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Beschluss

2 W 22/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0610.2W22.13.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Wert des Beschwerdegegenstands: 536,27 EUR

G r ü n d e :

I.

Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin auf der Grundlage eines Urteils des Senats vom 17. Januar 2013 (I-2 U 87/12) vor dem Landgericht ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet und die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsmittels, ersatzweise Ordnungshaft, beantragt. Zur Begründung hat die Gläubigerin vorgetragen, die Schuldnerin habe durch die andauernde Listung der angegriffenen Ausführungsform in der Lauer Taxe, die andauernde Listung von Rabattverträgen für die angegriffene Ausführungsform in der Lauer-Taxe sowie den andauernden Vertrieb der Verletzungsform über Dritte schuldhaft dem Unterlassungsgebot gemäß Ziffer I. 1. des Urteils vom 17. Januar 2013 zuwidergehandelt.

Mit Beschluss vom 18. April 2013 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000,00 EUR verhängt. Zur Begründung hat es ausgeführt, schuldhafte Zuwiderhandlungen seien in der andauernden Listung der angegriffenen Ausführungsform sowie von Rabattverträgen für die angegriffene Ausführungsform in der Lauer-Taxe zu sehen. Soweit der Ordnungsmittelantrag auf den andauernden Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform über Dritte gestützt werde, könne hingegen eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Schuldnerin nicht festgestellt werden. Entsprechend hat das Landgericht der Gläubigerin 1/3 und der Schuldnerin 2/3 der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt.

Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie hat zunächst beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013 im Kostenpunkt abzuändern und die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens vollständig der Schuldnerin aufzuerlegen.

Nach gerichtlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde beantragt sie,

den landgerichtlichen Beschluss abzuändern, soweit der Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen wurde, und die Verfahrenskosten insgesamt der Schuldnerin aufzuerlegen.

Sie meint, ihre wegen § 99 ZPO unzulässige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts sei in eine zulässige Beschwerde auch gegen die Sachentscheidung umzudeuten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich isoliert gegen die Kostenentscheidung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 18. April 2013 und ist mit diesem Inhalt nicht statthaft.

Zwar ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft. Dies gilt aber nur unter dem Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen des Zivilprozessrechts, zu denen auch § 99 ZPO gehört (OLG Zweibrücken, NJW 2002, 2722; OLG Köln, OLGR 2005, 319).

Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift hat den Zweck zu verhindern, dass das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht angefochten worden ist (BGH, GRUR 2003, 724 – Rechtsbeschwerde II; MüKo/Schulz, ZPO 4. Aufl.: § 99 Rn 1). Unter diesem Gesichtspunkt dient die Regelung der Verfahrensökonomie und bewirkt zugleich eine Entlastung der Gerichte. Darüber hinaus soll aber auch der Gefahr widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die sich unter Umständen dann ergeben kann, wenn das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Überprüfung des Kostenausspruchs – inzident – zu einer anderen Bewertung der Hauptsache als das Ausgangsgericht gelangt, die Entscheidung insoweit aber bereits in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Naumburg 09.11.2004 12 W 101/04; MüKo/Schulz, ZPO 4. Aufl.: § 99 Rn 1 m.w.N.). Die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 ZPO sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 18. April 2013 mit der Entscheidung über die Kostenlast dem Grunde nach im Sinne von § 99 Abs. 1 ZPO eine Kostenentscheidung getroffen.

Die Kostenentscheidung ist zusammen mit einer Entscheidung in der Hauptsache erfolgt, nämlich mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin. Dass diese Entscheidung in der Form eines Beschlusses ergangen ist, ist unbeachtlich, da es für die Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO keinen Unterschied macht, in welcher Verfahrensart und Form die Hauptsacheentscheidung ergeht (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.1998 – 1 W 57/97; MüKo/Schulz, ZPO 4. Aufl.: § 99 Rn 5).

