu berücksichtigen, dass die betroffene Südseite der Kirche zum Unfallzeitpunkt auch über keine Schneefanggitter verfügte und sich auch bereits Schnee auf den Gerüstbrettern und hinter der Gerüstplane gesammelt hatte, so dass auch dessen Aufnahmekapazitäten ersichtlich begrenzt waren. Soweit in den vergangenen Jahren, auch im vorausgegangenen schneereichen Winter, trotz Gerüst und ohne Schneefanggitter lediglich kleinere Dachlawinen abgegangen waren, rechtfertigt sich hieraus keine andere Wertung. Der bloße Umstand, dass sich eine etwaige Gefahr in der Vergangenheit nicht realisiert hat, ändert an der Erforderlichkeit der Verkehrssicherung nichts. 28 bb. 29 Der Beklagten war die Räumung des Dachs auch möglich. Konkrete Anhaltspunkte, welche im Sinne von § 529 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen landgerichtlichen Feststellungen gebieten könnten, zeigt die Berufung nicht auf. 30 Soweit das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen festgestellt hat, man habe jedenfalls nach möglicher Räumung des Zuwegs mittels Kranwagens das Dach von Schnee befreien können, ist die Beklagte dem schriftsätzlich nicht mehr dezidiert entgegengetreten, sondern hat lediglich die Unzumutbarkeit der Räumung der Zufahrt und der Kosten geltend gemacht. Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass auch von einem nicht unmittelbar an der Unfallstelle postierten Kranwagen bei entsprechender möglicher Länge das Dach erreichbar gewesen wäre, so dass auch angesichts der Tatsache, dass jedenfalls an der Vorderfront im Sommer bereits einmal ein Kranwagen Platz gefunden hatte, nicht ersichtlich ist, inwiefern hier eine abweichende Beurteilung geboten ist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür zeigt die Berufung nicht auf. Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass auch auf diese Weise jedenfalls kein kontrollierter Abgang der Schneemassen zu erreichen gewesen wäre, sondern es hierzu des Aufschneidens der Plane bedurft hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies - gegebenenfalls vom Kranwagen aus – nicht möglich gewesen sein soll. Abgesehen davon trägt die Beklagte nunmehr selber vor, dass der Mitarbeiter der Streithelferin T... am Unfalltag das Gerüst an der Nordseite betreten, geräumt und dort auch die Plane aufgeschnitten habe. Gründe dafür, weshalb das nicht gleichermaßen auf der anderen Seite möglich gewesen soll, legt die Beklagte nicht dar. 31 Ungeachtet der Möglichkeit des Einsatzes eines Kranwagens hat die Beklagte nunmehr zudem eingeräumt, dass das Dach durch Mitarbeiter von THW bzw. Feuerwehr geräumt worden sei, die sich aus eine Dachfenster abgeseilt hätten, nachdem Herr T... das Gerüst an der Nordseite am Unfalltag betreten, von Schnee geräumt und die Plane aufgeschnitten habe. Soweit sie geltend macht, vorbeugend habe sich hierzu keiner bereit gefunden, fehlt es jedenfalls an Sachvortrag dazu, dass sie – mit Ausnahme der Streithelferin – weitere Unternehmen oder Einrichtungen angefragt hat. Der bloße pauschale Verweis auf Arbeitsschutzbedingungen genügt insoweit zur Entlastung nicht. 32 Letztlich kommt es hierauf angesichts der Möglichkeit, mittels Hubwagens und Krans vorzugehen, auch nicht an. Inwiefern es der Beklagten oblegen hätte, zu einem früheren Zeitpunkt, zu dem noch eine geringere Gefahr für Mitarbeiter fraglicher Unternehmen bestanden hätte, tätig zu werden, kann ebenfalls dahin stehen. 33 cc. 34 Der Beklagten war der mit dem Einsatz eines Hub- bzw. Kranwagens verbundene finanzielle Aufwand auch zumutbar. Die Zumutbarkeit richtet sich nach dem Verhältnis von Aufwand einerseits und Grad und Erkennbarkeit der Gefahr andererseits. Mit der Räumung des Dachs wäre hier für die Beklagte zwar ein erheblicher Aufwand verbunden gewesen. Angesichts der aus den oben genannten Umständen resultierenden erheblichen Gefahrenlage nicht nur für Gebäude sondern auch für eine Vielzahl von Menschen und der bei einem Abgang einer Dachlawine zu befürchtenden Art von Schäden war der in Rede stehende Aufwand jedoch zumutbar. 