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Beschluss

III-1 Ws 100-101/13 10 Js 623/10 StA Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0531.III1WS100.101.13.00
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Tenor
  • 1 Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin F. Y. aus Recklinghausen wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012, soweit in dieser über die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden worden ist, dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.

  • 2 Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

  • 3 Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für die sofortige Beschwerde um die Hälfte ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt; diejenigen des Angeklagten trägt die Nebenklägerin zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
1 Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin F. Y. aus Recklinghausen wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012, soweit in dieser über die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden worden ist, dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. 2 Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3 Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für die sofortige Beschwerde um die Hälfte ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt; diejenigen des Angeklagten trägt die Nebenklägerin zur Hälfte. III-1 Ws 100-101/13 10 Js 623/10 StA Düsseldorf OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp. wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. H., den Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und den Richter am Landgericht Dr. I. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten am 31. Mai 2013 beschlossen: 1 Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin F. Y. aus Recklinghausen wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2012, soweit in dieser über die Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens entschieden worden ist, dahin abgeändert, dass der Angeklagte die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. 2 Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3 Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für die sofortige Beschwerde um die Hälfte ermäßigt. Die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt; diejenigen des Angeklagten trägt die Nebenklägerin zur Hälfte. G r ü n d e I. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat der Angeklagte zurückgenommen. Auf die mit dem Ziel einer Verurteilung wegen versuchten Mordes eingelegte Revision der Nebenklägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht – 17. Große Strafkammer – den Angeklagten erneut wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die von der Nebenklägerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts lautet wie folgt: „Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens sowie der durch die Hauptverhandlung vor der erkennenden 17. Großen Strafkammer entstandenen Kosten. Diese Kosten werden der Nebenklägerin auferlegt, die insoweit dem Angeklagten auch seine notwendigen Auslagen zu erstatten hat.“ II. Die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Nebenklägerin hat teilweise Erfolg. 1. Unbegründet ist das Rechtsmittel insoweit, als das Landgericht der Nebenklägerin die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt hat. Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels denjenigen, der es eingelegt hat. Erfolglos ist das Rechtsmittel der Revision auch dann, wenn der Angeklagte – wie hier – nach der Zurückverweisung nicht anders als in der ersten Hauptverhandlung verurteilt worden ist (BGH NStZ-RR 1999, 63, 64). Hat allein der Nebenkläger das Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm ferner gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO die im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Nebenkläger das Rechtsmittel durchführt, nachdem das Rechtsmittel eines anderen Prozessbeteiligten zurückgenommen worden ist (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2013 [III-1 Ws 27-28/13]; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage [2012], § 473 Rdnr. 11). So liegt der Fall hier. Die Nebenklägerin hat das von ihr eingelegte Rechtsmittel weiter verfolgt, nachdem der Angeklagte sein Rechtsmittel mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. November 2011 zurückgenommen hatte. 2. Hingegen sind die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der erstinstanzlich entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Angeklagten zu tragen. Die sofortige Beschwerde ist daher begründet, soweit die Strafkammer in Bezug auf die Verfahrensphase nach erfolgter Zurückverweisung eine Kosten- und Auslagenentscheidung zum Nachteil der Nebenklägerin getroffen hat. Für eine derartige Differenzierung fehlt die gesetzliche Grundlage. Die in § 473 Abs. 1 StPO für den Fall eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels vorgesehene Pflicht zur Tragung von Kosten und Auslagen erstreckt sich schon nach dem Wortlaut der Norm ausschließlich auf die Kosten/Auslagen des Rechtsmittelverfahrens selbst und nicht zugleich auch auf etwaigen (weiter) entstandenen Aufwand nach dessen Abschluss. Insbesondere die nach erfolgter Urteilsaufhebung und Zurückverweisung im Zusammenhang mit der neuen Hauptverhandlung anfallenden Kosten und Auslagen sind nicht dem „Rechtsmittel“ (im Sinne von § 473 Abs. 1 StPO), sondern dem vom Rechtsmittelverfahren zu unterscheidenden Amtsverfahren erster Instanz zuzuordnen, das kostenrechtlich als Einheit zu betrachten ist und auf das die §§ 465, 472 StPO Anwendung finden (der Senat folgt damit der allgemeinen Meinung, vgl. etwa BGH NStZ-RR 1999, 63 f. und NStZ 1982, 80; Meyer-Goßner, aaO, § 465 Rdnr. 3; KK-Gieg, StPO, 6. Auflage [2008], § 465 Rdnr. 3 und § 473 Rdnr. 12; LR-Hilger, StPO, 26. Auflage [2010], § 465 Rdnr. 6 und § 472 Rdnr. 13). Eine unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung der erstinstanzlichen Verfahrensphasen vor und nach einer nur vorläufig erfolgreichen Revision scheidet nicht nur de lege lata schon aus, sondern ist im hier vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch unter dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit nicht naheliegend oder gar geboten. Zutreffend ist zwar, dass der Angeklagte durch die Rücknahme seiner Revision die erste Verurteilung akzeptiert hat. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es zu den weiteren Kosten der zweiten Hauptverhandlung nur gekommen ist, weil das erste Urteil auf die Revision der Nebenklägerin aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war. Insoweit ist es nur folgerichtig, den verurteilten Angeklagten, der durch seine Tat den Anlass für das Strafverfahren gegeben hat, auch mit den Kosten der zweiten Hauptverhandlung zu belasten. Gleiches gilt für die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Eine diesbezüglich abweichende Billigkeitsentscheidung in Anwendung des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. hierzu Meyer-Goßner, aaO, § 472 Rdnr. 9) kommt nicht in Betracht. Die Nebenklägerin traf kein Mitverschulden an der Gewalttat zu ihrem Nachteil. Sie hat mit der Einlegung ihrer Revision gegen das erste Urteil auch nicht vorwerfbar vermeidbare Auslagen verursacht, sondern in berechtigter – und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts beim Revisionsgericht erfolgreicher – Wahrnehmung ihrer prozessualen Anfechtungsrechte gehandelt. Der Umstand, dass die Nebenklägerin ihre etwaige Bereitschaft zur Rücknahme der Revision als „Verhandlungsmasse“ bei der Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüche gegen den Angeklagten eingesetzt haben mag, veranlasst keine abweichende Beurteilung und vermag insbesondere den in der Begründung der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf einer „nicht hinreichend verantwortungsvollen Wahrnehmung“ der Nebenklägerrechte im Strafverfahren nicht zu rechtfertigen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 4 StPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 [3 StR 387/98] <juris>, bei NStZ-RR 1999, 63 insoweit nicht abgedruckt; Meyer-Goßner, aaO, § 473 Rdnr. 29).