Die Gläubigerin hat die sofortige Beschwerde auf die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 18. April 2013 beschränkt. Die sofortige Beschwerde stellt ein Rechtsmittel im Sinne von § 99 Abs. 1 ZPO dar und wäre im vorliegenden Fall gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen die Hauptsacheentscheidung statthaft. Ausdrücklich hat die Gläubigerin jedoch in der sofortigen Beschwerde vom 08. Mai 2013 erklärt, diese „gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013“ (Hervorhebung seitens des Senats) einlegen zu wollen. Ebenso ist der Antrag allein auf die Abänderung des Beschlusses „im Kostenpunkt“ gerichtet. Der Antrag kann auch nicht dahingehend umgedeutet oder ausgelegt werden, dass die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts in der Sache angreifen und dadurch (jedenfalls) eine Abänderung der Kostenentscheidung erreichen möchte. Eine solche Abänderung wäre gegebenenfalls dann möglich, wenn der andauernde Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform über Dritte – entgegen der Feststellung des Landgerichts – als schuldhafte Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot angesehen werden könnte. Der Begründung der sofortigen Beschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gläubigerin die Entscheidung des Landgerichts in der Sache angreift. Sie macht nicht geltend, dass die Feststellung des Landgerichts, der andauernde Vertrieb über Dritte lasse eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Schulderin gegen das Unterlassungsgebot nicht erkennen, unzutreffend sei. Vielmehr lässt die Gläubigerin offen, wie der Vertrieb durch Dritte bewertet werden soll. Er kann jedenfalls nichts deshalb als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot angesehen werden, weil auch die Listung von Rabattverträgen in der Lauer Taxe als Vertrieb durch Dritte beurteilt werden kann. Denn die Listung der Rabattverträge ist als eigene Zuwiderhandlung der Schuldnerin angegriffen worden. Ebenso wenig verlangt die Gläubigerin die Festsetzung eines höheren Ordnungsgeldes. Sie begehrt lediglich die Abänderung der Kostenentscheidung mit der Begründung, dass sie das Ordnungsmittel nicht konkret beziffert habe und sich die von ihr zur Begründung des Ordnungsmittelantrags vorgetragenen Umstände im Wesentlichen bestätigt hätten, mithin für eine Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO kein Raum sei. An diesem Begehren hat sich durch den letzten Schriftsatz der Gläubigerin vom 10. Juni 2013 nichts geändert.

Die Ausnahmeregelung des § 99 Abs. 2 ZPO kommt vorliegend nicht zum Tragen. Ebenso wenig vermag § 567 Abs. 2 ZPO eine andere Entscheidung zu begründen. Die Vorschrift betrifft nicht die Statthaftigkeit von sofortigen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen. Das Erfordernis einer Mindestbeschwerdesumme stellt vielmehr eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung neben der ebenso erforderlichen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde dar. Im Fall der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen fehlt es jedoch außer in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen regelmäßig an der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, § 99 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach der infolge der angefochtenen Kostenentscheidung im Beschluss vom 18. April 2013 zu erwartenden Kostenlast der Gläubigerin (außergerichtliche Kosten: 0,3 Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3309 VV zum RVG zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV zum RVG bei einem Gegenstandswert von 1.250.000,00 EUR; Gerichtskosten: 15,00 EUR gem. Ziff. 2111 KV zum GKG).