35 dd. 36 Keiner Entscheidung bedarf nach alledem, inwieweit anderweitige Maßnahmen, wie sie das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen für möglich erachtet hat, so z.B. einen teilweisen Rückbau des Gerüst, die Anbringung von Schneefanggittern oder der Aufbau eines Schutzgerüsts, ebenfalls zumutbar und geeignet gewesen wären, den Unfall in dieser Form zu verhindern. 37 b. 38 Keine andere Beurteilung ergibt sich vor dem Hintergrund der Tätigkeit der Streithelferin und der Bauleiterin der Beklagten bzw. den mit den Dacharbeiten beauftragten Unternehmen bzw. Subunternehmen. 39 Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit hier eine zulässige Übertragung von Verkehrssicherungspflichten gerade im Hinblick auf die von Dachlawinen und nicht von dem bloßen Gerüstaufbau ausgehenden Gefahren erfolgt ist. Denn die Beklagte hätte – ungeachtet der Frage eines Auswahlverschuldens – jedenfalls ihrer Pflicht zur Überwachung und Kontrolle nicht Genüge getan. 40 Umstände, welche sie entlasten würden, hat die hierfür auch im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB darlegungspflichtige Beklagte nicht in ausreichendem Maße dargelegt. 41 Soweit die Beklagte darauf verweist, sich auf die Angaben der Bauleiterin und der Streithelferin verlassen zu haben, genügt dies schon deshalb nicht, weil Veranlassung bestand, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Denn für die Beklagte bzw. ihre Organvertreter und weiteren Mitarbeiter, deren Wissen sie sich nach § 166 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen muss, war ersichtlich, dass die Streithelferin bzw. ihre Mitarbeiter jedenfalls nach der Erstellung des Schreibens vom 10.12.2010 nicht mehr vor Ort gewesen waren. Dies folgte zwanglos aus den Erklärungen von Frau R..., welche diese unmittelbar am Telefon gegenüber der Bauleiterin entweder zur fehlenden Erforderlichkeit von Maßnahmen wie dem Aufschneiden der Plane abgab oder in der Richtung, ihre Mitarbeiter unter den gegebenen Witterungsverhältnissen nicht auf das Gerüst schicken und deshalb nichts Weiteres veranlassen zu können. Soweit die Streithelferin mit Schreiben vom 10.12.2010 die Standsicherheit bescheinigte, gilt nichts anderes. Unabhängig davon, dass eine Bescheinigung von Anfang Dezember ohnehin nicht geeignet war, eine Gefahrenlage Anfang Januar zu verneinen bei konstant bleibendem Winterwetter, begründete dieses Schreiben vom Inhalt her erhebliche Zweifel, ob die Streithelferin wirklich vor Ort gewesen war und die Angelegenheit mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitete. Denn sie wies darauf hin, dass der Schnee nicht auf der Plane selbst, sondern auf dem Gerüst liege und dort von Handwerkern, die dort arbeiten müssten/wollten, weggefegt werden könnte. Zum fraglichen Zeitpunkt war aber angesichts der Schneefälle ab dem 04.12.2010 kein Handwerker mehr vor Ort tätig. Das hätte der Streithelferin bei einer Ortsbesichtigung auch auffallen müssen und lag im Übrigen angesichts der Witterungsverhältnisse nahe. Angesichts dessen kann offen bleiben, inwieweit gegenüber der Streithelferin überhaupt die Gefahr herabstürzender Dachlawinen thematisiert worden war. Keine andere Wertung würde daraus folgen, wenn die Streithelferin verpflichtet gewesen wäre, für entsprechende Maßnahmen Sorge zu tragen, da die Beklagte wusste, dass sich die Streithelferin weigerte, tätig zu werden und damit de facto keine Maßnahmen erfolgten. 42 Aus den gleichen Erwägungen kann sich die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis auf die Beauftragung der Bauleiterin D... entlasten. Sie behauptet selber nicht einmal, dass die Bauleiterin sich den Zustand vor Ort angesehen hat. Vielmehr war die Bauleitung nach dem Vortrag der Beklagten lediglich in ständigem Kontakt mit der Streithelferin. Dass und ob sie Weiteres veranlasste, insbesondere angesichts der sich aufdrängenden Zweifel an der Einschätzung der Streithelferin, eine Meinung Dritter einholte oder anderweitig anfragte, ob die Bereitschaft bestünde, Schnee zu räumen, trägt die Beklagte ebenso wenig vor wie sie Sachvortrag dazu unterbreitet, die Bauleiterin hiernach gefragt zu haben. Dies hätte sich aber angesichts der ihr bekannten, ersichtlichen Umstände und Vorkommnisse wie dem Abgang auf der Nordseite kurz vor Weihnachten aufdrängen müssen. Insbesondere räumt die Beklagte ein, dass die Feuerwehr vor dem Unfall zu keinem Zeitpunkt um Unterstützung oder eine Einschätzung gebeten worden ist. Die bloße Inaugenscheinnahme durch den Gemeindeamtsleiter D... als Laien nach dem ersten Abgang am 19.12. oder 21.12.2010 genügte angesichts der Brisanz und des Umstandes, dass dieser das Dach lediglich vom Boden aus in Augenschein nahm, nicht. 43 Die Beklagte vermag sich ebenso wenig mit dem Hinweis darauf zu entlasten, sich angesichts der Aussagen der Streithelferin der Gefahr nicht bewusst gewesen zu sein. Das genügt angesichts der sich aufdrängenden Zweifeln an deren Angaben und der oben aufgezeigten, der Beklagten bekannten gefahrbegründenden Umstände zur Entlastung nicht. Überdies hat die Beklagte durch ihr eigenes Verhalten, wie die veranlassten Anfragen, die Sorge ihrer eigenen Mitarbeiter anlässlich des auf der Nordseite abgegangenen Schnees, die Anbringung der Warnschilder und das Aufstellen des Zauns zu erkennen gegeben, sich einer möglichen Gefährdung – wenngleich möglicherweise in anderem Ausmaß - bewusst gewesen zu sein. Vertraute sie unter diesen Umständen blind den Angaben der Streithelferin, verschloss sie hiermit ihre Augen bewusst vor der ersichtlichen Gefahr. Hinzu kommt, dass ohnehin fraglich ist, inwieweit sie Angaben der Streithelferin, selbst wenn die Frage der Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen möglicher Dachlawinen thematisiert worden sein sollte, in diesem Zusammenhang Vertrauen schenken durfte, da jedenfalls die Einschätzung der Gefahr, dass sich eine Dachlawine löst, nicht in den Kompetenzbereich der Streithelferin fiel. 44 Soweit eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf die beteiligten Dachdeckerunternehmen in Betracht kommt, verbliebe es jedenfalls bei einer Haftung der Beklagten vor dem Hintergrund, dass diese ersichtlich keine Maßnahmen veranlassten und im fraglichen Zeitraum auch nicht vor Ort tätig waren, so dass die Beklagte ihrerseits hätte tätig werden und die betroffenen Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Pflichten anhalten müssen. 45 c. 46 Einer Entscheidung, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht übertragen hat, bedarf es auch unter weiteren Aspekten nicht. Fehlte es an einer Übertragung, wäre insbesondere das Verschulden der Beklagten aufgrund der objektiven Pflichtverletzung ebenfalls zu vermuten, ohne dass sich die Beklagte entlastet hätte. 47 d. 48 Zweifel hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bestehen nicht. Unstreitig wäre der Einsturz des Gerüsts mit dem hiermit einhergehenden Schaden vermeidbar gewesen, wenn das Dach geräumt gewesen wäre. 49 e. 50 Angriffe gegen die Feststellungen zur Schadenshöhe sind der Berufung nicht zu entnehmen, so dass es hierbei sein Bewenden hat. 51 4. 52 Offen bleiben kann nach alledem, ob die Beklagte weiterhin nach § 831 BGB haftet. Allerdings dürften weder die Bauleiterin noch die Streithelferin oder die Dachdeckerfirmen Verrichtungsgehilfen gewesen sein. 53 5. 54 Einwände gegen die zuerkannten Rechtsanwaltskosten sind der Berufung ebenfalls nicht zu entnehmen. 55 6. 56 Gleiches gilt für die Zinsforderung. 57 7. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 59 Inwieweit die Streithelferin der Beklagten im Innenverhältnis gegebenenfalls ersatzpflichtig ist, ist für die nach § 101 Abs. 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung ohne Belang. Von daher ist auch die landgerichtliche Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. 60 8. 61 Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben. 62 9. 63 Streitwert zweiter Instanz: 31.066,71 €.