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Wert des Beschwerdegegenstands: 536,27 EUR G r ü n d e : I. Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin auf der Grundlage eines Urteils des Senats vom 17. Januar 2013 (I-2 U 87/12) vor dem Landgericht ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet und die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsmittels, ersatzweise Ordnungshaft, beantragt. Zur Begründung hat die Gläubigerin vorgetragen, die Schuldnerin habe durch die andauernde Listung der angegriffenen Ausführungsform in der Lauer Taxe, die andauernde Listung von Rabattverträgen für die angegriffene Ausführungsform in der Lauer-Taxe sowie den andauernden Vertrieb der Verletzungsform über Dritte schuldhaft dem Unterlassungsgebot gemäß Ziffer I. 1. des Urteils vom 17. Januar 2013 zuwidergehandelt. Mit Beschluss vom 18. April 2013 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000,00 EUR verhängt. Zur Begründung hat es ausgeführt, schuldhafte Zuwiderhandlungen seien in der andauernden Listung der angegriffenen Ausführungsform sowie von Rabattverträgen für die angegriffene Ausführungsform in der Lauer-Taxe zu sehen. Soweit der Ordnungsmittelantrag auf den andauernden Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform über Dritte gestützt werde, könne hingegen eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Schuldnerin nicht festgestellt werden. Entsprechend hat das Landgericht der Gläubigerin 1/3 und der Schuldnerin 2/3 der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat zunächst beantragt, den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013 im Kostenpunkt abzuändern und die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens vollständig der Schuldnerin aufzuerlegen. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde beantragt sie, den landgerichtlichen Beschluss abzuändern, soweit der Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen wurde, und die Verfahrenskosten insgesamt der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie meint, ihre wegen § 99 ZPO unzulässige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts sei in eine zulässige Beschwerde auch gegen die Sachentscheidung umzudeuten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich isoliert gegen die Kostenentscheidung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 18. April 2013 und ist mit diesem Inhalt nicht statthaft. Zwar ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft. Dies gilt aber nur unter dem Vorbehalt der allgemeinen Bestimmungen des Zivilprozessrechts, zu denen auch § 99 ZPO gehört (OLG Zweibrücken, NJW 2002, 2722; OLG Köln, OLGR 2005, 319). Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift hat den Zweck zu verhindern, dass das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muss, obwohl diese nicht angefochten worden ist (BGH, GRUR 2003, 724 – Rechtsbeschwerde II; MüKo/Schulz, ZPO 4. Aufl.: § 99 Rn 1). Unter diesem Gesichtspunkt dient die Regelung der Verfahrensökonomie und bewirkt zugleich eine Entlastung der Gerichte . Darüber hinaus soll aber auch der Gefahr widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die sich unter Umständen dann ergeben kann, wenn das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Überprüfung des Kostenausspruchs – inzident – zu einer anderen Bewertung der Hauptsache als das Ausgangsgericht gelangt, die Entscheidung insoweit aber bereits in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Naumburg 09.11.2004 12 W 101/04; MüKo/Schulz, ZPO 4. Aufl.: § 99 Rn 1 m.w.N.). Die Voraussetzungen von § 99 Abs. 1 ZPO sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 18. April 2013 mit der Entscheidung über die Kostenlast dem Grunde nach im Sinne von § 99 Abs. 1 ZPO eine Kostenentscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung ist zusammen mit einer Entscheidung in der Hauptsache erfolgt, nämlich mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin. Dass diese Entscheidung in der Form eines Beschlusses ergangen ist, ist unbeachtlich, da es für die Anwendung von § 99 Abs. 1 ZPO keinen Unterschied macht, in welcher Verfahrensart und Form die Hauptsacheentscheidung ergeht (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.1998 – 1 W 57/97; MüKo/Schulz, ZPO 4. Aufl.: § 99 Rn 5). Die Gläubigerin hat die sofortige Beschwerde auf die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 18. April 2013 beschränkt. Die sofortige Beschwerde stellt ein Rechtsmittel im Sinne von § 99 Abs. 1 ZPO dar und wäre im vorliegenden Fall gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen die Hauptsacheentscheidung statthaft. Ausdrücklich hat die Gläubigerin jedoch in der sofortigen Beschwerde vom 08. Mai 2013 erklärt, diese „gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2013“ (Hervorhebung seitens des Senats) einlegen zu wollen. Ebenso ist der Antrag allein auf die Abänderung des Beschlusses „im Kostenpunkt“ gerichtet. Der Antrag kann auch nicht dahingehend umgedeutet oder ausgelegt werden, dass die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts in der Sache angreifen und dadurch (jedenfalls) eine Abänderung der Kostenentscheidung erreichen möchte. Eine solche Abänderung wäre gegebenenfalls dann möglich, wenn der andauernde Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform über Dritte – entgegen der Feststellung des Landgerichts – als schuldhafte Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot angesehen werden könnte. Der Begründung der sofortigen Beschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Gläubigerin die Entscheidung des Landgerichts in der Sache angreift. Sie macht nicht geltend, dass die Feststellung des Landgerichts, der andauernde Vertrieb über Dritte lasse eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Schulderin gegen das Unterlassungsgebot nicht erkennen, unzutreffend sei. Vielmehr lässt die Gläubigerin offen, wie der Vertrieb durch Dritte bewertet werden soll. Er kann jedenfalls nichts deshalb als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot angesehen werden, weil auch die Listung von Rabattverträgen in der Lauer Taxe als Vertrieb durch Dritte beurteilt werden kann. Denn die Listung der Rabattverträge ist als eigene Zuwiderhandlung der Schuldnerin angegriffen worden. Ebenso wenig verlangt die Gläubigerin die Festsetzung eines höheren Ordnungsgeldes. Sie begehrt lediglich die Abänderung der Kostenentscheidung mit der Begründung, dass sie das Ordnungsmittel nicht konkret beziffert habe und sich die von ihr zur Begründung des Ordnungsmittelantrags vorgetragenen Umstände im Wesentlichen bestätigt hätten, mithin für eine Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO kein Raum sei. An diesem Begehren hat sich durch den letzten Schriftsatz der Gläubigerin vom 10. Juni 2013 nichts geändert. Die Ausnahmeregelung des § 99 Abs. 2 ZPO kommt vorliegend nicht zum Tragen. Ebenso wenig vermag § 567 Abs. 2 ZPO eine andere Entscheidung zu begründen. Die Vorschrift betrifft nicht die Statthaftigkeit von sofortigen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen. Das Erfordernis einer Mindestbeschwerdesumme stellt vielmehr eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung neben der ebenso erforderlichen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde dar. Im Fall der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen fehlt es jedoch außer in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen regelmäßig an der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, § 99 Abs. 1 ZPO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach der infolge der angefochtenen Kostenentscheidung im Beschluss vom 18. April 2013 zu erwartenden Kostenlast der Gläubigerin (außergerichtliche Kosten: 0,3 Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3309 VV zum RVG zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV zum RVG bei einem Gegenstandswert von 1.250.000,00 EUR; Gerichtskosten: 15,00 EUR gem. Ziff. 2111 KV zum GKG).